{"status":"available","doknr":"OLD487173","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-16","aktenzeichen":"2 B 333/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 333/21 \n \n5 L 549/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \nvertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. \n2. der \n3. des \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Dresden \nGroßenhainer Straße 92, 01127 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \nAufnahme eines Inklusionsschülers in die Grundschule \nAntrag nach § 80 Abs. 7 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 16. November 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 23. August 2021 - 5 L 549/20 - geändert. \nDer \nAntrag \ndes \nAntragsgegners \nauf \nÄnderung \ndes \nBeschlusses \ndes \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 10. März 2021 - 5 L 549/20 - wird abgelehnt. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \nfür beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 10. März 2021 - 5 L \n549/21 - in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO geändert und die in \nseinen Beschlüssen vom 16. Oktober 2020 und 10. März 2021 angeordnete \nVerpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller zu 1 vorläufig einen Platz in der \nersten Klasse einer möglichst wohnortnah gelegenen Grundschule zuzuweisen, in der \ner inklusiv unterrichtet werden kann, aufgehoben. Die von den Antragstellern hiergegen \nmit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \n1. Soweit die Antragsteller „die Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung durch \nden gesetzlich vorgesehenen Richter“ rügen, weil kein Beschluss vorliege, „der eine \nÜbertragung des Rechtsstreits auf einen Einzelrichter … vorgenommen hat“, trifft dies \nallerdings nicht zu. Vielmehr hat die Kammer mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 den \nRechtsstreit \ngemäß \n§ \n6 \nAbs. \n1 \nVwGO \nauf \ndie \nBerichterstatterin, \ndie \nKammervorsitzende, als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Übertragung \neines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO auf die \nEinzelrichterin hat zur Folge, dass diese für alle in dem übertragenen Rechtsstreit \nanfallenden Nebenentscheidungen und Nebenverfahren zuständig wird. Hierzu \ngehören etwa Gehörsrügen, Kostensachen und Prozesskostenhilfeverfahren sowie in \n1 \n2 \n\n3 \n \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Entscheidungen nach § 80 Abs. 7 VwGO \n(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 6 Rn. 3; Clausing, in: Schoch/Schneider, \nVwGO, Stand: Juli 2021, § 6 Rn. 17, 55). Insofern kann entgegen der Auffassung der \nAntragsteller keine Rede davon sein, dass das Verfahren mit dem Beschluss der \nEinzelrichterin vom 16. Oktober 2020 „beendet“ wurde. Ihre Zuständigkeit bestand \nvielmehr sowohl für den im Abänderungsverfahren der Antragsteller ergangenen \nBeschluss vom 10. März 2021 (nachfolgend Senatsbeschluss vom 5. Juli 2021 - 2 B \n144/21 -) als auch für das vorliegende Abänderungsverfahren des Antragsgegners fort. \nDa die Vorsitzende wegen Erkrankung an der Entscheidung gehindert war, hat an ihrer \nStelle ihr Vertreter als Einzelrichter entschieden (vgl. Beschlussabdruck S. 2). Dies \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken, die auch von den Antragstellern nicht \nvorgetragen werden. \n2. Mit der Beschwerdebegründung machen die Antragsteller indes zu Recht geltend, \ndass ein „Abweichen wegen veränderter tatsächlicher Umstände … nicht \ngerechtfertigt“ sei, weil „keine veränderten tatsächlichen Umstände vorliegen“. \nNach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 VwGO entsprechend gilt (vgl. Kopp/Schenke a. a. O., § 123 \nRn. 35), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag jedes Beteiligten Beschlüsse \nüber Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen nachträglich veränderter Umstände \nrechtlicher oder tatsächlicher Art oder wegen im ursprünglichen Verfahren ohne \nVerschulden nicht geltend gemachter Umstände ändern oder aufheben. Die Vorschrift \neröffnet \ndie \nMöglichkeit \neines \nAbänderungsverfahrens, \num \nVeränderungen \nentscheidungserheblicher Umstände, die nach rechtskräftigem Abschluss des \nAussetzungs- bzw. einstweiligen Anordnungsverfahrens eingetreten sind oder ohne \nVerschulden im Ursprungsverfahren nicht geltend gemacht wurden, Rechnung zu \ntragen \n(vgl. \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann, \nVorläufiger \nRechtsschutz \nim \nVerwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1169, 1181). Auf in diesem Sinne veränderte \n(was allein in Betracht kommt) tatsächliche Umstände kann sich der Antragsgegner \nindessen nicht berufen. \nNachdem der Antragsgegner im Bescheid vom 19. Juni 2019 zunächst festgestellt \nhatte, dass beim Antragsteller zu 1 sonderpädagogischer Förderbedarf im \nSchwerpunkt geistige Entwicklung besteht, und auf der Grundlage des Vorschlags im \nförderpädagogischen Gutachten vom 5. April 2019 zur inklusiven Unterrichtung den \nBesuch der Grundschule K in R empfohlen hat, hat er diese Empfehlung im Bescheid \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nvom 12. Februar 2021 „ersatzlos gestrichen“. Der hiergegen von den Antragstellern \nerhobene Widerspruch hat, wie der Senat in seinem Beschluss vom 5. Juli 2021 - 2 B \n144/21 - (Rn. 4), mit dem er die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. März 2021 zurückgewiesen hat, ausgeführt \nhat, nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. An dieser Ausgangslage hat sich \nseither in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht nichts geändert. Insbesondere liegt kein \nneues förderpädagogisches Gutachten vor, das eine inklusive Unterrichtung des \nAntragstellers zu 1 verneint oder ausschließt. Die Frage, ob der Antragsteller zu 1 \nangesichts seines Förderbedarfs inklusiv unterrichtet werden kann, ist vielmehr nach \nwie vor offen; sie kann nur durch ein neues förderpädagogisches Gutachten geklärt \nwerden. Bis dahin und bis zu einer gegebenenfalls angerordneten sofortigen \nVollziehung des Bescheids vom 12. Februar 2021 ändert sich an der Verpflichtung des \nAntragsgegners, für eine vorläufige inklusive Unterrichtung des Antragstellers zu 1 in \neiner Grundschule zu sorgen, nichts und bleibt es daher bei dem Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 10. März 2021 und dem Senatsbeschluss vom 5. Juli 2021. \nBei dieser Beurteilung bleibt es auch in Ansehung dessen, dass die Antragsteller die \nEinholung eines neuen sonderpädagogischen Gutachtens durch den vom \nAntragsgegner beauftragten Mobilen Sonderpädagogischen Dienst der Schule „A N“ \nmit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in M abgelehnt haben. Hierbei \nhandelt es sich ebenfalls nicht um einen nachträglich eingetretenen tatsächlichen \nUmstand. Die Notwendigkeit eines neuen förderpädagogischen Gutachtens war \nbereits Gegenstand des vorangegangenen Abänderungsverfahrens und der in diesem \nVerfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2021 und \ndes Senats vom 5. Juli 2021. Insofern ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur \ndas neue Gutachten selbst, nicht aber die Ablehnung der Begutachtung durch die \nAntragsteller als solche eine neue rechtserhebliche Tatsache im Sinn von § 80 Abs. 7 \nSatz 2 VwGO. Hinzu kommt, dass die Antragsteller, anders als der Antragsgegner \noffenbar meint, eine Begutachtung des Antragstellers zu 1 nicht vollständig verweigert \nhaben, sondern sich vielmehr mit einer „Fortführung des vorliegenden Gutachtens \ndurch die A-F-Schule“, die das Gutachten vom 5. April 2019 erstattet hat, \neinverstanden erklärt und dies damit begründet haben, dass nur diese Schule den \nAntragsteller zu 1 „im Kindergarten und in der Schule erlebt“ habe, und nur von der A-\nF-Schule bekannt sei, dass sie „Schüler in inklusiver Unterrichtung bereits begleitet hat \nund demzufolge Know-how für diese Einschätzung besitzt“. Der Antragsgegner wurde \naufgefordert, sich zu den „Erfahrungen … in der inklusiven \nBeschulung … von Schülern mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ zu äußern. \n6 \n\n5 \n \nDass dieser Vorschlag und die Überlegungen der Antragsteller, mit denen sich der \nAntragsgegner bislang nicht substantiiert befasst hat, von vornherein sachwidrig wären \noder gar neben der Sache lägen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Unter diesen \nUmständen kann den Antragstellern beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht \nentgegengehalten werden, dass sie einer erneuten Begutachtung des Antragstellers \nzu 1 durch die Schule „A N“ nicht zugestimmt haben, so dass die im Beschluss vom \n10. März 2021 gegenüber dem Antragsgegner getroffene Anordnung des \nVerwaltungsgerichts, dem Antragsteller zu 1 vorläufig einen Platz in einer \nwohnortnahen Grundschule zuzuweisen, in der er inklusiv unterrichtet werden kann, \nweiterhin Bestand hat. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung \nund \nÄnderung \nder \nStreitwertfestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz1, § 47 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des \nAuffangwerts ist nicht angezeigt, weil die Aufhebung der Verpflichtung zur vorläufigen \ninklusiven Unterrichtung des Antragstellers zu 1 in der Grundschule die Hauptsache \nebenso vorwegnimmt wie die Anordnung dieser Verpflichtung. Im letzteren Fall würde \ner die Regelgrundschule als Inklusionsschüler besuchen, im ersten Fall die Schule mit \ndem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-16/2-b-333-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-16/2-b-333-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487173","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.753619+00:00"}}