{"status":"available","doknr":"OLD487170","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-19","aktenzeichen":"3 B 361/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 361/21 \n \n3 L 272/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nNeues Rathaus \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 19. November 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 3. August 2021 - 3 L 272/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das \nVerwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO im Hinblick \nauf die Ablehnung der Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über das \nFortbestehen ihres Aufenthaltsrechts aufgrund eines Antrags auf Verlängerung der ihr \naus familiären Gründen gewährten Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht nicht gewährt \nhaben könnte. \n1. Die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige. Sie heiratete 2011 in M..... den \ndeutschen Staatsangehörigen T...... F..... und hielt sich anschließend bis 2015 \naufgrund erteilter Schengen-Visa häufiger in der Bundesrepublik Deutschland auf. \nNachdem ihr am 20. Oktober 2015 ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs \nerteilt worden war, reiste sie am 1. November 2015 gemeinsam mit ihrem im Jahr XXXX \ngeborenen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland ein. In ihrem Visumantrag gab die \nAntragstellerin an, ihren ständigen Wohnort außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland „M....., K.......... Str. XX/X-XXX, XXXXXX\" beibehalten zu wollen. \nAm 3. November 2015 erteilte die zuständige Ausländerbehörde der bei ihrem \nEhemann in K...... wohnhaften Antragstellerin eine bis zum 21. Oktober 2017 gültige \nAufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem deutschen \nEhemann. Die Gültigkeit derselben wurde mit Entscheidung vom 8. März 2018 bis zum \n9. November 2020 verlängert. Im September 2018 trennten sich die Eheleute. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nAm 19. März 2018 verzog die Antragstellerin nach L......, T.....gasse X, am 21. \nSeptember 2018 nach D......, S........ Straße X, und am 15. November 2018 nach \nW........., K............straße XX. Auf ein unter der zuletzt genannten Anschrift adressiertes \nSchreiben der Schulverwaltung des B................ mit dem Hinweis auf die für ihren Sohn \ngeltende Schulpflicht und der Aufforderung zur Vereinbarung eines Termins zur \närztlichen Einschulungsuntersuchung des Sohnes reagierte die Antragstellerin nicht. \nAnlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde des B................ \nam 12. September 2019 teilte die Antragstellerin mit, dass sich ihr Sohn schon seit \nlängerer Zeit in M..... aufhalte. Nachdem ihr die Schulverwaltung mitgeteilt hatte, dass \nder Sohn der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt die Schule besucht hatte, meldete \ndie Ausländerbehörde des B................ am 30. September 2019 diesen zum 16. \nSeptember 2019 nach unbekannt ab. Hiervon informierte die Ausländerbehörde die \nAntragstellerin mit Schreiben vom 30. September 2019 und teilte zugleich mit, dass sie \nbeabsichtige, ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis zu befristen und ein eigenes \nAufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, da sie von ihrem Ehemann \ngetrennt lebe. Die Antragstellerin wurde um schriftliche Äußerung oder persönliche \nVorsprache bis zum 15. Oktober 2019 gebeten. In dem ausweislich des Poststempels \nim Briefzentrum XX (M....) aufgegebenen Schreiben vom 7. Oktober 2019, das \nnochmals am 15. Oktober 2019 per Fax vom Faxanschluss „XXXXXXXXXXXX“ \nversandt wurde, teilte die Antragstellerin mit: „…Sowohl für mich als auch meinen Sohn \nbesteht die Notwendigkeit auf eine gültige Aufenthaltserlaubnis. Ich bitte Sie mir \nmitzuteilen, was ich dafür benötige, um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen (…)“. In der \nAntwort-Mail einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde heißt es: „Ich gehe davon aus, \ndass Sie mein Schreiben vom 30.09.2019 erhalten haben. Ihr Sohn wurde von Amts \nwegen beim Einwohnermeldeamt abgemeldet. Für einen Vorsprachetermin besteht \nmeinerseits keine Notwendigkeit.“ \nAm 22. Oktober 2019 meldete sich die Antragstellerin in die F..............-Straße XX in \nL...... um. Dort hatte sie ausweislich des notariellen Kaufvertrags vom XX. XXX XXXX \nmit ihrem Ehemann Teileigentum an einem Büro nebst Kellerabteil erworben. Das \nAnhörungsschreiben der nunmehr wieder zuständigen Antragsgegnerin zur \nbeabsichtigten Befristung der Aufenthaltserlaubnis vom 21. November 2019 konnte der \nAntragstellerin unter dieser Anschrift jedoch nicht zugestellt werden, weswegen die \nBekanntgabe im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgte. Zudem meldete die \nAntragsgegnerin die Antragstellerin von Amts wegen ab. Mit Bescheid vom 6. März \n2020 befristete die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Aufenthaltserlaubnis \n4 \n \n \n \n \n \n \n \n5 \n4 \n\n4 \n \nnachträglich auf den 27. März 2020 und drohte ihr die Abschiebung in die Russische \nFöderation an. Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgte wiederum im Wege der \nöffentlichen Zustellung. \nMit bei der Antragsgegnerin am 6. Oktober 2020 eingegangener Nachricht vom 5. \nOktober 2020 übersandte der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Antrag auf \nVerlängerung von deren Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht \ngemäß § 31 AufenthG. \nBei einem Einreiseversuch am 23. Oktober 2020 am Flughafen Frankfurt am Main legte \ndie Antragstellerin einen am XX. XXXXXXXXX XXXX ausgestellten Reisepass der \nRussischen Föderation vor. Ihr bis dahin genutzter Reisepass war am X. XXXXXXX \nXXXX ausgestellt worden und bis zum X. XXXXXXX XXXX gültig. Nach Angaben der \nBundespolizei habe die Antragstellerin angegeben, sich bereits seit längerer Zeit in \nRussland aufzuhalten. \nMit Schreiben vom 26. Oktober 2020 beantragte der Bevollmächtigte der \nAntragstellerin die Feststellung des Fortbestands der Aufenthaltserlaubnis aufgrund \nder Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2020 sowie die \nentsprechende \nKorrektur \ndes \nAusländerzentralregisters, \nwonach \ndie \nAufenthaltserlaubnis am 6. März 2020 erloschen sei. Daneben beantragte er nochmals \ndie Verlängerung des Aufenthaltstitels als eigenständiges Recht gemäß § 31 AufenthG \nund vorsorglich die Verlängerung der Einreisefrist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. \nNach Anhörung der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n24. März 2021 deren Antrag auf Feststellung des Bestehens der Aufenthaltserlaubnis \nab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Aufenthaltserlaubnis sei \nbereits auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, weil die Antragstellerin \naus einem der Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund aus der Bundesrepublik \nDeutschland ausgereist sei. Es spreche vieles dafür, dass sie sich nach der Trennung \nvon ihrem Ehemann zu ihrem minderjährigen Sohn nach M..... begeben habe. Unter \nder Adresse F..............-Straße XX in L...... habe sie nicht gewohnt. Von dort sei sie \nzum 22. Oktober 2019 auch von Amts wegen abgemeldet worden. Sie sei somit \nspätestens im Oktober 2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist und halte sich damit \nauch länger als sechs Monate im Ausland auf. Kurzfristige Aufenthalte im \nBundesgebiet seien nicht geeignet, eine nur vorübergehende Abwesenheit vom \nBundesgebiet annehmen zu können. Deshalb sei der Aufenthaltstitel der \nAntragstellerin auch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Nach dieser \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nVorschrift erlösche ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist sei und nicht \ninnerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten \nlängeren Frist wieder eingereist sei. Ein Verweis auf die Allgemeinverfügung der \nAntragsgegnerin über den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes sei vorliegend nicht \nangezeigt. Mit der Regelung, wonach ablaufende befristete Aufenthaltstitel fortgelten \nwürden, habe sichergestellt werden sollen, dass Aufenthaltstitel nicht ihre Gültigkeit \nverlören, weil infolge der pandemiebedingten Schließung der Ausländerbehörde nach \nAntragstellung ein Vorsprachetermin nicht vereinbart habe werden können. Einen \nsolchen Antrag habe die Antragstellerin aber nicht gestellt. Im Übrigen sei ihre \nAufenthaltserlaubnis bereits erloschen und von der Allgemeinverfügung nicht erfasst \ngewesen. Deshalb löse auch der am 5. Oktober 2020 gestellte Antrag auf Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 31 Abs. 1 AufenthG keine \nFiktionswirkung aus. \nGegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 3. Mai 2021 Klage mit dem Ziel der \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 31 Abs. 1 AufenthG erhoben \n(X X XXX/XX) und am 12. Mai 2021 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht mit dem \nprimären \nZiel, \nihr \nvorläufig \neine \nFiktionsbescheinigung \naufgrund \nihres \nVerlängerungsantrags vom 7. Oktober 2019 zu erteilen. \n2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nmit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der \nAntrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erteilung einer \nFiktionsbescheinigung sei zulässig, aber nicht begründet, da die Antragstellerin \njedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Eine \nFortgeltungsfiktion i. S. d. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheide bereits deshalb aus, \nweil die der Antragstellerin am 3. November 2015 erteilte und am 8. März 2018 \nverlängerte Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt ihres Schreibens vom 7. Oktober 2019, \ndas sie als Antragstellung behandelt wissen wolle, bereits kraft Gesetzes erloschen \ngewesen sei. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlösche ein Aufenthaltstitel, wenn \nder Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund \nausreise. Ihrem Vorbringen zum Zusammenleben mit ihrem deutschen Ehemann \nkönne unter Einbeziehung der Meldungen beim Einwohnermeldeamt nur insoweit \ngefolgt werden, dass beide bis zum 21. September 2018 in der T.....gasse X in L...... \nzusammengewohnt hätten und seitdem aufgrund des von ihr auch geschilderten \n„heftigen Zerwürfnisses“ mit Übergriffen seitens des Ehemannes getrennt lebten. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in der F..............-Straße XX in L...... \n9 \n10 \n\n6 \n \ngewohnt habe, fehlten. Sie habe sich dort nicht angemeldet und sei stattdessen mit \nWohnsitz in der T.....gasse X in L...... gemeldet gewesen. In die S........ Straße X in \nD...... und zwei Monate später nach W......... habe sich die Klägerin allein umgemeldet. \nDas Gericht gehe aber aufgrund der in den Akten dokumentierten Umstände nicht \ndavon aus, dass die Antragstellerin in W......... tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt \ngehabt habe. So habe sie auf ein an ihre damalige Anschrift gerichtetes Schreiben der \nSchulverwaltung mit einer konkreten Aufforderung zum Handeln nicht reagiert. Auch \nsei ihr schulpflichtiger Sohn dort nie zur Schule gegangen. Gemäß ihrer Auskunft \ngegenüber der Ausländerbehörde vom 12. September 2019 halte sich ihr Sohn schon \nlängere Zeit in M..... auf. Außerdem habe sie vorgetragen, dass sie darauf angewiesen \ngewesen sei, bei Bekannten unterzukommen. Ihr Schreiben an die Ausländerbehörde \nvom 7. Oktober 2019 sei vom Briefzentrum in M.... weiterversandt worden, das \nentsprechende Fax vom 15. Oktober 2019 offensichtlich von einem Anschluss in \nG........ im Landkreis M....- B...... Vor diesem Hintergrund hat es das Verwaltungsgericht \nals realistisch angesehen, dass die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt spätestens \nseit dem 15. November 2018 zusammen mit ihrem Sohn in M..... genommen hat. Sie \nhabe in ihrem Visumantrag vom 13. August 2015 ja auch angegeben, ihren bisherigen \nWohnsitz in M..... beibehalten zu wollen. \nDass die Antragstellerin seit der Trennung von ihrem Mann über ihren tatsächlichen \nLebensmittelpunkt täusche, werde auch durch weitere Umstände bestätigt. So habe \nsie sich ab dem 22. Oktober 2019 in der F..............-Straße XX in L...... angemeldet, \ndort aber unstreitig nie gelebt, weil der Ehemann die „Wohnung“ an Dritte vermietet \nhabe. Deshalb habe die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 6. März 2020 und die \nvorangegangene Anhörung auch unter dieser Anschrift nicht an die Antragstellerin \nzustellen können. Außerdem habe sie sich am XX. XXXXXXXXX XXXX einen neuen \nReisepass ausstellen lassen, obwohl ihr bisheriger Reisepass noch bis 2027 Gültigkeit \nbesessen habe. Anhand der Ein- und Ausreisestempel hätte sich der tatsächliche \nAufenthalt der Antragstellerin ab September 2018 nachvollziehen lassen. Ferner solle \ndie Antragstellerin bei ihrem Einreiseversuch am 23. Oktober 2020 gegenüber der \nBundespolizei geäußert haben, dass sie sich seit längerer Zeit in Russland aufgehalten \nhabe. Auch führten zwischenzeitliche kurzzeitige Aufenthalte in der Bundesrepublik \nnicht \nzum \nErlöschen \nihres \nin \nder \nRussischen \nFöderation \ngewählten \nLebensmittelpunktes. Ihre Aufenthaltserlaubnis sei deshalb auch gemäß § 51 Abs. 1 \nNr. 7 AufenthG erloschen gewesen, weil sie aus der Bundesrepublik Deutschland \nausgereist sei und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist sei, wobei \n11 \n\n7 \n \nbesuchsweise \nAufenthalte \nmit \ndem \nZiel \nder \nRückkehr \nins \nAusland \ndie \nWiedereinreisefrist nicht wahrten. \nAuch habe die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2020, welche \nfür bis zum 31. Juli 2020 ablaufende Aufenthaltstitel die Fortgeltungsfiktion von Amts \nwegen angeordnet habe, das Fortgelten der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin \nnicht festlegen können. \nSoweit die Antragstellerin hilfsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung eine \nVorabzustimmung der Antragsgegnerin zur Erteilung eines Visums gemäß § 31 Abs. 3 \nAufenthV begehre, sei der Antrag unbegründet. Die Vorabzustimmung stehe im \nErmessen der Antragsgegnerin, wobei Umstände für eine Ermessensreduzierung auf \nnull nicht erkennbar seien. Das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 \nAufenthG i. V. m. § 28 Abs. 3 AufenthG sei ausgeschlossen, wenn der \nVerlängerungsantrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis - im \nFall der Antragstellerin: Erlöschen mit der Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes in der \nBundesrepublik Deutschland und der Ausreise in die Russische Förderation spätestens \nzum 15. November 2018 - gestellt worden sei. Eine Verlängerung aufgrund des \nfrühestens am 7. Oktober 2019 gestellten Verlängerungsantrags komme somit nicht \nmehr in Betracht. Zudem beziehe sich der Anspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG auf \nden Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der \nehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis, die hier seitens der Antragsgegnerin - in \nUnkenntnis der genauen Umstände, die zum gesetzlichen Erlöschen der \nAufenthaltserlaubnis geführt haben - auf den 27. März 2020 befristet worden sei. \nEin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich auch nicht aus einer \nvon der Ausländerbehörde des B................ gegebenen Zusicherung. Hierzu sei das \nSchreiben vom 30. September 2019 auszulegen und der objektive Erklärungswert zu \nermitteln. Danach habe die Antragstellerin nicht davon ausgehen können, dass die \nAusländerbehörde des B................ ihr eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom \nVorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wie die Dauer des Zusammenlebens der \nAntragstellerin mit ihrem Ehemann, das Vorliegen einer besonderen Härte oder das \nBestehen der bisherigen Aufenthaltserlaubnis alleine aufgrund eines von einem Freund \nübersetzten Gesprächs erteilen würde. Dass sie dies auch nicht so verstanden habe, \nergebe sich aus ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2019, mit dem sie um Mitteilung \ngebeten habe, welche Unterlagen sie benötige, um die gesetzlichen Vorgaben zu \nerfüllen. \n12 \n13 \n14 \n\n8 \n \nIhr weiter hilfsweise gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \n(Verpflichtungs-)Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei bereits nicht \nstatthaft. Zwar sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise auch bei einem \nVerpflichtungsbegehren \nstatthaft, \nwenn \ndie \nAblehnung \ndes \nbeantragten \nVerwaltungsakts eine über die Versagung hinausgehende Belastung - wie etwa den \nVerlust einer bisher innegehabten Rechtsposition - zur Folge habe. Die Ablehnung \neines - rechtzeitig vor Ablauf gestellten - Antrags auf Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis führe neben der Versagung der begehrten Begünstigung auch \nzum Verlust der durch § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorläufig eingeräumten \nRechtsposition, d. h. dem Fortgelten der Aufenthaltserlaubnis. Hier habe die \nAntragstellerin einen Verlängerungsantrag aber jedenfalls nicht rechtzeitig gestellt und \nhabe die Antragsgegnerin über den Verlängerungsantrag auch noch nicht entschieden. \nDer Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet gewesen, weil die Klage auf Erteilung \neines eigenständigen Aufenthaltsrechts gem. § 31 Abs. 1 AufenthG voraussichtlich \nkeine Aussicht auf Erfolg hätte. \n3. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. \nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe rechtzeitig vor Ablauf ihres \nAufenthaltstitels dessen Verlängerung am 7. Oktober 2019 bei der Ausländerbehörde \ndes B................ beantragt. Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob ihr \nvorgenanntes Schreiben als Verlängerungsantrag auszulegen sei, zwar übergangen, \nhabe aber gleichzeitig zu erkennen gegeben, dazu zu tendieren, das Schreiben vom \n7. Oktober 2019 als Verlängerungsantrag auszulegen. Die Voraussetzungen für ein \nErlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG lägen \nnicht vor. Das Verwaltungsgericht scheine von einer Umkehr der Beweislast zu Lasten \ndes ausländischen Ehepartners im Hinblick auf die genannten Erlöschenstatbestände \nauszugehen und das in Situationen wie der hiesigen, in der die ausländische Ehefrau \ndurch verbotene Eigenmacht aus der Ehewohnung gedrängt und bis zur gerichtlichen \nKlärung, die hier durch den Ehemann verzögert werde, bei Bekannten habe \nunterkommen müssen. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Ausländer \neine Bringschuld habe, von sich aus darzulegen und zu beweisen, dass er seinen \nLebensmittelpunkt \nin \nDeutschland \nhabe. \nEin \nRecht \nauf \ninformationelle \nSelbstbestimmung scheine es danach für Ausländer nicht zu geben. Letzteres sei aber \ngerade für sie von Bedeutung, nachdem sie auf Initiative ihres Ex-Ehemannes durch \nPrivatdetektive beschattet worden sei. Warum etwa aus dem Meldeverhalten des \n17 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n18 \n15 \n\n9 \n \nEhemannes rückgeschlossen werde könne, dass sie aus einem nicht nur \nvorübergehenden Grund nach Russland umgezogen sein solle, bleibe ein Rätsel. Allein \naus dem Umstand, dass sich der Sohn in M..... befinde, zu schlussfolgern, die \nAntragstellerin habe daher allein keinen Lebensmittelpunkt mehr in Deutschland, \nentbehre jeder Grundlage. Vielmehr könne die Antragstellerin sehr wohl ihren \nLebensmittelpunkt auch ohne ihren Sohn in Deutschland haben. Aus dem Schreiben \nder Ausländerbehörde des B................ vom 30. September 2019 gehe stattdessen \nhervor, dass die Ausländerbehörde keine Zweifel daran gehabt habe, dass sie alleine \nunter der angemeldeten Adresse in W......... lebe. Anderenfalls hätte sie ihr wohl kaum \nin diesem Schreiben ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG \nin Aussicht gestellt. Auch könne das Verwaltungsgericht seine Annahme, die \nAntragstellerin habe in W......... nicht gelebt und ihren Lebensmittelpunkt nach \nRussland verlagert, nicht darauf stützen, dass ihr Schreiben vom 7. Oktober 2019 vom \nBriefzentrum M.... weiterversandt worden sei. Sie habe hierzu vorgetragen, aufgrund \nder faktischen Wohnungsentziehung bei Bekannten, die u. a. auch im Raum M.... \nwohnten, untergekommen zu sein. Das lasse aber nicht den Schluss zu, sie habe nicht \nin W......... gelebt, sondern sei eine Spekulation „ins Blaue hinein“. Auch könne aus \nihren Angaben im Visumantrag vom 13. August 2015, ihren bisherigen Wohnsitz in \nM..... beibehalten zu wollen, nicht hergeleitet werden, dass sie drei Jahre später im \nNovember 2018 ihren Lebensmittelpunkt nach M..... verlagert habe. Es handle sich \nauch dabei um wilde, unhaltbare Spekulationen des Verwaltungsgerichts. Überdies \nhabe sie bereits vorgetragen, ihren alten Reisepass verloren und deshalb einen neuen \nPass beantragt zu haben. Hieraus herzuleiten, sie wolle über ihren tatsächlichen \nLebensmittelpunkt täuschen, sei eine unzulässige Unterstellung. Auch ihre Angabe \ngegenüber der Bundespolizei bei ihrem Einreiseversuch am 23. Oktober 2020, sich seit \nlängerer Zeit in Russland aufgehalten zu haben, rechtfertige die Annahmen des \nVerwaltungsgerichts nicht. „Längere Zeit“ sei eine unbestimmte Zeitangabe, wobei es \nsich auch um fünf Tage oder zwei Wochen handeln könne. Zudem sei zu \nberücksichtigen, dass sich die Welt zu der Zeit in einem pandemiebedingten Notstand \nbefunden habe und grenzüberschreitende Reisen gar nicht bis kaum möglich gewesen \nseien. Hieraus könne jedoch nicht das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 \nAbs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG hergeleitet werden. Vielmehr habe die Antragsgegnerin \nzu beweisen, dass die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nach § 51 Abs. 1 Nr. 6, \nNr. 7 AufenthG erloschen sei. Dies habe sie nicht getan. Die Antragstellerin sei dabei \nihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem sie habe darlegen können, sich im \nSeptember 2019 als auch im März 2020 in Deutschland aufgehalten zu haben. Die von \nihrem Exmann privat erzwungenen vorübergehenden Unterkünfte bei Bekannten sowie \n\n10 \n \ndie Ausreisen nach Russland rechtfertigten gerade nicht den Schluss, dass die \nAntragstellerin von ihrem Aufenthaltsrecht habe keinen Gebrauch mehr machen \nwollen. Für eine Wohnsitzaufgabe in Deutschland fehle es zudem an der Freiwilligkeit. \nZudem ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts \naus einer von der Ausländerbehörde des B................ mit Schreiben vom 30. \nSeptember 2019 gegebenen Zusicherung. Denn das Schreiben der Antragstellerin \ngebe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade zu erkennen, dass sie die \nMitteilung der Ausländerbehörde des B................ als Zusicherung verstanden habe, \ndenn sie habe daraufhin gefragt, welche Unterlagen sie noch einreichen müsse, um \ndieses eigenständige Aufenthaltsrecht zu erlangen. Hätte sie das Schreiben nicht als \nZusicherung verstanden, habe ihre Antwort hierauf keinen Sinn und es wäre \nstattdessen ein Antrag auf Erteilung eines selbstständigen Aufenthaltsrechts seitens \nder Antragstellerin zu erwarten gewesen. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. \n3.1 Das Verwaltungsgericht hat beanstandungsfrei angenommen, dass die \nAntragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung glaubhaft \ngemacht hat. \nGemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt \nseines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn \nder Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die \nErteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ist \ndem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung \n(Fiktionsbescheinigung) auszustellen. \nDie in § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelte Fiktion des Fortbestehens des \nAufenthaltstitels setzt danach einen zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden \nAufenthaltstitel voraus. Hier war die Antragstellerin zuletzt im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs, die nachträglich bis zum 27. \nMärz 2020 befristet worden war. Als frühestmöglicher Zeitpunkt einer Antragstellung i. \nS. d. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kommt auch nach ihrem Vorbringen ihr Schreiben \nvom 7. Oktober 2019 an die Ausländerbehörde des B................ in Betracht. Selbst \nwenn man darin einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bzw. Erteilung \neines anderen Aufenthaltstitels sehen wöllte, konnte er die Fiktion des § 81 Abs. 4 Satz \n1 AufenthG nicht mehr auslösen, da die der Antragstellerin erteilte Aufenthaltserlaubnis \n16 \n17 \n22 \n23 \n24 \n\n11 \n \nzu diesem Zeitpunkt bereits kraft Gesetzes erloschen war. Für die Anwendung der \nHärtefallregelung in § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bestand kein Anlass. \nZu Recht sind sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht vom \nVorliegen der Tatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG ausgegangen. \nDanach erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach \nnicht vorübergehenden Grunde ausreist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) oder wenn der \nAusländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der \nAusländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 \nAufenthG). \nEine der Natur des Ausreisegrundes nach nur vorübergehende und daher prinzipiell \nunschädliche Ausreise liegt nur im Falle solcher Auslandsaufenthalte vor, die nach \nihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung \nder \ngewöhnlichen \nLebensumstände, \ninsbesondere \ndie \nAufgabe \ndes \nLebensmittelpunktes in Deutschland mit sich bringen, z. B. Urlaubsreisen oder beruflich \nveranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer. Neben der Dauer und dem Zweck des \nAuslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, \nwährend es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf einen Vorbehalt \nder späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann, gänzlich \nunerheblich ist er aber nicht. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 \nNr. 6 AufenthG, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende \nseinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (Funke-Kaiser, in: Berlit [Hrsg.], \nGemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: September 2021, § 51 \nAufenthG Rn. 52 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2012 - 1 C 15/11 -, juris Rn. \n16; VGH BW, Urt. v. 9. November 2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 43; SächsOVG, \nBeschl.v. 18. April 2014 - 3 A 554/13 -, juris Rn. 30 ff. m. w. N.). Auch muss der seiner \nNatur nach nicht nur vorübergehende Grund nicht bereits im Zeitpunkt der Ausreise \nvorgelegen \nhaben. \nEs \ngenügt, \nwenn \ndieser \nGrund \nerst \nwährend \ndes \nAuslandsaufenthalts des Betreffenden eingetreten ist. Von wesentlicher Bedeutung ist \ndie Dauer der Abwesenheit vom Bundesgebiet. Je länger sie währt und je deutlicher \nsie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto \nmehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist \n(OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Juli 2010 - OVG 3 N 58.10 -, juris Rn. 7 m. w. \nN.). \n25 \n26 \n \n\n12 \n \nDer Senat folgt den sich nach Aktenlage, insbesondere den Meldedaten ergebenden \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts zum Zusammenleben der Ehegatten nach der \nEinreise der Antragstellerin im November 2015 zunächst in K...... und anschließend bis \nzum 21. September 2018 dem Zeitpunkt der Trennung, in L....... Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird hierauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Nach einer \nalleinigen Anmeldung der Antragstellerin in der S........ Straße X in D...... zum 21. \nSeptember 2018, erfolgte nicht einmal zwei Monate später zum 15. November 2018 \nihre alleinige Anmeldung unter der Anschrift K............straße XX in W.......... Aus den zu \ndieser Anschrift bekanntgewordenen Umständen, nämlich der nicht erfolgten Reaktion \nder Antragstellerin auf ein Schreiben des Schulverwaltungsamts vom 22. November \n2018 mit dem Hinweis auf die Schulpflicht ihres Sohnes und der Aufforderung zur \nTerminvereinbarung für eine Einschulungsuntersuchung, des tatsächlich nicht \nwahrgenommenen Schulbesuchs im B.............. und der späteren Erklärung der \nAntragstellerin, dass sich der Sohn schon seit längerer Zeit in M..... wegen der \nMöglichkeit des professionellen Eishockeyspielens aufhalte, aber auch des \nUmstandes, dass ein von der Antragstellerin mit ihrer W.........er Adresse als \nAbsenderangabe und an die Ausländerbehörde adressierter Brief vom Briefzentrum in \nM.... und später nochmals von einem dortigen Faxanschluss versendet wurde, wobei \ndie Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung eingeräumt hat, sich u. a. auch bei \nBekannten im Raum M.... aufgehalten zu haben, lässt sich auch aus Sicht des Senats \nder Schluss ziehen, dass sich die Antragstellerin in W......... jedenfalls nicht, wie es bei \neinem tatsächlich dort bestehenden Lebensmittelpunkt zu erwarten gewesen wäre, \naufgehalten hat. Bei lebensnaher Betrachtung ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht \nanzunehmen, dass die Antragstellerin spätestens seit dem 15. November 2018 ihren \nLebensmittelpunkt zusammen mit ihrem Sohn nach M..... verlegt hat, um diesem dort \ndas professionelle Eishockeyspielen zu ermöglichen. Zumindest als weiteres Indiz \nkann hier selbstverständlich auch ihre Angabe im Visumantrag vom 13. August 2015 \nherangezogen werden, wonach sie ihren ständigen Wohnort außerhalb der \nBundesrepublik Deutschland - in M..... - beibehalten wollte, und deren Richtigkeit und \nVollständigkeit sie mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht hat nicht \nallein hieraus auf die Verlagerung des Lebensmittelpunktes durch die Antragstellerin \nins Ausland geschlossen, sondern dies als lediglich einen Umstand im Rahmen einer \nGesamtschau aller Umstände herangezogen. \nAuch die Tatsache, dass sich die Antragstellerin am XX. XXXXXXXXX XXXX einen \nneuen Reisepass hat ausstellen lassen, obwohl ihr bisheriger noch bis zum Jahr XXXX \ngültig war, bestätigt den Eindruck des Verwaltungsgerichts einer Täuschung über den \n27 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n28 \n \n\n13 \n \ntatsächlichen \nLebensmittelpunkt. \nZwar \nhat \ndie \nAntragstellerin \nin \nihrer \nBeschwerdebegründung nochmals darauf hingewiesen, dass die Neuausstellung nach \neinem Verlust des alten Passes erforderlich gewesen sei. Andererseits macht sie zu \nihrem Reiseverhalten und Aufenthalten seit der Trennung aber unter Verweis auf die \nBeweislast keine konkreten Angaben, die ggf. anhand der Ein- und Ausreisestempel in \nihrem alten Pass hätten nachvollzogen werden können. Zwar trägt grundsätzlich die \nAusländerbehörde die materielle Beweislast dafür, dass der Aufenthaltstitel erloschen \nist. Allerdings hat der Ausländer im Einzelfall eine nicht unerhebliche Darlegungslast, \nwenn es sich um Umstände handelt, die (ausschließlich oder doch überwiegend) in \nseine Kenntnissphäre fallen (Funke-Kaiser in: Berlit [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar \nzum Aufenthaltsgesetz, a. a. O. § 51 AufenthG Rn. 32). Um Letztere handelt es sich \njedenfalls bei den Aufenthalten der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland \nund in der Russischen Föderation und der hieran anknüpfenden Bestimmung ihres \nLebensmittelpunktes. Hierzu hat sie lediglich vorgetragen, sich im September 2019 und \nim März 2020 in Deutschland aufgehalten zu haben. Während ihres Aufenthalts im \nSeptember 2019 sprach die Antragstellerin mit einem Freund als Übersetzer bei der \nAusländerbehörde des B................ vor. Für ihren Aufenthalt im März 2020 hat die \nAntragstellerin eine Zugfahrkarte vorgelegt. Nähere Angaben zu Dauer oder Zweck \nihrer Aufenthalte oder zur Tatsache, wo sie in Deutschland gewohnt hat, hat sie nicht \ngemacht. Soweit sie der Auffassung ist, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen zu \nsein, indem sie ihre Aufenthalte im September 2019 und März 2020 belegt habe, folgt \nder Senat dieser Einschätzung nicht. Auch ihr Geheimhaltungsinteresse vor dem \nHintergrund ihrer Scheidungsauseinandersetzung mit ihrem Ehemann rechtfertigt \nkeine abweichende Beurteilung, da insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür \nersichtlich sind, dass ihr Ehemann von den gegenüber der Ausländerbehörde oder \ngegenüber dem Gericht offenbarten Aufenthalten Kenntnis erlangt. \nAuch den Umstand, dass sich der Sohn der Antragstellerin, mit dem sie 2015 \ngemeinsam nach Deutschland gekommen ist, der hier aber nie eine Schule besucht \nhat und sich ihren Angaben zufolge wieder in M..... aufhält, durften die Antragsgegnerin \nund das Verwaltungsgericht bei ihrer Gesamtbetrachtung berücksichtigen und insoweit \nebenfalls als weiteres Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland \nheranziehen. Die Antragstellerin war zuletzt während des gemeinsamen Aufenthalts in \nDeutschland die Bezugsperson für ihren Sohn und hat sich um ihn gekümmert. Dass \ndas jetzt etwa der Kindesvater übernehmen würde, behauptet sie noch nicht einmal. \n29 \n \n\n14 \n \nSchließlich gab die Antragstellerin bei ihrem Einreiseversuch am 23. Oktober 2020 \ngegenüber der Bundespolizei am Flughafen Frankfurt/Main an, sich „längere Zeit“ in \nRussland aufgehalten zu haben. Ihr ist insoweit zuzugeben, dass es sich bei dieser \nBegrifflichkeit nicht zwingend um einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten handeln \nmuss. Dies wird vom Verwaltungsgericht indes auch gar nicht behauptet. Dass hiermit \nlediglich fünf Tage oder zwei Wochen gemeint sein sollen, wie in der \nBeschwerdebegründung behauptet, hält der Senat indes für fernliegend. \nDer Senat geht damit in einer Gesamtschau der geschilderten Umstände, die die \nAntragstellerin auch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht zu entkräften vermag, \ndavon aus, dass sie bereits im November 2018 und damit im (auch zeitlichen) \nZusammenhang nach dem heftigen Zerwürfnis mit ihrem Ehemann, das von diesem \nübergriffig geführt worden sei, ausgereist ist, um ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam \nmit ihrem Sohn wieder zurück nach M..... zu verlagern. Hierbei handelt es sich dann \naber um einen seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. \n6 AufenthG mit der Folge, dass ihr Aufenthaltstitel mit der Ausreise erloschen ist. Wie \nauch schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ändern die von ihr \nseitdem nachgewiesenen zwei Aufenthalte in Deutschland im September 2019 \n(persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde des B................) und März 2020 \n(Einreise mit dem Zug über M.... nach Deutschland) nichts an dem zwischenzeitlich in \nder Russischen Föderation gewählten Lebensmittelpunkt. Denn der Antragstellerin ist \nes jedenfalls nicht gelungen, in diesem Zusammenhang das Innehaben des \nMittelpunkts \nihrer \nLebensbeziehungen \nin \nder \nBundesrepublik \nDeutschland \nnachzuweisen. \nÜberdies liegt auch der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vor, weil \ndie Antragstellerin ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist \nist. Dass sie hieran aufgrund der coronabedingten Reisebeschränkungen gehindert \ngewesen sei, wie sie nunmehr vorträgt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \nDenn derartige Beschränkungen gab es erst im Jahr 2020 und dies auch nur während \neines begrenzten Zeitraums. Überdies hat sie diesen Einwand nicht dahingehend \nsubstantiiert anhand konkreter Reisedaten, so dass er nachprüfbar wäre. Zudem hat \ndie Antragstellerin die Möglichkeit gehabt, bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf \nVerlängerung der Wiedereinreisefrist zu stellen, so wie dies nach dem Vortrag der \nAntragsgegnerin \neine \nVielzahl \nanderer, \nvon \npandemiebedingten \nReisebeschränkungen Betroffener getan habe. Einen solchen Antrag hat die \nAntragstellerin nicht gestellt. Es fehlt darüber hinaus auch schon an substantiierten \n30 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n31 \n32 \n\n15 \n \nAngaben zu ihren konkreten Reisedaten, so dass ihr Vorbringen vor diesem \nHintergrund noch nicht einmal nachvollzogen werden kann. Was ihre nachgewiesenen \nAufenthalte in Deutschland im September 2019 und März 2020 anbelangt, ändern \ndiese an der Beurteilung nichts. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat \nder Senat in der Vergangenheit entschieden, dass es für die Einhaltung der Frist einer \nWiedereinreise mit dem Ziel eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet ab dem \nZeitpunkt der Wiedereinreise bedürfe und besuchsweise Aufenthalte mit dem Ziel der \nRückkehr ins Ausland die Wiedereinreisefrist nicht wahren würden (SächsOVG, \nBeschl. v. 4. November 2015 - 3 B 223/15 -, juris Rn. 6; kritisch: Funke-Kaiser, in: Berlit \n[Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, a. a. O. § 51 Rn. 64). Hieran \nhält der Senat fest. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dementsprechend \nangenommen, dass die Antragstellerin vor diesem Hintergrund auch nichts aus der \nAllgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2020 für sich herleiten kann. \nDenn diese Allgemeinverfügung fand denknotwendig nur auf die während ihrer Geltung \nnoch bestehenden Aufenthaltstitel Anwendung. \nEines richterlichen Hinweises zur Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die \nErlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG, wie er vom \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung erbeten \nwurde, bedurfte es nicht, da die Beschwerdebegründung am letzten Tag der \nBegründungsfrist einging und späterer weiterer Vortrag insoweit vom Senat \nohnehin nicht mehr berücksichtigt werden konnte. \n3.2 Zum hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Vorabzustimmung hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt, dass das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 \nAbs. 1 AufenthG i. V. m. § 28 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen sei, wenn der \nVerlängerungsantrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis \ngestellt worden sei, was hier der Fall sei. Dem ist die Antragstellerin in ihrer \nBeschwerdebegründung lediglich pauschal mit dem Hinweis auf das Nichterlöschen \ndes Aufenthaltstitels entgegentreten. Da indes nach den obigen Ausführungen auch \nder Senat vom Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis vor der Stellung eines \nVerlängerungsantrags ausgeht, kommt er auch hier nicht zu einem anderen Ergebnis. \nDarüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die der \nAntragstellerin erteilte Aufenthaltserlaubnis zuletzt bis zum 27. März 2020 befristet \ngewesen sei und sich der Anspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG auf den Aufenthalt nur \nin dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen \nAufenthaltserlaubnis beziehe. Hiermit hat sich die Antragstellerin in ihrer \n33 \n34 \n\n16 \n \nBeschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt. Sie ist vielmehr der Auffassung, ihr \nAnspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts ergebe sich aus der \nvon der Ausländerbehörde des B................ mit Schreiben vom 30. September 2019 \ngegebenen Zusicherung. \nAllerdings folgt auch der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es \nsich bei der im Schreiben der Ausländerbehörde des B................ vom 30. September \n2019 gewählten Formulierung „auf Grund der Tatsache, dass Sie von Ihrem Ehemann \ngetrennt leben, ist beabsichtigt, ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis zu befristen und ein \neigenes Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erteilen.“ \nnicht um eine Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handelt und die \nAntragstellerin demnach hieraus auch keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis herleiten konnte. Die Zusicherung ist in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nlegal definiert als eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten \nVerwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Erforderlich ist in diesem \nZusammenhang ein erkennbarer Rechtsbindungswille der Behörde, dessen Vorliegen \ndurch Auslegung zu ermitteln ist. Entscheidend ist dabei der objektive Erklärungswert. \nBei der Auslegung kommt es nicht lediglich auf den Wortlaut der schriftlichen Erklärung, \nsondern letztlich auch alle Begleitumstände an (Schröder, in: Schoch/Schneider, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Stand: Juli 2020, § 38 Rn. 14 m. w. N.). \nDavon ausgehend liegt keine Zusicherung vor. Der Erklärung ist die persönliche \nVorsprache der Antragstellerin bei der Ausländerbehörde des B................ am 12. \nSeptember 2019 vorausgegangen. Dort war die Antragstellerin mit einem Freund \nerschienen, der zugleich als Übersetzer fungierte. In dem Gespräch ging es \nausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks hauptsächlich um ihren Sohn, der \nsich nach ihren Angaben schon längere Zeit in M..... aufhalte. Dass die \nAusländerbehörde des B................ sich vor diesem Hintergrund mit ihrem zweieinhalb \nWochen später verfassten Anschreiben an die Antragstellerin dahingehend verbindlich \nfestlegen wollte, ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG \nunabhängig von der Prüfung der Voraussetzungen eines solchen Titels in ihrem \nkonkreten Fall zu erteilen, kann nicht angenommen werden. Vielmehr handelte es sich \ndabei um eine bloße Absichtserklärung einer demnächst geplanten Reaktion auf das \nzwischenzeitlich bekanntgewordene Getrenntleben der Antragstellerin. Nach der oben \nzitierten Formulierung heißt es dementsprechend weiter: „Bitte äußern Sie sich \nschriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu den Sprechzeiten der Behörde bis \nzum 15.10.2019.“ Dass die Ausländerbehörde insoweit noch eine Äußerung der \n35 \n36 \n\n17 \n \nAntragstellerin erwartete, spricht ebenfalls gegen eine bereits verbindliche Festlegung. \nSoweit \nder \nProzessbevollmächtigte \nder \nAntragstellerin \ndem \nin \nder \nBeschwerdebegründung entgegenhält, auch die Antragstellerin habe das Schreiben \nvom 30. September 2019 als Zusicherung der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis \ngemäß § 31 Abs. 1 AufenthG verstanden, was in ihrer schriftlichen Reaktion auf dieses \nSchreiben vom 7. Oktober 2019 zum Ausdruck komme, indem sie sich dort nach den \nfür dieses eigenständige Aufenthaltsrecht noch einzureichenden Unterlagen erkundigt \nhabe, ist zuzugeben, dass eine solche Auslegung zwar durchaus denkbar ist. \nÜberzeugender findet der Senat allerdings die Interpretation des Verwaltungsgerichts, \nwonach in der Erkundigung nach den für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben \nerforderlichen Unterlagen zum Ausdruck kommt, dass auch die Antragstellerin nicht \nvom Vorliegen einer bindenden Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis ausgegangen ist. Anderenfalls wäre auch der Hinweis in ihrem \nAntwortschreiben vom 7. Oktober 2019, dass sowohl für sie als auch für ihren Sohn \ndie „Notwendigkeit auf eine gültige Aufenthaltserlaubnis“ bestehe, nicht erforderlich \ngewesen. \n3.3 Soweit das Verwaltungsgericht unter Nr. 3 in seinen Entscheidungsgründen den \nweiter hilfsweise gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, hat die Antragstellerin \ndiesen Antrag erneut in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. August 2021 gestellt, sich in \nihrer Beschwerdebegründung aber nicht mit den dahingehenden Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Es fehlt der Beschwerde insoweit an einer \nfristgerechten Begründung, die über die bereits erörterten Aspekte hinausgeht, so dass \nsich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO an einer weitergehenden \nPrüfung gehindert sieht. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine \nEinwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n Wiesbaum \n37 \n38 \n39 \n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-19/3-b-361-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":13},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-19/3-b-361-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487170","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.615516+00:00"}}