{"status":"available","doknr":"OLD487181","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"4 B 280/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 280/21 \n \n2 L 372/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \n \ngegen \n \n \n \nden Landkreis Erzgebirgskreis \nvertreten durch den Landrat \nPaulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nwasserrechtlicher Ordnungsverfügung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \nam 10. November 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 7. Juni 2021 - 2 L 372/20 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die fristgerecht \nvorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind \nnicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. \nDas Verwaltungsgericht hat es danach zu Recht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \ni. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen Ziff. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 7. Mai 2020 \nwiederherzustellen, deren sofortige Vollziehung in Ziff. 2 des Bescheids angeordnet \nwird. \nIn \nZiff. 1 \ndes \nBescheids \nwird \nder \nAntragsteller \nverpflichtet, \ndie \nWiederinbetriebnahme seiner Wasserkraftanlage an der P....... zur Energiegewinnung \nab sofort dauerhaft zu unterlassen und den Obergrabeneinlaufschütz geschlossen zu \nhalten, damit der Anlage kein Wasser aus der P....... mehr zufließen kann. \n1. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs abgelehnt, weil die streitige, auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützte \nAnordnung bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei, so dass das Vollzugsinteresse \ndes Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Denn \ndie streitige Benutzung der P....... durch den Antragsteller sei wasserrechtlich unter \nkeinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zulässig und die angefochtene \nAnordnung gegenüber dem Antragsteller zur Beseitigung dieser Störung notwendig. \nInsbesondere komme eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage aufgrund \neines Altrechts zur Gewässerbenutzung nach § 20 WHG nicht in Betracht. Denn die \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nam 30. Oktober 1997 erteilte Anlagengenehmigung gemäß § 91 SächsWG in der bis \n7. August 2013 geltenden Fassung (a. F.) regle nicht die Gewässerbenutzung und \ndamit auch nicht die Frage der Fortgeltung des Altrechts. Die im Wasserbuch am \n12. Dezember 1929 eingetragene Erlaubnis zur Gewässerbenutzung nach § 23 Nr. 3 \ni. V. m. § 49 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Königreich Sachsen vom \n12. März 1909 (SächsWG 1909) sei zwar ein Altrecht i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 WHG. \nJedoch genieße dieses Altrecht keinen Bestandsschutz. Zum einen seien Altrechte \ngemäß § 50 des Wassergesetzes der DDR vom 17. April 1963 nur bei ihrer Anmeldung \ninnerhalb von sechs Monaten bestehen geblieben, was der dafür beweisbelastete \nAntragsteller nicht nachgewiesen habe. Zum anderen seien zum Stichtag am 1. Ju-\nli 1990 entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 14 Abs. 1 SächsWG keine zur \nAusübung des Altrechts geeigneten Anlagen mehr vorhanden gewesen. Denn am \n1. Juli 1990 seien der für die Wasserzuleitung zur Triebwerksanlage nötige \nObergraben in der Natur teilweise tatsächlich nicht mehr vorhanden, das Turbinenhaus \neine zusammengefallene Ruine sowie der bereits vor 1910 installierte Einlaufschütz \nnur noch eine feste, nicht mehr regulierbare Wehrschwelle gewesen, so dass Turbine \nund Schütz neu anzuschaffen gewesen seien. Zudem bleibe das Altrecht nur im alten \nUmfang erhalten. Die Gewässerbenutzung des Antragstellers gehe aber darüber \nhinaus, weil der Obergraben trapezförmig aufgeweitet und so wesentlich umgestaltet \nsowie eine neue Turbine mit einem zur letzten Erlaubnis vom 21. Februar 1930 \nerhöhten Schluckvermögen eingebaut worden sei. Zusätzlich habe sich der \nursprünglich erlaubte Benutzungszweck (Wasserkraftnutzung für eine Holzstoff- und \nPappenfabrik) hin zur Stromerzeugung zwecks Netzeinspeisung geändert. Das sei \nvom Altrecht nicht umfasst, weil gemäß § 6 Satz 2 der Ausführungsverordnung zum \nSächsWG 1909 nur der Übergang zu neuen Fabrikationszwecken privilegiert gewesen \nsei. Im Übrigen habe der Antragsteller das Altrecht nicht gemäß § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 6 \nWHG in der bis 28. Februar 2010 geltenden Fassung (a. F.; heute § 8 Abs. 4 WHG) \nerworben, weil das Altrecht nicht für ein Grundstück, sondern für die Wasserkraftanlage \nbestellt worden sei, die der Antragsteller nur teilweise erworben habe. Denn das Wehr \nzum Aufstauen der P....... liege vollständig und der Obergraben, der das aufgestaute \nWasser zur Turbine leite, teilweise auf Grundstücken des Freistaats Sachsen, deren \nwesentliche Bestandteile diese Anlagen seien, so dass insoweit der Freistaat Sachsen \nAnlageneigentümer sei. \nDie Anordnung sei schließlich nicht deshalb überflüssig, weil bei deren Erlass die \nWasserkraftanlage bereits stillgestanden habe. Denn der Antragsteller berufe sich auf \n5 \n\n4 \n \nein fortbestehendes Altrecht, auf dessen Grundlage er behaupte, die streitige \nWasserkraftanlage jederzeit voraussetzungslos wieder in Betrieb nehmen zu dürfen. \n2. Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände greifen nicht durch. \na) Soweit er pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen in bestimmten \nSchriftsätzen verweist, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO. Denn danach muss die Beschwerde - neben einem bestimmten \nAntrag - die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder \naufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \nDazu ist form- und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch fristgerecht aufzuzeigen, \nweshalb die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts unrichtig \nsind und dessen Entscheidung deshalb im Ergebnis rechtswidrig und daher \naufzuheben sein soll. Es genügt dagegen nicht, pauschal auf den erstinstanzlichen \nVortrag und die dortige Glaubhaftmachung zu verweisen oder diesen Vortrag nur zu \nwiederholen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2019 - 5 B 451/18 -, juris Rn. 4, \nm. w. N.). \nb) \nErfolglos \nwendet \nsich \nder \nAntragsteller \ngegen \ndie \nAnnahme \ndes \nVerwaltungsgerichts, dass das Altrecht keinen Bestandsschutz genieße. Das \nVerwaltungsgericht hat seine Auffassung auf mehrere selbstständig tragende \nErwägungen gestützt, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht alle widerlegt \nhat. \n(1) Das gilt vor allem für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass an dem gemäß \n§ 20 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 14 Abs. 1 SächsWG maßgeblichen Stichtag am \n1. Juli 1990 tatsächlich keine Anlagen zur Ausübung der aufgrund des Altrechts \nerlaubten Gewässerbenutzung mehr vorhanden waren, so dass das Altrecht erloschen \nist. \nDie Regelungen in § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 14 Abs. 1 SächsWG knüpfen \ninhaltlich unverändert an die Vorgängerregelungen in § 15 WHG a. F. und § 136 Satz 2 \nSächsWG a. F. an. Während § 15 WHG a. F. im Freistaat Sachsen bereits seit der \nWiedervereinigung galt, trat § 136 Satz 2 SächsWG a. F. erst am 1. September 2004 \nin Kraft. Jedoch brachte die Vorschrift in verfassungskonformer Weise nur die \nRechtslage zum Ausdruck, die im Freistaat Sachsen schon zuvor seit der \nWiedervereinigung allein aufgrund von § 15 WHG a. F. bestand (SächsOVG, Urt. v. \n27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 37 ff.). Daran ist festzuhalten. Zum Stichtag \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nvorhanden i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 14 Abs. 1 SächsWG waren \ndanach nur solche Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt noch die Ausübung des Altrechts \nermöglichten und damit im Wesentlichen, d. h. allenfalls nach einer in Art und Umfang \ngeringfügigen Instandsetzung, funktionsfähig waren. Sind zum Stichtag hingegen nur \nnoch Teile der Altanlage vorhanden gewesen, die allein zur Ausübung des Altrechts \nobjektiv ungeeignet waren, so besteht das Altrecht nicht fort (BVerwG, Beschl. v. 1. Ap-\nril 1971, Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 3; SächsOVG, Beschlüsse v. 6. Februar 2012 \n- 4 B 268/11 -, juris Rn. 8, und v. 8. April 2003 - 4 B 706/02 -, juris Rn. 12; Pape, in: \nLandmann/Rohmer UmweltR, 95. EL Mai 2021, § 20 WHG Rn. 22; Zöllner, in: \nSieder/Zeitler/Dahme/Knopp, 55. EL September 2020, § 20 WHG Rn. 63 f.). Dadurch \nwird sichergestellt, dass nur die zum Stichtag noch - nach außen erkennbar - \ntatsächlich ausgeübten alten Gewässerbenutzungen aufrechterhalten bleiben und \nBestandsschutz genießen (vgl. Oswald, in: Dallhammer/Dammert/Faßbender, \nSächsWG, 2019, § 14 Rn. 7 ff.). \nDies zugrunde gelegt greift der Einwand des Antragstellers, das damalige \nRegierungspräsidium Chemnitz habe in Kenntnis der Sachlage im Schreiben vom \n3. April 1996 festgestellt, dass die Anlage gut erhalten ist und ein Altrecht besitzt, nicht \ndurch. Zwar wird dies eingangs des Schreibens vom 3. April 1996 so ausgeführt, dann \njedoch darin weiter festgestellt, dass die Benutzung des Gewässers (Entnehmen und \nAusleiten) über Jahrzehnte eingestellt war, der untere Obergraben so verfallen ist, dass \ner faktisch neu gebaut werden muss und das Turbinenhaus nur noch als baufällige \nRuine erkennbar ist. Darauf hat sich das Verwaltungsgericht ebenso nachvollziehbar \ngestützt, wie auf die Feststellung in der fachtechnischen Stellungnahme des \nStaatlichen Umweltfachamtes Chemnitz vom 26. März 1996, wonach der letzte \nAbschnitt des Obergrabens zur Turbinenanlage und das Turbinenhaus verfallen waren \nsowie vom Turbinenhaus nur noch die Grundmauern standen. \nVom Voreigentümer des Antragstellers mögen danach zwar die vorgetragenen \nInstandsetzungen an der Wasserkraftanlage vorgenommen worden sein. Das belegt \njedoch nicht, dass am 1. Juli 1990 noch eine im Wesentlichen funktionsfähige Anlage \ni. S. v. § 14 Abs. 1 SächsWG vorhanden war. Der Voreigentümer selbst hatte im \nSchreiben an die untere Wasserbehörde vom 14. Oktober 1995 ausgeführt, dass der \nEinlaufschütz defekt ist und ersetzt werden muss, worauf sich das Verwaltungsgericht \nebenfalls zutreffend gestützt hat. \n11 \n12 \n\n6 \n \nUnerheblich ist schließlich, dass die aktenkundigen Feststellungen von 1995 und 1996 \nnoch vor dem Eigentumserwerb des Antragstellers 1997 getroffen wurden, wie er \nvorträgt, da maßgeblich der Zustand zum Stichtag am 1. Juli 1990 ist, auf den das \nVerwaltungsgericht anhand der Feststellungen von 1995/96 folgerichtig geschlossen \nhat. \n(2) Ebenso erfolglos beruft sich der Antragsteller danach darauf, dass er die Anlage \nrechtmäßig und auch - jedenfalls gutgläubig - einheitlich erworben habe sowie die \nBescheide über die Erteilung der Anlagengenehmigung gemäß § 91 SächsWG a. F. \n(einschließlich darin enthaltener Nutzungsregelungen) bestandskräftig und deshalb \nweiterhin gültig seien, so dass er von einem fortbestehenden Altrecht habe ausgehen \ndürfen. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anlagengenehmigung vom \n30. Oktober 1997 gemäß § 91 SächsWG a. F. keine Entscheidung über das Altrecht \nzur Gewässerbenutzung beinhaltet. Dementsprechend gilt nichts Anderes für die \nweiteren zur Änderung bzw. Ergänzung dieser Anlagengenehmigung erlassenen \nBescheide. Wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat, gingen diese Bescheide \nlediglich als Vorfrage davon aus, dass das Altrecht fortbestanden hat und deshalb ein \nRecht zur Gewässerbenutzung bestand, was nach den obigen Ausführungen jedoch \nnicht zutrifft. Ein Recht zur Gewässerbenutzung wurde deshalb mit den Bescheiden \nzur Anlagengenehmigung nicht geregelt, sondern nur als bereits bestehend \nvorausgesetzt, auch soweit mit der Nebenbestimmung 1.3 zur Anlagengenehmigung \nvom 30. Oktober 1997 eine Mindestwasser- und damit eine Benutzungsregelung \ngetroffen wurde. Denn diese Nebenbestimmung kann ein bestehendes Altrecht zur \nGewässerbenutzung nur nachträglich gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG a. F. (heute § 13 \nAbs. 2 Nr. 2 lit. d WHG) einschränken und setzt somit ebenfalls ein bestehendes Recht \nzur Gewässerbenutzung nur als Vorfrage voraus. \nFehlt dem Antragsteller somit ein Recht zur Gewässerbenutzung, kann die \nbestandskräftige Anlagengenehmigung bis zur Erteilung einer entsprechenden \nwasserrechtlichen Gestattung zur Gewässerbenutzung von ihm nicht ausgenutzt \nwerden. Denn eine gemäß § 91 SächsWG a. F. (heute gemäß § 26 SächsWG) erteilte \nwasserrechtliche Anlagengenehmigung ist grundsätzlich unabhängig von einem \netwaigen Benutzungsrecht am Gewässer und kann die wasserrechtliche Erlaubnis \noder Bewilligung zur Gewässerbenutzung nicht ersetzen. Davon geht auch der \nGesetzgeber aus (vgl. LT-Drs. 1/2049, S. 34 der Gesetzesbegründung; Brückner, in: \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \nDallhammer/Dammert/Faßbender, SächsWG, 2019, § 26 Rn. 8; ebenso VG Chemnitz, \nUrt. v. 13. Juni 2002 - 2 K 1333/97 -, juris Rn. 36). \nDa das Altrecht zur Gewässerbenutzung zum Stichtag am 1. Juli 1990 erloschen war, \nkann ein solches Recht auch nicht durch den Erwerb der Anlagen beim Antragsteller \nkraft guten Glaubens wieder entstehen. Dies folgt daraus, dass sich die \nRechtsnachfolge in ein Benutzungsrecht gemäß § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 6 WHG a. F. \n(heute § 8 Abs. 4 WHG) kraft Gesetzes vollzieht, d. h. als gesetzliche Folge des \njeweiligen bürgerlich-rechtlichen Erwerbsvorgangs, sodass die wasserrechtliche \nGestattung für sich allein nicht übertragbar ist (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, \na. a. O., § 8 WHG Rn. 64; ebenso zu § 8 Abs. 1 SächsWG bzw. § 119 Abs. 5 \nSächsWG a. F.: Gläß, in: Dallhammer/Dammert/Faßbender, SächsWG, 2019, § 8 \nRn. 5 und 8 f.). Besteht die wasserrechtliche Gestattung (hier das Altrecht) jedoch \nnicht, kann sie auch nicht kraft Gesetzes infolge eines bürgerlich-rechtlichen \nErwerbsvorgangs auf den Erwerber übergehen, selbst wenn der Erwerber dies \ngutgläubig annimmt. \nAus diesem Grund ist auch unerheblich, ob der Antragsteller die Anlage gutgläubig \ninsgesamt erworben hat, wie er vorträgt, oder nur teilweise (ohne die Bestandteile auf \nden Grundstücken des Freistaats Sachsen, d. h. ohne das Wehr und einen Teil des \nObergrabens), weil selbst dann kein Altrecht zur Gewässerbenutzung auf ihn \nübergehen konnte, wenn er die Anlagen gutgläubig einheitlich (insgesamt) erworben \nhätte. \n(3) War das Altrecht zur Gewässerbenutzung somit zum Stichtag am 1. Juli 1990 \nerloschen und konnte daher vom Antragsteller nicht erworben werden, kann \ndahinstehen, \nob \ndie \nübrigen \nselbstständig \ntragenden \nErwägungen \ndes \nVerwaltungsgerichts zu dieser Frage zutreffen. Dies gilt insbesondere für das \nErlöschen des Altrechts gemäß § 50 des Wassergesetzes der DDR vom 17. Ap-\nril 1963, was insofern zweifelhaft erscheint, als nach dieser Vorschrift Altrechte nur \n„nach Aufforderung“ innerhalb von sechs Monaten anzumelden waren und für eine \nsolche Aufforderung der DDR-Behörden hier nichts ersichtlich ist. Jedenfalls trifft aber \ndie Feststellung des Verwaltungsgerichts zu, dass die aktuelle Wasserkraftanlage mit \neinem Schluckvermögen von 2.500 Litern je Sekunde (vom Antragsteller vorgelegtes \nDatenblatt des Turbinenherstellers) das vom Altrecht zuletzt am 21. Februar 1930 \nerlaubte Schluckvermögen von nur noch 2.225 Litern je Sekunde (Eintragung vom \n30. Juni 1930 im vorliegenden Auszug aus dem Wasserbuch) überschreitet und \n17 \n18 \n19 \n\n8 \n \ndeshalb die Gewässerbenutzung mit der aktuellen Anlage durch das Altrecht nicht \ngedeckt wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. April 2003 - 4 B 706/02 -, juris Rn. 16). Ob \ndies schon allein wegen der Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung hin zur \nStromerzeugung zwecks Netzeinspeisung der Fall wäre, wie das Verwaltungsgericht \nangenommen \nhat, \nerscheint \nhingegen \nfraglich, \nweil \n§ 6 \nSatz 2 \nder \nAusführungsverordnung \nzum \nSächsWG \n1909 \nnach \nseinem \nWortlaut \njede \nZweckänderung erlaubt, solange sie nicht Art und Umfang der Gewässerbenutzung \nund die übrigen in § 23 Nr. 3 SächsWG 1909 bezeichneten Verhältnisse beeinflusst. \nc) Schließlich trägt der Antragsteller keine Gründe vor, die geeignet sind, die \nAnordnung des Sofortvollzugs in Ziff. 2 des Bescheids vom 7. Mai 2020 in Zweifel zu \nziehen. \nErfolglos macht er geltend, die streitige Wasserkraftanlage sei in den letzten Monaten \nvor Erlass des Bescheids vom 7. Mai 2020 überhaupt nicht betrieben worden und eine \nerneute Betriebsaufnahme sei ausgesprochen hypothetisch. Das Verwaltungsgericht \nund der Antragsgegner sind zutreffend davon ausgegangen, dass ohne die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung während des Widerspruchs- und eines eventuell \nnachfolgenden Gerichtsverfahrens die Gefahr besteht, dass der Antragsteller die \nstreitige Wasserkraftanlage unter Berufung auf das von ihm behauptete Altrecht wieder \nin Betrieb nimmt. Sonst hätte er das vorliegende Verfahren auf vorläufigen \nRechtsschutz nicht betreiben müssen. Die erneute Inbetriebnahme wäre aber bereits \naufgrund der fehlenden formellen Gestattung der Gewässerbenutzung rechtswidrig \nund daher nicht hinzunehmen. Denn in den Fällen der Missachtung des repressiven \nVerbots mit Befreiungsvorbehalt gemäß § 8 Abs. 1 WHG ist die Gewässerbenutzung \nohne die nötige formelle Gestattung auch materiell rechtswidrig, weil erst die \nGestattung die materielle Befugnis zur Gewässerbenutzung begründet (st. Rspr., vgl. \nu. a. OVG Schl.-H., Urt. v. 7. April 2011 - 4 LB 4/10 -, juris Rn. 57; \nCzychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 100 Rn. 42 ff., m. w. N.). Deshalb \nergibt sich vorliegend das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehbarkeit der Untersagungsanordnung bereits aus den Gründen, die zu ihrem \nErlass geführt haben (vgl. Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a. a. O., § 100 WHG \nRn. 73, 93 und 156, m. w. N.). \nSoweit der Antragsteller zudem eine zwangsweise Durchsetzung des Bescheids vom \n7. Mai 2020 für unverhältnismäßig hält, solange eine Zuwiderhandlung nicht zu \nbefürchten sei, übersieht er, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch keine \n20 \n21 \n22 \n\n9 \n \nVollstreckung darstellt, sondern nur bewirkt, dass er den Bescheid auch während des \nRechtsbehelfsverfahrens \nbefolgen \nund \ndie \nWiederinbetriebnahme \nder \nWasserkraftanlage solange unterlassen muss. Erst wenn er dem Bescheid \nzuwiderhandeln würde, wäre dessen zwangsweise Durchsetzung möglich. \nUnerheblich ist schließlich, dass die zuständigen Behörden den Anlagenbetrieb zuvor \nwegen \nder \nirrtümlichen \nAnnahme \neines \nfortbestehenden \nAltrechts \nzur \nGewässerbenutzung über mehr als 20 Jahre hingenommen haben. Berechtigtes \nVertrauen in den Bestand eines Gewässerbenutzungsrecht konnte dies nicht schaffen. \nDenn wegen des repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt gemäß § 8 Abs. 1 WHG \nführt selbst die jahrelange Duldung nicht gestatteter Gewässerbenutzungen weder zu \nihrer Legalisierung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 21. Februar 1974 - 1 A 33/73 -, juris \nRn. 22) noch für sich allein dazu, dass eine Untersagungsverfügung gegen das \nÜbermaßverbot verstößt (Czychowski/Reinhardt a. a. O., Rn. 43, m. w. N.). Die \njahrelange Hinnahme der illegalen Gewässerbenutzung ist deshalb nicht geeignet, das \nöffentliche Vollziehungsinteresse an der Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands \nin Frage zu stellen (vgl. zu wasserrechtswidrigen baulichen Anlagen: SächsOVG, \nBeschl. v. 15. Juni 2021 - 4 B 40/21 -, juris Rn. 45). \nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nIII. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 \nSatz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und \nStreitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte \nbietet, insbesondere nicht für eine Bestimmung des wirtschaftlichen Werts der \nuntersagten Gewässerbenutzung gemäß Nr. 51.1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Von einer \nReduzierung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird gemäß Nr. 1.5 \nSatz 2 des Streitwertkatalogs abgesehen, weil die vorläufige Untersagung der \nGewässerbenutzung die Hauptsache bis zu ihrer endgültigen Entscheidung \nvorwegnimmt. \n23 \n24 \n25 \n\n10 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Möller \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-10/4-b-280-21","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":8},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-10/4-b-280-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487181","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.976421+00:00"}}