{"status":"available","doknr":"OLD487171","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-19","aktenzeichen":"3 B 303/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 303/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 5. November 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 19. November 2021 \nbeschlossen: \nDie Anträge werden abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragsteller verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die \nVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Säch-\nsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) sinngemäß in der nunmehr \ngeltenden Fassung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) einstweilen außer \nVollzug zu setzen, soweit darin der Besuch von näher bezeichneten Sportveranstaltun-\ngen des Profifußballsports eingeschränkt wird. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n„§ 2 Indikatoren, Vorwarnstufe und Überlaststufe \n \n(1) Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gelten folgende Indikatoren: \n1. die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Kran-\nkenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen \nim Freistaat Sachsen (7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen), \n2. die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Ein-\nwohner innerhalb von sieben Tagen im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreis-\nfreien Stadt (Sieben-Tage-Inzidenz), \n1 \n2 \n\n3 \n \n3. die Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Normalstation mit an COVID-19-\nErkrankten im Freistaat Sachsen (Belastungswert Normalstation) \n4. die Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Intensivstation mit an COVID-19-\nErkrankten im Freistaat Sachsen (Belastungswert Intensivstation). \n(…) \n(3) Wird ein für die Sieben-Tage-Inzidenz maßgeblicher Schwellenwert an fünf aufei-\nnander folgenden Tagen erreicht oder überschritten, treten die nach dieser Verordnung \nvorgesehenen Rechtsfolgen ab dem übernächsten Tag in Kraft. Wird der maßgebliche \nSchwellenwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten die nach die-\nser Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen ab dem übernächsten Tag in Kraft. \n(4) Die Vorwarnstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 sowie für den Belastungs-\nwert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Intensivstation von 180 \noder \n2. den Belastungswert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Inten-\nsivstation von 180 \n \nan drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. (…) \n \n(5) Die Überlastungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 sowie für den Belastungs-\nwert Normalstation von 1300 oder den Belastungswert Intensivstation von 420 \noder \n2. den Belastungswert Normalstation von 1300 oder den Belastungswert Inten-\nsivstation von 420 \nan drei aufeinanderfolgenden Tage erreicht oder überschritten wird. (…) \n \n§ 6a Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene (2G-Optionsmodell) \n(1) Bei der Öffnung, Inanspruchnahme und dem Betrieb von Einrichtungen, Veran-\nstaltungen und sonstigen Angeboten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 2 \nund 4 bis 9 sowie Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich nach Nummer \n11 und Großveranstaltungen nach § 10 besteht keine Pflicht zum Tragen eines \nMund-Nasen-Schutzes, zur Kontakterfassung und zur Einhaltung des Abstands-\ngebotes sowie keine Beschränkung hinsichtlich der Auslastung der Höchstkapazi-\ntät, wenn gewährleistet ist, dass bei dem Betrieb, der Veranstaltung oder dem An-\ngebot ausschließlich Personen anwesend sind, die einen Impf- oder Genesenen-\nnachweis beim Zutritt zur Kontrolle durch den Betreiber vorlegen (2G-Optionsmo-\ndell). Dies gilt nicht für Beschäftigte, die über einen Testnachweis verfügen und \neinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz während der Dauer der Veranstaltung \n\n4 \n \noder des Angebots tragen. Die Pflicht zur Erstellung des Hygienekonzepts bleibt \nbestehen. \n(2) Das 2G-Optionsmodell gilt nicht \n1. Während der Geltung der Vorwarnstufe für \na) den Zugang zur Innengastronomie \nb) die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, \nc) den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, \nd) den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich, \ne) Großveranstaltungen nach § 10, \n2. während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Abs. 5 und \n3. für die im § 7 Abs. 3 Nummer 2 und 4 bis 6 genannten Einrichtungen, \nVeranstaltungen und Angebote. (…) \n(4) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Falle eines Verstoßes gegen die Vor-\ngaben dieser Verordnung Auflagen anordnen. Sie kann weiterhin vorübergehend \noder dauerhaft untersagen, die Veranstaltung oder das Angebot nach dem 2G-Op-\ntionsmodell zu betreiben. \n§ 10 Großveranstaltungen \n(1) Großveranstaltungen sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1000 Besuche-\nrinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort. \n(2) Großveranstaltungen sind zulässig wenn, \n1. eine Kontakterfassung, vorzugsweise durch personalisierte Ticketvergabe, vorgese-\nhen ist, \n2. Besucherinnen und Besucher einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen \nund \n3. ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. \nIm Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum von alkoholhal-\ntigen Getränken sowie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen vorzu-\nsehen. Für Besucherinnen und Besucher von Großveranstaltungen gilt abseits des ei-\ngenen Platzes die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. In \nder Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung \ndes Corona-Virus können abweichende Regelungen zu Kontakterfassung, zur Vorlage \n\n5 \n \neines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Pflicht zum Tragen eines me-\ndizinischen Mund-Nasen-Schutzes getroffen werden. \n(3) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, darf bei Groß-\nveranstaltungen \n1. im Innenbereich mit bis zu gleichzeitig 5000 Besucherinnen und Besuchern \ndie zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität \nbetragen; soweit vom Veranstalter ausschließlich Besucherinnen und Besucher \nzugelassen werden, die einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Test-\nnachweis nach § 4 Abs. 3 Satz 2 vorlegen, gilt keine Beschränkung der Höchst-\nkapazität; \n2. im Innen- und Außenbereich mit mehr als gleichzeitig 5000 Besucherinnen \nund Besuchern die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen \nHöchstkapazität, höchstens jedoch 25000 Besucherinnen und Besucher gleich-\nzeitig, betragen. \n(4) Während der Geltung der Vorwarn- oder Überlastungsstufe nach § 2 Abs. 4 oder 5 \nerfordert der Zutritt zu Großveranstaltungen die Vorlage eines Impf- oder Genesenen-\nnachweises. § 6a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die zulässige Auslastung darf \nmaximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25000 Besuche-\nrinnen und Besucher gleichzeitig, betragen. Bei Messen kann der Impf- oder Genese-\nnennachweis durch einen Testnachweis nach § 4 Absatz 3 Satz 2 ersetzt werden. \n(5) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann für \n1. landestypische Veranstaltungen Ausnahmen für die Höchstgrenzen für Be-\nsucherinnen und Besucher nach Absatz 3 und \n2. landestypische Veranstaltungen im Außenbereich bis zur Geltung der Vor-\nwarnstufe nach § 2 Abs. 4 Ausnahmen von der Pflicht \n \na) zur Kontakterfassung nach Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 \nb) zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 \n \nc) zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach Absatz 2 Satz 3 \nzulassen. \n(5) Geimpfte und genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der Besu-\ncherinnen und Besucher nach Abs. 1 und 3 bis 5 mitgezählt. (…) \n \n \n\n6 \n \n§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 8. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1196) außer \nKraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. November 2021 außer Kraft.\" \nDie Antragsteller sind Fans des ... und besuchen regelmäßig dessen Heimspiele. Sie \nhaben auch für die aktuelle Saison 2021/2022 zwei Dauerkarten „Bundesliga Plus“ und \ndadurch das Recht auf Stadionbesuche zu den 17 Heimspielen in der Bundesliga und \nfür alle zusätzlichen Pflichtheimspiele auf festgelegten Sitzplätzen in der ... (Europapo-\nkal, DFB-Pokal) erworben. Der Besuch des Stadions werde mit personalisierten Tickets \nermöglicht. Die Antragsteller sind nach ihren Angaben vollständig geimpft. Sie rügen, \ndass die Stadien wegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 Sächs-CoronaSchVO nur zu 50% und mit \nmaximal 25.000 Zuschauern ausgelastet werden dürften. Dies führe für ihren Verein \ndazu, dass für die Heimspiele nur 19.475 Zuschauer zugelassen seien, während \n31.000 Personen eine Dauerkarte besäßen, so dass 11.525 Dauerkarteninhaber vo-\nraussichtlich keinen Zutritt zum Stadion erhielten. Dies entspreche einer Quote von \n37,17%. Mehr als ein Drittel würde damit trotz Dauerkarte keinen Zutritt erhalten. \nNach Auffassung der Antragsteller überschreitet die Sächsische Corona-Schutz-Ver-\nordnung ihre Ermächtigungsgrundlage, sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar \nund unverhältnismäßig. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung überschreite die Ermächtigungsgrundlage \nzum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 32 IfSG in Bezug auf Geimpfte und sei \ndaher rechtswidrig. Angesichts von nur 74 Neuinfektionen bei vier Millionen Einwoh-\nnern Ende Juli 2021 sei in Sachsen von einer Nullcovidsituation auszugehen. Des Wei-\nteren spreche § 28 IfSG von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdäch-\ntigen oder Ausscheidern. Die Antragsteller unterfielen als Immunisierte und Geimpfte \nnicht dem Regelungsbereich des § 28 IfSG, da sie zumindest nicht mehr als Anste-\nckungsverdächtige zu behandeln seien. Bereits am 31. März 2021 habe das Robert-\nKoch-Institut - RKI - dem Bundesgesundheitsministerium mitgeteilt, dass in Zukunft \nvollständig geimpfte Menschen wie jemand behandelt werden könnten, der „negativ \ngetestet wurde“. Das Risiko von Geimpften, sich zu infizieren, sei nach neuesten wis-\nsenschaftlichen Erkenntnissen minimal, genauso wie das Risiko, dass Andere durch \nGeimpfte angesteckt werden könnten. Hierzu verweisen sie auf Studien, die eine Wirk-\nsamkeit der Impfungen von bis zu 95% hinsichtlich einer Ansteckung und von bis 100% \n3 \n4 \n5 \n\n7 \n \nin Bezug auf die Gefahr schwerer Verläufe belegten. Dem RKI zufolge sei das Über-\ntragungsrisiko bei vollständig Geimpften gering. Studien aus Großbritannien ergäben, \ndass die Impfstoffe von Biontech und AstraZeneca auch gegenüber den aktuellen Vi-\nrusvarianten eine vergleichbar hohe Schutzwirkung hätten. Das RKI gehe zudem da-\nvon aus, dass die Viruslast bei Personen, die trotz Impfung infiziert seien, stark redu-\nziert und die Virusausscheidung verkürzt sei. Ihm zufolge erscheine durch die Impfung \ndas Risiko einer Virusübertragung in dem Maß reduziert, dass Geimpfte bei der Epide-\nmiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielten. Hiervon ausgehend \nsei der Gestaltungsspielraum des Antragsgegners derart eingeschränkt, dass es seine \nPflicht gewesen sei, Ausnahmen für Geimpfte von den Verboten vorzusehen. \nDie Antragsteller haben unter dem 19. August 2021 weiter geltend gemacht: Wie in \nanderen Bereichen auch, wo Geimpfte nicht mehr den Regelungen des Antragsgeg-\nners unterfielen, z. B. bei Treffen mit anderen Hausständen, sei es nicht gerechtfertigt, \nGeimpfte bei Großveranstaltungen mitzuzählen und sie den dazu erlassenen Regelun-\ngen zu unterwerfen. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner befürchtete Unterschrei-\ntung des Mindestabstands von 1,5 m böte eine Maskenpflicht den erforderlichen \nSchutz. Im Übrigen ließen die Verhältnisse vor Ort auch eine Einhaltung des Mindest-\nabstands im Bereich der Zugangskontrollen zu, zumal der Einlass in Zeitabschnitten \nerfolge. Nach den kürzlich vom Antragsgegner vorgelegten Zahlen hätten sich in Sach-\nsen 0,04% der Geimpften nach einer vollständigen Immunisierung infiziert. Mehr als \njeder zweite habe dabei keinerlei Krankheitssymptome gezeigt, habe also eine so ge-\nringe Viruslast gehabt, dass er weder erkrankt gewesen sei noch relevant ansteckend \nhabe sein können. Daraus folge, dass nur 0,02% eventuell infektiös gewesen seien. \nVon einem bedeutsamen Risiko könne entgegen der Auffassung des Antragsgegners \nkeine Rede sein. Nach einer Studie der Ludwig-Maximilians-Universität mit dem Viro-\nlogen und Epidemiologen Stöhr sei die Wahrscheinlichkeit, sich bei dem Besuch eines \nFußballspiels mit COVID-19 zu infizieren und daran zu sterben, so hoch wie die Wahr-\nscheinlichkeit eines tödlichen Flugzeugabsturzes. Der Aerosolexperte Scheuch \nschätze ein, dass 99,9% der COVID-19-Ansteckungen in geschlossenen Räumen ge-\nschähen. An der frischen Luft verflüchtigten sich Aerosole so schnell, dass die nötige \nKonzentration für eine Ansteckung dadurch nicht erreicht werde. \nUnter dem 23. September 2021 haben die Antragsteller ihren Antrag aufgrund der Neu-\nfassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung aktualisiert. Ergänzend führen \nsie aus, sie seien gezwungen, zeitaufwändig und nervenaufreibend Tickets zu ergat-\ntern. Dass auch nach Auffassung des Antragsgegners die nach § 28a IfSG möglichen \n6 \n7 \n\n8 \n \nSchutzmaßnahmen für Geimpfte, insbesondere Beschränkungen bei Veranstaltungen \nnach § 28a Abs. 1 Nr. 7 und 8 IfSG nicht notwendig seien, beweise die nach § 6a \nSächsCoronaSchVO neue 2G-Option für Veranstaltungen mit bis zu 5000 Teilneh-\nmern. Zudem sei es auch ein milderes Mittel, den Immunisierungsgrad der Dauerkar-\nteninhaber abzufragen, statt die Zuschauerzahl zu beschränken. \nIm Hinblick auf die Einfügung von § 6a durch die Neufassung der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021 tragen sie mit Schriftsatz vom 25. Oktober \n2021 vor, dass der Antragsgegner Großveranstaltungen weiterhin ab einer Inzidenz \nvon 35 in § 10 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 SächsCoronaSchVO reglementiere und Ge-\nimpfte weiterhin mitzähle (§ 10 Abs. 6 SächsCoronaSchVO). Er greife damit weiterhin \nin die Rechte der geimpften Fußballfans ein. Es sei auch offen, ob ... an dem 2G-Modell \nfesthalten werde. Aufgrund der steigenden Hospitalisierungsrate sei mit weitergehen-\nden Maßnahmen des Antragsgegners zu rechnen. Der beste Beweis für die Rechtwid-\nrigkeit der angegriffenen Regelungen sei, dass jetzt - zum vermeintlichen Beginn der \n„4. Welle“ - der Antragsgegner kein Problem damit habe, es privaten Veranstaltern zu \nüberlassen - jedenfalls bis zu einer sog. Überlastungsstufe privatisierter Krankenhäu-\nser -, nur mit geimpften oder genesenen Menschen die volle Stadionkapazität auszu-\nschöpfen, obwohl sich die vermeintlich notwendige Impfquote der Sachsen, die not-\nwendig sei, um Grundrechtseingriffe zu unterlassen, nicht wesentlich seit dem Tag der \nAntragstellung geändert habe und im Sommer saisonbedingt weniger „Virus“ im Umlauf \ngewesen sei. \nErgänzend tragen sie mit Schriftsatz vom 11. November 2021 vor, es gehe ihnen nicht \num persönliche Vorteile, sondern um eine Grundsatzentscheidung, ob ihre Persönlich-\nkeitsrechte als Fußballfans ungeachtet ihrer vollständigen Impfung eingeschränkt wer-\nden dürften. Seit März 2020 seien sie über 520 Tage durch die Verordnungen des An-\ntragsgegners vom Miterleben der besten Saison ausgeschlossen worden. Geimpfte \nstellten auch nach aktuellen Presseberichten weiterhin kein Problem hinsichtlich der \nBettenauslastung mit COVID-19 Patienten dar. Hiernach biete die Impfung den besten \nSchutz. Wer doch erkranke, habe einen deutlich milderen Verlauf. Die Ansteckungsge-\nfahr für andere werde erheblich reduziert. Dies bedeute, das die Vorwarn- und die \nÜberlastungsstufe in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nicht geeignet sei, \nals Einschränkungsgrundlage gegenüber Geimpften zu dienen. \nSie hätten hinsichtlich der Auslastung des Stadions auf Nachfrage folgende Auskunft \nerhalten: Die Heimspiele des Vereins seien durch die nun gültige Regelung vom 5. \n8 \n9 \n10 \n\n9 \n \nNovember 2021 bei 2G auf etwa 24.700 Zuschauer beschränkt. Abzüglich der Tickets \nfür Gästefans, den „Hospitality-Bereich“ sowie aufgrund vertraglichen Verpflichtungen \nfür Sponsoren blieben dann rund 20.000 Plätze für Dauerkarteninhaber nutzbar. An-\nfang Oktober 2021 habe der Verein eine schriftliche Zustimmung zur 2G-Regelung von \nden rund 30.000 Dauerkarteninhabern schriftlich abgefragt. Nach Auskunft des Vereins \nhätten 24.000 Dauerkarteninhaber einer 2G-Nutzung zugestimmt, so dass davon aus-\ngegangen werden müsse, dass 24.000 von 30.000 Dauerkarteninhaber geimpft oder \ngenesen seien. Damit stünden mindesten 24.000 Dauerkarteninhaber den 20.000 für \nDauerkarteninhaber verfügbaren Plätzen gegenüber. Es würden nun definitiv auch Ge-\nimpfte aus dem Stadion verbannt, obwohl sie auch weiterhin nicht für das Infektions-\ngeschehen oder die Bettenauslastung relevant seien. \nDie Antragsteller beantragen sinngemäß, \n§ 10 SächsCoronaSchVO vom 5. November 2021 bis zur Entscheidung im \nHauptsacheverfahren vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit dieser durch \nzahlenmäßige Zuschauerbeschränkungen unter Zugrundelegung von „Indika-\ntoren“ aus § 2 SächsCoronaSchVO das ständige Zutrittsrecht aus den Dauer-\nkarten für die Großveranstaltungen Heimspiele von ... in der ... der Antragsteller \neinschränkt. \nVorsorglich, soweit der Senat der Meinung sei, dass sich durch § 6a Sächs-\nCoronaSchVO in der vorhergehenden Fassung die Sache erledigt habe, \nfestzustellen, dass die angegriffenen Regelungen der vorherigen Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnungen ab 29. Juli 2021 bis 20. Oktober 2021 rechtswid-\nrig in die Grundrechte der Antragsteller eingegriffen hatten. \nDer Antragsgegner beantragt, \ndie Anträge abzulehnen. \nDie Anträge seien unzulässig. Es fehle an der erforderlichen Antragsbefugnis. Die An-\ntragsteller führten selbst aus, dass das Fußballstadion von ... bei den Bundesligaspie-\nlen gemäß dem Hygienekonzept nur mit rund 20.500 Zuschauern belegt werden dürfe, \nobwohl seine Kapazität in etwa das Doppelte betrage, wobei von der Höchstzahl noch \ngut 1000 Plätze für Anhänger der Gästemannschaft abzuziehen seien. Da rund 31000 \nPersonen eine Heim-Dauerkarte besäßen, müsse der Verein in jedem Fall schon in-\nnerhalb dieses - gegenüber Einzelkartenbewerbern vorrangigen Personenkreises - \neine Auswahl treffen. Nach der hierzu angegebenen Fundstelle setze der Verein bei \ndieser Auswahl Geimpfte, Genesene und Getestete gleich. Der Verein sei jedoch nicht \n11 \n12 \n13 \n\n10 \n \ngehindert, bei seinen Zulassungsentscheidungen stattdessen die von den Antragstel-\nlern begehrte Priorisierung der vollständig geimpften Dauerkarteninhaber gegenüber \nsolchen vorzunehmen, die nicht über diesen Status verfügten. Überschreite die Anzahl \nder geimpften und ggfs. der genesenen Dauerkarteninhaber die vorgenannte Ober-\ngrenze von 19.500 Personen, müsse der Verein innerhalb dieses Personenkreises eine \nAuswahl treffen, deren Kriterien von ihm festzulegen seien. Eine Aussetzung der an-\ngegriffenen Verordnungsbestimmung würde den Antragstellern keinen Vorteil bringen. \nZum einen würde ihnen dies keinen Prioritätsanspruch gegenüber dem Verein ver-\nschaffen. Zum anderen könnte es auch dann zur Überschreitung der zugelassenen \nPlatzkapazität im Stadion allein schon durch vollständig geimpfte und ggfs. genesene \nDauerkarteninhaber und damit zu einer zwischen diesen erforderlichen Auswahl durch \nden Verein kommen, bei der die Antragsteller möglicherweise keinen Platz erhielten. \nDie damit letztlich allein entscheidende Frage, inwieweit den Antragstellern als Dauer-\nkarteninhabern im Lichte ihrer vollständigen Impfung Prioritätsansprüche zukämen, sei \ndaher eine rein zivilrechtliche zwischen ihnen und dem Verein. Diese Frage sei weder \nin den angegriffenen Verordnungsbestimmungen geregelt noch der Entscheidung der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen. Mit ihr könne daher hier kein Rechtsschutzbe-\ndürfnis begründet werden. \nHilfsweise sei der Antrag offensichtlich unbegründet. Nach der ständigen Rechtspre-\nchung des Senats sei es nicht erforderlich, dass die von den Maßnahmen betroffene \nPerson ihrerseits zu dem Personenkreis für Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nzähle. Deshalb komme es nicht darauf an, dass sich die Antragsteller als vollständig \nGeimpfte nicht zu dem Personenkreis der „Ansteckungsverdächtigen“ oder „Ausschei-\nder“ zählten. Die Orientierung coronabedingter Beschränkungsregelungen allein an der \nsog. Wocheninzidenz stehe im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Beschl. v. 9. \nAugust 2021 - 3 B 254/21 -, juris Rn. 27). Zum einen übersähen die Antragsteller, dass \ndie Wocheninzidenz nicht der einzige Anknüpfungspunkt für die Maßnahmen sei. Viel-\nmehr stünden die Maßnahmen unter dem Vorbehalt der Belegung von Krankenhaus-\nbetten gemäß § 2 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021. Auch nach der vor-\ngenannten Senatsrechtsprechung (a. a. O. Rn. 33), sei die Corona-Lage trotz der sehr \nniedrigen Wocheninzidenzzahlen und der fortschreitenden Impfung der Bevölkerung \nsehr ernst zu nehmen. Soweit der Schwellenwert von 35 Neuinfektionen je 100.000 \nEinwohner unterschritten werde, kämen vorrangig Schutzmaßnahmen in Betracht, die \ndie Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützten. Hierzu könnten nach der Recht-\nsprechung auch Zugangsbeschränkungen gehören. Dies gelte erst recht angesichts \n14 \n\n11 \n \nder gerichtsbekannt nunmehr auch im Bundesgebiet immer weiter verbreiteten Virus-\nvarianten, insbesondere der sogenannten Delta-Variante. Aus den Erkenntnissen des \nRKI ergebe sich, dass für eine Infektion mit der Delta-Variante die verschiedensten \nLebenssituationen in Betracht kämen. Dies gelte insbesondere für Großveranstaltun-\ngen. Diese Variante sei deutlich infektiöser und bereits vorgenommene Coronaimpfun-\ngen ihr gegenüber nur eingeschränkt wirksam. Dies deute auf ein bedeutsames Risiko \nbeim Kontakt mit einem unerkannt an der Delta-Variante infektiösen Besucher selbst \nfür diejenigen Veranstaltungsteilnehmer hin, welche bereits einen vollständigen \nImpfschutz gegen Corona hätten. \nIm Übrigen sei ein hoheitlicher Eingriff in das durch zivilrechtliche Dauerkarten erwor-\nbene Recht der Antragsteller auf den Besuch von Heimspielen durch die Grundrechte \nder anderen im Stadion Anwesenden gerechtfertigt, insbesondere, wenn diese ohne \neigenes Verschulden wegen Vorerkrankung oder ihres Alters nicht geimpft werden \nkönnten. \nDie Eignung der Maßnahme zur Infektionsbekämpfung ergebe sich aus der Tatsache, \ndass durch die Mitrechnung der vollständig Geimpften/Genesenen die Einhaltung einer \nfesten Obergrenze der Belegung von Stadien sichergestellt werden könne. Eine solche \nGrenze sei geboten, um Großveranstaltungen nicht zu einem „superspreading event“ \nwerden zu lassen. Nähme man die Geimpften aus der Betrachtung heraus, hätte dies \nzur Folge, dass im Ergebnis eine unbestimmte Zahl von Personen - auch weit über die \nfestgelegte Teilbelegungsgrenze hinaus - in den Stadien anwesend wäre, und zwar in \neiner Durchmischung von vollständig Geimpften und nicht Genesenen einerseits und \nPersonen, bei denen dies nicht der Fall sei, andererseits. Damit könne die mit der Teil-\nbelegungsgrenze erstrebte Schutzwirkung gegen eine Infektionsverbreitung nicht er-\nreicht werden. Auch könne der auch unter freiem Himmel erforderliche interpersonelle \nMindestabstand von grundsätzlich 1,5m jedenfalls zwischen nicht miteinander in häus-\nlicher Gemeinschaft lebenden Personen nicht mehr verlässlich eingehalten werden. \nZwar seien Geimpfte und Genesene deutlich weniger erkrankungsgefährdet und für \nDritte weniger infektiös als nicht Geimpfte und Genesene. Gleichwohl gehe auch von \nihnen kein „Null-Risiko“ für Dritte aus. Mithin wäre eine Unterschreitung des Mindest-\nabstands im Stadion auch dann problematisch, wenn sie zwischen Geimpften und Ge-\nnesenen untereinander oder aber zwischen einer solchen und einer anderen Person \nerfolgen würde, die selbst keinen relativen Schutz gegen das Virus besitze. \n15 \n16 \n\n12 \n \nDie andere denkbare Alternative sei eine räumliche Trennung zwischen Geimpften und \nGenesenen einerseits und den anderen Besuchern andererseits. Eine solche Tren-\nnung sei hingegen im Bereich der Zutrittskontrollen mangels vorheriger Verifikation \nnicht möglich. Auch drohe eine Stigmatisierung der Geimpften und Genesenen im Sta-\ndion, die Ausschreitungen provozieren könne. \nDie streitgegenständliche Maßnahme sei aus diesen Gründen auch erforderlich. Zu-\ngleich sei sie auch verhältnismäßig. Finanzielle Nachteile entstünden den Antragstel-\nlern nicht. Nach ihren vertraglichen Regeln würden unbesuchte Spiele nicht berechnet. \nDer verbleibende Verlust an Lebensfreude für die Antragsteller sei zwar durchaus nicht \ngering zu schätzen, zumal es sich bei ihrem Verein um ein Spitzenteam der 1. Bundes-\nliga handele. Nichtsdestoweniger müssten sie die Einschränkungen bezüglich des \nSpielbesuchs um des Schutzes der erwähnten verfassungsrangigen Rechtsgüter an-\nsonsten gefährdeter anderer Personen willen hinnehmen. \nErgänzend tritt er mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 der Zulässigkeit des Hilfsan-\ntrags entgegen. Zudem macht er geltend, dass die Obergrenze von 25.000 Besuchern \nnicht zu beanstanden sei, da sie die Grenzen der bei der derzeitigen Erkenntnislage \nerforderlichen Beherrschbarkeit der Situation berücksichtige. Auch sei nach § 6a Abs. 4 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO eine Untersagung durch das Gesundheitsamt nur für eine \nkonkrete Veranstaltung oder ein konkretes Angebot möglich und zwar nur dann, wenn \nAuflagen i. S. v. § 6a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO zur Abstellung von infektions-\nschutzrechtlichen Missständen nicht hinreichen sollten. \nMit Schriftsatz vom 15. September 2021 haben die Antragsteller eine Verzögerungs-\nrüge nach § 198 GVG erhoben. \nII. \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. \n1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier im Hinblick auf die von den Antragstellern angegriffenen Regelungen der Sächs-\nCoronaSchVO der Fall. \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n13 \n \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDie Antragsteller haben ihre Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nhinreichend dargelegt. Letztere steht jeder natürlichen oder juristischen Person zu, die \ngeltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, \nwenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. \nDie Antragsteller haben eine mögliche Rechtsverletzung in diesem Sinn mit ihrem Vor-\ntrag dargelegt, als Dauerkarteninhaber des ... durch die Beschränkung der zulässigen \nAuslastung auf maximal 50% der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25.000 \nBesucher bei Großveranstaltungen im Außenbereich mit mehr als gleichzeitig 5000 \nBesuchern in § 10 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO in ihrer allgemeinen Handlungs-\nfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) \nverletzt zu sein. Sie haben nachvollziehbar darauf verwiesen, dass auch bei Zulassung \nnur von Geimpften und Genesenen nicht alle Dauerkarteninhaber einen gesicherten \nZutritt zu den Heimspielen von ... hätten. Ausgehend von einer von ihnen beim ... ein-\ngeholten Auskunft haben sie darauf verwiesen, dass von rund 24.000 Dauerkartenin-\nhabern des Vereins auszugehen sei, die entweder geimpft oder genesen seien. Für \ndiesen Personenkreis ständen hingegen nur rund 20.000 Plätze im Stadion zur Verfü-\ngung, da im Umfang von rund 4.700 Plätzen eine Belegung durch Gästefans, Sponso-\nren und den „Hospitaliy-Bereich“ vorliege. Dieser Rechtsbeeinträchtigung von Dauer-\nkarteninhabern kann der Verein nicht durch interne Regelungen Abhilfe schaffen. \nSoweit der Antragsgegner den Antragstellern im Hinblick auf die angegriffene Rege-\nlung des § 10 SächsCoronaSchVO die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürf-\nnis abgesprochen hat, weil sie nicht durch die Regelung der Verordnung, sondern erst \ndurch die privatrechtliche Entscheidung des ... als Veranstalter von einem Zutritt aus-\ngeschlossen würden, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Sie würde dem Anspruch \nder Antragsteller auf die Gewährung von effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 \nGG nicht gerecht. Hierzu kann auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss \nvom 4. November 2021 (- 3 B 374/21 -, juris Rn. 26) verwiesen werden. \nDer Zulässigkeit des Antrags steht zudem nicht entgegen, dass er sich ursprünglich \nauf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Juli 2021 bezog. Denn im Fall \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n14 \n \nvon (im Wesentlichen) gleichlautenden Nachfolgeregelungen ist es nach der Recht-\nsprechung des Senats aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen \nVerordnungen im Abstand weniger Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven \nRechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf \ndie Nachfolgevorschriften in der aktuellen Fassung - hier § 10 SächsCoronaSchVO i. \nd. F. vom 5. November 2021 - fortzuführen. \nAuf die vom Antragsgegner angesprochene Zulässigkeit des Hilfsantrags der Antrag-\nsteller kommt es vorliegend nicht an. Dieser Antrag wird nur für den Fall gestellt, dass \nder Senat von einer Erledigung der Sache durch die Einfügung von § 6a Sächs-\nCoronaSchVO ausgeht. Wie oben ausgeführt, geht der Senat hingegen von einer Zu-\nlässigkeit des Hauptantrags aus. \n2. Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragsteller ist unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \n28 \n29 \n30 \n\n15 \n \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 10 SächsCoronaSchVO „soweit diese (Regelung) durch zahlenmäßige Zu-\nschauerbeschränkungen unter Zugrundelegung von „Indikatoren“ aus § 2 Sächs-\nCoronaSchVO das ständige Zutrittsrecht aus den Dauerkarten für die Großveranstal-\ntungen Heimspiele von ... in der ... einschränkt“, keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine In-\nteressenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. \n2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelung ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG, wonach für die Dauer der Feststellung einer epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen \nBundestag die „Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der \nSportausübung“ angeordnet werden können. Bei der gebotenen summarischen Prü-\nfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten \nBestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie erfolg-\nten Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeits-\ngrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). \n2.2 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen be-\nstehen nicht. Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 IfSG ergebenden materiellen Vorausset-\nzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i. V. m. § 28a IfSG \nim Wege der hier in Rede stehenden Verordnung nach der hier nur möglichen summa-\nrischen Prüfung ebenfalls erfüllt sind. \nNach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die \nfür Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n16 \n \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Vorausset-\nzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdäch-\ntig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, \nsoweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich \nbefinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahme im \nSinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - die Beschränkung von Sportveranstal-\ntungen (§ 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG) sein kann. § 28a Abs. 3 IfSG gibt weiter vor, dass \nEntscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz von Leben und \nGesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. \nDabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, \ndas Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Zum \npräventiven Infektionsschutz können dabei insbesondere unter anderem die in § 28a \nAbs. 1 Nr. 2a IfSG genannten Maßnahmen ergriffen werden. Weitergehende Schutz-\nmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregiona-\nlen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung \nder regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Dafür wird \nals wesentlicher Maßstab insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 \nEinwohner innerhalb von sieben Tagen angegeben. Insoweit sollen jedoch auch die in \n§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten weiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. \nNach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in \nVerbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 \nIfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Ver-\nhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich \nist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \n\n17 \n \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaft-\nliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu \nberücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbrei-\ntung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, ge-\nsellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer \nBedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit \nihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. \n(1) Der Deutsche Bundestag hat zuletzt am 25. August 2021 das Fortbestehen der \nepidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt (BT-\nPlPr. 19/238, S. 31076C), so dass insbesondere die in § 28a Abs. 1 IfSG genannten \nSchutzmaßnahmen, denen die streitgegenständliche Vorschrift unterfällt, ergriffen wer-\nden können. \nAuch ist es entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 9. August 2021 \n- 3 B 254/21 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 172/21 -, juris Rn. 38; Beschl. \nv. 14. April 2021 a. a. O. und Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, juris Rn. 11) nicht \nzu beanstanden, dass sich die Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 3 Sätze 4 ff. IfSG und \ndem folgend die auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Regelungen der Sächsi-\nschen Corona-Schutz-Verordnung an den vom RKI erfassten Inzidenzzahlen orientie-\nren (ebenso: ThürOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn. 64). Hierzu \nhat der Senat im vorgenannten Beschluss (- 3 B 254/21 -) seine Rechtsprechung wie \nfolgt zitiert: \n„Anders als die Antragstellerinnen hat der Senat nach summarischer Prüfung \nkeine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 28a \nAbs. 3 Sätze 4 bis 12 IfSG, soweit hier die Anzahl von Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen \nzum Anknüpfungspunkt für Schutzmaßnahmen und die Zulässigkeit von Grund-\nrechtseingriffen gemacht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ex post her-\nausstellen sollte, dass das Infektionsgeschehen anhand von anderen (zusätzli-\nchen) Kriterien besser abgebildet werden könnte. Im Zusammenhang mit der \nBekämpfung der Pandemie dürfte dem Gesetzgeber im Hinblick auf die auf dem \nSpiel stehenden Rechtsgüter, der Komplexität der Materie und der Notwendig-\nkeit zur Evaluierung fachbehördlicher und -wissenschaftlicher Erkenntnisse ein \nweiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehen. \nOb der gesetzgeberischen Entscheidung zutreffende Einschätzungen zugrunde \nliegen, dürfte aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die verfügbaren In-\nformationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen sein. Die Prognose wird \nnicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als \nfalsch erweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris \n34 \n35 \n\n18 \n \nRn. 28). Allerdings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Un-\ngültigkeit einer Prognose sein. Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen \nSachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sam-\nmeln. Kehrseite des Prognosespielraums ist eine mögliche Nachbesserungs-\npflicht. Auch nach dem Erlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die wei-\ntere Entwicklung beobachten, erlassene Normen überprüfen und gegebenen-\nfalls revidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden An-\nnahmen fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen. Auch wenn sich Beobach-\ntungs- und Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers regelmäßig nur bei \nVorliegen konkreter Anhaltspunkte aktualisieren, darf er sich der Kenntnis-\nnahme entsprechender Umstände doch nicht bewusst verschließen. Im Geset-\nzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene Zweifel an der Eignung eines \nVerfahrens können für die Zukunft etwa Vorkehrungen in Gestalt einer wissen-\nschaftlichen Begleitung oder Evaluationen des Gesetzesvollzugs erforderlich \nmachen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. \nN.). \nAusgehend hiervon spricht Einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit der Nor-\nmierung der in Rede stehenden Sieben-Tage-Inzidenz als Anknüpfungspunkt \nfür Schutzmaßnahmen und rechtmäßige Grundrechtseingriffe den ihm zukom-\nmenden Ermessens- und Prognosespielraum nicht überschritten hat. Dass die-\nses Kriterium offensichtlich von Anfang an unzureichend war, weil es über das \nInfektionsgeschehen keinerlei sachdienliche Auskünfte geben könnte, konnte \nder Senat nach summarischer Prüfung nicht feststellen (so auch SächsVerfGH, \nBeschl. v. 11. Februar 2021 - Vf.14-II-21 -, juris Rn. 32; vgl. auch BayVerfGH, \nEntscheidung v. 1. Februar 2021 - Vf.98-Vii-20 -, juris Rn. 21). Im Übrigen ist \nderzeit auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber insoweit seine \nNachbesserungs- und Beobachtungspflichten verletzt hätte.“ \nHieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller fest. \nIm Allgemeinen hat sich die Orientierung am Inzidenzwert als nicht offensichtlich un-\ngeeigneter Indikator für das Infektionsgeschehen in der Bevölkerung erwiesen. Auch \ndas Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2021 (- 1 BvR \n781/21 u. a. -, juris Rn. 40) davon aus, dass der Gesetzgeber die Sieben-Tage-Inzidenz \nohne klar ersichtliches Überschreiten seiner Einschätzungsprärogative als geeigneten \nIndikator für das Infektionsgeschehen ansieht, und zitiert die Gesetzesbegründung des \nVierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nati-\nonaler Tragweite dahingehend, dass aus einer zunehmenden Zahl von Neuinfektionen, \ndie die Inzidenz abbildet, geschlossen werden könne, dass mit dem auf den spezifi-\nschen Umständen der vorliegenden Pandemie beruhenden erheblichen zeitlichen Ab-\nstand die Belastung des Gesundheitssystems und die Zahl der Todesfälle steigen wür-\nden (vgl. BT-Drs. 19/28444, S. 9). Einzelne kritische Stimmen in der Wissenschaft \nhierzu dürften Ausdruck eines auch in der Wissenschaft stattfindenden Diskurses sein, \nder jedoch den Gesetzgeber nicht zum unmittelbaren Handeln verpflichtet und auch \nkein Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber seinen Prognosespielraum zwischenzeitlich \n36 \n\n19 \n \nüberschritten hat. Dabei gilt der PCR-Test nach wie vor als „Goldstandard“ bei der Di-\nagnostik des SARS-CoV-2-Virus (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 30. März 2021 - \n3 B 83/21 -, juris Rn. 41 m. w. N.). \n(2) Die Notwendigkeit i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Ver-\nbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durfte der Verordnungsgeber im \nHinblick auf die streitgegenständliche Regelung annehmen. \nNotwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und dürfen nur solange aufrechterhal-\nten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: ders., \nInfektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a Abs. 2 IfSG \ndie für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonderen Verhält-\nnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats \nkommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendigkeit von \nSchutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu \n(SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. No-\nvember 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR \n1027/20 -, Rn. 6 f.). Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grund-\nrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die \nvon ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtspre-\nchung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für \nden Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum \nbesteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwis-\nsenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 \n- 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Er erstreckt sich auch auf die erforderliche Prognose \nund die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten Ziele zu erreichen (BVerfG, Be-\nschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36). \n(a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \nDer seit Ende September 2021 beobachtete, steigende Trend der Sieben-Tage-Inzi-\ndenzen hat sich in den letzten Wochen deutlich beschleunigt. Die aktuellen Fallzahlen \nsind schon jetzt höher als alle bisher auf den Höhepunkten der vorangegangenen Er-\nkrankungswellen verzeichneten Werte. Dieser hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung \nzieht auch ein deutliches Ansteigen der schweren Krankheitsverläufe und der Todes-\nfälle nach sich und macht das Auftreten von Impfdurchbrüchen wahrscheinlicher. Es \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n20 \n \nist damit zu rechnen, dass sich der starke Anstieg der Fallzahlen innerhalb der nächs-\nten Wochen fortsetzen wird, wenn die Bevölkerung nicht durch die freiwillige Reduktion \nvon potentiell infektiösen Kontakten im privaten Bereich und Beachtung der Basismaß-\nnahmen in allen anderen Lebensbereichen mithilft, den momentanen Infektionsdruck \nauf alle, geimpfte wie ungeimpfte Personen, zu mindern. \nDer Anteil positiv getesteter Proben unter den in den Laboren durchgeführten PCR-\nTests steigt weiter deutlich an (44. Kalenderwoche [KW]: 16,03 %; 43. KW: 12,2 %) bei \nim Vergleich zur Vorwoche gleichbleibender Anzahl der durchgeführten Tests. \nDie mit Abstand höchste Inzidenz hospitalisierter Fälle wurde in Meldewoche 44 in der \nAltersgruppe der ab 80-Jährigen verzeichnet, gefolgt von der Altersgruppe der 60- bis \n79-Jährigen. Das Risiko einer schweren Erkrankung mit Krankenhauseinweisung und \nin manchen Fällen das Risiko eines tödlichen Verlaufs ist bei den älteren Altersgruppen \nweiterhin am höchsten, steigt aber bereits bei den ab 50-Jährigen gegenüber jüngeren \nErwachsenen deutlich an. \nDie Anzahl der hospitalisierten und intensiv-pflichtigen Fälle mit schweren akuten \nAtemwegsinfektionen (SARI-Fälle) mit COVID-19 ist in den letzten Wochen in den Al-\ntersgruppen über 35 Jahre angestiegen und befindet sich auf vergleichbarem Niveau \nwie letztes Jahr. Der Anteil von COVID-19-Erkrankungen an allen SARI-Fällen liegt bei \n33 %. Der Anteil von COVID-19-Fällen unter allen intensivpflichtigen SARI-Patienten \nlag in der 44. KW 2021 weiterhin bei insgesamt 50 %. \nMit Datenstand vom 10. November 2021 werden 2.739 Personen mit einer COVID-19-\nDiagnose auf einer Intensivstation behandelt. Damit zeichnet sich über die letzten Wo-\nchen ein deutlicher Anstieg der Fälle mit COVID-19-Diagnose auf den Intensivstationen \nab. Innerhalb der Woche vom 3. November bis 11. November 2021 gab es eine Zu-\nnahme um 513 Personen. \nIn Deutschland, wie auch im europäischen Ausland, werden praktisch alle Infektionen \ndurch die Delta-Variante (B.1.617.2) verursacht. Andere besorgniserregende SARS-\nCoV-2 Varianten (VOC) sowie unter Beobachtung stehende Varianten (VOI) werden \nnur sehr selten nachgewiesen. \nDie Zahl der Todesfälle zeigt eine steigende Tendenz. Es lassen sich nicht alle Infekti-\nonsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen verschiedenen Umfeldern auf. \nDas Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen, insbesondere \n41 \n42 \n43 \n44 \n45 \n46 \n\n21 \n \nin geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in Privathaushalten und in der Frei-\nzeit (z. B. im Zusammenhang mit Reisen) dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche \nfinden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schu-\nlen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders auch bei \nGroßveranstaltungen und in Innenräumen. Auch treten COVID-19-bedingte Ausbrüche \nin Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, wobei davon \nauch geimpfte Personen betroffen sind. \nBis zum 18. November 2021 (Stand: 8.00 Uhr) waren 67,8 % der Bevölkerung vollstän-\ndig geimpft, in Sachsen 57,6 %. Damit ist der Anteil geimpfter Personen in den letzten \nWochen kaum noch gestiegen. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfü-\ngung stehen, schützen nach derzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung die \nallermeisten geimpften Personen wirksam vor einer schweren Erkrankung. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 ist grund-\nsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulie-\nrende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine \nbesondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene \nImpfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-Regel: \nAbstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensives Lüf-\nten aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem aufgehalten \nhaben). Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Impfung auch das Risiko einer \nÜbertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Einfluss auf die Wahr-\nscheinlichkeit der Übertragung haben neben Verhalten und Impfstatus auch die regio-\nnale Verbreitung und die Lebensbedingungen. \nBei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrschein-\nlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steigt mit zunehmendem Alter \nund bei bestehenden Vorerkrankungen. Es kann jedoch auch ohne bekannte Vorer-\nkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krank-\nheitsverläufen kommen. Internationale Studien weisen darauf hin, dass die derzeit in \nDeutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschen Viren \nund deren Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen \nund häufigerer Todesfolge führt. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen \nauftreten. \n47 \n48 \n49 \n\n22 \n \nNach derzeitigem Kenntnisstand des RKI (Stand: 18. Oktober 2021) bieten die COVID-\n19-Impfstoffe eine hohe Wirksamkeit von etwa 90 % gegen eine schwere COVID-19-\nErkrankung (z. B. Behandlung im Krankenhaus) und eine Wirksamkeit von etwa 75 % \ngegen eine symptomatische SARS-CoV-2-Infektion mit Delta. Die Wahrscheinlichkeit, \nschwer an COVID-19 zu erkranken, ist bei den vollständig gegen COVID-19 geimpften \nPersonen um etwa 90 % geringer als bei den nicht geimpften Personen. \nDaten aus Zulassungsstudien wie auch aus Untersuchungen im Rahmen der breiten \nAnwendung (sog. Beobachtungsstudien) belegen, dass die in Deutschland zur Anwen-\ndung kommenden COVID-19-Impfstoffe SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch und \nasymptomatisch) in einem erheblichen Maß verhindern. Die Wahrscheinlichkeit, dass \neine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv wird, ist signifikant vermindert. \nGleiches gilt für Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht \nhaben, die weniger als sechs Monate zurückliegt. Darüber hinaus ist die Virusausschei-\ndung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion haben, kürzer als bei \nungeimpften Personen mit SARS-CoV-2-Infektion. In welchem Maß die Impfung die \nÜbertragung des Virus reduziert, kann derzeit nicht genau quantifiziert werden. Aktuelle \nStudien belegen, dass die Impfung auch bei Vorliegen der derzeit dominierenden \nDelta-Variante einen Schutz gegen symptomatische und asymptomatische Infektionen \nbietet. Der Schutz ist im Vergleich zu der Alpha-Variante reduziert. Gleichzeitig liegt für \ndie Verhinderung von schweren Erkrankungsverläufen (Hospitalisierung) ein unverän-\ndert hoher Schutz vor. \nIn der Summe ist das Risiko, dass Menschen trotz Impfung PCR-positiv werden und \ndas Virus übertragen, auch unter der Deltavariante deutlich vermindert. Es muss je-\ndoch davon ausgegangen werden, dass Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 \ntrotz Impfung PCR-positiv werden und dabei auch infektiöse Viren ausscheiden. Dabei \nkönnen diese Menschen entweder Symptome einer Erkrankung (die zumeist eher \nmilde verläuft) oder überhaupt keine Symptome entwickeln. Zudem lässt der Impf-\nschutz über die Zeit nach und die Wahrscheinlichkeit, trotz Impfung PCR-positiv zu \nwerden, nimmt zu. Das Risiko, das Virus möglicherweise auch unbemerkt an andere \nMenschen zu übertragen, muss durch das Einhalten der Infektionsschutzmaßnahmen \nzusätzlich reduziert werden. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) \nauch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (Abstand halten, \nHygieneregeln beachten, Alltag mit Maske, Corona-Warn-App nutzen und Lüften) wei-\nterhin einzuhalten. \n50 \n51 \n52 \n\n23 \n \nDer Großteil der seit der 5. KW übermittelten COVID-19-Fälle war nicht geimpft. Der \nAnteil vollständig Geimpfter unter den Meldefällen ist jedoch in den letzten Wochen \ndeutlich gestiegen und liegt mittlerweile in der Altersgruppe ≥ 60 Jahre bei über 60 %. \nDieser Anteil muss jedoch in Zusammenschau mit der erreichten hohen Impfquote in \ndieser Altersgruppe interpretiert werden. Durch den Vergleich des Anteils vollständig \nGeimpfter unter COVID-19-Fällen mit dem Anteil vollständig Geimpfter in der Bevölke-\nrung ist es möglich, die Wirksamkeit der Impfung grob abzuschätzen (sog. Screening-\nMethode nach Farrington). Die nach dieser Methode geschätzte Impfeffektivität liegt \nfür den Gesamtbeobachtungszeitraum 5. bis 44. KW für die Altersgruppe 18-59 Jahre \nbei ca. 82 % und für die Altersgruppe ≥ 60 Jahre bei ca. 80 %. Für den Zeitraum der \nletzten vier Wochen (41. bis 44. KW) liegt die geschätzte Impfeffektivität für die Alters-\ngruppe 18-59 Jahre bei ca. 72 % und für die Altersgruppe ≥ 60 Jahre bei ca. 72 %, \nbeim Schutz vor Hospitalisierung bei ca. 88 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. ca. 85 % (Alter \n≥ 60 Jahre), beim Schutz vor Behandlung auf der Intensivstation bei ca. 93 % (Alter \n18-59 Jahre) bzw. ca. 90 % (Alter ≥ 60 Jahre) und beim Schutz vor dem Tod bei ca. \n92 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. ca. 87 % (Alter ≥ 60 Jahre). \nDas RKI schätzt ein, dass die aktuelle Entwicklung sehr besorgniserregend und es zu \nbefürchten ist, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und To-\ndesfälle kommen wird und die verfügbaren intensiv-medizinischen Behandlungskapa-\nzitäten überschritten werden. Um dies zu verhindern, sollten ab sofort von jedem mög-\nlichst alle anwendbaren Maßnahmen umgesetzt werden: die Kontaktreduktion, das \nTragen von Masken, die Einhaltung des Mindestabstands und der AHA+L Regeln so-\nwie das regelmäßige und gründliche Lüften von Innenräumen vor, während und nach \ndem Aufenthalt mehrerer Personen. Diese Empfehlungen gelten auch für Geimpfte und \nGenesene. Das RKI rät dringend dazu, größere Veranstaltungen möglichst abzusagen \noder zu meiden, aber auch alle anderen nicht notwendigen Kontakte zu reduzieren. \nSofern sie nicht gemieden werden können, sollte man unabhängig vom Impf- oder Ge-\nnesenenstatus vorher einen Test machen und die Corona Warn App nutzen. \nDas RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften \nBevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird \ndie Gefährdung als moderat, aber aufgrund der steigenden Infektionszahlen anstei-\ngend eingeschätzt. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse \nändern. \n53 \n54 \n55 \n\n24 \n \nBei den hohen gegenwärtigen Sieben-Tage-Inzidenzen besteht eine zunehmende \nWahrscheinlichkeit infektiöser Kontakte in allen Lebenssituationen. Daher wird drin-\ngend empfohlen, das Impfangebot gegen COVID-19 wahrzunehmen und hierbei auf \neinen vollständigen Impfschutz zu achten. Insbesondere die Möglichkeit der Auf-\nfrischimpfung (Boosterimpfung) sollte möglichst rasch von allen Personengruppen ge-\nnutzt werden, für die die STIKO dies empfiehlt (zum Ganzen: Wöchentlicher \nLagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 11. November \n2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom 4. November 2021, Tabelle mit den \ngemeldeten Impfungen nach Bundesländern und Impfquoten nach Altersgruppen vom \n18. November 2021, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen \n(FAQ): Wie wirksam sind die COVID-19-Impfstoffe? [Stand: 18. Oktober 2021], Können \nPersonen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen? [Stand: 2. \nNovember 2021], Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ): Fragen zum \nCoronavirus SARS-CoV-2/Krankheit COVID-19, Klinische Aspekte: Ist man nach einer \ndurchgemachten SARS-CoV-2-Infektion immun?; jeweils abgerufen auf der offiziellen \nWebsite des Robert Koch-Institus https://www.rki.de). \n(b) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 18. November 2021 - \n761,4 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Mit Stand 18. November \n2021 wurden 1615 Patienten auf Normalstationen und 369 Patienten auf Intensivstati-\nonen behandelt. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen betrug 4,14 \n(https://www.coronavirus.sachsen.de). Aufgrund dieser Situation gilt in Sachsen seit \ndem 5. November 2021 die Vorwarnstufe gemäß § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO (vgl. \nBekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-\nmenhalt über die Geltung der Vorwarnstufe vom 3. November 2021) und ab dem \n19. November 2021 die Überlastungsstufe. \nAngesichts dieser dramatischen Infektionslage und der immer noch niedrigen Impf-\nquote im Freistaat Sachsen sind die zuständigen Behörden weiterhin zum Handeln \nverpflichtet. Sie dürfen insbesondere niedrigschwellige Schutzmaßnahmen ergreifen, \ndie primär der Kontrolle des stattfindenden Infektionsgeschehens dienen, um dessen \nrasche und unbemerkte Ausbreitung zu verhindern. Denn durch die sich leicht übertra-\ngende Deltavariante des Virus einerseits und die geringe Impfquote andererseits steht \nzu befürchten, dass es bei einem unüberwachten Geschehen innerhalb sehr kurzer \nZeit zu einem rapiden Anstieg der Infektionszahlen und einer Überlastung des Gesund-\nheitssystems kommt. \n56 \n57 \n58 \n\n25 \n \nDurch die Aufnahme einer Beschränkung von Sportveranstaltungen in den Katalog der \nSchutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber zugleich normiert, \ndass er diese grundsätzlich als notwendig und damit auch als geeignet zur \nBekämpfung von COVID-19 ansieht. \nAngesichts der sich in den letzten 14 Tagen nochmals verschärften Situation, die zur \nGeltung der Überlastungsstufe ab dem 3. November 2021 geführt hat, war der \nVerordnungsgeber \nzu \nnoch \nweitreichenderen \nund \nim \nEinzelfall \nauch \neingriffsintensiveren Maßnahmen, wie sie nunmehr während der Überlastungsstufe \ngelten, verpflichtet. Das in den letzten Wochen beobachtete rasante Ansteigen der \nNeuinfektionen und die damit einhergehende steigende Anzahl an Krankenhaus-\neinweisungen müssen zeitnah gestoppt werden, um das Geschehen insgesamt \nweiterhin kontrollieren und beherrschen zu können. \n(3) § 28 Abs. 1 IfSG befugt nach allgemeiner fachgerichtlicher Auffassung auch zum \nErlass von Maßnahmen gegenüber sog. „Nichtstörern“. \nWird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider \nfestgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht dergestalt, \ndass allein Schutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten Personen zulässig wä-\nren. Zwar sind diese vorrangig Adressaten, da sie wegen der von ihnen ausgehenden \nGefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, nach den allgemeinen \nGrundsätzen des Polizeirechts als „Störer“ anzusehen sind. Indes können auch die \nAllgemeinheit und sonstige „Nichtstörer“ Adressaten von Maßnahmen sein, insbeson-\ndere um sie vor eigener Ansteckung und dem damit verbundenen Risiko, ihrerseits die \nKrankheit weiterzuverbreiten, zu schützen (HessVGH, Beschl. v. 7. April 2020 - 8 B \n892/20.N -, juris Rn. 44 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2020 - \n11 S 12/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da die Maßnahmen auch zum Schutz vor Anste-\nckung erlassen werden können, kommt es auf die Unterscheidung zwischen Störern \nund Nichtstörern nicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus \nsehr verschieden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei Personen bestehen \nkann, die überhaupt keine Symptome aufweisen (SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober 2021 \n- 3 C 15/20 -, juris Rn. 48 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris; \nVGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 33). \n(4) Hiervon ausgehend erweist die Beschränkung der Stadionauslastung auf maximal \n50% der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25000 Zuschauer als von der \n59 \n60 \n61 \n62 \n63 \n\n26 \n \nVerordnungsermächtigung gedeckt, auch soweit hierbei auch geimpfte und genese \nPersonen gemäß § 10 Abs. 6 SächsCoronaSchVO mitgezählt werden. \nDer Verordnungsgeber verfolgt mit der Regelung ein legitimes Ziel. Übergreifendes Ziel \nder Verordnung ist gemäß dem Allgemeinen Teil der Begründung, nach wie vor einen \nbestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten und eine Überlastung des \nGesundheitswesens zu vermeiden. Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass \nim Freistaat Sachsen noch kein ausreichender Immunisierungsgrad der Bevölkerung \nerzielt werden konnte, der genügt, um Leben und Gesundheit sowie die \nFunktionsfähigkeit des Gesundheitswesens ohne weitere Schutzmaßnahmen zu \ngewährleisten. Sachsen verfügt im bundesweiten Vergleich über den niedrigsten \nImmunisierungsgrad. Die Impfquote im Freistaat Sachsen ist noch in einem Bereich, in \ndem allein die Erkrankung Ungeimpfter und nicht vollständig Geimpfter zu einer \nÜberlastung des Gesundheitssystems führen kann. Gemäß der Begründung zur \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist der in den letzten Wochen speziell in \nSachsen zu verzeichnende dramatische Anstieg der Neuinfektionen mit einem \nbesorgniserregenden Anstieg der Auslastungskapazitäten in den sächsischen \nKrankenhäusern verbunden gewesen. Aktuell sei die Zahl der Patienten höher als im \nVorjahr. Die Kliniken seien aber nicht so belastbar wie 2020, was seine Ursache in \nfehlendem Personal infolge von Abwanderung von Pflegekräften nach der dritten Welle \nbedingt durch Erschöpfung und psychische Belastung, aber auch im Auftreten des RS-\nVirus und der Zunahme von Grippefällen habe. Mit Rücksicht auf das äußerst \ndynamische Infektionsgeschehen hat der Verordnungsgeber deshalb die bereits \neingeführten Schutzmaßnahmen nicht nur verlängert, sondern bis zum Auslaufen der \nepidemischen Lage von nationaler Tragweite auf das dringende Anraten von \nMedizinern weiter verschärft, u. a. durch das Vorziehen der bislang für die Über-\nlastungsstufe geltenden 2G-Regelungen auf die Vorwarnstufe, jedoch beschränkt auf \ndie Bereiche Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste in Innenräumen sowie \nKultureinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars im \nInnenbereich sowie Großveranstaltungen. \nDies steht im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, nach der sich die \nEntscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und \nGesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten haben \nund dabei absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, \ndas Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen sind \n(vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Es steht auch im Einklang mit der grundrechtlichen \nSchutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 \n64 \n65 \n\n27 \n \n- 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. \n1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). \nZugleich berücksichtigt der Verordnungsgeber zu Recht auch die sozialen und \nökonomischen Folgen der von ihm angeordneten Maßnahmen und der sich daraus \nergebenden Pandemiebekämpfungsstrategie und will angesichts der bereits zahl-\nreichen geimpften und genesenen Bürger eine gesicherte und kontrollierte Rückkehr \nzur Normalität ermöglichen, indem bestimmte Zugänge zu Einrichtungen oder Dienst-\nleistungen entweder nur Geimpften und Genesenen (2G-Modell) ggf. sogar unter \nAufhebung \nansonsten \ngeltender \nweiterer \nEinschränkungen \nwie \nKapazitäts-\nbeschränkungen, Abstandsgebot, Maskenpflicht und Kontakterfassung (2G-Options-\nmodell) oder aber Geimpften, Genesenen und negativ Getesteten - dann nur unter \nWahrung der genannten infektionsschutzrechtlichen Vorkehrungen (3 G-Modell) \ngewährt werden. \nDie Beschränkung der Zuschauerzahl unter Berücksichtigung auch der geimpften und \ngenesenen Zuschauer ist als eine Maßnahme unter einer Vielzahl weiterer auch \ngeeignet zur Erreichung des dargestellten Ziels. Hierfür genügt es, wenn der verfolgte \nZweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige \nZweckerreichung gesichert sein muss (BVerfG, Beschl. v. 9. Februar 2001 - 1 BvR \n781/98 -, juris Rn. 22). \nWie oben dargelegt, verfügen auch Geimpfte und Genesene über keinen vollständigen \nSchutz. Sie können sich vielmehr sowohl selbst infizieren als auch das Virus \nweiterübertragen. Impfung und durchgemachte Erkrankung senken zwar das \nInfektionsrisiko nach den dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich \nund sind daher geeignet, das Ziel der Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-\nVirus und damit verbundener schwerer Erkrankungen zu fördern. Es liegt hingegen im \nRahmen des dargestellten normgeberischen Ermessens, das auch von diesem \nPersonenkreis ausgehende Risiko mit zu berücksichtigen, indem sie für die Ermittlung \nder zulässigen Zuschauerzahl mitgezählt werden. Auch wenn Geimpfte und Genesene \noftmals im Fall einer Infektion eine nur geringe Viruslast aufweisen, sind sie doch in der \nLage, insbesondere nicht geimpfte Zuschauer zu infizieren und dem Risiko einer \nschweren Erkrankung an COVID-19 auszusetzen. Soweit die Antragsteller darauf \nabstellen, dass unter freiem Himmel eine Ansteckungsgefahr deutlich verringert sei, da \nsich die Aerosole schnell verflüchtigten, ist darauf hinzuweisen, dass sich die \nAerosolbelastung durch lautstarkes Singen und Schreien - wie im Stadion üblich - \nwesentlich \nsteigert \nund \nein \ndeutlich \ngefahrerhöhendes \nMoment \nfür \neine \n66 \n67 \n68 \n\n28 \n \nVirusübertragung darstellt. Die Beschränkung der Zuschauerzahl auf maximal 25.000 \nPersonen folgt bei der hier vorhandenen Stadionkapazität bereits aus der Einhaltung \neines Mindestabstands von 1,5 Metern (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO), \nwas eine in etwa hälftige Auslastung nach sich zieht. Zudem stellt es einen \nhinreichenden sachlichen Grund dar, die Gefahr eines „super spreading“ - Ereignisses \nzu reduzieren und deshalb auch eine maximale Zuschauergrenze zu ziehen. Diese \nwirkt sich im Fall des von den Antragstellern in Bezug genommenen Stadions wegen \nseiner Größe von maximal 50.000 Zuschauern nicht aus. Hier liegt die maßgebliche \nBeschränkung in der Belegungsgrenze von 50% der Gesamtkapazität. \nEntgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Beschränkungen durch § 10 Abs. 3 \nNr. 2 und Abs. 6 SächsCoronaSchVO vor dem Hintergrund des äußerst dynamischen \nInfektionsgeschehens und des besorgniserregenden Anstiegs der Auslastung der \nBehandlungskapazitäten in den sächsischen Krankenhäusern auch erforderlich. \nMildere, zur Erreichung der o. g. Zielsetzung gleichermaßen geeignete Maßnahmen \nsind nicht ersichtlich. So ist insbesondere die von den Antragstellern zentral geforderte \nNichtberücksichtigung von Geimpften und Genesenen bei der Ermittlung der \nZuschauerzahl nicht gleichermaßen geeignet. Wie bereits dargelegt, ist auch dieser \nPersonenkreis beachtlich infektiös, insbesondere im Fall einer bereits länger \nzurückliegenden letzten Impfung. Im Fall einer Weitergabe des Virus an einen \nUngeimpften droht diesem und ggf. weiteren Anwesenden aber im Vergleich zu \nGeimpften oder Genesenen ggf. ein schwererer Krankheitsverlauf und damit unter \nUmständen auch eine zusätzliche Belastung des Gesundheitssystems. Auch kann der \nUngeimpfte die Infektion sodann aus der Veranstaltung heraus mit größerer \nWahrscheinlichkeit nach außen tragen. \nDie angegriffenen Regelungen sind auch im Übrigen nach summarischer Prüfung mit \nhöherrangigem Recht vereinbar. \nDie Beschränkungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 6 SächsCoroanSchVO sind auch \nverhältnismäßig im engeren Sinn. \nDie mit den Beschränkungen verbundenen Nachteile für Geimpfte und Genesene sind \nmit Blick auf das aktuelle, derzeit wieder dynamische Infektionsgeschehen und auf die \ngravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren und erneuten Anstiegs der Zahl \nvon Ansteckungen und Erkrankungen für die Rechtsgüter Leib und Leben einer \nVielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens angemessen \nund daher hinzunehmen. \n69 \n70 \n71 \n72 \n\n29 \n \nDie von den Antragstellern angegriffenen Zugangsbeschränkungen dienen dem \nSchutz überragend wichtiger Rechtsgüter und stehen daher nicht außer Verhältnis zu \nden Eingriffen in die Rechte der Betroffenen. \n2.3 Soweit sich die Antragsteller durch die angegriffenen Regelungen in ihrer allge-\nmeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sehen, ist der Eingriff, bei \ndem es sich nur um das Risiko eines Ausschlusses von nicht lebensnotwendigen \nFreizeitangeboten für den Fall der Nichtberücksichtigung gegenüber anderen \nDauerkarteninhabern handelt, mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen im Ergebnis \ngerechtfertigt. \nDas \nallgemeine \nPersönlichkeitsrecht \nund \ndie \nallgemeine \nHandlungsfreiheit unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis \ngegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit \n(Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) zurück. Bei den \nangegriffenen Vorschriften handelt es sich um eine zulässige Aktualisierung der \nSchranken der „Rechte anderer“ und der „verfassungsmäßigen Ordnung“. Bei den \n„Rechten anderer“ handelt es sich um die Grundrechte der anderen, in derselben \nVeranstaltung Anwesenden, die ggf. aufgrund von Vorerkrankungen unverschuldet \nihrerseits nicht geimpft sind, auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die bei einer \nInfektion in höchstem Maß bedroht wären. Den Antragsgegner trifft insoweit aus den \ngenannten Verfassungsbestimmungen eine entsprechende Schutzpflicht, deren \nErfüllung u. a. auch die streitgegenständlichen Regelungen dienen. \n2.4 Die von den Antragstellern geltend gemachte Verletzung des mit dem allgemeinen \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) korrespondierenden Grundrechts auf Gleichbehand-\nlung liegt ebenfalls nicht vor. \nDer Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesent-\nlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL \n14/07 -, juris Rn. 40). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Diffe-\nrenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen \nInhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. \n73 \n74 \n75 \n76 \n\n30 \n \nv. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30, und vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 -, \njuris Rn. 79). \nDanach \nvermag \nder \nSenat \ninsbesondere \nnicht \nfestzustellen, \ndass \ndie \nMitberücksichtigung von Geimpften und Genesenen durch § 10 Abs. 6 \nSächsCoronaSchVO bei der Ermittlung der Zahl der Besucher willkürlich sein oder mit \neiner unverhältnismäßigen Belastung für die Gruppe der Geimpften und Genesenen \nverbunden sein könnte. \nAufgrund der oben bereits ausführlich dargestellten Erkenntnisse zur Schutzwirkung \nder Impfungen und einer durchgemachten Erkrankung besteht für die Berücksichtigung \nauch dieser Personengruppen bei der Ermittlung der Zuschauerzahl ein sachlicher, an \nden Zwecken der Verordnungsermächtigung ausgerichteter Grund und erweist sich der \nhiermit verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützen Interessen geimpfter und \ngenesener Personen - auch unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber \nzustehenden Einschätzungsspielraums - nicht als unverhältnismäßig. Hierzu kann auf \ndie vorstehenden Ausführungen zu dem Infektionsrisiko bei Geimpften und Genesenen \nverwiesen werden. Auch hat der Antragsgegner zutreffend darauf abgehoben, dass \ndann, wenn Geimpfte nicht mitgezählt würden, insbesondere wegen einer nicht zu \nverhindernden „Durchmischung“ erhebliche Infektionsgefahen entstünden. \n2.5 Einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 SächsVerf, wonach die Teilnahme an der Kultur \nin ihrer Vielfalt und am Sport dem gesamten Volk zu ermöglichen ist, sieht der Senat \nebenfalls nicht. Denn bei Art. 11 SächsVerf handelt es sich um ein objektives Staatsziel \nund kein Grundrecht, wie sich aus seiner Stellung im 1. Abschnitt der Sächsischen \nVerfassung unter der Überschrift „Die Grundlagen des Staates“ ergibt. \n3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Denn \ndie Beschränkung des Zutritts der Antragsteller zu den Heimspielen von ... durch die \nBegrenzung der Zuschauerzahl und der Berücksichtigung auch von Geimpften und \nGenesenen bei der Ermittlung der Anzahl von Zuschauern und der damit verbundene \nEingriff in ihre Grundrechte wiegt weit weniger schwer als die im Fall einer \nAußervollzugsetzung der Norm und Gestattung des unbeschränkten Zutritts für \nGeimpfte und Genesene bestehende Gefahr für das Leben und die Gesundheit \nanderer Menschen, insbesondere solcher, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht \nimpfen lassen können, und der Überlastung des Gesundheitswesens, die dann \nwiederum nicht nur die schwer an COVID19-Erkrankten, sondern auch andere schwer \n77 \n78 \n79 \n80 \n\n31 \n \nErkrankten und einer Hospitalisierung bedürftigen Patienten betrifft. Zudem sind für die \nAntragsteller keine finanziellen Nachteile zu erwarten, sollten sie keinen Zutritt \nerhalten. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 \nZPO. \nDie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 \nGKG. Der Senat geht dabei aufgrund der subjektiven Antragshäufung vom doppelten \nAuffangwert aus. Da die angegriffenen Regelungen bereits mit Ablauf des 21. Novem-\nber 2021 außer Kraft treten, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der \nHauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts gemäß Nr. 1.5 des Streitwert-\nkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Heinlein \n \ngez.: \n \nNagel \n \n \n \nWiesbaum \n81 \n82 \n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-19/3-b-303-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-19/3-b-303-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487171","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.655962+00:00"}}