{"status":"available","doknr":"OLD487176","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-15","aktenzeichen":"6 B 369/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 369/21 \n \n3 L 458/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Taucha \nvertreten durch den Bürgermeister \nSchloßstraße 13, 04425 Taucha \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nUntersagung der Haltung von Hunderassen und Zwangsgeldfestsetzung \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 15. November 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. Sep-\ntember 2021 - 3 L 458/21 - abgeändert. \nDie aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide \nder Antragsgegnerin vom 15. April 2021, 20. April 2021 und 26. April 2021 wird ange-\nordnet. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgeho-\nben. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.250,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Ver-\nfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätz-\nlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abge-\nlehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der An-\ntragsgegnerin vom 29. März 2021 wiederherzustellen, rechtfertigen aber die Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Be-\nscheide der Antragsgegnerin vom 15. April 2021, 20. April 2021 und 26. April 2021. Im \nBescheid vom 29. März 2021 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die \nHaltung von Hunden bestimmter Hunderassen (u. a. der Kangal-Hirtehund), Mischun-\ngen dieser Hunderassen, als gefährlich vermutete Hundegruppen und deren Kreuzun-\ngen (Nummer 1), ferner das Halten von Hunden jeglicher Rasse einschließlich Mi-\nschungen verschiedener Rassen ab einer Widerristhöhe von 50 cm und höher (Num-\nmer 2). Untersagt wurde ebenfalls eine Haltung von oben genannten Hunden für den \nAntragsteller auf seinem Anwesen durch eine andere Person (Nummer 3). Gleichzeitig \nordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit der Nummern 1, 2 und 3 an \n(Nummer 4) und drohte für Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen Nummer 1, 2 \nund 3 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € an (Nummer 5). Vor \n1 \n2 \n\n3 \n \ndem Hintergrund von in der Folgezeit mehrfach auf dem betreffenden Grundstück des \nAntragstellers festgestellter Anwesenheit von Hunden der Hunderasse Kangal setzte \ndie Antragsgegnerin \n- mit Bescheid vom 15. April 2021 ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000 € fest und drohte bei \nerneuter Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 3.000 € an, \n - mit Bescheid vom 20. April 2021 ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 3.000 € fest und \ndrohte bei erneuter Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i. H. v. 6.000 € an, \n- mit Bescheid vom 26. April 2021 ein Zwangsgeld i. H. v. 6.000 € fest und drohte bei \nerneuter Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 6.000 € an. \nDie genannten Bescheide griff der Antragsteller mit seinen Widersprüchen vom 8. April \n2021, 19. April 2021 bzw. 19. Mai 2021 an. \n1. Gegen den Bescheid vom 29. März 2021 richtet sich der Antragsteller dahingehend, \ndass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit fehlerhaft (hierzu a) und die Verfü-\ngung in Nummer 3 des Bescheides nicht hinreichend bestimmt (hierzu b) sei. \na) Das Verwaltungsgericht führt in seinem Beschluss im Hinblick auf den Bescheid vom \n29. März 2021 u. a. aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummern \n1 bis 3 durch die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sei; die \nsofortige Vollziehung sei gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet \nworden und gem. § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Der Voraussetzung, dass \ndie Anordnung mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich \nformelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der \nEilbedürftigkeit der Maßnahme zu versehen sei, genüge die im Bescheid vom 29. März \n2021 angegebene Begründung. Die Antragsgegnerin habe erkennbar eine Abwägung \nder betroffenen Belange des Antragstellers einerseits und des Wohls der Allgemeinheit \nandererseits vorgenommen. So sehe die Antragsgegnerin den Ausschluss der Sus-\npensivwirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Haltungsuntersagung für notwendig an, \num den Schutz der körperlichen Integrität etwaiger Passanten und deren Hunde oder \nanderer Tiere, denen die Hunde des Antragstellers begegnen könnten, zu gewährleis-\nten. Die Hunde des Antragstellers könnten bereits während eines Rechtsbehelfsver-\nfahrens erneut in den öffentlichen Raum gelangen und Dritte gefährden, so dass nur \ndurch den Sofortvollzug die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleibe. \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nDie Ausführungen des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfülle \nnicht die gesetzlichen Anforderungen an eine ausreichende Begründung, da sie nicht \nerkenntlich mache, worauf sie das überwiegende öffentliche Interesse stütze, greifen \nnicht. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Anordnung des So-\nfortvollzugs den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, \nwonach in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das be-\nsondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu be-\ngründen ist. Diese Begründung setzt neben der Schriftform voraus, dass sie auf den \nkonkreten Fall abstellt und nicht lediglich formelhaft erfolgt. Die Begründung muss den \nZweck erfüllen, den vom Verwaltungsakt und dem Sofortvollzug Betroffenen in die \nLage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Sofortvollzugsan-\nordnung bewegt haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussich-\nten eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels abzuschätzen. Das Begründungserforder-\nnis soll zudem der anordnenden Behörde den Ausnahmecharakter der Sofortvoll-\nzugsanordnung vor Augen führen und sie dadurch zu einer sorgfältigen Prüfung von \nderen Voraussetzungen bewegen. In der Regel müssen zur Begründung des beson-\nderen Vollzugsinteresses andere Gründe angegeben werden als zur Rechtfertigung \ndes zu vollziehenden Verwaltungsakts. Als Ausnahme hierzu kann im Einzelfall auch \nauf die Begründung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts Bezug genommen wer-\nden, wenn sich die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts mit denen für die An-\nordnung der sofortigen Vollziehung decken (SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2019 \n- 6 B 4/19 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Die Begründung kann durchaus knapp gehalten sein, \naus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung in concreto dem \nsofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffe-\nnen einräumt. Eine inhaltliche Kontrolle dergestalt, ob die von der Verwaltung ange-\nführten Gründe zutreffend sind, erfolgt dagegen an dieser Stelle nicht (BayVGH, Be-\nschl. v. 11. Januar 2018 - 20 CS 17.1913 -, juris Rn. 13 m. w. N.). \nGemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zutreffend die von der \nBeklagten für die Nummern 1 bis 3 des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehbar-\nkeit als ausreichend begründet angesehen. Die Antragsgegnerin bezeichnete den \nSchutz der körperlichen Integrität etwaiger Passanten und deren Hunde und anderer \nTiere, denen der Antragsteller beim Ausführen seines Hundes begegnen könne oder \nauf die die Hunde stießen, wenn sie erneut ohne Aufsicht das Grundstück verließen, \nals besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Insbesondere \ndadurch, dass die Antragsgegnerin auf ein \"erneutes\" Verlassen des Grundstücks ab-\n6 \n7 \n\n5 \n \nstellt, nimmt sie Bezug auf den im Bescheid vom 29. März 2021 dargestellten Sach-\nverhalt, in dem die wiederholten Beißvorfälle gegenüber Menschen und anderen Hun-\nden einzeln beschrieben werden - allein drei Beißvorfälle in den Monaten Januar 2021 \nbis März 2021 mit Verletzungen mehrerer Menschen und z. T. tödlichen Verletzungen \nan anderen Hunden -, nachdem sich die auf dem Grundstück des Antragstellers leben-\nden Hunde wiederholt unbeaufsichtigt im öffentlichen Raum befanden. Die Begrün-\ndung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt danach die dargelegten Erfor-\ndernisse - sie ist bezogen auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung und legt die \nfür die Anordnung maßgeblichen Umstände dar. Der Senat vermag dabei auch nicht \nzu erkennen, weshalb für Nummer 3 des Bescheides darüber hinausgehend eine ge-\nsonderte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit notwendig sein \nsoll. Die Antragsgegnerin bezog ihre Begründung ausdrücklich auch auf diesen Teil \nder Halteruntersagung. Der Antragsteller hat nicht dargelegt und es erschließt sich dem \nSenat auch sonst nicht, weshalb die Haltung von Hunden der in der Verfügung spezi-\nfizierten Hunderassen auf dem Grundstück des Antragstellers durch eine andere Per-\nson von den dargelegten, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug rechtfertigenden \nUmständen nicht umfasst sein soll. \nb) Hinsichtlich der Bestimmtheit von Nummer 3 des Bescheides vom 29. März 2021 \nteilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid hinreichend \nbestimmt im Sinne der § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, § 37 Abs. 1 VwVfG ist. Allerdings ist \ndie Anordnung enger als vom Verwaltungsgericht angenommen zu verstehen. Sie kon-\nkretisiert nur das in Nummer 1 enthaltene, gegenüber dem Antragsteller ausgespro-\nchene Verbot der Hundehaltung dahingehend, dass es auch für die mit ihm zusam-\nmenlebenden Partner und Haushaltsangehörige gilt, beinhaltet aber kein Aufenthalts-\nverbot von Hunden anderer Halter auf dem Grundstück. \nDas Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit (§ 1 Satz 1 SächsVwVfG i. V. m. \n§ 37 Abs. 1 VwVfG) verlangt, dass die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung \nso vollständig und klar erkennbar ist, dass insbesondere der Adressat des Verwal-\ntungsakts, aber auch die mit dem Vollzug befasste Behörde ihr Verhalten danach aus-\nrichten können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit nach \nden Besonderheiten des zugrundeliegenden materiellen Rechts (st. Rspr., vgl. \nBVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 -, juris Rn. 25). \nFür den Senat von zentraler Bedeutung für die Auslegung von Nummer 3 des Beschei-\ndes vom 29. März 2021 (\"Hundehaltung für den Antragsteller auf seinem Anwesen\") \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nist die Anknüpfung an den Halterbegriff, ferner wird die Hundehaltung zum Antragstel-\nler in Bezug gesetzt. \nFür die Tierhaltereigenschaft ist das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegen-\nüber einem Tier entscheidend, das auch gemeinsam mit anderen Personen ausgeübt \nwerden kann. Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier \ngehalten wird, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, wer aus eigenem Inte-\nresse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tie-\nres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Eigentum und \nEigenbesitz sind für die Bejahung der Haltereigenschaft nicht Voraussetzung, belegen \njedoch das eigennützige Interesse an der Haltung des Hundes und die Befugnis, über \ndessen Betreuung oder Existenz zu entscheiden (SächsOVG, Beschl. v. 2. März 2021 \n- 6 D 3/21 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. November 2017 - 5 B \n2.17 -, juris Rn. 42; BayVGH, Beschl. v. 18. September 2013 - 10 CS 13.1544 -, juris \nRn. 25; VGH BW, Beschl. v. 12. April 2011 - 1 S 2849/10 -, juris Rn. 6). Bei ehelichen \nund eheähnlichen Gemeinschaften, die zusammenleben und einen oder mehrere \nHunde halten, sind regelmäßig beide Partner als Hundehalter anzusehen (SächsOVG, \nBeschl. v. 2. März 2021 a. a. O. Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 12. April 2011 a. a. O. \nRn. 6). \nNach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Halterbegriff folgt aus der Überlas-\nsung eines Tieres an einen Dritten nicht ohne Weiteres eine Änderung des Halters. Die \nTierhaltereigenschaft bleibt danach auch bei längerdauernder Überlassung des Tieres \nan einen Dritten erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die \nKosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für \nsich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Eine Nutzung des Tieres \ndurch den Dritten auch für eigene Zwecke steht nicht entgegen, solange sich nicht der \nSchwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagert (BGH, Urt. v. 19. Januar \n1988 - VI ZR 188/87 -, juris Rn. 14). \nIm Sicherheitsrecht kann aus Gründen der Gefahrabwehr indes möglicherweise auch \neine nur vorübergehende Betreuung mit Unterbringung für die Bejahung der (Mit-) Hal-\ntereigenschaft genügen. So bestimmt Nummer 5.1.1 VwV GefHunde, die § 5 Sächs-\nGefHundG konkretisiert, dass Hundehalter im Sinne des Gesetzes zum Schutz der \nBevölkerung vor gefährlichen Hunden ist, wer für eine gewisse Dauer die tatsächliche \nBestimmungsmacht über den Hund hat; das Halten eines Hundes beinhaltet die Fütte-\nrung, die Pflege und die Unterbringung des Tieres. Danach ist Haltung auch eine nur \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nvorübergehende Betreuung mit Unterbringung (mindestens für eine Nacht). Auch nach \ndieser Bestimmung ist Halter aber nicht schon, wer einen Hund zur kurzzeitigen Füh-\nrung überlassen bekommen hat oder wem kurzzeitig die tatsächliche Beaufsichtigung \ndes Hundes übertragen wird. Halter ist insbesondere nicht eine Person, die Besuch \ndurch einen Hundehalter mit dessen Hund für einige Stunden auf dem Grundstück \nempfängt, selbst wenn er sich eine kurze Zeit allein um den Hund kümmert. \nDaran gemessen zielt Nummer 3 des Bescheides vom 29. März 2021 auf die Untersa-\ngung einer vom Antragsteller zumindest geduldeten Hundehaltung auf seinem Grund-\nstück durch Hausangehörige, wobei ihm ein Mindestmaß einer Bestimmungsmacht \nüber diese Hunde von nicht nur unerheblicher Dauer zustehen muss. Hingegen erfüllt \nder rein besuchsweise Aufenthalt von Hunden auf seinem Anwesen in Begleitung des \nHundehalters nicht den Tatbestand der \"Hundehaltung für den Antragsteller\", wenn \neine seinem Interesse entsprechende Halterschaft nicht ersichtlich ist. Ist ein Hund mit \nseinem Halter auf dem Grundstück des Klägers anwesend, erfolgt die Haltung des \nHundes nicht für den Antragsteller, sondern allein für den Halter des Hundes, wenn der \nHundehalter nicht Haushaltsangehöriger des Antragstellers ist und der Aufenthalt nicht \nvon längerer Dauer ist. Der Halter ist dann allein dafür verantwortlich, dass von dem \nHund keine Gefahren ausgehen und trägt das Haftungsrisiko bei der Verwirklichung \nvon Tiergefahren. Diese eng am Wortlaut orientierte Auslegung ergibt sich insbeson-\ndere daraus, dass gerade im Polizeirecht eine zwangsgeldbewehrte Unterlassungsver-\nfügung einen klar bestimmbaren Inhalt haben muss, aus dem sich für den Betroffenen \ndie Pflichten unzweideutig ergeben. Der Pflichtige muss dem Bescheid eindeutig ent-\nnehmen können, was von ihm verlangt wird und unter welchen Umständen Zwangs-\nmaßnahmen gegen ihn ergriffen werden können. \nHätte die Antragsgegnerin jedweden Aufenthalt von Hunden nach Nummern 1 und 2 \ndes Bescheides vom 29. März 2021 auf dem Grundstück des Antragstellers untersa-\ngen wollen, wäre eine Formulierung notwendig gewesen, die die Duldung des Aufent-\nhalts der Hunde durch den Antragsteller auf dem Grundstück unabhängig vom Halter-\nbegriff verbietet bzw. nicht auf eine Hundehaltung \"für den Antragsteller durch eine \nandere Person\" abstellt. Soweit das Verwaltungsgericht für die Auslegung von Num-\nmer 3 des Bescheides vom 29. März 2021 ergänzend auf die zeitlich vorangegangenen \nGeschehnisse abstellt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Vorfälle hätten \nzwar ein Aufenthaltsverbot für Hunde nach Nummern 1 und 2 auf dem Grundstück \nrechtfertigen können. Ein solches wurde aber von der Antragsgegnerin - auch unter \n14 \n15 \n\n8 \n \nBerücksichtigung der Begründung des Bescheids - nicht hinreichend deutlich ausge-\nsprochen. Da die Begründung des Bescheids nicht nur die Vorfälle und die von den \nHunden ausgehende Gefahr schildert, sondern auch die Schwierigkeiten, bisher Ei-\ngentums- und Halterverhältnisse auf dem Grundstück zu klären, kann die Begründung \ndes Bescheids auch dafür sprechen, dass die Nummer 3 dazu dienen soll, die Behörde \nvon der Prüfung der genauen Eigentums- und Haltungsverhältnisse der auf dem \nGrundstück gehaltenen Hunde nach Möglichkeit zu entlasten und die auf dem Grund-\nstück des Antragstellers lebenden Personen und Hunde nach Möglichkeit in die Verfü-\ngung einzubeziehen. Dass die in H. lebende Lebensgefährtin den Antragsteller nicht \nmehr in Begleitung eines der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Hunde besuchen darf, \nlässt sich dem Bescheid jedoch auch unter Berücksichtigung der Begründung nicht \nhinreichend sicher entnehmen. \n2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Zwangsgeldfestsetzung (und die weiteren \nerhöhten Zwangsgeldandrohungen) in den Bescheiden vom 15. April 2021 (hierzu a), \nvom 20. April 2021 (hierzu b) bzw. vom 26. April 2021 (hierzu c) richtet, hat die Be-\nschwerde Erfolg. \nMaßstab der gebotenen Interessenabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten \ndes in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechts-\nwidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen \nüberwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt recht-\nmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzug-\nsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläu-\nfigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nnicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessen-\nabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen \nVerfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vor-\nläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen \n(SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2021 - 6 B 234/21 -, juris Rn. 4; st. Rspr.). \nDie erfolgten Zwangsgeldfestsetzungen und Androhungen eines erhöhten Zwangs-\ngelds sind voraussichtlich rechtswidrig, da in der Person des Antragstellers weder eine \neigene Hundehaltung noch eine Hundehaltung Dritter für den Kläger i. S. v. Nummer 3 \ndes Bescheides vom 29. März 2021 hinreichend sicher erkennbar ist. \n16 \n17 \n18 \n\n9 \n \na) Belegt ist für den 6. April 2021, dass sich ein Kangal-Hund zumindest am 6. April \n2021 für zwei bis drei Stunden auf dem Grundstück aufgehalten hat. Nach dem Akten-\nvermerk Blatt 287 der Verwaltungsakte soll der Aufenthalt über Nacht bis zum 7. April \n2021 stattgefunden haben. Aus dem alleinigen Aufenthalt eines Hundes ist aber nach \nden unter 1 Buchst. b dargestellten Erfordernissen nicht auf die Haltereigenschaft des \nAntragstellers zu schließen. Es fehlen auch Ansatzpunkte dafür, dass eine andere Per-\nson, hier die Lebensgefährtin des Antragstellers, die mit ihm nicht in häuslicher Ge-\nmeinschaft lebt, den fraglichen Hund für den Antragsteller länger auf dessen Grund-\nstück hält, da der gewöhnliche Aufenthalt des Hundes bei der Lebensgefährtin in H. \nist. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller vormals als Halter des Hundes anzuse-\nhen war, folgt so lange keine entgegenstehende Bewertung, wie nicht erkennbar ist, \ndass die Übertragung der Haltereigenschaft auf seine Lebensgefährtin nur zum Schein \nerfolgte oder ihm die Haltung des Hundes rückübertragen wurde. Wenn sich der Hund \nüblicherweise im Haushalt der Lebensgefährtin und gerade nicht (mehr) bei dem An-\ntragsteller aufhält - wie vom Antragsteller vorgetragen und von der Antragsgegnerin \nnicht in Frage gestellt -, sind für eine fortbestehende Haltereigenschaft des Antragstel-\nlers keine überwiegenden Anhaltspunkte erkennbar. Sichere Erkenntnisse, die für eine \nlängerdauernde Unterbringung des Hundes auf dem Grundstück des Antragstellers \nsprechen könnten, fehlen gegenwärtig. Ob eine Unterbringung des Hundes für eine \nNacht (vgl. insofern Nummer 5.1.1 VwV GefHunde) erfolgt ist, steht nicht sicher fest. \nAuch daraus ließe sich aber wohl dann nicht ohne weiteres auf eine (Mit-)Haltereigen-\nschaft des Antragstellers schließen, wenn seine Lebensgefährtin als Halterin des Hun-\ndes gleichzeitig vor Ort gewesen wäre. Bei Anwesenheit des Hundehalters (hier: die \nLebensgefährtin) und ihres Hundes ist fraglich, ob daneben noch der Grundstücksei-\ngentümer als (weiterer) Halter angesehen werden kann, wenn beide nicht in einem \nHaushalt leben. Dem wird zwar gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren näher nach-\nzugehen sein. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage überwiegen aber die Erfolgsaus-\nsichten im Hauptsacheverfahren und ist deshalb die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gerechtfertigt. \nb) Diese Erwägungen treffen auch auf den Bescheid vom 20. April 2021 zu. Unter Her-\nanziehung des unter Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa dargelegten Maßstabs \nbestehen bei dem Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. \nBezogen auf den Zeitraum vom 16. bis zum 18. April 2021 ist einerseits ungeklärt, \nwelcher Hund auf dem Grundstück des Antragstellers war, da der in der Begründung \ndes Bescheides mit \"B.\" bezeichnete Hund nach der eidesstattlichen Versicherung der \nLebensgefährtin des Antragstellers (als Halterin des Kangal-Hundes \"B.\") in der Zeit \n19 \n20 \n\n10 \n \nvom 16. bis zum 18. April 2021 nicht vor Ort gewesen sei. Zwar wurde ausweislich Blatt \n322 der Verwaltungsakte für die Tage 16. April 2021 und 18. April 2021 die Sichtung \njeweils eines Kangal-Hundes beschrieben, für den 17. April 2021 zudem das Jaulen \neines Hundes. Hieraus resultiert aber nur der Nachweis, dass ein entsprechender \nHund auf dem Grundstück des Antragstellers anwesend war. Für den Rückschluss von \nder Anwesenheit eines Hundes auf die für die Zwangsgeldfestsetzung nachgehend \nzum Bescheid vom 29. März 2021 erforderliche Hundehaltung durch oder für den An-\ntragsteller fehlt es hingegen an dafür erforderlichen Anknüpfungstatsachen, zumal ins-\nbesondere nach der Mitteilung des Zeugen bezogen auf den 16. April 2021 eine wei-\ntere Person anwesend war. Dem wird aber gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren \nnäher nachzugehen sein. \nc) Gegen die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 26. April 2021 trägt der An-\ntragsteller wiederum vor, dass eine solche bei einer kurzen Unterbringung des Hundes \n\"B.\" am 21. April 2021 in der Zeit zwischen 17:20 Uhr und 20:00 nicht in Betracht \nkomme. Ausgehend von den Erwägungen des Senats unter Nummer 2 Buchst. a Dop-\npelbuchst. bb, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bestehen \nauch diesbezüglich ernstliche Zweifel an einer Hundehaltung des Antragstellers oder \nfür ihn und damit an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung, zumal auch bei \nder Beobachtung vom 21. April 2021 (Bl. 292 Verwaltungsakte) die Anwesenheit der \nLebensgefährtin des Antragstellers beschrieben wurde. Daher ist auch hier die Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entschei-\ndung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n21 \n22 \n23 \n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-15/6-b-369-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-15/6-b-369-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487176","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.828934+00:00"}}