{"status":"available","doknr":"OLD487180","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"6 B 367/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 367/21 \n \n4 L 530/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Görlitz \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 24, 02826 Görlitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWiderrufs der Waffenbesitzkarten; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 10. November 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 24. August 2021 - 4 L 530/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, \ndass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweili-\ngen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt hat. \nDer Antragsteller ist Sportschütze. Er erhielt vom Antragsgegner auf Antrag drei Waf-\nfenbesitzkarten, die ihm am 26. Januar 2012 (Waffenbesitzkarte grün, Nr. ...), am \n31. Januar 2012 (Waffenbesitzkarte gelb, Nr. ...) und am 3. Dezember 2018 (Waffen-\nbesitzkarte gelb, Nr. ...) ausgestellt wurden. Auf den Waffenbesitzkarten sind insge-\nsamt 13 Waffen eingetragen. \nNachdem der Waffenbehörde des Antragsgegners durch Schreiben des Landesamtes \nfür Verfassungsschutz vom 30. Juli 2020 bekannt geworden war, dass der Antragstel-\nler vom Amtsgericht Weißwasser durch Strafbefehl vom 6. Oktober 2018 wegen Ver-\nwendung verfassungswidriger Kennzeichen (§ 86a StGB) zu einer Geldstrafe von 30 \nTagessätzen zu je 50,00 € verurteilt worden war, widerrief sie unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehbarkeit mit Bescheid vom 10. Juni 2021 die Waffenbesitzkarten und \nforderte den Antragsteller auf, seine Schusswaffen sowie sämtliche dazugehörige Mu-\nnition binnen sechs Wochen ab Zustellung nachweislich an einen Berechtigten zu über-\ngeben. Der Bescheid war unter anderem auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. \naa WaffG gestützt, wonach Personen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit \nin der Regel nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nin den letzten fünf Jahren einzeln Bestrebungen verfolgt haben, die gegen die verfas-\nsungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Der Verurteilung durch das Amtsgericht Weiß-\nwasser lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller hatte am 21. April 2021 \nauf Whatsapp als Profilbild ein Foto eingestellt, welches den Rücken eines tätowierten \nMannes zeigt und auf dessen dunklem T-Shirt die Aufschrift \"WENN DICH DIESE \nFLAGGE STÖRT HELFE ICH DIR BEIM PACKEN\" steht. Zwischen den Worten \n\"STÖRT\" und \"HELFE\" ist die Reichskriegsflagge und in deren Mitte das Hakenkreuz \nabgebildet. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 5 \nAbs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG vorliegen und hat den Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. \nEntgegen der Ansicht des Antragstellers beruht die Feststellung des Verwaltungsge-\nrichts, der Antragsteller habe durch die Einstellung des Profilbilds auf seinem \nWhatsApp-Konto einzeln Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige \nOrdnung verstoßen, nicht auf bloßer Spekulation. Mit Einstellen des Fotos als Profilbild, \nso das Verwaltungsgericht, habe sich der Antragsteller die Aussage des Fotos zu eigen \ngemacht, womit ein auf Tatsachen begründeter Verdacht bestehe, dass er rechtsext-\nremistische Bestrebungen unterstütze. Mithilfe des Profilbilds könne der Nutzer von \nWhatsApp sein Konto (weiter) dadurch personalisieren, dass er etwa ein Foto, Bild oder \nKennzeichen einstelle, das er mit seiner Person verbunden wissen wolle. Es sei nicht \nglaubhaft, dass er das Foto nur versehentlich hochgeladen habe, zumal dessen Aus-\nsage eindeutig sei. Mit der Reichskriegsflagge (1935 bis 1944) werde ein unmittelbarer \nBezug zum Dritten Reich hergestellt und mit dem Hakenkreuzsymbol das Kennzeichen \neiner ehemaligen nationalsozialistischen Organisation, der NSDAP, verwendet. Dass \nihm diese Bedeutung nicht bewusst gewesen sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zu-\nmal gegen den Antragsteller bereits im Jahr 2000 ein später eingestelltes Verfahren \nwegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen geführt \nworden sei und schon deswegen eine Sensibilisierung des Antragstellers vorausge-\nsetzt werden könne. Das Foto könne auch nicht als bloßer „Diskussionsbeitrag“ gedeu-\ntet werden, sondern sei eindeutig als Drohung an all diejenigen zu verstehen, welche \ndie dort dargestellte rechtsextreme Einstellung nicht teilten. Da die Mobilfunknummer \nauf der Homepage seines Schrotthandels eingestellt gewesen sei, sei es allen Mobil-\nfunknutzern zugänglich gewesen, die den Kontakt mit dem Antragsteller gesucht hät-\nten. Im Wissen um diese Funktion habe es dem Antragsteller zur Verbreitung seines \nrechtsextremen Gedankenguts gedient. \n4 \n\n4 \n \nDer Senat teilt die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und deren \nrechtliche Würdigung. Die Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, dies in Zweifel \nzu ziehen, zumal sich diese im Wesentlichen darauf beschränkt, der rechtlichen Wür-\ndigung die eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne sich mit der Argumenta-\ntion des Verwaltungsgerichts den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ent-\nsprechend auseinander zu setzen. \nDie Annahme, der Antragsteller habe sich die Aussage auf dem Foto mit dessen Ein-\nstellung als Profilbild nicht zu eigen gemacht, es handele sich hierbei um eine „reine \nVermutung“ des Verwaltungsgerichts, die durch keine Tatsachen gestützt sei (wie etwa \nzustimmende Kommentare) ist ebenso fernliegend wie die Annahmen, das Foto sei \nmehrdeutig zu verstehen oder bringe nicht „automatisch“ eine rechtsextreme Gesin-\nnung zum Ausdruck. Auf die grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 \nGG) kann sich der Antragsteller schon deswegen nicht berufen, weil strafbare Hand-\nlungen, wie die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen \n(§ 86a StGB), nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. \nSoweit der Antragsteller in seiner Beschwerde erneut vorbringt, dass er den Strafbefehl \ndes Amtsgerichts Weißwasser für eine Fehlentscheidung hält, dringt er ebenfalls nicht \ndurch. Insoweit fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen des ange-\nfochtenen Beschlusses. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung kann die Behörde \nvon der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, \nob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände \nausgeräumt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. April 2021 - 24 CS 21.494 -, juris Rn. 15). \nDer Senat sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe ab und stellt fest, dass er den Gründen des Verwaltungsgerichts \nim angefochtenen Beschluss folgt. \nGründe, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Bewertung und ein Ab-\nweichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG rechtfertigen könnten \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 33), wurden mit der Be-\nschwerde nicht geltend gemacht und sind im Streitfall auch nicht ersichtlich. Allein in \nder Löschung des Profilbildes liegt keine hinreichende Distanzierung des Antragstellers \nvon verfassungsfeindlichen Bestrebungen. \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Be-\nrücksichtigung der Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-\nrichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streit-\nwertkatalog). Sie entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, \ndie sich an der Streitwertfestsetzung des früher zuständigen dritten Senats orientiert \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris). Hieran hält der \nbeschließende Senat fest. Hieraus ergibt sich ein Streitwert von 14.000,00 € \n(5.000,00 € plus 12 mal 750,00 €). Dieser Betrag ist in Anbetracht des vorläufigen Cha-\nrakters der Entscheidung zu halbieren. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nDehoust \n \nGroschupp \n \nGuericke \n \n \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-10/6-b-367-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-10/6-b-367-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487180","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.953649+00:00"}}