{"status":"available","doknr":"OLD487172","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-18","aktenzeichen":"6 B 298/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 298/21 \n \n2 L 434/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Chemnitz \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nGlücksspielrechtlicher Untersagung (Spielhalle 1 und 2, B......straße XX, R.......); \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 18. November 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 28. Juni 2021 - 2 L 434/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die \nVerfahren beider Rechtszüge auf 22.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag, die \naufschiebende Wirkung der (entgegen dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. \nAugust 2021 „dort“ nicht mehr anhängigen, sondern) mit noch nicht rechtskräftigen \nUrteilen vom 4. Juni 2021 - 2 K 579/19 und 2 K 666/19 - abgewiesenen Klagen der \nAntragstellerin gegen die glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen des \nAntragsgegners anzuordnen, abgelehnt. Die auf § 18a Abs. 3 Satz 2 SächsGlüStVAG \ni. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützten Verfügungen seien \nmateriell-rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht \nim Wesentlichen auf die klageabweisenden Urteile verwiesen. Mit welchem Inhalt \nkünftige glücksspielrechtliche Bestimmungen in Kraft treten würden, sei rechtlich ohne \nBelang. \nDie dagegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe \nder Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nbeschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. \nDer Vortrag der Antragstellerin zu Art. 56 AEUV als Prüfungsmaßstab und zur \nunionsrechtlichen Kohärenzprüfung auch ohne Monopol erfüllt bereits nicht die \nDarlegungsanforderungen des Art. 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nDas Verwaltungsgericht hat in den im angefochtenen Beschluss in Bezug \ngenommenen Urteilen vom 4. Juni 2021 - 2 K 579/19 und 2 K 666/19 - zu den \neuroparechtlichen Bedenken der Antragstellerin weiter verwiesen auf seine ebenfalls \nnoch nicht rechtskräftigen Urteile selbigen Datums - 2 K 558/18 und 2 K 583/18 - in \nden \nVerfahren \nbetreffend \ndie \nglückspielrechtlichen \nErlaubnisse \nder \nstreitgegenständlichen Spielhallen. Dort hat es seine Auffassung, dass sich die \nKlägerin nicht auf die Dienstleitungsfreiheit aus Art. 56 AEUV berufen könne, nicht nur \ndamit begründet, dass in der Rechtsprechung die Vereinbarkeit der hier maßgeblichen \nglücksspielrechtlichen Bestimmungen geklärt sei, sondern selbstständig tragend ferner \ndamit, dass im Streitfall das Recht der Europäischen Union nicht als Prüfungsmaßstab \nheranzuziehen sei. Zur Begründung dafür hat das Gericht im Rahmen der Ablehnung \neiner Vorlage an den EuGH ausgeführt: Art. 56 AEUV sei nicht auf Betätigungen \nanwendbar, deren wesentliche Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines \nMitgliedstaats hinausgriffen. Vorgänge ohne ein wenigstens potentiell über das Gebiet \neines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat weisendes Element unterfielen als \nrein \nmitgliedstaatliche \nBinnensachverhalte \nnicht \nder \nGewährleistung \nder \nDienstleistungsfreiheit. So verhalte es sich im Streitfall. Denn die Antragstellerin, eine \nGesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Sachsen, biete hier ihre Spiele an. Auch \neine Grenzüberschreitung des Leistungsempfängers finde nicht statt. Der klägerische \nStandort sei in R....... in der B......straße und damit weit abseits der Grenze in einem \nGebiet ohne greifbaren Personenverkehr mit einem anderen Mitgliedstaat. Das \nVerhalten der Antragstellerin offenbare, dass sich ihr Standort in R....... (gemeint: \nR.......) nur an deutsche Kundschaft richte. An ihrer Betriebsstätte am Standort P...., \nder häufig von tschechischen Staatsbürgern besucht werde, mache sie auch mit einem \nSchild in tschechischer Sprache für Kundschaft aus Tschechien aufmerksam. An ihrer \nBetriebsstätte in R....... fehle ein derartiger nichtdeutscher Sprachbezug für \nUnionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat. \nMit dieser Begründung setzt sich die Antragstellerin nicht hinreichend - wie nach § 146 \nAbs. 4 Satz 2 und 3 VwGO geboten - auseinander. Ihre Behauptung, dass „im \nvorliegenden Fall (vier Kilometer Abstand zur tschechischen Grenze) eindeutig ein \ngrenzüberschreitender Bezug vor(liege)“, da ihre dienstleistende Tätigkeit zu einem \nerheblichen Teil in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt für in anderen \nMitgliedstaaten ansässige Dienstleistungsempfänger (Spieler) bestehe, geht auf die \nErwägungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nnicht \nein \nund \nist \nhinsichtlich \nder \nKilometerangabe offensichtlich falsch. Sie ist daher bezogen auf die hier \nstreitgegenständliche Spielhalle in R....... (mit über 70 km Abstand zur tschechischen \n5 \n6 \n\n4 \n \nGrenze) nicht nachvollziehbar und dürfte auf einer Verwechslung mit der Spielhalle in \nN....... (mit ca. 4 km Luftlinienentfernung zu D.... P........) beruhen, worauf die \nVerwendung der entsprechenden Textbausteine in den diese Spielhalle betreffenden \nVerfahren der Antragstellerin hindeutet (vgl. z. B. Seite 21 ihres Schriftsatzes vom 28. \nSeptember 2020 zum Az.: 6 A 613/20). \nUnabhängig davon ist auch in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass ein etwaiger mit \nder Mindestabstandsregelung verbundener Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit \n(Art. 56 AEUV) gerechtfertigt ist. Die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel \nder Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR \n1314/12 -, juris Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris \nRn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen zu Berufsschulen oder anderweitige \nRegelungen insbesondere zu Spielbanken, Gaststätten oder zum Lotto-Vertrieb in \nGeschäftslokalen derart konterkariert, dass eine kohärente und systematische \nVerfolgung der Ziele des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht mehr \nvorliegt. Hierzu verweist der Senat auf seine umfangreiche Rechtsprechung, die der \nAntragstellerin aus zahlreichen Verfahren hinlänglich bekannt ist (vgl. insbesondere \nSenatsbeschlüsse v. 29. November 2019 (a. a. O.) Rn. 63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B \n75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff. sowie jüngst \nv. 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 - juris Rn. 25 f.). Das Vorbringen der Antragstellerin bietet \nkeinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. \nSoweit die Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Neues vorträgt, teilt \nder Senat nicht ihre Auffassung, dass das Erfordernis einer kohärenten und \nsystematischen Verfolgung des Ziels der Abstandsvorgabe zu Schulen in § 18a Abs. 4 \nSatz 1 SächsGlüStVAG, Minderjährige vor einer Gewöhnung an die ständige \nVerfügbarkeit des Spielhallenangebots in ihrem täglichen Lebensumfeld der Schule zu \nschützen, nicht mehr gegeben sei, weil alle denkbaren Wirkungen der \nMindestabstandsvorgabe nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 durch \ndie Zulassung virtueller Automatenspiele in signifikanter Weise abgeschwächt würden. \nEs kann keine Rede davon sein, dass in Schulen mit einer Sekundarstufe II die Schule \nfaktisch selbst zur Spielhalle wird. Die Antragstellerin hat keine realitätsnahe \nVorstellung \ndes \nschulischen \nVerhaltens \nvon \nAbiturienten, \nwenn \nsie \nvon \naufsichtführenden Lehrern unbemerkte Einzelfälle illegalen Spielens mit dem \nGeldeinsatz minderjähriger Schüler zum Regelfall deklariert und behauptet, jeder \nSchüler, der das 18. Lebensjahr vollendet habe, hole sich die Spielhalle gleichsam in \nden Schulalltag hinein, indem er mithilfe seines Smartphones auf dem Schulhof, auf \n7 \n8 \n\n5 \n \nden Fluren oder sogar im Klassenzimmer an Automatenspielen teilnehme und dabei \nauch jüngere Mitschüler mitspielen lasse. \nOb derartige Einzelfälle illegalen Verhaltens besser oder gar - wie die Antragstellerin \nmeint - vollständig zu verhindern wären, indem das Mindestalter für die Teilnahme an \nvirtuellen Automatenspielen auf 21 Jahre festgesetzt würde, ist für die Frage, ob die \nMindestabstandsvorgabe im Regelfall in kohärenter und systematischer Weise dazu \nbeiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel für jüngere Schüler zu verringern, nicht von \nBelang. Dem Gesetzgeber kommt bei der kohärenten und systematischen Begrenzung \nder Spielgelegenheiten ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, dessen \noffensichtliche Überschreitung die Antragstellerin nicht unter Verweis auf ihre \nEinschätzung darzulegen vermag, dass die Heraufsetzung des Mindestalters von \nSpielern zweckmäßiger sei als die vom Gesetzgeber gewählten Maßnahmen. Denn \ndas Kohärenzgebot verlangt keine Optimierung der Zielverwirklichung (SächsOVG, \nBeschl. v. 26. Juli 2021 a. a. O. Rn. 24 und 25 m. w. N.). \nAuch der Hinweis der Antragstellerin auf die vermeintlich ubiquitäre Werbung für \nvirtuelles Automatenspiel und Poker innerhalb des 250-Meter-Bannkreises zu Schulen \nund im Internet auf mobilen Geräten gleichsam auf dem Schulgelände selbst führt nicht \nzu einem Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Ein solcher liegt vor, \nwenn eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung durch eine \ngegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich \nhohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert wird, die ihre Eignung \nzur Zielerreichung aufhebt, oder wenn die Zielerreichung durch Ausnahmen von den \nBestimmungen des Gesetzes, die wegen ihres Umfangs zu einem dem Gesetzesziel \nwidersprechenden Ergebnis führen, konterkariert wird (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 \n- C-159/10 Fuchs u. a. -, juris Rn. 61). Das lässt sich im Streitfall nicht feststellen. Die \nmaßgeblichen Vorschriften in § 5 Abs. 2 GlüStV 2021, unter anderem über die \nAusrichtung der Werbung für öffentliches Glücksspiel an den Zielen des § 1, das Verbot \nder zielgerichteten Werbung an Minderjährige und das Übermaßverbot gelten \nuneingeschränkt sowohl für das Angebot in Spielhallen als auch für das virtuelle \nAutomatenspiel, Online-Poker sowie Online-Casinospiele. Hinzu tritt speziell für die \nvirtuellen Spiele das in § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 normierte Werbeverbot im \nRundfunk und Internet täglich zwischen 6 und 21 Uhr, das bei legalem Internetauftritt \nder Anbieter die von der Antragstellerin geltend gemachte ständige Konfrontation \nsämtlicher Schüler mit entsprechender Werbung auf Mobilgeräten während der \n9 \n10 \n\n6 \n \nSchulzeit auf dem Schulgelände, das dem Ziel der Mindestabstandsvorgabe realer \nSpielhallen zu Schulen widersprechen könnte, gerade verhindern soll. \nSoweit die Antragstellerin zuletzt noch das „sklavische Abstellen“ des Gesetzgebers \nauf eine Luftlinien-Entfernung kritisiert und meint, für den Jugendschutz komme es \nweniger auf die Entfernung, sondern mehr auf den nach außen erkennbaren Auftritt \nder Spielhalle an, übersieht sie auch insoweit den dem Gesetzgeber bei der kohärenten \nund systematischen Begrenzung der Spielgelegenheiten zustehenden Beurteilungs- \nund Prognosespielraum. Indem sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle \nderjenigen des Gesetzgebers setzt, zeigt sie nicht auf, dass die Einschätzung des \nGesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 a. a. O. Rn. 24 m. w. N). Im Übrigen unterschreitet \nim Streitfall eine der nächstgelegenen Schulen den gesetzlichen Schwellenwert von \n250 Meter Luftlinie nicht lediglich um „ein paar Meter“, sondern um 50 Meter und damit \nnicht nur geringfügig, so dass auch nichts dafür spricht, dass der Antragsgegner eine \nggf. nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG zulässige Ausnahme zu Lasten der \nAntragstellerin zu Unrecht verneint hätte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts \nsowie die Streitwertfestsetzung folgen aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, \n§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Da der Betrag der angedrohten \nZwangsgelder (Spielhalle 1: 20.000,00 €; Spielhalle 2: 25.000,00 €) den nach Nummer \n54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in \nSächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) mindestens anzusetzenden Betrag übersteigt, \nist gemäß Nummer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs dieser höhere Wert maßgeblich \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 83). Der sich hiernach \nergebende Wert ist im vorläufigen Rechtschutzverfahren entsprechend Nummer 1.5 \nStreitwertkatalog auf die Hälfte zu reduzieren. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n11 \n12 \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-18/6-b-298-21","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-18/6-b-298-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487172","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.726507+00:00"}}