{"status":"available","doknr":"OLD487177","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-11","aktenzeichen":"1 A 452/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 452/20 \n \n3 K 1104/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \nbeigeladen: \n GmbH & Co. KG \nvertreten durch GmbH \ndiese vertreten durch den Geschäftsführer \njeweils geschäftsansässig \n \n \n\n2 \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nimmissionsschutzrechtlicher Genehmigung; Windkraftanlagen \nhier: Berufung \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 11. November 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 4. Mai 2020 - 3 K 1104/18 - wird zurückgewiesen. \nDer \nKläger \nträgt \ndie \nKosten \ndes \nBerufungsverfahrens \neinschließlich \nder \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen \n(.................... GmbH) mit Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2016 erteilte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben \nWindkraftanlagen (WEA) \nDer Kläger ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks \n..................................................... welches in einer Entfernung von ca. 1.050 m zum \n1 \n2 \n\n3 \n \nStandort \nder \nvon \nseinem \nGebäude \nam \nnächsten \ngelegenen \nWEA \n...., \n..................................., liegt. \nMit \nBescheid \nvom \n29. \nDezember \n2016 \ngenehmigte \nder \nBeklagte \nder \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die \nErrichtung und den Betrieb der beantragten Windkraftanlagen mit unter D aufgeführten \nNebenbestimmungen. Unter D.2.1.2 wurde bestimmt, dass die durch den Betrieb \nWindkraftanlagen verursachten Geräuschspitzen die Immissionswerte gem. Nr. 6.1 der \nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nachts nicht überschreiten \ndürfen. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der ein \nWiderspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids \nschriftlich oder zur Niederschrift beim Beklagten einzulegen war. \nGegen einzelne Nebenbestimmungen der Genehmigung legte die Rechtsvorgängerin \nder Beigeladenen am 30. Januar 2017 Widerspruch ein. \nDer Bescheid vom 29. Dezember 2016 wurde am 3. Februar 2017 im Amtsblatt des \nBeklagten (Ausgabe 85/2017) bekanntgemacht und vom 4. Februar bis zum 17. \nFebruar 2017 in dessen Umweltamt ausgelegt. \nMit Änderungsanzeige vom 24. November 2017 zeigte die Rechtsvorgängerin der \nBeigeladenen dem Beklagten an, dass sie die WEA .... und .... [jeweils106,5 dB(A)], .... \nund ...... [jeweils 104,4 dB(A)] und .... (Nachtabschaltung) nachts in einem geänderten \nBetriebsmodus betreiben wolle. Dazu legte sie eine Schallimmissionsprognose nach \nder TA Lärm der .......... GmbH - ..... - vom 17. August 2018, ein Schallgutachten der \n....... GmbH vom 17. November 2017 sowie FGW-konforme Vermessungsberichte der \nBetriebsmodi „Standard Modus“ und „Modus - 1 DB“ vor. \nMit Bescheid vom 19. Dezember 2017 entschied der Beklagte, dass die unter dem 24. \nNovember 2017 angezeigten Änderungen der Betriebsweise von fünf WEA \n(....,....,....,.... und ......) keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften. \nDie Schallimmissionsprognose weise plausibel und nachvollziehbar nach, dass mit der \nangezeigten Betriebsweise dieser Windenergieanlagen während der Nachtzeit eine \nsichere Einhaltung der jeweiligen Immissionsrichtwerte gewährleistet sei. \nDer Kläger legte gegen die Genehmigung vom 29. Dezember 2016 am 7. März 2018 \nWiderspruch ein. Er bemängelte, dass das Verfahren fehlerhaft durchgeführt worden \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nsei. Die öffentliche Bekanntmachung bewirke keine Bestandskraft gegenüber \nDrittbetroffenen. \nEine \nUmweltverträglichkeitsprüfung \nfehle. \nEr \nsei \ndurch \nLärmimmissionen betroffen; eine Prognose nach dem sog. LAI-Interimsverfahren zur \nBerechnung der Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen sei nicht eingeholt \nworden. \nDer Beklagte wies seinen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2018 \nzurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht erhoben \nworden sei. \nUnter dem 25. April 2018 erging der Widerspruchsbescheid des Beklagten zum \nWiderspruch der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 30. Januar 2017. Mit \ndiesem fasste der Beklagte u. a. die Nebenbestimmungen D.2.1.4 und D. 2.1.5 wie \nfolgt: \n„D.2.1.4 \nDer Betrieb der Windkraftanlagen mit den Bezeichnungen WEA ...., WEA ...., WEA .... \nund WEA .... ist mit einem maximalen Schallleistungspegel Lₑ, max. von 108,2 dB(A) tags \nund nachts zulässig. Dies entspricht dem Standardbetriebsmodus. \n \nD.2.1.5 \nDer Betrieb der Windkraftanlagen mit den Bezeichnungen WEA ...., WEA .... und WEA \n...... mit einem maximalen Lₑ, max. von 108,2 dB(A) tags zulässig. Dies entspricht dem \nStandardbetriebsmodus. \n \nDie Windkraftanlagen mit den Bezeichnungen WEA .... und WEA ...... sind während \nder Nachtzeit (22:00 Uhr – 6:00 Uhr) mit einem maximalen Lₑ, max. von 106,1 dB(A) zu \nbetreiben. Dies entspricht dem Betriebsmodus ‚-1 dB(A)‘. \n \nDie Windkraftanlage mit der Bezeichnung WEA .... ist während der Nachtzeit (22:00 \nUhr – 6:00 Uhr) außer Betrieb zu setzen \n \n(…) Die Nebenbestimmung D.2.1.6 zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \nvom 29. Dezember 2016 wird aufgehoben. (…) \n \nIm Übrigen wird der Widerspruch gegen die Nebenbestimmung D.2.1.4 bis D.2.15 \nzurückgewiesen.“ \n \nDer Kläger hat am 7. Mai 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben. \nNachfolgend teilte die Beigeladene unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs mit, \ndass die .................... GmbH im Wege der Aufnahme in die Beigeladene verschmolzen \nworden sei. \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n5 \n \nEinen Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht \nDresden mit Beschluss vom 12. November 2018 - 3 L 717/18 - als unbegründet ab. Die \ndagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 8. August 2019 \n- 1 B 439/18 -, juris = ZNER 2019, 435 zurück. Der Antrag gem. §§ 80a, 80 Abs. 5 \nVwGO sei bereits unzulässig, da der Kläger seinen Widerspruch nicht innerhalb der \nFrist von einem Monat nach Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung erhoben habe. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage, in die der Kläger mit Schriftsatz vom 4. April \n2019 den Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 einbezog, mit Gerichtsbescheid \nvom 4. Mai 2020 - 3 K 1104/18 - abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil \nder Widerspruch verfristet sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand nicht vorlägen. \nGegen den am 15. Mai 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. Juni \n2020 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 14. Juli 2020 \nbegründet. Mit am 9. Februar 2021 zugestelltem Beschluss vom 28. Januar 2021 hat \nder Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzugelassen. \nDer Kläger hat die Berufung mit am 5. März 2021 beim Sächsischen \nOberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz in verlängerter Frist begründet. \nEr meint, die Klage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig. Es \nentspreche der überwiegenden Auffassung der Verwaltungsgerichte und Literatur, \ndass bei einer öffentlichen Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids im \nvereinfachten Verfahren nach Ablauf der Monatsfrist keine Bestandskraft gegenüber \nDritten eintrete. Die angegriffene Genehmigung sei rechtswidrig und verletze den \nKläger \nin \nseinen \nRechten. \nSie \nverstoße \ngegen \nGesetz \nüber \ndie \nUmweltverträglichkeitsprüfung und verletze die Vorgaben der TA Lärm. \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich (sachdienlich gefasst), \nden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Mai 2020 - 3 K \n1104/18 - zu ändern und den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. \nDezember 2016 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 16. und 25. \nApril 2018 aufzuheben, \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n6 \n \nhilfsweise, \ndie \nSache \nzur \nNeubefassung \nan \ndas \nVerwaltungsgericht \nDresden \nzurückzuverweisen. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Berufung sei unzulässig. Sie genüge nicht dem Begründungserfordernis. \nDie Klage sei ebenfalls unzulässig. Der Widerspruch des Klägers gegen den \nGenehmigungsbescheid sei verfristet. Außerdem bestünden Zweifel an der Beachtung \nder Frist des § 6 UmwRG. Der Beklagte habe entsprechend § 3c UVPG eine \nallgemeine Vorprüfung vorgenommen und nach § 3a Satz 4 UVPG festgestellt, dass \neine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Selbst bei Vorliegen der vom \nKläger gerügten Mängel bestehe kein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung. \nSoweit sich der Kläger auf artenschutzrechtliche Vorschriften berufe, vermittelten diese \nkeinen Drittschutz. Ein Verstoß gegen die TA Lärm liege nicht vor. \nEine Zurückverweisung komme angesichts der Spruchreife des Verfahrens nicht in \nBetracht. \nDie Beigeladene beantragt ebenfalls, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Berufung sei unzulässig. Sie genüge nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 3 \nSatz 4 VwGO. Der Kläger habe seinen Vortrag aus der ersten Instanz pauschal \nwiederholt und im Wesentlichen nur auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug \ngenommen. \nIm Übrigen sei die Berufung aber auch nicht begründet, da die Klage unzulässig sei. \nDer Widerspruch des Klägers sei verspätet erhoben worden. Die öffentliche \nBekanntmachung der Genehmigung sei nicht zu beanstanden. Sie stehe in Einklang \nmit § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG. Aus § 21a der 9. BImSchV \nund den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, insbesondere aus § 19 \n19 \n \n20 \n21 \n22 \n23 \n \n24 \n25 \n\n7 \n \nAbs. 2, der keine abschließende Regelung für die öffentliche Bekanntmachung im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren enthalte, folge nichts Abweichendes. \nUnabhängig davon sei die Klage aber auch unbegründet. Der Kläger habe die \nzehnwöchige Klagebegründungsfrist (§ 6 UmwRG) unentschuldigt versäumt. Des \nWeiteren sei das Verfahren über die UVP-Vorprüfung fehlerfrei durchgeführt und den \nAnforderungen der TA Lärm entsprochen worden. Eine Rechtsverletzung des Klägers \ndurch Schallauswirkungen der genehmigten Windenergieanlagen sei ausgeschlossen. \nAufgrund der Diskussion um die Anwendbarkeit des sog. LAI-Interimsverfahrens habe \ndie Beigeladene ein Schallgutachten nach diesem Verfahren durchführen lassen \n(Schallimmissionsprognose der ..... GmbH vom 17. August 2018). Danach würden die \nImmissionsrichtwerte auch am Wohnort des Klägers eingehalten. Zwar seien für den \n..... Schallimmissionen in Höhe von 46 dB(A) berechnet worden, es greife insoweit aber \nNr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm. \nEntsprechend seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 10. November 2021 ist der \nKläger zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten einschließlich der Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - 1 B \n439/18 -, die Gerichtsakten der Parallelverfahren - 1 A 450/20 - und - 1 B 438/18 - \nsowie - 1 A 80/21 - und die den Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge \n(zehn Ordner und zwölf Heftungen) Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden \n(§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO). Bei der Ausübung seines \nVerfahrensermessens hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hielt und einer Verhandlung in seiner Abwesenheit \nnicht entgegengetreten ist (Schriftsatz vom 10. November 2021). Eine Entscheidung \nohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 2 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO) war dem \nSenat ohne Einverständnis der übrigen Beteiligten verwehrt. \nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend entschieden, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n8 \n \nBeklagten vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom \n16. April 2018 bereits unzulässig ist. Die im Weiteren erhobene Anfechtungsklage des \nKlägers gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. April 2018 ist \nunbegründet. \nDie Berufung ist zulässig. \nEntgegen der Rechtsauffassung des Beklagten und der Beigeladenen wurde dem \nBegründungserfordernis des § 124a Abs. 6 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. \nDanach muss die Berufung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen \nanzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Da die \nBerufungsbegründung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(Beschl. v. 9. September 2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3 m. w. N.) „in erster Linie“ der \nKlarstellung dient, ob, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der \nDurchführung des Berufungsverfahrens festhalten will, wird ihren Anforderungen \nentsprochen, wenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache ihrer Einlegung oder in \nVerbindung mit den während der Berufungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar \nist (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124a Rn. 30 m. w. N.). \nHat der Berufungsführer im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen, \ngenügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO \neingehenden Schriftsatz Bezug nimmt und seine Berufungsanträge formuliert (so \nBVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5 und 8 und v. 18. \nSeptember 2013 - 4 B 41.13 -, juris Rn. 6). \nDavon ausgehend genügt der beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 5. März \n2021 eingegangene Schriftsatz des Klägers dem Begründungserfordernis. Dort führt \nder Kläger näher aus, weshalb er seine Anfechtungsklage entgegen der \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts als zulässig ansieht. Dazu führt er aus, \ndass eine öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids im vereinfachten \nVerfahren keine Bestandskraft gegenüber Dritten bewirken könne. Im Weiteren \nerläutert er anhand des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und der TA Lärm, weshalb er \ndie Genehmigung vom 29. Dezember 2016 für rechtswidrig erachtet und er sich \ndadurch in seinen Rechten als verletzt ansieht. Auch diese Ausführungen vor dem \nHintergrund der eingehenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung \n(Schriftsatz vom 13. Juli 2020). \nDie Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n9 \n \nSeine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den Bescheid des Beklagten \nvom 29. Dezember 2016 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. März \n2018 ist bereits unzulässig. Die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid \nvom 25. April 2018 ist hingegen zulässig, aber unbegründet. \nDer Zulässigkeit der beiden Anfechtungsklagen steht eine fehlende Klagebefugnis \n(§ 42 Abs. 2 VwGO) des Klägers nicht entgegen. Auf der Grundlage seines Vorbingens \nerscheint es möglich, dass der Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen \nschädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen hervorruft (§ 6 Abs. 1 \nNr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG) und ihn als Eigentümer eines \nin der Nähe gelegenen Hausgrundstücks in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. \nSein Hausgrundstück liegt innerhalb des räumlichen Bereichs, in dem die von den \nWindenergieanlagen \ntatsächlich \noder \nvoraussichtlich \nausgehenden \nGeräuscheinwirkungen für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit bereits \nexistierenden \nGeräuscheinwirkungen \nu. \na. \ndurch \nvier \nbereits \nvorhandene \nWindenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) \nhervorrufen können, denn es befindet sich in einer Entfernung von ca. 1.050 m zur \nWEA .... (vgl. Blatt 5 der Anlage 1 zur Schallimmissionsprognose vom 17. August \n2018). Mit dem gleichfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 \nwurden \nu. \na. \ndie \nNebenbestimmungen \nD.2.1.4 \nund \nD.2.1.5 \ndes \nGenehmigungsbescheids vom 29. Dezember 2016 neu gefasst und - soweit hier \nstreitig - nachts für einzelne Windenergieanlagen (so auch für die WEA ....) höhere \nmaximale Schallleistungspegel als zulässig erachtet, weshalb die Möglichkeit \nschädlicher Umwelteinwirkungen für den Kläger auch insoweit nicht von vornherein \nauszuschließen ist. \nUnzulässig ist die am 7. Mai 2018 erhobene Anfechtungsklage aber deshalb, weil der \nGenehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 bei Erhebung des Widerspruchs \ndurch den Kläger (§ 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 VwGO) am 7. März 2018 bereits \nbestandskräftig war. Der Widerspruch wurde nicht innerhalb eines Monats nach der \nBekanntgabe der Genehmigung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Beklagten, \nsondern erst verspätet erhoben (§ 70 Abs.1 Satz 1 VwGO in seiner bis zum 31. \nDezember 2017 geltenden Fassung - a. F. -). Der Bescheid vom 29. Dezember 2016 \ngalt nach seiner öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Beklagten am 3. \nFebruar 2017 mit dem die Widerspruchsfrist auslösenden Ereignis des Ablaufs der \nzweiwöchigen Auslegungsfrist am 17. Februar 2017 als bekanntgegeben (§ 1 \nSächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG), sodass die Widerspruchsfrist von \n35 \n36 \n37 \n\n10 \n \neinem Monat gemäß § 70 Abs. 1 VwGO a. F. am Freitag, den 17. März 2017 endete \n(§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2. Alt. \n2 BGB). Der Widerspruch des Klägers wurde jedoch erst deutlich später, am 7. März \n2018, und damit verfristet erhoben. \nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die öffentliche Bekanntmachung mit dem \nBestreben, die Widerspruchsfrist mit dem Ablauf des Auslegungszeitraums in Lauf zu \nsetzen, rechtlich nicht zu beanstanden. Unter der den Fristenlauf auslösenden \nBekanntgabe ist die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften vorgesehene Art der \namtlichen \nBekanntgabe \nbehördlicher \nEntscheidungen \n(Mitteilung, \nEröffnung, \nVerkündung, Bekanntmachung, Zustellung) zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 9. \nDezember 1988 - 8 C 38.86 - juris Rn. 9). Welche Art der Bekanntgabe den Lauf der \nWiderspruchsfrist auslöst, richtet sich grundsätzlich nach den Normen, die für die \nBekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts maßgeblich sind (vgl. W.-R. Schenke, in: \nKopp/Schenke a. a. O, § 70 Rn. 6b), also nach dem einschlägigen Fachrecht. Da der \nGenehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 seine Grundlage in § 19 Abs. 1 \nBImSchG in der vom 12. Dezember 2016 bis 1. Juni 2016 geltenden Fassung (a. F.) \nfindet, ist das Bundesimmissionsschutzgesetz maßgeblich, soweit es dazu \nRegelungen enthält. Letztere fehlen aber in § 19 BImSchG a. F., der - soweit die \nVorschriften vorliegend von Bedeutung sind - wie auch die Übrigen hier in Streit \nstehenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes den allgemein \ngeltenden Regelungen für Dritte entsprechen, die gegen eine Genehmigung keine \nEinwendungen erhoben haben. \nNach § 19 Abs. 2 BImSchG a. F. sind im vereinfachten Genehmigungsverfahren § 10 \nAbs. 2, 3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes nicht anzuwenden. § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG \nregelt insoweit allein, dass der Genehmigungsbescheid schriftlich zu erlassen, \nschriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen \nerhoben haben, zuzustellen ist. Dabei kann gem. § 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG die \nZustellung des Genehmigungsbescheids an Personen, die Einwendungen erhoben \nhaben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Es handelt sich \ninsoweit aber um eine für das förmliche Genehmigungsverfahren geltende Bestimmung \n(vgl. § 10 Abs. 1 bis 6 BImSchG a. F.). Da die hier angefochtene Genehmigung im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 19 Abs. 1 BImSchG erteilt wurde, findet \nzwar § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG Anwendung, eine Zustellung an Dritte (vgl. § 10 \nAbs. 7 Satz 1 Alt. 2 BImSchG) ist im vereinfachten Verfahren aber nicht \n38 \n39 \n\n11 \n \nvorgeschrieben, weil es dort mangels förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung an Personen \nfehlt, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG Einwendungen erheben \nkönnten (VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 - 10 S 2025/18 - und - 10 S 1817/18 -, \njeweils juris Rn. 5 m. w. N.), sodass für die Bekanntgabe der Genehmigung gegenüber \nDritten auf allgemeine Vorschriften zurückzugreifen ist. \nMaßgeblich ist insoweit § 21a Satz 1 der 9. BImSchV in seiner bis zum 13. Dezember \n2017 geltenden Fassung, der § 21a Abs. 1 9. BImSchV n. F. entspricht und regelt, dass \ndie Entscheidung über den Genehmigungsantrag unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 \nSatz 1 BImSchG öffentlich bekannt zu machen ist, wenn das Verfahren mit \nÖffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der Träger des Vorhabens dies \nbeantragt hat. Letzteres ist hier gegeben, da die Beigeladene am 17. Dezember 2016 \neinen solchen Antrag gestellt hat. Nach § 21 Satz 2 der 9. BImSchV a. F. gelten § 10 \nAbs. 8 Satz 2 und 3 des BImSchG entsprechend. Zudem ist nach Satz 3 in der \nöffentlichen Bekanntmachung anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine \nBegründung für zwei Wochen eingesehen werden können. § 21a Abs. 1 der 9. \nBImSchG a. F. regelt damit für die öffentliche Bekanntmachung in seinen Sätzen 2 und \n3 die entsprechende Anwendung eines Teils der Vorschriften zum förmlichen \nGenehmigungsverfahren, \nnämlich \nder \nVorschriften \nzum \nnotwendigen \nBekanntmachungsinhalt (§ 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG) sowie zu Gegenstand und \nDauer der öffentlichen Auslegung (§ 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG). Er regelt zudem die \nzwingende Angabe von Ort und Zeit der Auslegung (§ 21a Abs. 1 Satz 3 der 9. \nBImSchV a. F. i. V. m. § 10 Abs. 8 Sätze 2 und 3 BImschG analog), darüber hinaus \nsind die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften anwendbar (vgl. \nGiesberts/Reinhardt, \nBeckOK \nUmwR, \nStand: \n1. \nJuli \n2021, \n§ 19 Rn. 6). \nSoweit in der Literatur und von einigen Verwaltungsgerichten die Rechtsauffassung \nvertreten wird - wie auch zunächst vom Verwaltungsgericht Dresden im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes -, dass eine öffentliche Bekanntmachung des \nGenehmigungsbescheids im vereinfachten Verfahren nicht vorgesehen sei, da § 10 \nAbs. 8 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Anwendung finde \n(vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 19 BImSchG, \nRn. 38, 39 und 56; darauf verweisend Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 19 BlmSchG \nRn. 30; ebenso etwa VG Ansbach, Urt. v. 30. November 2011 - AN 11 K 11.01826 -, \njuris Rn. 41), ist dem nicht zu folgen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. August 2019 a. a. O.; \nVGH BW, Beschl. v. 17. März 2019 a. a. O. Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 24. September \n40 \n41 \n\n12 \n \n2009 - 8 B 1343/09.AK -, juris Rn. 57; VG Minden, Beschl. v. 22. Mai 2017 - 11 L \n2085/16 -, juris Rn. 22 ff.; VG Koblenz, Zwischenurt. v. 16. Juli 2015 - 4 K 118/15.KO -\n, juris Rn. 50; VG Ansbach, Beschl. v. 30 November 2011 - AN 11 K 11.01826 -, juris \nRn. 41 [für den Fall der Beantragung der öffentlichen Bekanntmachung durch den \nGenehmigungsantragsteller]). Denn im vereinfachten Verfahren ist - wie bereits \nausgeführt - eine Zustellung an Dritte (§ 10 Abs. 7 Satz 1 Alt. 2 BImSchG) anders als \ngegenüber dem Genehmigungsantragsteller nicht zwingend vorgeschrieben. Es fehlt \nim Gegensatz zum förmlichen Genehmigungsverfahren zudem an einer förmlichen \nÖffentlichkeitsbeteiligung von Personen, die - nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 4 \nBImSchG - Einwendungen erheben könnten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 a. \na. O.; Dietlein a. a. O. § 19 BImSchG Rn. 28; Jarass a. a. O.). Dabei enthält das \nBundesimmissionsschutzgesetz auch weder in seinem § 19 noch in § 10 insoweit eine \nspezielle Regelung. Dies gilt für die Vorschrift über die Nichtanwendbarkeit der \nRegelungen zur öffentlichen Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids (§ 19 \nAbs. 2 BImSchG). Sie bestimmt weder, dass eine öffentliche Bekanntmachung auf \nAntrag des Genehmigungsantragstellers nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV von \nvorneherein kraft bundesgesetzlicher Spezialregelung ausscheidet (vgl. Dietlein a. a. \nO., Rn. 39) noch, dass die Bekanntmachungswirkung nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. \n§ 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG nicht eintreten kann, sondern lediglich, dass die Reglungen \nzur öffentlichen Bekanntmachung im förmlichen Genehmigungsverfahren keine \nAnwendung finden (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 VwVfG, vgl. VGH BW, Beschl. v. \n17. März 2019 a. a. O.). Ferner nimmt auch § 24 der 9. BImSchV die Anwendung von \n§ 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht \naus (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7. März 2019 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 24. \nSeptember 2009 a. a. O., juris Rn. 57), sondern sieht lediglich die entsprechende \nAnwendung (nur) eines Teils der abschließenden Regelung in § 10 Abs. 7 und Abs. 8 \nBImSchG, die den notwendigen Bekanntmachungsinhalt (§ 10 Abs. 8 Satz 2 \nBImSchG), Gegenstand und Dauer der öffentlichen Auslegung (§ 10 Abs. 8 Satz 4 \nBImSchG) sowie die im Weiteren erforderliche Angabe von Ort und Zeit der Auslegung \n(§ 21a Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV) betreffen, vor, sodass im Übrigen die allgemeinen \nlandesrechtlichen \nverwaltungsverfahrensrechtlichen \nBestimmungen \nfür \ndie \nBekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 \nVwVfG) anwendbar sind. \nDie formellen Anforderungen von § 21 a Satz 2 und 3 der 9. BImSchV sind vorliegend \nerfüllt. Die Bekanntmachung des angefochtenen Genehmigungsbescheids erfolgte im \nAmtsblatt des Beklagten am 3. Februar 2017 mit dem verfügenden Teil der \n42 \n\n13 \n \nGenehmigung. Hingewiesen wurde auf Nebenbestimmungen (Auflagen) sowie den \nAuslegungszeitraum von zwei Wochen, hier vom 4. bis einschließlich 17. Februar 2017 \n(einem Freitag). Eine Bekanntmachung der einzelnen Nebenbestimmungen war auch \nim Hinblick auf die mit einer Bekanntmachung bezweckte Anstoßfunktion nicht \nerforderlich (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Juni 2020 - 1 B 135/20 -, juris Rn. 19 ff.). Eine \nsolche würde in Anbetracht des regelmäßigen Umfangs von Nebenbestimmungen zu \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gerade bei der Zulassung von \nWindkraftanlagen (vgl. die vielfältigen Nebenbestimmungen unter D beginnend auf S. \n6 bis S. 24) den Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung sprengen und damit der \nAnstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung zuwiderlaufen (vgl. VGH BW, \nBeschl. v. 7. März 2019 a. a. O.). \nEs bestehen auch im Hinblick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 \nAbs. 4 GG; Art. 38 SächsVerf) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. \nSenatsbeschl. v. 19. Juni 2020 a. a. O., juris Rn. 19 ff. zur öffentlichen \nBekanntmachung einer Baugenehmigung unter Hinweis auf § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 \nBImSchG). Zwar ist es aufgrund der fehlenden Beteiligung der Öffentlichkeit vor \nAbschluss des Verwaltungsverfahrens für Dritte erschwert, über die Bekanntmachung \nder Erteilung der Genehmigung Kenntnis zu erlangen. Die insoweit erschwerte \nKenntniserlangung ist jedoch auch bei der nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG zulässigen \nöffentlichen Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen gegeben. Zudem wird die Frist \nzur Widerspruchserhebung erst mit dem Ablauf der Auslegungsfrist in Gang gesetzt. \nWeiter ist zu berücksichtigen, dass Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung \nvon Verwaltungsverfahren, die sog. Massenverfahren sind, nicht nur dem Interesse \ndes Genehmigungsantragstellers, sondern auch dem Interesse der Öffentlichkeit an \neiner zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens dienen. \nDem bekanntgemachten Genehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 war ferner \neine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 1 VwGO beigefügt, die in \nEinklang mit den Vorgaben des § 70 Abs. 1 und 2 VwGO in seiner bis zum 31. \nDezember \n2017 \ngeltenden \nFassung \nsteht. \nDies \ngilt \nauch, \nsoweit \ndie \nRechtsbehelfsbelehrung den Hinweis enthielt, dass innerhalb eines Monats nach der \nBekanntgabe des Genehmigungsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift beim \nBeklagten \nWiderspruch \nerhoben \nwerden \nkönne. \nEines \nHinweises \nin \nder \nRechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 1 VwGO auf die Möglichkeit der \nWiderspruchseinlegung in elektronischer Form (§ 70 Abs. 1 VwGO n. F; vgl. BVerwG, \nUrt. v. 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 -, juris Rn. 41) bedurfte es bereits deshalb nicht, weil \n43 \n44 \n\n14 \n \ndiese Möglichkeit der Widerspruchseinlegung erst nachträglich, nämlich seit dem \nInkrafttreten von § 70 VwGO in seiner ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung \nbestand (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 12. Oktober 2020 - 3 ZKO 153/19 -, juris Rn. 5). \nDabei war auch nicht anknüpfend an § 10 Abs. 7 Satz 1 Alt. 1 BImSchG und des \nAdressaten des Bescheids vom 29. Dezember 2016 über die besondere Form der \nBekanntgabe durch Zustellung zu belehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juli 1965 - VII C \n175.64 -, juris Rn. 6). Denn zu berücksichtigen ist, dass die amtlich veranlasste \nKenntnisgabe in § 10 Abs. 7 Satz 1 Alt. 1 BImSchG in Form der Zustellung allein den \nGenehmigungsantragsteller \nbetrifft. \nDiese \nZustellung \nist \nhier \nmittels \nEmpfangsbekenntnisse erfolgt. Mit der öffentlichen Bekanntmachung ging es indes um \ndie amtlich veranlasste Kenntnisgabe des Genehmigungsbescheids gegenüber \nDritten, die keine Einwendungen erhoben haben, aufgrund des Antrags der \nBeigeladenen vom 27. Dezember 2016. Eine Auslegung dahin, dass der \nGenehmigungsbescheid mit der für den Genehmigungsantragsteller geltenden \nRechtsbehelfsbelehrung zu veröffentlichen war, würde deshalb keinen Sinn machen \n(vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Oktober 2010 - 8 B 817/10 -, juris Rn. 6). Daher war \ninsoweit die für diese Personengruppe zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung gemeint. \nDie Rechtsmittelbelehrung führte auch nicht deshalb zu einer Erschwerung der \nRechtsverfolgung, weil im letzten Satz der öffentlichen Bekanntmachung ausgeführt \nwurde, dass „mit Ende der Auslegungsfrist (…) der Bescheid auch gegenüber Dritten \nals zugestellt“ gilt. Zum einen sind die Rechtsbehelfsbelehrung und dieser Hinweis \ngesondert aufgeführt; sie schließen nicht aneinander an. Zum anderen wurde mit \ndiesem Hinweis nur obligatorisch auf den Eintritt der „Bekanntgabefiktion“ mit dem \nAblauf der Auslegungsfrist am 17. Februar 2017 hingewiesen. Die Belehrung, dass die \nWiderspruchsfrist mit der Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids zu laufen \nbeginnt, konnte daher nach den Umständen des Falls weder einen Irrtum über die \nRechtsbehelfsfrist \nvon \neinem \nMonat \nhervorrufen, \nnoch \ndie \nrechtzeitige \nWiderspruchseinlegung erschweren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, \njuris Rn. 18). Soweit die Rechtsmittelbelehrung keine Überschrift enthielt, ist dies für \ndie Frage ihrer Ordnungsgemäßheit ohne Belang (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2009 \n- 3 C 23.08 -, juris Rn. 14). \nDie im Weiteren gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. April 2018 (§ 79 Abs. 1 Nr. \n2 VwGO) mit Schriftsatz vom 4. April 2019 erhobene Klage ist zulässig, aber \nunbegründet. Der Widerspruchsbescheid enthält aufgrund teilweise höherer \n45 \n46 \n \n47 \n\n15 \n \nnächtlicher maximaler Schallleistungspegel eine mögliche Beschwer zu Lasten des \nKlägers. \nDer Kläger konnte den Widerspruchsbescheid, der ein Abhilfebescheid zugunsten der \nBeigeladenen ist, auch zum Gegenstand des Verfahrens machen, denn es handelt sich \ninsoweit um eine sachdienliche Klageänderung (§ 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO), auf die sich \nder Beklagte zudem eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). \nDie Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt, sodass dahinstehen kann, \nob es ihrer Einhaltung überhaupt bedarf. Der Widerspruchsbescheid vom 25. April \n2018 wurde nur an die Beigeladene zugestellt (vgl. S. 562 Heftung 5) und auch sonst \nnicht bekanntgegeben, sodass die Frist von einem Monat nicht in Lauf gesetzt wurde. \nDie Änderung der Nebenbestimmungen mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. April \n2018 bewirkt allerdings nicht, dass sich die die Genehmigungsfrage insgesamt neu \nstellt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 5. Oktober 2020 - 8 A 240/17 -, juris Rn. 60 ff.). \nZwar liegt eine wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen \nAnlage (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) bereits dann vor, wenn die zu genehmigende \nAbweichung vom genehmigten Anlagenbetrieb Anlass zu einer erneuten Prüfung der \nGenehmigungsvoraussetzungen geben und deshalb die Genehmigungsfrage erneut \naufwerfen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, Rn. 29; SächsOVG, \nBeschl. v. 8. Januar 2018 - 4 B 102/17 -, Rn. 19). Prüfungsgegenstand im \nÄnderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG sind gemäß § 1 Abs. 2 und 3 \nder 4. BImSchV aber nur die unmittelbar zu ändernden Anlagenteile und \nVerfahrensschritte und gegebenenfalls die Anlagenteile und Verfahrensschritte der \nBestandsanlage, auf die sich die Änderung auswirken kann. Dementsprechend hat die \nImmissionsprognose als Zusatzbelastung alle nach den Umständen des Einzelfalls mit \nder Änderung ursächlich verbundenen Immissionen zu erfassen. Dagegen ist die \nGesamtanlage nicht Gegenstand der Prüfung; Immissionen, die durch nicht \nänderungsbetroffene \nAnlagenteile \noder Verfahrensschritte hervorgerufen werden, haben bei der Ermittlung der \nZusatzbelastung zumindest im Grundsatz außer Betracht zu bleiben und sind lediglich \nals Teil der Vorbelastung zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2013 - 7 C \n36.11 -, juris Rn. 38). \nDavon ausgehend ist dem Beklagten darin zu folgen, dass die mit der \nÄnderungsanzeige vom 24. November 2017 von der Beigeladenen begehrte Änderung \n48 \n49 \n50 \n51 \n\n16 \n \ndes nächtlichen Betriebsmodus keine wesentliche Änderung des Anlagenbetriebs \nbeinhaltete (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) und der angefochtene \nWiderspruchsbescheid keine Immissionswerte nachts zulässt, die zu erheblichen \nNachteilen oder Belästigungen des Klägers durch Lärmeinwirkungen führen (§ 3 Abs. \n1, 2, § 5 Abs. Nr. 1 BImSchG). Denn nach den mit der Änderungsanzeige vorgelegten \nGutachten der ....... GmbH vom 17. November 2017 und der ..... vom 17. August 2018 \nwerden die nach der TA Lärm geltenden Richtwerte in Höhe von 45 dB(A) nachts am \nWohnort des Klägers mit den im Bescheid vom 25. April 2018 als zulässig erachteten \nmaximalen \nSchallleistungspegeln \neingehalten. \nZwar \nwurden \nmit \nder \nÄnderungsanzeige vom 24. November 2017 für den nächtlichen Betriebsmodus mit \n106, 5 dB(A) sowie 104,4 dB(A) maximale Schallleistungspegel beantragt, die niedriger \nsind, als die genehmigten maximalen Schallleistungspegel von 108,2 dB(A) von 106,1 \ndB(A), jedoch ergibt sich unter Berücksichtigung der mit der Änderungsanzeige \nvorgelegten Gutachten sowie aus dem Vermessungsbericht vom 4. September 2017 \nnichts Abweichendes. Aus der Prognose der Schallimmissionen vom 17. November \n2017 folgt vielmehr, dass bezogen auf die WEA ...., ...., .... .... jeweils ein maximaler \nSchallleistungspegel nachts von 109 dB(A) und für die WEA .... und..... jeweils ein \nsolcher von 106,9 dB(A) bei Abschaltung der WEA... in das Gutachten vom 30. \nSeptember 2016 einbezogen wurden (vgl. dort S. 19/20, 29 ff., 34 ff.). Die Änderung \ndes Betriebsmodus der WEA .... und .... mit einem maximalen Schallleistungspegel von \n108,2 dB(A) und 106,1 dB(A) bewirkt nach der Schallimmissionsprognose vom 17. \nNovember 2018 zudem keine Überschreitung der nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm \nnachts geltenden Immissionsrichtwerte am Wohnort des Klägers, denn die von der \nBeklagten in Ansatz gebrachten höheren maximalen Schallleistungspegel beruhen \nallein auf dem Umstand, dass der Beklagte den Unsicherheitsanteil von 1,5 dB(A) bei \nder Prognose der max. Schallleistungspegel nicht in Abzug brachte, da diese die \nBerechnung \nder \nImmissionsrichtwerte \nbetreffen \n(vgl. \nS. \n9 \nund \n11 \ndes \nWiderspruchsbescheids). \n \nNach \nder \nImmissionsprognose \nvom \n17. \nNovember \n2017 \nwerden \nunter \nBerücksichtigung dieser maximalen Schallleistungspegel die Immissionsrichtwerte in \nHöhe von 45 dB(A) nachts am ....., d. h. am B......... Weg.., unterschritten, denn der \nermittelten Beurteilungspegel erreichen dort nachts 44,6 dB(A). \n \nEine \nandere \nBeurteilung \nfolgt \nauch \nnicht \nunter \nBerücksichtigung \nder \nSchallimmissionsprognose der ..... vom 17. August 201, die das sog. LAI-\nInterimsverfahren berücksichtigte (vgl. S. 2, 10 f. der Prognose; Wörmel/Hinsch, \n52 \n53 \n\n17 \n \nAnwendbarkeit \ndes \nInterimsverfahrens \nzur \nLärmprognoseberechnung \nim \nGenehmigungsverfahren von Windenergieanlagen, NVwZ 2021, 1590). Soweit der \nKläger den Immissionsrichtwert von 46 dB(A) heranzieht, ergibt sich insoweit keine \nandere Beurteilung. Zum einen ist bei einer Überschreitung von 1 dB(A) Nr. 3.2.1 Abs. \n3 Satz 1 der TA Lärm heranzuziehen. Zum anderen stellt die TA Lärm ein in der \nRechtsprechung anerkanntes Verfahren bei der Berechnung der Lärmauswirkungen \ndar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12 f.), der \nBindungswirkung zukommt (vgl. Wömmel/Hinsch a. a. O.). \nEine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht scheidet aus, weil die \nVoraussetzungen des § 130 VwGO nicht vorliegen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen \neigenen Sachantrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 \nVwGO begeben hat, entspricht es der Billigkeit, dass der Kläger auch ihre \naußergerichtlichen Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag der Senat auch \ndem letzten Schriftsatz des Klägers vom 10. November 2021 nicht zu entnehmen. \nRechtsmittelbelehrung \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung - ERVVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \n \n54 \n55 \n56 \n\n18 \n \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n Ranft \n \nBeschluss vom 11. November 2021 \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt \n \nGründe \n\n19 \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG \nNummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n(vgl. VGH BW, Beschl. v. 29. Dezember 2020 - 10 S 3479/ 20 -, juris Rn. 2 m. w. N.). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n Schmidt-Rottmann \n \nRanft \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-11/1-a-452-20","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":14},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-11/1-a-452-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487177","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.859210+00:00"}}