{"status":"available","doknr":"OLD487189","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-03","aktenzeichen":"5 A 345/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 345/21 \n \n7 K 121/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz \nund für Demokratie, Europa und Gleichstellung \n- Landesjustizprüfungsamt - \nHansastraße 4, 01097 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nStaatlicher Pflichtfachprüfung 2018/2 \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller aufgrund der mündli-\nchen Verhandlung vom 3. November 2021 \nam 3. November 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n5. Mai 2021 – 7 K 121/20 – geändert. \nDer Bescheid vom 14. Februar 2019, mit dem das Zeugnis vom 29. Januar 2019 über-\ngeben wurde, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2020 wird aufge-\nhoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Prüfungszeugnis auf Grund einer Benotung \nder Aufsichtsarbeit Z2 mit 9 statt 0 Punkten mit der Prüfungsendnote „befriedigend“ \n(8,61 Punkte) neu zu erteilen. \nDer Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des voll-\nstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicher-\nheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Berufung richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig, mit dem \neine Klage auf Benotung einer Aufsichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Pflichtfach-\nprüfung der Ersten Juristischen Prüfung mit 9 statt 0 Punkten abgewiesen wurde. \nDer Kläger wurde mit Schreiben des Landesjustizprüfungsamtes (im Folgenden: LJPA) \nvom 9. Juli 2018 zum schriftlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung 2018/2 zum \nZwecke der Notenverbesserung zugelassen, nachdem er die staatliche Pflichtfachprü-\nfung 2017/2 mit dem Gesamtergebnis „ausreichend“ (6,33 Punkte) bestanden hatte. \nDas LJPA wies den Kläger in dem genannten Schreiben darauf hin, dass sich die - \nselbst mitzubringenden - zugelassenen Hilfsmittel aus der beigefügten Hilfsmittelbe-\nkanntmachung für die staatliche Pflichtfachprüfung vom 24. Januar 2018 ergeben. Da-\nnach waren für die staatliche Pflichtfachprüfung ausschließlich fünf konkret bezeich-\nnete Gesetzessammlungen sowie ein Kalender und Schreibutensilien als Hilfsmittel \nzugelassen. Die Benutzung anderer – und damit nicht zugelassener – Hilfsmittel war \n1 \n2 \n\n3 \n \nnach Ziffer III der Bekanntmachung unter Verweis auf § 12 der Ausbildungs- und Prü-\nfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) - a.F. - nicht gestat-\ntet. Die Hilfsmittel durften ferner nach Ziffer IV der Bekanntmachung keine Bemerkun-\ngen, Unterstreichungen, Markierungen, Verweisungen, Anlagen oder ähnliches enthal-\nten, anderenfalls handelte es sich um nicht zugelassene Hilfsmittel. Mit weiterem \nSchreiben des LJPA vom 27. Juli 2018 wurde der Kläger zur Anfertigung der schriftli-\nchen Prüfungsarbeiten geladen und zugleich auf die diesem Schreiben beiliegenden \nHinweise zur Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung 2018/2 hingewiesen. In \nden Hinweisen wurde unter II. (Gesetzestexte/Hilfsmittel) auf die Hilfsmittelbekanntma-\nchung für die staatliche Pflichtfachprüfung Bezug genommen und ausgeführt, dass die \nHilfsmittel während der Prüfung zur Wahrung der Chancengleichheit genau kontrolliert \nwerden und Verstöße zur Bewertung der Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ (0 \nPunkte) führen können. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Prüfungsaus-\nschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung in der Vergangenheit entschieden hatte, \ndass ein Hilfsmittel bereits durch die Einfügung eines einzigen unzulässigen Wortes \nals unerlaubt anzusehen ist und dass schon der Besitz unzulässiger oder mit unzuläs-\nsigen Anmerkungen versehener Hilfsmittel ein unlauteres Verhalten im Prüfungsver-\nfahren darstellt. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Prüfungsteilnehmer \nselbst prüfen müssten, ob ihre Hilfsmittel der Bekanntmachung entsprechen und be-\nsonders darauf zu achten sei, dass die Hilfsmittel keine unzulässigen Einlagen und \nAnmerkungen enthalten sowie, dass die Entschuldigung, man habe das Entfernen ver-\ngessen, nicht anerkannt werden könne und eine Überprüfung der Hilfsmittel durch das \nLJPA vor der Prüfung nicht stattfinde. \n \nIn der Zeit vom 20. bis zum 28. August 2018 fertigte der Kläger die schriftlichen Auf-\nsichtsarbeiten an. Während der Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z2 am 21. August 2018 \nfand eine Mitarbeiterin des LJPA bei der Kontrolle der vom Kläger mitgebrachten Hilfs-\nmittel in der hinteren Einlegetasche des Umschlages des zugelassenen Hilfsmittels \n„Gesetze des Freistaates Sachsen, C.H. Beck Verlag (Loseblattsammlung), Band I“ \neine grüne, handschriftlich einseitig beschriebene Karteikarte der Größe DIN-A5. Auf \ndieser Karte waren die Worte: „Selbstverwaltungsangelegenheiten“, „Definition lernen“, \n„Entsprechungsklausel im Strafrecht“, „Planungs“, „Ressort“, „Organisations“, „Finanz“, \n„Dienstaufsichts“, „Personal“, „Gebiets“ und „PRO FDP“ notiert. \n \nZu dem Vorwurf unlauteren Verhaltens im Prüfungsverfahren nahm der Kläger mit \nSchreiben vom 15. September 2018 wie folgt Stellung: Die Benotung der Prüfungsleis-\ntung mit 0 Punkten sei unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. In keiner \n3 \n4 \n\n4 \n \ndenkbaren Konstellation einer gutachterlichen Fragstellung sei der Rückgriff auf die auf \nder Karteikarte enthaltenen Informationen geeignet, die Bewertung in der Prüfungsar-\nbeit ansatzweise zu beeinflussen. Der auf der Karteikarte enthaltene Hinweis auf die \nfreiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten gem. Art. 28 Abs. 2 GG sowie die enu-\nmerative Aufschlüsselung derselben in Einkleidung eines Merksatzes könne eine posi-\ntive Bewertung eines Korrektors in einer zivilrechtlichen Klausur nicht begründen. Auch \nder auf der Karteikarte enthaltene Hinweis auf die Entsprechungsklausel sei in einer \nzivilrechtlichen Klausur nicht hilfreich, sondern nur in einer Strafrechtsklausur bei einem \nUnterlassungsdelikt. Die Konstellation sei vergleichbar mit den Fällen, in denen es ein \nKandidat versäumt, die sog. „Kontrollreferenz“ der Loseblattsammlung oder die Quit-\ntung über den Kauf des Hilfsmittels auszusortieren, die zwar formaljuristisch nicht zu-\ngelassene Hilfsmittel seien, aber gleichwohl nicht geeignet, das Ergebnis der Wertung \nzu beeinflussen. Die Bewertung der Prüfungsleistung mit 0 Punkten sei auch unange-\nmessen. Hierbei sei zu berücksichtigten, dass das unerlaubte Hilfsmittel auf dem Bo-\nden neben seinem Arbeitsplatz gestanden habe, zu keinem Zeitpunkt eine Zugriffs- \noder Verwendungsabsicht bezüglich der Karteikarte bestanden habe und die man-\ngelnde Verwendungsabsicht auch erkennbar gewesen sei. Warum sonst wäre diese \nbei Anfertigung als persönliche Erinnerung gedachte, übergroße und grüne Karteikarte \nin einen roten Einband einsortiert worden, welche beim ersten Aufschlagen des Buches \nförmlich „ins Auge springe“. Zwar sei das Nichterkennen des Zettels durch ihn unent-\nschuldbar und nicht zu rechtfertigen. Fehler ließen sich jedoch auch bei den sorgsams-\nten Juristen nicht ausschließen. \n \nMit Schreiben vom 7. Dezember 2018 teilte das LJPA dem Kläger mit, dass die Durch-\nschnittspunktzahl seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten 6,08 Punkte beträgt. Die Auf-\nsichtsarbeit Z2 vom 21. August 2018 sei wegen unlauteren Verhaltens mit der Note \n„ungenügend“ (0 Punkte) bewertet worden. Der Prüfungsausschuss für die staatliche \nPflichtfachprüfung bewerte die Feststellung, dass sich am Prüfungstag an seinem Ar-\nbeitstisch eine mit Bemerkungen versehene Karteikarte im Gesetzestext befunden \nhabe, als unlauteres Verhalten im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F. Für \ndie Einordnung seines Verhaltens als Täuschungshandlung komme es nicht darauf an, \nob der Spickzettel tatsächlich verwendet worden sei. Gleiches gelte für die Frage, ob \nder Inhalt des Spickzettels für die Lösung der konkreten Prüfungsaufgabe hilfreich ge-\nwesen sei. Es komme zudem bei der Beurteilung der Frage, ob ein Hilfsmittel generell \nzu Täuschungszwecken geeignet sei, nicht darauf an, dass dieses für die Bearbeitung \nder Prüfungsaufgabe überhaupt förderlich sein konnte oder ob sich das Verhalten des \nPrüflings als ein untauglicher Versuch darstelle. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, \n5 \n\n5 \n \ndass der Besitz des Hilfsmittels weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhte. \nGleichzeitig wurde der Kläger zur mündlichen Prüfung geladen. \n \nDie Aufsichtsarbeit Z2 ist dennoch inhaltlich korrigiert und mit 9 Punkten bewertet wor-\nden. Am 23. Januar 2019 legte der Kläger seine mündliche Prüfung ab. Er erzielte 10 \nPunkte im Zivilrecht und jeweils 11 Punkte im Strafrecht und im Öffentlichen Recht. \n \nMit Bescheid vom 14. Februar 2019, mit dem das Zeugnis der staatlichen Pflichtfach-\nprüfung 2018/2 vom 29. Januar 2019 übergeben wurde, wurde dem Kläger mitgeteilt, \ndass er die staatliche Pflichtfachprüfung mit der Prüfungsendnote „befriedigend“ (7,61 \nPunkte) bestanden hat. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung erzielte der \nKläger die Note „gut“ (11,50 Punkte). Mit Schreiben vom 6. März 2019 erhielt der Kläger \nsein Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung vom 19. Februar 2019, die er mit der \nPrüfungsgesamtnote „befriedigend“ (8,77 Punkte) bestand. \n \nMit Schreiben vom 25. Februar 2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen das am \n14. Februar 2019 ausgehändigte Zeugnis. Zur Begründung führte er aus, ein aus Ver-\nsehen mitgeführtes gänzlich „fachfremdes“ Hilfsmittel sei schon nicht als unerlaubtes \nHilfsmittel zu klassifizieren. Der Spickzettel eigne sich schon nicht als solcher, da er \nkeinen abstrakten Bezug zu dem geprüften Fach aufweise. Die Annahme der Prüfungs-\nbehörden, in jedem Fall „täuschenden“ Verhaltens einschreiten zu müssen, sei jeden-\nfalls ermessensfehlerhaft. In einer Gesamtschau aller Umstände sei die Bewertung der \nKlausur mit 0 Punkten unverhältnismäßig. \n \nDem Prüfungsausschuss wurden die Einwendungen des Klägers vorgelegt. Er be-\nschloss einstimmig, von seiner ursprünglichen Entscheidung, die Aufsichtsarbeit Z2 mit \n„ungenügend“ (0 Punkten) zu bewerten, nicht abzuweichen. Der Widerspruch wurde \ndaraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2020 zurückgewiesen. Zur Begrün-\ndung wurde ausgeführt, dass es für die Einordnung des Verhaltens als Täuschungs-\nhandlung unerheblich sei, ob der Spickzettel tatsächlich verwendet wurde und ob sein \nInhalt für die Lösung der konkreten Prüfungsfrage hilfreich war. Auf die – vom Kläger \nvorgenommene – Trennung des schriftlichen Teils der Prüfung in die drei einzelnen \nPrüfungsgebiete Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht komme es ebenfalls nicht \nan. Mit den zugelassenen Hilfsmitteln werde eine schriftliche Prüfung in allen drei \nRechtsgebieten abgelegt. Die Kontrollen der Hilfsmittel fänden auch nicht dahingehend \nstatt, ob sie für die Prüfung am Tag der Kontrolle, sondern dahingehend, ob sie für den \ngesamten Teil der schriftlichen Prüfung zulässig sind. Es handele sich auch nicht um \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \neinen abstrakt völlig unbrauchbaren Spickzettel, sondern um einen – wenn auch nicht \nzwingend am konkreten Prüfungstag – für den schriftlichen Teil der staatlichen Pflicht-\nfachprüfung brauchbaren Spickzettel. Schon aus Gründen der Generalprävention sei \ndaher die Entscheidung des Prüfungsausschusses auch verhältnismäßig. \n \nAm 3. Februar 2020 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und zur Begründung sein \nbisheriges Vorbringen vertieft. Bei der aufgefundenen Karteikarte handele es sich um \neine in der Loseblattsammlung vergessene Lernkarte ohne einen möglichen Zusam-\nmenhang mit den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsJAPO a.F. genannten Prüfungsthe-\nmen. Es liege schon kein zu Täuschungszwecken geeignetes Hilfsmittel vor, dessen \nBenutzung oder Mitführen während der Prüfung durch § 12 SächsJAPO a.F. sanktio-\nniert werden soll, da der Inhalt der Lernkarte nicht einmal generell geeignet gewesen \nsei, durch seine Benutzung das Ergebnis der zu bewertenden Prüfung im Zivilrecht zu \nbeeinflussen. Zwar weise das Zivilrecht Standardbezüge zum öffentlichen Recht auf. \nUm einen solchen lehr- und studienrelevanten Standardbezug gehe es aber bei der \nAufzählung der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommune ersichtlich nicht. \n \nDer Beklagte trat der Klage entgegen. Er ist der Auffassung, der Kläger habe einen \nTäuschungsversuch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SächsJAPO a.F. unternommen. \nWer unzulässige Hilfsmittel erstelle, begehe den Täuschungsversuch bereits, wenn er \ndamit den Prüfungsraum betrete. Für die Einordnung des Verhaltens als Täuschungs-\nhandlung sei es unerheblich, ob der Spickzettel tatsächlich verwendet worden sei, ob \ner vom Inhalt her hilfreich sein könne und ob es sich um einen tauglichen oder untaug-\nlichen Täuschungsversuch handele. Selbst wenn man eine Täuschung als unlauteres \nVerhalten im Prüfungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SächsJAPO a.F. ableh-\nnen wollte, liege mit dem Auffinden des Spickzettels während der Klausur jedenfalls \nder Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels nach § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz \n1 Alt. 2 SächsJAPO a.F. vor. Der Spickzettel sei ein nicht zugelassenes Hilfsmittel. Es \nsei nicht erforderlich, dass das mitgeführte unzulässige Hilfsmittel für die Lösung der \nkonkreten Aufgabe förderlich sei, da in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO \na.F. ein Kausalzusammenhang zwischen dem Mitführen eines nicht zulässigen Hilfs-\nmittels und der Chancenerhöhung bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeit nicht erfor-\nderlich sei. Einen Nachweis, dass der Besitz des Spickzettels weder auf Vorsatz noch \nauf Fahrlässigkeit beruhe, habe der Kläger nicht erbracht. Der Kläger hätte zumindest \nwissen können, dass seine Gesetzessammlung einen Spickzettel enthielt, indem er \ndiese einfach durchblätterte. Gemessen an dem legitimen Zweck des § 12 SächsJAPO \na.F. der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen unter den Prüfungsteilnehmern \n10 \n11 \n\n7 \n \nund aus Gründen der Generalprävention erweise sich der Bewertungsausschluss auch \nals verhältnismäßig. Zur Frage der abstrakten Förderlichkeit eines Hilfsmittels werde \nvorsorglich und hilfsweise vorgetragen, dass diese bereits dann gegeben sei, wenn \nbloß ein thematischer Zusammenhang zwischen dem Prüfungsfach und dem Inhalt des \nHilfsmittels bestehen könne. Ein Spickzettel mit juristischen Begriffen sei für eine juris-\ntische Staatsprüfung immer abstrakt förderlich, auch im Verhältnis von Zivilrecht zum \nöffentlichen Recht. Es gebe zahlreiche inhaltliche Zusammenhänge zwischen dem Zi-\nvilrecht und dem öffentlichen Recht. Auf eine konkrete Förderlichkeit bezogen auf die \ngestellte Zivilrechtsklausur komme es dagegen nicht an. \n \nIn der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2021 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, \ner habe den Gesetzestext, in dem die streitgegenständliche Karteikarte aufgefunden \nwurde, erst an diesem Tag an den Prüfungsort mitgebracht und dies auch nur, um ihn \ndort zu „deponieren“. Er habe nicht mit einer Verwendung für die Zivilrechtsklausur ge-\nrechnet und den Gesetzestext deshalb auch am Vortag noch nicht dabeigehabt. Er \nhabe jedoch an seinem Arbeitsplatz auf dem Boden gestanden. Der Transport der Ge-\nsetzestexte habe nach und nach erfolgen sollen, da er mit dem Fahrrad zum Prüfungs-\nort gefahren sei. \n \nMit Urteil vom 5. Mai 2021 - 7 K 121/20.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage ab-\ngewiesen und dies wie folgt begründet: Bei der streitgegenständlichen Karteikarte han-\ndele es sich offensichtlich um ein nicht zugelassenes Hilfsmittel. Bei der Frage der abs-\ntrakten Förderlichkeit des Hilfsmittels sei nicht auf die gesamte Staatsprüfung abzustel-\nlen. Vielmehr müsse ein thematischer Zusammenhang zwischen dem Prüfungsfach \nund dem Inhalt des mitgeführten Hilfsmittels bestehen. Dies sei bei der mitgeführten \nKarteikarte der Fall gewesen, denn diese enthalte rechtliche Begriffe aus dem öffentli-\nchen Recht, die auch bei der Anfertigung einer zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit hätten \nverwendet werden können. So gebe es zahlreiche inhaltliche Zusammenhänge zwi-\nschen dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht, was sich auch regelmäßig in juristi-\nschen Staatsprüfungen niederschlage. Dies werde auch durch die Regelungen der \nSächsJAPO nicht ausgeschlossen. § 14 Abs. 6 SächsJAPO (Anmerkung: eingefügt \ndurch Änderungsverordnung vom 7. November 2018, SächsGVBl. S. 687) gestatte die \nPrüfung von Fragen aus anderen Rechtgebieten im Zusammenhang mit den Pflichtfä-\nchern, wenn diese typischerweise in diesem Zusammenhang aufträten. Dies müsse \nerst Recht für Pflichtfächer untereinander gelten. Mit thematischen Überschneidungen \nder Rechtsgebiete sei deshalb in Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung \n12 \n13 \n\n8 \n \nstets zu rechnen. Auch die Thematik „Selbstverwaltungsangelegenheiten der Ge-\nmeinde“ sei abstrakt geeignet gewesen, dem Kläger bei der Fertigung seiner Aufsichts-\narbeit zu helfen. So könne etwa in einer zivilrechtlichen Klausur aus dem Bereich des \nVertragsrechts, bei der ein Vertragspartner die Gemeinde sei, die Vorfrage gestellt wer-\nden, ob die Gemeinde überhaupt zivilrechtlich hätte handeln dürfen. Dies könne insbe-\nsondere im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Fall sein. Eine Ge-\nmeinde habe hier das Wahlrecht, ob die Aufgabe in hoheitlicher oder privatrechtlicher \nForm erfüllt werde. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 \nSatz 1 SächsJAPO a.F. erfüllt seien. Zwar spreche der Beweis des ersten Anscheins \ndafür, dass sich ein Prüfling, der ein unzulässiges Hilfsmittel mit sich führe, damit un-\nberechtigte Vorteile verschaffen wolle. Für das Vorliegen eines atypischen Geschehen-\nsablaufs könnte hier allerdings sprechen, dass die Wahrscheinlichkeit der Brauchbar-\nkeit dieser konkreten Karteikarte tatsächlich eher gering gewesen sei, sich diese im \nhinteren Umschlag einer für diese Prüfung nur in ganz seltenen Fällen tatsächlich zu \nverwendenden Gesetzessammlung befunden habe und die Klausuren des öffentlichen \nRechts, für die die Gesetzessammlung typischerweise verwendet werde, erst zu einem \nspäteren Zeitpunkt stattfanden. Es erscheine deshalb plausibel, dass der Kläger diese \nGesetzessammlung noch keiner gründlicheren Prüfung unterzogen und die Lernkarte \nsomit tatsächlich darin vergessen habe. Es sei jedoch jedenfalls § 12 Abs. 1 Satz 2 \nSächsJAPO a.F. erfüllt. Unter dem „Besitz“ nicht zugelassener Hilfsmittel im Sinne die-\nser Vorschrift sei jedes Beisichführen zu verstehen, das der Prüfling infolge nicht ein-\ngehend und sorgfältig genug durchgeführter Überprüfung der zugelassenen Gesetzes-\nsammlungen zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Kläger \nkönne sich nicht vom Vorwurf der Fahrlässigkeit exkulpieren. Das Vergessen einer Kar-\nteikarte in einer Loseblattsammlung sei vorwerfbar und vermeidbar. \n \nDagegen hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom 8. Sep-\ntember 2021 zugelassen, die der Kläger am 16. September 2021 begründet hat. Zur \nBegründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus der ersten Instanz und führt \nzudem aus: Das Verwaltungsgericht sei in einem Erst-Recht-Schluss zu Unrecht davon \nausgegangen, dass der Rechtsgedanke des § 14 Abs. 6 Satz 1 SächsJAPO auch für \ndas Verhältnis der Pflichtfächer untereinander gelte und dadurch zu dem unzutreffen-\nden Ergebnis gekommen, dass mit thematischen Überschneidungen der Rechtsge-\nbiete der Pflichtfächer stets zu rechnen sei und habe so fälschlich das Mitführen eines \nunerlaubten Hilfsmittels für die Zivilklausur bejaht. Die möglichen Pflichtfächer einer \nZivilrechtsklausur seien in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsJAPO a.F. abschließend po-\nsitiv geregelt, so dass eine thematische Überlappung mit anderen Pflichtfächern in der \n14 \n\n9 \n \nZivilrechtsklausur ausgeschlossen sei. Da eine Zivilrechtsklausur daher keine Fragen \nzum Kommunalrecht enthalte, stelle die Lernkarte mit den sechs kommunalen Selbst-\nverwaltungsangelegenheiten kein geeignetes Hilfsmittel für die Lösung einer Zivil-\nrechtsklausur dar. Folge man dem Verwaltungsgericht, wäre jeder auf einer Karteikarte \nmitgeführte juristische Lerninhalt eines Pflichtfachbereichs abstrakt geeignet, in jedem \nanderen als Hilfsmittel zu dienen, ohne dass es auf eine systematische Beziehung der \nPflichtfachbereiche untereinander ankäme. Dies führte zu einer bei einer Sankti-\nonsnorm rechtsstaatlich unzulässigen uferlosen Auslegung des Hilfsmittelbegriffs. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Mai 2021 - 7 K 121/20 -, zu \nändern, den Bescheid vom 14. Februar 2019, mit dem das Zeugnis vom \n29. Januar 2019 übergeben wurde, in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 9. Januar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Prü-\nfungszeugnis auf Grund einer Benotung der Aufsichtsarbeit Z2 mit 9 statt 0 \nPunkten mit der Prüfungsendnote „befriedigend“ (8,61) Punkten neu zu erteilen. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDer Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Er macht im Berufungsverfahren gel-\ntend, das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, dass es sich bei der streitge-\ngenständlichen Karteikarte um ein nicht zugelassenes Hilfsmittel handele und dieses \nim Hinblick auf das Prüfungsfach der Prüfungsbearbeitung abstrakt förderlich sei, weil \nein thematischer Zusammenhang zwischen dem Prüfungsfach und dem Inhalt des mit-\ngeführten Hilfsmittels bestehe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei \njedoch nicht auf die konkrete zivilrechtliche Aufgabe abzustellen, sondern auf die ge-\nsamte Staatsprüfung. Mit den zugelassenen Hilfsmitteln werde nur eine schriftliche \nPrüfung in allen drei Rechtsgebieten abgelegt. Dem stehe auch der Wortlaut des § 12 \nAbs. 1 SächsJAPO nicht entgegen, weil mit der Prüfungsleistung die gesamte schriftli-\nche Prüfung gemeint sei. Die Kontrollen der Hilfsmittel fänden auch nicht dahingehend \nstatt, ob sie für die Prüfung am Tag der Kontrolle, sondern dahingehend, ob sie für den \ngesamten Teil der schriftlichen Prüfung zulässig seien. Im Ergebnis handele es sich \nnicht um einen abstrakt völlig unbrauchbaren Spickzettel, sondern um einen – wenn \nauch nicht zwingend am konkreten Prüfungstag – für den schriftlichen Teil der staatli-\nchen Pflichtfachprüfung brauchbaren Spickzettel. \n15 \n16 \n17 \n\n10 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz \nund die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens \nwaren. \nEntscheidungsgründe \nI. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 14. Februar 2019, mit dem das Zeug-\nnis vom 29. Januar 2019 übergeben wurde, in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 9. Januar 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der \nKläger hat einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm das Prüfungszeug-\nnis der staatlichen Pflichtfachprüfung 2018/2 mit der Prüfungsendnote „befriedigend“ \n(8,61 Punkte) auf Grund einer Benotung der Aufsichtsarbeit Z2 mit 9 statt 0 Punkten \nneu zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nNach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Frei-\nstaates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 \n(SächsGVBl. S. 105), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 2015 \n(SächsGVBl. S. 442; im Folgenden: SächsJAPO a.F.) soll eine schriftliche Arbeit unter \nanderem dann mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden, wenn es ein \nPrüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täu-\nschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Der Besitz nicht \nzugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungs-\naufgaben steht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F. der Benutzung nicht zugelas-\nsener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz \nweder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsJAPO \na.F. ist in besonders schweren Fällen des Absatzes 1 die gesamte Prüfung mit der \nPrüfungsendnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. \n \nDer Beklagte war nicht berechtigt, die vom Kläger angefertigte Aufsichtsarbeit Z2 vom \n21. August 2018 wegen unlauteren Verhaltens im Prüfungsverfahren mit der Note „un-\ngenügend“ (0 Punkte) zu bewerten, da weder die Tatbestandsvoraussetzungen des \n§ 12 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. (1.) noch die des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO \na.F. (2.) vorliegen. Die Arbeit war deshalb entsprechend der erfolgten Korrektur mit 9 \nPunkten zu bewerten sowie dem Kläger ein neues Prüfungszeugnis der staatlichen \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n11 \n \nPflichtfachprüfung 2018/2 mit der Prüfungsendnote „befriedigend“ (8,61 Punkte) zu er-\nteilen (3.). \n \n1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. liegen \nnicht vor. Der Kläger hat kein unzulässiges Hilfsmittel benutzt. Die während der Anfer-\ntigung der Aufsichtsarbeit Z2 am 21. August 2018 bei der Kontrolle der vom Kläger \nmitgebrachten Hilfsmittel in der hinteren Einlegetasche des Umschlages des zugelas-\nsenen Hilfsmittels „Gesetze des Freistaates Sachsen, C.H. Beck Verlag (Loseblatt-\nsammlung), Band I“ gefundene Karteikarte hat der Kläger unstreitig nicht benutzt. \n \nDer Kläger hat es auch nicht unternommen, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch \nTäuschung zu beeinflussen. Denn der subjektive Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 1 \nSächsJAPO ist nicht erfüllt. \n \na) Ein Täuschungsversuch ist nur dann zu ahnden, wenn der Prüfling die hierfür maß-\ngeblichen Umstände kennt und insbesondere weiß, dass er unzulässige Hilfsmittel mit \nsich führt, um davon bei Gelegenheit Gebrauch zu machen. In subjektiver Hinsicht vo-\nrausgesetzt ist nicht die unbedingte Täuschungsabsicht, sondern der bedingte Vorsatz, \nes unter Verwendung der unzulässigen Hilfsmittel zu einer Verfälschung seiner wahren \nLeistung kommen zu lassen. Bedingter Vorsatz bedeutet, dass der Täuschungserfolg \nfür möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. Dabei trägt die Prüfungs-\nbehörde die materielle Beweislast dafür, dass die von ihr angenommenen Vorausset-\nzungen einer Täuschung vorliegen. Das bedeutet, dass von der Annahme einer Täu-\nschung abgesehen werden muss, wenn die Beweismittel für die Feststellung der Um-\nstände nicht ausreichen, die mit hinreichender Gewissheit eine Täuschung oder deren \nVersuch ergeben. Die Beweislage verschiebt sich jedoch dann zugunsten der Prü-\nfungsbehörde, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein er-\nwecken, dass der Prüfling getäuscht hat. Auf diese Weise kann ein Täuschungsver-\nsuch durch den „Beweis des ersten Anscheins“ bewiesen werden (Niehues/Fischer/Je-\nremias, Prüfungsrecht 7. Auflage 2018, Rn. 235 ff.). Zwar spricht in Fällen, in denen \nder Prüfling in der Prüfung ein unzulässiges Hilfsmittel mitführt, in der Regel schon der \nerste Anschein dafür, dass er sich damit unberechtigte Vorteile verschaffen will (VGH \nBW, Beschl. v. 11. Juli 1995 – 9 S 551/95 –, juris). Die sich daran zu Lasten des Prüf-\nlings knüpfende Vermutung kann jedoch durch Umstände entkräftet werden, die für \neinen atypischen Geschehensablauf sprechen. \n \n22 \n23 \n24 \n\n12 \n \nb) Der Kläger hat zwar bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z2 am 21. August 2018 \nein nicht zugelassenes Hilfsmittel im Prüfungsraum mitgeführt (s. dazu unten unter \n2.a). Die Gesamtumstände erwecken aber bei verständiger Würdigung nicht den An-\nschein, dass der Kläger das Ergebnis der Aufsichtsarbeit durch Täuschung beeinflus-\nsen wollte. \n \nBei der in der Gesetzessammlung „Gesetze des Freistaates Sachsen“ aufgefundenen \nKarteikarte handelt es sich um eine Lernkarte mit Begriffen (überwiegend) aus dem \nöffentlichen Recht sowie einem Begriff aus dem Strafrecht. Wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat, befand sich diese Karte in einer Gesetzessammlung, die in \neiner Zivilrechtsprüfung nur in seltenen Fällen gebraucht wird und war die Wahrschein-\nlichkeit, dass diese Karte tatsächlich in einer Zivilrechtsklausur Verwendung finden \nkönnte, sehr gering. Ferner hatte der Kläger die Loseblattsammlung nach seinem un-\nwidersprochenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nerst am Tag der zweiten Zivilrechtsklausur an den Prüfungsort mitgebracht und dies \nauch nur, um diese dort zu „deponieren“. Der Transport der Gesetzestexte habe nach \nund nach erfolgen sollen, da er mit dem Fahrrad zum Prüfungsort gefahren sei. Mit \neiner Verwendung für die Aufsichtsarbeit Z2 habe er nicht gerechnet und den Geset-\nzestext daher auch am Vortag noch nicht dabeigehabt. Zudem ist zu berücksichtigen, \ndass die grüne Karteikarte der Größe DIN-A5, die lose in dem roten Einband lag und \nbeim Aufschlagen des Buches der Kontrolleurin direkt ins Auge fiel, weder unauffällig \nnoch versteckt war. Wenn ein Prüfling - wie hier - Verhaltensweisen zeigt, die im Fall \nder Täuschungsabsicht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung nach sich \nziehen würden und deshalb für einen vorsätzlich täuschenden Prüfling äußerst unty-\npisch wären, kann dies Anhaltspunkte für die subjektive Vorstellung des Prüflings, re-\ngelkonform zu handeln, begründen (SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2020 – 5 B \n278/20 – Rn. 10). Allein das Mitführen der Karteikarte indiziert mithin noch nicht das \nVorliegen des subjektiven Tatbestandes. Die Gesamtumstände sind nicht ausreichend, \num mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass der Kläger sich im Verdeck-\nten während der Fertigung der Aufsichtsarbeit Z2 der Karteikarte bedienen wollte, um \ndas Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Der Kläger hat die Karte vielmehr, wie nach-\nstehend ausgeführt, fahrlässig in Besitz gehabt. \n2. Auch der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F. ist nicht erfüllt. Danach \nsteht der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Aus-\ngabe der Prüfungsaufgaben nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F. der Benutzung \n25 \n26 \n27 \n\n13 \n \nnicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, \ndass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. \n \nZwar war der Kläger nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben im Besitz eines nicht zuge-\nlassenen Hilfsmittels (a) und kann sich der Kläger auch vom Vorwurf der Fahrlässigkeit \nnicht exkulpieren (b). Zwischen dem Inhalt des nicht zugelassenen Hilfsmittels und der \nschriftlichen Arbeit, deren Bewertung mit der Note „ungenügend“ in Rede steht, muss \njedoch ein Zusammenhang im Sinne einer abstrakten Förderlichkeit des Hilfsmittels \nbestehen (c), der hier nicht gegeben ist (d). \n \na) Der Kläger war bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z2 am 21. August 2018 im \nPrüfungsraum im Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels. \n \nGemäß § 11 SächsJAPO a.F. lässt der jeweiligen Prüfungsausschuss die Hilfsmittel \nfür den schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung zu, die die \nPrüfungsteilnehmer selbst zu beschaffen haben. In der Hilfsmittelbekanntmachung für \ndie staatliche Pflichtfachprüfung vom 24. Januar 2018 wurden unter Ziffer I. die vom \nPrüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung zugelassenen Hilfsmittel (fünf \nGesetzestexte bzw. Gesetzessammlungen, ein Kalender und Büromaterial) konkret \nbezeichnet und es wurde unter Ziffer III. darauf hingewiesen, dass andere - als die \ngenannten - Hilfsmittel nicht zugelassen sind. Ferner wurde unter Ziffer IV u.a. darauf \nhingewiesen, dass die Hilfsmittel keine Anlagen o.ä. enthalten dürfen. \n \nDie Loseblattsammlung „Gesetze des Freistaates Sachsen, C. H. Beck Verlag, Band \nI“ ist nach Ziffer I.5. der Hilfsmittelbekanntmachung ein zugelassenes Hilfsmittel. Die \ndarin aufgefundene Karteikarte mit juristischen Fachbegriffen gehört dagegen offen-\nsichtlich nicht zu den zugelassenen Hilfsmitteln. \n \nDie Karteikarte stellt auch ein - zu Täuschungszwecken grundsätzlich geeignetes - \nHilfsmittel dar. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass der Hilfsmittelbegriff angesichts der \nweitreichenden Folgen der Sanktionierung nach einer Täuschung in einer Aufsichtsar-\nbeit im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung nicht uferlos ausgelegt werden darf. \nGegenstände, die gänzlich ungeeignet sind, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit im Rah-\nmen der staatlichen Pflichtfachprüfung zu beeinflussen, können daher ein unlauteres \nVerhalten im Prüfungsverfahren nicht begründen und sind daher bereits nicht als Hilfs-\nmittel anzusehen. Dies gilt z.B. für die vom Kläger genannten Gegenstände der Quit-\n28 \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n14 \n \ntung über den Kauf des Hilfsmittels oder einer „Kontrollreferenz“ der Loseblattsamm-\nlung. Einen solchen offensichtlich ungeeigneten Gegenstand stellt die Karteikarte aber \nerkennbar nicht dar. Sie enthält vielmehr eine Reihe von juristischen Fachbegriffen und \nist insofern mit den vom Kläger genannten Beispielen nicht vergleichbar. Eine grund-\nsätzliche Eignung zur Beeinflussung einer Aufsichtsarbeit im Rahmen der staatlichen \nPflichtfachprüfung liegt zweifelsfrei vor. \n \nDer Kläger hat das nicht zugelassene Hilfsmittel auch im Besitz gehabt, denn ein Besitz \nim Sinne dieser Vorschrift setzt lediglich voraus, dass der Prüfling nach Ausgabe des \nAufgabentextes das unzulässige Hilfsmittel im Prüfungsraum bei sich hat. Dies war der \nFall, denn gemäß dem Vermerk des Aufsichtsführenden vom 21. August 2018 wurde \ndas nicht zugelassene Hilfsmittel während der Kontrolle in der Loseblattsammlung „Ge-\nsetze des Freistaates Sachsen“ beim Kläger aufgefunden. Dass sich die Gesetzes-\nsammlung mit der Karteikarte nicht auf dem Tisch des Klägers, sondern daneben auf \ndem Boden befand, ist für die Frage des Besitzes des Hilfsmittels unerheblich. \n \nb) Der Kläger hat ferner nicht nachgewiesen, dass der Besitz des nicht zugelassenen \nHilfsmittels weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Der Kläger hat vielmehr \nfahrlässig gehandelt, indem er die ihm auferlegte Sorgfaltspflicht, die von ihm zur An-\nfertigung der Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung mitgeführten Hilfsmit-\ntel daraufhin zu überprüfen, ob diese der Hilfsmittelbekanntmachung für die staatliche \nPflichtfachprüfung vom 24. Januar 2018 entsprechen und keine unzulässigen Einlagen \nenthalten, verletzt hat. Der Kläger wurde auf diese Verpflichtung mit Schreiben des \nLJPA vom 9. Juli 2018 und vom 27. Juli 2018 ausdrücklich und umfassend hingewie-\nsen. Das letztgenannte Schreiben enthielt zudem den Hinweis, dass die Hilfsmittel \nwährend der Prüfung zur Wahrung der Chancengleichheit genau kontrolliert werden \nund Verstöße zur Bewertung der Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) \nführen können. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Prüfungsausschuss für die \nstaatliche Pflichtfachprüfung in der Vergangenheit entschieden hatte, dass ein Hilfsmit-\ntel bereits durch die Einfügung eines einzigen unzulässigen Wortes als unerlaubt an-\nzusehen ist und dass schon der Besitz unzulässiger oder mit unzulässigen Anmerkun-\ngen versehener Hilfsmittel ein unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren darstellt. \nSchließlich wurde darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Hilfsmittel durch das \nLJPA vor der Prüfung nicht stattfindet. Das Auffinden sowie die Sicherstellung der Lern-\nkarte durch eine Mitarbeiterin des LJPA war mithin für den Kläger sowohl vorhersehbar \nals auch vermeidbar. Eine Kontrolle der von ihm mitgeführten Hilfsmittel war ihm auch \nzumutbar und hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Auffinden \n33 \n34 \n\n15 \n \nder Karteikarte geführt. Der Kläger hat auch selbst eingeräumt, dass das Nichterken-\nnen des Zettels durch ihn „unentschuldbar und nicht zu rechtfertigen“ gewesen sei. \n \nc) Zwischen dem Inhalt des nicht zugelassenen Hilfsmittels und der schriftlichen Arbeit, \nderen Bewertung mit der Note „ungenügend“ in Rede steht, muss ein Zusammenhang \nim Sinne einer abstrakten Förderlichkeit des Hilfsmittels bestehen. \n \nNach § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F. steht der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel \nder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich. Aus diesem Verweis auf § 12 \nAbs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F. folgt hinsichtlich der Rechtsfolgen, dass im Falle des \nBesitzes eines nicht zugelassenen Hilfsmittels vor, während oder nach Ausgabe der \nPrüfungsaufgabe für eine schriftliche Arbeit diese schriftliche Arbeit mit der Note „un-\ngenügend“ (0 Punkte) bewertet werden soll. § 12 Abs. 1 Satz 1 wie auch anknüpfend \nhieran Satz 2 SächsJAPO a. F. setzen hierbei ihrem Wortlaut nach einen Zusammen-\nhang des benutzten oder besessenen nicht zugelassenen Hilfsmittels mit jeweils einer \nkonkreten schriftlichen Arbeit voraus, für welche („diese schriftliche Arbeit“) die Norm \nsodann die Regelrechtsfolge der Bewertung mit der Note „ungenügend“ anordnet. Der \nerforderliche Zusammenhang muss dabei dahingehend bestehen, dass das nicht zu-\ngelassene Hilfsmittel geeignet ist, das Prüfungsergebnis der konkreten schriftlichen Ar-\nbeit zu beeinflussen. Es muss für die Bearbeitung der konkreten schriftlichen Arbeit \nmithin förderlich sein können (BayVGH, Urt. v. 21. Januar 2016 – 7 BV 15.1233 – juris \nRn. 18 und Beschl. v. 11. März 2008 – 7 ZB 07.612 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Bran-\ndenburg, Beschl. v. 7. November 2011 – 10 N 21.09 – juris Rn. 9). \n \nAnders als der Beklagte meint, ist nach dem dargestellten Regelungsgehalt der Norm \nfür die Förderlichkeit des nicht zugelassenen Hilfsmittels nicht auf die gesamte schrift-\nliche Prüfung abzustellen. Dies zeigt neben dem erörterten Wortlaut des § 12 Abs. 1 \nSächsJAPO a. F. auch dessen Vergleich mit § 12 Abs. 2 SächsJAPO a. F., der eben-\nfalls belegt, dass § 12 Abs. 1 SächsJAPO, wenn nicht ein besonders schwerer Fall \nvorliegt, bei bloßer Nutzung oder Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel im Grundsatz \ngerade nicht von einem Unlauterkeitsvorwurf und entsprechenden Sanktionsrechten \nbezogen auf die gesamte Prüfung ausgeht, sondern bezogen auf die konkrete schrift-\nliche Arbeit - und dementsprechend einen Zusammenhang mit dieser voraussetzt. \n \nEin nicht zugelassenes Hilfsmittel ist andererseits nicht schon dann ungeeignet, das \nPrüfungsergebnis einer konkreten Aufsichtsarbeit zu beeinflussen, wenn es für die Be-\narbeitung der letztlich tatsächlich gestellten Prüfungsaufgabe nicht förderlich sein \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n16 \n \nkonnte (BayVGH, Urt. v. 21. Januar 2016 – 7 BV 15.1233 – juris Rn. 18 und Beschl. v. \n11. März 2008 – 7 ZB 07.612 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7. \nNovember 2011 – 10 N 21.09 – juris Rn. 9). Dagegen spricht insbesondere der Um-\nstand, dass nach dem Wortlaut der Norm bereits bei dem Versuch einer Täuschung \nbzw. Beeinflussung des Prüfungsergebnisses eine Sanktion verhängt werden kann. \nBei einer schriftlichen Aufsichtsarbeit liegt es in der Natur der Sache, dass dem Prüfling \nder konkrete Aufgabentext vorher nicht bekannt ist und er sich infolgedessen keine im \nHinblick auf die konkrete Prüfungsaufgabe förderlichen Hilfsmittel erstellen und diese \nmitführen kann. Es ist ohne Weiteres gleichermaßen als unlauteres Verhalten sankti-\nonswürdig und zur Wahrung der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren generalprä-\nventiv abschreckungsbedürftig, nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich zu führen, von \ndenen der Prüfling im Vorhinein zwar nicht wissen aber doch hoffen kann, dass sie ihm \nfür die Erstellung der Prüfungsarbeit nützlich sein können. Es ist deshalb gerechtfertigt \nund angezeigt, nicht nur das Mitführen solcher Hilfsmittel zu sanktionieren, die - ex post \n- für die letztlich erteilte Aufgabenstellung förderlich sind, sondern auch solcher, für die \ndies abstrakt im Hinblick auf das Prüfungsfach der konkreten Aufsichtsarbeit zutrifft. \nDas gilt auch für den vorliegenden Fall des fahrlässigen Besitzes (BayVGH, Urt. v. 21. \nJanuar 2016 - 7 BV 15.1233 - juris Rn. 19 ff.). \n \nEntscheidend ist somit, ob das Hilfsmittel im Hinblick auf das Prüfungsfach der schrift-\nlichen Aufgabe abstrakt förderlich sein kann. Es muss zumindest ein thematischer Zu-\nsammenhang zwischen dem Prüfungsfach und dem Inhalt des mitgeführten „Hilfsmit-\ntels“ bestehen (BayVGH, a. .a. O.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht 7. Auflage \n2018, Rn. 230). \n \nEs würde im Übrigen auch unverhältnismäßig in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 \nAbs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) des Prüflings eingreifen, dürfte eine schriftliche \nArbeit auch dann mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, wenn der Prüfling - wie \nhier - nur fahrlässig ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich führt, dessen Inhalt in \nkeinem thematischen Zusammenhang mit dem Prüfungsfach steht und deshalb für de-\nren Lösung auch nicht abstrakt hilfreich sein kann. Sanktioniert eine Vorschrift das \nFehlverhalten eines Prüflings, indem sie eine erbrachte Prüfungsleistung von der in-\nhaltlichen Bewertung ausschließt oder, was dem gleichkommt, die Rechtsfolge der Be-\nwertung mit „ungenügend (0 Punkten)“ vorsieht, so stellt dies einen an Art. 12 Abs. 1 \nGG zu messenden, tiefgreifenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar (BVerwG, \nUrt. v. 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, juris Rn. 25 noch zu § 14 SächsJAPO a.F.). Eine \nsolche Sanktion wird vom Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig erachtet, \n39 \n40 \n\n17 \n \nwenn das erfasste Verhalten des Prüflings objektiv nicht geeignet ist, das Prüfungser-\ngebnis zu beeinflussen, es subjektiv auch nicht von einem solchen Vorsatz getragen \nist und verbleibende Verstöße gegen Prüfungsverfahrensregeln (dort: Anonymität des \nPrüfungsverfahrens) nur geringes Gewicht aufweisen (BVerwG, Urt. v. 21. März 2012 \n- 6 C 19.11 -, juris Rn. 32 ff.). Diese Gesichtspunkte ließen die Sanktionsnote „unge-\nnügend“ auch in Fällen wie dem Vorliegenden unverhältnismäßig erscheinen. Denn \ndurch nicht zugelassene Hilfsmittel ohne inhaltlichen Bezug zum Prüfungsfach kann \nobjektiv eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen der Prüfungskandidaten bei \nder Leistungserbringung von vornherein nicht eintreten; bei fahrlässigem Handeln des \nPrüflings liegt ferner weder ein sanktionswürdiger Gesinnungsunwert vor noch über-\nschreitet der Handlungsunwert eine Erheblichkeitsschwelle, die solch tiefgreifende \nGrundrechtseingriffe rechtfertigt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21. März 2012 - 6 C 19.11 \n-, juris Rn. 26). Zwar trifft es zu, dass der Aspekt der Generalprävention im Prüfungs-\nrecht allgemein einen hohen Stellenwert beansprucht und der Schwerpunkt des Rege-\nlungskonzepts in § 12 SächsJAPO in zulässiger Weise auf einem Abschreckungseffekt \nberuht (BVerwG, Urt. v. 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, juris, Rn. 25). Von dieser gene-\nralpräventiven Zielstellung sind auch fahrlässige Verletzungen von Prüfungsverfah-\nrensvorgaben durch Prüflinge, wenn sie zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen füh-\nren können, nicht auszunehmen. Dieser generalpräventive Zweck darf gleichwohl nicht \nin grundrechtlich unzulässiger Weise hin zu einer unangemessenen Handhabung über-\ndehnt werden (BVerwG, Urt. v. 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, juris, Rn. 25); dies wäre \nhier nach dem oben Gesagten indes der Fall. \n \nNichts Anderes ergibt sich daraus, dass nach dem Vorbringen des Beklagten die Kon-\ntrollen der Hilfsmittel nicht dahingehend stattfinden, ob sie für die Prüfung am Tag der \nKontrolle, sondern dahingehend, ob sie für den gesamten Teil der schriftlichen Prüfung \nzulässig sind. Denn die Kontrollen dienen dem Zweck, solche Hilfsmittel sicherzustel-\nlen, die nach der Hilfsmittelbekanntmachung für die gesamte staatliche Pflichtfachprü-\nfung bzw. alle schriftlichen Arbeiten nicht zugelassen sind. Dies ist bei der Karteikarte \nzweifellos der Fall, weshalb deren Sicherstellung rechtmäßig und zur Wahrung der \nChancengleichheit der Prüflinge auch geboten war. Von der Frage der Rechtmäßigkeit \nder Sicherstellung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels ist jedoch die Zulässigkeit ei-\nner Sanktionierung durch die Bewertung einer Arbeit mit der Note „ungenügend“ zu \nunterscheiden. Ist nach dem Wortlaut der Norm - und hinsichtlich der vorliegenden \nKonstellation des fahrlässigen Besitzes auch im Hinblick auf das Grundrecht der Be-\n41 \n\n18 \n \nrufswahlfreiheit - eine Sanktionierung durch die Bewertung der Arbeit mit der Note „un-\ngenügend“ nicht zulässig, vermag die Kontrollpraxis des Beklagten hieran nichts zu \nändern. \n \nd) Der konkrete Inhalt der beim Kläger bei Anfertigung der Aufsichtsarbeit Z2 am \n21. August 2018 sichergestellten Karteikarte weist nicht die notwendige abstrakte För-\nderlichkeit im Hinblick auf das Pflichtfach Zivilrecht auf. Zwar dürfen in einer zivilrecht-\nlichen Aufsichtsarbeit grundsätzlich auch Fragen des öffentlichen Rechts und des \nStrafrechts behandelt werden (1). Der konkrete Inhalt der Lernkarte ist jedoch auch \nunter Berücksichtigung dieses Aspektes im Hinblick auf das Prüfungsfach Zivilrecht \nnicht abstrakt förderlich (2). \n \n(1) Einer Aufgabenstellung, nach der ein Prüfling der staatlichen Pflichtfachprüfung bei \nder Anfertigung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Rahmen einer Aufgabe aus dem \nGebiet des Zivilrechts auch Normen aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts oder des \nStrafrechts zu prüfen hat, stehen die Regelungen der SächsJAPO nicht entgegen. \n \nIn § 23 Abs. 2 SächsJAPO a.F. ist positiv normiert, aus welchen Bereichen die Aufga-\nben aus den Gebieten des Zivilrechts (Nr. 1), des Strafrechts (Nr. 2) und des Öffentli-\nchen Rechts (Nr. 3) entnommen werden dürfen, indem auf die entsprechenden Pflicht-\nfächer des § 14 Abs. 3 SächsJAPO a.F. verwiesen wird. Pflichtfächer im Zivilrecht sind \nnach § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 7a SächsJAPO a.F. konkret bezeichnete Bereiche \naus dem Bürgerlichen Recht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Arbeitsrecht \n(jeweils mit ihren Bezügen zum Europarecht) sowie dem Zivilprozessrecht in Grundzü-\ngen. Auch für das Strafrecht (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 und 7b SächsJAPO a.F.) und das Öf-\nfentliche Recht (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 und 7c SächsJAPO a.F.) sind die Pflichtfächer kon-\nkret bezeichnet. Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass \nRechtsgebiete eines Pflichtfachs nicht Gegenstand der Prüfung in einem anderen \nPflichtfach sein dürfen. Dies ergibt sich bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO a.F., \nwonach sich die staatliche Pflichtfachprüfung auf „die Pflichtfächer“ erstreckt, ohne \ndass hier eine Differenzierung nach Rechtsgebieten erfolgt. Innerhalb der in § 14 Abs. \n3 SächsJAPO a.F. einzeln aufgeführten Rechtsgebiete des Zivilrechts gibt es themati-\nsche Überschneidungen mit den anderen Pflichtfächern, die auch Gegenstand einer \nschriftlichen Prüfung im Zivilrecht sein können, ohne dass diese Prüfung den Charakter \nals Zivilrechtsprüfung verliert. Wenn im Rahmen einer Aufgabestellung aus dem Zivil-\n42 \n43 \n44 \n\n19 \n \nrecht ein Bezug zu Normen aus anderen Bereichen besteht, dürfen diese Normen Ge-\ngenstand der zivilrechtlichen Klausur sein, solange sie insgesamt von untergeordneter \nBedeutung sind. So können z.B. strafrechtliche Inhalte im Zivilrecht relevant sein (z.B. \nim Rahmen der Prüfung des § 823 Abs. 2 BGB) und umgekehrt zivilrechtliche Fragen \nim Strafrecht eine Rolle spielen (z.B. bei der Prüfung von Eigentumsverhältnissen bei \nEigentumsdelikten). Solche Überschneidungen sind auch im Verhältnis von Zivilrecht \nzu Öffentlichem Recht denkbar (z.B. bei einer Prüfung der Wirksamkeit eines privat-\nrechtlichen Vertrages zwischen einem Unternehmen und einer Gemeinde, vertreten \ndurch den Bürgermeister, im Hinblick auf dessen Befugnis, die Gemeinde zu vertreten). \nEine Zivilrechtsklausur darf demgemäß – entgegen der Auffassung des Klägers – auch \nkommunalrechtliche Fragen aufwerfen. Ziel der juristischen Ausbildung ist es gerade, \ndie Studierenden dazu zu befähigen, die verschiedenen Rechtsgebiete fachübergrei-\nfend zu beherrschen und Verknüpfungen herzustellen. Dementsprechend soll Schwer-\npunkt der Aufgabenstellung und Leistungsbewertung der staatlichen Pflichtfachprüfung \ndas juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Lernen sein (§ 14 \nAbs. 1 Satz 2 SächsJAPO a.F.). Nichts Anderes folgt aus § 14 Abs. 5 SächsJAPO a.F., \nwonach andere als die in Absatz 3 genannten Rechtsgebiete im Zusammenhang mit \nden Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden dürfen, soweit ledig-\nlich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht \nvorausgesetzt wird. Diese Vorschrift regelt das Verhältnis von Pflichtfächern zu ande-\nren – grundsätzlich nicht prüfungsrelevanten – Rechtsgebieten, ohne jedoch Über-\nschneidungen zwischen den einzelnen Prüfungsfächern auszuschließen. Der von den \nBeteiligten (und dem Verwaltungsgericht) erörterte § 14 Abs. 6 SächsJAPO, wonach \nFragen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Rechtsgebieten im Zusammen-\nhang mit den Pflichtfächern geprüft werden dürfen, wenn sie typischerweise in diesem \nZusammenhang auftreten, ist in der hier maßgeblichen Fassung der Norm nicht ent-\nhalten. Die Frage, ob diese Regelung analog auf das Verhältnis der Pflichtfächer unter-\neinander anzuwenden ist, stellt sich daher nicht. \n(2) Der konkrete Inhalt der mitgeführten Karteikarte ist für das Prüfungsfach Zivilrecht \nmangels thematischen Zusammenhangs nicht abstrakt förderlich und damit nicht ge-\nnerell geeignet, das Ergebnis einer Prüfung im Zivilrecht zu beeinflussen. Dies gilt so-\nwohl für die auf der Lernkarte notierten Begriffe des öffentlichen Rechts (a) wie für den \nstrafrechtlichen Begriff der Entsprechungsklausel (b). \n \n45 \n\n20 \n \nBei der Prüfung der abstrakten Förderlichkeit des vom Kläger mitgeführten Hilfsmittels \nfür das Prüfungsfach Zivilrecht ist es nicht ausreichend, generell auf inhaltliche Zusam-\nmenhänge zwischen dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht bzw. dem Strafrecht \nzu verweisen, sondern ist das konkrete Hilfsmittel auf Zusammenhänge mit dem Zivil-\nrecht zu untersuchen. Dabei ist nicht – verallgemeinernd – darauf abzustellen, dass die \nKarteikarte juristische Begriffe bzw. öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Begriffe be-\ninhaltet. Denn dies hätte zur Folge, dass die abstrakte Förderlichkeit einer Lernkarte \nmit juristischem Inhalt in Bezug auf jedes Prüfungsfach immer bejaht werden könnte. \nDer Senat teilt vor diesem Hintergrund nicht die Auffassung des Beklagten, dass ein \n„Spickzettel“ mit juristischen Begriffen für eine juristische Staatsprüfung immer abstrakt \nförderlich ist. \n \n(a) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Begriff der Selbstverwaltungsan-\ngelegenheiten einer Gemeinde sind nicht geeignet, die abstrakte Förderlichkeit der \nKarteikarte des Klägers für die zivilrechtliche Klausur zu begründen. So ist ein Zusam-\nmenhang der Frage, wie eine Gemeinde die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann \n(hoheitlich oder privat) mit dem Prüfungsfach Zivilrecht nicht erkennbar. Diese Frage \nstellt sich vielmehr (allein) im Kommunalrecht. Der Begriff der Selbstverwaltungsange-\nlegenheiten allein ist nicht generell geeignet, das Ergebnis einer Prüfung im Zivilrecht \nzu beeinflussen. Auch eine Relevanz der auf der Lernkarte einzeln aufgeführten kom-\nmunalen Hoheiten für eine Zivilrechtsklausur ist nicht erkennbar. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 \nGG gewährleistet den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht er-\nstreckt sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und um-\nfasst die Befugnis zur grundsätzlich eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte. \nTeilaspekte des Selbstverwaltungsrechts sind die auf der Karteikarte genannten Ho-\nheiten. Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht unterliegen im Hinblick auf das verfas-\nsungsrechtliche Gewicht der Gewährleistung Grenzen. Wenn die Hoheitsrechte einer \nGemeinde verletzt sind, ergeben sich daraus Rechtsstreitigkeiten insbesondere zwi-\nschen der Gemeinde und der Rechtsaufsicht. Eine zivilrechtliche Aufgabenstellung im \nRahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung, in der es um die Reichweite des kommu-\nnalen Selbstverwaltungsrechts geht, erscheint nicht möglich. Die Benennung der ge-\nmeindlichen Hoheiten auf der Lernkarte des Klägers ist mithin nicht abstrakt förderlich \nfür eine Aufsichtsarbeit im Zivilrecht. \n \n(b) Dies gilt auch für den strafrechtlichen Begriff der Entsprechungsklausel. \n \n46 \n47 \n48 \n\n21 \n \nNach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB muss das unechte Unterlassen der Verwirklichung \ndes gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen. Diese sog. Entsprechungs-\nklausel hat eine Bedeutung für die sog. verhaltensgebundenen Delikte, die näher be-\nschreiben, auf welche bestimmte Weise der Erfolg herbeigeführt werden muss, wäh-\nrend bei reinen Erfolgsdelikten die Gleichartigkeit schon abschließend durch die Ga-\nrantenstellung begründet wird. Da die Entsprechungsklausel selbst keinerlei Kriterien \ndafür nennt, unter welchen Voraussetzungen eine Gleichwertigkeit von Tun und Unter-\nlassen angenommen werden kann, hat sie in der Praxis nur eine geringe Bedeutung \n(Gercke/Hembach in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. \n2020, § 13 Begehen durch Unterlassen). \n \nZwar können strafrechtliche Begriffe auch im Zivilrecht eine Rolle spielen, etwa bei der \nPrüfung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einer strafrechtlichen Vor-\nschrift. Dass in diesem Zusammenhang ein Unterlassungsdelikt zu prüfen ist und dabei \ndie – ohnehin äußerst seltene – Frage problematisiert wird, ob das Unterlassen der \nVerwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht, ist allerdings \nsehr fernliegend und nicht erwartbar. \n \n3. Der Beklagte war demzufolge nicht berechtigt, die vom Kläger angefertigte Aufsichts-\narbeit Z2 wegen unlauteren Verhaltens im Prüfungsverfahren mit der Note „ungenü-\ngend“ zu bewerten. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Bewertung der Aufsichts-\narbeit mit 9 Punkten entsprechend der erfolgten Korrektur sowie Erteilung eines neuen \nPrüfungszeugnisses der staatlichen Pflichtfachprüfung 2018/2 mit der Prüfungsend-\nnote „befriedigend“ (8, 61 Punkte). \n \nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufi-\ngen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, \n§ 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n49 \n50 \n51 \n52 \n53 \n\n22 \n \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-\nkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \n\n23 \n \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Helmert \n \n \n \n Möller \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom \n5. Mai 2021 für beide Rechtszüge auf jeweils \n5.000,00 € \nfestgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 \nAbs. 2 GKG, die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts erfolgt \ngemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei - anders als das \nVerwaltungsgericht - nicht an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-\nrichtsbarkeit (Fassung November 2013, SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage), wo-\nnach bei Streitigkeiten über noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-) Prüfun-\ngen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen, ein Streitwert von \n7.500,00 € empfohlen wird. Denn es geht nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen \nder staatlichen Pflichtfachprüfung, sondern lediglich um eine Notenverbesserung (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 24. Februar 1993 – 6 C 38/92 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n30. November 2009 - 10 N 50.08 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 17. Juli 2008 - 3 Bf \n351/07.Z -; OVG NRW, Beschl. v. 20. März 2007 - 14 E 398/07 -, jeweils juris). Die \nkonkreten Folgen der ursprünglichen Benotung wie z. B. die (Nicht)Zulassung zu einer \nPromotion sind hierbei nicht zu berücksichtigen. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \n1 \n2 \n\n24 \n \nMunzinger \n \n \n \n Helmert \n \n \n \n Möller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-03/5-a-345-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-03/5-a-345-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487189","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.239479+00:00"}}