{"status":"available","doknr":"OLD487182","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"6 A 311/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 311/19 \n \n5 K 3021/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Erzgebirgskreis \nvertreten durch den Landrat \nPaulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nwegen \n \n \nRücknahme einer Zuwendung \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nam 10. November 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n27. November 2018 - 5 K 3021/17 - wird zurückgewiesen. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 \n% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Vorstand nach seiner Satzung aus \nmindestens fünf Mitgliedern besteht, wobei jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich \nvertretungsberechtigt sind. Er wendet sich gegen die Rücknahme eines auf der \nRichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur \nUmsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien (Förderrichtlinie LEADER – RL \nLEADER/2014) vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 13) beruhenden \nZuwendungsbescheids. \nAm 12. August 2015 rief der Verein Z...... W............. e. V. im Rahmen der Umsetzung \nder LEADER-Entwicklungsstrategie 2014 - 2020 (LES) der Region W............. zur \nEinreichung von Vorhaben für die Maßnahme „Vereinsanlagen und deren Ausstattung“ \nauf. In dem Aufruf wird der Verein Z...... W............. e. V./Regionalmanagement der \nLEADER-Region W............. als „Beratende Stelle für Auskünfte zum Aufruf und zur \nLES W............. sowie zu den beizubringenden Unterlagen“ bezeichnet. Die Unterlagen \nseien bei ihm bis zum 30. Oktober 2015 (Posteingang) einzureichen. Termin der \nabschließenden Vorhabenauswahl sei der 25. November 2015. Innerhalb einer Frist \nvon zwei Monaten (bis 25. Januar 2016) müsse ein „Antrag auf Förderung über die \nberatende Stelle zur Weiterleitung an die zuständige Bewilligungsbehörde gestellt \nsein“. \n1 \n2 \n \n\n3 \n \nNachdem der Kläger ausgewählt worden war, stellte er unter dem 15. Januar 2016 \neinen am 22. Januar 2016 bei der Lokalen Arbeitsgruppe (LAG) der LEADER-Region \nW............. eingegangenem und von dieser am 3. Februar 2016 an das Landratsamt \ndes Beklagten weitergeleiteten Förderantrag auf Bewilligung einer Zuwendung in Höhe \nvon 75.960,00 € (90 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten) für die Errichtung \neiner Spiellandschaft für Generationen in S.......... In einer Anlage zum Förderantrag \nmachte der Kläger Angaben zum Bauablaufplan, wonach die Tätigkeiten im Zeitraum \nvon Februar bis Dezember 2016 (unter anderem Auftragsvergabe: Februar/März 2016, \nVertragsabschluss mit Unternehmen: ab Februar 2016) erfolgen sollten. Zudem \nerklärte der Kläger im Antragsformular unter anderem, dass ihm bekannt sei, dass mit \nder Durchführung des Vorhabens nicht „vor dem Zeitpunkt der Antragstellung \n(Posteingang bei der zuständigen Behörde)“ begonnen werden dürfe, dass er noch \nnicht mit den zur Förderung beantragten Vorhabenbestandteilen begonnen und \nvollständige und richtige Angaben gemacht habe. Für den Fall eines Verstoßes gegen \ndiese Erklärungen wird im Antragsvordruck auf die Möglichkeit einer Rücknahme oder \neines Widerrufs nach § 48 und § 49 VwVfG hingewiesen. \nMit Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Antrag auf \nFörderung nach der Förderrichtlinie LEADER vom 15. Januar 2016 sei am 3. Februar \n2016 eingegangen. Grundsätzlich bestehe „ab Antragstellung (Posteingang bei der \nBehörde)“ die Möglichkeit mit dem Vorhaben zu beginnen. \nMit Bewilligungsbescheid vom 22. Juni 2016 gewährte der Beklagte dem Kläger nach \nTeil B Ziffer I und II Nr. 2 und 6 RL LEADER/2014 für das Vorhaben im Wege der \nAnteilsfinanzierung einen maximalen Zuwendungsbetrag in Höhe von 75.960,00 €. Die \nNebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (NBest-ELER, Anlage 2 zur RL \nLEADER/2014) seien Bestandteil des Bescheids. Der Bewilligungszeitraum beginne \nam 3. Februar 2016 und ende am 31. Dezember 2016. \nNach Fertigstellung des Vorhabens stellte der Kläger beim Beklagten am \n20. Dezember 2016 einen Antrag auf Auszahlung, in dessen Belegliste für \nanteilsfinanzierte Teilvorhaben er in Spalte 3 Zeilen 4, 5 und 16 Rechnungen der Firma \nH.... M..... St............... (Firma M.....) vom 29. Juli, 29. August und 2. Dezember 2016 \nsamt Datum des Auftrags vom 22. Januar 2016 (jeweils in Spalte 2) aufführte. Auf dem \nbeigefügten Angebot der Firma M..... vom 2. Oktober 2015 über 80.128,64 € brutto \nbefindet sich auf der Rückseite folgende auf den 22. Januar 2021 datierende \nhandschriftliche Notiz: \n3 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n4 \n3 \n4 \n\n4 \n \n„Sehr geehrter H. M....., \nwir bedanken uns & bestätigen mit unserer Unterschrift die \nAuftragsvergabe an Ihr Unternehmen! \nMfG A. S...../Vorstand C......“ \n \nIm Rahmen der Anhörung zu Widerruf oder Rücknahme wegen vorzeitigen Baubeginns \nerläuterte Frau S.... für den Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2017 unter Vorlage \nder Kopie eines Terminkalenderauszugs mit Eintrag am 17. März 2016 („12.30 \nMännerbespre. Spielland“) und einer korrigierten Belegliste, dass der Auftrag an die \nFirma M..... tatsächlich erst zu Frühlingsbeginn am 17. März 2016 vergeben worden \nsei. Bei dieser Besprechung mit Herrn M..... und dessen Bauleiter M...... C....... sei \ndarauf hingewiesen worden, dass der Antragseingang bei der Behörde Anfang Februar \nschriftlich bestätigt worden sei und somit mit dem Vorhaben begonnen werden dürfe. \nDer Kläger habe sich „für alle bisher geleistete Zuarbeit und das Angebot“ förmlich \nbedankt und den Auftrag sodann mündlich an die Firma M..... vergeben. Zur \nBekräftigung dieses Sachverhalts würden die genannten Personen das Schreiben \nmitunterzeichnen; falls erforderlich, würden sie den Inhalt der Besprechung auch unter \nEid bestätigen. Zu dem „verheerenden Fehler ‚Datum Auftragsvergabe 22.01.2016‘ auf \ndem Angebot“ sei es gekommen, weil Frau S..... nach Eingang der letzten Rechnungen \nunter enormem Zeitdruck gestanden habe, um den Verwendungsnachweis bis \n31. Dezember 2016 vorlegen zu können. Beim Kopieren des Angebots der Firma M..... \nhabe sie bemerkt, dass keine schriftliche Auftragsvergabe getroffen worden sei, und \nzwecks Vervollständigung des Verwendungsnachweises „auf dem Angebot unüberlegt \neine Auftragsvergabe [notiert], ohne dabei in besonderer Weise auf das Datum zu \nachten“. \nMit Bescheid vom 30. März 2017 nahm der Beklagte den Zuwendungsbescheid mit \nWirkung für die Vergangenheit wegen vorzeitigen Baubeginns vollständig zurück und \nlehnte den Antrag vom 15. Dezember 2016 auf Auszahlung von Fördermitteln in Höhe \nvon 75.960,00 € ab. Die Rücknahme wird auf § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 \nSächsVwVfZG, der Umfang der Rücknahme und Ablehnung auf Art. 63 Abs. 1 und 2 \nVO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 35 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 gestützt. \nMit seinem dagegen gerichteten und erneut von dem Firmeninhaber M..... und dessen \nBauleiter C....... mitunterzeichneten Widerspruch vom 24. April 2017 bekräftigte der \nKläger, vertreten durch drei Vorstandsmitglieder, sein Vorbringen aus der Anhörung. \nMit den Maßgaben zum vorzeitigen Baubeginn sei er seit Jahren aus \nFördermittelanträgen verschiedener Art bestens vertraut und habe diese allen \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nUnternehmen und insbesondere auch der Firma M..... gegenüber kommuniziert und \neingehalten. Es sei zwischen unbeabsichtigten Formfehlern in der Dokumentation und \nvorsätzlichen Vergehen bei der Durchführung der Auftragsvergabe zu unterscheiden. \nMit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Die Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids beruhe auf \nArt. 63 Abs. 1 und 5 VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 35 Abs. 1 VO (EU) \nNr. \n640/2014, \ndie \nals \nabschließende \nRegelungen, \nauch \nbezüglich \ndes \nVerfahrensrechts, zur Rücknahme der Förderung sowie zur Rückzahlung bzw. \nAblehnung \nvon \nnoch \nnicht \nausgezahlten \nFördergeldern \nnationale \nRücknahmevorschriften vollständig verdrängten. Sinn und Zweck des Verbots \nvorzeitigen Baubeginns sei es, Mitnahmeeffekte durch Förderung von Teilvorhaben \nauszuschließen, bei denen aufgrund des Beginns vor Antragstellung davon \nausgegangen werden könne, dass sie auch ohne die Förderung umgesetzt worden \nwären. Der Kläger habe nicht hinreichend nachweisen können, dass der Vertrag mit \nder Firma M..... durch mündliche Auftragserteilung zustande gekommen sei. \nInsbesondere aus dem Terminkalendereintrag sei nicht ersichtlich, mit wem und mit \nwelchem Inhalt die Besprechung am 17. März 2016 geführt worden sein solle. Der für \neinen gemeinnützigen Verein sehr hohe Auftragswert von 80.128,64 € für einen \nSpielplatz spreche vielmehr für eine schriftliche Auftragserteilung. Die schriftlich \ndokumentierte Auftragserteilung vom 22. Januar 2016 sei nicht entkräftet worden. Die \nmit der Stellungnahme vom 10. Januar 2017 vorgelegte geänderte Belegliste sei als \nnachträgliche Änderung entsprechend Art. 3 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 809/2014 nicht \nzu berücksichtigen. Das Verbot vorzeitigen Baubeginns führe als in ständiger \nVerwaltungspraxis regelmäßig angewandtes Förderausschlusskriterium regelmäßig \nzur Rücknahme der kompletten Zuwendung, ohne dass die Berufung auf \nVertrauensschutz möglich sei. Außergewöhnliche Umstände, die eine Abweichung \nvom Regelfall rechtfertigen könnten und eine Interessenabwägung erforderten, seien \nnicht erkennbar. Im Übrigen würde sich nichts anderes ergeben, wenn die Rücknahme \nauf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsVwVfZG zu stützen sei. Dann \nwäre das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Zuwendungsbescheids nach § 48 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht schutzwürdig, weil er den Verwaltungsakt durch \nAngaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig \ngewesen seien. \nAuf die am 31. August 2017 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht \nChemnitz mit Urteil vom 27. November 2018 den Bescheid des Beklagten vom \n8 \n9 \n\n6 \n \n30. März 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. August 2017 aufgehoben. \nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: \nSelbst wenn der Kläger bereits am 22. Januar 2016 rechtswirksam den Bauauftrag \nausgelöst gehabt haben sollte, hätte darin kein Verstoß gegen die einschlägigen \nFörderrichtlinien im Sinne eines förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns \ngelegen, da der Fördermittelantrag ebenfalls am 22. Januar 2016 „im Sinne der \nRichtlinie“ bei der Behörde eingegangen sei. Behörde sei die LAG Z...... W............. \ne. V. der LEADER-Region W............./Träger des Regionalmanagements in B....., die - \nwie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe - ebenfalls zur \nEntgegennahme derartiger Fördermittelanträge zuständig sei. Nach dem Vortrag des \nBeklagten fungiere diese Aktionsgruppe als so genannter \"Verwaltungshelfer\", derer er \nsich zur Erfüllung seiner Aufgaben als bloßes Instrument/Werkzeug bediene, deren \nHandeln aber jedenfalls seinem Rechts- und Verantwortungsbereich zuzurechnen sei. \nDiese bundesweit tätigen und zumeist - wie hier - in Vereinsform als lokale öffentlich-\nprivate Partnerschaften organisierten Aktionsgruppen fungierten als \"Bindeglied\" \nzwischen den offiziellen Stellen und dem jeweiligen Projektträger und würden dabei \nhelfen, den administrativen Aufwand bei der Antragstellung, Umsetzung und \nNachweisführung möglichst gering zu halten. Sie seien insoweit unmittelbar mit der \neigentlichen Bewilligungsbehörde vernetzt. So habe das Sächsische Staatsministerium \nfür Umwelt und Landwirtschaft auf einer Informationsveranstaltung in F....... vom \n11. April 2014 zum Thema \"Anforderungen der EU an die Organisation der LAG\" \n(www.smul.sachsen.de/laendlicher_raum/...TOP_2_Organisation_LEADER.pdf) unter \nBerufung auf Art. 34 Abs. 3 Buchst. e VO (EU) Nr. 1303/2013 (ESI-Verordnung) einer \nderartigen LAG die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anträgen auf \nUnterstützung ausdrücklich zugewiesen. Damit sei der Antrag des Klägers vom \n15. Januar 2016 nicht erst am 3. Februar 2016, sondern bereits am 22. Januar 2016 \nbei der Behörde eingegangen, so dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nicht \nvorliege. \nGegen dieses den Beteiligten am 1. Februar 2019 zugestellte Urteil richtet sich die \nBerufung des Beklagten, die der Senat auf dessen Antrag vom 26. Februar 2019 mit \nBeschluss vom 3. September 2020 wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat und die der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Oktober \n2020 im Wesentlichen unter Nutzung von - bereits im Berufungszulassungsverfahren \nvorgelegten - Zuarbeiten des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und \nLandwirtschaft vom 3. Dezember 2019 und 15. März 2020 wie folgt begründet: \n10 \n11 \n\n7 \n \nDie angefochtene Rücknahme des Zuwendungsbescheids sei rechtmäßig. Der Kläger \nhabe unter Verstoß gegen Teil A Ziff. I. Nr. 1. Buchst. a RL LEADER/2014 mit dem \nVorhaben förderschädlich vor Posteingang des Förderantrags bei dem Beklagten als \nBewilligungsbehörde am 3. Februar 2016 begonnen, weil er das Angebot der Firma \nM..... rechtswirksam am 22. Januar 2016 angenommen habe und die LAG im \nBewilligungsverfahren über den an diesem Tag bei ihr eingegangenen Förderantrag \nnicht Verwaltungshelfer des Beklagten sei. \nDie Annahme und Unterzeichnung des Angebots der Firma M..... am 22. Januar 2016 \ndurch die allein nicht vertretungsberechtigte Frau S..... müsse sich der Kläger nach den \nGrundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht als wirksame Vertragsannahme \nzurechnen lassen. Sie habe den Anschein erweckt, dass eine Alleinvertretung bestehe, \ngegen den der Kläger nichts unternommen habe. Vielmehr habe er selbst in der \nBelegliste zu seinem Auszahlungsantrag vom 15. Dezember 2016 als Auftragsdatum \nden 22. Januar 2016 angegeben. Auch in diesem Fall habe nur Frau S..... die Belegliste \nunterzeichnet. Der Kläger gebe damit durch konkludentes Verhalten zu verstehen, \ndass er ihr Handeln in seinem Namen zumindest dulde. Ob damit sogar eine \nnachträgliche Genehmigung gegeben sei, könne dahinstehen. Die Erklärung von Frau \nS..... wirke jedenfalls nach außen unmittelbar für und gegen den Kläger. In keiner \nWeise hätten bei dem Beklagten Zweifel an der Richtigkeit der Vertretungsbefugnis \naufkommen müssen. Die Beweiskraft von unterzeichneten Angeboten werde ad \nabsurdum geführt, wenn der Kläger behaupte, dass es keine schriftliche \nAuftragsvergabe gegeben habe, obwohl diese doch aktenkundig vorliege. \nDie verwaltungsgerichtliche Annahme, dass ein Förderantrag, der bei einer LAG \neingehe, bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt sei, sei offensichtlich \nfehlerhaft. Die LAG sei auf Grundlage ihrer Aufgaben nach Art. 32 ff. der VO (EU) \n1303/2013 nicht als Verwaltungshelfer für das Landratsamt als Bewilligungsbehörde \nzu qualifizieren. Sie sei nach der Richtlinie LEADER/2014 im Förderbereich nur im \nRahmen der Vorbereitung der Vorhaben und der Vorhabenauswahl tätig. Nach der \nbisherigen Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis gelte der Posteingang bei der \nBewilligungsbehörde als frühester möglicher Zeitpunkt des förderunschädlichen \nVorhabenbeginns. Förderanträge für vorher begonnene Vorhaben würden abgelehnt. \nWerde der vorzeitige Vorhabenbeginn erst nach der Bewilligung festgestellt, so werde \ndie Zuwendung zurückgenommen, bereits gezahlte Beträge würden zurückgefordert. \nEs hätte weitreichende Folgen, wenn die Lokalen Aktionsgruppen entgegen der \nVerwaltungspraxis als Verwaltungshelfer der Bewilligungsbehörden betrachtet würden, \n14 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n15 \n12 \n\n8 \n \nweil sie dann auch als Beteiligte im Zahlstellenverfahren anzusehen wären. Insoweit \nwären sie im Rahmen der an die Landkreise übertragenen Zahlstellenfunktion der \nBewilligung tätig. Dies sei nach Unionsrecht so nicht generell vorgesehen. Danach \nbedürfe es vielmehr einer gesonderten Übertragung von Zahlstellenfunktionen. Die \nLokalen Aktionsgruppen müssten bei einer verschärfenden Auslegung nach \ndeutschem Recht entsprechend auch den strengen Anforderungen des durch das \nUnionsrecht vorgeschriebenen Verwaltungs- und Kontrollsystems gerecht werden \n(Vier-Augen-Prinzip, Aufsichtsprinzip, umfassende Dokumentationspflichten, laufende \nÜberwachung, Fachaufsicht, Kontrollen durch Kontrollbehörden der EU). Zudem \nmüssten sie die hohen Anforderungen an die IT-Sicherheit (BSI-Zertifizierung) erfüllen. \nSie würden dann auch als Teil der EU-Zahlstelle dem uneingeschränkten \nWeisungsrecht der Leiterin der EU-Zahlstelle unterliegen. Dies alles entspreche nicht \ndem so genannten Bottom-up-Prinzip im Förderbereich LEADER, dessen Ziel es sei, \ndass die Lokalen Aktionsgruppen die Vorhaben auswählten, die am besten der \nErreichung der Ziele der LES dienten. \nDie EU-Zahlstelle gehe davon aus, dass die LAG kein Verwaltungshelfer sei und daher \nder Posteingang bei dieser nicht der Behörde zugerechnet werden könne. Der \nVerwaltungshelfer sei eine (natürliche oder juristische) Privatperson, die für den \nHoheitsträger \nunselbständig \nund \nnach \ndessen \nWeisung \ntechnische \nund \nuntergeordnete Handlungsbeiträge ohne eigene Entscheidungsbefugnis erbringe. Er \nagiere als sei er ein Werkzeug und handele ohne eigene hoheitliche \nEntscheidungsgewalt und nicht im eigenen Namen. Die LAG habe demgegenüber bei \nder Annahme des Antrages im eigenen Namen gehandelt. Der Landkreis habe \ngegenüber der LAG kein Weisungsrecht. Damit scheide auch die Annahme des \nAnscheins, dass die LAG hier für den Landkreis gehandelt habe, aus. \nBei der Förderung nach der Richtlinie LEADER/2014 sei der Verfahrensablauf \nzweistufig. Der Tätigkeit des Beklagten vorgeschaltet sei die Erstellung der LES durch \ndie LAG und die Genehmigung der LES durch das Sächsische Staatsministerium für \nUmwelt und Landwirtschaft, die Grundlagen für das Verfahren seien. Die Stufe 1 \n(Vorverfahren, Projektauswahlverfahren durch die Region) stelle sich wie folgt dar: Die \nEinreichung eines Vorhabens von Projektträgern erfolge bei der LAG. Die LAG \nunterstütze und berate die Projektträger. Die Vorhabenauswahl basiere auf zu \nveröffentlichenden Aufrufen zur Einreichung von Projektideen unter Benennung von \nAuswahlkriterien. Das Projekt werde dem Entscheidungsgremium der LAG zur \nAuswahl vorgelegt. Die Auswahl werde durch das Entscheidungsgremium der LAG \n13 \n14 \n\n9 \n \nanhand des genehmigten LES getroffen. Die Stufe 2 (Förderverfahren durch die \nBewilligungsbehörde) sei wie folgt ausgestaltet: Ein Förderantrag nach der Richtlinie \nLEADER/2014 könne grundsätzlich auch ohne Tätigwerden der LAG bei der \nBewilligungsbehörde \neingereicht \nwerden. \nDer \npositive \nBeschluss \ndes \nEntscheidungsgremiums der LAG über die Auswahl des Vorhabens sei jedoch eines \nvon mehreren Förderkriterien und müsse bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt \nwerden. Auch die LAG selbst reiche Anträge auf Förderung ein. Die Vorhabenauswahl \nsei damit bei der Förderung strikt von der Bewilligung getrennt. Nur die Region (LAG) \nkönne und dürfe die Vorhaben auswählen. Sie wende dabei die Projektauswahlkriterien \naus der genehmigten LES an. Die LAG handele dabei selbstständig und entscheide \nselbst und im eigenen Namen. Sie agiere in einem eigenen Aufgabengebiet. \nHinsichtlich Stufe 2 des Verfahrens sei die LAG in keiner Weise eingebunden. Damit \nsei eine Verwaltungshelfereigenschaft zu verneinen. \nZwar seien die Lokalen Aktionsgruppen nach dem Wortlaut des Artikel 34 Abs. 3 \nBuchst. e VO (EU) Nr. 1303/2013 (sog. ESI-Verordnung) auch zuständig für „die \nEntgegennahme von Anträgen auf Unterstützung und deren Bewertung.“ Aus dem \nKontext der Regelung in diesem Absatz ergebe sich jedoch, dass es sich hier nicht um \nEntgegennahme der Förderanträge handele, sondern um die Entgegennahme der \nProjekt-ideen und Projektskizzen, die dem Aufruf für die Vorhabenauswahl folgten. \nInsoweit habe das Verwaltungsgericht auch die im Urteil in Bezug genommene \nInformationsveranstaltung in F....... missverstanden. In Art. 34 Abs. 3 EST-Verordnung \nwürden chronologisch alle Aufgaben der Lokalen Aktionsgruppen von der Erstellung \nder LES (Buchst. a) bis zur Vorhabenauswahl (Buchst. f) aufgeführt. Daran schließe \nsich mit Buchst. d die Begleitung der Projekte und deren Auswertung oder Bewertung \nim Zusammenhang mit der LES an. Davon zu unterscheiden sei die Bearbeitung der \nFörderanträge bis zur Bewilligung. Diese Aufgabe sei in Art. 34 Absatz 3 \nEST-Verordnung nicht erwähnt und damit auch nicht originäre Aufgabe der Lokalen \nAktionsgruppen. Dies werde auch in Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 1 EST-Verordnung \ndeutlich. Dort werde klargestellt, dass die unter Buchstaben a bis g erfassten Aufgaben \nsolche der Lokalen Aktionsgruppen seien, die gerade nicht in die Verantwortung der \nZahlstelle fielen. Nur wenn die Lokalen Aktionsgruppen auch die Bewilligungsfunktion \n(eine Zahlstellenfunktion) übertragen bekämen, fielen sie unter die Verantwortung der \nZahlstelle. Die Lokalen Aktionsgruppen würden dann als zwischengeschaltete Stelle \nbetrachtet. Die Aufgabe der Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sei den \nLokalen Aktionsgruppen in Sachsen gerade nicht übertragen worden. Die \nBewilligungsfunktion obliege hier in Sachsen allein den Bewilligungsbehörden. \n15 \n\n10 \n \nIm Übrigen seien auch die Regelungen der Richtlinie LEADER/2014 zur Antragstellung \neindeutig und für den Begünstigten transparent. Der Antragsteller müsse nach Teil C \nZiffer I Nr. 2 RL LEADER/2014 seinen Antrag bei der Antrags- und \nBewilligungsbehörde einreichen; Antrags- und Bewilligungsbehörde seien nach Teil C \nZiffer I Nr. 1 der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Richtlinie LEADER/2014 die \nfür den jeweiligen Ort des Vorhabens zuständigen Landkreise. Diese seien auch \nAdressat des vorgegebenen Antragsformulars im Falle der elektronischen \nAntragstellung. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. November 2018 - 5 K \n3021/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen. \n22 \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr \nist \nder \nAuffassung, \ndie \nBerufung \nsei \nmangels \nordnungsgemäßer \nBerufungsbegründung \nunzulässig, \nweil \nder \nBeklagte \nhinsichtlich \nder \nentscheidungstragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die LAG „Z...... \nW............. e. V.“ als Verwaltungshelfer des Beklagten einzustufen sei, Textbausteine \naus Zuarbeiten des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft \nohne eigenständige Prüfung, rechtliche Durchdringung und Würdigung übernommen \nhabe. Gegen eine Identifizierung des Beklagten mit den Textbausteinen spreche \nzudem, dass dieser die Absicht gehabt habe, den Antrag auf Zulassung der Berufung \nzurücknehmen, und das Staatsministerium ihn hätte anweisen müssen, die \nBegründung fristgerecht unter Verwendung der Zuarbeiten einzureichen. \nIm Übrigen wäre die Berufung auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe im \nErgebnis \nzu \nRecht \nfestgestellt, \ndass \nkein \nförderschädlicher \nvorzeitiger \nMaßnahmenbeginn vorliege. Dabei könne dahinstehen, ob der „Z...... W............. e. V.“ \nals LAG (Lokale Aktionsgruppe) der LEADER-Region W............./Träger des \nRegionalmanagements am 22. Januar 2016 (Bl. 109 VA) als Verwaltungshelfer des \nBeklagten den Fördermittelantrag des Klägers entgegengenommen und ob er nicht \nlediglich im Rahmen der Vorbereitung von Vorhaben und deren Auswahl für eine \nFörderung nach der Förderrichtlinie LEADER/2014 (1. Stufe), sondern auch als sog. \nEU-Zahlstelle für die Entgegennahme und Bearbeitung der Förderanträge bis zur \n16 \n17 \n23 \n24 \n\n11 \n \nFördermittelbewilligung und -auszahlung zuständig gewesen sei. Denn aus Gründen, \nmit denen sich das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht \nbefasst habe, habe es vor dem 22. Januar 2016 keinen Vertragsabschluss gegeben. \nSeine ehemalige Vorständin A....... S..... habe mit dem von ihr unterschriebenen Text \nschon deshalb keine wirksame Angebotsannahme erklären können, weil er - der Kläger \n- gemäß § 10 Abs. 4 seiner Satzung vom 8. März 2005 nur durch zwei \nVorstandsmitglieder gemeinschaftlich wirksam vertreten werden könne. Es habe auch \nkeine sog. Anscheinsvollmacht vorgelegen. Dabei müsse das Verhalten, das den \nRechtsschein einer Bevollmächtigung erzeuge, von einer gewissen Dauer oder \nHäufigkeit sein. Eine Verletzung von Sorgfaltspflichten müsse dem Vertretenen zu Last \nfallen, d. h. er müsse die Möglichkeit haben, das vollmachtlose Handeln \nvorauszusehen und zu verhindern. Der andere Teil wiederum müsse gutgläubig \ngewesen sein; er werde nicht geschützt, wenn er den Mangel der Vollmacht gekannt \noder infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Der Beklagte behaupte schon keine \nDauer und/oder Häufigkeit. Er zeige auch nicht auf, wie der Kläger das Handeln der \nVorständin hätte voraussehen und vermeiden können. Für eine vorwerfbare Verletzung \nvon Sorgfaltspflichten des Klägers gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus \nwäre die fehlende Vollmacht der Vorständin angesichts der im Vereinsregister \npublizierten Vertretungsregelung für den Firmeninhaber M..... ohne weiteres erkennbar \ngewesen. Soweit sich der Beklagte auf das Vorliegen einer sog. Duldungsvollmacht \nberufen sollte, verkenne er, dass der Kläger es wissentlich hätte geschehen lassen \nmüssen, dass seine Vorständin als seine alleinige Vertreterin auftrete und der \nFirmeninhaber M..... dieses Dulden nach Treu und Glauben dahingehend hätte \nverstehen dürfen. Es habe indes keine positive Kenntnis der weiteren vier Vorstände \ngegeben. Unabhängig davon habe der Firmeninhaber M..... weder die durch den \nBeklagten bemühte \"Belegliste für anteilsfinanzierte Teilvorhaben“, die Gegenstand \ndes Auszahlungsantrags vom 15. Dezember 2016 gewesen sei noch den \nhandschriftlichen Text der Vorständin auf seinem Angebot vom 2. Oktober 2015 \neingesehen bzw. erhalten. Zudem scheitere ein förderschädlicher Vertragsabschluss \nund damit Maßnahmenbeginn vor Stellung des Fördermittelantrags daran, dass seine \nehemalige Vorständin den handschriftlichen Text auf dem Angebot der Firma M..... vom \n2. Oktober 2015 erst im Zuge der Erstellung des Auszahlungsantrags Anfang \nDezember 2016 und nicht am 22. Januar 2016 aufgebracht habe. Tatsächlich sei die \nAnnahme des Angebots vom 2. Oktober 2015 mündlich am 17. März 2016 erfolgt. \n25 \nDer Senat hat über die Umstände der Annahme des Angebots der Firma M..... durch \nden Kläger Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S....., M..... und C........ \n \n\n12 \n \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung verwiesen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des \nBeklagten (1 Aktenordner) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung \nBezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. \n1. Die Berufungsschrift erfüllt die in § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO geregelten \nAnforderungen, wonach die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die \nim einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten \nmuss. Die Berufungsgründe haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im \neinzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die \nBerufung zugelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist \nund geändert werden muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. September 1999 - 9 B 372.99 \n-, juris Rn. 4). Dem genügt die Berufungsbegründung, die klar erkennen lässt, aus \nwelchen Gründen der Beklagte das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält. Dass bei \nihrer Abfassung auf Textbausteine des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt \nund Landwirtschaft zurückgegriffen wurde, ändert - entgegen der Auffassung des \nKlägers - nichts daran, dass sich der Beklagte die Rechtsansicht der übergeordneten \nBehörde zu eigen gemacht hat. Seine abweichende Auffassung, dass die im Urteil \nangenommene Verwaltungshelferstellung der LAG nachvollziehbar sei, hatte er bereits \nim Zulassungsverfahren aufgegeben, nachdem er angewiesen worden war, den Antrag \nauf Zulassung der Berufung zu stellen. \n2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \njedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben und den Rücknahmebescheid vom \n30. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2017 \naufgehoben. Die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten. \n26 \n27 \n28 \n \n\n13 \n \nDer Senat lässt dahinstehen, ob als Rechtsgrundlage für die Rücknahme des \nZuwendungsbescheids allein Art. 63 Abs. 1 und 5 VO (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 35 \nVO (EU) Nr. 640/2014 oder in verfahrensmäßiger Ergänzung in Verbindung mit § 48 \nAbs. 1, 2 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Betracht kommt. Denn in \nbeiden Fällen steht der Rechtmäßigkeit der Rücknahme entgegen, dass die \nBewilligung \nder \nFördermittel \nmangels \neines \nförderschädlichen \nvorzeitigen \nVorhabenbeginns im Sinne von Teil B. Ziff. I. Nr. 1 Buchst. a der Förderrichtlinie \nLEADER - RL LEADER/2014 - (hier in der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids \ngültigen Fassung durch die Änderungsrichtlinie vom 19. Oktober 2016 - [SächsABl. \nS. 1362]) nicht rechtswidrig war (a) und der Beklagte die Korrektur der vom Kläger im \nVerwendungsnachweis eingereichten Belegliste auch nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 2 \nVO (EU) Nr. 809/2014 unberücksichtigt lassen durfte (b). Auf die Frage, ob die LAG \nbei \nder \nEntgegennahme \ndes \nFörderantrags \nam \n22. \nJanuar \n2016 \nals \nEmpfangsbevollmächtigte oder nur als Empfangsbotin des Beklagten agierte, kommt \nes dabei nicht an. \na) Nach Teil B. Ziff. I. Nr. 1 Buchst. a RL LEADER/2014 dürfen Zuwendungen nur für \nsolche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden \nsind. Im Streitfall war der Förderantrag spätestens mit Posteingang bei dem Beklagten, \nder nach Teil C. Ziff. I. Nr. 1 RL LEADER /2014 Antrags- und Bewilligungsbehörde für \nden Förderantrag ist, am 3. Februar 2016 gestellt. Ob die LAG bei Empfang des \nFörderantrags des Klägers bereits am 22. Januar 2016 aufgrund der ihr durch Art. 34 \nAbs. 3 Buchst. e VO (EU) Nr. 1303/2013 zugewiesenen Aufgabe der Entgegennahme \nvon \nAnträgen \nauf \nUnterstützung \nals \nEmpfangsbevollmächtigte \nbzw. \nals \nVerwaltungshelfer des Beklagten agierte, wie das Verwaltungsgericht angenommen \nhat, bedarf keiner Entscheidung. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht \nzur Überzeugung des Senats zweifelsfrei fest, dass der Kläger das Angebot der Firma \nM..... vom 15. Oktober 2015 erst am 17. März 2016 und damit nicht zu einem Zeitpunkt \nvor dem 3. Februar 2016 förderschädlich vor Antragstellung angenommen hat. \nDie vom Senat als Zeugin vernommene ehemalige Vorständin des Klägers hat in der \nmündlichen Verhandlung in allen wesentlichen Einzelheiten glaubhaft bekundet, dass \ndas Angebot der Firma M..... mit Kenntnis und Willen des Vorstandes während der in \nihrem Kalender eingetragenen Besprechung am 17. März 2016 mündlich \nangenommen worden ist. Auch die Angaben zu ihrer Vorgehensweise bei der \nAnfertigung der handschriftlich auf den 22. Januar 2016 datierten Notiz im Dezember \n2016, die sie mit fehleranfälligem „Perfektionismus“ im Zuge der Erstellung des \n29 \n30 \n31 \n\n14 \n \nVerwendungsnachweises erklärte, waren überzeugend und deckten sich mit den \nbereits in der Anhörung und im Widerspruchsverfahren beschriebenen Umständen. Die \nweiteren Zeugen M..... und C....... haben übereinstimmend bestätigt, dass der \nVertragsabschluss im März bei einer Besprechung auf der K... und nicht früher \nzustande gekommen ist, wobei sie ihre diesbezügliche Erinnerung glaubhaft damit \nerklärt haben, dass sie als Saisonarbeiter nicht vor Ende Februar/März mit Arbeiten \nbeginnen würden. Trotz des relativ hohen Vertragsvolumens, das in der Regel eine \nschriftliche Fixierung erwarten ließe, hat der Senat nach den Angaben sowie dem \npersönlichen, in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck der Zeugen S..... \nund M..... keine Zweifel daran, dass eine schriftliche Vereinbarung nicht getroffen \nwurde. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, zumal auch die Vertreter \nbeider Beteiligter im Anschluss an die Beweisaufnahme von der Glaubwürdigkeit der \nZeugen ausgingen. \nb) Entgegen der Auffassung, die der Beklagte in den streitgegenständlichen \nBescheiden und in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, ist die Rücknahme des \nZuwendungsbescheids auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger die im \nVerwendungsnachweis vorgelegte Belegliste korrigiert hat, nachdem ihn der Beklagte \nauf den - vermeintlich - vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch einen Vertragsabschluss \nam 22. Januar 2016 hingewiesen hatte. Der Beklagte sieht darin zu Unrecht eine nach \nArt. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 unzulässige Rücknahme einer sonstigen Erklärung. \nArt. 3 VO (EU) Nr. 809/2014 ermöglicht in Absatz 1 die jederzeitige Rücknahme und \nals Minus auch eine Änderung von Anträgen auf Fördermittel, Auszahlungsanträgen \nund sonstigen Erklärungen; Absatz 2 sieht davon zum Zwecke effektiver Sanktionen \nbestimmte Ausnahmen vor: Danach können bei behördlicherseits bereits erfolgtem \n„Hinweis auf einen Verstoß in den in Absatz 1 genannten Unterlagen“, bei bereits \nangekündigter Vor-Ort-Kontrolle oder bei Feststellung eines Verstoßes im Zuge einer \nsolchen die „von dem Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht \nzurückgenommen werden“. Allen Ausnahmen ist gemeinsam, dass sie die \nRücknahme/Änderung von Unterlagen ausschließen sollen, die sanktionsbewehrte \nVerstöße im Sinne von Art. 5 VO (EU) Nr. 809/2014 enthalten, deren Aufdeckung \nbehördlicherseits erfolgt ist oder unmittelbar bevorsteht. Darum geht es im Streitfall \nnicht. Soweit der Beklagte einen Verstoß gegen das Verbot vorzeitigen \nVorhabenbeginns bejaht hat, lag ein solcher - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - \nnicht vor. Die Änderung des Datums des Vertragsabschlusses in der korrigierten \nBelegliste des Klägers beseitigte lediglich eine zuvor erfolgte irrtümliche \nDatumsangabe. \n32 \n\n15 \n \nFür die Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern enthält Art. 4 VO \n(EU) Nr. 809/2014 eine Sondervorschrift, wonach vom Begünstigten vorgelegte \nBeihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung \nberichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer \nhandelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden \nEinzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben \ngehandelt hat (Unterabs. 1). \nEin offensichtlicher Irrtum liegt dann vor, wenn er sich aus dem Zusammenhang der \nErklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne \nWeiteres zweifelsfrei ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. August 2009 - 3 C 15.08 -, juris \nRn. 20 zu Art. 12 der Verordnung [EG] Nr. 2419/2001). Dies wird auch durch die in Art. \n4 Unterabs. 2 VO [EU] Nr. 809/2014 normierte Einschränkung, dass die zuständige \nBehörde offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen kann, wenn sie durch eine \neinfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen \nunmittelbar festgestellt werden können, deutlich. Dies mag einer Anerkennung eines \noffensichtlichen Irrtums im Verwaltungsverfahren zunächst entgegengestanden haben, \nweil sich allein aus der Erklärung und dem Akteninhalt zunächst die Unrichtigkeit nicht \nergab. Vielmehr stützte der handschriftlich angebrachte Vermerk von Frau S..... auf \ndem Auftrag die unzutreffende Datumsangabe in der Belegliste. \nBei der Feststellung eines offensichtlichen Irrtums sind aber auch der Behörde sonst \npräsente Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - \n10 LA 394/18 -, juris Rn. 19 f.), so dass - was offen bleiben kann - nach den Erklärungen \nder damals Beteiligten im Verwaltungsverfahren, jedenfalls aber nach ihrer \nEinvernahme in der mündlichen Verhandlung, der Irrtum eindeutig auf der Hand liegt. \nDie Anerkennung der fehlerhaften Datumsangabe als offensichtlichen Irrtum nach \ngerichtlicher Beweiserhebung ist durch Art. 4 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 nicht \nausgeschlossen (vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 21. Oktober 2020 - 6 A 954/17 -, juris \nRn. 36 zur unschädlichen Korrektur einer formal fehlerhaften Angabe im \nVergabeverfahren). Ob ein offensichtlicher Irrtum vorliegt, unterliegt im Streitfall der \nabschließenden Beurteilung des Gerichts; anderes wäre mit der Rechtsschutzgarantie \ndes Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. August 2009 a. a. \nO. Rn. 19). \n33 \n \n34 \n35 \n \n\n16 \n \n36 \nFrau S..... hat bei der Abgabe der irrtümlichen Erklärung auch gutgläubig gehandelt. \nDer versehentliche Eintrag begründete keinerlei Risiko eines Betruges oder einer \nUnredlichkeit (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 26. August 2009 a. a. O. Rn. 21). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 \nZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n \n37 \n\n17 \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf \n75.960,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-10/6-a-311-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-10/6-a-311-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487182","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.009791+00:00"}}