{"status":"available","doknr":"OLD487186","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-04","aktenzeichen":"3 A 616/15","doktyp":"Endurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 616/15 \n \n1 K 1053/13 \n \nVerbunden mit \nBerichtigungsbeschluss \nvom 16. Dezember 2021. \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nEnd-Urteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Abwasserzweckverbandes Espenhain \nvertreten durch den Verbandsvorsitzenden \nThräna, Zentralgebäude Blumroda-Park, 04552 Borna \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für \nStraßenbau und Verkehr \nStauffenbergallee 24, 01099 Dresden \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nStraßenentwässerungsbau § 23 Abs. 5 SächsStrG - S 72 \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \naufgrund mündlicher Verhandlung \n \nam 4. November 2021 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDer Beklagte wird unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. \nFebruar 2015 - 1 K 1053/13 - verpflichtet, an den Kläger 99.216,10 € nebst Zinsen \nhieraus ab Klageerhebung in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im \nÜbrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu ¼ und der \nBeklagte zu ¾. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt als Träger der Abwasserentsorgung von dem Beklagten als \nStraßenbaulastträger eine Kostenbeteiligung für die ab dem Jahr 2010 durchgeführte \nErneuerung eines Mischwasserkanals, welcher gleichzeitig der Straßenentwässerung \nder Staatsstraße 72 (künftig: S 72) in B..... dient. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da sie unbegründet sei. Dem \nKläger stehe kein Anspruch aus § 23 Abs. 5 SächsStrG auf Zahlung von 129.278,08 € \ngegenüber dem Beklagten im Zusammenhang mit der grundhaften Erneuerung des \nMischwasserkanals in der W...straße in B..... zu. Wegen einer zwischen den Beteiligten \ngeschlossenen Vereinbarung vom 4. September 1995 sei eine Einigung über den \nGrund und die Höhe der einmaligen Beteiligung des Beklagten über die Herstellung \nund \nErneuerung \nder \nStraßenentwässerung \nder \nS \n72 \nin \nB..... \nim \nhier \nstreitgegenständlichen Bereich zwischen der B......straße (Bau-km 0+000) bis zur \nW......straße (Bau-km 0+350) geschlossen worden, die auch die streitgegenständliche \nAbwasseranlage in der W...straße erfasse. Die Kostenbeteiligung des Beklagten an der \nVorflutleitung über den Mischwasserkanal in der W...straße sei deshalb bereits mit der \nZahlung von 72.000,- DM gemäß der Vereinbarung vom 4. September 1995 \nabgegolten worden. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig mit Beschluss vom 11. November 2015 - 3 A 270/15 - \nzugelassen. \nDie Beteiligten haben sodann ihr Vorbringen vertieft und ergänzt. \nDer Kläger beantragt, \nden Beklagten unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n25. Februar 2015 - 1 K 1053/13 - zu verurteilen, an den Kläger 129.278,08 € \nnebst Zinsen hieraus in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZu der Leistungsklage des Klägers hat der Senat am 26. Januar 2017 ein Grundurteil \ni. S. v. § 111 Abs. 1 VwGO erlassen und dessen zulässige Berufung dem Grunde nach \nfür begründet erklärt. Ihm stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf \nKostenbeteiligung auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG zu. Anders als \nder Beklagte meine, entstehe dieser Anspruch nicht erst zu dem Zeitpunkt einer \nkompletten Erneuerung aller mitbenutzten Teile der Abwasserbeseitigungsanlage. \nDiesem Anspruch stehe auch nicht die zwischen dem Kläger und ihm am 4. September \n1995 abgeschlossene Vereinbarung entgegen. Für die näheren Einzelheiten wird auf \ndie Entscheidungsgründe des Grundurteils verwiesen (- 3 A 616/15 - juris Rn. 22 ff.). \nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 28. August 2017 - 9 B 14/17 - (juris) zurückgewiesen. \nIm Anschluss an die weitere mündliche Verhandlung am 23. Januar 2020 hat der Senat \nauf \ndie \nAnregung \nder \nBeteiligten \neinen \ndetaillierten \nHinweis \nzu \nseiner \nRechtsauffassung betreffend die Berechnung der vom Kläger erhobenen Forderung zu \nden erstattungsfähigen Kosten der streitgegenständlichen Erneuerung einer vom \nBeklagten für seine Straßenentwässerung mitgenutzten Abwasseranlage gegeben. \nAuf das Schreiben des Senats vom 6. Februar 2020 wird verwiesen. \n \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n4\nDer Beklagte hat hierauf mit Schreiben vom 23. Juni 2020, berichtigt mit Schreiben \nvom 30. Juni 2020, eine Kostenermittlung für den fiktiven Bau einer straßeneigenen \nEntwässerungsanlage vorgelegt. \nAuf den Einwand des Klägers, die drei für die Berechnung herangezogenen Gutachten \nseien nicht repräsentativ, führt der Beklagte aus: Die ausgewerteten Bauvorhaben \nseien repräsentativ, weil es sich hierbei um Vorhaben aus den Jahren 2011 und 2012 \nhandele, bei denen er selbst Vorhabenträger und die Errichtung einer eigenen \nStraßenentwässerung Teil dieses Vorhabens gewesen sei. Repräsentativ sei das \nVorhaben, wenn entweder nur eine straßeneigene Entwässerungsanlage oder auch im \nZusammenhang mit einer weitergehenden Straßenbaumaßnahme eine eigene \nEntwässerungsanlage durch den Träger der Straßenbaulast errichtet worden sei und \ndies möglichst im selben Zeitraum stattgefunden habe. Alle drei Bauvorhaben erfüllten \ndiese Anforderungen. Entgegen der Mutmaßung des Klägers seien diese drei \nMaßnahmen nicht aus einem „Pool“ ausgewählt worden. Das Ingenieurbüro habe \nsämtliche \nMaßnahmen \nherangezogen, \nbei \ndenen \nim \nfraglichen \nZeitraum \nstraßeneigene Entwässerungsanlagen im Bereich der Niederlassung Leipzig \nhergestellt worden seien. Dass es nur drei Maßnahmen gebe, liege daran, dass er in \nder Mehrzahl von innerörtlichen Straßenbaumaßnahmen die Kanalisation der \nkommunalen \nTräger \nmitnutze. \nDie \nKosten \nfür \nVermessungen \nund \nBaugrunduntersuchungen seien als Teil der Planungskosten miterfasst. Für die \nErteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse sei er von einer Gebührenpflicht befreit. Für \ndie Einleitung des Straßenoberflächenwassers in den Vorfluter bedürfe es \ngrundsätzlich keines besonderen Einleitbauwerks. \nDer Kläger tritt dem entgegen und meint, wenn es nur drei Vorhaben gegeben habe, \nfehle es an einer „Repräsentativität“ dieser - nur - drei Vorhaben. Auch seien Kosten \nfür Grundlagenvermessung, Baugrunduntersuchung, Vermessungskosten, Kosten für \nwasserrechtliche Erlaubnis, Kosten für hydraulische Berechnung/Hydrodynamisches \nGutachten, Kosten für das Einleitbauwerk und die damit verbundenen Planungs- und \nGenehmigungskosten nicht berücksichtigt worden. \nDie Beteiligten habe ihre Berechnungen zur Höhe der berücksichtigungsfähigen \nKosten einer fiktiven Anlage des Beklagten aktualisiert. \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n5\nFür \ndie \nnäheren \nEinzelheiten \nwird \nauf \nden \nInhalt \nder \nbeigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers ist in Höhe von 99.216,10 € nebst 8% Zinsen über \ndem Basiszinssatz ab Klageerhebung begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und \ndie Berufung zurückzuweisen. \nIm Hinblick auf die Anspruchsberechtigung des Klägers dem Grunde nach verweist der \nSenat auf seine Ausführungen in seinem Grundurteil vom 26. Januar 2017. \nFür die Berechnung des Kostenanspruchs des Klägers geht der Senat von Folgendem \naus: \n1. Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, vom Träger der \nAbwasserentsorgung eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der \nStraßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem \nUmfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde \n(§ 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG). Für diesen Fall einer erlaubten Mitbenutzung sieht \n§ 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG vor, dass der Träger der Abwasserentsorgung mit der \nHerstellung oder der Erneuerung der Abwasseranlage einen gesetzlichen Anspruch \ngegen den Träger der Straßenbaulast auf Zahlung eines einmaligen Kostenanteils in \ndem Umfang erwirbt, wie es der Bau einer eigenen und selbständigen \nStraßenentwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger erfordern würde. \nHierbei \nhandelt \nes \nsich \num \neine \nzwingende \ngesetzliche \nPflicht \ndes \nStraßenbaulastträgers. Nimmt er für die an sich ihm obliegende Aufgabe der \nStraßenentwässerung die Abwasseranlage eines Trägers der Abwasserentsorgung in \nAnspruch, ist es ihm im Hinblick auf dessen gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch \nlediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe \nder einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichsvertrags i. S. v. § 55 \nVwVfG festzulegen und hierbei auch auf Pauschalsätze zurückzugreifen (vgl. OVG \nLSA, Urt. v. 19. Mai 2010 - 3 L 418/08 -, juris Rn. 24). Will der Träger der \nStraßenbaulast diese Verpflichtung zur Kostenbeteiligung vermeiden, ist er gehalten, \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n6\ndie \nStraßenentwässerung \nüber \neine \neigene \nStraßenentwässerungsanlage \nvorzunehmen. \nHier wird die in der Straßenbaulast des Beklagten stehende Ortsdurchfahrt B..... der S \n72 in dem streitgegenständlichen Bereich über eine vom Kläger als Träger der \nAbwasserentsorgung \neingerichtete \nAbwasseranlage \nentwässert. \nFür \ndie \nEntwässerung wird u. a. die Abwasseranlage des Klägers in der W...straße mitgenutzt, \nfür deren Erneuerung ab dem Jahr 2010 der Kläger eine Kostenbeteiligung in Höhe \nder für den Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage zu veranschlagenden \nKosten durch den Beklagten begehrt. Die Erneuerung dieses Teils der \nAbwasseranlage des Klägers ist von der Kostenbeteiligungspflicht aus § 23 Abs. 5 Satz \n1 SächsStrG mit umfasst. Wie die dortige Bezugnahme auf die Herstellung einer \neigenen Entwässerungsanlage zeigt, sind von der Kostenbeteiligungspflicht die Teile \nder Abwasseranlage des Trägers der Abwasserentsorgung im Fall ihrer Herstellung \noder Erneuerung mit umfasst, die für die ordnungsgemäße Entsorgung des \nStraßenwassers konkret in Anspruch genommen werden. Dies folgt auch aus der \nBezugnahme in § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG auf die Abwasseranlage. Dieser Begriff \nist abzugrenzen von dem der (Straßen)Entwässerungsanlage. Diese gehört gemäß § \n2 Abs. 2 Nr. 1 a) SächsStrG wie der Straßengrund und der Straßenunterbau zum \nStraßenkörper und damit zur öffentlichen Straße. Zur Abwasseranlage i. S. v. § 23 Abs. \n5 Satz 1 SächsStrG gehören hingegen die Abschnitte des der Abwasserentsorgung \ndienenden Leitungsnetzes, die für die ordnungsgemäße Entsorgung des auf einer \nöffentlichen Straße anfallenden Straßenwassers tatsächlich in Anspruch genommen \nwerden. Soweit Abschnitte im Leitungsnetz der Abwasseranlage des Trägers der \nAbwasserentsorgung für die Straßenentwässerung nicht in Anspruch genommen \nwerden, besteht auch keine Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast aus § 23 \nAbs. 5 Satz 1 SächsStrG (so auch OVG LSA, a. a. O. Rn. 28 zum dortigen \ninhaltsgleichen Landesrecht). \n§ 23 Abs. 5 SächsStrG sieht keine anteilige Beteiligung des Trägers der \nStraßenbaulast \nan \nden \ninvestiven \nKosten \nfür \ndie \nmitgenutzte \nAbwasserbeseitigungsanlage vor. Vielmehr sieht er die ersparten Kosten einer fiktiven \neigenen Entwässerungsanlage des Straßenbaulastträgers als angemessenen \nAusgleich an. Hieraus folgt, dass weder die konkreten Kosten der Herstellung oder \nErneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage noch die konkreten Kosten ihrer \nlaufenden Unterhaltung für die Berechnung der Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 \nSatz 1 SächsStrG maßgeblich sind. Berechnungsmaßstab sind die fiktiven Kosten, die \n19 \n20 \n\n \n \n7\nfür den Bau einer straßeneigenen Entwässerungsanlage erforderlich wären. Dieser \nMaßstab dient dem Ziel, den finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung der \nkommunalen Abwasserbeseitigungsanlage zwischen dem Träger der Straßenbaulast \nund der Gemeinde oder dem Abwasserverband zu pauschalieren und dadurch zu \nvereinfachen und zu beschleunigen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit zu \ngewährleisten (ThürOVG, Beschl. 18. November 2008 - 4 EO 129/06 -, juris Rn. 10). \n2. Die konkrete Kostenermittlung beruht auf folgenden Grundlagen: \n2.1 Für die Länge der fiktiven Entwässerungsanlage des Beklagten ist auf die \nLinienführung der mitbenutzten Anlage abzustellen. Hierfür spricht, dass § 23 Abs. 5 \nSatz 1 SächsStrG als Ausgangspunkt des Erstattungsanspruchs auf die Kosten \n„dieser“, also der mitbenutzten Anlage abstellt. Mit der Formulierung „wie es der Bau \neiner eigenen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde“ wird lediglich \nklargestellt, dass sich der Träger der Straßenbaulast nicht zu einem bestimmten Anteil \nan den Kosten der gesamten Abwasserentsorgungsanlage zu beteiligen hat (so zur \nidentischen Rechtslage in Sachsen-Anhalt: OVG LSA a. a. O. Rn. 28; vgl. auch \nThürOVG a. a. O.). \nDiese Betrachtung dient auch dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung des \nfinanziellen Ausgleichs, da ein Streit über potentiell andere Trassenführungen - wie \ngerade auch im vorliegenden Fall - ausgeschlossen wird. Allerdings bleibt es dem \nTräger der Straßenbaulast unbenommen, innerhalb der für die Trasse genutzten \nStraße den Verlauf seiner fiktiven Leitung frei zu wählen (Wahl der Straßenseite, Tiefe \nder Leitung im Straßenkörper usw.). \nFalls tatsächlich eine andere Trassenführung der fiktiven Entwässerungsanlage für den \nTräger der Straßenbaulast erheblich günstiger wäre, wäre er schon aus der auch ihn \ntreffenden Verpflichtung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit \nverpflichtet, von einer Mitbenutzung abzusehen und eine eigene Entwässerungsanlage \nzu errichten. \n2.2 \nDie \nPlanungskosten \nsind \nals \nersparte \nAufwendungen \neiner \nfiktiven \nEntwässerungsanlage - anteilig - berücksichtigungsfähig. Zwar spricht § 23 Abs. 5 \nSächsStrG nur von den Kosten für den „Bau“ einer eigenen Straßenentwässerung. \nWenn \naber \nder \nBeklagte \nwegen \nseiner \nStraßenbaulast \neine \neigene \nEntwässerungsanlage erstellt, bestimmt sich der Inhalt dieser Verpflichtung nach § 9 \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n8\nAbs. 1 Satz 1 SächsStrG. Hiernach umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und \nder Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Hieraus folgt, dass \nauch die Aufgabe der Bauplanung und damit auch die Planungskosten im Rahmen der \nStraßenbaulast zu tragen sind. Folglich handelt es sich insoweit um ersparte \nAufwendungen für den Fall der Inanspruchnahme einer Einrichtung des \nAbwasserbeseitigungspflichtigen. Aus den vom Beklagten zitierten Regelungen des § \n36 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 50a Abs. 1 Satz 2 SächsStrG lässt \nsich demgegenüber nicht entnehmen, dass sich die ersparten Aufwendungen des \nBeklagten nicht auch auf die Planungskosten beziehen sollten. Planungskosten sind \ndenknotwendig erforderlich und entstünden auch dem Beklagten beim Bau einer \neigenen Anlage. \nDie Höhe der Planungskosten ist nach Maßgabe der HOAI zu berechnen. Dabei ist als \nuntere Grenze der Mindestsatz anzusetzen. Dies gilt ungeachtet der Entscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 im Vertragsverletzungsverfahren zur \nHOAI (vgl. Erlass des BMI vom 5. August 2019 zur Anwendung der HOAI auf Grund \ndieses Urteils). \n2.3 Zwischen den Beteiligten war streitig, ob auch die Kosten für den „Deckenschluss“ \nberücksichtigungsfähig sind. Damit sind die Kosten gemeint, die im Rahmen des \nStraßenbaus nach dem Aufbruch der Fahrbahndecke für deren Wiederverschließen \nanfallen. In dem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des Ingenieurbüros \nMartin sind diese Kosten allerdings berücksichtigt worden. Zur Begründung wird hierbei \ndarauf verwiesen, dass auch der Beklagte, hätte er die kommunale Waldstraße für eine \neigene Leitung genutzt, Deckenaufbruch und Deckenschluss auf eigene Kosten hätte \nleisten müssen. Mit dem Kläger ist deshalb davon auszugehen, dass die \nBerücksichtigungsfähigkeit dieser Kosten nicht mehr streitig ist. Jedenfalls sind diese \nKosten berücksichtigungsfähig. \n2.4 Zu den berücksichtigungspflichtigen Kosten einer fiktiven eigenen Anlage gehören \nauch die Baunebenkosten (Baubetreuung, Verkehrssperrung u. ä.) einschließlich der \nAbnahmekosten (Druckprüfung, Videobefahrung u. ä.) sowie die gesetzliche \nUmsatzsteuer, da diese auch im Fall einer fiktiven eigenen Anlage anfallen würden. \n2.5 Keine ersparten Aufwendungen liegen in Gestalt von ersparten Rückbaukosten vor, \nwie sie hier der Kläger geltend macht. Maßstab nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG ist \nallein der „Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage“, worunter der Senat den \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n9\nNeubau \neiner \neigenen \nAnlage \nversteht. \nDer \nfiktive \nBau \neiner \neigenen \nEntwässerungsanlage erfordert jedoch nicht den - fiktiven - Rückbau einer tatsächlich \nbereits vorhandenen Abwasseranlage, so dass diese Rückbaukosten keine ersparten \nAufwendungen \nfür \nden \nfiktiven \nNeubau \ndarstellen \nund \ndeshalb \nnicht \nberücksichtigungsfähig sind. Etwas Anderes könnte nur für den - hier nicht gegebenen \n- Fall gelten, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor Ort eine Bestandsanlage \nim Hinblick auf den fiktiven Bau einer neuen Straßenentwässerungsanlage \nzurückgebaut werden müsste. \n2.6 Die auf den Gehwegen anfallenden Niederschlagswassermengen sind trotz ihrer \nEinleitung in die Straßenentwässerung der in der Straßenbaulast des Beklagten \nstehenden \nStraße \nnicht \nzu \nberücksichtigen. \nFür \ndie \n„eigene“ \nStraßenentwässerungsanlage des Beklagten ist allein auf die ersparten Kosten im \nHinblick auf die in seiner Straßenbaulast stehenden Straßenteile abzustellen. Nur die \nhierdurch bedingte berücksichtigungspflichtige Menge an Niederschlagswasser ist der \nfiktiven Bemessung einer eigenen Entwässerungsanlage - hier im Bereich der \nWaldstraße - zu Grunde zu legen. Eine andere Betrachtungsweise würde zudem zu \nLasten des Beklagten gehen, was durch § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG weder gewollt \nnoch anderweitig gerechtfertigt wäre. \n2.7 \nIm \nHinblick \nauf \ndie \nFiktivkosten \ndes \nBeklagten \nfür \neine \neigene \nEntwässerungsanlage \nist \nentgegen \nseiner \nAuffassung \nkeine \nPrüfung \nder \nWirtschaftlichkeit \nder \nvom \nKläger \nerneuerten \nAbwasserbeseitigungsanlage \ndurchzuführen. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Forderung des Klägers aus § \n23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG auf die ersparten Aufwendungen des Beklagten für den \nBau einer eigenen fiktiven Anlage an. Insoweit spielen die vom Kläger für die \nErneuerung seiner Abwasserbeseitigungsanlage aufgewandten Kosten keine Rolle. Es \nbedarf deshalb auch keiner Klärung, ob diese - in jeder Hinsicht - den Grundsätzen der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprochen hat. \nDie Erneuerungsbedürftigkeit der Abwasseranlage in der Waldstraße dem Grunde \nnach steht hier zwischen den Beteiligten nicht in Streit und ist angesichts ihrer \nerstmaligen Errichtung im Jahr 1930 auch für den Senat nicht zweifelhaft. Es besteht \ndeshalb kein Anlass für die Prüfung der Frage, ob dem Anspruch hier ausnahmsweise \nder Einwand entgegengehalten werden kann, die Erneuerung sei schon dem Grunde \nnach nicht erforderlich gewesen. \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n10\n3. Maßgeblich für den Kostenanspruch sind die - fiktiven - Kosten des Beklagten als \nTräger der Straßenbaulast zum Zeitpunkt der die Kostenpflicht auslösenden \nMaßnahme, wenn dieser selbst eine Straßenentwässerungsanlage errichtet hätte. Der \nBeklagte ist deshalb gehalten, die von ihm zur Berechnung der Fiktivkosten \nherangezogenen Preise glaubhaft zu machen und in nachvollziehbarer Aufbereitung \nseiner Kostenberechnung beizufügen. Hierzu kann er die im Vergleichszeitraum von \nihm in anderen Verfahren erzielten Preise unter Vorlage von Belegen heranziehen. \n4. Für die Berechnung der Fiktivkosten des Beklagten können dessen Berechnungen \nzu Grunde gelegt werden, die aus den Kostenrechnungen zu drei Vorhaben aus den \nJahren 2011 und 2012 innerhalb des Bezirks seiner Niederlassung Leipzig gewonnen \nwurden. \nDer Senat hält diese Vorhaben für maßgebend. Sie betreffen vergleichbare Vorhaben, \nda sie - wir hier fiktiv zu Grunde zu legen - innerörtliche Straßenentwässerungsanlagen \nzum Gegenstand haben. \nIhnen kann auch nicht der Einwand fehlender Repräsentativität mit Erfolg \nentgegengehalten werden. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass im \nstreitigen Zeitraum im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nur diese drei \nVorhaben von ihm durchgeführt wurden. Die niedrige Anzahl von Vorhaben hat er \nplausibel damit erklärt, dass er sich regelmäßig an den Kosten einer \nAbwasserbeseitigungsanlage beteilige und deshalb nur ganz ausnahmsweise eigene \nStraßenentwässerungsanlagen erstelle. Es ist zudem auch nichts dafür vorgetragen \noder anderweitig ersichtlich, dass diese Vorhaben nicht auch tatsächlich zu den in den \nRechnungen angeführten Preisen durchgeführt wurden. \nHiervon ausgehend ist für die Berechnung mit der übereinstimmenden Auffassung der \nBeteiligten von einer berücksichtigungsbedürftigen Streckenlänge von 268,5 m \nauszugehen. Wie die Klägervertreterin hält auch der Senat den Berechnungsweg des \nBeklagten zur Höhe der Fiktivkosten für nachvollziehbar, wonach zunächst \nBruttokosten von 277,82 €/m und Planungskosten von 34,77 €/m anzusetzen sind. Der \nBeklagte hat insoweit dargelegt, dass hierin alle berücksichtigungsfähigen Kosten \nenthalten und Genehmigungskosten nicht anzusetzen sind, da er von ihnen befreit ist. \n33 \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n11\nMit den Beteiligten geht der Senat zudem davon aus, dass der sich hieraus ergebende \nBetrag wegen der beengten Verhältnisse auf der fiktiv zugrunde zu legenden Strecke \nauf der Waldstraße um 25% zu erhöhen ist. \nHieraus folgt ein Bruttobetrag von 334,75 €/m, der um unveränderte Planungskosten \nvon 34,77 €/m zu erhöhen ist und bei einer fiktiven Kanallänge von 268,5 m den Betrag \nvon 99.216,10 € ergibt. \n5. Die Zinsforderung beruht auf § 90 Satz 1 VwGO, § 288 Abs. 2 a. F., § 286 Abs. 1 \nSatz 2 BGB. § 62 Satz 2 VwVfG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht \nanwendbar, da sich seine Forderung nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag \nergibt. Die vorprozessualen Schreiben des Klägers sind nicht geeignet gewesen, den \nBeklagten vor KIageerhebung in Verzug zu bringen. Noch mit Schreiben vom 8. \nNovember 2012 hat er ausgeführt, sich gezwungen zu sehen, „die ihnen übergebene \nKostenschätzung in eine ordnungsgemäße Kostenanforderung abzuändern und \ngeltend zu machen“. Mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 28. \nNovember 2013 wurde hingegen die angekündigte und auch nach Auffassung des \nKlägers noch ausstehende „ordnungsgemäße Kostenanforderung“ nicht vorgelegt, so \ndass der Zinsanspruch erst durch die Klageerhebung am 20. Dezember 2013 \nentstehen konnte. \nDie Kosten des Ausgangs- und Berufungsverfahrens tragen Kläger und Beklagter nach \ndem Umfang ihres Obsiegens und Unterliegens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \ngegeben ist. \nRechtsmittelbelehrung \nSoweit die Beklagte zur Zahlung verpflichtet worden ist, steht den Beteiligten gegen \ndas Urteil die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn \ndie Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, \n38 \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n12\n04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung \neingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, \n04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung \neinzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Wiesbaum \n\n \n13 \n \nAz.: \n3 A 616/15 \n \n1 K 1053/13 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Abwasserzweckverband Espenhain \nvertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Thräna \nZentralgebäude Blumroda-Park 04552 Borna \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr \nStauffenbergallee 24, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nStraßenentwässerungsbau § 23 Abs. 5 SächsStrG - S 72 \nhier: Berufung \n \n \n\n14 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein \nam 16. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDas End-Urteil des Senats vom 4. November 2021 - 3 A 616/15 - wird wie folgt neu \ngefasst: \n1. Im Tenor in Satz 1 und 3: \nDer Beklagte wird unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n25. Februar 2015 - 1 K 1053/13 - verpflichtet, an den Kläger 102.579,08 € nebst \nZinsen hieraus ab Klageerhebung in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu \nzahlen. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 1/5 und der \nBeklagte zu 4/5. \n2. In den Entscheidungsgründen zu Rn. 39: \nDer Betrag „334,75 €/m“ wird ersetzt durch den Betrag „347,275 €/m“ und der \nBetrag „99.216,10 €“ wird ersetzt durch den Betrag „102.579,08 €“. \nGründe \nDas Urteil des Senats vom 4. November 2021 wird im Tenor und den Gründen wie aus \nder Beschlussformel ersichtlich gemäß § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt. \nGemäß § 118 Abs. 1 VwGO kann jederzeit eine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten \nerfolgen. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der \nAusspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. Dies ist der Fall, wenn \netwas Anderes als das Gewollte ausgesagt wurde. \nSo liegt es hier. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 dargelegt hat, \nliegen \noffensichtliche \nSchreibfehler \nbei \nder \nBerechnung \nder \nberechtigten \nKlageforderung vor. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. \n \ngez.: \nv. 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