{"status":"available","doknr":"OLD487191","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-02","aktenzeichen":"6 A 683/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 683/19.A \n \n6 K 2391/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n5. des \ndie Kläger zu 3 bis 5 vertreten durch die Kläger zu 1 und 2 \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 2. November 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 27. Mai 2019 - 6 K 2391/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG \nbeschränkt ist, ergibt nicht, dass die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe \nder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) sowie des \nAbweichens des Urteils von einer Entscheidung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG \nbezeichneten Gerichts vorliegen. \nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger zu 1 in Tschetschenien zwar \nVerfolgungshandlungen ausgesetzt war, sie aber nicht deswegen aus Tschetschenien \nausgereist seien. Dagegen spreche, dass es an einem kausalen Zusammenhang \nzwischen Verfolgungshandlung aus Ausreise fehle. Überdies seien die Kläger gemäß \n§ 3e AsylG auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen. \n1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zu. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der \ngrundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die \nFormulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nEntscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 \nZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, \njuris Rn. 20). \nDarlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem \nangefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des \njeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das \nOberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die \nZulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen \nanstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage \nvoraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und \nKlärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung \neingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert \nüberdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung \nerheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche \nAuskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung \nzugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung \nvon bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder \nsonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, \nBeschl. v. 15. September 2021 - 6 A 1078/19.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). \nDiese Anforderungen erfüllt die von den Klägern aufgeworfene Frage nicht, „Ob im \nHinblick auf die Regelung des Art. 8 Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), \ninsbesondere die darin enthaltenen Formulierungen (…) der Auslagerung der \nnationalen Norm des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegensteht, dass die Kläger auf den \nTeil der Russischen Föderation verwiesen werden können, in dem die internen \nVorschriften und behördliche Praxis der Russischen Föderation den legalen Zuzug \nstark erschweren?“ \nZur Begründung tragen die Kläger vor, dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts \nvon 2016 sei zu entnehmen, dass der legale Zuzug an vielen Orten durch \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nVerwaltungsvorschriften erschwert werde. Mit dem Föderationsgesetz sei ein \nRegierungssystem geschaffen worden, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des \nInnenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden \nmüssten. Voraussetzung für die Registrierung sei die Vorlage des Inlandspasses (ein \nvon russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier \nreiche nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines \nVermieters vorweise, könne sich registrieren lassen. Kaukasier hätten jedoch noch \ngrößere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen \nVermieter zu finden. Vor dem Hintergrund dieser Auskunftslage stehe den Klägern \ninnerhalb der Russischen Föderation kein interner Schutz zur Verfügung, weil von \nihnen vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, sich in anderen Landesteilen der \nRussischen Föderation niederzulassen. \nDie grundsätzliche Bedeutung wurde von den Klägern nicht den Anforderungen des \n§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat diese \nErkenntnisse berücksichtigt, wie aus dem Urteil hervorgeht (UA S. 6). Die von den \nKlägern zitierte Passage stammt offensichtlich weitestgehend wörtlich aus dem vom \nVerwaltungsgericht zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Febru-\nar 2019 (S. 22). Es hat jedoch daraus und aus weiteren dort enthaltenen Erkenntnissen \n(S. 14), wonach allein in Moskau etwa 200.000 Tschetschenen leben, sowie weiteren \nErkenntnismitteln den Schluss gezogen, dass den Klägern eine Rückkehr in Gebiete \naußerhalb Tschetscheniens ungeachtet von Zuzugsbeschränkungen zumutbar sei. \nErkenntnismittel, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, benennen die \nKläger in ihrer Zulassungsbegründung nicht und legen damit die grundsätzliche \nBedeutung ihrer Frage nicht hinreichend dar. Vielmehr machen sie im Kleide einer \nGrundsatzrüge ersichtlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, was \nangesichts der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 \nAsylG die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen kann. \n2. Auch die Zulassung der Divergenzberufung kommt nicht in Betracht. Dieser \nZulassungsgrund ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten \nRechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz widersprochen \nhat, den ein in dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck \nkommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich \naufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt \n8 \n9 \n\n5 \n \nhingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im \nEinzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die \ngebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2021 - 6 A \n192/20.A -, juris Rn. 7). \nDiesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Kläger benennen \nkeinen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im Urteil aufgestellt hat und \nder von den in der Zulassungsbegründung benannten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts \nzu \nden \nVoraussetzungen \neiner \ninnerstaatlichen \nFluchtalternative, insbesondere zum wirtschaftlichen Existenzminimum, das im Falle \neiner Rückkehr in verfolgungssichere Gebiete des Heimatlandes gewahrt sein muss, \nabweichen soll. \n3. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \nGroschupp \nGuericke \n \n \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-02/6-a-683-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-02/6-a-683-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487191","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.339012+00:00"}}