{"status":"available","doknr":"OLD487188","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-03","aktenzeichen":"6 A 1165/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 1165/19.A \n \n3 K 1693/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 3. November 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 2. Oktober 2019 - 3 K 1693/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylG beschränkt ist, ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund \nder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gegeben \nist. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der \ngrundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die \nFormulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer \nEntscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 \nZB \n14.1517 \n-, \njuris \nRn. 15; \nOVG \nNRW, \nBeschl. \nv. \n29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). \nDarlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem \nangefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des \njeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das \nOberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die \nZulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nanstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage \nvoraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und \nKlärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung \neingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert \nüberdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung \nerheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche \nAuskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung \nzugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung \nvon bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder \nsonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkennt-nisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, \nBeschl. v. 15. September 2021 - 6 A 1078/19.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). \nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. \n1. Die Klägerin hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine frankophone \nkamerunische \nStaatsangehörige mit \neinem \nKleinkind \nauf \neine \ninländische \nFluchtalternative ohne Rückgriffsmöglichkeit auf familiäre Bindungen verwiesen \nwerden kann, ohne dass das Existenzminimum derart gefährdet ist, dass die \nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbots festzustellen sind. \nDie \nGrundsatzfrage \nzielt \nauf \ndie \nVersagung \nder \nFeststellung \neines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Zur Begründung hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin sei jung, in Kamerun aufgewachsen und \ngesund. \nAus \nder \nhumanitären \nSituation \nin \nKamerun \nergebe \nsich \nkein \nAbschiebungsverbot. Anhaltspunkte dafür, dass die Situation in Kamerun derart \nbedrohend sei, dass das wirtschaftliche Existenzminimum der Klägerin nicht gesichert \nsei, lägen nicht vor. Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 15. Ja-\nnuar 2019 (S. 17 f.) sei die Versorgung mit Lebensmitteln grundsätzlich gesichert. \nErkenntnismittel, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten, zeigt das \nZulassungsvorbringen nicht auf. \nSoweit das Verwaltungsgericht im Urteil (UA S. 9) ausgeführt hat, „auch wenn die \nKlägerin über keinerlei familiäres oder verwandtschaftliches Netzwerk verfügen sollte, \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nbildet dieser Umstand kein Abschiebungshindernis“, hat es damit die Frage, ob die \nKlägerin auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, offengelassen. Gleichwohl \nhätte es im konkreten Fall im Zulassungsantrag weiterer Ausführungen dazu bedurft, \nwarum die Frage, die von keiner Rückgriffsmöglichkeit auf familiäre Bindungen \nausgeht, im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Nach den \nAngaben der Klägerin ist sie mit dem Vater ihrer Tochter traditionell verheiratet. Alle \nleben unter einer Adresse in M............ Die Asylverfahren von Ehemann und Tochter \nwurden inzwischen rechts- oder bestandskräftig abgelehnt. Wie aus dem \nSenatsbeschluss vom 1. April 2020 - 6 A 1182/19.A - im Verfahren ihres Ehemannes \nhervorgeht, verfügt dieser in D..... noch über verwandtschaftliche Kontakte zum \nGroßvater und zu einer Schwester. Zwar ist bei familiärer Lebensgemeinschaft für \njedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, \nBVerwGE 166, 113 Ls. und Rn.15). Für die Prognose der bei einer Rückkehr \ndrohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im \nRegelfall aber davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer \nGemeinschaft \nlebende \nKernfamilie \n(Eltern \nund \nminderjährige \nKinder) \nim \nFamilienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 a. a. O. \nLs. und Rn.16). Im Übrigen geht die Klägerin selbst davon aus, dass sie mit ihrem \nKleinkind nicht allein, sondern zusammen mit ihrem traditionell angeheirateten \nEhemann zurückkehren würde. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die \nKlägerin und das Kleinkind an der Unterstützung von Verwandten ihres Lebenspartners \nteilhaben werden. \nIm Übrigen würde sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage wohl auch nicht in \ndieser Allgemeinheit stellen, da ihre Beantwortung von individuellen Umständen \nabhängt, wie etwa Bildung, Berufserfahrung o. Ä. \n2. Auch die weitere als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage rechtfertigt \nnicht die Zulassung der Grundsatzberufung. Die Klägerin hält für grundsätzlich \nklärungsbedürftig, ob eine gemischt anglophon-frankophone Familie aufgrund der \naktuellen Lage in Kamerun auf eine inländische Fluchtalternative auf frankophonem \nGebiet verwiesen werden kann, ohne dass der anglophone Teil der Familie mit einer \nzielgerichteten Verfolgungshandlung rechnen müsste. \nDas Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, die Tatsache, dass ihr Ehemann aus \ndem anglophonen Teil Kameruns komme, schließe die Zumutbarkeit eines \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nOrtswechsels in den frankophonen Teil Kameruns nicht aus. Die von ihrem Ehemann \nberichtete Diskriminierung der anglophonen Bevölkerung im frankophonen Teil \nKameruns erreiche noch keine flüchtlingsrelevante Schwelle, die es rechtfertigen \nwürde, eine ausweglose Lage anzunehmen. Unter Berufung auf den o. g. Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes (S. 6) ist es davon ausgegangen, dass der Konflikt zwischen \nanglophoner und frankophoner Bevölkerung mit seinen gewaltsamen Ausschreitungen \nin den anglophonen Regionen Nord-West und Süd-West ausgetragen werde. Weder \nsetzt sich die Klägerin mit diesen Ausführungen auseinander, noch benennt sie \nErkenntnismittel, aus denen sich ergeben könnte, dass die Diskriminierungen, denen \nanglophone Personen, die sich im frankophonen Teil Kameruns niederlassen, \nausgesetzt sind, eine asylerhebliche Schwelle überschreiten. \n3. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \nGroschupp \nGuericke \n \n \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-03/6-a-1165-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-03/6-a-1165-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487188","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.212770+00:00"}}