{"status":"available","doknr":"OLD487185","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-04","aktenzeichen":"3 B 374/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 374/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 19. Oktober 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum, \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert \nam 4. November 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§§ 6a und 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und \nCOVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1196) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nach-\nfolgenden Wortlaut: \n„§ 2 \nIndikatoren, Vorwarnstufe und Überlastungsstufe \n \n(1) Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gelten folgende Indikatoren: \n1. die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in \nein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb \nvon sieben Tagen im Freistaat Sachsen (7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen), \n2. die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 \nEinwohner innerhalb von sieben Tagen im jeweiligen Landkreis oder der jewei-\nligen Kreisfreien Stadt (Sieben-Tage-Inzidenz), \n3. die Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Normalstationen mit an CO-\nVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen (Belastungswert Normalstation), \n4. die Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an CO-\nVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen (Belastungswert Intensivstation). \n \n \n(2) Maßgeblich sind für \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen die unter www.rki.de/covid-19-trends \ndurch das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen, \n1 \n\n3 \n \n2. die Sieben-Tage-Inzidenz die unter https://www.rki.de/inzidenzen durch das \nRobert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen, \n3. den Belastungswert Normalstation und den Belastungswert Intensivstation \ndie \nunter \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html veröffentlichten Werte. \nDer Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentli-\nchung nach Nummer 2 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Schutzmaß-\nnahmen nach den §§ 6, 7 und 10 Absatz 3 gelten. \n \n(3) Wird ein für die Sieben-Tage-Inzidenz maßgeblicher Schwellenwert an fünf \naufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschritten, treten die nach dieser \nVerordnung vorgesehenen Rechtsfolgen ab dem übernächsten Tag in Kraft. \nWird der maßgebliche Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden Tagen un-\nterschritten, treten die nach dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen ab \ndem übernächsten Tag in Kraft. \n \n(4) Die Vorwarnstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert \nfür \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 sowie für den Belastungs-\nwert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Intensivstation von 180 \noder \n2. den Belastungswert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Inten-\nsivstation von 180 \nan fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. Wird der \nSchwellenwert für \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 und der Belastungswert \nNormalstation von 650 sowie der Belastungswert Intensivstation von 180 oder \n2. für den Belastungswert Normalstation von 650 und den Belastungswert In-\ntensivstation von 180 \nan fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Vorwarnstufe ab \ndem übernächsten Tag nicht mehr. \n \n(5) Die Überlastungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellen-\nwert für \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 sowie für den Belastungs-\nwert Normalstation von 1 300 oder den Belastungswert Intensivstation von 420 \noder \n2. den Belastungswert Normalstation von 1 300 oder den Belastungswert Inten-\nsivstation von 420 \nan fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. Wird der \nSchwellenwert für \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 und der Belastungswert \nNormalstation von 1 300 sowie der Belastungswert Intensivstation von 420 oder \n2. den Belastungswert Normalstation von 1 300 und den Belastungswert Inten-\nsivstation von 420 \nan fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Überlastungsstufe \nab dem übernächsten Tag nicht mehr. \n \n(6) Die tagesaktuelle Belegung der Krankenhausbetten mit an COVID-19-Er-\nkrankten gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 melden die zugelassenen Kranken-\nhäuser im Freistaat Sachsen jeweils über die im Rahmen der SARSCoV-2-Pan- \ndemie eingerichteten sächsischen Dashboards an die oberste Landesgesund-\nheitsbehörde. \n \n(7) Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen, das Über- o-\nder Unterschreiten der Werte nach Absatz 3 bis 5 bekannt. (…) \n\n4 \n \n \n§ 6a \nAngebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene (2G-Optionsmodell) \n \n(1) Bei der Öffnung, Inanspruchnahme und dem Betrieb von Einrichtungen, Ver-\nanstaltungen und sonstigen Angeboten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1, 2 und 4 bis 9 sowie Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich \nnach Nummer 11 und Großveranstaltungen nach § 10 besteht keine Pflicht zum \nTragen eines Mund-Nasen-Schutzes, zur Kontakterfassung und zur Einhaltung \ndes Abstandsgebotes sowie keine Beschränkung hinsichtlich der Auslastung \nder Höchstkapazität, wenn gewährleistet ist, dass bei dem Betrieb, der Veran-\nstaltung oder dem Angebot ausschließlich Personen anwesend sind, die einen \nImpf- oder Genesenennachweis beim Zutritt zur Kontrolle durch den Betreiber \nvorlegen (2G-Optionsmodell). Dies gilt nicht für Beschäftigte, die über einen \nTestnachweis verfügen und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz während \nder Dauer der Veranstaltung oder des Angebots tragen. Die Pflicht zur Erstel-\nlung des Hygienekonzepts bleibt bestehen. \n \n(2) Das 2G-Optionsmodell gilt nicht \n1. während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 und \n2. für die im § 7 Absatz 3 Nummer 2 und 4 bis 6 genannten Einrichtungen, \nVeranstaltungen und Angebote. \n \n(3) Ein Betrieb im 2G-Optionsmodell ist mindestens drei Werktage vor Beginn \nder Veranstaltung oder des Angebots der zuständigen Gesundheitsbehörde in \nschriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen. Die Verantwortlichen haben \nder zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten zu übermitteln: \n1. Name und Adresse der Einrichtung, \n2. Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Ansprechpartners vor Ort, \n3. Datum und Zeitraum des geplanten Angebots, \n4. Besucherhöchstkapazität und \n5. Angabe der Kontrollmaßnahmen zur Sicherung des Zutritts nur für Personen, \ndie über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. \n \n(4) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Falle eines Verstoßes gegen \ndie Vorgaben dieser Verordnung Auflagen anordnen. Sie kann weiterhin vo-\nrübergehend oder dauerhaft untersagen, die Veranstaltung oder das Angebot \nnach dem 2G-Optionsmodell zu betreiben. \n \n§ 7 \nMaßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 \n \n(1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht \ndie Pflicht zur Vorlage eines lmpf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kon-\ntrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur \nKontakterfassung für \n1. den Zugang zur Innengastronomie, \n2. die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, \n3. die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution, \n4. den Sport im Innenbereich, \n5. den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art, \n6. den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, \n7. den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innen-\nbereich, \n8. die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- \nund Linienverkehr, \n\n5 \n \n9. den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich, \n10. die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kin-\nder-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 \nAbsatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bei Anreise sowie \n11. den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, \nHochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- \nund Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volks-\nhochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich. \nDie Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises gilt bei \nEinrichtungen und Angeboten nach Satz 1 Nummer 11 einmal wöchentlich. Die \nHochschulen, die Berufsakademie Sachsen, Aus- und Fortbildungseinrichtun-\ngen in staatlicher Trägerschaft und die für diese Einrichtungen zuständige Prü-\nfungsbehörde können von Satz 2 abweichende Regelungen für die Teilnehmer \nan Präsenzlehrveranstaltungen und Prüfungen treffen sowie auch bei einer Sie-\nben-Tage-Inzidenz von weniger als 35 von den Teilnehmern einen Impf-, Ge-\nnesenen- oder Testnachweis für den Zugang vorschreiben. Das Nähere, insbe-\nsondere die Art und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, \nGenesenen- oder Testnachweises sowie die Gültigkeitsdauer eines Testnach-\nweises, regelt die jeweilige Hochschule, die Berufsakademie Sachsen, die je-\nweilige Aus- und Fortbildungseinrichtung in staatlicher Trägerschaft oder zu-\nständige Prüfungsbehörde. Für die Palucca Hochschule für Tanz Dresden gel-\nten hinsichtlich der Testpflicht die Regelungen der Schul- und Kita-Coronaver-\nordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. \n \n(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Be-\nschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, zweimal \nwöchentlich einen Testnachweis zu führen. Der Nachweis über die Testung ist \nvon diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Arbeitgeber sind \nverpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen so-\nwie die Testpflicht nach Satz 1 in das nach § 5 Absatz 1 und 3 zu erstellende \nHygienekonzept aufzunehmen. \n \n(3) Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 \nnicht für: \n1. körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, \npflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, \n2. folgende Gastronomiebetriebe und Angebote: \na) Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind, \nb) Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie \nFernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf \nder Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung \nnachweisen können, \nc) nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen, \nd) Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, \n3. Camping- und Caravaningplätze sowie die Vermietung von Ferienwohnun-\ngen, \n4. Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen \nStudiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie \nfür Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizen-\nzierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler, \n5. Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für \nmedizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den \nSchulsport, \n6. Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die \nberufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung \n\n6 \n \nzum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis \nder Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach Nummer 4, \n7. für Wahlen und Abstimmungen mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche \nder Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreini-\ngungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichen-\nder Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegen-\nstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maß-\nnahmen gründlich gereinigt werden. \n \n(4) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Ge-\nrichte und Behörden zur Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern \nverpflichtet. (…) \n \n§ 9 \nMaßnahmen bei Überlastungsstufe \n \n(1) Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 besteht für \nden Zugang zu den in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 genannten Einrichtungen \nund Angeboten die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises \nund zur Kontakterfassung. § 7 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (…) \n \n§ 10 \nGroßveranstaltungen \n \n(1) Großveranstaltungen sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1 000 Be-\nsucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstal-\ntungsort. \n \n(2) Großveranstaltungen sind zulässig, wenn \n1. eine Kontakterfassung, vorzugsweise durch personalisierte Ticketvergabe, \nvorgesehen ist, \n2. Besucherinnen und Besucher einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis \nvorlegen und \n3. ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. \nIm Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum von alko-\nholhaltigen Getränken sowie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Per-\nsonen vorzusehen. Für Besucherinnen und Besucher von Großveranstaltungen \ngilt abseits des eigenen Platzes die Pflicht zum Tragen eines medizinischen \nMund-Nasen-Schutzes. In der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygiene-\nauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus können abwei-\nchende Regelungen zur Kontakterfassung, zur Vorlage eines Impf-, Genese-\nnen- oder Testnachweises und zur Pflicht zum Tragen eines medizinischen \nMund-Nasen-Schutzes getroffen werden. \n \n(3) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 oder gilt \ndie Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4, darf bei Großveranstaltungen \n1. im Innenbereich mit bis zu gleichzeitig 5 000 Besucherinnen und Besucher \ndie zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität \nbetragen; soweit vom Veranstalter ausschließlich Besucherinnen und Besucher \nzugelassen werden, die einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Test-\nnachweis nach § 4 Absatz 3 Satz 2 vorlegen, gilt keine Beschränkung der \nHöchstkapazität; \n2. im Innen- und Außenbereich mit mehr als gleichzeitig 5 000 Besucherinnen \nund Besuchern die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen \n\n7 \n \nHöchstkapazität, höchstens jedoch 25 000 Besucherinnen und Besucher \ngleichzeitig, betragen. \n \n(4) Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 erfordert der \nZutritt zu Großveranstaltungen die Vorlage eines Impf- oder Genesenennach-\nweises. Die zulässige Auslastung darf maximal 50 Prozent der jeweiligen \nHöchstkapazität, höchstens jedoch 25 000 Besucherinnen und Besucher \ngleichzeitig, betragen. \n \n(5) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann für \n1. landestypische Veranstaltungen Ausnahmen für die Höchstgrenzen für Be-\nsucherinnen und Besucher nach Absatz 3 und \n2. landestypische Veranstaltungen im Außenbereich bis zur Geltung der Vor-\nwarnstufe nach § 2 Absatz 4 Ausnahmen von der Pflicht \na) zur Kontakterfassung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, \nb) zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach Absatz 2 \nSatz 1 Nummer 2, \nc) zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach Absatz 2 Satz 3 zulassen. \n \n(6) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der \nBesucherinnen und Besucher nach Absatz 1, 3 bis 5 mitgezählt. (…) \n \n§ 18 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2021 in Kraft. \n \n(2) Diese Verordnung tritt am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach \n§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf \ndes 17. November 2021 außer Kraft.“ \n \nDer Antragsteller wohnt in L., ist berufstätig und treibt in seiner Freizeit Sport. Er ist \nMitglied in einem Fitnessstudio, frequentiert regelmäßig gastronomische Einrichtungen \nwie Restaurants und Bars und besucht kulturelle Veranstaltungen in der Stadt L.. Da \ner nicht zur Kategorie der Geimpften und Genesenen gehört, befürchtet er, durch die \nRegelungen des § 6a und § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO von Angeboten zur Freizeit-\ngestaltung, zum Innensport und zur kulturellen Teilhabe künftig ausgeschlossen zu \nsein. \nEr trägt mit Schriftsätzen vom ..., ...., ... und ... vor: Er könne sich auf eine Verletzung \nder allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und des Gleichheitssatzes \ngemäß Art. 3 Abs. 1 GG stützen, da zu besorgen sei, dass er im Gegensatz zu Ge-\nimpften und Genesenen nicht an Angeboten der Freizeitgestaltung teilnehmen könne, \nobwohl von ihm als gesunder und negativ getesteter Person keine Ansteckungs- oder \nInfektionsgefahr ausgehe. Es bestünden bereits formelle Bedenken gegen die streitge-\ngenständlichen Normen. So werde die amtliche Begründung zu den Regelungen der \n2 \n3 \n\n8 \n \n§§ 6a und 9 SächsCoronaSchVO den Vorgaben der Ermächtigungsnorm des § 28a \nAbs. 5 IfSG nicht gerecht. Es werde nicht begründet, warum es geboten sei, lediglich \ngeimpften und genesenen Bürgern, nicht hingegen gesunden Teilen der Bevölkerung \neinen Zugang zu bestimmten Angeboten der Freizeitgestaltung (Innengastronomie, Fit-\nnessstudio etc.) zu ermöglichen. Damit werde das Ziel der Begründung, die Maßnah-\nmen transparent zu machen, verfehlt. Überdies verstießen §§ 6a und 9 Säch-\nsCoronaSchVO gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da er auch im Falle einer nachgewiesenen \nNichtinfektion für viele Bereiche des öffentlichen Lebens ausgeschlossen werde und \nso im Vergleich zu Geimpften und Genesenen unterschiedlich behandelt werde, ohne \ndass hierfür ein sachlicher Grund bestehe. Gegen die vermeintliche Annahme des An-\ntragsgegners, dass nur Geimpfte oder Genesene nicht mehr am Pandemiegeschehen \nteilhätten und eine Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch sie ausscheide, während \nUngeimpfte auch mit negativem Testnachweis ein Risikofaktor seien, spreche, dass \ndie Impfung keine vollständige Immunität vermitteln könne. Es verbleibe das Restrisiko \neiner Ansteckung und Übertragung. Für eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung \nvon Geimpften einerseits und Ungeimpften aber Gesunden andererseits müsste der \nAntragsgegner belegen, dass die Gruppe der Geimpften für die Ausbreitung des Virus \nkeine nennenswerte Rolle mehr spiele. Dies sei derzeit mangels entsprechender Da-\ntenerhebung nicht möglich. Da Geimpfte von der Testpflicht ausgenommen seien, gebe \nes keine Nachweise darüber, in welchem Maß sie sich infizieren und das Virus mög-\nlicherweise weitergeben können. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb \neine negativ getestete, aber ungeimpfte Person mit einer vermeintlich höheren Wahr-\nscheinlichkeit Träger und auch Verbreiter des Virus sein solle als eine ungetestete ge-\nimpfte Person. Die durch das 2G-Modell angestrebten Lockerungen für nur einen Teil \nder Bevölkerung erschienen wenig geeignet, das Pandemiegeschehen mit Blick auf \nden geringen Immunisierungsgrad im Freistaat Sachsen wirksam einzudämmen. Viel-\nmehr sollten offensichtlich ungeimpfte Personen durch deren Ausschluss unter Druck \ngesetzt und so zu einer Impfung bewegt werden. Die Regelung stelle damit ein Mittel \nzur Umsetzung einer indirekten Impfpflicht dar und trage nicht zur Eindämmung der \nPandemie und/oder zum Verhindern einer Überlastung des Gesundheitssystems bei. \nDie Ungleichbehandlung zeige sich auch an § 6a Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO, \nwonach der Ausschluss von Veranstaltungen nicht für Beschäftigte gelte, die einen \nMund-Nasen-Schutz tragen und über einen negativen Testnachweis verfügen. \nAuch griffen die §§ 6a und 9 SächsCoronaSchVO in nicht gerechtfertigter Weise in die \nallgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein, soweit \n4 \n5 \n\n9 \n \nsie nachweislich gesunde Personen von Angeboten der Freizeitgestaltung ausschlös-\nsen. Nach § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO folge der Ausschluss unmittelbar aus der \nVerordnung selbst, da danach im Falle der Überlastungsstufe nach § 2 Abs. 5 Sächs-\nCoronaSchVO eine unmittelbare Anwendung der 2G-Regel gelte. Bei § 6a Sächs-\nCoronaSchVO handele es sich zwar ausweislich der Begründung um ein Optionsmo-\ndell, wonach es grundsätzlich dem Betreiber bzw. Veranstalter obliege, sein Angebot \nnur noch an Geimpfte oder Genesene zu richten und Ungeimpfte auszuschließen. Den-\nnoch stelle sie sich als Eingriff bzw. Eingriffsäquivalent dar, weil davon auszugehen \nsei, dass ein Großteil der Veranstalter von dieser Option Gebrauch mache, allein schon \num in den Genuss des Wegfalls der Höchstkapazität der Auslastung zu gelangen. In-\nsoweit übten die Regelungen einen wirtschaftlichen Druck auf Betreiber und Veranstal-\nter aus. Dieser Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sei nicht gerechtfertigt, weil \nder Ausschluss von Gesunden, aber Ungeimpften weder geeignet sei, eine weitere \nVerbreitung der Pandemie einzuschränken noch sei er angemessen und erforderlich. \nVon mittels PCR-Tests nachweislich nicht infizierten Personen könne keine Infektions-\ngefahr ausgehen, während keine belegbaren Erkenntnisse darüber existierten, inwie-\nweit Geimpfte noch am Pandemiegeschehen teilnähmen. Der Erlass einer einstweili-\ngen Anordnung sei dringend geboten, da der Antragsteller, von dem bei nachgewiese-\nner Negativtestung keine Gefahr ausgehe, den mit hoher Wahrscheinlichkeit grund-\nrechtswidrigen Eingriff in den Gleichheitssatz und seine allgemeine Handlungsfreiheit \nnicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinnehmen müsse. \nDer Antragsteller beantragt, \n§ 6a und § 9 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavi-\nrus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - \nSächsCoronaSchVO) vom 19. Oktober 2021 im Wege der einstweiligen Anord-\nnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen § 6a Sächs-\nCoronaSchVO richte, da dem Antragsteller insoweit die erforderliche Antragsbefugnis \nfehle. Denn § 6a SächsCoronaSchVO entfalte unmittelbar keine Rechtswirkungen \nnach außen; der Antragsteller werde nicht durch § 6a SächsCoronaSchVO ausge-\nschlossen. Über die Nutzung der in § 6a SächsCoronaSchVO eingeräumten erweiter-\nten Gestaltungsmöglichkeit entscheide vielmehr der Betreiber oder Veranstalter der je-\nweils in Rede stehenden Aktivität. Es handele sich damit bei der Anwendung des 2G-\n6 \n7 \n8 \n\n10 \n \nModells um eine zivilrechtliche Frage zwischen Betreiber oder Veranstalter und dem \neinzelnen Kunden. Es handele sich nicht um die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das \nRechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag begründende (befürchtete) \n„Anwendung“ der angegriffenen Norm - letztere meine nur diejenige durch eine \nBehörde (durch Erlass entsprechender Vollzugsakte), nicht jedoch durch private Dritte. \nDer Antrag sei überdies - hinsichtlich des § 6a SächsCoronaSchVO bei hilfsweiser \nPrüfung - offensichtlich unbegründet. Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen \nsei § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG, wonach als notwendige Schutzmaßnahme und Maß-\nnahme des präventiven Infektionsschutzes auch die Verpflichtung zur Vorlage eines \nImpf-, Genesenen- oder Testnachweises in Betracht komme. Dabei gewähre § 28a \nAbs. 1 Nr. 2a IfSG dem Verordnungsgeber die Entscheidungsbefugnis, welche der dort \ngenannten Nachweise er in welchen Situationen für geboten erachte, wobei er nicht zu \neiner schematischen Gleichstellung aller dieser drei Nachweisarten gezwungen sei, \nwie das Wort „oder“ in § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG belege. Gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 \nIfSG seien Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von \nLeben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurich-\nten, wobei absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, \ndas Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen seien. \nDie Corona-Lage im Freistaat Sachsen habe sich wieder nachhaltig verschärft. Die \nZahl der Neuinfektionen und Sieben-Tage-Inzidenzen stiegen weiter an. \nDie Veranstaltungen und Angebote, auf die sich § 6a sowie § 9 Abs. 1 Sächs-\nCoronaSchVO bezögen, dienten nicht der Grundversorgung oder der Versorgung der \nBevölkerung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs. Ihre inhaltlichen \nEinschränkungen griffen erst ab dem Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz an \nNeuerkrankungen von 35 ein. Die Regelung des § 6a Abs. 1 SächsCoronaSchVO finde \ndabei nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO ihre Grenze am Eintritt der Überlas-\ntungsstufe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO. Auch dürfe gemäß § 6a \nAbs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO das 2G-Modell nicht auf die in § 7 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 \nSächsCoronaSchVO genannten, besonders bedeutsamen Einrichtungen, Veranstal-\ntungen und Angebote angewandt werden. Der Antragsteller vermisse zu Unrecht die \nnach § 28 Abs. 5 Satz 1 IfSG gebotene allgemeine Begründung der Verordnung. Diese \nsei im SächsGVBl. S. 880 (889 f.) zu finden und umfasse auch Begründungen zu den \nbeiden in Rede stehenden Vorschriften. \n9 \n10 \n\n11 \n \nHinsichtlich des Grundrechts der Allgemeinen Handlungsfreiheit und des Allgemeinen \nPersönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG, Art 15 SächsVerf) stellten die angegriffenen \nVorschriften eine zulässige Aktualisierung der Schranken der „Rechte anderer“, konk-\nret die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen, in dersel-\nben Einrichtung oder bei derselben Veranstaltung Anwesenden, und der „verfassungs-\nmäßigen Ordnung“ dar. Damit stelle es eine zulässige präventive Infektionsschutzmaß-\nnahme zur Verhütung der Infektionsverbreitung dar, dass der Verordnungsgeber in § 7 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO (hier: soweit in § 6a Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO in \nBezug genommen) bzw. in § 10 Abs. 3 Nr. 1 SächsCoronaSchVO (diesseits der Grenze \nzur Überlastungsstufe) ab Überschreiten der Wocheninzidenz von 35 den Zutritt zu den \nentsprechenden Veranstaltungen und Angeboten von Nachweisen zum Infektionssta-\ntus abhängig mache. Diese Nachweise seien zur Infektionsverhütung geeignet und er-\nforderlich, da Personen ohne Nachweis verstärkt in der Gefahr stünden, die Infektion \nin sich zu tragen und weiterzugeben. Habe der Verordnungsgeber einen coronabezo-\ngenen Nachweis fordern dürfen, so habe er gleichermaßen auch die Alternativregelung \ndes § 6a Abs. 1 SächsCoronaSchVO schaffen dürfen. Er habe dabei zugleich die sol-\nchermaßen begünstigten Veranstaltungen auswählen und an die Praktizierung des 2G-\nModells (Beschränkung des Zutritts auf Geimpfte und Genesene) die Aufhebung wei-\nterer Beschränkungen wie Maskenpflicht, Abstandsgebot und Kapazitätsbeschränkun-\ngen knüpfen dürfen. Dies stelle auch keine unverhältnismäßige Einschränkung der All-\ngemeinen Handlungsfreiheit und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der dann aus-\ngesperrten Besuchswilligen dar, weil schon die wesentliche Reduzierung der Infekti-\nonsgefahr bei den Genesenen und vollständig Geimpften - die auch vom Antragsteller \nnicht bezweifelt werde - der rechtfertigende Grund dafür sei, dem Betreiber oder Ver-\nanstalter, der die Regelung anwenden wolle, im Austausch hierfür die in Rede stehen-\nden Erleichterungen einzuräumen. Letzteres habe seinen Grund darin, dass die ent-\nsprechenden Einrichtungen und Veranstaltungen entweder der Verwirklichung der Be-\nrufsfreiheit des Betreibers oder Veranstalters oder aber von dessen durch die Allge-\nmeine Handlungsfreiheit geschützten ideellen Interessen dienten. Die Aufhebung von \nKapazitätsbeschränkungen ermögliche eine wesentliche Verbesserung der wirtschaft-\nlichen Situation oder fördere das ideelle Ziel von Einrichtungen und Veranstaltungen. \nZudem würden die Verantwortlichen für Veranstaltungen und Einrichtungen der in § 6a \nSächsCoronaSchVO genannten Art voraussichtlich nicht flächendeckend diese Alter-\nnative nutzen, so dass nicht Genesenen und nicht vollständig Geimpften zumutbare \nAlternativen zur Verfügung stünden. \n11 \n\n12 \n \nAuch liege in der Einräumung dieser Alternative kein Verstoß gegen das verfassungs-\nrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Dies gelte im Hinblick auf die in der betreffenden \nEinrichtung oder bei der betreffenden Veranstaltung beschäftigten Mitarbeiter gemäß \n§ 6a Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO, die mittels Testnachweis und dem Tragen \neines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes die Zutrittsvoraussetzungen erfüllen könn-\nten. Denn Hintergrund dieser Regelung sei zum einen die fehlende Rechtsgrundlage \nfür eine generelle Abfrage des Impfstatus durch den Arbeitgeber beim Beschäftigten \nund das bereits erwähnte kommerzielle oder zumindest ideelle Interesse des Veran-\nstalters oder Inhabers, die Einrichtung öffnen oder die Veranstaltung durchführen zu \nkönnen, wozu er in der Regel Dritte als Personal benötigen werde. Hinzu komme das \ndurch die Berufsfreiheit geschützte Interesse der Mitarbeiter an der Erhaltung ihres Ar-\nbeitsplatzes. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege auch nicht in der \nAlternative des § 6a Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO selbst. Der Nachweis, dass die \nGruppe der Geimpften für die Ausbreitung des Virus keine nennenswerte Rolle spiele, \nfinde sich in den Erhebungen des Robert-Koch-Instituts. Daraus ergebe sich, dass eine \nInfektiosität zwar auch bei vollständig geimpften Personen nicht völlig auszuschließen \nsei, und zwar selbst dann, wenn diese Personen dank ihrer Impfung keine Krankheits-\nsymptome zeigten. Dieses Risiko sei aber statistisch gering und könne vom Verord-\nnungsgeber hingenommen werden, ohne dass dieser unter Gleichbehandlungsge-\nsichtspunkten gezwungen wäre, trotz der deutlich höheren Infektionsrisiken für Dritte, \nwie sie bei Ermöglichung des Zutritts nicht Genesener und noch nicht vollständig Ge-\nimpfter bestünden, dem Betreiber oder Veranstalter die Lockerungsmöglichkeiten des \n§ 6a SächsCoronaSchVO einzuräumen. Ebenso sei die unterschiedliche Behandlung \nvon vollständig Geimpften und Genesenen einerseits und mittels Tests negativ auf \nCorona Getesteten andererseits gerechtfertigt. Denn insoweit unterscheide sich das \nGewicht des objektiv erforderlichen Schutzes der jeweiligen Person vor einer eigenen \nInfektion. So sei die Ansteckungsgefahr sowie die Gefahr schwerer Krankheitsverläufe \nfür die vollständig Geimpften oder Genesenen ungleich weniger wahrscheinlich als bei \neinem negativ Getesteten, der sich bei einer Veranstaltung oder in einer Einrichtung \njederzeit und mit entsprechend gravierenden gesundheitlichen Folgen anstecken \nkönne. Hinzu komme die Tatsache, dass die Tests für die Betreffenden seit dem \n11. Oktober 2021 nur noch finanziell aufwendig zu erlangen seien und nicht davon aus-\nzugehen sei, dass die Betreffenden zur Durchführung und Finanzierung eines solchen \nTests wiederholt oder gar öfter bereit wären. Dies wiederum übe Druck auf Betreiber \nund Veranstalter aus, von den Möglichkeiten des § 6a SächsCoronaSchVO Abstand \nzu nehmen und stattdessen die 3G-Regelung, die auch mittels überwachtem Selbst- \noder Schnelltest getestete Personen umfasse, anzuwenden. Damit einher gingen dann \n12 \n\n13 \n \nwiederum erhebliche Einbußen der Betreiber und Veranstalter durch Kapazitätsbe-\nschränkungen und die verringerte Attraktivität ihrer Angebote durch Abstandsgebot \nund Maskentragungspflicht. Damit würde der Zweck des § 6a Sächs-CoronaSchVO \nvereitelt. Soweit § 9 Abs. 3 SächsCoronaSchVO auch bei Eintritt der Überlastungsstufe \nbei Messen eine Möglichkeit der Einbeziehung negativ Getesteter vorsehe, finde dies \nseine Gründe in den besonderen Verhältnissen solcher Veranstaltungen. So erfordere \ndie Attraktivität internationaler Messen und deren erhebliche Bedeutung für den Frei-\nstaat Sachsen die entsprechende Sonderregelung. Nur so könne die oftmals wichtige \nTeilnahme für alle ausländischen Aussteller und Besucher ermöglicht werden, ohne \ndass sie die in Deutschland geltenden Kriterien für den Status „geimpft“ erfüllen müs-\nsen. Denn dies werde ihnen oftmals aufgrund abweichender Vorschriften und anderer \nImpfstoffe in ihren Herkunftsländern nicht möglich sein. Auch gelte für die Messeteil-\nnehmer und -besucher die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Na-\nsen-Schutzes sowie das Abstandsgebot, um das strukturell erhöhte Risiko ihres Zutritts \nauszugleichen. Gleiches gelte für die Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 Sächs-\nCoronaSchVO, der Großveranstaltungen im Innenbereich mit gleichzeitig bis zu 5.000 \nBesuchern betreffe und neben dem Impf- oder Genesenennachweis auch einen nega-\ntiven PCR-Test ausreichen lasse. Auch hier gelte die Verpflichtung zum Tragen eines \nMund-Nasen-Schutzes abseits des eigenen Platzes und die Empfehlung zur Einhal-\ntung des interpersonellen Mindestabstands. Zudem rechtfertigten Praktikabilitäts-\ngründe die Nichterstreckung dieser Regelungen auf die Fälle des § 6a Sächs-\nCoronaSchVO. Denn negativ Getestete müssten dann im Unterschied zu Geimpften \nund Genesenen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dies begegne im Hinblick auf die \nUmsetzbarkeit, insbesondere was eine notwendige Kontrolle betreffe und zu deren Er-\nmöglichung eine wohl diskriminierende Kennzeichnung der entsprechenden Personen \nvoraussetze, durchgreifenden Bedenken. \nWas § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO anbelange, so seien in dieser Überlastungssitua-\ntion des stationären Gesundheitswesens weitere Infektionsrisiken besonders nachhal-\ntig zu verhüten. Andernfalls drohe eine „Triage“. Da das Infektionsrisiko für und bei \nPersonen, die zwar negativ getestet, nicht jedoch geimpft oder genesen seien, höher \nliege als bei diesen, sei es in dieser besonderen Situation gerechtfertigt und geboten, \ndieses zusätzliche Risiko zu vermeiden. Dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im enge-\nren Sinne trage dabei auch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO Rechnung, \nwonach für Personen, die wegen ihres Alters oder aus medizinischen Gründen keine \nImpfung hätten erhalten können, der Impf- oder Genesenennachweis durch einen Test-\nnachweis ersetzt werden könne. § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO stelle zudem \n13 \n\n14 \n \nsicher, dass auch in dieser Situation die besonders wesentlichen Einrichtungen und \nVeranstaltungen nach § 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO für nicht Genesene und nicht \nvollständig Geimpfte weiterhin zugänglich blieben. \nDie darin liegende Ungleichbehandlung rechtfertige sich aus der unterschiedlich star-\nken Gefahr einer Infektionsverbreitung bei den zu vergleichenden Personengruppen \nund dem in der Extremsituation der Überlastungsstufe deutlich geringeren objektiven \nGewicht des Wunsches, die entsprechenden Einrichtungen durch den ausgeschlosse-\nnen Personenkreis benutzen (lassen) zu können. \nAuch eine Folgenabwägung ginge zu Lasten des Antragstellers aus. \nII. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist teilweise bereits unzulässig, im \nÜbrigen unbegründet. \n1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier nur \nim Hinblick auf die vom Antragsteller angegriffene Regelung des § 6a Abs. 1 und 2 \nSächsCoronaSchVO der Fall. \n \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung vom 21. September 2021 bezog. Denn im Fall von (im Wesentli-\nchen) gleichlautenden Nachfolgeregelungen ist es nach der Rechtsprechung des Se-\nnats aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im \nAbstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n15 \n \ni. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf die Nachfolgevor-\nschriften in der aktuellen Fassung fortzuführen. Der Antragsteller hat seinen Antrag \nzuletzt auch auf die Regelungen der aktuell geltenden Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung vom 19. Oktober 2021 umgestellt. \nSoweit der Antrag sich allerdings gegen § 6a Abs. 3 und 4 SächsCoronaSchVO richtet, \nist er unzulässig, da diese Absätze keine eigene Beschwer, sondern lediglich eine nä-\nhere Ausgestaltung des 2 G-Optionsmodells enthalten. \nDer Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die \nAntragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische \nPerson, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung \nin ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt \ndabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. \nObwohl der Antragsteller lediglich eine ... in L., in der er sich in der Vergangenheit \nwiederholt aufgehalten hat, was ihm wegen des 2G-Zugangs nun nicht mehr möglich \nsei, benannt und hierzu ... vorgelegt hat, erscheint es nicht von vornherein nach jeder \nBetrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Antragsteller für den Fall, dass sich wei-\ntere Betreiber oder Veranstalter für die Einführung des 2G-Modells entschieden haben \noder absehbar noch entscheiden werden, in seinen Grundrechten auf allgemeine \nHandlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 \nAbs. 1 GG) verletzt ist. \nDem Antragsteller fehlt es aber am Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich sein Antrag ge-\ngen die Regelung in § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO richtet. Danach besteht während \nder Geltung der in § 2 Abs. 5 SächsCoronaSchVO definierten Überlastungsstufe für \nden Zugang zu den in § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 SächsCoronaSchVO genannten Ein-\nrichtungen und Angeboten die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennach-\nweises und zur Kontakterfassung. \nEinen Normenkontrollantrag und damit auch einen Antrag auf Erlass einer einstweili-\ngen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann in zulässiger Weise nur stellen, wer \nein irgendwie geartetes Interesse an der Unwirksamkeitserklärung bzw. hier Außervoll-\nzugsetzung der Norm, geltend machen kann. Dabei gelten besondere Maßstäbe, wenn \nder Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Denn die Ver-\nwaltungsgerichtsordnung ist auf die Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz zu-\ngeschnitten, weil effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 VwGO) grundsätzlich \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n16 \n \nausreichend durch nachträglichen - ggf. auch einstweiligen - Rechtsschutz gewährt \nwerden kann und ein nachträglicher Rechtsschutz dem verfassungsrechtlich normier-\nten Grundsatz der Gewaltenteilung besser Rechnung trägt. Insbesondere ein vorbeu-\ngender vorläufiger Rechtsschutz kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht, \nwenn hierfür ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechts-\nschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht. Daran fehlt es, solange sich noch \nnicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen dro-\nhen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen \n(zu Vorstehendem: VGH BW, Beschl. v. 12. Oktober 2021 - 1 S 3038/21 -, juris Rn. 63 \nm. w. N.). \nDem Antragsteller fehlt es im Hinblick auf die begehrte Außervollzugsetzung von § 9 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO an einem solchen berechtigten Interesse, da zum Zeit-\npunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Überlastungsstufe \n(§ 2 Abs. 5 SächsCoronaSchVO) nicht vorliegen. Die an ihr Eintreten geknüpften Vor-\nschriften sind daher aktuell nicht anwendbar. Es ist auch nicht absehbar, dass diese \nVoraussetzungen bis zum Ablauf der Verordnung noch eintreten werden. Die Überlas-\ntungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn an fünf aufeinander folgenden Tagen \nmindestens 1.300 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 420 Krankenhausbet-\nten der Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind oder die 7-Tage-Inzidenz \nHospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und mindestens einer der Belas-\ntungswerte für Krankenhausbetten erreicht ist. Der Wert der 7-Tage-Inzidenz Hospita-\nlisierungen liegt aktuell (Stand: 2. November 2021) bei 5,92, der Belastungswert Nor-\nmalstation bei 878 und der Belastungswert Intensivstation bei 205 (http://www.corona-\nvirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html). Damit fehlt es an Anhalts-\npunkten für ein Erreichen der Überlastungsstufe noch vor Außerkrafttreten der streit-\ngegenständlichen Verordnung mit Ablauf des 17. November 2021 (vgl. VGH BW \na. a. O. Rn. 64 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 4. August 2021 - 3 B 134/21 -, und Beschl. v. \n9. August 2021 - 3 B 254/21 -, juris Rn. 19). Das gilt erst recht unter Berücksichtigung \nder Tatsache, dass die sächsische Staatsregierung inzwischen angekündigt hat, noch \nin dieser Woche eine neue Corona-Schutz-Verordnung zu erlassen, die bereits ab dem \n8. November 2021 gelten und die aktuelle Verordnung vom 19. Oktober 2021 ersetzen \nsoll. \nSoweit der Antragsgegner dem Antragsteller im Hinblick auf den von ihm angegriffenen \n§ 6a SächsCoronaSchVO die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis abge-\nsprochen hat, weil der Antragsteller nicht durch die Regelung des § 6a Sächs- \n25 \n26 \n\n17 \n \nCoronaSchVO von Veranstaltungen oder Einrichtungen ausgeschlossen werde, son-\ndern erst durch die privatrechtliche Entscheidung des Veranstalters bzw. Betreibers für \ndie Geltung des 2G- Modells im Rahmen seiner Veranstaltung oder Einrichtung, ist dies \nzwar nachvollziehbar (vgl. etwa zur dortigen Regelung: NdsOVG, Beschl. v. 8. Oktober \n2021 - 13 MN 424/21 -, juris Rn. 5 ff., und v. 13. Oktober 2021 - 13 MN 422/21 -, juris \nRn. 19), überzeugt den Senat vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG aber letztlich \nnicht. Denn unterstellt man eine fehlende Antragsbefugnis für die Überprüfung der Re-\ngelung, bliebe dem Antragsteller lediglich der Zivilrechtsweg gegen den Betreiber, wo-\nbei der Senat hier keinerlei Erfolgsaussichten sieht. Den Betreibern oder Veranstaltern \nsteht es im Sinne der Privatautonomie frei, in den Grenzen der geltenden Gesetze den \nZutritt zu ihren Einrichtungen bzw. Veranstaltungen entsprechend zu beschränken. Sie \ntrifft gerade keine Pflicht, dem Antragsteller als Ungeimpftem und nicht Genesenem \nden Zutritt zu gestatten. Damit bliebe der Antragsteller aber weitestgehend rechts-\nschutzlos, was mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus \nArt. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren ist. Zwar trifft es zu, dass der jeweilige Betreiber \noder Veranstalter auch ohne die Regelung in § 6a SächsCoronaSchVO den Zutritt zu \nseiner Einrichtung oder Veranstaltung auf Geimpfte oder Genesene hätte beschränken \nkönnen. Tatsächlich werden sich jedoch die meisten Verantwortlichen, die sich für das \n2G-Modell entscheiden, schon aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund des § 6a Sächs-\nCoronaSchVO dafür entscheiden, weil im Gegenzug die Kapazitätsbeschränkung ent-\nfällt sowie Abstands-, Masken- und die Pflicht zur Kontakterfassung nicht mehr gelten. \nWürde es also die Anreize für die Einführung des 2G-Modells in § 6a Abs. 1 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO nicht geben, würde dieses nach Auffassung des Senats nur im \nAusnahmefall Anwendung finden und hätte der Antragsteller insoweit weit weniger Be-\neinträchtigungen zu befürchten als bei der derzeitigen Ausgestaltung. Damit ist § 6a \nSächsCoronaSchVO zwar nicht ge- oder verbietend an den Antragsteller adressiert \nund dürfte wohl auch nicht zu ihn betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realak-\nten ermächtigen, kann allerdings - wie dargestellt - eine ihn sonstwie belastende Wir-\nkung entfalten. Insoweit gebietet dann aber die effektive Rechtsschutzgewährung nach \nArt. 19 Abs. 4 GG auch die Möglichkeit einer (verwaltungs)gerichtlichen Überprüfung \nder entsprechenden Norm (vgl. auch: BbgVerfG, Beschl. v. 29. September 2021 - 18/21 \nEA -, juris Rn. 6). \n2. Soweit der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO danach zulässig ist, ist er \nunbegründet. \n27 \n\n18 \n \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 6a Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine In-\nteressenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. \n28 \n29 \n\n19 \n \n2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelung ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 und 6 IfSG, wonach für die Dauer der Feststellung \neiner epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch \nden Deutschen Bundestag die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder \nTestnachweises angeordnet werden kann. Bei der gebotenen summarischen Prüfung \nbestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Be-\nstimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie erfolgten \nGrundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrund-\nsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). \n2.2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit von § 6a SächsCoronaSchVO be-\nstehen nicht. \nInsbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgese-\nhene amtliche Begründung. Soweit der Antragsteller behauptet, die Begründung werde \nden Vorgaben der Ermächtigungsnorm des § 28a Abs. 5 IfSG nicht gerecht, weil sie \nnicht darstelle, warum es geboten sei, lediglich geimpften und genesenen Bürgern, \nnicht aber gesunden Menschen einen Zugang zu bestimmten Angeboten der Freizeit-\ngestaltung zu ermöglichen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus der Begründung \nzu § 6a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. September 2021 ergibt, \ndass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit belastender Eingriffe nahe liege, Schutz-\nmaßnahmen an denjenigen Örtlichkeiten aufzuheben, wo alle anwesenden Personen \ndurch ihre Immunisierung über einen ausreichenden Schutz gegen eine Infektion ver-\nfügen (SächsGVBl. S. 892). Demnach geht der Verordnungsgeber von einer ausrei-\nchenden Immunisierung von Geimpften und Genesenen, nicht hingegen lediglich ne-\ngativ Getesteten aus. Im Allgemeinen Teil der Begründung zur aktuellen Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung finden sich zudem Ausführungen dahingehend, dass voll-\nständig Geimpfte und Genesene nach dem derzeitigen Kenntnisstand weniger von \nschweren Krankheitsverläufen betroffen seien und davon auszugehen sei, dass von \nihnen eine geringere Ansteckungsgefahr ausgehe und Gleiches mit Einschränkungen \nfür getestete Personen gelte (SächsGVBl. S. 1205). \nDem Begründungserfordernis in § 28a Abs. 5 IfSG lassen sich zudem keine Anforde-\nrungen zu dessen Umfang und Detailtiefe hinsichtlich einzelner Regelungen entneh-\nmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.). Bei einer \nGesamtschau des Allgemeinen Teils der Begründung und der Begründung speziell des \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n20 \n \n§ 6a SächsCoronaSchVO ergibt sich aber ohne weiteres, dass die Maßnahmen der \nVerhinderung von Schließungen auch bei kritischen Infektionsgeschehen im Rahmen \nder übergeordneten Zielstellung der Vermeidung der weiteren Ausbreitung des \nCoronavirus und Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitswesens dienen sol-\nlen und das 2G-Modell das Entfallen des Abstandsgebots, der Maskenpflicht und Ka-\npazitätsbeschränkungen sowie der Kontakterfassung ermöglichen soll. Das ist für den \nSenat auch nachvollziehbar. \n2.3 Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzun-\ngen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i. V. m. § 28a IfSG im \nWege der hier in Rede stehenden Verordnung nach der hier nur möglichen summari-\nschen Prüfung ebenfalls erfüllt sind. \nNach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die \nfür Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Vorausset-\nzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdäch-\ntig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, \nsoweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich \nbefinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahme im \nSinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - insbesondere die Verpflichtung zur Vor-\nlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (§ 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG) sein \nkann. § 28a Abs. 3 IfSG gibt weiter vor, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen \nzur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbe-\nsondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des \n34 \n35 \n\n21 \n \nGesundheitssystems auszurichten sind. Dabei sind absehbare Änderungen des Infek-\ntionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Vi-\nrusvarianten zu berücksichtigen. Zum präventiven Infektionsschutz können dabei ins-\nbesondere unter anderem die in § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG genannten Maßnahmen er-\ngriffen werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des \njeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen \nwerden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären \nVersorgung zu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher Maßstab insbesondere die An-\nzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus \naufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ange-\ngeben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten weiteren \nIndikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können die \nSchutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet wer-\nden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über \nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den \nEinzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit \ndem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche \nBereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den \nSchutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinde-\nrung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend er-\nforderlich ist. \n(1) Der Deutsche Bundestag hat zuletzt am 25. August 2021 das Fortbestehen der \nepidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt (BT-\nPlPr. 19/238, S. 31076C), so dass insbesondere die in § 28a Abs. 1 IfSG genannten \nSchutzmaßnahmen, denen die streitgegenständliche Vorschrift unterfällt, ergriffen wer-\nden können. \n(2) Deren Notwendigkeit i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der \nVerbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durfte der Verordnungsgeber \nauch nach wie vor annehmen. \n36 \n37 \n\n22 \n \nNotwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und dürfen nur solange aufrechterhal-\nten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: ders., \nInfektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a Abs. 2 IfSG \ndie für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonderen Verhält-\nnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Der Umstand, dass nach Änderung des § 28a Abs. 3 IfSG \ndurch Art. 12 des Aufbauhilfegesetzes 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4152) \ndie Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises „zum prä-\nventiven Infektionsschutz“ ergriffen werden kann und daher, anders als bislang, nicht \nmehr unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektions-\ngeschehens auszurichten ist, lässt aber auch nach Vorstellung des Gesetzgebers die \nVerhältnismäßigkeitsprüfung durch den Verordnungsgeber nicht entfallen (BT-Drs. \n19/32275, S. 28; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 a. a. O. Rn. 23). Ent-\nsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt dem Verordnungsgeber \nim Rahmen dieser Prüfung der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschät-\nzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 \n- 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. \n47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, Rn. 6 f.). Wenn die Freiheits- \nund Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung \nweisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermäch-\ntigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von \nVerfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grund-\nrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie \nvor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher \nHinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Er erstreckt \nsich auch auf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm an-\ngestrebten Ziele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, \njuris Rn. 36). \n(a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \nSeit Ende September 2021 zeichnet sich wieder ein steigender Trend der Sieben-\nTage-Inzidenzen ab, der in der letzten Woche in allen Altersgruppen sichtbar wurde. \nDie diesjährigen Fallzahlen sind deutlich höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. \nDer Anteil positiv getesteter Proben unter den in den Laboren durchgeführten PCR-\nTests steigt weiter an (42. Kalenderwoche (KW): 10,6 %; 41. KW: 8,3 %). Es ist damit \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n23 \n \nzu rechnen, dass sich im weiteren Verlauf des Herbstes und Winters der Anstieg der \nFallzahlen fortsetzen wird, was u. a. in der noch immer großen Zahl ungeimpfter Per-\nsonen und mehr Kontakten in Innenräumen begründet ist. \nHohe Sieben-Tage-Inzidenzen (>100 pro 100.000 Einwohner) wurden in den Alters-\ngruppen der 5- bis 49-Jährigen sowie der >90-Jährigen beobachtet. In allen Altersgrup-\npen zwischen 5 und 19 Jahren lag die Sieben-Tage-Inzidenz bei über 170 pro 100.000 \nEinwohnern; bei den 10- bis 14-Jährigen lag sie über 200 pro 100.000 Einwohnern. \nDie mit Abstand höchste Inzidenz hospitalisierter Fälle wurde in Meldewoche (MW) 42 \nin der Altersgruppe der ab 80-Jährigen verzeichnet, gefolgt von der Altersgruppe der \n60- bis 79-Jährigen. Das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs mit Krankenhaus-\neinweisung ist im Vergleich zu jüngeren Altersgruppen bei Älteren weiterhin am höchs-\nten. \nDie Anzahl der hospitalisierten und intensiv-pflichtigen Patienten mit schweren akuten \nAtemwegsinfektionen (SARI-Fälle) ist insgesamt im Verlauf der letzten Woche in fast \nallen Altersgruppen stark gestiegen. Zudem ist der Anteil von COVID-19-Erkrankungen \nan SARI-Fällen weiter gestiegen, auf nun 23 %. Dieser Anteil ist in den Altersgruppen \n15 bis 34 Jahre sowie 35 bis 59 Jahre mit 65 % bzw. 63 % besonders hoch. Der Anteil \nvon COVID-19-Fällen unter allen intensivpflichtigen SARI-Patienten lag in der 42. KW \n2021 bei insgesamt 44 % (Vorwoche: 39 %). \nMit Datenstand vom 27. Oktober 2021 werden 1.768 Personen mit einer COVID-19-\nDiagnose auf einer Intensivstation behandelt. Damit zeichnet sich über die letzten Wo-\nchen ein leichter Anstieg der Fallzahl von Patienten mit COVID-19-Diagnose auf den \nIntensivstationen ab. \nIn Deutschland, wie auch im europäischen Ausland, werden praktisch alle Infektionen \ndurch die Delta-Variante (B.1.617.2) verursacht. Andere besorgniserregende SARS-\nCoV-2 Varianten (VOC) sowie unter Beobachtung stehende Varianten (VOI) werden \nnur sehr selten nachgewiesen. \nDie Zahl der Todesfälle zeigt eine steigende Tendenz. Es lassen sich nicht alle Infekti-\nonsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen verschiedenen Umfeldern auf. \nDas Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen, insbesondere \nin geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in Privathaushalten und in der Frei-\nzeit (z. B. im Zusammenhang mit Reisen) dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche \n42 \n43 \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n24 \n \nfinden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schu-\nlen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders auch bei \nGroßveranstaltungen und in Innenräumen. Auch treten COVID-19-bedingte Ausbrüche \nin Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, wobei davon \nauch geimpfte Personen betroffen sind. \nBis zum 2. November 2021 waren 66,8 % der Bevölkerung vollständig geimpft, in Sach-\nsen 56,8 %. Alle in Deutschland zur Verfügung stehenden Impfstoffe schützen nach \nderzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung wirksam vor einer schweren Er-\nkrankung. Die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Be-\nvölkerung in Deutschland wird insgesamt weiterhin als hoch, für vollständig Geimpfte \n(einschließlich solcher mit ggf. empfohlener Auffrischimpfung) als moderat einge-\nschätzt. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 ist grund-\nsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulie-\nrende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine \nbesondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene \nImpfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-Regel: \nAbstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensives Lüf-\nten aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem aufgehalten \nhaben). Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Impfung auch das Risiko einer \nÜbertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Einfluss auf die Wahr-\nscheinlichkeit der Übertragung haben neben Verhalten und Impfstatus auch die regio-\nnale Verbreitung und die Lebensbedingungen. \nBei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrschein-\nlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steigt mit zunehmendem Alter \nund bei bestehenden Vorerkrankungen. Es kann jedoch auch ohne bekannte Vorer-\nkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krank-\nheitsverläufen kommen. Internationale Studien weisen darauf hin, dass die derzeit in \nDeutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschen Viren \noder Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen und \nhäufigerer Todesfolge führt. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auf-\ntreten. \n48 \n49 \n50 \n\n25 \n \nNach Einschätzung des Robert Koch-Institus erscheint durch die Impfung das Risiko \neiner Virusübertragung in dem Maß reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der \nErkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen. Daten aus Zulassungsstudien wie \nauch aus Untersuchungen im Rahmen der breiten Anwendung (sog. Beobachtungs-\nstudien) belegen, dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19-\nImpfstoffe SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch und asymptomatisch) in einem \nerheblichen Maße verhindern. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz \nvollständiger Impfung PCR-positiv wird, ist niedrig, wenn auch nicht Null. In welchem \nMaß die Impfung darüber hinaus die Übertragung des Virus weiter reduziert, kann \nderzeit nicht genau quantifiziert werden. Auf Basis der bisher vorliegenden Daten ist \ndavon auszugehen, dass die Viruslast bei Personen, die trotz Impfung mit SARS-CoV-\n2 infiziert werden, stark reduziert und die Virusausscheidung verkürzt ist. In der Summe \nist daher das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert. Gleiches gilt für \nPersonen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, die \nweniger als sechs Monate zurückliegt. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, \ndass einige Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung (asymptomatisch) \nPCR-postiv werden und dabei auch infektiöse Viren ausscheiden. Das Ausmaß, in dem \ndie Virusübertragung reduziert wird, variiert je nach Virusvariante. Bei allen derzeit \ndominierenden Virusvarianten ist das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert, \nallerdings ist bei der Delta-Variante von einer reduzierten Wirksamkeit gegen SARS-\nCoV-2 Infektionen auszugehen. Schließlich belegen Daten, dass selbst bei Menschen, \ndie trotz Impfung PCR-positiv werden, die Viruslast signifikant reduziert wird und \nweniger lange anhält. \nDer bei weitem größte Teil der seit der 5. KW übermittelten COVID-19-Fälle war nicht \ngeimpft. Der Anteil vollständig Geimpfter unter den Meldefällen ist jedoch in den letzten \nWochen deutlich gestiegen und liegt mittlerweile in der Altersgruppe ≥ 60 Jahre bei \nüber 50 %. Diese Zahl muss jedoch in Zusammenschau mit der in dieser Altersgruppe \nerreichten Impfquote in der Bevölkerung interpretiert werden. Durch den Vergleich des \nAnteils vollständig Geimpfter unter COVID-19-Fällen mit dem Anteil vollständig Geimpf-\nter in der Bevölkerung ist es möglich, die Wirksamkeit der Impfung grob abzuschätzen \n(sog. Screening-Methode nach Farrington). Die nach dieser Methode geschätzte Impf-\neffektivität liegt für den Gesamtbeobachtungszeitraum 5. bis 42. KW für die Alters-\ngruppe 18-59 Jahre bei ca. 83 % und für die Altersgruppe ≥ 60 Jahre bei ca. 81 %. Für \nden Zeitraum der letzten vier Wochen (39. bis 42. KW) liegt die geschätzte Impfeffek-\ntivität für die Altersgruppe 18-59 Jahre bei ca. 75 % und für die Altersgruppe ≥ 60 Jahre \nbei ca. 73 %, beim Schutz vor Hospitalisierung bei ca. 90 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. \nca. 85 % (Alter ≥ 60 Jahre), beim Schutz vor Behandlung auf der Intensivstation bei ca. \n51 \n52 \n\n26 \n \n94 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. ca. 91 % (Alter ≥ 60 Jahre) und beim Schutz vor dem \nTod bei ca. 98 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. ca. 85 % (Alter ≥ 60 Jahre). \nBei den gegenwärtigen 7-Tage-Inzidenzen besteht eine zunehmende Wahrscheinlich-\nkeit infektiöser Kontakte. Daher wird dringend empfohlen, das Impfangebot gegen CO-\nVID-19 wahrzunehmen und hierbei auf einen vollständigen Impfschutz zu achten. Auch \ndie Möglichkeit der Auffrischimpfung (Boosterimpfung) sollte von Personengruppen ge-\nnutzt werden, für die die STIKO dies empfiehlt. \nInsbesondere bei jetzt deutlich steigenden Fallzahlen sollte unabhängig vom Impf-, Ge-\nnesenen- oder Teststatus das grundsätzliche Infektionsrisiko und der eigene Beitrag \nzur Verbreitung von SARS-CoV-2 reduziert werden. Deshalb sollten alle Menschen \nkonsequent die AHA+L-Regeln einhalten, Situationen insbesondere in Innenräumen, \nbei denen sogenannte Super-Spreading-Events auftreten können, möglichst meiden, \nnicht notwendige Kontakte reduzieren und weiterhin die Corona-Warn-App nutzen. \nWichtig ist außerdem, dass man auch bei leichten Symptomen einer neu auftretenden \nAtemwegserkrankung (unabhängig vom Impfstatus) zuhause bleibt, die Hausarztpraxis \nkontaktiert und sich testen lässt (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 28. Oktober 2021, Risikobewertung zu \nCOVID-19 vom 27. Oktober 2021, Tabelle mit den gemeldeten Impfungen nach \nBundesländern und Impfquoten nach Altersgruppen vom 3. November 2021, Impfen - \nWirksamkeit [Stand: 18. Oktober 2021], jeweils abgerufen auf der offizellen Website \ndes Robert-Koch-Institus https://www.rki.de). \n(b) Der Inzidenzwert für den Freistaat betrug - Stand: 2. November 2021 - 284,4 Fälle \nund für die Stadt L. 141,1 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen \n(https://www.coronavirus.sachsen.de). \nAngesichts dieser Infektionslage und der niedrigen Impfquote im Freistaat Sachsen \nsind die zuständigen Behörden weiterhin zum Handeln verpflichtet. Sie dürfen \ninsbesondere niedrigschwellige Schutzmaßnahmen ergreifen, die primär der Kontrolle \ndes stattfindenden Infektionsgeschehens dienen, um dessen rasche und unbemerkte \nAusbreitung zu verhindern. Denn durch die sich leicht übertragende Deltavariante des \nVirus einerseits und die geringe Impfquote andererseits steht zu befürchten, dass es \nbei einem unüberwachten Geschehen innerhalb sehr kurzer Zeit zu einem rapiden \nAnstieg der Infektionszahlen und einer Überlastung des Gesundheitssystems kommt. \n53 \n54 \n55 \n56 \n\n27 \n \nUm entsprechend niedrigschwellige Schutzmaßnahmen handelt es sich bei der \nVerpflichtung zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises entsprechend § 28a \nAbs. 3 Satz 2 IfSG schon nach der Bewertung des Bundesgesetzgebers, der diese \ngerade zur präventiven Kontrolle des Infektionsgeschehens vorgesehen hat. Durch die \nAufnahme in den Katalog der Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG hat der \nGesetzgeber zugleich normiert, dass er diese grundsätzlich als notwendig und damit \nauch als geeignet zur Bekämpfung von COVID-19 ansieht. \n(3) Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Regelung ein legitimes Ziel. Übergreifendes \nZiel der Verordnung ist gemäß dem Allgemeinen Teil der Begründung, nach wie vor \neinen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten und eine Überlastung des \nGesundheitswesens zu vermeiden. Ferner sollen auch bei kritischem Infektions -\ngeschehen Schließungen vermieden werden, indem nur geimpfte oder genesene (2G-\nModell) oder zusätzlich getestete Personen (3G-Modell) Zutritt zu infektionsschutz-\nrechtlich relevanten Einrichtungen und Angeboten erhalten. Dabei geht der Verord-\nnungsgeber davon aus, dass im Freistaat Sachsen noch kein ausreichender \nImmunisierungsgrad der Bevölkerung erzielt werden konnte, der genügt, um Leben und \nGesundheit sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens ohne weitere \nSchutzmaßnahmen zu gewährleisten. Die Impfquote im Freistaat Sachsen ist noch in \neinem Bereich, in dem allein die Erkrankung Ungeimpfter und nicht vollständig \nGeimpfter zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen kann. \nDies steht im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, nach der sich die \nEntscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und \nGesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten haben \nund dabei absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, \ndas Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen sind \n(vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Es steht auch im Einklang mit der grundrechtlichen \nSchutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 \n- 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. \n1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). \nZugleich berücksichtigt der Verordnungsgeber zu Recht auch die sozialen und \nökonomischen Folgen der von ihm angeordneten Maßnahmen und der sich daraus \nergebenden Pandemiebekämpfungsstrategie und will angesichts der bereits zahl-\nreichen geimpften und genesenen Bürger eine gesicherte und kontrollierte Rückkehr \nzur Normalität ermöglichen, indem bestimmte Zugänge zu Einrichtungen oder Dienst-\nleistungen entweder nur Geimpften und Genesenen (2G-Modell) unter Aufhebung \n57 \n58 \n59 \n60 \n\n28 \n \nansonsten geltender weiterer Einschränkungen wie Abstandsgebot, Maskenpflicht und \nKontakterfassung oder aber Geimpften, Genesenen und negativ Getesteten - dann nur \nunter Wahrung der genannten infektionsschutzrechtlichen Vorkehrungen - (3 G-\nModell) gewährt werden. \n(4) Die Einführung des 2G-Optionsmodells in § 6a SächsCoronaSchVO ist als eine \nMaßnahme unter einer Vielzahl weiterer auch geeignet zur Erreichung des \ndargestellten Ziels. Hierfür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen \ngefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein \nmuss (BVerfG, Beschl. v. 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22). Hier wird auf \nder einen Seite durch das Zusammenkommen nur von nach den bisherigen \nErkenntnissen jedenfalls ausreichend immunisierten Personen die Gefahr schwerer \nVerläufe und damit einer Belastung des Gesundheitssystems minimiert. Zugleich \nbedeutet dies aber auf der anderen Seite für den Betreiber oder Veranstalter, der sich \nfür das 2G-Modell entscheidet, dass wegen des minimierten Risikos von weiteren, \nseine Berufsausübungsfreiheit oder allgemeine Handlungsfreiheit einschränkenden \nBeschränkungen wie Kapazitätsbegrenzung, Masken- und Abstandspflicht sowie \nKontakterfassung abgesehen werden kann. Im Rahmen der Geeignetheit war auch zu \nberücksichtigen, dass das Risiko einer Virusübertragung in den hier hauptsächlich \nbetroffenen Innenbereichen besonders hoch ist und durch weitere Umstände, z. B. \nerhöhter Aerosolausstoß bei sportlicher Betätigung oder Tanzen oder räumliche Enge \nin Bars bzw. Clubs, weiter begünstigt wird. \nWenn der Antragsteller die Eignung der Maßnahme dahingehend in Frage stellt, dass \nauch Geimpfte und Genesene keinen vollständigen Schutz innehätten, ist ihm \nentgegenzuhalten, dass die Eignung einer Maßnahme nicht daran scheitert, das sie \nkeinen 100%igen Schutz gewährleistet. Impfung und durchgemachte Erkrankung \nsenken das Infektionsrisiko nach den dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen \nerheblich und sind daher geeignet, das Ziel der Eindämmung der Verbreitung des \nSARS-CoV-2-Virus und damit verbundener schwerer Erkrankungen zu fördern. Zudem \nträgt jede Verringerung der Viruslast, wie sie bei Geimpften und Genesenen festgestellt \nwurde, zu einem gewissen Fremdschutz bei. Dadurch, dass Geimpfte weniger häufig \nschwer an COVID-19 erkranken, belasten sie im Übrigen auch das Gesundheitssystem \nweniger. \nSchließlich war die Regelung auch vor dem Hintergrund bestehender Impfangebote für \nalle erforderlich. Mildere, zur Erreichung der o. g. Zielsetzung gleichermaßen geeignete \nMaßnahmen sind nicht ersichtlich. So ist insbesondere die Ausweitung des Zutritts auf \n61 \n62 \n63 \n\n29 \n \nnegativ Getestete nicht gleichermaßen geeignet. Denn hier spielt eine Rolle, dass ein \nnegativer Test - ungeachtet von dessen Fehlerquote - immer nur eine Momentauf-\nnahme darstellt und die trotzdem bestehende Gefahr einer Infektion, z. B. auch durch \neine unerkannt infektiöse geimpfte oder genesene Person, nicht minimiert. Wegen der \nGeltung eines Testergebnisses bis zu 24 Stunden besteht überdies die Gefahr, dass \nsich die negativ getestete Person noch vor dem Zutritt infiziert hat. In diesem Fall droht \ndem Ungeimpften und ggf. weiteren lediglich negativ getesteten Anwesenden aber im \nVergleich zu Geimpften oder Genesenen ggf. ein schwererer Krankheitsverlauf und \ndamit unter Umständen auch eine zusätzliche Belastung des Gesundheitssystems. \nAuch kann der Ungeimpfte die Infektion sodann aus der Einrichtung oder Veranstaltung \nheraus mit größerer Wahscheinlichkeit nach außen tragen. \n(6) Die Einführung des 2G-Optionsmodells in § 6a SächsCoronaSchVO ist auch \nverhältnismäßig im engeren Sinne. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der \nVerordnungsgeber den Betreibern und Veranstaltern die Einführung des 2G-Modells \nfür ihre jeweilige Einrichtung oder Veranstaltung nicht vorschreibt, sondern ihnen \nlediglich im Fall der Entscheidung für dieses Modell gewisse Erleichterungen einräumt \n(Entfallen der Kapazitätsbeschränkung, des Abstandsgebots, der Maskenpflicht und \nder Pflicht zur Kontakterfassung). Es steht damit jedem Betreiber oder Veranstalter frei, \nsich für oder gegen das Modell zu entscheiden. Tatsächlich zeigt auch die Praxis, dass \nseit der Einführung des 2G-Optionsmodells mit der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung vom 21. September 2021 hiervon eher zurückhaltend Gebrauch gemacht \nwird und das 3G-Modell deutlich überwiegt. Damit stehen Ungeimpften und nicht \nGenesenen aber regelmäßig zahlreiche Alternativen zur Verfügung und stellt sich das \nOptionsmodell nicht etwa als flächendeckender Ausschluss Ungeimpfter und nicht \nGenesener von sämtlichen betroffenen Freizeiteinrichtungen und -aktivitäten dar. \nÜberdies hat der Verordnungsgeber das 2G-Optionsmodell auch gerade nicht für \nAngebote der Grundversorgung, der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und \nDienstleistungen des täglichen Bedarfs oder notwendige medizinische Dienstleis-\ntungen vorgesehen, so dass auch insoweit der Zugang Ungeimpfter und nicht \nGenesener gewährleistet ist. Die letztlich verbleibenden damit verbundenen Nachteile \nfür Ungeimpfte und nicht Genesene (Ausschluss von konkreten Einrichtungen bzw. \nVeranstaltungen) sind mit Blick auf das aktuelle, derzeit wieder dynamische \nInfektionsgeschehen und auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren \nund erneuten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die \nRechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des \nGesundheitswesens angemessen und daher hinzunehmen. \n64 \n\n30 \n \nEine andere Bewertung gebieten derzeit auch sog. Impfdurchbrüche nicht. Diese \nzeigen lediglich, dass (ebenso wie andere Schutzmaßnahmen auch) eine Impfung \nkeinen vollständigen, einhundertprozentigen Schutz bietet. Gemessen an der Zahl der \ninsgesamt geimpften Personen und der insgesamt neu infizierten Personen ist der \nAnteil der sog. Impfdurchbrüche aber gering und stellt die Effektivität der Corona-\nSchutzimpfung nicht grundlegend infrage. \nDie optionalen Zugangsbeschränkungen und Nachweispflichten dienen dem Schutz \nüberragend wichtiger Rechtsgüter und stehen daher nicht außer Verhältnis zu den \nEingriffen in die Rechte der Betroffenen. \nZu berücksichtigen ist auch, dass die angegriffene Regelung nicht isoliert steht, \nsondern einen Ausgleich für Lockerungen zuvor deutlich eingriffsintensiverer \nGrundrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem Sinne - als milderes Mittel \ngegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung - auch der \nAusübung grundrechtlicher Freiheiten Dritter dient, die insbesondere in ihrer \nBerufsfreiheit betroffen sind (so OVG Saarland, Beschl. v. 1. September 2021 - 2 B \n197/21 -, juris Rn. 11). \nIn der angegriffenenen Vorschrift sieht der Senat auch keine indirekte Impfpflicht. Das \nOptionsmodell in § 6a SächsCoronaSchVO ist - wie bereits dargestellt - für Betreiber \nund Veranstalter gerade nicht verpflichtend, sondern bietet ihnen lediglich eine \nMöglichkeit. \nIm Falle des Gebrauchmachens von dieser Option hat der \nVerordnungsgeber in § 6a Abs. 1 SächsCoronaSchVO bestimmte Rechtsfolgen \nvorgesehen. Mit dem Optionsmodell wird der Antragsteller gerade nicht gehindert, auch \nohne Impfung die von ihm gewünschten Aktivitäten auszuüben und bestimmte \nEinrichtungen aufzusuchen. Dies ist ihm aufgrund ausreichender Alternativen nach wie \nvor möglich. Überdies verlangt die Verfassungsordnung nicht, dass mit der \neigenverantwortlichen Ausübung grundrechtlicher Freiheiten stets und ausnahmslos \npositive Konsequenzen verbunden sind, insbesondere wenn, wie im Falle von COVID-\n19, Impfstoffe ausreichend vorhanden sind (BayVGH, Beschl. v. 14. September 2021 \n- 25 NE 21.2226 -, juris Rn. 54 m. w. N.). \n2.4 Soweit der Antragsteller sich durch die angegriffene Regelung in seiner allge-\nmeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sieht, handelt es sich \nallenfalls um einen Eingriff im unteren Bereich der Eingriffsintensität. Denn - wie \ndargestellt - handelt es sich nicht um einen flächendeckenden, sondern allenfalls \npartiellen Ausschluss Ungeimpfter von sämtlichen Freizeitangeboten. Auch der \n65 \n66 \n67 \n68 \n69 \n\n31 \n \nAntragsteller hat für sich lediglich eine ... in L. benannt, die er als Ungeimpfter und nicht \nGenesener wegen der Geltung des 2G-Zutritts nicht mehr aufsuchen könne. In dem \nFitnessstudio, in dem er Mitglied ist, gilt ausweislich von dessen Internetauftritt die 3G-\nRegelung. Zudem ist auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass der Eingriff in die \nRechte des Antragstellers hier nicht durch die angegriffene Verordnungs-regelung, \nsondern die Entscheidung des Betreibers oder Veranstalters für das 2G-Modell erfolgt. \nAußerdem hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die \nangegriffene Vorschrift als eine zulässige Aktualisierung der Schranken der „Rechte \nanderer“ und der „verfassungsmäßigen Ordnung“ darstellt. Bei den „Rechten anderer“ \nhandelt es sich um die Grundrechte der anderen, in derselben Einrichtung oder bei \nderselben Veranstaltung Anwesenden, die ggf. aufgrund von Vorerkrankungen \nunverschuldet ihrerseits nicht geimpft sind, auf Leben und körperliche Unversehrtheit \n(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), die bei einer Infektion in \nhöchstem Maß bedroht wären. Den Antragsgegner trifft insoweit aus den genannten \nVerfassungsbestimmungen eine entsprechende Schutzpflicht, deren Erfüllung u. a. \nauch die streitgegenständliche Regelung dient. \n2.5 Die von dem Antragsteller geltend gemachte Verletzung des mit dem allgemeinen \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) korrespondierenden Grundrechts auf Gleichbehand-\nlung liegt ebenfalls nicht vor. \nDer Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesent-\nlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL \n14/07 -, juris Rn. 40). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Diffe-\nrenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen \nInhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. \nv. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30, und vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 -, \njuris Rn. 79). \nDanach vermag der Senat nicht festzustellen, dass die personengruppenbezogene \nDifferenzierung zwischen vollständig Geimpften und Genesenen einerseits und noch \n70 \n71 \n72 \n73 \n\n32 \n \nnicht vollständig geimpften Personen andererseits willkürlich sein oder mit einer \nunverhältnismäßigen Belastung für die Gruppe der Ungeimpften und nicht Genesenen \nverbunden sein könnte. \nAufgrund der oben bereits ausführlich dargestellten Erkenntnisse zur Schutzwirkung \nder Impfungen bzw. einer durchgemachten Erkrankung besteht für die Ungleichbe-\nhandlung ein sachlicher, an den Zwecken der Verordnungsermächtigung ausgerich-\nteter Grund und erweist sich der hiermit verbundene Eingriff in die grundrechtlich \ngeschützen Interessen nicht geimpfter Personen - auch unter Berücksichtigung des \ndem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungsspielraums - nicht als unverhält-\nnismäßig. \nEine Ungleichbehandlung ist ebenso wenig im Hinblick auf eine mittels PCR-Test \nnegativ \ngetestete \nPerson gegeben. \nDenn \nauch insoweit ist die \neigene \nAnsteckungsgefahr wie auch die hieran anschließende Übertragungsgefahr für den \nGetesteten ungleich höher als für Geimpfte und Genesene. Für letztere ist ferner auch \nein schwerer Krankheitsverlauf mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit zu erwarten, \nso dass eine Ungleichbehandlung wiederum aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. \nDer Gleichstellung von Geimpften und Genesenen mit negativ mittels PCR-Test \nGetesteten im Rahmen einer Zutrittsregelung düften zudem Praktikabilitäts -\nerwägungen entgegenstehen. Denn wegen der nicht unerheblichen Kosten für einen \nPCR-Test ist nicht zu erwarten, dass sich der Betreffende diesem in einer gewissen \nRegelmäßigkeit unterzieht. \nDer Senat sieht schließlich auch keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. \n3 Abs. 1 GG durch die Regelung in § 6a Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO, wonach \nder Zutritt bei Geltung des 2G-Modells auch Beschäftigten gestattet ist, die über einen \nTestnachweis verfügen und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz während der \nDauer der Veranstaltung oder des Angebots tragen. Sachliche Gründe für diese \nUngleichbehandlung sind zum einen der Umstand, dass es an einer Rechtsgrundlage \nfür eine generelle Abfrage des Impfstatus bei den Beschäftigten durch den Arbeitgeber \nfehlt und zum anderen der Betreiber oder Veranstalter zur Ermöglichung seines \nAngebots regelmäßig auf entsprechendes Personal angewiesen ist. Von einer willkür-\nlichen Ungleichbehandlung kann daher keine Rede sein. Um der dann auch von diesen \nlediglich getesten Personen ausgehenden erhöhten Infektionsgefahr gegenüber \nGeimpften und Genesenen zu begegnen, gilt für das Personal die Maskenpflicht, die \nhier im Übrigen durch den Betreiber/Veranstalter auch wesentlich besser kontrolliert \nund durchgesetzt werden kann als dies bei genereller Zulassung auch Getesteter der \n74 \n75 \n76 \n\n33 \n \nFall wäre. Denn eine Kontrolle, dass Abstandsgebot und Maskenpflicht von den „nur“ \nGetesteten eingehalten werden, würde eine ihrerseits diskriminierende Kennzeichnung \ndieser Personen voraussetzen. \n3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Denn \nder Ausschluss des Antragstellers von vereinzelten \nAngeboten \naus dem \nFreizeitbereich, von denen er bisher lediglich eine ... in L. benannt hat, und der damit \nverbundene Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit wiegt weit weniger schwer \nals die im Fall einer Außervollzugsetzung der Norm und Gestattung des Zutritts \nbestehende Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Menschen, \ninsbesondere solcher, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen \nkönnen, und der Überlastung des Gesundheitswesens, die dann wiederum nicht nur \ndie schwer an COVID19-Erkrankten, sondern auch andere schwer Erkrankten und \neiner Hospitalisierung bedürftigen Patienten betrifft. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 \nGKG. Da die vom Antragsteller angegriffenen Regelungen bereits mit Ablauf des \n17. November 2021 außer Kraft treten, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorweg-\nnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts gemäß Nr. 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Eilverfahren nicht veran-\nlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Heinlein \n \n Wiesbaum \n \n \nRiinOVG Dr. Helmert \nist verhindert. \nDie Unterschrift wird ersetzt. \n \nv. Welck \n \n77 \n78 \n79 \n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-04/3-b-374-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":23},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-04/3-b-374-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487185","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.100550+00:00"}}