{"status":"available","doknr":"OLD487179","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"6 B 382/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 382/21 \n \n3 L 570/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nÖffnungszeiten der Notunterbringung T. Straße; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein durchzuführendes Beschwerdeverfahren \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 10. November 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch \ndurchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts Leipzig vom 20. September 2021 - 3 L 570/21 - wird abgelehnt. \nGründe \nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch \ndurchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts vom 20. September 2021 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-\ngung nicht gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinrei-\nchende Erfolgsaussichten bietet. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) verwirklichen, indem Bemittelte und Un-\nbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Eine hinrei-\nchende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summari-\nscher Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf \nden Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewäh-\nrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht \nüberspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; viel-\nmehr reicht es aus, dass im Zeitpunkt der Bewilligungsreife ein Obsiegen im Haupt-\nsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. \nGemessen hieran sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde zu ver-\nneinen, weil sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht ansatzweise Gründe entneh-\nmen lassen, aus denen er den Beschluss des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält. \nWird Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nach § 146 \nAbs. 1 VwGO - isoliert - beantragt, muss innerhalb der für die Beschwerde geltenden \neinmonatigen Begründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zumindest in groben \nZügen dargelegt werden, aus welchen Gründen die Entscheidung aus Sicht des An-\ntragstellers abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Denn \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nnur dann lässt sich feststellen, ob die insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung hinrei-\nchende Aussicht auf Erfolg bietet. \nZwar sind an die Darlegungspflicht im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren bei an-\nwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang \ndeutlich geringere Anforderungen zu stellen als im Fall einer rechtskundigen Vertretung \nnach § 67 VwGO. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung \nist aber auch von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zumindest zu fordern, \ndass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen sachlichen und \nrechtlichen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar oder fehlerhaft \nerscheint (vgl. jeweils für den isolierten PKH-Antrag für die Verfassungsbeschwerde: \nBVerfG, Beschl. v. 2. Februar 2017 - 1 BvR 2897/16 -, juris Rn. 2; für die Nichtzulas-\nsungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris Rn. 2; \nBeschl. v. 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; für die Beschwerde: OVG \nBremen, Beschl. v. 16. Juni 2021 - 1 B 70/21 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 17. \nAugust 2016 - 3 B 173/16 -, juris Rn. 3; für den Antrag auf Zulassung der Berufung: \nOVG Hamburg, Beschl. v. 6. September 2018 - 4 Bf 265/18 -, juris m. w. N.; SächsOVG, \nBeschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 f.). \nDer Antragsteller hat in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 4. Oktober 2021 mitgeteilt, \ndass er gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts „Beschwerde“ erhebe, und die \nFrage gestellt, wo sein angefordertes PKH-Antragsformular bleibe. Damit ist nicht er-\nkennbar, aus welchen Gründen er den Beschluss angreift. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n \n5 \n6 \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-10/6-b-382-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-10/6-b-382-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487179","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.934699+00:00"}}