{"status":"available","doknr":"OLD487187","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-03","aktenzeichen":"2 A 700/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 700/20 \n \n8 K 511/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nvorzeitiger Versetzung in den Ruhestand \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 3. November 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juli 2020 - 8 K 511/18 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 64.077,60 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Der \nam.. ... 19.. geborene Kläger stand zuletzt als Erster Polizeihauptkommissar \n(Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Beklagten. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2017 \nwurde er wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Oktober 2017 in den vorzeitigen \nRuhestand versetzt. Sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Fe-\nbruar 2018 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungs-\ngericht mit Urteil vom 8. Juli 2020 - 8 K 511/18 - als unbegründet ab. Die Versetzung \nin den Ruhestand sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Die Personalvertretung \nsei ordnungsgemäß beteiligt sowie die Schwerbehindertenvertretung angehört und die \nerforderliche Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen eingeholt \nworden. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sei \nkeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. \nDiese sei materiell rechtmäßig auf der Grundlage des polizeiärztlichen Gutachtens vom \n21. März 2017 und der Ergänzung vom 1. August 2017 erfolgt. Das Gutachten sei \nhinreichend aktuell, erfülle die inhaltlichen Voraussetzungen und sei nachvollziehbar \nbegründet. Der Gutachter habe aufgrund der festgestellten Diagnosen die dauerhafte \nund andauernde Polizeidienstunfähigkeit des Beamten festgestellt. Auch für die \nVerneinung der allgemeinen Dienstfähigkeit bilde das Gutachten eine zureichende \nGrundlage; auch ohne eigene Begründung unter D. ergebe sich diese Bewertung aus \nden Ausführungen unter A.2, die auch insoweit Geltung beanspruchten. Aufgrund der \nerheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten (104 Fehltage in den Jahren 2013 und \n \n \n1 \n2 \n\n3 \n \n2014; seit dem 1. September 2015 ununterbrochen krank) sei nach der Recht-\nsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \ndie \nallgemeine \nDienstunfähigkeit \nanzunehmen. Auch die vom Kläger angesprochenen Rehabilitationsmaßnahmen \nließen keine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erwarten. Der Umstand der \nAnerkennung als Schwerbehinderter (GdB 100) vermittele keine weitergehenden \nRechte. Nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit habe der Dienstherr nicht \nsuchen müssen. \nDer Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe verkannt, \ndass das Anhörungsverfahren nach § 95 Abs. 1 SGB IX a. F., § 178 Abs. 2 SGB IX \nfehlerhaft durchgeführt worden sei. Auch das Mitbestimmungsverfahren sei nicht \nordnungsgemäß \ndurchgeführt \nworden, \ndie \nVoraussetzungen \nfür \ndie \nZustimmungsfiktion nach § 79 Abs. 2 Satz 6 SächsPersVG hätten nicht vorgelegen. \nDie Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sei auch materiell rechtswidrig, weil ihr \njedenfalls hinsichtlich der Dienstunfähigkeit keine tragfähigen ärztlichen Feststellungen \nzugrunde lägen. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BeamtStG seien \nnicht gegeben; auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ließen diesen Schluss \nnicht zu. Aus den Krankheitszeiten lasse sich keine Prognose ableiten, eine solche \nenthalte auch das Gutachten nicht. Die gesundheitliche Verbesserung nach erfolgter \nRehabilitationsmaßnahme sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden; das \nGutachten weise zudem weitere Mängel auf. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob \ngeeignete Dienstposten für den Beamten vorhanden gewesen wären; ggfs. hätte ein \nDienstposten freigemacht werden müssen. Auch im Hinblick auf die anderweitige \nVerwendungsmöglichkeit des Beamten sei keine Abfrage erfolgt. Zudem läge der \nweitere Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht \ngefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nVwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel \nin dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des \n \n \n \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nZulassungsverfahrens \ntragende \nRechts-sätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nerscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; \nKammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \ndie vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand formell und materiell \nrechtmäßig erfolgt ist. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 bis 10) und macht sie sich zu eigen \n(§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird zu den geltend gemachten Einwänden \nim Einzelnen wie folgt ausgeführt: \na) Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung begegnet keinen Einwänden. Die \nUnterrichtung und Anhörung erfolgte gemäß den Vorgaben des § 95 Abs. 2 Satz 1 \nSGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung. Die örtliche \nSchwerbehindertenvertretung wurde mit Schreiben vom 8. Mai 2017 unter Verweis auf \ndie beigefügte Anlage von der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand \nunterrichtet. Die Vertrauensperson äußerte sich nach Einsichtnahme in die \nVerwaltungsakte mit Schreiben vom 11. Mai 2017. Daraufhin erfolgte eine \nweitergehende ergänzende Information mit Schreiben vom 18. Mai 2017. Mängel des \nBeteiligungsverfahrens nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind hiernach nicht ersichtlich. \nEntgegen der Beschwerde enthielt die beigefügte Anlage die maßgeblichen \nFeststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens. Selbst wenn man von einer \nVerletzung von Beteiligungsrechten der Schwerbehindertenvertretung mit der Folge \nder formellen Rechtswidrigkeit der Ruhesetzungsverfügung ausginge, würde ein \nderartiger Verfahrensverstoß keinen Aufhebungsanspruch begründen, weil die \nVersetzung auf der Grundlage hinreichender (polizei-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist \nund damit in der Sache keine andere Entscheidung hätte ergehen können (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 13. November 2019 - 2 C 24.18 -, juris Rn. 3). \nb) Die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nach dem Sächsischen \nPersonalvertretungsgesetz begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die nach \n§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14, Satz 2 SächsPersVG erforderliche Beteiligung des örtlichen \nPersonalrats bei der Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand erfolgte \nmittels Formblatt vom 23. Juni 2017 unter Verweis auf die beigefügte Anlage. Dies \ngenügte den Erfordernissen des § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsPersVG. Es bestand \n \n \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nnach dem Gesetz keine Notwendigkeit, dem Personalrat bestimmte Unterlagen zur \nVerfügung zu stellen; dieser hat eine (weitere) Begründung auch nicht verlangt (vgl. \ndazu Senats-beschl. v. 28. August 2018 - 2 A 34/17 -, juris Rn. 18). Der Personalrat \nreagierte unter dem 30. Juni 2017 durch Ankreuzen der Option unter Ziffer 5 \n(Stellungnahme): „Es erfolgt keine Äußerung.“ Damit gilt die Maßnahme gemäß § 79 \nAbs. 2 Satz 6 SächsPersVG als gebilligt. \nc) Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der Feststellungen des polizeiärztlichen \nGutachtens mit dem Beklagten von der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers \nausgegangen ist, ergeben sich hieraus schon nach dem Zulassungsvorbringen keine \ndurchgreifenden Richtigkeitszweifel (vgl. Zulassungsbegründung, S. 9). Solche sind für \nden Senat auch sonst nicht ersichtlich. \nd) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass der Beklagte nach \nden Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens zudem von der allgemeinen \nDienstunfähigkeit des Klägers nach § 26 Abs. 1 BeamtStG (vgl. UA S. 6, 8 ff.) \nausgehen durfte. Die Voraussetzungen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand \nliegen entgegen dem Zulassungsvorbringen hinsichtlich beider Tatbestandsvarianten \nder Bestimmung vor. Das polizeiärztliche Gutachten enthält auf S. 6 folgende \nFeststellungen: „D. Allgemeine Dienstfähigkeit - D.1 Es ist zu erwarten, dass der \nBeamte den Anforderungen eines anderen Amtes in einer anderen Laufbahn (auch \ngeringerwertige Tätigkeiten) gesundheitlich genügt: nein. … D.1.2 Der Beamte ist \ngesundheitlich nicht geeignet, die Anforderungen eines anderen Amtes in einer \nanderen Laufbahn (auch geringerwertige Tätigkeiten) noch während mindestens der \nHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen (begrenzte Dienstfähigkeit).“ Die von \nder Polizeiärztin aufgrund der von ihr durchgeführten körperlichen Untersuchung und \nAuswertung der im Gutachten genannten weiteren (fach-)ärztlichen Befunde gestellte \n„(Funktionale) ärztliche Diagnose und Gesamtbeurteilung“ (vgl. Gutachten unter A.2 \nund 3.) bildet gleichermaßen die Grundlage der unter B. getroffenen Aussagen zur \nPolizeidienstfähigkeit wie auch der unter C. getroffenen Bewertung der allgemeinen \nDienstfähigkeit. Auch ohne gesonderte Begründung lässt sich das Gutachten nur in \nder Weise verstehen, dass (auch) die allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers nicht \nmehr - auch nicht in begrenztem Umfang - vorhanden ist. Gestützt auf das \npolizeiärztliche \nGutachten \nwie \nauch \ndie \nlanganhaltende \nkrankheitsbedingte \nDienstunfähigkeit stellte der Dienstvorgesetzte mit Vermerk vom 20. April 2017 die \nPolizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit fest (vgl. hierzu den \nVersetzungsbescheid S. 4). Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von den \n9 \n10 \n\n6 \n \nallgemeinen Feststellungen der Polizeiärztin (unter A.2) angenommen, dass diese \nderen Einschätzung auch zur Dienstunfähigkeit tragen. Es hat unter Heranziehung der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Beschl. v. 6. November 2014 - \n2 B 97/13 -, juris Rn. 15) ausgeführt, dass die allgemeine Dienstfähigkeit nicht mehr \nbestehe, wenn der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen \nkrankheitsbedingen Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Hiervon ausgehend sei \neine allgemeine Dienstunfähigkeit auch anzunehmen, wenn durch eine Vielzahl in \nrelativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender Erkrankungen von längerer \nDauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene \nAnfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und \nunzumutbar beeinträchtigt werde und eine nachhaltige mittelfristig absehbare \nBesserung nicht zu erwarten sei. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich diese \nEinschätzung aus den Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens (dort unter A.2) \nherleiten. Diese sind insbesondere - wie bereits ausgeführt - nicht auf die Bewertung \nder Polizeidienstfähigkeit beschränkt, sondern beanspruchen sowohl für diese wie für \ndie allgemeine Dienstfähigkeit Geltung. Das Verwaltungsgericht hat ergänzend darauf \nverwiesen, dass sich der Kläger neben 104 Fehltagen in den Jahren 2013 und 2014 \njedenfalls ab dem 1. September 2015 ununterbrochen im Krankenstand befunden \nhabe. Mit der zuletzt genannten Erwägung nimmt das Verwaltungsgericht inhaltlich \nBezug auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Auch diese Einschätzung begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Schließlich bedurfte es auch keiner gesonderten Feststellungen \nzur „dauerhaften Dienstunfähigkeit“. Vielmehr schließt der Begriff der Dienstunfähigkeit \ndie dauerhafte Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten bereits ein (vgl. die \nLegaldefinition in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. \ne) Soweit der Kläger sich auf eine Verbesserung seines Gesundheitszustands durch \neine Rehabilitationsmaßnahme beruft, hat das Verwaltungsgericht sich mit dieser \nEinwendung auseinandergesetzt (vgl. UA S. 9) und auf die ergänzende Stellungnahme \nder Polizeiärztin vom 1. August 2017 verwiesen. Der Senat schließt sich diesen \nAusführungen an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nf) Das Verwaltungsgericht konnte das vom Beklagten veranlasste polizeiärztliche \nGutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme verwenden. Es hat \nausgeführt, welchen inhaltlichen Maßstäben das polizeiärztliche Gutachten zu \ngenügen hat (vgl. UA S. 7), und hat auf dieser Grundlage keine durchgreifenden \nMängel festgestellt. Solche Mängel sind auch für den Senat nicht ersichtlich; es wird \nhierzu auf die vorstehenden Ausführungen unter d) verwiesen. Für das \n11 \n12 \n\n7 \n \nVerwaltungsgericht bestand bei dieser Sachlage kein Anlass, im gerichtlichen \nVerfahren ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, zumal ausweislich der \nNiederschrift der mündlichen Verhandlung der anwaltlich vertretene Kläger einen \nhierauf gerichteten Beweisantrag nicht gestellt hat. Soweit der Kläger schließlich \neinzelne Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme der Polizeiärztin moniert, \ngeht das Vorbringen ins Leere: Die Polizeiärztin hat die ihr zugeschriebene \nBehauptung, bei einem GdB von 100 könne keine Dienstfähigkeit bestehen, nicht \naufgestellt. Sie hat vielmehr ausgeführt, als Ergebnis der Rehabilitation sei eine \nBesserung \ndes \nGesundheitszustandes \nerwartet \nworden, \njedoch \nkeine \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit; diese Aussage widerspiegele sich u. a. im \nanerkannten Grad der Behinderung von 100. \ng) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bedarf es keiner Auseinandersetzung mit \ndem Vorbringen zur fehlenden Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 15). \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie \nvoraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht \n(SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche \nSchwierigkeiten zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden \nAusführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen ohne \nweiteres anhand der in Bezug genommenen Rechtsprechung klären lassen. Es wird \nhierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die \nBeteiligten Einwände nicht erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \n \n \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n8 \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-03/2-a-700-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-03/2-a-700-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487187","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.184222+00:00"}}