{"status":"available","doknr":"OLD487184","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-04","aktenzeichen":"3 B 337/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 337/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das \nSächsische Staatsministerium für Kultus \nCarolaplatz 1, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 19. Oktober 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hel-\nmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 4. November 2021 \n \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller ist Schüler der 4. Klasse an der Grundschule N. in B.. Mit seinem \nEilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO begehrt er zuletzt, die Verordnung des Sächsi-\nschen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulin-\nternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie \nvon nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusam-\nmenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (CO-\nVID-19) (Schul- und Kita-Coronaverordnung - SchulKitaCoVO) vom 19. Oktober 2021 \n(SächsGVBl. S. 1186) einstweilen insoweit außer Vollzug zu setzen, als diese eine \nTestpflicht für Schüler vorsieht, und die Möglichkeit zur Abmeldung vom Präsenzunter-\nricht in Schulen vorläufig anzuordnen. \nDie Schul- und Kita-Coronaverordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfol-\ngenden Wortlaut: \n„§ 1 Geltungsbereich \n(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentli-\ncher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtun-\ngen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen \nEinrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zu-\nsammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank-\nheit-2019. \n(2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1196) gelten entsprechend: \n1 \n2 \n\n3 \n \n(…) \n7. \n§ 4 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Test-\n \nnachweis), \n8. \n§ 4 Absatz 3 (Zeitraum zwischen Test und Testnachweis), \n9. \n§ 4 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder, Ge-\n \nimpfte und Genesene) sowie \n10. \n§ 4 Absatz 6 (Nachweisführung für Impf-, Genesenen- oder Test-\n \nnachweise). \n§ 2 Regelbetrieb \n(1) In den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen findet Regel-\nbetrieb statt. \n(2) Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für \nSchülerinnen und Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, \nist zulässig. Dies gilt insbesondere bei Abwesenheit aufgrund der Schulbe-\nsuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch die Ver-\nordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, sowie \nim Falle des Absatzes 3. \n(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Schulen, unter deren Schüle-\nrinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine \nan einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person mit SARS-CoV-2 infiziert \nist, befristet anordnen: \n1. für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen \nden eingeschränkten Regelbetrieb nach § 2a Absatz 2 Satz 1 und 3, \n2. für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen \ndes jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell nach § 2a Absatz 4 \nSatz 1, \n3. die teilweise oder vollständige Schließung einer oder mehrerer Schu-\nlen, \n4. die Änderung des Nachweisintervalls bezüglich des Zutrittsverbots \nnach § 3 Absatz 1 Satz 1 trotz Unterschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz \nvon 10 nach § 3 Absatz 1b oder \n5. Ausnahmen von dem Wegfall der Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 trotz \nUnterschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 nach § 4 Absatz 1 \nSatz 2. \n\n4 \n \nDie Schutzmaßnahmen können gemeinsam oder einzeln angeordnet und \nauch auf Schulinternate erstreckt werden. 3Zuständigkeiten der obersten Lan-\ndesgesundheitsbehörde sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte bleiben \nunberührt. \n§ 2a Betriebseinschränkungen bei Geltung der Überlastungsstufe \n(1) Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 der Säch-\nsischen Corona-Schutz-Verordnung findet in den in § 1 Absatz 1 genannten \nSchulen und Einrichtungen kein Regelbetrieb statt. 2Es gelten die Betriebsein-\nschränkungen gemäß Absatz 2 bis 4. (…) \n§ 3 Zutrittsbeschränkungen \n(1) Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schu-\nlen und Einrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Ab-\nstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infek-\ntion mit SARS-CoV-2 besteht. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht \n1. \nfür Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute \n \nKinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen \n \nkurzzeitig begleiten, \n2. \nwenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf \n \ndas Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen \n \nwird, \n3. \nfür Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- \n \nund Schülermitwirkung, \n4. \nfür Eltern-Lehrer-Gespräche und entsprechende Gespräche in \n \nKindertageseinrichtungen, \n5. \nfür die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder, \n6. \nfür die Kindertagespflege sowie \n7. \nfür den Zutritt zum Aufenthalt außerhalb der Unterrichts- und Be-\n \ntreuungszeiten, vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutz-\n \nregelungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in \n \nihrer jeweils geltenden Fassung. \nSatz 2 Nummer 7 gilt für Nutzungen und Zusammenkünfte mit der Maßgabe, \ndass der Veranstalter sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest \nbegrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung \nstehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Be-\nendigung der Nutzung oder Zusammenkunft vor der nächsten Nutzung durch \ndie in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gründlich gereinigt \nwerden. Außensportanlagen müssen nicht gereinigt werden. (…) \n\n5 \n \n(1b) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, gilt \ndas Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Testnach-\nweis einmal wöchentlich zu erbringen ist. \n(1c) Der erste Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1b soll beim \nersten Zutritt zum Gelände innerhalb der Kalenderwoche erbracht werden. In \nSchulinternaten soll er bei Anreise am Wochenende bereits beim ersten Zutritt \nzum Gelände am Wochenende erbracht werden. ( …) \n§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. November 2021 außer Kraft.“ \nDer Antragsteller trägt mit Schriftsätzen vom 30. August, vom 1., 13. und 27. Septem-\nber sowie vom 13. Oktober 2021 sinngemäß Folgendes vor: Er lehne die Vornahme \nvon Schnelltests auf das Covid-19-Virus ab. Die streitgegenständliche Regelung über \ndie Testpflicht für Schüler nach § 3 SchulKitaCoVO griffe unverhältnismäßig in seine \nRechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit), Art. 2 \nAbs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleich-\nheitssatz) ein. Schon die Grundrechtseinschränkungen für Schüler Anfang des Jahres \nim Zusammenhang mit der Pandemie seien entgegen der Auffassung des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts unverhältnismäßig gewesen. Derzeit könne ihre Verhältnis-\nmäßigkeit erst recht nicht mehr angenommen werden. Die Testpflicht an Schulen sei \nvon der Landesregierung im März 2021 eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten \nsich die Inzidenzen auf einem Höhepunkt befunden und die Impfung der Bevölkerung \nsei vergleichsweise langsam angelaufen. Mittlerweile habe jedoch jeder Bürger zumin-\ndest ein Impfangebot erhalten. Die Risikogruppe der älteren Menschen, deren Schutz \ndie Corona-Maßnahmen seinerzeit vornehmlich bezweckt hätten, sei nahezu vollstän-\ndig geimpft. Im Hinblick darauf müsse nunmehr ein strengerer Maßstab bei der Frage \nangelegt werden, ob die Grundrechtseingriffe noch verhältnismäßig seien. In vielen \nLändern seien sämtliche Corona-Maßnahmen aufgehoben worden. Vor diesem Hinter-\ngrund sei es unverständlich, dass ausgerechnet die Testpflicht für Kinder fortbestehen \nsolle, die gerade nicht als Pandemietreiber auffällig geworden seien. Die überwiegende \nRechtsprechung habe die Testpflicht an Schulen nur deshalb für grundrechtskonform \ngehalten, weil das sogenannte „Homeschooling“ möglich gewesen sei. Dies sei nun \nnicht mehr der Fall und die Testpflicht sei dementsprechend schon deswegen unver-\nhältnismäßig. Im Übrigen sei nicht erklärbar, dass nur ungeimpfte Schüler der Test-\npflicht unterlägen. Denn auch geimpfte Schüler könnten das Virus weitergeben. Diese \n3 \n\n6 \n \nAuffassung vertrete auch das Robert-Koch-Institut. Einen sachlichen Grund für die un-\nterschiedliche Behandlung dieser Schülergruppen sei nicht ersichtlich. Sie müsse viel-\nmehr als willkürlich angesehen werden und verstoße gegen den Gleichheitssatz. Die \nwieder eingeführte Schulpflicht stehe im Spannungsverhältnis zum Selbstbestim-\nmungsrecht des Antragstellers, der sich einer freiwilligen Testung widersetze. Dieses \nSpannungsverhältnis müsse durch die Möglichkeit für die Schüler aufgelöst werden, \nsich wieder vom Präsenzunterricht abzumelden. Die Wiedereinführung der Präsenz-\npflicht nehme den Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder vor ungewollten Impfungen zu \nschützen. Denn die Schulpflicht könne durch staatliche Zwangsmaßnahmen durchge-\nsetzt und Verstöße dagegen könnten mit Bußgeld geahndet werden. Der Verordnungs-\ngeber habe die Notwendigkeit der Testpflicht nicht schlüssig dargelegt. Die Testpflicht \nan Schulen sei lediglich Symbolpolitik und sei bereits schon nicht geeignet, die Ausbrei-\ntung der COVID- 19-Pandemie nennenswert einzudämmen. \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß: \n§ 3 Absatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus \nzur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrich-\ntungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademi-\nschen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang \nmit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (CO-\nVID-19), Schul- und Kita-Coronaverordnung - SchulKitaCoVO) vom 19. Okto-\nber 2021 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt und die Wiedereinführung der \nAbmeldemöglichkeit vom Präsenzunterricht wird bis zur Entscheidung in der \nHauptsache angeordnet. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nDer Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und bringt mit Schriftsatz vom 8. Sep-\ntember 2021 zusammengefasst vor, dass der Antrag insoweit unzulässig sei, als er \nsich auf die vorläufige Wiedereinführung der Möglichkeit bezieht, sich vom Präsenzun-\nterricht abzumelden. Dabei handele es sich der Sache nach um einen Antrag auf den \nvorläufigen Neuerlass einer Norm. Es bestünden schon grundsätzliche Zweifel daran, \nob der Erlass einer Norm in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren mit Aussicht auf \nErfolg geltend gemacht werden könne. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 47 Abs. 6 \nVwGO sei dies aber nicht möglich. Im Übrigen sei § 3 SchulKitaCoVO ohne Rücksicht \ndarauf rechtmäßig, dass es grundsätzlich nicht möglich sei, sich vom Unterricht abzu-\nmelden. Die Verordnung könne sich mit § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und \n4 \n5 \n6 \n\n7 \n \n§ 28a Abs. 1 und 3 IfSG auf eine hinreichende Rechtsgrundlage stützen. Die ange-\nfochtene Norm sei hinreichend bestimmt. Das gelte insbesondere für ihre Vorgaben in \nBezug auf die Art der geforderten Tests. Die normierte Testpflicht erfülle bereits, wer \nsich einem Selbsttest unterziehe. Soweit der Antragsteller der Auffassung sei, die Ver-\npflichtung zur Vornahme eines Selbsttests sei mit einen Eingriff in sein Grundrecht der \nkörperlichen Unversehrtheit verbunden, sei er darauf zu verweisen, dass der Senat mit \nBeschluss vom 19. März 2021 (- 3 B 81/21 -, juris) einen solchen Eingriff verneint habe. \nDes Weiteren habe der Senat die angesprochene Testpflicht auch mit dem Grundrecht \nauf Bildung nach Art. 7 Abs. 1 SächsVerf sowie mit der allgemeinen Handlungsfreiheit \nund dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht für vereinbar gehalten. Eine entsprechende \nBewertung müsse auch in Bezug auf die hier streitgegenständliche Vorschrift getroffen \nwerden. Die Tests seien erforderlich, um Infektionen im Zusammenhang mit dem \nSchulbetrieb zu verhüten. Für Schüler unter 12 Jahren gebe es keine Impfempfehlun-\ngen und die Anzahl der zugelassenen Impfstoffe dürfte gering sein. Insoweit sei davon \nauszugehen, dass in den entsprechenden Klassenstufen typischerweise nur unge-\nimpfte Schüler aufeinanderträfen. Auch wenn diese statistisch seltener am Corona-Vi-\nrus erkrankten und die Erkrankung bei ihnen meist leicht verlaufe, seien sie deutlich \ninfektiöser als Genesene oder Geimpfte. Soweit eine Testung infolge einer längerfris-\ntigen Erkrankung, wozu die bloße Angst vor der Testung nicht gehören dürfte, nicht \nmöglich sei, könne den betroffenen Schülern nach Maßgabe von § 26 Abs. 4 SchulG \nUnterricht auch zuhause oder im Krankenhaus angeboten werden. Der Umstand, dass \ngenesene und vollständig geimpfte Personen von den Testpflichten freigestellt seien, \nführe nicht zur Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. \nZu Unrecht verwahre sich der Antragsteller gegen die Abschaffung der Möglichkeit, \nsich vom Präsenzunterricht abzumelden. Der Senat habe seine Billigung der Schultest-\npflicht nicht davon abhängig gemacht, dass die Heimbeschulung bei Testverweigerung \nzulässig gewesen sei. Dass die Betroffenen möglicherweise nur deshalb der Testpflicht \nnachkämen, um Bußgeld wegen Verletzung der Schulpflicht zu vermeiden, ändere an \nder rechtlichen Beurteilung der angegriffenen Norm nichts. Grundsätzlich sei die Gel-\ntung von Rechtsnormen nicht von der Einwilligung der Normunterworfenen abhängig. \nDas gelte auch in Bezug auf die Testpflicht. Dies gelte umso mehr, als der unvermeid-\nliche Corona-Test kostenfrei und nicht mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrt-\nheit verbunden sei. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten des Antrags als offen be-\nurteilen würde, sei der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht gerechtfer-\ntigt, da die in diesem Fall anzustellende Folgenabwägung zulasten des Antragstellers \nausginge. \n7 \n\n8 \n \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft, \nsoweit der Antragsteller die vorläufige Außervollzugsetzung von § 3 Abs. 1 SchulKita-\nCoVO begehrt. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die \nGültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu \ngehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 \nAbs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nSoweit der Antragsteller die vorläufige Anordnung der Wiedereinführung einer Abmel-\ndemöglichkeit vom Präsenzunterricht begehrt, ist der Antrag nicht statthaft. \nIm Grundsatz setzt die Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO \nvoraus, dass er sich gegen eine bereits erlassene Norm richtet. Ein Normenkontrollan-\ntrag, der auf Erlass einer untergesetzlichen Regelung gerichtet ist („echter Normener-\nlassantrag“), ist als solcher unstatthaft. Ein „unechter“ Normenerlassantrag bzw. ein \n„Antrag auf Normergänzung“, der darauf gerichtet ist, einen von einer bereits existenten \nRechtsvorschrift nicht berücksichtigten Sachverhalt in den Geltungsbereich einer Norm \neinzubeziehen, ist im Wege des § 47 Abs. 1 VwGO aber möglich. In diesen Fällen ver-\nfolgt der Antragsteller das Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des normgeberi-\nschen Unterlassens als „Minus“ zum Antrag auf Unwirksamkeitserklärung (vgl. \nNdsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 - 5 KN 79/16 -, juris Rn. 50 ff.). Ein Rechtsgrund für \neine Unwirksamkeit kann darin liegen, dass der Normgeber unter Verstoß gegen hö-\nherrangiges Recht einen bestimmten Sachverhalt nicht berücksichtigt und damit eine \nrechtswidrige, unvollständige Regelung erlassen hat. Zielt ein Normenkontrollantrag \ndagegen auf Ergänzung einer vorhandenen Norm, ohne deren Wirksamkeit in Frage \nzu stellen, ist der Weg der Normenkontrolle nicht eröffnet (vgl. NdsOVG, Beschl. v. \n9. Juni 2020 - 13 MN 211/20 - juris Rn. 8; OVG LSA, Beschl. v. 15. Juni 2020 - 3 R \n111/20 -, Rn. 45 juris). \nHiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines statthaften An-\ntrags insoweit nicht erfüllt. Bei dieser Beurteilung konnte der Senat die Frage offenlas-\nsen, ob der Antragsteller im Hinblick darauf, dass er sich in der Corona-Pandemie nicht \nvom Präsenzunterricht in der Schule abmelden kann, mit Aussicht auf Erfolg einen un-\nechten Normenerlassantrag stellen kann. Jedenfalls ist sein im einstweiligen Recht-\nschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellter Antrag, die Wiedereinführung der \nAbmeldemöglichkeit vom Präsenzunterricht einstweilen anzuordnen, nicht statthaft, \nweil er eine solche Anordnung auch nicht im Hauptsacheverfahren erreichen kann. \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n9 \n \nDenn im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 VwGO wäre allen-\nfalls ein auf die Feststellung gerichteter Antrag statthaft, dass die Normierung der Test-\npflicht ohne eine Regelung über die Möglichkeit, sich als Schüler vom Präsenzun-\nterricht abzumelden, rechtswidrig ist. \nSoweit der Antragsteller die vorläufige Außervollzugsetzung von § 3 Abs. 1 SchulKita-\nCoVO begehrt, bleibt fraglich, ob der Antrag zulässig ist. Zwar kann der Antragsteller \ninsoweit geltend machen, durch diese Vorschrift möglicherweise in seinen Grundrech-\nten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit), Art. 2 Abs. 1 \nGG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) \nverletzt zu sein. Des Weiteren steht der Zulässigkeit des Antrags nicht der Umstand \nentgegen, dass er sich zuletzt auf § 3 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom \n21.September 2021 bezog. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, \ndass es im Fall von im Wesentlichen gleichlautenden Nachfolgeregelungen aus pro-\nzessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von \nwenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 \nAbs. 4 GG sachgerecht ist, das Verfahren im Hinblick auf die Nachfolgevorschrift fort-\nzuführen (vgl. etwa beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris \nRn. 7). Allerdings bestehen Zweifel an der Antragsbefugnis des Antragstellers, weil aus \nseinem Vorbringen nicht hervorgeht, ob er geimpft oder genesen ist oder nicht. Insoweit \nbleibt offen, ob er überhaupt der in § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO normierten Testpflicht \nunterfällt, welche sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 SchulKitaCoVO i. V. m. § 4 Abs. 5 der \nVerordnung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammen-\nhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 19. Oktober 2021 nicht auf \nvollständig Geimpfte und als genesen geltende Personen bezieht. Der Senat kann \ndiese Frage jedoch offenlassen, weil der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \njedenfalls unbegründet ist. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \n12 \n13 \n\n10 \n \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 3 SchulKitaCoVO jedenfalls keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift in \neinem Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interes-\nsenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. \nZur Begründung nimmt der Senat zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss vom \n15. Oktober 2021 (- 3 B 355/21 -, juris Rn. 26 ff.) Bezug, mit dem er einen Antrag auf \nvorläufige Außervollzugsetzung von Vorschriften über die Test- und Maskenpflicht für \nSchüler abgelehnt hat, die mit denen in der hier angegriffenen Verordnung vergleichbar \nsind. Die dort angestellten Bewertungen zur Sach- und Rechtslage hält der Senat wei-\nterhin aufrecht und legt sie der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zugrunde. Er-\ngänzend bemerkt er Folgendes: \n14 \n15 \n\n11 \n \n1. Die Pandemie-Situation hat sich seit dem 15. Oktober 2021 in Sachsen weiter ver-\nschärft. Die Sieben-Tage-Inzidenz lag am 1. November 2021 im Freistaat Sachsen bei \n291,6 Fällen und im Landkreis Bautzen sogar bei 341,6 Fällen je 100.000 Einwohner \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-9785). \nEs traten in Sachsen - Stand 1. November 2021 - in den letzten vierzehn Tagen ins-\ngesamt 22.772 neue Fälle auf, wobei am 1. November 2021 776 Krankenhausbetten \nmit Covid-Patienten belegt waren, von denen 199 Personen intensivmedizinisch be-\nhandelt werden mussten, und die Zahl der Personen, die im Zusammenhang mit Covid-\n19 verstarben, bis zu diesem Zeitpunkt auf 10.325 stieg (https://www.coronavirus.sach-\nsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html?_cp=%7B%22accordion-content-\n10122%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousO-\npen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-\n10122%22%2C%22idx%22%3A0%7D%7D#a-8983 -- abgerufen am 1. November \n2021). Angesichts dieser Verschärfung der Infektionslage seit dem 15. Oktober 2021 \nsind die zuständigen Behörden umso mehr zum Handeln verpflichtet und dürfen im \nGrundsatz insbesondere niedrigschwellige Schutzmaßnahmen treffen, die - wie die \nhier angegriffene Testpflicht - primär der Kontrolle des stattfindenden Infektionsgesche-\nhens dienen, um dessen rasche und unbemerkte Ausbreitung zu verhindern. \n2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Normierung der Testpflicht auch \nnicht deswegen unverhältnismäßig, weil sich der Schüler nicht grundsätzlich vom Prä-\nsenzunterricht abmelden kann. Der Senat hat bereits entschieden, dass mit einem \nSelbsttest, mit dem der Schüler seiner Testpflicht auch nachkommen kann, im Normal-\nfall kein Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG verbunden ist (SächsOVG, Beschl. v. 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. \n53). Insoweit stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs überhaupt \nnicht. Soweit die angegriffene Regelung mit einem Eingriff in die allgemeine Hand-\nlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verbunden ist oder ein Eingriff in das Grundrecht der \nkörperlichen Unversehrtheit anzunehmen wäre, wäre ein Eingriff nach summarischer \nPrüfung jedenfalls verhältnismäßig. Der Senat hat die Annahme, die an Schulen be-\nstehende Testpflicht sei wohl verhältnismäßig, bislang nicht davon abhängig gemacht, \ndass die Schüler sich grundsätzlich von der Präsenzbeschulung abmelden können (vgl. \nnur SächsOVG, Beschl. v. 15. Oktober 2021 - 3 B 355/21 -, a. a. O. Rn. 47; Beschl. v. \n22. April 2021 - 3 B 183/21 -, juris Rn. 20 ff.; Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 92/21 -, \njuris Rn. 8 ff.; Beschl. v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn. 6 ff.; Beschl. v. 7. April \n2021 - 3 B 84/21 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 31. März 2021 - 3 B 105/21 -, juris Rn. 5; \nBeschl. v. 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, a. a. O. Rn. 44 ff.). An dieser Bewertung hält \n16 \n17 \n\n12 \n \nder Senat nicht zuletzt in Bezug auf die geschilderte Pandemielage weiterhin fest. Im \nÜbrigen wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in diesem Kontext auch besonders \ndadurch Rechnung getragen, dass die Schüler in besonderen Fällen - insbesondere \nnach Maßgabe der Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565) \ndem Präsenzunterricht fernbleiben können. Schüler können danach beispielsweise von \nder Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbunden werden, wenn die Vorlage \neiner ärztlichen Bescheinigung nachvollziehbar macht, dass bei dem Schüler wegen \neiner Grunderkrankung ein erhöhtes Risiko für eine COVID-19-Erkrankung besteht o-\nder der Schüler bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein unzumutbar \nerhöhtes individuelles Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit trägt. Hierauf \nweist die Begründung der angegriffenen Verordnung ausdrücklich hin. Liegt ein ausrei-\nchender Grund dafür vor, dass der betroffene Schüler nicht am Präsenzunterricht teil-\nnimmt, können nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SchulKitaCoVO häusliche Lernzeiten angeord-\nnet werden, wobei nach § 26 Abs. 4 SächsSchulG schulpflichtigen Kindern und Ju-\ngendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen kön-\nnen, Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang unter Be-\nrücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen \nangeboten werden soll. \n3. Schließlich ist nach summarischer Prüfung auch nicht erkennbar, dass ein Verstoß \ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen könnte, weil \nSchüler nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Nr. 7 SchulKitaCoVO i. V. m. § 4 Abs. 5 Sächs-\nCoronaSchVO nicht der angegriffenen Testpflicht unterliegen, wenn sie vollständig ge-\nimpft sind. Es spricht viel dafür, dass eine Ungleichbehandlung insoweit sachlich ge-\nrechtfertigt ist, da immunisierte Schüler weniger als andere Schüler zum Infektionsge-\nschehen beitragen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 29. Oktober 2021 - 13 B \n1393/21.NE -, juris, Rn. 168 m. w. N.). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Streitwertfestsetzung \nauf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des \n17. November 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme \nder Hauptsache, sodass für das Eilverfahren eine Reduzierung des Streitwerts auf der \nGrundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht \nveranlasst ist. \n \n18 \n19 \n\n13 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDr. v. Welck \n \n \nKober \n \n \n \n Heinlein \n \n \n \n \nRiinOVG Dr. Helmert \n \n Wiesbaum \nist verhindert. Die Unterschrift \nwird ersetzt. \n \nDr. v. Welck \n \n \n \n \n \n \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-04/3-b-337-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-04/3-b-337-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487184","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.064554+00:00"}}