{"status":"available","doknr":"OLD487174","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-16","aktenzeichen":"1 B 318/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 318/21 \n \n4 L 744/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes Herrn \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nbeigeladen: \n e. V. \nvertreten durch den Vorstand \ndieser vertreten durch den Vorsitzenden \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n\n2 \n \nwegen \n \nBaugenehmigung, Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 16. November 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 30. Juli 2021 - 4 L 744/20 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt \nist, rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. \n1. Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Aufhebung \nder vom Antragsgegner mit Bescheid vom 8. September 2020 verfügten Aussetzung \nder sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung vom 18. Mai 2020 bezüglich des \nBauvorhabens „Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage am Standort \n.....................................................................“ abgelehnt. \nNach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Antrag zulässig, aber unbegründet. \nDas Interesse an der Aussetzung der Vollziehung überwiege bei der nach § 80a Abs. 3 \nSatz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO anzustellenden Interessenabwägung das Interesse des \nAntragstellers an der Vollziehung der Baugenehmigung. Der vom Beigeladenen \nerhobene Widerspruch gegen die Baugenehmigung sei voraussichtlich zulässig und \nbegründet. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nDer Zulässigkeit des Widerspruchs stehe insbesondere nicht die fehlende \nWiderspruchsbefugnis des Beigeladenen entgegen. Die Widerspruchsbefugnis ergebe \nsich aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Beim Beigeladenen handle es sich um eine nach § 3 \nUmwRG anerkannte Vereinigung, die ohne eine Verletzung in eigenen Rechten \ngeltend \nmachen \nzu \nmüssen, \nRechtsbehelfe \nnach \nMaßgabe \nder \nVerwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG \noder deren Unterlassen einlegen könne, wenn sie geltend mache, dass eine \nEntscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen \nRechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, \nwiderspreche, sie zudem geltend mache, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich \nder Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 \nSatz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein und sie die Verletzung \numweltbezogener Rechtsvorschriften geltend mache. Die Baugenehmigung des \nAntragsgegners sei eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, da sie unter \ndessen Nummer 5 falle. Das dort festgehaltene Erfordernis der Anwendung \numweltbezogener Rechtsvorschriften liege vor, weil der Antragsgegner geprüft habe, \nob das Vorhaben mit der umweltbezogenen Vorschrift des § 34 BNatSchG in Einklang \nstehe. Gleiches gelte im Hinblick auf die behördliche Prüfung der Artenschutzregelung \nnach § 44 BNatSchG. Auch die vom Antragsgegner im Ergebnis nicht angewendeten \n§§ 13 ff. BNatSchG und § 35 BauGB hätten einen hier relevanten umweltbezogenen \nGehalt. Der Beigeladene mache mit dem Widerspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 \nUmwRG die Verletzung von umweltbezogenen Rechtsvorschriften geltend. Er berufe \nsich darauf, dass die Baugenehmigung die naturschutzrechtlichen Vorgaben der \n§§ 13 ff. BNatSchG, § 34 BNatSchG und des § 44 BNatSchG sowie den \numweltbezogenen Gehalt der bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 35 BauGB \nverletze. Der Beigeladene mache zudem geltend, in seinen satzungsgemäßen \nAufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. \nDer Widerspruch sei voraussichtlich begründet, weil die Voraussetzungen des § 2 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vorlägen. Die Baugenehmigung verstoße gegen \numweltbezogene Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung seien. \nDer anzunehmende Verstoß berühre auch den satzungsgemäßen Aufgabenbereich \ndes Beigeladenen. Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter Anwendung \ndes § 34 BauGB erteilte Baugenehmigung verletze voraussichtlich umweltbezogene \nVorgaben des gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 SächsBO für die Entscheidung relevanten § 35 \nBauGB, konkret die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die \nnatürliche Eigenart der Landschaft i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Außerdem \n4 \n5 \n\n4 \n \ndürfte eine Verletzung der nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 SächsBO entscheidungserheblichen \nVorgaben des § 15 BNatSchG vorliegen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung \nsei hier gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG anwendbar, weil es sich um ein \nAußenbereichsvorhaben handle. \nDas Vorhaben des Klägers gehöre nach dem Normenkontrollurteil des Senats vom \n5. Dezember 2013 (1 C 23/11) nicht zum Geltungsbereich des Bebauungsplans \n„...................................“. Entgegen der Annahmen des Antragstellers und des \nAntragsgegners dürfte der Vorhabenstandort auch nicht innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) liegen. Das \nVerwaltungsgericht nahm insoweit Bezug auf seinen dasselbe Grundstück \nbetreffenden Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 4 L 763/17 - und ergänzte die \ndortigen \nErwägungen \nunter \nteilweiser \nAufgabe \neinzelner \nArgumente. \nDer \nVorhabenstandort stelle sich nicht als eine von umliegender Bebauung eingerahmte \nBaulücke dar. Die beiden Gebäude .................. und ................ bildeten den nördlichen \nAbschluss der jeweils an den Straßen anschließenden Bebauung. Wegen der \ntrennenden Wirkung der Straßenzüge, die sich auf dem Grundstück des Antragstellers \nin einem bewachsenen Wall fortsetze, könne der Vorhabenstandort nicht als Baulücke \ninnerhalb eines Bebauungszusammenhangs angesehen werden. Es lägen auch keine \ntopografischen oder geografischen Umstände vor, die den Eindruck vermittelten, dass \nsich der Bebauungszusammengang noch bis zu einem Geländehindernis erstrecke. \nSoweit der Wall auf dem Vorhabengrundstück geeignet wäre, eine solches \nGeländehindernis \nzu \nbilden, \nhandle \nes \nsich \ngleichwohl \nnicht \num \nein \nInnenbereichsvorhaben, weil es in den als Außenbereich anzusehenden Wall \neindringe. So sei geplant, den Wall für den nordöstlichen Eckbereich des \nEinfamilienhauses und für die Zufahrt teilweise abzutragen. Der Anwendungsbereich \ndes § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei nur erfüllt, wenn der Vorhabenstandort vollständig \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Sei dies nicht der Fall, sei \ndas Vorhaben insgesamt an § 35 BauGB zu messen. Es könne auch nicht erkannt \nwerden, dass die Verkehrsauffassung aufgrund des Gebäudes ................ eine sich \nvergleichbar weit in nördliche Richtung erstreckende Bebauung der ............... erwarte. \nDie atypische Bebauung am Rande des Bebauungszusammenhangs führe nicht dazu, \ndass auch die atypische Bebauung eines weiteren, bisher unbebauten Grundstücks \nerwartet werde. Dies gelte umso mehr, als auch die beiden Grundstücke ihrerseits \nsignifikante Unterschiede aufwiesen und der Bebauungscharakter der ............... auf \ndem Vorhabengrundstück kaum fortgeführt werden könne. Das Vorhabengrundstück \nkönne \nauch \nnicht \nwegen \nder \nvormals \naufstehenden \nGebäude \nals \nzum \n6 \n\n5 \n \nBebauungszusammenhang zugehörig angesehen werden. Das im nördlichen Bereich \ndes Grundstücks ehemals vorhandene Gebäude sei angesichts seines verfallenen \nZustands vor Abriss dauerhaft aufgegeben gewesen. Dem vormaligen etwa im Jahr \n1988 \nerrichteten \nBungalow \nkomme, \nabgesehen \ndavon, \ndass \neine \nNeuerrichtungsabsicht nicht erkennbar sei, keine einen Bebauungszusammenhang \nvermittelnde Kraft zu, weil er, wie auch die übrigen vormaligen baulichen Anlagen, nicht \nzum ständigen Aufenthalt von Menschen gedient habe. Ein wohl um 1900 errichtetes \nWohnhaus zu dessen Standort und Größe keine Informationen mehr vorlägen und \ndessen Nutzung schon vor Jahrzehnten aufgegeben worden sei, habe keine \nfortprägende Wirkung mehr. \nBei Anwendbarkeit des § 35 BauGB sei das Vorhaben auch wegen umweltbezogener \nRechtsvorschriften bauplanungsrechtlich unzulässig. Als sonstiges Vorhaben i. S. d. \n§ 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege und die natürliche Eigenart der Landschaft i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 5 BauGB. Hierbei handelt es sich um Belange, die sich i. S. v. § 1 Abs. 4 UmwRG, \n§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auf Umweltbestandteile bezögen. \nNeben der planungsrechtlichen Unzulässigkeit liege ein zur Rechtswidrigkeit der \nBaugenehmigung führender Verstoß gegen umweltbezogene naturschutzrechtliche \nVorgaben vor, weil die nach § 63 Satz 1 Nr. 3 SächsBO, § 15 BNatSchG gebotene \nPrüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in die Natur und Landschaft und die bei \nentsprechender \nZulässigkeit \ngebotene \nAnordnung \nvon \nAusgleichs- \noder \nErsatzmaßnahmen nicht stattgefunden hätten. Dies deshalb, weil der Antragsgegner \nvon einer vermeintlichen Innenbereichslage des Vorhabens ausgegangen sei und \ndaher die §§ 14 bis 17 BNatSchG wegen § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG als nicht \nanwendbar erachtet habe. \nOb die Baugenehmigung auch gegen § 34 BNatSchG und § 44 BNatSchG verstoße, \nmüsse nicht weiter geklärt werden. \n2. Mit seiner am 3. August 2021 eingelegten und am 27. August 2021 begründeten \nBeschwerde macht der Antragsteller geltend, dass der Vorhabenstandort im \nbauplanungsrechtlichen Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liege und die \nvom Verwaltungsgericht festgehaltenen Rechtsverstöße der Baugenehmigung daher \nnicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Beurteilung ausgeblendet, \ndass zum Zeitpunkt der Bauantragstellung im geplanten Baufenster noch zwei \nGaragen und weiter nördlich noch ein Bungalow gestanden hätten, die erst im Zuge \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nder Vorhabenverwirklichung abgerissen worden seien. Auch ein Kutscherhaus sei noch \nvorhanden gewesen. Das Verwaltungsgericht sei zudem zu Unrecht von einem \nerloschenen Bestandsschutz für das Kutscherhaus ausgegangen. Alle diese Gebäude \nhätten am Bebauungszusammenhang teilgehabt und diesen auch geprägt. Das \nGrundstück bilde historisch eine Nutzungseinheit mit der Villa auf dem Flurstück ....., \nwobei sich auf dem Vorhabengrundstück das Kutscherhaus befunden habe, in \nwelchem der Kutscher gewohnt habe. Eine Zäsur zur Außenwelt habe die noch heute \nvorhandene wallartige Trockenmauer gebildet hinter der nunmehr die Garagen des \nNachbargrundstücks seien. Das Baufenster befinde sich in einem von Bebauung \numgebenen Bereich und sei als zu schließende Baulücke erkennbar. Auch die \nBaubehörde habe es stets dem Innenbereich zugeordnet. Selbst der Senat sei hiervon \nin Rn. 2 seines Normenkontrollurteils vom 5. Dezember 2013 (- 1 C 23/11 -, juris \n[Einordnung nach §§ 34, 35 BauGB offen gelassen: Rn. 99]) ausgegangen. Dem \nVerwaltungsgericht sei es verwehrt gewesen, ohne Inaugenscheinnahme der \nÖrtlichkeit eine andere Bewertung vorzunehmen, zumal die Verfahrensdauer einen \nOrtstermin ermöglicht hätte. \nDa weder ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB noch ein Verstoß gegen \n§ 15 BNatSchG vorliege - letztgenannte Vorschrift sei wegen § 18 Abs. 2 BNatSchG \nnicht anwendbar - bestehe auch keine Widerspruchsbefugnis des Beigeladenen. \nOhnehin sei die Widerspruchsbefugnis des Beigeladenen bei einem Verstoß gegen \n§ 15 BNatSchG dahingehend beschränkt, dass er allenfalls die Ergänzung der \nBaugenehmigung um Nebenbestimmungen verlangen könne. Zudem sei ein \nGutachten zur Betroffenheit des FFH-Schutzgebiets eingeholt worden, dessen \nErgebnisse als umweltrechtliche Auflagen in die Baugenehmigung eingegangen und \nals Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen i. S. d. § 15 BNatSchG anzusehen \nseien. Soweit die Beigeladene inhaltliche Kritik an der Begutachtung geübt habe, sei \ndie Sachverständige zwischenzeitlich dieser Kritik nachgegangen und habe neue \nGutachten erstattet, welche der Antragsteller am 15. und 20. Oktober 2021 zum \nVerfahren nachreichte. \nÜberdies wiederholte der Antragsteller die verfahrenseinleitende Antragsbegründung. \n3. Die Darlegungen des Antragstellers führen nicht zur Abänderung des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Aufhebung der vom Antragsgegner \nnach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO angeordneten Aussetzung der Vollziehung der \nBaugenehmigung. \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nDabei kann die pauschale Wiederholung der erstinstanzlichen Antragsbegründung \nnicht als Prüfungsgegenstand nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO angesehen werden, \nweil sie sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO auseinandersetzt (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage \n2018, § 146 Rn. 77 m. w. N). Auch die übrigen Ausführungen führen nicht zur Änderung \ndes angegriffenen Beschlusses. \na) Das Verwaltungsgericht ist zurecht von der Widerspruchsbefugnis des Beigeladenen \nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Satz 2 UmwRG ausgegangen. Die hiergegen \ngerichteten Erwägungen des Antragstellers entbehren einer normativen Grundlage. \nDer vom Antragsteller im - außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - \neingereichten Schriftsatz vom 2. November 2021 benannte Vorschrift § 4 Abs. 5 \nUmwRG betrifft nicht die Widerspruchsbefugnis, sondern die sachliche Prüfung des \nRechtsbehelfs. \nb) Ob der Vorhabenstandort dem Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB oder dem \nInnenbereich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzuordnen ist (vgl. hierzu: \nSenatsbeschl. v. 13. Oktober 2017 - 1 B 174/17 -, juris Rn. 15), lässt sich - dies ist dem \nAntragsteller zuzugeben - nur aufgrund einer einzelfallbezogen, umfassenden \nWürdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten bestimmen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 30. August 2019 - 4 B 8/19 -, juris Rn. 8 m. w. N.), für die voraussichtlich \nauch die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, \nwelche Gebäude in welchem Zustand im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch \nauf dem Grundstück vorhanden waren und welche nicht mehr vorhandenen Gebäude \nggf. noch nachprägende Wirkung hatten. Dies gilt umso mehr, als es möglich erscheint, \ndass \ndas \n„um \n1900 \nerrichtete \nWohnhaus“, \nwelches \ndie \nKammer \ndem \nNormenkontrollurteil des Senats vom 5. Dezember 2013 (a. a. O., Rn. 2) entnommen \nhat, mit dem Kutscherhaus identisch ist und es sich nicht um ein „verschwundenes“ \nGebäude handelt. \nSelbst wenn der Vorhabenstandort nach der Gesamtwürdigung der Verhältnisse dem \nInnenbereich zuzuordnen und das Vorhaben bauplanungsrechtlich an § 34 Abs. 1 \nBauGB zu messen wäre, würde sich der Widerspruch des Beigeladenen derzeit \nvoraussichtlich als begründet erweisen. Daher würde auch in diesem Fall die \nInteressenabwägung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zur Aufhebung der \nAussetzung der Vollziehung führen. \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n8 \n \nNach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist der Rechtsbehelf des Beigeladenen \nbegründet, wenn die Baugenehmigung als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 \nUmwRG gegen eine umweltbezogene Rechtsvorschrift verstößt, die für diese \nEntscheidung von Bedeutung ist, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen \ngehören, die der Beigeladene nach seiner Satzung fördert. \nDie Baugenehmigung verstößt voraussichtlich - wovon auch der Antragsgegner \nausgeht - gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift sind Projekte \nvor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen \neines \nNatura \n2000-Gebiets \nzu \nüberprüfen \n(im \nFolgenden: \nFFH-\nVerträglichkeitsprüfung), wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen \nProjekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (vgl. \nhierzu: BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1-76, juris \nRn. 41), und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. \nDas Vorhaben des Antragstellers dürfte ein solches Projekt darstellen. Sein Vorhaben \nsoll teilweise im Gebiet des Europäischen Vogelschutzgebietes „Leipziger Auwald“ \n(EU-Meldenr.: 4639-451), welches durch Verordnung des Regierungspräsidiums \nLeipzig vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 258) bestimmt worden ist, \nverwirklicht werden. Dieser Umstand allein zwingt zwar noch nicht zur FFH-\nVerträglichkeitsprüfung. Allerdings ist eine Verträglichkeitsprüfung jedenfalls dann \nerforderlich, wenn ein Projekt in einem Natura 2000-Gebiet unter Inanspruchnahme \nsolcher Flächen verwirklicht werden soll, die von den im jeweiligen Gebiet geschützten \nnatürlichen Lebensraumtypen eingenommen werden oder als Habitat der von den \nSchutz- und Erhaltungszielen umfassten Tier- und Pflanzenarten fungieren. Selbst \nwenn die betroffenen Flächen einzig um der Gewährleistung eines wirksamen \nUmgebungsschutzes willen in das Gebiet einbezogen wurden, können die \nErhaltungsziele bzw. Schutzzwecke doch nachteilig berührt werden, wenn die ihnen im \nInteresse der Erhaltung von Lebensraumtypen oder Arten zugedachte „Pufferfunktion“ \nentfällt \noder \nin \nihrer \nWirksamkeit \ngemindert \nwird \n(vgl. \nGellermann, \nin: \nLandmann/Rohmer, UmweltR, 95. EL Mai 2021, BNatSchG § 34 Rn. 10). Das \nVorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischenzeitlich unter den Beteiligten unstreitig. \nSo meint selbst der Antragsteller, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung durch das \nEinreichen \neiner \nentsprechenden \nAusarbeitung \ndes \n.............................................................................. vom 18. Oktober 2021 erfüllt sei. Die \nGutachterin hat auf Seite 6 ihrer Ausarbeitung die Erforderlichkeit der FFH-\nVerträglichkeitsprüfung hervorgehoben. Auch der Senat sieht keinen Anlass an der \n18 \n19 \n20 \n\n9 \n \nErforderlichkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als \ndie vom Antragsteller geplante Flächeninanspruchnahme einen Bereich des \nVogelschutzgebiets betrifft, der - anders als der überwiegende Teil des \nVogelschutzgebiets - nicht zum gleichnamigen Landschaftsschutzgebiet gehört, und \ndaher davon auszugehen ist, dass gerade dieser Bereich vom Verordnungsgeber \nbewusst zur Gewährleistung der Schutz- und Erhaltungsziele ins Vogelschutzgebiet \neinbezogen worden ist. \nDass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, hat der Antragsteller nicht \ndargelegt. Tatsächlich wurde eine solche bislang auch nicht durchgeführt. Der \nAntragsteller hat lediglich im Laufe des Verfahrens und nach Ablauf der Frist des § 146 \nAbs. 4 Satz 1 VwGO mit der von Frau Dr. S......... erstellten Ausarbeitung gemäß § 34 \nAbs. 1 Satz 3 BNatSchG die zur Prüfung der Verträglichkeit erforderlichen Unterlagen \nvorgelegt. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst ist vom Beklagten oder der \nWiderspruchsbehörde durchzuführen (vgl. Gellermann a. a. O., BNatSchG § 34 \nRn. 16). Solange diese Prüfung nicht erfolgt ist, sind die Anforderungen des § 34 \nAbs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht gewahrt. Die vom Antragsgegner verfügte Aussetzung \nder Vollziehung könnte auch nicht mit Blick auf die Nachholbarkeit der FFH-\nVerträglichkeitsprüfung \naufgehoben \nwerden. \nVielmehr \nmuss \ndie \nFFH-\nVerträglichkeitsprüfung im zeitlichen Vorfeld der Zulassung des Projekts zu erfolgen, \nda eine nachfolgende Prüfung ungeeignet ist, zuvor aufgetretene Mängel zu bewältigen \n(Gellermann a. a. O., BNatSchG § 34 Rn. 2). \nBei der Verletzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG handelt es sich auch um einen \nVerstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 \nUmwRG, welcher Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Beigeladene \nnach seiner Satzung fördert. Es ist das Satzungsziel „Förderung des Natur- und \nUmweltschutzes insbesondere im Freistaat Sachsen und die aktive Beteiligung an der \nÖkologisierung der Gesellschaft, um die Lebensbedingungen von Mensch und Natur \nzu erhalten bzw. zu verbessern“ (§ 2 Abs. 1 der Satzung) betroffen, was „insbesondere \ndurch Engagement um ökologische Belange im kommunalen und regionalen Bereich“ \nverwirklicht werden soll (§ 2 Abs. 3 Buchst. b der Satzung). \nc) Vor diesem Hintergrund kann hier - wie bereits bei der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts - offen bleiben, ob auch die Anlage des Teiches, der im Lageplan \nder Antragsunterlagen eingetragen ist, von der Baugenehmigung erfasst ist und zu \nihrer Rechtswidrigkeit führt. \n21 \n22 \n23 \n\n10 \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nder Billigkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich durch einen \neigenen Antrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ § 154 Abs. 3 VwGO) dem \nunterlegenen Antragsteller aufzuerlegen. \nBei der nach § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG zu bemessenden \nHöhe des Streitwerts folgt der Senat den einzelfallbezogenen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO; § 68 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng Schmidt-Rottmann Ranft \n \n24 \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-16/1-b-318-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":11},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-16/1-b-318-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487174","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.779373+00:00"}}