{"status":"available","doknr":"OLD487190","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-02","aktenzeichen":"3 A 381/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 381/20 \n \n6 K 3888/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Neukirchen \nvertreten durch den Bürgermeister \nHauptstraße 77, 09221 Neukirchen/Erzgebirge \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVergütung Kindertagespflege \nhier: Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 2. November 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nvom 17. Dezember 2019 - 6 K 3888/17 - verpflichtet, die an den Kläger für dessen \nKindertagespflege zu zahlende Geldleistung ab dem 1. März 2015 bis zum 31. Dezem-\nber 2017 neu zu bestimmen und den sich daraus ergebenden höheren Betrag an den \nKläger zu zahlen. \nIm Übrigen wird das Berufungsverfahren nach Zurücknahme der Berufung eingestellt. \nVon den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 60%, die Be-\nklagte 40%. \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Höhe der laufenden Geldleistungen in der Kinderta-\ngespflege, d. h. des leistungsgerechten Betrags zur Anerkennung der Förderungsleis-\ntung und der Sachkostenpauschale, die dem Kläger von der Beklagten in den Jahren \n2015 bis 2017 gewährt wurden. \nDer Kläger ist im Gebiet der Beklagten, einer dem Erzgebirgskreis zugehörigen Ge-\nmeinde, als Kindertagespflegeperson tätig. Mit Bescheid vom ... Januar 2015 erteilte \nihm das Landratsamt Erzgebirgskreis die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 \ni. V. m. § 23 SGB VIII. Die Erlaubnis wurde zuletzt bis zum ... Januar 2020 befristet und \nbefugt zur Betreuung von fünf Kindern. \nDer Kläger schloss mit der Beklagten sogenannte Rahmenvereinbarungen zur Kinder-\ntagespflege ab, nämlich \n \nunter dem ... 2015 (mit Änderungsvereinbarung vom ... 2015), gültig vom 1. März \n2015 bis 28. Februar 2018, \n \nunter dem ... 2017, gültig vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nIn § 5 der jeweiligen Vereinbarungen wurde zur Finanzierung der Kosten für die Ta-\ngespflege geregelt, dass zur Abdeckung der Aufwendungen, die der Tagespflegeper-\nson für den Sachaufwand entstehen, und für die erbrachte Förderleistung von der Be-\nklagten ein Aufwendungsersatz pro betreutem Kind und Monat (unter Berücksichtigung \ndes monatlichen Elternbeitrags) gezahlt wird (§ 5 Abs. 2 der jeweiligen Vereinbarung). \nNach § 5 Abs. 3 der Vereinbarungen wird der Aufwendungsersatz gemäß der (aktuel-\nlen) Richtlinie zu Leistungen in Form von Kindertagespflege für den Erzgebirgskreis \ngezahlt, wobei Grundlage für die Höhe des monatlichen Zuschusses die vertraglich \nvereinbarte Betreuungszeit ist (jedoch maximal 45 Stunden in der Woche). Nach § 5 \nAbs. 5 der Vereinbarung 2015 und § 5 Abs. 6 der Vereinbarung 2017 werden der Ta-\ngespflegeperson zusätzlich zu dem Sachaufwand und der Förderungsleistung die \nnachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung in voller \nHöhe, zu einer angemessenen Alterssicherung in hälftiger Höhe und zu einer ange-\nmessenen Kranken- und Pflegeversicherung in hälftiger Höhe erstattet. \nDer Jugendhilfeausschuss des Erzgebirgskreises beschloss in seiner Sitzung vom \n16. Juni 2010 die „Richtlinie zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertages-\npflege für den Erzgebirgskreis\" (RiLi Kindertagespflege). In der Anlage zu Punkt 5 der \nRichtlinie wurde geregelt, dass die laufende Geldleistung für eine ganztägige Betreu-\nung (neun Stunden) an fünf Tagen in der Woche monatlich 450,00 € pro Kind beträgt. \nBei einer geringeren Betreuungszeit verringert sich die laufende Geldleistung anteilig \nentsprechend der in der Anlage enthaltenen Tabelle. Des Weiteren wurde in der Anlage \ndie Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, zu einer Alterssiche-\nrung und zu einer Kranken- und Pflegeversicherung näher geregelt. In seiner Sitzung \nvom 20. Februar 2013 beschloss der Jugendhilfeausschuss des Erzgebirgskreises die \nZweite Änderung RiLi Kindertagespflege rückwirkend zum 1. Januar 2013, in deren \nRahmen die laufende Geldleistung auf 485,00 € pro Kind angehoben wurde. \nDie entsprechenden Beträge hatte der Erzgebirgskreis jeweils aus den damaligen \nEmpfehlungen des Sächsischen Städte- und Gemeindetages e. V. übernommen. \nIn seiner 13. Sitzung am 7. Februar 2018 beschloss der Jugendhilfeausschuss des \nErzgebirgskreises mit Wirkung zum 1. Januar 2018 die Erhöhung der laufenden Geld-\nleistung für eine ganztägige Betreuung an fünf Tagen in der Woche auf monatlich \n600,00 € pro Kind bei einer Betreuung in den Räumlichkeiten der Tagespflegeperson \nund auf 618,00 € bei einer Betreuung in angemieteten Räumen (Nr. 5.3.1 RiLi Kinder-\ntagespflege). Die Beträge wurden auf der Grundlage eines Kalkulationsschemas des \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nSächsischen Städte- und Gemeindetages e. V. sowie einer im Auftrag der Landes-\nhauptstadt Dresden erstellten Kalkulationsgrundlage ermittelt. Für die Förderleistung \nwurde die Entgelttabelle TVöD SuE, Entgeltgruppe S 2, Stufe 2 zugrunde gelegt und \nmit 498,90 € pro Kind festgelegt und sodann Sachkosten in Höhe von 101,00 € (bei \neigenen Räumlichkeiten) bzw. 119,10 € (bei angemieteten Räumlichkeiten) hin-\nzugerechnet. \nDer Kläger hat am 18. Dezember 2017 Klage erhoben, mit welcher er die Erhöhung \nder Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII begehrt. Zur Begründung hat er im We-\nsentlichen ausgeführt, er habe Anspruch auf eine Geldleistung, die sich aus einem leis-\ntungsgerechten Betrag zur Anerkennung seiner Förderungsleistung und der Erstattung \nangemessener Sachkosten zusammensetze. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, die \nbeiden Bestandteile der Geldleistung getrennt auszuweisen, jedoch nicht nachgekom-\nmen. Zu den Sachkosten könne er sich erst erklären, wenn die Beklagte die von ihr \nberücksichtigten Sachkosten ausdrücklich benannt habe. Zu der Bestimmung eines \nleistungsgerechten Anerkennungsbetrags sei auszuführen, dass er dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2018 nicht folge, soweit dort ein Betrag \nvon 2,70 € je Stunde und Kind im Jahr 2014 als willkürfrei bezeichnet worden sei. So-\nfern eine „Umrechnung“ der Vergütungen im Öffentlichen Dienst auf den Anerken-\nnungsbetrag stattfinden solle, sei zu berücksichtigen, dass der Betrag von 2,70 € je \nStunde allenfalls 60 % der im öffentlichen Dienst gezahlten Vergütungen decke; für \n2016 und die folgenden Jahre sei der Betrag entsprechend den Tarifentwicklungen im \nÖffentlichen Dienst anzuheben. Ferner sei ein Aufschlag für die Risiken des Ausfalls \naufgrund einer Krankheit von mehr als zehn Tagen im Jahr und aufgrund von Fortbil-\ndungsmaßnahmen von mehr als drei Tagen im Jahr vorzunehmen und zu berücksich-\ntigen, dass für geplante Schließzeiten wegen Urlaubs keine Ersatzbetreuung finanziert \nwerde. Da die Eltern Anspruch auf Betreuung ohne wesentliche Schließzeiten hätten, \nscheine die Beklagte die Kosten dafür auf ihn abwälzen zu wollen, so dass sie auch \nden Anerkennungsbetrag entsprechend gestalten müsse. Schließlich stünden einer \nNachzahlung auch nicht die von ihm unterzeichneten Rahmenvereinbarungen entge-\ngen. Zum einen enthielten diese keine Festlegung der Geldleistung, zum anderen seien \ngegen § 23 SGB VIII verstoßende Vereinbarungen unwirksam. \nDer Kläger hat beantragt, \ndie Beklage wird verurteilt, die Geldleistung an den Kläger für dessen Kinderta-\ngespflege ab dem 1. März 2015 neu zu bestimmen und den sich dann daraus \nergebenden höheren Betrag an den Kläger zu zahlen. \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage wird abgewiesen. \nZur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, dass die auf Neu-\nverbescheidung gerichtete Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Der Klä-\nger könne für die von ihm begehrte höhere Vergütung keinerlei Anspruchsgrundlage \nbenennen. Zwischen ihm und der Beklagten seien Rahmenvereinbarungen zur Kinder-\ntagespflege abgeschlossen worden, wonach die Vergütung gemäß der RiLi Kinderta-\ngespflege des Erzgebirgskreises erfolge. Die Beklage habe den dort jeweils vorgese-\nhenen Betrag an den Kläger bezahlt und sei damit ihren vertraglichen Pflichten voll-\nständig nachgekommen. Schließlich entbehre es jeglicher Grundlage, soweit der Klä-\nger meine, er müsse nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst bezahlt werden. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (6 K 3888/17) \nabgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit hier maßgeblich, wörtlich ausgeführt: \n„Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2019 ausdrück-\nlich - und entgegen des Hinweises des Gerichts auf die Regelung des § 14 \nAbs. 6 SächsKitaG -beantragt hat, die Beklagte zur \"Neubestimmung\" der an \nihn zu erbringenden Geldleistung ab dem 01.03.2015 zu verurteilen, ist die \nKlage schon deshalb unbegründet, weil der Kläger hierauf keinen Anspruch hat. \nFür den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Zeitraum ab 01.03.2015 (aber \nauch bereits zuvor) sieht § 14 Abs. 6 SächsKitaG vielmehr vor, dass die nicht \ndurch Elternbeiträge aufgebrachten Kosten von der Gemeinde \"auf der Grund-\nlage einer Vereinbarung mit der Kindertagespflegeperson\" getragen werden \n(§ 14 Abs. 6 Satz 1 SächsKitaG in der bis zum 08.05.2015 geltenden Fassung \n[SächsKitaG a.F.]) bzw. dass \"die Gemeinde und die Kindertagespflegeperson \neine Vereinbarung\" über die Finanzierung abschließen (§ 14 Abs. 6 Satz 2 \nSächsKitaG in der seit dem 09.05.2015 geltenden Fassung). Der vom Kläger \nbegehrten einseitigen Bestimmung der laufenden Geldleistung sowie dem dar-\naus gefolgerten Leistungsanspruch steht die unmissverständliche gesetzliche \nRegelung entgegen, wonach sich der Gesetzgeber bei der Kostendeckung für \neinen konsensualen Weg analog dem Gemeindeanteil bei Kindertageseinrich-\ntungen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 SächsKitaG) entschieden hat (vgl. Gesetzent-\nwurf der Staatsregierung für ein Gesetz über Kindertageseinrichtungen vom \n13.06.2001, LT-Drs. 3/4408, Seite 10). Im Rahmen der Finanzierung der Kin-\ndertageseinrichtungen ist im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage durch die \nRechtsprechung auch bereits anerkannt, dass die zwingend zu schließende \nVereinbarung erst die rechtliche Grundlage für wechselseitige Ansprüche der \nBeteiligten zu schaffen vermag (vgl. für die vergleichbare Rechtslage in Thürin-\ngen: Thüringer OVG, Urt. v. 10.07.2015, 3 KO 565/13, juris). Dies muss daher \nauch für den vorliegenden Fall gelten. \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die vertraglich zu regelnde \nFinanzierung nach § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG eine laufende Geldleistung \nan die Kindertagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 2 und 2 a des VIII. Buches \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6 \nSozialgesetzbuch einschließt, welche von der Gemeinde in Abstimmung mit \ndem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „festgelegt\" wird. Hierbei han-\ndelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein reines Verwaltungsinternum \ndergestalt, dass die Gemeinde sich bei der Ermittlung der Beträge nach dem \nSGB VIII mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen \nhat, der insoweit regelmäßig über die größere Sachkunde verfügen dürfte. Dies \nergibt sich aus der Zusammenschau der Sätze 2 und 3 des § 14 Abs. 6 Sächs-\nKitaG. Nach Satz 2 haben die Gemeinde und die Kindertagespflegeperson über \ndie Finanzierung eine Vereinbarung abzuschließen und nach Satz 3 „schließt“ \ndiese Finanzierung eine laufende Geldleistung nach dem SGB VIII „ein“. Diese \nVerknüpfung der beiden Sätze legt den Schluss nahe, dass im Außenverhältnis \nder Gemeinde zur Kindertagespflegeperson eine vertragliche Vereinbarung \nverlangt wird, wobei die zuvor von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtli-\nchen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelte Geldleistung nach dem SGB \nVIII in diese Vereinbarung einfließen und fester Bestandteil derselben sein soll. \nDamit bleibt es nach dem Willen des Gesetzgebers aber gerade dabei, dass im \nAußenverhältnis der Gemeinde zur Kindertagespflegeperson eine Vereinba-\nrung abzuschließen ist und nur daraus wechselseitige Ansprüche abgeleitet \nwerden können. \n2. Unabhängig davon steht dem Kläger aber auch der Sache nach kein An-\nspruch auf Erhöhung der von der Beklagten erbrachten und noch zu erbringen-\nden Geldleistungen zu. Dem stehen bereits die zwischen dem Kläger und der \nBeklagten abgeschlossenen \"Rahmenvereinbarungen zur Kindertagespflege\" \nvom ... 2015, ... 2015, ... 2017 und vom ... 2018 entgegen. Wie bereits erwähnt \nhat sich der sächsische Gesetzgeber in § 14 Abs. 6 SächsKitaG für das Ver-\ntragsmodell entschieden. Damit steht aber fest, dass der Kläger keinen An-\nspruch auf einen bestimmten Geldbetrag, sondern lediglich auf Abschluss einer \nentsprechenden Vereinbarung hat. Sofern eine solche Vereinbarung nicht zu-\nstande kommt, kann die Tagespflegeperson ihren Anspruch auf Abschluss ei-\nner solchen Vereinbarung gerichtlich geltend machen. Sofern - wie im vorlie-\ngenden Fall für sämtliche verfahrensgegenständliche Zeiträume - eine solche \nVereinbarung jedoch abgeschlossen wurde, besteht ein entsprechender An-\nspruch nicht mehr, weil dieser bereits erfüllt wurde. \nEs ist auch nicht ersichtlich, woraus sich ein etwaiger Anspruch auf Änderung \nder zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen ergeben könnte. \nEntsprechende Vorbehalte einer gerichtlichen Überprüfung enthalten die Ver-\neinbarungen nicht, noch nicht einmal die während des anhängigen Klagever-\nfahrens abgeschlossene Vereinbarung vom ... 2018. Gründe für eine Anfech-\ntung, einen Rücktritt oder sonstige dem Kläger zustehende und ausgeübte Ge-\nstaltungsrechte, welche zur Unwirksamkeit der Vereinbarungen führen könnten, \nsind nicht ersichtlich. Da auch die Voraussetzungen für einen Wegfall der Ge-\nschäftsgrundlage (oder ähnliche dem Zivilrecht entlehnte Institute) offensicht-\nlich nicht vorliegen, muss sich der Kläger an den von ihm geschlossenen Ver-\nträgen festhalten lassen. \n3. Auch soweit sich der Kläger auf § 44 SGB X beruft, führt dies nicht zum Erfolg \nder Klage. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ge-\nworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im \nEinzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder \nvon einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist \n(§ 44 Abs. 1 SGB X); im Fall der Rücknahme werden Sozialleistungen sodann \nlängstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht \n\n \n \n7 \n(§ 44 Abs. 4 Satz I SGB X). Aus dieser Vorschrift kann der Kläger bereits des-\nhalb nichts für sich herleiten, weil es im vorliegenden Fall nicht um die vermeint-\nlich unrichtige Anwendung des Rechts beim „Erlass eines Verwaltungsaktes“ \ngeht, der sodann zurückgenommen werden könnte. Vielmehr wendet sich der \nKläger gegen eine zunächst von ihm mitgetragene einvernehmliche vertragliche \nVereinbarung zwischen den Beteiligten. \nDes Weiteren handelt es sich bei der Finanzierung der Kindertagespflege nach \n§ 14 Abs. 6 SächsKitaG nicht um eine \"Sozialleistung\" im Sinne des § 44 \nAbs. 1 SGB X. In diesem Sinne sind Sozialleistungen alle Leistungen gemäß \nder Legaldefinition des § 11 SGB I, also jede Dienst-, Sach- und Geldleistung, \ndie in einem Buch des SGB „vorgesehen\" ist (vgl. v. Wulffen/Schütze, SGB X, \n§ 44 Rn. 14). Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Kindertages-\npflege nach § 23 SGB VIII als Leistung des örtlichen Trägers der öffentlichen \nJugendhilfe und Kindertagespflege als Angebot der Gemeinde nach § 3 Abs. 3 \nSächsKitaG. Im ersten Fall ergibt sich der Anspruch auf Gewährung einer lau-\nfenden Geldleistung unmittelbar aus § 23 SGB VIII gegen den örtlichen Träger \nder öffentlichen Jugendhilfe, der die entsprechenden Beträge festzulegen hat \n(§ 23 Abs. 2a SGB VIII). Im zweiten, über das bundesrechtlich vorgegebene \nPflichtprogramm hinausgehenden Fall, finden sowohl die Erbringung der Ta-\ngespflegeleistungen als auch deren Finanzierung ihre Rechtsgrundlage im \nSächsKitaG (vgl. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 SächsKitaG). Der Begründung \nzu § 3 Abs. 3 SächsKitaG im Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz \nüber Kindertageseinrichtungen vom 13.06.2001 (LT-Drs. 3/4408, Seite 3 f.) ist \nhierzu Folgendes zu entnehmen: \n\"Dieser Absatz eröffnet i.V.m. 1 Abs. 6 die Möglichkeit, dass anstelle von \nnicht verfügbaren Plätzen in einer Kindertageseinrichtung für Kinder bis \nzur Vollendung des 3. Lebensjahres auch Tagespflege angeboten wer-\nden kann. Gedacht ist diese Bestimmung vor allem für Gemeinden, die \nbei geringen Kinderzahlen aus wirtschaftlichen Gründen keine Krippen-\nplätze vorhalten können. Sie gibt damit der Gemeinde einen eigenen, \nverantwortlich wahrzunehmenden Spielraum zur Gestaltung dieses An-\ngebots, ohne dass zusätzliche Aufgaben oder Mehrkosten für die Ge-\nmeinden begründet werden. \nDas ersatzweise Angebot von Tagepflege für einen Kindergartenplatz \nkann nur realisiert werden, wenn die Eltern dem ausdrücklich zustimmen \nund damit auf das Geltendmachen des schon bundesrechtlich geregel-\nten Rechtsanspruchs für Kinder ab drei Jahren verzichten. Soweit Ge-\nmeinden von dieser Option - die Bestimmung ist nicht als Verpflichtung, \nsondern als Option gestaltet - Gebrauch machen, entstehen für sie Kos-\ntenentlastungen. Pro Krippenplatz, der durch Tagespflege ersetzt wird, \nergibt sich eine geschätzte Kosteneinsparung von ca. 800 DM im Monat, \nfür einen Kindergartenplatz entsprechend ca. 15 DM im Monat (siehe \nAnlage). \nDa die Vorschrift des § 3 Abs. 3 den Gemeinden lediglich die Möglichkeit \neinräumt, ihre Pflichtaufgabe nach § 3 Abs. 2 freiwillig durch das Ange-\nbot von Tagespflege zu substituieren, liegt in der Vorschrift keine Über-\ntragung einer Pflichtaufgabe. Die Übernahme freiwilliger Aufgaben ist \nnicht nach Art. 85 Sächsischer Verfassung mehrbelastungsausgleichs-\npflichtig.\" \n\n \n \n8 \nSoweit die Gemeinden - wie die Beklagte im vorliegenden Fall - also freiwillig \n(auch) Betreuung in Tagespflege anstelle von Betreuung in Kindertageseinrich-\ntungen anbietet, handelt es sich nicht um klassische Tagepflege im Sinne des \n§ 23 SGB VIII, welche dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als \nPflichtaufgabe obliegt. Soweit Tagespflege nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG ange-\nboten wird, ist diese vielmehr der Betreuung in Kindertageseinrichtungen gleich-\nzusetzen. Insoweit ist in § 22 a SGB VIII aber anders als in § 23 SGB VIII keine \ngesetzliche Regelung über die Finanzierung zu finden. Diese ist vielmehr Län-\ndersache und wurzelt nicht in den Vorschriften des SGB VIII. Vor diesem Hin-\ntergrund kann für die vom sächsischen Gesetzgeber zusätzlich eröffnete Mög-\nlichkeit der Substituierung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen durch \nPlätze in Kindertagespflege nichts anderes gelten. Insoweit nimmt § 14 Abs. 6 \nSächsKitaG auf die Vorschrift des § 23 SGB VIII lediglich in dem Sinne Bezug, \ndass die dortigen Regelungen als Maßstab für die zwischen der Gemeinde und \nder Tagespflegeperson zu schließende Finanzierungsvereinbarung zu berück-\nsichtigen sind. \n3. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Verstoß der Vereinba-\nrungen über die Höhe der Geldleistung gegen höherrangiges Recht, insbeson-\ndere § 23 SGB VIII auch nicht festgestellt werden kann. Das Bundesverwal-\ntungsgericht hat in seinem Urteil vom 25.01.2018 (Az.: 5 C 18/16, juris) für die \nZeit ab September 2014 einen Betrag von 2,70 EUR je Kind und Stunde als von \ndem der Behörde zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt angesehen. \nDann kann für die - von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens vereinbar-\nten - Beträgen nichts anderes gelten, welche sich heruntergerechnet auf 2,60 \nEUR ab dem 01.01.2013 und auf 3,33 EUR ab dem 01.01.2018 belaufen.“ \nDer Kläger verfolgt sein Begehren mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Be-\nrufung weiter. Zur Begründung führt er zusammenfassend an, das Verwaltungsgericht \nsei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der Kindertagespflege nicht um \neine solche nach §§ 22, 23 SGB VIII handle. Es handle sich vielmehr um eine freiwillige \nLeistung nach dem Sächsischen Kindertagesstättengesetz. § 14 Abs. 6 SächsKitaG \nsehe zwar eine Vereinbarung zwischen den Parteien vor, diese umfasse aber aus-\ndrücklich nicht die Höhe der Geldleistungen nach § 23 SGB VIII. Die Geldleistung sei \nnämlich von der Beklagten im Benehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe \nfestzulegen. Es handle sich um eine Sozialleistung. Bezugnehmend auf das Vorbrin-\ngen der ersten Instanz enthalte die Vereinbarung keine Festlegung der Geldleistung, \nauch wäre eine gegen § 23 SGB VIII verstoßende Vereinbarung unwirksam. Die ge-\nrichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die Höhe der Geldleistung von 2,70 € je \nStunde seien verfehlt. Das Bundesverwaltungsgerichtsurteil habe ausschließlich den \nAnerkennungsbetrag betroffen. Über die zusätzlich gezahlte Sachkostenerstattung \nhabe das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden gehabt. Wie das Gericht auf \neinen Stundensatz von 2,60 € bzw. 3,33 € komme, könne nicht nachvollzogen werden. \nDie Anteile Anerkennungsbetrag und Kostenerstattung müssten getrennt betrachtet \nwerden. \n13 \n\n \n \n9 \nEr beantragt, \ndie Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nvom 17. Dezember 2019 - 6 K 3888/17 - zu verpflichten, die an den Kläger zu \nzahlende Geldleistung für dessen Kindertagespflege ab dem 1. März 2015 bis \nzum 31. Dezember 2017 neu zu bestimmen und den sich daraus ergebenden \nhöheren Betrag an den Kläger zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung wird zurückgewiesen. \nZur Begründung führt sie zusammenfassend aus, dass das erstinstanzliche Gericht die \nKlage zu Recht abgewiesen habe. Gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII sei ausdrücklich eine \nanderweitige Bestimmung durch das Landesrecht möglich. Damit liege die Öffnung für \ndas Landesrecht vor. In § 14 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG sei ausdrücklich geregelt, dass \ndie Gemeinde und die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung über die Finanzie-\nrung abschlössen. Eine solche Vereinbarung sei hier geschlossen und gemäß § 5 \nAbs. 3 des Rahmenvertrags ausdrücklich vereinbart worden, dass der Aufwendungs-\nsatz an den Kläger gemäß der aktuellen Richtlinie zu Leistungen in Form von Kinder-\ntagespflege für den Erzgebirgskreis (RiLi Kindertagespflege) bezahlt werde. An diese \nRichtlinie habe sie sich immer gehalten und danach ausgezahlt. Sie habe daher ihre \nfinanziellen Verpflichtungen aus der Vereinbarung vollständig erfüllt. Darüber hinaus \nbestünden keinerlei Ansprüche, wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt habe. \nDas Gericht könne nicht im Nachhinein die zwischen den Parteien festgelegten ver-\ntraglichen Vereinbarungen ändern. Es handle sich bei den Geldleistungen nach § 23 \nSGB VIII nicht um Sozialleistungen. Der Antrag sei im Übrigen zu unbestimmt und da-\nmit unzulässig gewesen. \nDer in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2021 vor dem Senat geschlossene und \nmit Beschluss vom 30. Juli 2021 in Nr. 9 geänderte Vergleich ist von der Beklagten mit \nSchriftsatz vom 6. September 2021 widerrufen worden. \nDie neue Prozessbevollmächtigte der Beklagten trägt mit Schriftsatz vom 21. Septem-\nber 2021 ergänzend vor: Die mündliche Verhandlung sei wieder zu eröffnen, weil den \nzwischenzeitlich eingegangenen Schriftsätzen wesentlich neues Vorbringen zu ent-\nnehmen sei, auf das der Senat seine Entscheidung begründen wolle und das für sie \nvon Bedeutung sei. Die Klage sei unzulässig, da sie keinen bestimmten Antrag enthalte \nund die Grundlagen für eine Schätzung i. S. v. § 287 ZPO nicht darstelle. Die geltend \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n10 \ngemachten Ansprüche seien daher verjährt, da keine Hemmung durch Klageerhebung \neingetreten sei. § 55 Abs. 1 SGB X sei schon vom Wortlaut her nicht auf das zwischen \ndem Kläger und der Beklagten geschlossene Vertragsverhältnis anwendbar. Die Vo-\nraussetzungen für eine Vertragsanpassung i. S. v. § 59 SGB X seien nicht gegeben. \nEs treffe zudem zu, dass die klägerischen Ansprüche verwirkt werden könnten. Aller-\ndings sei ihre Schutzwürdigkeit nicht weggefallen, weil sie erstmals in dem Rechtsstreit \nvon dem Kalkulationsschema des Städte- und Gemeindetags zur Höhe der laufenden \nGeldleistung Kenntnis erlangt hätte. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsak-\nten in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht 6 K 3888/17, dem vorliegenden Ver-\nfahren sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genom-\nmen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat kann ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ent-\nscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2021 gemäß \n§ 101 Abs. 2 VwGO auf deren Durchführung verzichtet haben. Die Beklagte hat die \nZustimmung nicht nach § 173 VwGO i. V. m. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO widerrufen. Der \nSenat eröffnet die mündliche Verhandlung auch nicht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 \nVwGO erneut, da das Vorbringen der Beklagten keine wesentlichen neuen rechtlichen \nGesichtspunkte, welche eine mündliche Erörterung erforderlich machen würde (vgl. \nKopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 104 Rn. 11 m. w. N.), aufzeigt. Die in dem \nSchriftsatz der neuen Prozessbevollmächtigten angesprochenen Fragen sind allesamt \nGegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2021 gewesen. \nDie Beklagte vertieft ihr bisheriges rechtliches Vorbringen im Hinblick auf die Bekannt-\ngabe der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats, die letztendlich Grundlage des wi-\nderrufenen Vergleichs geworden ist. Neue Gesichtspunkte, die einer erneuten mündli-\nchen Erörterung bedürften, sind allerdings nicht erkennbar. \n1. Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren ge-\nmäß § 126 Abs. 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \nZwar hat der Kläger die teilweise Rücknahme seiner Berufung, soweit sie den Zeitraum \nab dem 1. Januar 2018 betrifft, nicht ausdrücklich erklärt. Aus dem in der mündlichen \nVerhandlung vom 1. Juli 2021 gestellten Berufungsantrag, der im Gegensatz zu der mit \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n11 \nSchriftsätzen vom 20. April und 14. Mai 2020 eingelegten Berufung eine zeitliche Be-\ngrenzung des Zahlungsbegehrens enthält, ergibt sich aber mit hinreichender Eindeu-\ntigkeit konkludent (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O. § 92 Rn. 7 m. w. N.), dass das \nursprünglich auf eine Zahlung bis zum gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt gerichtete \nBerufungsbegehren auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2015 und dem 31. De-\nzember 2017 beschränkt und im Übrigen die Berufung zurückgenommen werden sollte. \nDaher bedarf es auch keiner Zustimmung der Beklagten zu der Rücknahme nach § 126 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO, da die Rücknahme zugleich mit Antragstellung erklärt wurde. \n2. Im Übrigen hat die Berufung Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zah-\nlung der laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII, soweit sie sich auf die Zeit \nzwischen dem 1. März 2015 und dem 31. Dezember 2017 bezieht, zu Unrecht abge-\nwiesen. Die den bisher an den Kläger geleisteten Zahlungen zugrundeliegenden Kal-\nkulationen genügen nicht den Maßstäben, die der Senat mit Urteil vom 17. März 2021 \n(- 3 A 1146/18 -, juris) aufgestellt hat (hierzu unter 2.3). Die vom Kläger mit der Beklag-\nten geschlossenen Rahmenvereinbarungen stehen der Geltendmachung einer höhe-\nren Vergütung nicht entgegen (Nr. 2.1). Es liegt auch keine Verjährung, Verwirkung \noder unzulässige Rechtsausübung vor (Nr. 2.2). Durch die Verweigerung der Zahlung \neiner den gesetzlichen Maßstäben genügenden Geldleistung ist der Kläger damit in \nseinen Rechten verletzt. Die Beklagte ist daher verpflichtet, über die bereits geleisteten \nZahlungen hinaus dem Kläger für den fraglichen Zeitraum eine laufende Geldleistung \nin der Höhe zu zahlen, wie sie sich unter Heranziehung der in der 13. Sitzung des \nJugendhilfeausschusses des Erzgebirgskreises am 7. Februar 2018 rückwirkend zum \n1. Januar 2018 festgesetzten monatlichen Sätze ergibt. \n2.1 Die Leistungsklage ist nicht in Ermangelung eines bestimmten Klageantrags unzu-\nlässig. \nGemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. \nDies setzt bei einer auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichteten Leistungsklage re-\ngelmäßig eine konkrete Bezifferung des zu zahlenden Geldbetrags voraus (vgl. \nBayVGH, Urt. v. 14. Januar 1998 - 12 B 95.2750 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Anders ist \ndies allerdings, wenn dem Gericht die Festlegung einer konkreten Geldleistung nicht \nmöglich ist, weil wie hier bei der Festlegung der laufenden Geldleistung der zuständi-\ngen Stelle ein Beurteilungsspielraum zukommt (SächsOVG, Urt. v. 17. März 2021 - 3 \nA 1146/18 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.). In diesem Fall ist es dem Gericht verwehrt, an \nStelle der zuständigen Stelle unter Missachtung von deren Beurteilungsspielraum \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n12 \nselbst eine konkrete Geldsumme festzusetzen (so im Ergebnis OVG MV, Urt. v. 3. De-\nzember 2019 - 1 LB 70/18 OVG-, juris Rn. 36 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 25. Januar \n2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 9). Es kann nur überprüfen, ob die rechtlichen Grenzen \ndes Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind, und im Wege eines Beschei-\ndungsurteils der zuständigen Stelle verbindliche Vorgaben zur rechtmäßigen \nBeachtung des Beurteilungsspielraums machen. \nDer Anspruch auf die Auszahlung einer den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII \ngenügenden laufenden Geldleistung ergibt sich aus § 5 Abs. 3 der Rahmenvereinba-\nrungen vom ... 2015 und vom ... 2017 i. V. m. § 23 SGB VIII. \nDer Geltendmachung einer höheren laufenden Geldleistung steht nicht entgegen, dass \ngemäß § 5 Abs. 3 der Rahmenvereinbarungen der Aufwendungsersatz gemäß der RiLi \nKindertagespflege gezahlt werden soll. Die Vertragsbestimmung stellt gemäß § 14 \nAbs. 6 Sätze 2 und 3 SächsKitaG eine nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII zulässige \nvertragliche Vereinbarung über die Finanzierung zwischen der Gemeinde und der Kin-\ndertagespflegeperson dar, die die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeper-\nson gemäß § 23 Absatz 2 und 2a SGB VIII beinhaltet. Mit dem Verweis auf die Fest-\nsetzungen in der RiLi Kindertagespflege kommt die Beklagte im Ergebnis der landes-\ngesetzlichen Verpflichtung nach, die laufende Geldleistung in Abstimmung mit dem ört-\nlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen. Dies bedeutet allerdings nicht, \ndass die dort festgesetzte laufende Geldleistung der Höhe nach in einer Weise verein-\nbart worden wäre, dass der nachträglichen Geltendmachung eines höheren Betrags \nals in der RiLi Kindertagespflege festgelegt die jeweilige Rahmenvereinbarung entge-\ngenstünde. \nDies ergibt sich aus Folgendem: \n(1) Bei den gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG zwischen Kläger und Beklagter \ngeschlossenen Vereinbarungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. \nVG Dresden, Urt. v. 29. Februar 2020 - 1 K 2888/18 -, juris Rn. 24 ff. m. w. N.; so auch \nSächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 A 573/20 -, Rn. 9 n. v.). Zutreffend ist das \nVerwaltungsgericht Dresden dabei davon ausgegangen, dass die rechtlichen Bezie-\nhungen zwischen Kläger und Beklagter nicht unter die Regelung des § 53 Abs. 2 \nSGB X fallen, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur ge-\nschlossen werden kann, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leis-\ntungsträgers steht. Bei der laufenden Geldleistung handelt es sich nämlich nicht um \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n13 \neine Sozialleistung i. S. v. § 11 Satz 1 SGB I (SächsOVG, Urt. v. 17. März 2021 a. a. \nO. Rn. 66 ff. m. w. N.). \n(2) Geht man nicht schon davon aus, dass der in § 5 Abs. 3 der Rahmenvereinbarun-\ngen enthaltene Verweis auf die Festlegungen in der jeweiligen RiLi Kindertagespflege \nnicht von vornherein unter dem (konkludent mitvereinbarten) Vorbehalt steht, dass die \nin der Richtlinie festgesetzte Höhe der laufenden Geldleistung den gesetzlichen Vor-\ngaben des § 23 SGB VIII entsprechen muss, oder eine vertragliche Festlegung der \njeweiligen Höhe schon gar nicht stattgefunden hat, sondern nur einen nachrichtlichen \nVerweis auf die Richtlinie enthält, dann wäre eine solche vertragliche Vereinbarung \njedenfalls hinsichtlich der Geldleistung nichtig nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 55 \nAbs. 1 Satz 2 SGB X, da sie sich als nicht angemessen im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 \nSGB X i. V. m. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII erweist (VG Dresden, Urt. v. 29. Februar \n2020 a. a. O. Rn. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht Dresden hat hierzu zutreffend wörtlich \nausgeführt: \n„§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X findet hier Anwendung, da der Betreuungsvertrag einen \nAustauschvertrag i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB darstellt. Ein Austauschvertrag \nliegt vor, wenn sich der der Vertragspartner der Behörde in einem öffentlich-recht-\nlichen Vertrag für einen im Vertrag vereinbarten Zweck zu einer Gegenleistung \nverpflichtet, die der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Das \nist hier der Fall. Die Kläger verpflichtete sich gegenüber der Beklagten zum Ange-\nbot von fünf Kindertagespflegeplätzen und zur Erbringung der entsprechenden Be-\ntreuungsleistungen nach Maßgabe des Betreuungsvertrages. Für diese Verpflich-\ntung vereinbarten die Beteiligten zugleich die Zahlung eines Betrages zur Abde-\nckung der entstehenden Aufwendungen für den Sachaufwand und die erbrachte \nFörderleistung. Die vereinbarte Betreuungsleistung der Kläger diente der Beklag-\nten zur Erfüllung ihrer aus § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 bis 3 SGB VIII folgenden \nPflicht zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege, wie die Beteiligten in der \nPräambel und § 1 des Betreuungsvertrages auch festhielten. \nDie im Betreuungsvertrag vereinbarte Geldleistung ist aber unzulässig i. S. d. § 58 \nAbs. 2 Nr. 4 SGB X, weil nicht angemessen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Bei \nAustauschverträgen müssen die gegenseitigen Leistungen in einem angemesse-\nnen Verhältnis zueinander stehen. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X verlangt eine den \ngesamten Umständen nach angemessene und im sachlichen Zusammenhang mit \nder vertraglichen Leistung der Behörde stehende Gegenleistung. Hieraus ergibt \nsich zunächst die allgemeine Anforderung, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung \ndes Gesamtvorgangs die Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde nicht \naußer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Behörde zu erbringen-\nden Leistung stehen darf und dass auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben \nsind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare Belastung bedeutet (so für den \nstädtebaulichen Vertrag BVerwG, Urt. v. 25. November 2005 - 4 C 15.04 -, NVwZ \n2006, 336, 337). Sofern diese Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Ver-\nhältnismäßigkeit eine fachrechtliche Konkretisierung erfährt, sind zuvörderst die \nsich aus dem Fachrecht ergebenden Maßstäbe für die Beurteilung der Angemes-\nsenheit des Leistungsverhältnisses heranzuziehen (so für § 56 VwVfG \n30 \n\n \n \n14 \nBonk/Neumann/Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 56 \nRn. 38 m. w. N.). Im Bereich der Kindertagespflege bestimmt § 23 Abs. 2 und 2a \nSGB VIII die Ausgestaltung der laufenden Geldleistung näher. § 23 Abs. 2 SGB \nVIII benennt einzelne Komponenten, die in der laufenden Geldleistung enthalten \nsein müssen, insbesondere die Erstattung angemessener Kosten, die der Tages-\npflegeperson für den Sachaufwand entstehen und einen Betrag zur Anerkennung \nihrer Förderungsleistung nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII. Letzterer ver-\nweist, vorbehaltlich einer landesrechtlichen Abweichung, auf die Festlegung der \nHöhe durch den jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, gibt aber zugleich \ndie Leistungsgerechtigkeit des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung \nund den zeitlichen Umfang der Leistung und die Anzahl sowie den Förderbedarf \nder betreuten Kinder als Faktoren für die Bestimmung der Höhe vor. Bei der Fest-\nlegung der Höhe der laufenden Geldleistung steht grundsätzlich dem Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe - in Sachsen nach § 14 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG jedoch \nden Gemeinden - ein im Rahmen dieser Vorgaben nur eingeschränkt überprüfba-\nrer Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris \nRn. 10 ff.). Dementsprechend ist durch das Gericht im Ergebnis nicht zu entschei-\nden, ob ein anderer Betrag festzulegen gewesen wäre, solange die Festlegung der \nGeldleistung einer anhand der für einen Beurteilungs- oder Einschätzungsspiel-\nraum anerkannten Kriterien geführten Prüfung standhält. Dies gilt wegen § 55 \nAbs. 1 Satz 2 SGB X auch, wenn die Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Be-\ntreuungsvertrag geschlossen haben, da andernfalls die bundesgesetzlich vorge-\nsehenen Maßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit der Geldleistung keine \nBeachtung fänden und die Geldleistung jeglicher Kontrolle entzogen wäre. Hierbei \nerweist sich eine solche zumindest eingeschränkte gerichtliche Überprüfung auch \nals erforderlich, da die Geldleistung trotz der Einbeziehung der Tagespflegeperso-\nnen in das Verfahren zur Ermittlung der Geldleistung letztlich einseitig von der Ge-\nmeinde festgelegt wird. Somit ähnelt die Rechtsbeziehung zwischen den Beteilig-\nten wertungsmäßig den den § 307 Abs. 1 und 2 sowie § 315 Abs. 1 und 3 BGB \nzugrundeliegenden Erwägungen. \nDie Geldleistung muss danach unter Einhaltung geltender Verfahrensvorschriften, \nder Zugrundelegung eines vollständigen und richtigen Sachverhaltes, der An-\nnahme eines rechtlich zutreffenden Verständnisses der Begriffe des Anerken-\nnungsbetrages und der Leistungsgerechtigkeit und Verwendung einer nicht auf \nsachfremden Erwägungen basierenden Methode zur Berechnung ihrer Höhe fest-\ngelegt worden sein (sh. BVerwG a. a. O. Rn. 22 ff.). \nDiesen Anforderungen genügt die von der Beklagten im Betreuungsvertrag fest-\ngelegte Geldleistung nicht, da sie für deren Berechnung überhaupt keine Berech-\nnungsmethode und Sacherwägungen nachweisen konnte.“ \nDiesen rechtlichen Ausführungen schließt sich der Senat vollinhaltlich an. Ist - wie hier, \nwas später zu erörtern ist - die laufende Geldleistung im fraglichen Zeitraum nicht den \ngesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechend festgesetzt worden, dann folgt \nder Anspruch des Klägers auf Auszahlung einer diesen Vorgaben entsprechenden lau-\nfenden Geldleistung mithin aus § 5 Abs. 3 der Rahmenvereinbarungen i. V. m. § 23 \nSGB VIII. \nDas Vorbringen in dem Schriftsatz vom 21. September 2021 nötigt nicht zu einer an-\nderen Rechtsauffassung. Es trifft zu, dass sich nach dem Wortlaut der Vorschrift die \n31 \n32 \n\n \n \n15 \nGegenleistung auf die Betreuungsleistung des Klägers bezieht. Allerdings hat das Ver-\nwaltungsgericht Dresden, dessen Rechtsauffassung der Senat teilt, deutlich gemacht, \ndass die Betreuungsleistung unangemessen ist, wenn sie zu dem wirtschaftlichen Wert \nder von der Behörde zu erbringenden Leistung in keinem Äquivalenzverhältnis steht. \nDies ist dann der Fall, wenn die laufende Geldleistung als von der Beklagten zu erbrin-\ngender wirtschaftlicher Gegenwert der Betreuungsleistung des Klägers nicht den \ngesetzlichen Vorgaben entsprechend festgelegt worden ist. \n2.2 Die Geltendmachung der laufenden Geldleistung ist weder durch eingetretene Ver-\njährung noch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt \nworden. \n(1) Da es sich wie gesehen bei der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 und 2a \nSGB VIII nicht um eine Sozialleistung i. S. d. § 11 SGB I handelt, gilt gemäß § 61 \nSatz 2 SGB X i. V. m. § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. \nDie Verjährungsfrist ist für die geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 2015 bis \n2017 gewahrt, da diese gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, \nin dem der Anspruch auch entstanden ist, daher erstmalig zum 1. Januar 2016. Gemäß \n§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Verjährung auch durch die Erhebung der zulässigen \nBescheidungsklage Ende 2017 auf Leistung gehemmt. Damit stehen die Verjährungs-\nregelungen der Geltendmachung von Ansprüchen aus den Jahren 2015 bis 2017 nicht \nentgegen. \n(2) Der Geltendmachung von Leistungsansprüchen zwischen 2015 und 2017 steht \nauch nicht der Einwand einer Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung nach \ndem Rechtsgedanken des § 242 BGB entgegen. \na. Das Verwaltungsgericht Dresden hat im Hinblick auf im Jahr 2017 für das Jahr 2014 \ngerichtlich geltende gemachte Ansprüche unter bestimmten Umständen eine unzuläs-\nsige Rechtsausübung angenommen (Urt. v. 29. Januar 2020 - 1 K 2835/18 -, juris Rn. \n21 ff.). Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat grundsätzlich angeschlossen (vgl. \nBeschl. v. 3. November 2020 Rn. 9). Die vom Senat in Bezug genommenen Passagen \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lauten wie folgt: \n„Nach dem Rechtsgedanken von § 242 BGB ist die Ausübung eines Rechts oder \ndie Geltendmachung einer Rechtsposition unzulässig, wenn dies nach den Um-\nständen des Einzelfalles rechtsmissbräuchlich erscheint. Dies gilt entgegen der \n33 \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n16 \nAuffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger grundsätzlich auch für den \nAnspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen. \nEs ist allgemein anerkannt, dass das den Grundsätzen von Treu und Glauben ent-\nstammende Verbot widersprüchlichen Verhaltens auch im öffentlichen Recht An-\nwendung findet (hierzu bereits BVerwG, Urt. v. 7. Februar 1974 – 3 C 115.71 –, \nBVerwGE 44, 339, 343). (…) \nOb im streitgegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen der Verwirkung, \nalso einer illoyalen Verspätung der Geltendmachung, als ein Unterfall der rechts-\nmissbräuchlichen Rechtsausübung, vorliegen, kann dahinstehen. Zwar ist es dem \nBerechtigten grundsätzlich verwehrt, ein Recht nach längerer Zeit geltend zu ma-\nchen, wenn der Verpflichtete sich auf die unterbleibende Rechtsausübung einge-\nrichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf \neinrichten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2017 – I ZR 49/15 –, juris Rn. 83; v. 6. \nFebruar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38). Dabei sind für die Bestim-\nmung der für die Annahme einer Verwirkung hinreichenden Zeitspanne auch die \nVerjährungsfristen in den Blick zu nehmen. Eine Verwirkung von Ansprüchen, die \n– wie hier – gemäß § 61 Satz 2 SGB X, § 195 BGB der regelmäßigen Verjährung \nvon drei Jahren oder nach § 45 Abs. 1 SGB I der vierjährigen Verjährung unterlie-\ngen und im Zeitpunkt der Klageerhebung unverjährt sind, kann nur bei Vorliegen \nbesonderer Umstände angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 \n– I ZR 49/15 –, juris Rn. 83 m. w. N.). Dem Berechtigten soll die Verjährungsfrist \ngrundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und \nÜberlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht. Ob die ge-\nnannten Voraussetzungen hier vorliegen, kann jedoch offenbleiben, weil dem von \ndem Kläger für das Jahr 2016 geltend gemachte Anspruch jedenfalls der Einwand \nder unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens entge-\ngensteht. \nEine unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens liegt vor, \nwenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder \nwenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen \nlassen. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn der Berechtigte sich mit der Gel-\ntendmachung eines Anspruchs in Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten \nsetzt (venire contra factum proprium). Hierfür ist anhand der Umstände des Ein-\nzelfalls zu beurteilen, ob sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen \nVerhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unverein-\nbar ist und die Interessen der Gegenseite vorrangig schutzwürdig erscheinen (zu \nalldem BGH, Beschl. v. 16. März 2017 a. a. O. Rn. 85 m. w. N.). Diese Vorausset-\nzungen liegen hier vor. \nDas Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten über die Kindertagespflege ist ein \nwechselseitig bindendes Verhältnis. Aus ihm folgen für jede der Vertragsparteien \nnicht nur die Hauptleistungspflichten, also für die Beklagte die Pflicht, die Tages-\npflegeperson zu vergüten und für die Kläger die Pflicht, das Betreuungsangebot \nvorzuhalten und die Betreuungsleistung zu erbringen, sondern auch vertragliche \nTreue- und Rücksichtspflichten als Nebenpflichten, § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. \n§ 241 Abs. 2 BGB. Die gegenseitige Rücksichtnahme verpflichtet die Kläger in ei-\nnem ihr zumutbaren Maß auf die Belastbarkeit der Beklagten als Gemeinde und \nderen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Das spricht gegen die \nVerpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer laufenden Geldleistung für den ge-\nsamten, mehrere Jahre in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Die Vergütung \n\n \n \n17 \nder Kindertagespflegeperson dient der Sache nach der Befriedigung eines gegen-\nwärtigen Bedarfs. Die Tagespflegeperson kann nicht erwarten, dass sie aus An-\nlass einer nachträglichen Vergütungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zu-\ntun in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhalts-\nbedarfs kommt, obwohl sie eine solche Korrektur gegenüber ihrer Gemeinde zeit-\nnah weder geltend gemacht noch in irgendeiner Art angezeigt hat. Dabei ist die \nHerkunft der Mittel zur Zahlung der laufenden Geldleistung zu berücksichtigen. \nAnders als im privatrechtlichen Bereich, in dem der jeweilige Vertragspartner wei-\ntestgehend frei über vorhandene Finanzmittel verfügen und sich solche notfalls \nkurzfristig am Kapitalmarkt beschaffen kann, stammt die Vergütung der Tages-\npflegperson aus jeweils gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. \nDiese wiederum beruhen auf dem Haushaltsplan der Gemeinde, der regelmäßig – \nso auch im Falle der Beklagten – der jährlichen Bewilligung durch den Gemeinde-\nrat als Teil der Haushaltssatzung bedarf, § 74 Abs. 1 und 3, § 75 SächsGemO. \nEine uneingeschränkte Pflicht zu einem alle Tagespflegepersonen erfassenden \nAusgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Vergütungspflicht \ndurch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel konterkarierte \ndiese jährliche Mittelzuteilung (vgl. für Beamte: BVerwG, Urt. v. 13. November \n2008 – 2 C 16.07 –, juris Rn. 11). Zwar wird die Tagespflegeperson durch den \nHaushaltsplan unmittelbar weder berechtigt noch verpflichtet. Ihr obliegt es aber \nals vertragliche Nebenpflicht, die zu geringe laufende Geldleistung während des \nlaufenden Haushaltsjahres gegenüber der Gemeinde anzuzeigen oder geltend zu \nmachen, damit sich die Gemeinde auf etwaige Zahlungsansprüche einstellen \nkann, z. B. durch die Bildung von Rücklagen. Daran fehlt es hier, obwohl der Kläger \neine zeitnahe Geltendmachung zumutbar war.“ \nDass der Kläger vor Erhebung der Klage am 18. Dezember 2017 jemals an die Be-\nklagte herangetreten ist und eine Erhöhung der laufenden Geldleistung gefordert hat, \nist weder vorgetragen noch belegt. Der in der Klagebegründung enthaltene Hinweis \ndarauf, dass eine außergerichtliche Aufforderung zur Anpassung der Geldleistung ab-\ngelehnt worden sei, ist weder durch Nachweise belegt noch in der mündlichen Ver-\nhandlung erläutert worden. Auch der in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung \ngemachte Hinweis darauf, dass „eine solche Anzeige am 20. Oktober 2017 an die Be-\nklagte erfolgt sei und im Übrigen eine Rückwirkung auch wegen § 44 SGB X bis zu 4 \nJahren möglich sei“, wurde nicht weiter belegt. Es muss daher davon ausgegangen \nwerden, dass die maßgeblichen Rahmenvereinbarungen nach alledem ohne Vorbehalt \nabgeschlossen worden waren und der Kläger auch sonst nicht mit einer verbindlichen \nAufforderung, die laufende Geldleistung zu überprüfen oder zu erhöhen, an die Be-\nklagte herangetreten war. \nb. Nach den obigen Kriterien steht eine Verwirkung oder unzulässige Rechtsausübung \ndem Erfolg des Leistungsbegehrens allerdings nur dann entgegen, wenn das Ver-\ntrauen der Beklagten darauf, dass die Höhe der laufenden Geldleistung im fraglichen \nZeitraum nicht in Frage gestellt wird, schutzwürdig ist. \n38 \n39 \n\n \n \n18 \nIm Hinblick auf den Einwand der Verwirkung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf \nabgestellt, dass neben einem Zeit- und Umstandsmoment auch ein Vertrauensmoment \nvorliegen muss. Wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstri-\nchen ist und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünf-\ntigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, wird eine \nSituation geschaffen, auf die ein Beteiligter - hier der Dienstherr oder der begünstigte \nDritte - vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. August \n2018 - 2 C 10/17 -, juris Rn. 16 ff.). Da das Institut der unzulässigen Rechtsausübung \ngenauso wie dasjenige der Verwirkung aus dem Gedanken des Treu und Glaubens \nabgeleitet wird, ist es gerechtfertigt, das Vertrauensmoment auch bei der Prüfung, ob \neine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n29. August 2018 - 3 B 24/18 -, juris Rn. 17 f.). \nSchutzwürdig ist das Vertrauen nach alledem nicht, wenn die Beklagte damit rechnen \nmusste, dass die „vereinbarte“ laufende Geldleistung einer rechtlichen Überprüfung \nmöglicherweise nicht standhalten würde. Denn dann stünden entsprechende finanzi-\nelle Dispositionen der Beklagten unter dem „Damoklesschwert“ einer späteren Nach-\nzahlung. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Gericht mit über den Einzelfall \nhinausgehenden, eine Vielzahl von Parallelfällen betreffenden und rechtlich nachvoll-\nziehbaren Erwägungen entschieden hat, dass eine bisherige Verwaltungspraxis, in de-\nren Fortbestand der Betroffene vertraut, den rechtlichen Vorgaben nicht entspricht, \noder wenn durch in der Öffentlichkeit breit kommunizierte und bekanntgegebene ver-\nbindliche Schritte der zuständigen Stellen konkret mit einer Änderung der Rechtslage \ngerechnet werden musste (zu der für Spielhallenbetreiber nachteiligen Verschärfung \nder Rechtslage SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2012 - 3 B 418/13 -, juris Rn. 16 \nff.). \n \nUnter Berücksichtigung dieser Vorgaben musste die Beklagte seit dem Ergehen in der \nÖffentlichkeit bekannt gegebener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, die insbe-\nsondere eine unzureichende oder sogar gänzlich fehlende Kalkulation des Trägers der \nöffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung der laufenden Geldleistung rügten, damit \nrechnen, dass auch die Festlegung der hier streitigen laufenden Geldleistung rechtlich \nin Frage gestellt werden könnte. Darauf, ob der Beklagten diese Rechtsentwicklung \nbekannt war oder ob sie erst durch dieses Verfahren davon Kenntnis erlangte, kommt \nes dabei nicht an. Denn jedenfalls wäre bei pflichtgemäßer Auseinandersetzung mit \nden sachlichen und rechtlichen Grundlagen für die Festlegung der laufenden Geldleis-\ntung zu erwarten gewesen, dass die mit der Betreuung der im Gemeindegebiet tätigen \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n19 \nTagespflegepersonen dienstlich befassten Mitarbeiter der Beklagten diese Entwicklung \nzur Kenntnis genommen und bei der weiteren Ausgestaltung der mit dem Kläger \ngeschlossenen Folgeverträge berücksichtigt hätten. \nDies war - soweit ersichtlich - auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen erstmals mit dem \nUrteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Juni 2014 (- 5 K 1074/12 -, juris) der \nFall. Hierin hatte das Verwaltungsgericht in einem mit der vorliegenden Konstellation \nvergleichbaren Fall entschieden, dass die vom Stadtrat der beklagten Stadt Leipzig mit \nBeschlüssen vom 16. Dezember 2009 und 17. Dezember 2012 festgesetzten laufen-\nden Geldleistungen für die Tagespflege nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII rechts-\nwidrig seien. Sie ließen nämlich bereits nicht erkennen, ob überhaupt und welche Pa-\nrameter bei der Beurteilung eingestellt worden seien, in welcher Höhe der beschlos-\nsene Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistungen leistungsgerecht gemäß § 23 \nAbs. 2a Satz 2 SGB VIII sei. Die Festlegungen des Stadtrates entsprächen nicht den \ngesetzlichen Vorgaben (a. a. O. Rn. 50 ff. m. w. N.). Von Bedeutung ist dabei auch, \ndass das Gericht abschließend feststellte, dass die ausgesprochene Verpflichtung der \nBeklagten zwar nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens Geltung entfalte. Aller-\ndings dürfte - so das Gericht - für die Zukunft die Neufestlegung der laufenden Geld-\nleistung durch die Beklagte wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG \nfür alle Tagespflegepersonen gelten müssen (a. a. O. Rn. 68). Zur Begründung bezog \nes sich auch auf vorangegangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Diese Ent-\nscheidung, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wurde in mehreren Presser-\nklärungen (sachsen.de, focus.de; vgl. hierzu entsprechende Auflistung unter der Web- \nsite von dejure.org) veröffentlicht und von der Presse aufgegriffen. \nDer Sächsische Städte- und Gemeindetag, dem die beklagte Gemeinde überdies an-\ngehört, überprüfte aufgrund dieses Urteils sein Verfahren zur Fortschreibung der lau-\nfenden Geldleistung in der Kindertagespflege und legte zum 1. Januar 2015 ein Kalku-\nlationsschema vor (abgerufen unter http://docplayer.org/36470551-Eine-generelle-\nempfehlung-zur-hoehe-der-laufenden-geldleistung-wird-damit-nicht-mehr-ausgespro-\nchen.html). \nIn ihrer Folge schloss sich auch das Verwaltungsgericht Dresden in mehreren Ent-\nscheidungen, die die von der Landeshauptstadt Dresden festgelegte laufende Geld-\nleistung betrafen, dieser Auffassung an (vgl. VG Dresden, Urt. v. 20. Juni 2018 - 1 K \n788/17 -, juris Rn. 4 f. unter Verweis auf Urt. v. 24. Februar 2016). Die Rechtsprechung \nmündete im November 2016 über den Deutschen Verein für öffentliche und private \n43 \n44 \n45 \n\n \n \n20 \nFürsorge e. V. in die Erteilung eines Auftrags durch die beklagte Landeshauptstadt an \nden emeritierten Universitätsprofessor an der TU B. zur Erarbeitung einer Kalkulations-\ngrundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegeperso-\nnen, die dieser im Mai 2017 vorlegte und die zur Grundlage der am 14. Dezember 2017 \nvon der Landeshauptstadt beschlossenen Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kin-\ndertagespflege gemacht wurde. \nDaher ist spätestens seit der Befassung des Sächsischen Städte- und Gemeindetags \nzu Beginn des Jahres 2015 davon auszugehen, dass kein schutzwürdiges Vertrauen \nmehr bestand, weil die Rechtswidrigkeit von laufenden Geldleistungen nach § 23 \nSGB VIII, die ohne eine zureichende Kalkulation festgelegt worden waren, zu diesem \nZeitpunkt den betroffenen Kommunen und damit auch der Beklagten bekannt gewor-\nden sein mussten. \nUnerheblich ist dabei, dass der Empfehlung des Sächsischen Städte- und Gemeinde-\ntags keine konkrete Höhe der laufenden Geldleistung zu entnehmen ist. Denn die Be-\nklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die in der Empfehlung angegebenen \nParameter je nach Belegenheit der Kommune zu voneinander abweichenden Werten \nführen können, so dass ein für alle Gemeinden gleichermaßen angemessener konkre-\nter Geldbetrag aufgrund der hohen Streubreite nicht errechnet werden kann. In der \nVorbemerkung zu der Empfehlung wird daher darauf hingewiesen, dass das Kalkulati-\nonsschema (nur) einen Rahmen darstelle, der von den Kommunen zu bewerten und \nentsprechend den örtlichen Gegebenheiten anzupassen sei. \nNach alledem war der Kläger damit nicht daran gehindert, eine Erhöhung der laufenden \nGeldleistung in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2015 und dem 31. Dezember \n2017 gegenüber der Beklagten vor Gericht geltend zu machen. \n2.3 Die Höhe der in den fraglichen Jahren festgelegten laufenden Geldleistung nach \n§ 23 SGB VIII genügt nicht den Maßstäben, die der Senat mit Urteil vom 17. März 2021 \n(- 3 A 1146/18 -, juris) aufgestellt hat. \nZwar kommt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung des ange-\nmessenen Anerkennungsbetrags nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und der gemäß § 23 \nAbs. 2 Nr. 1 SGB VIII der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehenden Kos-\nten hiernach ein Beurteilungsspielraum zu. Allerdings muss sich aus der der Festle-\n46 \n47 \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n21 \ngung zu Grunde liegenden Kalkulation ergeben, dass der Träger der öffentlichen Ju-\ngendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe nicht gegen Verfahrensvorschriften \nverstoßen hat, nicht von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausge-\ngangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er \nsich frei bewegen kann, nicht verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet oder \nkeine sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen angestellt hat (SächsOVG, a. \na. O. Rn. 81 ff. m. w. N.). Vor dem Hintergrund, dass mangels gesetzlicher Bestim-\nmung, wie die Geldleistung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen \nist, auch eine Einzelfallentscheidung in Betracht kommt, besteht zwar kein Anspruch \neiner Tagespflegeperson darauf, dass eine Richtlinie die dem Erstattungsbetrag zu-\ngrundeliegende Kalkulation enthält. Allerdings muss eine solche in nachvollziehbarer \nForm vorliegen und objektiv den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (OVG NRW, Urt. \nv. 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 124 ff. m. w. N.). Ist der Festlegung nicht \nzu entnehmen, auf welche Kalkulation sie sich stützt und welche Parameter einbezo-\ngen wurden, lässt sich eine solche Prüfung nicht vornehmen. Außerdem verlangt die \nvom Gesetz vorgegebene Differenzierung, dass der Träger der öffentlichen Jugend-\nhilfe die beiden Bestandteile der Geldleistung jeweils ihrer Höhe nach bestimmt und \nseine Kalkulation insoweit auch erkennbar macht. Die Richtlinienbestimmungen der \nBeklagten stehen mit diesen gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang, weil sie nicht \nzwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenzieren \n(NdsOVG, Urt. v. 20. November 2021 - 4 KN 329/09 -, juris Rn. 57 ff. m. w. N.) und \neine Kalkulation weder vorgetragen noch erkennbar ist. \nBis zur Neufestsetzung der laufenden Geldleistung in der 13. Sitzung des Jugendhil-\nfeausschusses des Erzgebirgskreises am 7. Februar 2018 wurden die monatlichen \nSätze in Höhe von 450 € und 485 € (ab dem 1. Januar 2013) ohne eine nachvollzieh-\nbare Kalkulation festgesetzt. Die in den Verfahrensakten enthaltenen Beschlussvorla-\ngen verweisen unter Nr. 5.1 - Zahlung einer laufenden Geldleistung - auf den Geset-\nzestext des § 23 Abs. 2 SGB VIII (vgl. etwa Beschlussvorlage vom 26. Mai 2010). Die \nin Bezug genommene Anlage zu dieser Nummer gibt keinerlei Aufschlüsselung oder \nHinweis darauf, wie sich die monatlichen Sätze zusammensetzen. Aus den (allerdings \ngestrichenen) Angaben folgt allein, dass 2010 der Sachaufwand mit 300 €, die Förder-\nleistung mit 125,25 € und insgesamt mit 425,25 € festgelegt werden sollte. Dieser Vor-\nschlag wurde ohne weitere Erklärung auf 450 € pro Kind erhöht, die in der Vorlage \nangegebene Zusammensetzung des ermittelten Betrags dagegen gestrichen. Ähnli-\nches gilt für die Änderung der Richtlinie mit Beschluss vom 20. Februar 2013. Zur Be-\ngründung wird allein auf die fortgeschriebene Empfehlung des Sächsischen Städte- \n51 \n\n \n \n22 \nund Gemeindetags e. V. zur laufenden Geldleistung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 \nverwiesen. Auch die absolute Höhe der ausgeworfenen Beträge (450/485 € zu 600 € \nbzw. 618 €) zeigt im Vergleich zu der Neuberechnung, dass von einer angemessenen \nlaufenden Geldleistung nicht auszugehen war. \nErgänzend hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2019 auf gerichtliche \nFrage, ob sie eigene Erwägungen zur Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleis-\ntung angestellt habe, u. a. geantwortet, dass sie sich an der Richtlinie des Erzgebirgs-\nkreises orientiert habe, und hierzu auf die Eignung dieser Sätze aus regionalen Ge-\nsichtspunkten hingewiesen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte \nkeine Hinweise darauf gegeben, auf welcher Kalkulation die Festlegung der angesetz-\nten Beträge beruhte. \nErst ab dem 1. Januar 2018 wurden die Sätze auf monatlich 600 € und 618 € pro Kind, \nunter Berücksichtigung des Kalkulationsschemas des Sächsischen Städte- und Ge-\nmeindetags zur laufenden Geldleistung, erhöht. Diese Sätze orientieren sich - wie sich \naus den Erläuterungen zur Ermittlung der Beträge der laufenden Geldleistung ergibt - \nan dem Gutachten von Professor M., dessen Berechnungen vom Senat mit Urteil vom \n17. März 2021 (a. a. O. Rn. 32 ff.) gebilligt worden sind. \nDie Beklagte hat daher eine Neuberechnung der geforderten laufenden Geldleistung \nfür die Jahre 2015 bis 2017 unter Zugrundlegung der oben genannten Kalkulation ab \n2018 vorzunehmen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Ausgangs- und Berufungsverfahrens (§ 188 \nSatz 2 VwGO) tragen der Kläger und die Beklagte nach dem Umfang ihres Obsiegens \nund Unterliegens gemäß § 126 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. \nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache \nmangels höchstrichterlicher Klärung in Bezug auf die Angemessenheit der Gegenleis-\ntung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzliche Bedeutung hat. \nDie Einstellung des Berufungsverfahrens kann nicht angegriffen werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO). \n \n52 \n53 \n54 \n55 \n56 \n57 \n\n \n \n23 \nRechtsmittelbelehrung \nSoweit die Beklagte zur Zahlung verpflichtet worden ist, steht den Beteiligten gegen \ndas Urteil die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut-\nzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektro-\nnischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Ver-\nordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-\nkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision \ninnerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \nschriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsge-\nrichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingelegt wird. Die \nRevision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begrün-\nden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 \nLeipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwal-\ntungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzu-\nreichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, \nder die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \n\n \n \n24 \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nv. 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