{"status":"available","doknr":"OLD487192","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-29","aktenzeichen":"3 B 393/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 393/21 \n \n6 L 732/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \n- Standort Dresden - \nvertreten durch den Direktor \nGroßenhainer Straße 92, 01127 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nwegen \n \n \n \nBefreiung von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 29. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 15. Oktober 2021 - 6 L 732/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \n1. Die Antragstellerin ist Schülerin der Oberschule in D.. Mit ihrem Antrag auf Gewäh-\nrung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat sie vom Verwal-\ntungsgericht die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, sie aus gesundheitlichen \nGründen von der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-\nMaske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske aus § 4 Abs. 1 \nSchulKitaCoVO vom 21. September 2021 zu befreien und ihr den Schulbesuch ohne \ndas Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu gestatten. Zur Begründung ihres Antrags \nhat sie auf eine „ärztliche Bescheinigung zur Maskenbefreiung vom....2021“ verwiesen. \nBei dieser handelt es sich um eine als Anlage AS 1 vorgelegte Bescheinigung des \nFacharztes für Allgemeinmedizin A. V. mit der Überschrift „Ärztliches Attest zur Mas-\nkenbefreiung“ und dem weiteren Wortlaut „Aufgrund einer gesundheitlichen Problema-\ntik kann aus medizinischen Gründen keine Atemschutzmaske (Alltagsmaske, FFP2) \ngetragen werden. Eine ärztliche Stellungnahme zur Einsicht von medizinischem Per-\nsonal / Richter ist vorhanden udn kann entspür. Personal vorgezeigt werden.“ Diese \nBescheinigung sei der Antragstellerin am ... 2021 aufgrund eines an diesem Tag statt-\ngefundenen Arztgesprächs erteilt worden. Der in der Bescheinigung in Bezug genom-\nmenen ärztlichen Stellungnahme vom ... 2021 (Anlage AS 2), in welche durch medizi-\nnisches oder juristisches Personal Einsicht genommen werden könne, lasse sich ent-\n1 \n2 \n\n3 \n \nnehmen, dass bei der Antragstellerin eine Anpassungsstörung F48.0 ICD mit somati-\nschen Veränderungen im Bereich der Schutzmaske in Form eines feuchten perioralen \nEkzems und im Physiologisch-Funktionalen in Form von Schwindel und Kopfschmerz \nnach längerfristiger Anwendung einer Atemschutzmaske bestehe. Daher sei es aus \närztlicher Sicht in einer Gesamtschau der psycho-physischen Beschwerden für die An-\ntragstellerin unzumutbar, über längere Zeiträume (mehr als jeweils 15 Minuten) eine \nAtemschutzmaske zu tragen. Trotz Kenntnis des vorgenannten ärztlichen Attests sei \nder Antragstellerin vom Schulleiter der Oberschule mehrfach der Zutritt zum Schulge-\nbäude und Schulgelände verweigert worden. Daraufhin sei der Antragsgegner aufge-\nfordert worden, der Antragstellerin die Teilnahme am Präsenzunterricht unter Beach-\ntung des vorgenannten Attests zur Maskenbefreiung zu ermöglichen. Dieser habe je-\ndoch am ... 2021 mitgeteilt, dass das vorgelegte Attest nicht den Anforderungen der \nSchul- und Kita-Coronaverordnung genüge. Ausweislich § 4 Abs. 3 SchulKitaCoVO \ngenüge zur Glaubhaftmachung aber die vorgelegte Bescheinigung. Ein Vollbeweis sei \nnicht erforderlich. \n2. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht Dresden den An-\ntrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es zusammenfassend aus-\ngeführt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe \nund auch der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht offensichtlich erfolgreich er-\nscheine. Auch Letzteres sei für einen Erfolg des Eilantrags Voraussetzung, da die An-\ntragstellerin eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache begehre. Insbesondere \nhabe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Grün-\nden von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (künftig: Maskenpflicht) \nauf dem Schulgelände der Oberschule befreit sei. Rechtsgrundlage der Maskenpflicht \nsei § 4 Abs. 1 SchulKitaCoVO. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei grund-\nsätzlich von der Wirksamkeit von Rechtsvorschriften des Landesrechts auszugehen. \nDie Vorgängerregelung in § 5b SächsCoronaSchVO habe das Sächsische Oberver-\nwaltungsgericht ausweislich dessen Beschlusses vom 26. März 2021 - 3 B 82/21 - als \nrechtmäßig erachtet. Entsprechend der vorzunehmenden summarischen Prüfung er-\nfülle die Antragstellerin nicht die in § 4 Abs. 2 SchulKitaCoVO aufgestellten Vorausset-\nzungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht. Gesundheitliche Gründe habe sie \nnicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Insbesondere genüge das \ndem Schulleiter der Oberschule vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allge-\nmeinmedizin A. V. vom ... 2021 offenkundig nicht den von § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKita-\nCoVO aufgestellten Voraussetzungen für eine Glaubhaftmachung. Es handle sich nur \num eine pauschale Bescheinigung, dass aufgrund einer gesundheitlichen Problematik \n3 \n\n4 \n \naus medizinischen Gründen keine Atemschutzmaske (Alltagsmaske, FFP2) getragen \nwerden könne. Soweit die Bescheinigung darauf verweise, dass eine ärztliche Stel-\nlungnahme zur Einsicht von medizinischem Personal/Richter vorhanden sei und ge-\ngenüber diesem Personal vorgezeigt werden könne, sei diesem Attest nicht die ge-\nsundheitliche Einschränkung der Antragstellerin zu entnehmen. Auch würden in die-\nsem nicht die durch die Maskenpflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benannt. \nZudem sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Einschätzung \ngelangt sei. Insbesondere ergebe sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Schul-\nKitaCoVO nicht, dass ein Attest auch ohne die Angabe, auf welcher Grundlage der Arzt \nzu seiner Einschätzung gelangt sei, ausreichend sei. \nAuch die allein im Gerichtsverfahren vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom ... 2021 \nerfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO. Auch dieser \nsei nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Einschätzung ge-\nlangt sei. Zudem richte sich diese Bescheinigung ausdrücklich allein an medizinisches \nund juristisches Personal und gerade nicht an den Schulleiter der Oberschule, der zu \neiner Entscheidung über die von der Antragstellerin begehrte Befreiung von der Mas-\nkenpflicht berufen sei. Daher dringe die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand nicht \ndurch, dass sie eine Einsicht in das vorgenannte Dokument angeboten habe, um die \nVoraussetzungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht glaubhaft zu machen. Da \n§ 4 Abs. 3 SchulKitaCoVO keine vertieften medizinischen Ausführungen verlange, \nkomme es auch nicht darauf an, ob solche von Schulleitern überprüft werden könnten. \nFerner bestünden auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Solche stünden ins-\nbesondere keiner Benennung konkreter medizinischer Gründe in einer entsprechen-\nden Bescheinigung entgegen. § 4 Abs. 4 SchulKitaCoVO beinhalte ausdrückliche Re-\ngelungen zum Umgang, zur Aufbewahrung, Löschung bzw. Vernichtung dieser Daten. \nKonkrete Anhaltspunkte, die einen nicht datenschutzkonformen Umgang mit ihren Ge-\nsundheitsdaten befürchten lassen, habe die Antragstellerin schon nicht vorgetragen. \nZudem unterliege der Schulleiter als Beamter der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 37 \nAbs. 1 BeamtStG). Schließlich ergebe sich auch aus dem Allgemeinen Gleichbehand-\nlungsgesetz kein Anordnungsanspruch. Es liege kein gleichheitswidriger Ausschluss \nder Antragstellerin vom Schulunterricht mit der Folge vor, dass ihr der Besuch der \nSchule ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände ermög-\nlicht werden müsste. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie anders als alle anderen Schü-\nler der Oberschule behandelt werden würde. Auch sei nicht ersichtlich oder vorgetra-\ngen, dass bei anderen Schülern ein Attest in der von der Antragstellerin vorgelegten \nForm, als ausreichend erachtet worden sei. Auch sei nicht erkennbar, dass anderen \n4 \n\n5 \n \nSchülern der Zugang zum Schulgelände ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung gestattet \nwürde. Schließlich sei nicht erkennbar, inwiefern die Antragstellerin durch das \nVorgehen der Schule gegenüber Mitschülern diskriminiert werde. \n3. Mit ihrer mit Schriftsatz vom ... 2021 hiergegen erhobenen Beschwerde verfolgt die \nAntragstellerin ihr Begehren weiter und trägt zusammengefasst vor: Mit der angegrif-\nfenen Entscheidung vom 15. Oktober 2021 ignoriere das Verwaltungsgericht in vollem \nUmfang ebenso wie der Antragsgegner die eigenen Vorgaben der hier in Rede stehen-\nden Verordnung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Antrag-\nstellerin glaubhaft gemacht, dass sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-\nBedeckung auf dem Schulgelände der Oberschule aus gesundheitlichen Gründen be-\nfreit sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob das vorgelegte ärztliche Attest des Fach-\narztes für Allgemeinmedizin A. V. vom ... 2021 für sich gesehen den Anforderungen \ngenüge. Denn jedenfalls aufgrund dieses Attestes in seinem Zusammenhang mit der \nim Eilrechtsschutzverfahren als Anlage AS 2 vorgelegten ärztlichen Stellungnahme \nstehe unzweifelhaft fest, dass der Antragstellerin gerade nicht nur pauschal bescheinigt \nworden sei, dass aufgrund einer gesundheitlichen Problematik aus medizinischen \nGründen keine Atemschutzmaske getragen werden könne. Vielmehr weise das ärztli-\nche Attest eine Diagnose aus, beschreibe demnach, welche gesundheitliche Ein-\nschränkung bei der Antragstellerin vorliege und benenne die durch die Maskenpflicht \nzu erwartenden Beeinträchtigungen ebenfalls deutlich. Entgegen der Ansicht des Ver-\nwaltungsgerichts folge aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO, dass \ndie Bescheinigung lediglich erkennen lassen solle (aber nicht müsse), auf welcher \nGrundlage der Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei, so dass eine vorgelegte ärztli-\nche Bescheinigung auch ohne diese Angabe ausreichend sei. Auch seien weder der \nAntragsgegner noch das Gericht davon ausgegangen, dass an der Ernsthaftigkeit die-\nser Bescheinigung Zweifel bestünden. Damit vermöge die ärztliche Bescheinigung die \nBefreiung von der Maskenpflicht zugunsten der Antragstellerin sehr wohl zu begrün-\nden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die SchulKitaCoVO nicht von einem \nAttest, sondern von einer „ärztlichen Bescheinigung“ spreche. Zudem verkenne das \nGericht den Charakter dieser Vorschrift als Soll-Vorschrift sowie den Umstand, dass es \nsich bei dem ausstellenden Arzt unstreitig um den behandelnden Arzt der Antragstel-\nlerin handele und dieser bereits aus diesem Umstand über Kenntnisse betreffend die \nAntragstellerin verfüge. Auch treffe es nicht zu, dass sich die ärztliche Stellungnahme \nnur an medizinisches und juristisches Personal richten würde. Vielmehr seien dem An-\ntragsgegner spätestens durch die Vorlage im Verfahren sämtliche Umstände bekannt \nund er somit in der Lage, eine Entscheidung zu dem Befreiungsantrag zu treffen. Die \n5 \n\n6 \n \nSchulKitaCoVO sehe nicht vor, dass eine solche Entscheidung ausschließlich der \nSchulleiter der Oberschule treffen dürfte. Die Vorlage oder Kenntnisgabe gegenüber \ndem Schulleiter sei nur eine Möglichkeit, aber nicht die einzige. Die Entscheidung \nkönne ebenso vom Antragsgegner als der gegenüber dem jeweiligen Schulleiter wei-\nsungsberechtigten, oberen Schulaufsichtsbehörde getroffen werden. Der Antragsgeg-\nner habe den Schulleiter insoweit über den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung zu in-\nformieren, so dass dieser sein Hausrecht dahingehend ausüben könne, der Antragstel-\nlerin nunmehr unter Beachtung einer Maskenbefreiung Zutritt zum Schulgelände und \ndie entsprechende Teilnahme am Präsenzunterricht zu gewähren. Im Rahmen der \nGlaubhaftmachung seien sämtliche Umstände zu berücksichtigen, so dass der An-\ntragsgegner nicht sklavisch allein auf das Attest an sich abstellen könne und dürfe. Zur \nGlaubhaftmachung der Befreiung von der Maskenpflicht genüge nach der Verordnung \ndie Gewährung der Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung. In einer Gesamt-\nschau des vorgelegten und übersandten ärztlichen Attests vom ... 2021 (Anlage AS 1) \nund der zur Einsichtnahme angebotenen ärztlichen Stellungnahme vom selben Tag \n(Anlage AS 2) liege eine ärztliche Bescheinigung vor, welche die gesundheitliche Ein-\nschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigun-\ngen benennt. Überdies seien beide Schriftstücke nach persönlich erfolgter ärztlicher \nKonsultation erstellt worden, die zugleich Grundlage der Einschätzung des behan-\ndelnden Arztes gewesen sei. \nIm Übrigen bestünden nach wie vor datenschutzrechtliche Bedenken aufgrund des \nUmstands, dass entgegen Art. 8 und 9 DSGVO überhaupt ohne zwingende Erforder-\nlichkeit Gesundheitsdaten - und erst recht minderjähriger Personen - Dritten gegenüber \nbekannt gegeben werden sollen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzten \ndamit offensichtlich viel zu spät an. Auch sei von einem grundsätzlichen Verstoß gegen \ndas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auszugehen. Bei der Antragstellerin lägen \ndauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, aufgrund derer ihr ohne gesund-\nheitliche Beeinträchtigung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich \nsei. Aufgrund dieser Beeinträchtigung werde die Antragstellerin aber vom Schulunter-\nricht ausgeschlossen. Dabei handele es sich um eine Diskriminierung. Das Verwal-\ntungsgericht habe Recht falsch angewandt, wodurch die Entscheidung fehlerhaft und \ndeshalb aufzuheben sei. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. \n6 \n7 \n\n7 \n \nVorläufiger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen ei-\nnes Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht bei der allein \nmöglichen summarischen Prüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versa-\ngung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Nach der Rechtspre-\nchung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -; \nBeschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW \n2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, \nBVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse \nan einer vorläufigen Regelung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger \nzurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechts-\nschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, \ndass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden kön-\nnen, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe \nentgegenstehen. \nHier kommt noch hinzu, dass eine stattgebende Entscheidung zur Vorwegnahme der \nHauptsache führen würde, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck der einstweiligen \nAnordnung widerspricht. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahms-\nweise und nur dann zulässig, wenn dem Antrag in der Hauptsache zumindest überwie-\ngende Erfolgsaussichten zukommen und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, \nanders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, wenn er auf den rechtskräfti-\ngen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (SächsOVG, Beschl. v. 3. No-\nvember 2017 - 2 B 267/17 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 23. Juli \n2013 - 16 B 742/13 -, juris Rn. 3). \nAusgehend von diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, \ndass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Erlass der von der Antragstellerin begehr-\nten einstweiligen Anordnung auf Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-\nNasen-Schutzes und Gestattung des Schulbesuchs ohne denselben abgelehnt und die \nErfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Klage in der Hauptsache verneint hat. \n3.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin \nnicht glaubhaft gemacht habe, sie sei von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-\nBedeckung auf dem Schulgelände der Oberschule aus gesundheitlichen Gründen be-\nfreit. \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n8 \n \n(1) Gemäß § 4 Abs. 1 der aktuell geltenden Verordnung des Sächsischen Staatsminis-\nteriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kinderta-\ngeseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademi-\nschen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der \nVerhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) (Schul- \nund Kita-Coronaverordnung - SchulKitaCoVO) vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. \nS. 1186) gilt ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 vor dem Eingangsbereich von \nSchulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie für Schüler, schulisches Personal \nund Hortpersonal in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen die \nPflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sog. OP-Maske) oder \neiner FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske ohne Ausatemventil. Ge-\nmäß § 4 Abs. 1 Satz 3 SchulKitaCoVO entfällt die Maskenpflicht, wenn durch Einsicht-\nnahme in den Impf- oder Genesenennachweis gewährleistet ist, dass ausschließlich \nPersonen anwesend sind, die geimpft oder genesen sind und die Überlastungsstufe \nnach § 2 Abs. 5 Sächs- CoronaSchVO nicht gilt. Gemäß § 4 Abs. 2 SchulKitaCoVO \nsind Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschrie-\nbenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht \nmöglich oder nicht zumutbar ist, von der Maskenpflicht befreit. Zur Glaubhaftmachung \ndieser Befreiung genügt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO die Gewährung der \nEinsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die durch die Erfüllung der \nPflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf wel-\ncher Grundlage der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. Dabei hat derjenige, der \nEinsicht in eine entsprechende ärztliche Bescheinigung erhält, Stillschweigen über die \ndarin enthaltenen Gesundheitsdaten zu wahren (§ 4 Abs. 3 Satz 3 SchulKitaCoVO). \nGemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 SchulKitaCoVO ist Personen, die entgegen der dargestellten \nVerpflichtung die vorgeschriebene Maske nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach \n§ 4 Abs. 2 SchulKitaCoVO vorliegt, der Aufenthalt u. a. vor dem Eingangsbereich von \nSchulen öffentlicher und freier Träger sowie in Schulgebäuden und auf dem sonstigen \nGelände von Schulen untersagt. \nFerner bestimmt § 4b Abs. 2 SchulKitaCoVO nunmehr, dass ab dem 8. November \n2021, mithin eine Woche nach dem Ende der Herbstferien in Sachsen, die Masken-\npflicht im Unterricht für Schüler und schulisches Personal entfällt, jedenfalls bis zum \nErreichen der Vorwarnstufe nach § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO. Zugleich wird das \nTragen einer entsprechenden Maske auch beim Entfallen der Pflicht weiterhin empfoh-\nlen. \n12 \n13 \n\n9 \n \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Sächsische \nOberverwaltungsgericht die Vorgängervorschriften zur Maskenpflicht an den Schulen \nin der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung für wirksam gehalten und eine vorläu-\nfige Außervollzugsetzung der Regelungen in mehreren Entscheidungen abgelehnt hat. \nMit Beschluss vom 15. Oktober 2021 hat der Senat auch zur Regelung des § 4 Schul-\nKitaCoVO vom 21. September 2021 entschieden und eine vorläufige Außervollzugset-\nzung mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls abgelehnt \n(- 3 B 355/21 -, juris). \nDie Antragstellerin hat nach den dargestellten Voraussetzungen keinen Anspruch auf \neine Befreiung von der Maskenpflicht bzw. auf das Betreten und Verweilen in der \nSchule, da sie nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen \nsummarischen Prüfung entgegen den Anforderungen in § 4 Abs. 2 und 3 SchulKita-\nCoVO nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr das Tragen der vorgeschriebenen Maske \naus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. \nZu Recht hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass gemäß der ausdrücklichen \nRegelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO zur Glaubhaftmachung die Gewährung \nder Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die durch die Erfüllung der \nPflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf wel-\ncher Grundlage der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist, genügt. Anzumerken ist \nnoch, dass die sonst nahezu identische Vorgängerregelung in der SchulKitaCoVO vom \n21. September 2021 zusätzlich die Benennung der gesundheitlichen Einschränkung in \nder ärztlichen Bescheinigung forderte. Der Wegfall dieses Erfordernisses in der aktuell \ngeltenden Vorschrift wirkt sich indes vorliegend nicht aus. Der Senat folgt der Antrag-\nstellerin aber nicht in ihrer Auffassung, dass sie genau diese Einsichtnahme in die ärzt-\nlichen Bescheinigungen vom ... 2021 ermöglicht und mithin die entsprechenden Vo-\nraussetzungen für eine Befreiung erfüllt hat. \n(2) Zum einen genügen die beiden Bescheinigungen vom ... 2021 schon nicht den An-\nforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO. Für die dem Schulleiter der Ober-\nschule vorgelegte und sich in zwei Sätzen erschöpfende Bescheinigung dürfte dies \nzwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig sein. Es fehlt bereits an der von § 4 Abs. \n3 Satz 1 SchulKitaCoVO geforderten Benennung der durch die Erfüllung der Pflicht zu \nerwartenden Beeinträchtigungen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin \ngeht in seiner Beschwerdebegründung davon aus, dass (erst) aufgrund einer Gesamt-\nschau der dem Schulleiter vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom ... 2021 und \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n10 \n \nder im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ausführlichen ärztlichen Stellungnahme \nvom selben Tag, die ausweislich ihrer Ankündigung lediglich zur Einsichtnahme durch \nmedizinisches Personal oder Richter bestimmt ist, die Voraussetzungen für das Vorlie-\ngen einer Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen erfüllt sind. \nAber auch bei dieser Gesamtbetrachtung fehlt es der ausführlicheren nachgereichten \närztlichen Stellungnahme vom ... 2021 am Erfordernis, dass sie erkennen lassen soll, \nauf welcher Grundlage der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. Hier hat die Antrag-\nstellerin lediglich vorgetragen, die Bescheinigung sei nach einem am ... 2021 geführten \nArztgespräch ausgestellt worden und dass es sich bei dem Aussteller um ihren behan-\ndelnden Arzt handele, dem sie bekannt sei. In der Beschwerdebegründung ist von einer \npersönlich erfolgten ärztlichen Konsultation die Rede, wobei diese Begrifflichkeit über \nein reines Arztgespräch hinausgeht und regelmäßig eine Untersuchung mit einschließt. \nDies lässt sich indes der Bescheinigung gerade nicht entnehmen. Zwar handelt es sich \nbei der entsprechenden Regelung in der Verordnung um eine „Soll“-Vorschrift. Dies \nbedeutet jedoch gerade, dass dieses Erfordernis im Regelfall zu erfüllen ist. Gründe, \nim Fall der Antragstellerin von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen, sind \nnicht ersichtlich. Besondere Umstände für ein solches Absehen wären beispielsweise \ndenkbar, wenn dem Schulleiter die Krankheitsgeschichte des betroffenen Schülers u. \na. durch bereits in der Vergangenheit eingereichte ärztliche Unterlagen bereits bekannt \nist. \nFür die Voraussetzung der Glaubhaftmachung dürfte zudem auch die Vorgeschichte \neine Rolle spielen. Danach wurde nämlich durch die Antragstellerin bereits am ... 2021 \nin der Schule eine Bescheinigung vorgelegt, mit der sie die Befreiung von der Masken-\npflicht erreichen wollte. Auch diese nicht bei den Akten befindliche Bescheinigung ge-\nnügte offensichtlich nicht den Anforderungen, wie sie in der SchulKitaCoVO geregelt \nwaren, worauf der Schulleiter die Eltern noch am selben Tag schriftlich hinwies und zur \nVorlage einer ordnungsgemäßen Bescheinigung bis zum ... 2021 aufforderte. Aus Ku-\nlanz erkannte er die Bescheinigung bis zum Fristablauf an. Mit Schreiben vom ... 2021 \nund E-Mail vom ... 2021 brachten die Eltern daraufhin gegenüber dem Schulleiter ihr \nUnverständnis mit seiner Entscheidung zum Ausdruck und kündigten ihm sogleich für \nden Fall des Festhaltens an seiner Auffassung rechtliche Schritte an. Seit der erneuten \nGeltung der Maskenpflicht ab dem ... 2021 war die Antragstellerin sodann schulunfähig \nkrankgeschrieben. Die Gesamtschau dieser Umstände rechtfertigt es ohne Weiteres \nzu verlangen, dass die ärztliche Bescheinigung erkennen lässt, auf welcher Grundlage \nder Arzt die Feststellungen zu den mit dem Maskentragen für die Antragstellerin ver-\n18 \n\n11 \n \nbundenen Beeinträchtigungen getroffen hat. Gemäß der Begründung des Verord-\nnungsgebers sollen die in § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO geregelten Anforderungen \nSchutz vor Gefälligkeitsattesten bieten, welche anderenfalls die Akzeptanz und Wirk-\nsamkeit der Tragepflicht untergraben könnten. Dieses Anliegen kommt auch hier unter \nBerücksichtigung der dargestellten Vorgeschichte zum Tragen. \nMithilfe der ärztlichen Bescheinigung soll eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt \nwerden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen \nVerpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind. Wie auch in an-\nderen Rechtsgebieten - etwa im Prüfungsrecht - sollen die zuständigen Verwaltungs-\nbehörden und die Gerichte in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen \nTatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. Hierbei ist insbesondere auch in \nden Blick zu nehmen, dass im vorliegenden Fall - anders als etwa bei einem Attest zur \nBefreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheini-\ngung eines Arbeitnehmers - auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen \nSchülern sowie des Schulpersonals in Gestalt des Rechts auf Leben und Gesundheit \ngemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen sind, für die die zuständigen Verwaltungsbe-\nhörden eine herausgehobene Verantwortung tragen. Die Maskenpflicht dient dem \nZweck, den genannten Personenkreis vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu \nschützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu \nverringern (zu Vorstehendem: NdsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 2 ME 75/21 -, juris \nRn. 10 m. w. N.). \n(3) Zum anderen fehlt es aber, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, hin-\nsichtlich der ausführlicheren ärztlichen Stellungnahme vom ... 2021 an der Gewährung \nder Einsichtnahme. Hierzu verweist der Prozessbevollmächtigte auf sein wiederholtes \nAngebot gegenüber der Schule, diese Stellungnahme einzusehen, von dem aber kein \nGebrauch gemacht worden sei. Hierbei verkennt er aber, dass die Stellungnahme aus-\ndrücklich an medizinisches Personal bzw. Richter adressiert war, worauf er im Übrigen \nbei seinem Angebot der Einsichtsgewährung sowohl gegenüber dem Schulleiter im \nSchreiben vom ... 2021 als auch gegenüber dem Antragsgegner im Schreiben vom ... \n2021 ausdrücklich hingewiesen und dementsprechend gefordert hat, Namen und be-\nrufliche Qualifikation des Einsichtbegehrenden anzugeben. Dies konnte nur dahinge-\nhend verstanden werden, dass nur einer zum Adressatenkreis gehörenden Person die \nEinsicht in die Stellungnahme gestattet werden sollte, wozu ganz offensichtlich aber \nweder der Schulleiter oder das sonstige Personal der Schulverwaltung noch die Mitar-\n19 \n20 \n\n12 \n \nbeiter des Antragsgegners gehören. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antrag-\nstellerin damit offensichtlich ernsthaft verlangt, dass sich sowohl die Schule als auch \nder Antragsgegner damit hätten eines Dritten bedienen müssen, der die berufliche \nQualifikation gemäß der Adressierung der Stellungnahme besessen hätte, hält dies der \nSenat für vollkommen fernliegend. Gemäß § 4 Abs. 2 SchulKitaCoVO tritt die Befreiung \nvon der Maskenpflicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das \nTragen der vorgeschriebenen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder \nnicht zumutbar ist, quasi kraft der Regelung ein, ohne dass es weiterer Vollzugsakte \nbedarf. Allerdings sind die Voraussetzungen einer solchen Befreiung und damit auch \ndas Vorliegen einer den Anforderungen genügenden ärztlichen Bescheinigung gemäß \n§ 4 Abs. 3 SchulKitaCoVO zu prüfen, was regelmäßig durch den Schulleiter zu erfolgen \nhat. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 SchulKitaCoVO ist der Einsichtnehmende zum Still-\nschweigen über die in dem ärztlichen Attest enthaltenen Gesundheitsdaten verpflichtet, \nso dass auch aus datenschutzrechtlichen Gründen gegen eine Einsichtnahme durch \nden Schulleiter keinerlei Bedenken bestehen. Ferner enthält § 4 Abs. 4 SchulKitaCoVO \nauch weitere Regelungen zur Fertigung von Kopien, zur Aufbewahrung der ärztlichen \nBescheinigungen und zur Löschung dieser Daten, mit denen ein Datenmissbrauch ver-\nhindert wird. \nWenn sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nunmehr in seiner Be-\nschwerdebegründung dahingehend einlässt, § 4 SchulKitaCoVO regele nicht, dass nur \nder Schulleiter die Entscheidung über die Befreiung treffen könne, so ergibt sich die \nZuständigkeit der Schule - und dort konkret des Schulleiters - für die Prüfung der Vo-\nraussetzungen einer Befreiung von der Maskenpflicht zumindest aus § 4 Abs. 4 Schul-\nKitaCoVO i. V. m. § 42 Abs. 1 SächsSchulG. Jedenfalls wird der Prozessbevollmäch-\ntigte der Antragstellerin nicht ernsthaft behaupten wollen, dass die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung durch medizinisches Personal oder \ngar das Gericht zu treffen sei. Und selbst wenn - wie der Prozessbevollmächtigte der \nAntragstellerin behauptet - nunmehr auch der Antragsgegner über das Vorliegen der \nVoraussetzungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht entscheiden könnte, fehlt \nes in der Gesamtschau beider ärztlicher Bescheinigungen und der sonstigen Umstände \nam Erfordernis, dass die Bescheinigung erkennen lassen muss, wie der Arzt zu den \ngetroffenen Feststellungen gelangt ist. \n3.2 Die von der Antragstellerin geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken \nim Hinblick auf die Erhebung ihrer Gesundheitsdaten teilt der Senat nicht. Zwar ist nach \n21 \n22 \n\n13 \n \nArt. 9 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die ras-\nsische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche \nÜberzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verar-\nbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung \neiner Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen \nOrientierung einer natürlichen Person untersagt. Allerdings ist nach den obigen Aus-\nführungen, nach denen die Schule verpflichtet ist, auch die Grundrechtspositionen der \nanderen Schüler sowie des Schulpersonals zu beachten, und mithin die Pflicht zum \nTragen eines Mund-Nasen-Schutzes ganz besonders auch dem Fremdschutz dient, \ndie Verarbeitung dieser Daten gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO auf der Grund-\nlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats (hier u. a. auf der Grund-\nlage des Infektionsschutzgesetzes) aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Inte-\nresses und auch aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen \nGesundheit erforderlich (Art. 9 Abs. 2 Buchst. i DSGVO). Überdies hat die Antragstel-\nlerin weder substantiiert vorgetragen noch sind dafür sonst Anhaltspunkte ersichtlich, \ndass die Datenverarbeitung durch die Schule nicht datenschutzgerecht erfolgt. \nInwieweit hier Art. 8 DSGVO, der die Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in \nBezug auf Dienste der Informationsgesellschaft regelt, einschlägig sein soll, erschließt \nsich dem Senat nicht und wird auch von der Antragstellerin nicht begründet. \n3.3 Auch soweit die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf den Schulbesuch \nohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus dem Allgemeinen Gleichbehand-\nlungsgesetz herzuleiten versucht, hat das Verwaltungsgericht einen solchen Anspruch \nzu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin sieht in ihrem Schulausschluss aufgrund ihrer \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihr das längere Tragen einer Mund-Nasen-\nBedeckung nicht erlauben würden, eine Diskriminierung. Dabei verkennt sie aber, dass \nihr Schulausschluss nicht aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ange-\nordnet worden ist, sondern aufgrund ihrer Weigerung zum Tragen eines Mund-Nasen-\nSchutzes, ohne dass die Voraussetzungen für die Befreiung von dieser Maskenpflicht \nglaubhaft gemacht wurden. Eine Diskriminierung der Antragstellerin ist hierin gerade \nnicht zu sehen. Es ist nichts dafür ersichtlich und wurde von ihr auch nicht vorgetragen, \ndass anderen Schüler, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine Maske \ntragen können, ohne dies durch Gewährung der Einsichtnahme in eine den Anforde-\nrungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO genügende ärztliche Bescheinigung \nglaubhaft gemacht zu haben, der Schulbesuch ohne das Tragen eines Mund-Nasen-\nSchutzes gestattet wurde. \n23 \n24 \n\n14 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-\nrichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 be-\nschlossenen Änderungen und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die \nkeine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \n \n \n \n \n \n \n \n \n gez.: \nv. Welck \n \n \n \n Heinlein \n \n \n \n Wiesbaum \n \n Herr H. ist an der \n Unterschriftleistung \n gehindert. \n \n \n \n \n \n \n gez.: \n \n \n \n \n \n v. Welck \n \n \n \n \n \n \n \n25 \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-29/3-b-393-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-29/3-b-393-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487192","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.361790+00:00"}}