{"status":"available","doknr":"OLD487169","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-19","aktenzeichen":"3 B 411/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 411/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 5. November 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nNagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 19. November 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 6a Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor \ndem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung - SächsCoronaSchVO) vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) \neinstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - \nsoweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n „§ 1 \nAllgemeine Regelungen und Begriffsbestimmungen \n \n(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, \nEinrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist \nunter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet. \n(…) \n \n § 2 \nIndikatoren, Vorwarnstufe und Überlastungsstufe \n \n(1) Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gelten folgende Indikatoren: \n1. die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in \nein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb \nvon sieben Tagen im Freistaat Sachsen (7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen), \n2. die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 \nEinwohner innerhalb von sieben Tagen im jeweiligen Landkreis oder der \njeweiligen Kreisfreien Stadt (Sieben-Tage-Inzidenz), \n1 \n\n3 \n \n3. die Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Normalstationen mit an \nCOVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen (Belastungswert Normalstation), \n4. die Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an \nCOVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen (Belastungswert Intensivstation). \n \n(2) Maßgeblich sind für \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen die unter www.rki.de/covid-19-trends \ndurch das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen, \n2. die Sieben-Tage-Inzidenz die unter https://www.rki.de/inzidenzen durch das \nRobert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen, \n3. den Belastungswert Normalstation und den Belastungswert Intensivstation \ndie \nunter \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-\n4151.html veröffentlichten Werte. \nDer Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der \nVeröffentlichung nach Nummer 2 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen \nSchutzmaßnahmen nach den §§ 6, 7 und 10 Absatz 3 gelten. \n \n(3) Wird ein für die Sieben-Tage-Inzidenz maßgeblicher Schwellenwert an fünf \naufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschritten, treten die nach dieser \nVerordnung vorgesehenen Rechtsfolgen ab dem übernächsten Tag in Kraft. \nWird der maßgebliche Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden Tagen \nunterschritten, treten die nach dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen \nab dem übernächsten Tag in Kraft. \n \n(4) Die Vorwarnstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert \nfür \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 sowie für den \nBelastungswert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Intensivstation \nvon 180 oder \n2. den Belastungswert Normalstation von 650 oder den Belastungswert \nIntensivstation von 180 \nan drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. Wird der \nSchwellenwert für \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 und der Belastungswert \nNormalstation von 650 sowie der Belastungswert Intensivstation von 180 oder \n2. für den Belastungswert Normalstation von 650 und den Belastungswert \nIntensivstation von 180 \nan drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Vorwarnstufe ab \ndem übernächsten Tag nicht mehr. \n \n(5) Die Überlastungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der \nSchwellenwert für \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 sowie für den \nBelastungswert Normalstation von 1 300 oder den Belastungswert \nIntensivstation von 420 oder \n2. den Belastungswert Normalstation von 1 300 oder den Belastungswert \nIntensivstation von 420 \nan drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. Wird der \nSchwellenwert für \n1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 und der Belastungswert \nNormalstation von 1 300 sowie der Belastungswert Intensivstation von 420 oder \n2. den Belastungswert Normalstation von 1 300 und den Belastungswert \nIntensivstation von 420 \nan drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Überlastungsstufe \nab dem übernächsten Tag nicht mehr. \n \n\n4 \n \n(6) Die tagesaktuelle Belegung der Krankenhausbetten mit an COVID-19-\nErkrankten gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 melden die zugelassenen \nKrankenhäuser im Freistaat Sachsen jeweils über die im Rahmen der \nSARSCoV-2-Pan- \ndemie \neingerichteten \nsächsischen \nDashboards \nan \ndie \noberste \nLandesgesundheitsbehörde. \n \n(7) Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen, das Über- \noder Unterschreiten der Werte nach Absatz 3 bis 5 bekannt. (…) \n \n§ 6a \nAngebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene (2G-Optionsmodell) \n \n(1) Bei der Öffnung, Inanspruchnahme und dem Betrieb von Einrichtungen, \nVeranstaltungen und sonstigen Angeboten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 \nNummer 1, 2 und 4 bis 9 sowie Kunst-, Musik- und Tanzschulen im \nInnenbereich nach Nummer 11 und Großveranstaltungen nach § 10 besteht \nkeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, zur Kontakterfassung \nund zur Einhaltung des Abstandsgebotes sowie keine Beschränkung \nhinsichtlich der Auslastung der Höchstkapazität, wenn gewährleistet ist, dass \nbei dem Betrieb, der Veranstaltung oder dem Angebot ausschließlich Personen \nanwesend sind, die einen Impf- oder Genesenennachweis beim Zutritt zur \nKontrolle durch den Betreiber vorlegen (2G-Optionsmodell). Dies gilt nicht für \nBeschäftigte, die über einen Testnachweis verfügen und einen medizinischen \nMund-Nasen-Schutz während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots \ntragen. Die Pflicht zur Erstellung des Hygienekonzepts bleibt bestehen. \n \n(2) Das 2G-Optionsmodell gilt nicht \n1. während der Geltung der Vorwarnstufe für \na) den Zugang zur Innengastronomie, \nb) die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, \nc) den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, \nd) den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich, \ne) Großveranstaltungen nach § 10, \n2. während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 und \n3. für die im § 7 Absatz 3 Nummer 2 und 4 bis 6 genannten Einrichtungen, \nVeranstaltungen und Angebote. \n \n(3) Ein Betrieb im 2G-Optionsmodell ist mindestens drei Werktage vor Beginn \nder Veranstaltung oder des Angebots der zuständigen Gesundheitsbehörde in \nschriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen. Die Verantwortlichen haben \nder zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten zu übermitteln: \n1. Name und Adresse der Einrichtung, \n2. Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Ansprechpartners vor Ort, \n3. Datum und Zeitraum des geplanten Angebots, \n4. Besucherhöchstkapazität und \n5. Angabe der Kontrollmaßnahmen zur Sicherung des Zutritts nur für Personen, \ndie über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. \n \n(4) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Falle eines Verstoßes gegen \ndie Vorgaben dieser Verordnung Auflagen anordnen. Sie kann weiterhin \nvorübergehend oder dauerhaft untersagen, die Veranstaltung oder das Angebot \nnach dem 2G-Optionsmodell zu betreiben. \n \n \n \n\n5 \n \n \n§ 7 \nMaßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 \n \n(1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht \ndie Pflicht zur Vorlage eines lmpf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur \nKontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und \nzur Kontakterfassung für \n1. den Zugang zur Innengastronomie, \n2. die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, \n3. die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution, \n4. den Sport im Innenbereich, \n5. den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art, \n6. den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, \n7. den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im \nInnenbereich, \n8. die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- \nund Linienverkehr, \n9. den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich, \n10. die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der \nKinder-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § \n16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bei Anreise \nsowie \n11. den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, \nHochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- \nund Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, \nVolkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich. \nDie Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises gilt bei \nEinrichtungen und Angeboten nach Satz 1 Nummer 11 einmal wöchentlich. Die \nHochschulen, \ndie \nBerufsakademie \nSachsen, \nAus- \nund \nFortbildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft und die für diese \nEinrichtungen zuständige Prüfungsbehörde können von Satz 2 abweichende \nRegelungen für die Teilnehmer an Präsenzlehrveranstaltungen und Prüfungen \ntreffen sowie auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 35 von den \nTeilnehmern einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für den Zugang \nvorschreiben. Das Nähere, insbesondere die Art und Weise der Überprüfung \ndes Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie die \nGültigkeitsdauer eines Testnachweises, regelt die jeweilige Hochschule, die \nBerufsakademie Sachsen, die jeweilige Aus- und Fortbildungseinrichtung in \nstaatlicher Trägerschaft oder zuständige Prüfungsbehörde. Für die Palucca \nHochschule für Tanz Dresden gelten hinsichtlich der Testpflicht die Regelungen \nder Schul- und Kita-Coronaverordnung in der jeweils geltenden Fassung \nentsprechend. \n \n(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind \nBeschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, \nzweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen. Der Nachweis über die \nTestung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. \nArbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur \nVerfügung zu stellen sowie die Testpflicht nach Satz 1 in das nach § 5 Absatz \n1 und 3 zu erstellende Hygienekonzept aufzunehmen. \n \n(3) Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 \nnicht für: \n1. körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, \npflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, \n\n6 \n \n2. folgende Gastronomiebetriebe und Angebote: \na) Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind, \nb) Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie \nFernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf \nder Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung \nnachweisen können, \nc) nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen, \nd) Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, \n3. \nCamping- \nund \nCaravaningplätze \nsowie \ndie \nVermietung \nvon \nFerienwohnungen, \n4. Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen \nStudiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie \nfür Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, \nlizenzierte Profisportlerinnen und –sportler, Berufssportlerinnen und –sportler \nund \nNachwuchssportlerinnen \nund \n–sportler, \ndie \nin \neinem \nNachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren, \n5. Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für \nmedizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den \nSchulsport, \n6. Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die \nberufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung \nzum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis \nder Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach Nummer 4, \n7. für Wahlen und Abstimmungen mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche \nder \nZusammenkünfte, \nTermine \noder \nMaßnahmen \nsicherstellt, \ndass \nHandreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in \nhinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, \nGegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine \noder Maßnahmen gründlich gereinigt werden. \n \n(4) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind \nGerichte und Behörden zur Kontakterfassung von Besucherinnen und \nBesuchern verpflichtet. (…) \n \n§ 8 \nMaßnahmen bei Vorwarnstufe \n \n(1) Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 gilt § 7 \nentsprechend. Abweichend von Satz 1 besteht die Pflicht zur Vorlage eines \nImpf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise \ndurch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für \n1. den Zugang zur Innengastronomie, mit Ausnahme der Verpflegung von Über- \n nachtungsgästen in Beherbergungsbetrieben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num- \n mer 10, wenn eine räumliche Trennung zu anderen Gästen gewährleistet ist, \n2. die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, \n3. den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich und \n4. den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich. \n§ 6a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (…) \n \n \n§ 10 \nGroßveranstaltungen \n \n(1) Großveranstaltungen sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1 000 \nBesucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und \nVeranstaltungsort. \n\n7 \n \n \n(2) Großveranstaltungen sind zulässig, wenn \n1. eine Kontakterfassung, vorzugsweise durch personalisierte Ticketvergabe, \nvorgesehen ist, \n2. Besucherinnen und Besucher einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis \nvorlegen und \n3. ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. \nIm Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum von \nalkoholhaltigen Getränken sowie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte \nPersonen \nvorzusehen. \nFür \nBesucherinnen \nund \nBesucher \nvon \nGroßveranstaltungen gilt abseits des eigenen Platzes die Pflicht zum Tragen \neines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. In der Allgemeinverfügung des \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur \nAnordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des \nCorona-Virus können abweichende Regelungen zur Kontakterfassung, zur \nVorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Pflicht zum \nTragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes getroffen werden. \n \n(3) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 darf bei \nGroßveranstaltungen \n1. im Innenbereich mit bis zu gleichzeitig 5 000 Besucherinnen und Besucher \ndie zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität \nbetragen; soweit vom Veranstalter ausschließlich Besucherinnen und Besucher \nzugelassen werden, die einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen \nTestnachweis nach § 4 Absatz 3 Satz 2 vorlegen, gilt keine Beschränkung der \nHöchstkapazität; \n2. im Innen- und Außenbereich mit mehr als gleichzeitig 5 000 Besucherinnen \nund Besuchern die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen \nHöchstkapazität, höchstens jedoch 25 000 Besucherinnen und Besucher \ngleichzeitig, betragen. \n \n(4) Während der Geltung der Vorwarn- oder Überlastungsstufe nach § 2 Absatz \n4 oder 5 erfordert der Zutritt zu Großveranstaltungen die Vorlage eines Impf- \noder Genesenennachweises. § 6a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die \nzulässige Auslastung darf maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, \nhöchstens jedoch 25 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig, betragen. \nBei Messen kann der Impf- oder Genesenennachweis durch einen \nTestnachweis nach § 4 Absatz 3 Satz 2 ersetzt werden. \n \n(5) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann für \n1. landestypische Veranstaltungen Ausnahmen für die Höchstgrenzen für \nBesucherinnen und Besucher nach Absatz 3 und \n2. landestypische Veranstaltungen im Außenbereich bis zur Geltung der \nVorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 Ausnahmen von der Pflicht \na) zur Kontakterfassung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, \nb) zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach Absatz 2 \nSatz 1 Nummer 2, \nc) zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach Absatz 2 Satz 3 \nzulassen. \n \n(6) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der \nBesucherinnen und Besucher nach Absatz 1 und 3 bis 5 mitgezählt. (…) \n \n \n \n \n\n8 \n \n \n \n§ 18 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 8. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. \n1196) außer Kraft. \n \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. November 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin ist selbstständige freie Künstlerin und als solche deutschlandweit \nbekannt als Sängerin, Komponistin und Textdichterin. Aktuell ist sie u. a. auch als \nSängerin bei der Musikgruppe „S....“ tätig, mit der sie 2021 in C......., 2021 in D...... und \n2021 in L...... auftreten wird. Während ihres Aufenthaltes in Sachsen 2021 plant sie \nzudem Konzertbesuche von befreundeten Künstlern, Restaurantbesuche mit \nMusikerkollegen, den Besuch sonstiger kultureller Veranstaltungen sowie kosmetische \nbzw. Wellness- und Massagebehandlungen. Sie sei nicht gegen das Coronavirus \ngeimpft, teste sich aber täglich und dürfe trotzdem die in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 \nSächsCoronaSchVO genannten Veranstaltungen und Einrichtungen in Sachsen nicht \nbesuchen. Insoweit versießen die von ihr angegriffenen Regelungen gegen \nhöherrangiges Recht. Durch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO \nwerde sie in ihrem Recht auf Teilhabe an der Kultur (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf) \nund in ihrem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 15 SächsVerf) verletzt. \nZudem sei es ihr als Künstlerin nicht möglich, ihrem gesamten - auch ungeimpftem - \nPublikum ein Konzert in Sachsen anzubieten, obwohl ihre ungeimpften Zuschauer über \neinen Negativtest beweisen könnten, dass sie gesund seien, das Coronavirus nicht in \nsich trügen und deshalb auch nicht weiterübertragen könnten. Die Regelung des § 10 \nAbs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO verletze neben ihrem Recht auf kulturelle Teilhabe \nund ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit auch ihr Recht auf Kunstfreiheit (Art. 21 Satz \n1 SächsVerf) und Berufsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 SächsVerf), da ihre Konzerte in Sachsen \nwesentlich weniger Menschen besuchen würden, da Ungeimpfte keinen Zutritt zum \nVeranstaltungsort hätten. Hierdurch sei auch der Gleichheitsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf) verletzt. Sie arbeite als ungeimpfte Person unter geimpften Personen, die \n- anders als sie selbst - regelmäßig ungetestet seien und damit unkontrolliert das \nCoronavirus weiterverbreiten könnten. Viele ihrer (ungeimpften) Fans hätten schon vor \ndem 8. November 2021 Tickets für ihre Konzerte gekauft, die sie nunmehr aufgrund \nder Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO wieder zurückgeben müssten. \nIhre Betroffenheit in der Kunstfreiheit ergebe sich daraus, dass der potentielle \nAdressatenkreis ihrer Bühnenperformance reduziert und folglich der Wirkbereich der \nKunstfreiheit (die Präsentation) betroffen sei. Wegen der niedrigen Impfquote in \n2 \n\n9 \n \nSachsen werde das Publikum bei den Konzerten erheblich reduziert sein. Ihre \nBetroffenheit in der Berufsfreiheit ergebe sich aus dem finanziellen (Gewinn)Verlust, \nder bei einem „2G-Konzert“ zwischen 20 bis 40 % liege. Wegen dieser negativen \nErfahrung werde sie auch Fans verlieren. § 6a Abs. 2 SächsCoronaSchVO stelle ein \n„Verbot einer anderen Entscheidung als 2G“ dar und verletzte ebenfalls ihre zuvor \nschon genannten Grundrechte. \nDie angegriffenen Bestimmungen verstießen gegen § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2, § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 6 IfSG und Art. 31 GG. Die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung verstoße gegen Bundesrecht, da es an der \nErforderlichkeit des Ausschlusses von negativ Getesteten vom kulturellen und \ngesellschaftlichen Leben zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \ni. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG fehle. Geimpfte und Genesene, die das Coronavirus in \nsich trügen und weiterübertragen könnten, müssten sich nicht testen lassen, obwohl \nsie damit eventuell sogar Ansteckungsverdächtige i. S. d.§ 2 Nr. 7 IfSG seien. \nUngeimpfte dürften im 2G-Modell demgegenüber durch einen Negativtest nicht \nbeweisen, dass sie gesund und ansteckungsunverdächtig seien. Weil das 2G-Modell \nauf \njegliche \nTestungen \nverzichte, \nkomme \nes \nteilweise \nzu \nerheblichen \nInfektionsverbreitungen, wie das Beispiel einer 2G-Veranstaltung in Münster gezeigt \nhabe. Zum Erreichen des mit dem IfSG erstrebten Zwecks, die Gesundheit der \nBevölkerung zu schützen und eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern, sei \nder Ausschluss von Personen, die mit Hilfe eines Tests nachgewiesen hätten, dass sie \ngesund seien und von ihnen keine Ansteckungsgefahr ausgehe, nicht erforderlich. Die \n(ungeimpften) negativ Getesteten kämen als Virusverbreiter nicht in Betracht. Die Zahl \nder Impfdurchbrüche steige an und es gebe inzwischen nach den Erkenntnissen des \nRKI im Durchschnitt etwa 29 % Impfdurchbrüche. \nDie negativ Getesteten seien keine „Ansteckungsverdächtigen“ i. S. d. § 2 Nr. 7 IfSG. \nDenn sie seien nicht in der Lage, andere anzustecken und das Coronavirus weiter zu \nübertragen. Demgegenüber können Geimpfte und Genesene, die nicht negativ \ngetestet seien, jederzeit „Ansteckungsverdächtige“ i. S. d. § 2 Nr. 7 IfSG sein, weil sie \ndas Coronavirus in sich trügen und auf andere weiterübertragen könnten. Der \nAusschluss nicht Ansteckungsverdächtiger (hier: die negativ Getesteten) i. S. d. § 2 Nr. \n7 IfSG von den in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 SächsCoronaSchVO genannten \nVeranstaltungen und Einrichtungen sei nicht nachvollziehbar, nicht erforderlich und \nunverhältnismäßig. Bekämpft werden könne das Coronavirus hingegen durch die \nEinführung einer Testpflicht für alle, die die in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 \n3 \n4 \n\n10 \n \nSächsCoronaSchVO genannten Veranstaltungen und Einrichtungen besuchen wollen. \nNur wenn sich auch Geimpfte und Genesene testen lassen müssten, werde eine \nWeiterübertragung des Coronavirus verhindert. Dieses „1G-Modell“ (negativ getestet) \nwerde auch vom RKI gefordert und wende im Vergleich zum 2G-Modell das deutlich \nmildere und zugleich auch deutlich effektivere Mittel an. \nFerner verstießen die angegriffenen Regelungen gegen das polizeirechtliche \nVerantwortlichkeitsprinzip (§§ 4 und 5 SächsPolG). Bei den negativ Getesteten \nhandele es sich um Nichtstörer, die auch weder als „Verdachtsstörer“ noch als \n„Verdachtsgefährder“ eingestuft werden könnten. Demgegenüber seien die nicht \nnegativ getesteten Geimpften und Genesenen die „Störer“, die als solche, etwa durch \nDurchführung eines Tests vor der Teilnahme an Veranstaltungen, in Anspruch \ngenommen werden könnten. \nFerner verletzten die angegriffenen Regelungen Art. 11 Abs. 2 SächsVerf, wonach die \nTeilnahme an der Kultur in ihrer Vielfalt und am Sport dem gesamten Volk und damit \nauch den erwiesenermaßen Gesunden und Ansteckungsunverdächtigen, auch wenn \ndiese nicht geimpft seien, zu ermöglichen sei. Da ungeimpfte, negativ Getestete durch \ndie Einführung des 2G-Modells willkürlich ungleich behandelt würden, liege ein Verstoß \ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. \nFerner \nverletzten \ndie \nRegelungen \ndie \nallgemeine \nHandlungsfreiheit \nund \nMenschenwürde (Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG, Art. 1 GG, Art. 14 SächsVerf, Art. 15 \nSächsVerf), die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 21 SächsVerf), die Berufsfreiheit \n(Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) und mehrere Artikel aus der EU-\nGrundrechtecharta (Art. 20, Art. 21 Abs. 1, Art. 13, Art. 15, Art. 16 EU-\nGrundrechtecharta). So gewährleiste Art. 3 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, dass man \nsich ohne Einwilligung keiner medizinischen Behandlung (z. B. Impfung) unterziehen \nmüsse. Ein auch nur mittelbarer Impfzwang verstoße hiergegen. Die angegriffenen \nRegelungen verstießen auch gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e), Art. 8 und 14 EMRK sowie \nArt. 15 Abs. 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle \nRechte (UN-Sozialpakt) und gegen § 7 Nr. 10 des Völkerstrafgesetzbuchs. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n§ 6a Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung des \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 \n(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 5. \nNovember 2021 im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig, bis zur \n5 \n6 \n7 \n\n11 \n \nEntscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag der \nAntragstellerin, außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSeiner Auffassung nach ist der Antrag unbegründet. Rechtsgrundlage der \nangegriffenen Regelungen sei § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. \n2a, Abs. 3 und 6 IfSG, wonach für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage \nvon nationaler Tragweite die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder \nTestnachweises als Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes angeordnet \nwerden könne. Auch bedürfe es weiterhin und habe es der in den angegriffenen \nVorschriften ergriffenen Maßnahmen bedurft, da sich die epidemiologische Lage im \nFreistaat Sachsen weiter verschärft habe. Auch habe der Senat bereits entschieden, \ndass es sich bei den von den Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG Betroffenen \npolizeirechtlich \ngesprochen \nweder \num \nStörer \nnoch \nVerantwortliche \neiner \nAnscheinsgefahr handeln müsse. Ein Eingriff in die Menschenwürde sei mit den \nRegelungen nicht verbunden. Die Vorschriften statuierten keinen mittelbaren \nImpfzwang und griffen auch sonst nicht in die körperliche Unversehrtheit oder \npersönliche \nFreiheit \nein. \nHinsichtlich \ndes \nGrundrechts \nder \nAllgemeinen \nHandlungsfreiheit und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellten die Vorschriften \neine zulässige Aktualisierung der Schranken der „Rechte anderer“ - nämlich die \nGrundrechte der anderen, in derselben Einrichtung oder bei derselben Veranstaltung \nAnwesenden auf Leben und körperliche Unversehrtheit - und der „verfassungsmäßigen \nOrdnung“ dar. Auch in Bezug auf die Kunstfreiheit stellten sich die Regelungen als \nAktualisierung des hiergegen abzuwägenden, gleichfalls mit Verfassungsrang \ngewährleisteten Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der \ninfektionsgefährdeten Personen dar, die sich im Freistaat Sachsen aufhielten und die \nzu schützen Teil der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Antragsgegners sei. \nSoweit \nim \nHinblick \nauf \ndie \nBerufsfreiheit \nin \nden \nRegelungen \nBerufsausübungsregelungen zu erblicken seien, seien diese aus Gründen des \nGemeinwohls gerechtfertigt. § 7 SächsCoronaSchVO sei offensichtlich rechtmäßig. \nDie in Abs. 1 genannten Veranstaltungen und Angebote dienten nicht der \nGrundversorgung oder der Erfüllung eines täglichen Bedarfs. Die angeordneten \nPflichten zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zur Kontrolle der \nNachweise durch Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung seien zur \nInfektionsverhütung nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. In den in § 7 Abs. 1 \nNrn. 1 bis 10 SächsCoronaSchVO genannten Bereichen komme es in besonderer \n8 \n9 \n\n12 \n \nWeise zum engen persönlichen Zusammentreffen von einander unbekannten \nPersonen, ohne dass dort der empfohlene interpersonelle Mindestabstand eingehalten \nwerden könnte. Es könne sich deshalb ohne Kontrollen ein Infektions-Hotspot ergeben \nund das Virus unkontrolliert weitergetragen werden (sog. Superspreading-Ereignis). In \nSachsen sei bisher keine Herdenimmunität erreicht worden und es seien auch \ndiejenigen zu schützen, die sich aufgrund ihres jungen Alters bzw. aus medizinischen \nGründen (noch) nicht impfen lassen könnten. In § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO \nhabe der Verordnungsgeber nur den Kreis der Veranstaltungen umfasst, bei welchen \nnach ihrer Eigenart die Ansteckungsgefahr besonders intensiv sei. Dies gelte auch für \n§ 6a Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 Satz 3 SächsCoronaSchVO. \nDie Fortführung der Testmöglichkeiten als Zutrittsvoraussetzung sei während der \nVorwarn- und Überlastungsstufe kein gleichwertiges Mittel, da bei derartig „lediglich“ \nGetesteten die eigene Ansteckungs- und anschließende Übertragungsgefahr ungleich \nhöher als bei Geimpften und Genesen sei. Die Wahl der Freiheit zur Nichtimpfung \nkönne dazu führen, dass die betreffenden, auch nicht nachweisbar von Corona \ngenesenen Personen vom Zutritt zu den von ihnen erstrebten Einrichtungen und \nAktivitäten - angesichts der gesteigerten Infektionslage auch in erheblichem Umfang - \nausgeschlossen werden könnten und müssten, um die von ihnen ausgehende \ngesteigerte Gefahr einer Infektion Dritter und damit zugleich einer (weiteren) \nÜberlastung des stationären Gesundheitswesens zu verhüten, auch soweit dadurch ihr \nFreiheitsbereich eingeschränkt werde. Es liege auch kein Verstoß gegen das \nverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot vor, da die deutlich höheren \nInfektionsrisiken für Dritte durch negativ getestete ungeimpfte Personen den \nVerordnungsgeber nicht zwängen, diesem Personenkreis in den verschärften \nInfektionssituationen der §§ 8 und 9 SächsCoronaSchVO den Zutritt zu den \nVeranstaltungen und Einrichtungen zu ermöglichen. Mit der Bejahung der \nVereinbarkeit der angegriffenen Regelung mit den vorgenannten Grundrechten stehe \nzugleich auch deren Übereinstimmung mit der Europäischen Grundrechte-Charta \nsowie den von der Antragstellerin herangezogenen Bestimmungen internationaler \nMenschenrechtsverträge fest. \nIhr Verweis auf § 7 Nr. 10 des Völkerstrafgesetzbuchs könne dagegen nur als \nböswillige Polemik verstanden werden. Denn bei den Regelungen handele es sich nicht \num einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung, eine \nidentifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft. Gleiches gelte für die Anspielung auf das \nVerbot einer medizinischen Behandlung ohne Einwilligung oder den Nürnberger \nKodex, der sich allein auf Experimente am Menschen beziehe. Die ebenfalls \n10 \n\n13 \n \nangesprochene Resolution des Europarats besitze keine Rechtsverbindlichkeit und \nbeziehe sich nur auf eine zwangsweise medizinische Behandlung, um die es hier nicht \ngehe. Im Übrigen ginge auch eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. \nII. \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. \n1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier im Hinblick auf die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen der \nSächsCoronaSchVO der Fall. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören \nVerordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 \nSächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDie Antragstellerin hat auch ihre Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO hinreichend dargelegt. Letztere steht jeder natürlichen oder juristischen Person \nzu, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in \nihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt \ndabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. \nDie Antragstellerin hat dazu vorgetragen, während ihres Aufenthalts in Sachsen \nanlässlich ihrer drei hier stattfindenden Konzerte die Konzerte befreundeter Musiker, \ndie Innengastronomie sowie weitere Kultureinrichtungen in Sachsen besuchen zu \nwollen, woran sie wegen der Geltung der 2G-Regelung als Ungeimpfte aber gehindert \nsei. Zudem sieht sie sich als Sängerin und Künstlerin auch dahingehend beeinträchtigt, \nals durch die aktuell geltenden Regelungen ihre ungeimpften Fans von den Konzerten \nausgeschlossen seien und sie mithin ihre Darbietung diesen gegenüber nicht \npräsentieren dürfe, schon erworbene Tickets zurückgegeben würden und sie hierdurch \nwiederum Umsatzeinbußen erleide. Sie sieht sich durch die angegriffenen Regelungen \ndeshalb in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), dem \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n14 \n \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), \nihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und in ihrem Recht auf Teilhabe an der \nKultur (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf) verletzt. \n2. Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als \nEntscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der \nNormenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist \nhingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, \nwird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der \n(weitere) \nVollzug \nder \nangegriffenen \nNorm \nbis \nzum \nErgehen \neiner \nHauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig \nsind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit \neiner für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. \nErweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die \neintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache \naber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die \nbegehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen \nmüssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer \nwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten \nder Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B \n114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). \nMit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs \neiner untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie \nsonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai \n1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \n16 \n17 \n\n15 \n \nUnter \nAnwendung \ndieser \nGrundsätze \nhat \nder \nAntrag \nauf \nvorläufige \nAußervollzugsetzung von § 6a Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO \nkeinen \nErfolg, \nda \ndie \nangegriffenen \nVorschriften \nim \nNormenkontrollverfahren \nvoraussichtlich \nstandhalten \nwerden. \nAuch \neine \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelung ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 und 6 IfSG, wonach für die Dauer der Feststellung \neiner epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch \nden Deutschen Bundestag die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder \nTestnachweises und damit teils verbundene Zutrittsbeschränkungen der hier fraglichen \nArt für Veranstaltungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und der Gastronomie \nangeordnet werden können. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine \ndurchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine \nausreichende \nVerordnungsermächtigung \nfür \ndie \ndurch \nsie \nerfolgten \nGrundrechtseingriffe \ndarstellen \nund \nsie \ninsbesondere \nauch \ndem \nWesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG \ngenügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. \nN.). \n2.2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen \nbestehen nicht. Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 IfSG ergebenden materiellen \nVoraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i. V. m. \n§ 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung nach der hier nur \nmöglichen summarischen Prüfung ebenfalls erfüllt sind. \nNach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die \nfür Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen \nVoraussetzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige \noder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, \nkrankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die \nnotwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 \nbis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung \nübertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n16 \n \nverpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten \nBedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder \nnur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur \nVerhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt \nferner speziell § 28a IfSG, dass für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage \nvon nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag \nnotwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung \nder Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - \ninsbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder \nTestnachweises (§ 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG) sein kann. § 28a Abs. 3 IfSG gibt weiter \nvor, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung \nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz von Leben \nund Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten \nsind. Dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch \nansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu \nberücksichtigen. Zum präventiven Infektionsschutz können dabei insbesondere unter \nanderem die in § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG genannten Maßnahmen ergriffen werden. \nWeitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen \nregionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, \neine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung \nzu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher Maßstab insbesondere die Anzahl der in \nBezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus \naufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen \nangegeben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten \nweiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können \ndie Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet \nwerden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über \nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den \nEinzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit \ndem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche \nBereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den \nSchutzmaßnahmen \nausgenommen \nwerden, \nsoweit \nihre \nEinbeziehung \nzur \n\n17 \n \nVerhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht \nzwingend erforderlich ist. \n(1) Der Deutsche Bundestag hat zuletzt am 25. August 2021 das Fortbestehen der \nepidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt (BT-\nPlPr. 19/238, S. 31076C), so dass insbesondere die in § 28a Abs. 1 IfSG genannten \nSchutzmaßnahmen, denen die streitgegenständliche Vorschrift unterfällt, ergriffen \nwerden können. \n(2) Deren Notwendigkeit i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der \nVerbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durfte der Verordnungsgeber \nauch nach wie vor annehmen. \nNotwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und dürfen nur solange \naufrechterhalten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind \n(Kießling, in: ders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei \ngibt § 28a Abs. 2 IfSG die für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden \nbesonderen Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Der Umstand, dass nach Änderung \ndes § 28a Abs. 3 IfSG durch Art. 12 des Aufbauhilfegesetzes 2021 vom 10. September \n2021 (BGBl. I S. 4152) die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder \nTestnachweises „zum präventiven Infektionsschutz“ ergriffen werden kann und daher, \nanders als bislang, nicht mehr unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und \nüberregionalen Infektionsgeschehens auszurichten ist, lässt aber auch nach \nVorstellung \ndes \nGesetzgebers \ndie \nVerhältnismäßigkeitsprüfung \ndurch \nden \nVerordnungsgeber nicht entfallen (BT-Drs. 19/32275, S. 28; vgl. auch SächsOVG, \nBeschl. v. 10. Juni 2021 a. a. O. Rn. 23). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der \nNotwendigkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und \nGestaltungsspielraum zu (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris \nRn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. \nv. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, Rn. 6 f.). Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe \nder verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der \nGesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive \nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs \nwegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser \nEinschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor \n \n22 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n23 \n24 \n\n18 \n \nanhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher \nHinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Er erstreckt \nsich auch auf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm \nangestrebten Ziele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -\n, juris Rn. 36). \n(a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \nDer seit Ende September 2021 beobachtete, steigende Trend der Sieben-Tage-\nInzidenzen hat sich in den letzten Wochen deutlich beschleunigt. Die aktuellen \nFallzahlen sind schon jetzt höher als alle bisher auf den Höhepunkten der \nvorangegangenen \nErkrankungswellen \nverzeichneten \nWerte. \nDieser \nhohe \nInfektionsdruck in der Bevölkerung zieht auch ein deutliches Ansteigen der schweren \nKrankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich und macht das Auftreten von \nImpfdurchbrüchen wahrscheinlicher. Es ist damit zu rechnen, dass sich der starke \nAnstieg der Fallzahlen innerhalb der nächsten Wochen fortsetzen wird, wenn die \nBevölkerung nicht durch die freiwillige Reduktion von potentiell infektiösen Kontakten \nim privaten Bereich und Beachtung der Basismaßnahmen in allen anderen \nLebensbereichen mithilft, den momentanen Infektionsdruck auf alle, geimpfte wie \nungeimpfte Personen, zu mindern. \nDer Anteil positiv getesteter Proben unter den in den Laboren durchgeführten PCR-\nTests steigt weiter deutlich an (44. Kalenderwoche [KW]: 16,03 %; 43. KW: 12,2 %) bei \nim Vergleich zur Vorwoche gleichbleibender Anzahl der durchgeführten Tests. \nDie mit Abstand höchste Inzidenz hospitalisierter Fälle wurde in Meldewoche 44 in der \nAltersgruppe der ab 80-Jährigen verzeichnet, gefolgt von der Altersgruppe der 60- bis \n79-Jährigen. Das Risiko einer schweren Erkrankung mit Krankenhauseinweisung und \nin manchen Fällen das Risiko eines tödlichen Verlaufs ist bei den älteren Altersgruppen \nweiterhin am höchsten, steigt aber bereits bei den ab 50-Jährigen gegenüber jüngeren \nErwachsenen deutlich an. \nDie Anzahl der hospitalisierten und intensiv-pflichtigen Fälle mit schweren akuten \nAtemwegsinfektionen (SARI-Fälle) mit COVID-19 ist in den letzten Wochen in den \nAltersgruppen über 35 Jahre angestiegen und befindet sich auf vergleichbarem Niveau \nwie letztes Jahr. Der Anteil von COVID-19-Erkrankungen an allen SARI-Fällen liegt bei \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n19 \n \n33 %. Der Anteil von COVID-19-Fällen unter allen intensivpflichtigen SARI-Patienten \nlag in der 44. KW 2021 weiterhin bei insgesamt 50 %. \nMit Datenstand vom 10. November 2021 werden 2.739 Personen mit einer COVID-19-\nDiagnose auf einer Intensivstation behandelt. Damit zeichnet sich über die letzten \nWochen ein deutlicher Anstieg der Fälle mit COVID-19-Diagnose auf den \nIntensivstationen ab. Innerhalb der Woche vom 3. November bis 11. November 2021 \ngab es eine Zunahme um 513 Personen. \nIn Deutschland, wie auch im europäischen Ausland, werden praktisch alle Infektionen \ndurch die Delta-Variante (B.1.617.2) verursacht. Andere besorgniserregende SARS-\nCoV-2 Varianten (VOC) sowie unter Beobachtung stehende Varianten (VOI) werden \nnur sehr selten nachgewiesen. \nDie Zahl der Todesfälle zeigt eine steigende Tendenz. Es lassen sich nicht alle \nInfektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen verschiedenen Umfeldern \nauf. Das Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen, \ninsbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in Privathaushalten \nund in der Freizeit (z. B. im Zusammenhang mit Reisen) dokumentiert, Übertragungen \nund Ausbrüche finden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im \nArbeitsumfeld, in Schulen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen \nFeiern, besonders auch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch treten \nCOVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern \nwieder zunehmend auf, wobei davon auch geimpfte Personen betroffen sind. \nBis zum 18. November 2021 (Stand: 8.00 Uhr) waren 67,8 % der Bevölkerung \nvollständig geimpft, in Sachsen 57,6 %. Damit ist der Anteil geimpfter Personen in den \nletzten Wochen kaum noch gestiegen. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur \nVerfügung stehen, schützen nach derzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger \nImpfung die allermeisten geimpften Personen wirksam vor einer schweren Erkrankung. \nDie \nTherapie \nschwerer \nKrankheitsverläufe \nist \nkomplex \nund \nerst \nwenige \nTherapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 \nist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit \nzirkulierende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt \ndabei eine besondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch \ndie eigene Impfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden \n(AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges \nintensives Lüften aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem \n30 \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n20 \n \naufgehalten haben). Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Impfung auch das \nRisiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Einfluss auf \ndie Wahrscheinlichkeit der Übertragung haben neben Verhalten und Impfstatus auch \ndie regionale Verbreitung und die Lebensbedingungen. \nBei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die \nWahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steigt mit \nzunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es kann jedoch auch \nohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder \nlebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Internationale Studien weisen \ndarauf hin, dass die derzeit in Deutschland dominierende Deltavariante im Vergleich \nmit früher vorherrschen Viren bzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit \nmehr Hospitalisierungen und häufigerer Todesfolge führt. Langzeitfolgen können auch \nnach leichten Verläufen auftreten. \nNach derzeitigem Kenntnisstand des RKI (Stand: 18. Oktober 2021) bieten die COVID-\n19-Impfstoffe eine hohe Wirksamkeit von etwa 90 % gegen eine schwere COVID-19-\nErkrankung (z. B. Behandlung im Krankenhaus) und eine Wirksamkeit von etwa 75 % \ngegen eine symptomatische SARS-CoV-2-Infektion mit Delta. Die Wahrscheinlichkeit, \nschwer an COVID-19 zu erkranken, ist bei den vollständig gegen COVID-19 geimpften \nPersonen um etwa 90 % geringer als bei den nicht geimpften Personen. \nDaten aus Zulassungsstudien wie auch aus Untersuchungen im Rahmen der breiten \nAnwendung (sog. Beobachtungsstudien) belegen, dass die in Deutschland zur \nAnwendung \nkommenden \nCOVID-19-Impfstoffe \nSARS-CoV-2-Infektionen \n(symptomatisch und asymptomatisch) in einem erheblichen Maß verhindern. Die \nWahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv wird, ist \nsignifikant vermindert. Gleiches gilt für Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-\nInfektion durchgemacht haben, die weniger als sechs Monate zurückliegt. Darüber \nhinaus ist die Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-\nInfektion haben, kürzer als bei ungeimpften Personen mit SARS-CoV-2-Infektion. In \nwelchem Maß die Impfung die Übertragung des Virus reduziert, kann derzeit nicht \ngenau quantifiziert werden. Aktuelle Studien belegen, dass die Impfung auch bei \nVorliegen \nder \nderzeit \ndominierenden \nDelta-Variante \neinen \nSchutz \ngegen \nsymptomatische und asymptomatische Infektionen bietet. Der Schutz ist im Vergleich \nzu der Alpha-Variante reduziert. Gleichzeitig liegt für die Verhinderung von schweren \nErkrankungsverläufen (Hospitalisierung) ein unverändert hoher Schutz vor. \n35 \n36 \n37 \n\n21 \n \nIn der Summe ist das Risiko, dass Menschen trotz Impfung PCR-positiv werden und \ndas Virus übertragen, auch unter der Deltavariante deutlich vermindert. Es muss \njedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 \ntrotz Impfung PCR-positiv werden und dabei auch infektiöse Viren ausscheiden. Dabei \nkönnen diese Menschen entweder Symptome einer Erkrankung (die zumeist eher \nmilde verläuft) oder überhaupt keine Symptome entwickeln. Zudem lässt der \nImpfschutz über die Zeit nach und die Wahrscheinlichkeit, trotz Impfung PCR-positiv \nzu werden, nimmt zu. Das Risiko, das Virus möglicherweise auch unbemerkt an andere \nMenschen zu übertragen, muss durch das Einhalten der Infektionsschutzmaßnahmen \nzusätzlich reduziert werden. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) \nauch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (Abstand halten, \nHygieneregeln beachten, Alltag mit Maske, Corona-Warn-App nutzen und Lüften) \nweiterhin einzuhalten. \nDer Großteil der seit der 5. KW übermittelten COVID-19-Fälle war nicht geimpft. Der \nAnteil vollständig Geimpfter unter den Meldefällen ist jedoch in den letzten Wochen \ndeutlich gestiegen und liegt mittlerweile in der Altersgruppe ≥ 60 Jahre bei über 60 %. \nDieser Anteil muss jedoch in Zusammenschau mit der erreichten hohen Impfquote in \ndieser Altersgruppe interpretiert werden. Durch den Vergleich des Anteils vollständig \nGeimpfter unter COVID-19-Fällen mit dem Anteil vollständig Geimpfter in der \nBevölkerung ist es möglich, die Wirksamkeit der Impfung grob abzuschätzen (sog. \nScreening-Methode nach Farrington). Die nach dieser Methode geschätzte \nImpfeffektivität liegt für den Gesamtbeobachtungszeitraum 5. bis 44. KW für die \nAltersgruppe 18-59 Jahre bei ca. 82 % und für die Altersgruppe ≥ 60 Jahre bei ca. 80 \n%. Für den Zeitraum der letzten vier Wochen (41. bis 44. KW) liegt die geschätzte \nImpfeffektivität für die Altersgruppe 18-59 Jahre bei ca. 72 % und für die Altersgruppe \n≥ 60 Jahre bei ca. 72 %, beim Schutz vor Hospitalisierung bei ca. 88 % (Alter 18-59 \nJahre) bzw. ca. 85 % (Alter ≥ 60 Jahre), beim Schutz vor Behandlung auf der \nIntensivstation bei ca. 93 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. ca. 90 % (Alter ≥ 60 Jahre) und \nbeim Schutz vor dem Tod bei ca. 92 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. ca. 87 % (Alter ≥ 60 \nJahre). \nDas RKI schätzt ein, dass die aktuelle Entwicklung sehr besorgniserregend und es zu \nbefürchten ist, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und \nTodesfälle \nkommen \nwird \nund \ndie \nverfügbaren \nintensiv-medizinischen \nBehandlungskapazitäten überschritten werden. Um dies zu verhindern, sollten ab \nsofort von jedem möglichst alle anwendbaren Maßnahmen umgesetzt werden: die \nKontaktreduktion, das Tragen von Masken, die Einhaltung des Mindestabstands und \n38 \n39 \n40 \n\n22 \n \nder AHA+L Regeln sowie das regelmäßige und gründliche Lüften von Innenräumen \nvor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen. Diese Empfehlungen \ngelten auch für Geimpfte und Genesene. Das RKI rät dringend dazu, größere \nVeranstaltungen möglichst abzusagen oder zu meiden, aber auch alle anderen nicht \nnotwendigen Kontakte zu reduzieren. Sofern sie nicht gemieden werden können, sollte \nman unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus vorher einen Test machen und die \nCorona Warn App nutzen. \nDas RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften \nBevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird \ndie Gefährdung als moderat, aber aufgrund der steigenden Infektionszahlen \nansteigend eingeschätzt. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue \nErkenntnisse ändern. \nBei den hohen gegenwärtigen Sieben-Tage-Inzidenzen besteht eine zunehmende \nWahrscheinlichkeit infektiöser Kontakte in allen Lebenssituationen. Daher wird \ndringend empfohlen, das Impfangebot gegen COVID-19 wahrzunehmen und hierbei \nauf einen vollständigen Impfschutz zu achten. Insbesondere die Möglichkeit der \nAuffrischimpfung (Boosterimpfung) sollte möglichst rasch von allen Personengruppen \ngenutzt werden, für die die STIKO dies empfiehlt (zum Ganzen: Wöchentlicher \nLagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 11. November \n2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom 4. November 2021, Tabelle mit den \ngemeldeten Impfungen nach Bundesländern und Impfquoten nach Altersgruppen vom \n18. November 2021, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen \n(FAQ): Wie wirksam sind die COVID-19-Impfstoffe? [Stand: 18. Oktober 2021], Können \nPersonen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen? [Stand: 2. \nNovember 2021], Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ): Fragen zum \nCoronavirus SARS-CoV-2/Krankheit COVID-19, Klinische Aspekte: Ist man nach einer \ndurchgemachten SARS-CoV-2-Infektion immun?; jeweils abgerufen auf der offiziellen \nWebsite des Robert Koch-Institus https://www.rki.de). \n(b) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 18. November 2021 - \n761,4 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Mit Stand 18. November \n2021 wurden 1615 Patienten auf Normalstationen und 369 Patienten auf Intensivsta-\ntionen behandelt. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen betrug 4,14 \n(https://www.coronavirus.sachsen.de). Aufgrund dieser Situation gilt in Sachsen seit \ndem 5. November 2021 die Vorwarnstufe gemäß § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO (vgl. \nBekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \n41 \n42 \n43 \n\n23 \n \nZusammenhalt über die Geltung der Vorwarnstufe vom 3. November 2021) und ab dem \n19. November 2021 die Überlastungsstufe. \nAngesichts dieser dramatischen Infektionslage und der immer noch niedrigen \nImpfquote im Freistaat Sachsen sind die zuständigen Behörden weiterhin zum Handeln \nverpflichtet. Sie dürfen insbesondere niedrigschwellige Schutzmaßnahmen ergreifen, \ndie primär der Kontrolle des stattfindenden Infektionsgeschehens dienen, um dessen \nrasche und unbemerkte Ausbreitung zu verhindern. Denn durch die sich leicht \nübertragende Deltavariante des Virus einerseits und die geringe Impfquote \nandererseits steht zu befürchten, dass es bei einem unüberwachten Geschehen \ninnerhalb sehr kurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infektionszahlen und einer \nÜberlastung des Gesundheitssystems kommt. \nUm entsprechend niedrigschwellige Schutzmaßnahmen handelt es sich bei der \nVerpflichtung zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises entsprechend § 28a \nAbs. 3 Satz 2 IfSG schon nach der Bewertung des Bundesgesetzgebers, der diese \ngerade zur präventiven Kontrolle des Infektionsgeschehens vorgesehen hat. Durch die \nAufnahme in den Katalog der Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG hat der \nGesetzgeber zugleich normiert, dass er diese grundsätzlich als notwendig und damit \nauch als geeignet zur Bekämpfung von COVID-19 ansieht. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 4. November 2021 (- 3 B 374/21 -, juris) die \nEinführung des 2G-Optionsmodells durch § 6a Abs. 1 SächsCoronaSchVO für \nrechtmäßig erachtet. Angesichts der sich in den letzten 14 Tagen nochmals \nverschärfenden Situation, die zur Geltung der Überlastungsstufe ab dem heutigen Tag \ngeführt haben, war der Verordnungsgeber zu noch weitreichenderen und im Einzelfall \nauch eingriffsintensiveren Maßnahmen, wie sie nunmehr während der Überlastungs-\nstufe gelten, verpflichtet. Das in den letzten Wochen beobachtete rasante Ansteigen \nder Neuinfektionen und die damit einhergehende steigende Anzahl an Krankenhaus-\neinweisungen müssen zeitnah gestoppt werden, um das Geschehen insgesamt \nweiterhin kontrollieren und beherrschen zu können. \n(3) Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Regelung ein legitimes Ziel. Übergreifendes \nZiel der Verordnung ist gemäß dem Allgemeinen Teil der Begründung, nach wie vor \neinen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten und eine Überlastung des \nGesundheitswesens zu vermeiden. Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass \nim Freistaat Sachsen noch kein ausreichender Immunisierungsgrad der Bevölkerung \nerzielt werden konnte, der genügt, um Leben und Gesundheit sowie die \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n24 \n \nFunktionsfähigkeit des Gesundheitswesens ohne weitere Schutzmaßnahmen zu \ngewährleisten. Sachsen verfügt im bundesweiten Vergleich über den niedrigsten \nImmunisierungsgrad. Die Impfquote im Freistaat Sachsen ist noch in einem Bereich, in \ndem allein die Erkrankung Ungeimpfter und nicht vollständig Geimpfter zu einer \nÜberlastung des Gesundheitssystems führen kann. Gemäß der Begründung zur \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung sei der in den letzten Wochen speziell in \nSachsen zu verzeichnende dramatische Anstieg der Neuinfektionen mit einem \nbesorgniserregenden Anstieg der Auslastungskapazitäten in den sächsischen \nKrankenhäusern verbunden gewesen. Aktuell sei die Zahl der Patienten höher als im \nVorjahr. Die Kliniken seien aber nicht so belastbar wie 2020, was seine Ursache in \nfehlendem Personal infolge von Abwanderung von Pflegekräften nach der dritten Welle \nbedingt durch Erschöpfung und psychische Belastung, aber auch im Auftreten des RS-\nVirus und der Zunahme von Grippefällen habe. Mit Rücksicht auf das äußerst \ndynamische Infektionsgeschehen hat der Verordnungsgeber deshalb die bereits \neingeführten Schutzmaßnahmen nicht nur verlängert, sondern bis zum Auslaufen der \nepidemischen Lage von nationaler Tragweite auf das dringende Anraten von \nMedizinern weiter verschärft, u. a. durch das Vorziehen der bislang für die Über-\nlastungsstufe geltenden 2G-Regelungen auf die Vorwarnstufe, jedoch beschränkt auf \ndie Bereiche Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste in Innenräumen sowie \nKultureinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars im \nInnenbereich sowie Großveranstaltungen. \nDies steht im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, nach der sich die \nEntscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und \nGesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten haben \nund dabei absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, \ndas Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen sind \n(vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Es steht auch im Einklang mit der grundrechtlichen \nSchutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 \n- 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. \n1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). \nZugleich berücksichtigt der Verordnungsgeber zu Recht auch die sozialen und \nökonomischen Folgen der von ihm angeordneten Maßnahmen und der sich daraus \nergebenden Pandemiebekämpfungsstrategie und will angesichts der bereits zahl-\nreichen geimpften und genesenen Bürger eine gesicherte und kontrollierte Rückkehr \nzur Normalität ermöglichen, indem bestimmte Zugänge zu Einrichtungen oder Dienst-\nleistungen entweder nur Geimpften und Genesenen (2G-Modell) ggf. sogar unter \n48 \n49 \n\n25 \n \nAufhebung \nansonsten \ngeltender \nweiterer \nEinschränkungen \nwie \nKapazitäts-\nbeschränkungen, Abstandsgebot, Maskenpflicht und Kontakterfassung (2G-Options-\nmodell) oder aber Geimpften, Genesenen und negativ Getesteten - dann nur unter \nWahrung der genannten infektionsschutzrechtlichen Vorkehrungen - (3 G-Modell) \ngewährt werden. \n(4) Die mit der Verordnung vorgenommene Verschärfung der bisherigen Regelungen \nund verpflichtende Einführung des 2G-Modells bereits bei Geltung der Vorwarnstufe i. \nS. d. § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO durch die von der Antragstellerin angegriffenen \nRegelungen ist als eine Maßnahme unter einer Vielzahl weiterer auch geeignet zur \nErreichung des dargestellten Ziels. Hierfür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch \ndie Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung \ngesichert sein muss (BVerfG, Beschl. v. 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. \n22). Hier wird auf der einen Seite durch das Zusammenkommen nur von nach den \nbisherigen Erkenntnissen jedenfalls ausreichend immunisierten Personen die Gefahr \nschwerer Verläufe und damit einer Belastung des Gesundheitssystems durchaus \nreduziert. Zugleich bedeutet dies aber auf der anderen Seite für den Betreiber oder \nVeranstalter, \ndass \nwegen \ndes \nreduzierten \nRisikos \nvon \nweiteren, \nseine \nBerufsausübungsfreiheit \noder \nallgemeine \nHandlungsfreiheit \neinschränkenden \nBeschränkungen \nwie \nKapazitäts-begrenzung, \nMasken- \nund \nAbstandspflicht \nabgesehen werden kann. Im Rahmen der Geeignetheit war auch zu berücksichtigen, \ndass das Risiko einer Virusübertragung in den hier hauptsächlich betroffenen \nInnenbereichen besonders hoch ist und durch weitere Umstände, z. B. erhöhter \nAerosolausstoß beim Tanzen oder räumliche Enge in Bars bzw. Clubs, aber auch \noftmals im Bereich der Innengastronomie weiter begünstigt wird. \nDie Eignung der Maßnahmen wird auch nicht dahingehend in Frage gestellt, dass auch \nGeimpfte und Genesene keinen vollständigen Schutz innehaben, sich vielmehr sowohl \nselbst infizieren als auch das Virus weiterübertragen können. Die Eignung einer \nMaßnahme scheitert indes nicht daran, das sie keinen 100%igen Schutz gewährleistet. \nImpfung und durchgemachte Erkrankung senken das Infektionsrisiko nach den \ndargestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich und sind daher geeignet, das \nZiel der Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und damit verbundener \nschwerer Erkrankungen zu fördern. Zudem trägt jede Verringerung der Viruslast, wie \nsie bei Geimpften und Genesenen festgestellt wurde, zu einem gewissen Fremdschutz \nbei. Dadurch, dass Geimpfte weniger häufig schwer an COVID-19 erkranken, belasten \nsie im Übrigen auch das Gesundheitssystem weniger. \n50 \n51 \n\n26 \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Einführung eines verpflichtenden \n2G-Modells ab dem Eintreten der Vorwarnstufe und erst recht bei Geltung der \nÜberlastungsstufe vor dem Hintergrund des äußerst dynamischen Infektionsge-\nschehens und des besorgniserregenden Anstiegs der Auslastung der Behandlungs-\nkapazitäten in den sächsischen Krankenhäusern, aber auch der seit Monaten \nbestehenden Impfangebote für alle auch erforderlich. Mildere, zur Erreichung der o. g. \nZielsetzung gleichermaßen geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. So ist \ninsbesondere die Ausweitung des Zutritts auf negativ Getestete nicht gleichermaßen \ngeeignet. Das hat zum einen die Entwicklung des Infektionsgeschehens in den \nvergangenen Wochen während der Geltung des 3G-Modells für weite Teile des \ngesellschaftlichen Lebens gezeigt. Zum anderen ist dabei zu berücksichtigen, dass ein \nnegativer Test - ungeachtet von dessen Fehlerquote - immer nur eine Momentauf-\nnahme darstellt und die trotzdem bestehende Gefahr einer Infektion, z. B. auch durch \neine unerkannt infektiöse geimpfte oder genesene Person, nicht minimiert. Wegen der \nGeltung eines Testergebnisses bis zu 24 Stunden bzw. bei einem PCR-Test bis zu 48 \nStunden (§ 4 Abs. 3 SächsCoronaSchVO) besteht überdies die Gefahr, dass sich die \nnegativ getestete Person noch vor dem Zutritt infiziert hat. In diesem Fall droht dem \nUngeimpften und ggf. weiteren lediglich negativ getesteten Anwesenden aber im \nVergleich zu Geimpften oder Genesenen ggf. ein schwererer Krankheitsverlauf und \ndamit unter Umständen auch eine zusätzliche Belastung des Gesundheitssystems. \nAuch kann der Ungeimpfte die Infektion sodann aus der Einrichtung oder Veranstaltung \nheraus mit größerer Wahrscheinlichkeit nach außen tragen. Vor diesem Hintergrund \nkann auch gerade nicht von einem Vollbeweis der negativ Getesteten, dass sie gesund \nsind, das Coronavirus nicht in sich tragen und deshalb auch nicht weiterübertragen \nkönnen, die Rede sein. Überdies würde der vom Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin behauptete Vollbeweis die ungeimpften negativ Getesteten nicht vor \ndem Risiko eines im Vergleich zu Geimpften und Genesenen schwereren Verlaufs und \neiner ggf. erforderlichen Hospitalisierung bewahren. \nSoweit die Antragstellerin als milderes und effektiveres Mittel zur Bekämpfung des \nCoronavirus die Einführung einer Testpflicht für alle ansieht, die die in § 8 Abs. 1 \nSatz 2 und § 10 SächsCoronaSchVO genannten Veranstaltungen und Einrichtungen \nbesuchen wollen, handelt es sich angesichts der aktuellen dramatischen \nInfektionszahlen nicht um ein in gleicher Weise effektives Mittel, weil der Test - wie \nbereits dargestellt - lediglich eine Momentaufnahme darstellt und damit eine Weiterver-\nbreitung des Virus, insbesondere aber das Risiko eines schweren Verlaufs einer \nErkrankung nicht gleichermaßen senken kann, wie dies eine Impfung oder die durch \neine durchgemachte Erkrankung erfolgte Immunisierung tut. Mithin kann damit das Ziel \n52 \n53 \n\n27 \n \neiner Verhinderung der Überlastung des Gesundheitswesen nicht gleichermaßen \neffektiv erreicht werden. \n(6) Die verpflichtende Einführung des 2G-Modells in § 6a Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und \n§ 10 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. \nDabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Einführung des 2G-Modells nicht als \nflächendeckender Ausschluss Ungeimpfter und nicht Genesener von sämtlichen \nEinrichtungen des sozialen und gesellschaftlichen Lebens darstellt, sondern der \nAusschluss lediglich den Zugang zu bestimmten, jedenfalls nicht der Befriedigung \nelementarer Bedürfnisse dienenden Bereichen betrifft. Für Angebote der Grund-\nversorgung, der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen des \ntäglichen Bedarfs oder notwendige medizinische Dienstleistungen hat der \nVerordnungsgeber das 2G-Modell gerade nicht vorgesehen, so dass auch insoweit der \nZugang Ungeimpfter und nicht Genesener gewährleistet ist. Die letztlich verbleibenden \ndamit verbundenen Nachteile für Ungeimpfte und nicht Genesene sind mit Blick auf \ndas aktuelle, derzeit wieder dynamische Infektionsgeschehen und auf die \ngravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren und erneuten Anstiegs der Zahl \nvon Ansteckungen und Erkrankungen für die Rechtsgüter Leib und Leben einer \nVielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens angemessen \nund daher hinzunehmen. \nEine andere Bewertung gebieten derzeit auch sog. Impfdurchbrüche nicht. Diese \nzeigen lediglich, dass (ebenso wie andere Schutzmaßnahmen auch) eine Impfung \nkeinen vollständigen, einhundertprozentigen Schutz bietet. Gemessen an der Zahl der \ninsgesamt geimpften Personen und der insgesamt neu infizierten Personen ist der \nAnteil der sog. Impfdurchbrüche aber immer noch gering und stellt die Effektivität der \nCorona-Schutzimpfung nicht grundlegend infrage. \nDie von der Antragstellerin angegriffenen Zugangsbeschränkungen und Nachweis-\npflichten dienen dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter und stehen daher nicht \naußer Verhältnis zu den Eingriffen in die Rechte der Betroffenen. \nHinzuweisen ist außerdem auf die Regelung in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO, \nwonach der Impf- oder Genesenennachweis in § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 \nAbsatz 1 und § 10 Absatz 4 durch einen Testnachweis ersetzt werden kann, wenn die \nverpflichtete Person das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für die \nverpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der \nStändigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde. \n54 \n55 \n56 \n57 \n\n28 \n \nAbwägungsrelevant ist außerdem, dass die angegriffene Regelung nicht isoliert steht, \nsondern einen Ausgleich für Lockerungen zuvor deutlich eingriffsintensiverer Grund-\nrechtsbeschränkungen darstellt und in diesem Sinne - als milderes Mittel gegenüber \neiner vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung - auch der Ausübung \ngrundrechtlicher Freiheiten Dritter dient, die insbesondere in ihrer Berufsfreiheit \nbetroffen sind (so OVG Saarland, Beschl. v. 1. September 2021 - 2 B 197/21 -, juris \nRn. 11). \nDie angegriffenen Regelungen der SächsCoronaSchVO begründen auch keine \nindirekte Impflicht. Denn der Antragstellerin steht es nach wie vor frei, sich \neigenverantwortlich gegen eine Impfung zu entscheiden. Als Konsequenz ihrer \nEntscheidung muss sie dann aber mit den sie treffenden Einschränkungen leben und \nauf den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen verzichten. Die \nVerfassungsordnung verlangt insoweit nicht, dass mit der eigenverantwortlichen \nAusübung grundrechtlicher Freiheiten stets und ausnahmslos positive Konsequenzen \nverbunden sind, insbesondere wenn, wie im Falle von COVID-19, Impfstoffe \nausreichend vorhanden sind (BayVGH, Beschl. v. 14. September 2021 - 25 NE \n21.2226 -, juris Rn. 54 m. w. N.). \n2.3 Entgegen der Argumentation der Antragstellerin befugt § 28 Abs. 1 IfSG nach \nallgemeiner fachgerichtlicher Auffassung auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber \nsog. \"Nichtstörern\". \nWird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider \nfestgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht dergestalt, \ndass allein Schutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten Personen zulässig \nwären. Zwar sind diese vorrangig Adressaten, da sie wegen der von ihnen \nausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, nach den \nallgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts als \"Störer\" anzusehen sind. Indes können \nauch die Allgemeinheit und sonstige \"Nichtstörer\" Adressaten von Maßnahmen sein, \ninsbesondere um sie vor eigener Ansteckung und dem damit verbundenen Risiko, \nihrerseits die Krankheit weiterzuverbreiten, zu schützen (HessVGH, Beschl. v. 7. April \n2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 44 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. \nMärz 2020 - 11 S 12/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da die Maßnahmen auch zum Schutz \nvor Ansteckung erlassen werden können, kommt es auf die Unterscheidung zwischen \nStörern und Nichtstörern nicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion mit dem \nCoronavirus sehr verschieden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei Personen \nbestehen kann, die überhaupt keine Symptome aufweisen (SächsOVG, Urt. v. 15. \n58 \n59 \n60 \n61 \n\n29 \n \nOktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 48 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C \n16/11 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 33). \nHiervon ausgehend war die Einführung des 2G-Modells als Schutzmaßnahme vor einer \nWeiterverbreitung von Infektionen insbesondere im Bereich von Innenräumen, in \ndenen beim Zusammentreffen mehrerer Personen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko \nbesteht, von der Verordnungsermächtigung gedeckt und liegt der von der \nAntragstellerin behauptete Verstoß der Regelungen gegen das polizeirechtliche \nVerantwortlichkeitsprinzip nicht vor. \nDie angegriffenen Regelungen sind auch im Übrigen nach summarischer Prüfung mit \nhöherrangigem Recht vereinbar. \n2.4 Soweit sich die Antragstellerin durch die angegriffenen Regelungen in ihrer allge-\nmeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sieht, ist der Eingriff, bei \ndem es sich nicht um einen flächendeckenden, sondern partiellen Ausschluss \nUngeimpfter von nicht lebensnotwendigen Freizeitangeboten handelt, mit Blick auf die \nvorstehenden Erwägungen im Ergebnis gerechtfertigt. Das allgemeine Persönlichkeits-\nrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und \ntreten hier im Ergebnis gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von \nLeben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerf) zurück. Bei den angegriffenen Vorschriften handelt es sich um eine \nzulässige \nAktualisierung \nder \nSchranken \nder \n„Rechte \nanderer“ \nund \nder \n„verfassungsmäßigen Ordnung“. Bei den „Rechten anderer“ handelt es sich um die \nGrundrechte der anderen, in derselben Einrichtung oder bei derselben Veranstaltung \nAnwesenden, die ggf. aufgrund von Vorerkrankungen unverschuldet ihrerseits nicht \ngeimpft sind, auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die bei einer Infektion in \nhöchstem Maß bedroht wären. Den Antragsgegner trifft insoweit aus den genannten \nVerfassungsbestimmungen eine entsprechende Schutzpflicht, deren Erfüllung u. a. \nauch die streitgegenständlichen Regelungen dienen. \nDass durch die Einführung des 2G-Modells die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) \ntangiert sein soll, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt und ist im Übrigen \nauch nicht nachvollziehbar. \n2.5 Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung des mit dem allgemeinen \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) korrespondierenden Grundrechts auf Gleichbehand-\nlung liegt ebenfalls nicht vor. \n62 \n63 \n64 \n65 \n66 \n\n30 \n \nDer Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesent-\nlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL \n14/07 -, juris Rn. 40). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Diffe-\nrenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen \nInhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. \nv. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30, und vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 -, \njuris Rn. 79). \nDanach vermag der Senat nicht festzustellen, dass die personengruppenbezogene \nDifferenzierung zwischen vollständig Geimpften und Genesenen einerseits und noch \nnicht vollständig geimpften Personen andererseits willkürlich sein oder mit einer \nunverhältnismäßigen Belastung für die Gruppe der Ungeimpften und nicht Genesenen \nverbunden sein könnte. \nAufgrund der oben bereits ausführlich dargestellten Erkenntnisse zur Schutzwirkung \nder Impfungen bzw. einer durchgemachten Erkrankung besteht für die Ungleichbe-\nhandlung ein sachlicher, an den Zwecken der Verordnungsermächtigung ausgerich-\nteter Grund und erweist sich der hiermit verbundene Eingriff in die grundrechtlich \ngeschützen Interessen nicht geimpfter Personen - auch unter Berücksichtigung des \ndem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungsspielraums - nicht als unverhält-\nnismäßig. \nEine Ungleichbehandlung ist ebenso wenig im Hinblick auf eine mittels PCR-Test \nnegativ getestete Person gegeben. Denn auch insoweit ist die eigene Ansteckungs-\ngefahr wie auch die hieran anschließende Übertragungsgefahr für den Getesteten \nungleich höher als für Geimpfte und Genesene. Für letztere ist ferner auch ein schwerer \nKrankheitsverlauf mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so dass eine \nUngleichbehandlung wiederum aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Der \nGleichstellung von Geimpften und Genesenen mit negativ mittels PCR-Test Getesteten \nim Rahmen einer Zutrittsregelung düften zudem Praktikabilitätserwägungen entgegen-\nstehen. Denn wegen der nicht unerheblichen Kosten für einen PCR-Test ist nicht zu \n67 \n68 \n69 \n70 \n\n31 \n \nerwarten, dass sich der Betreffende diesem in einer gewissen Regelmäßigkeit \nunterzieht. \n2.6 Einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 SächsVerf, wonach die Teilnahme an der Kultur \nin ihrer Vielfalt und am Sport dem gesamten Volk zu ermöglichen ist, sieht der Senat \nebenfalls nicht. Denn bei Art. 11 SächsVerf handelt es sich um ein objektives Staatsziel \nund kein Grundrecht, wie sich aus seiner Stellung im 1. Abschnitt der Sächsischen \nVerfassung unter der Überschrift „Die Grundlagen des Staates“ ergibt. \n2.7 Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen dürften voraussichtlich derzeit \nauch keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus \nArt. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf Kunstfreiheit begründen. \nDie Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht \nschrankenlos gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 -, \njuris Rn. 19). Sie findet ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes, \ndie ein anderes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches \nRechtsgut schützen (vgl. BVerfG, Urt. v. 17. Juni 1984 - 1 BvR 816/12 -, juris Rn. 39; \nBayVGH, Beschl. v. 30. April 2020 - 10 CS 20.999 -, juris Rn. 23; VGH BW, Beschl. v. \n6. November 2020 - 1 S 3448/20 -, juris Rn. 71). Schranken ergeben sich insbesondere \naus den Grundrechten anderer Rechtsträger (BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 2019 a. a. \nO.). Beschränkungen der Kunstfreiheit kommen daher auch - wie hier - zum Schutz \ndes Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG in Betracht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 6. November 2020 a. a. O., und BayVGH, \nBeschl. v. 30. April 2020 a. a. O., zu infektionsschützenden Maßnahmen). Eine die \nKunstfreiheit zum Schutz solcher Rechtsgüter beschränkende Norm muss die \nGrundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur \nGeltung bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 2019 a. a. O. m. w. N.). \nDiesen Anforderungen werden die angefochtenen Regelungen der Sächs-\nCoronaSchVO aller Voraussicht nach gerecht. Soweit man in der Zutrittsbeschränkung \nzu den Konzerten der Antragstellerin auf Geimpfte und Genesene und dem damit \nverbundenen Ausschluss Ungeimpfter, auch sofern diese negativ getestet sind, \nüberhaupt einen Eingriff in den auch von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten \nWirkbereich sieht (vgl. näher zu den Teilen des Schutzbereichs BVerfG, Urt. v. 31. Mai \n2016 - 1 BvR 1585/13 -, juris Rn. 68), was der Senat hier dahingestellt sein lässt, hat \nder Verordnungsgeber die kollidierenden Grundrechtspositionen voraussichtlich in \neiner dem Grundsatz der praktischen Konkordanz jedenfalls aktuell und im \n71 \n72 \n73 \n74 \n\n32 \n \nverbleibenden zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften gerecht werdenden Weise \nausgeglichen. Denn hierbei ist das erhebliche Gewicht der damit verfolgten, ihrerseits \ngrundrechtlich geschützten Belange (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in den Blick zu \nnehmen und zu beachten, dass es sich zwar möglicherweise um einen Eingriff handelt, \ndessen \nSchwere \naber \ndeutlich \nunterhalb \neines \n(Veranstaltungs-) \nbzw. \n(Betriebs)Verbots liegt. Denn immerhin ist es der Antragstellerin trotz der dramatischen \nInfektionslage im Freistaat Sachsen gestattet, Konzerte durchzuführen und hierdurch \nEinnahmen zu erzielen. Dafür, dass es ihr hierbei vor dem Hintergrund der damit \nbezweckten Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Virus unzumutbar wäre, auf \neinen Teil ihrer Fans, nämlich die Ungeimpften, zu verzichten, ist nichts ersichtlich. \n2.8 Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen dürften voraussichtlich derzeit \nebenso keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus \nArt. 12 Abs. 1 GG begründen. Die Antragstellerin hat dazu pauschal auf einen \nfinanziellen (Gewinn)Verlust von 20 bis 40 % bei einem 2G-Konzert verwiesen, ohne \ndies - etwa anhand bereits erfolgter Ticketrückgaben o. Ä. - näher zu substantiieren. \nIn das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf \ngesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \neingegriffen werden. Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels \ngeeignet sein und darf nicht weitergehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; \nferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen \nVerhältnis stehen (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 132 \nff. m. w. N.) Diese Anforderungen erfüllen die angegriffenen Regelungen. Denn nach \nden obigen Ausführungen verfolgt der Antragsgegner mit der Einführung des 2G-\nModells für die im Einzelnen in § 6a Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO benannten Einrichtungen und Veranstaltungen einen legitimen \nZweck und ist das Mittel aller Voraussicht nach im Rechtssinne geeignet und \nerforderlich sowie angemessen. \n2.9 Soweit die Antragstellerin einen Verstoß der von ihr angegriffenen Regelungen der \nSächsCoronaSchVO gegen mehrere Artikel der EU-Grundrechtecharta, speziell \nArt. 20, 21 Abs. 1, Art. 13, 15 und 16 EU-Grundrechtecharta, behauptet, erschöpft sich \nihr Vorbringen in dieser Behauptung. Sie weist lediglich noch auf Art. 3 Abs. 2 EU-\nGrundrechtecharta hin, der gewährleiste, dass man sich ohne Einwilligung keiner \nmedizinischen Behandlung (z. B. Impfung) unterziehen müsse. Ein auch nur mittelbarer \nImpfzwang verstoße ihrer Ansicht nach gegen die Grundrechtecharta. \n75 \n76 \n77 \n\n33 \n \nDer Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat bereits im Antragsschriftsatz auf \nArt. 51 EU-Grundrechtecharta hingewiesen, der den Anwendungsbereich der Charta \nregele. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta gilt die Charta für die \nOrgane, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des \nSubsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung \ndes Rechts der Union. Bei der auf den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und \ndamit nationalem Recht beruhenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung handelt \nes sich aber nicht um die Durchführung des Rechts der Union, so dass der \nAnwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta vorliegend nicht eröffnet ist. \n2.10 Aus den oben genannten Gründen sieht der Senat auch keine Verstöße der \nangegriffenen Regelungen gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e) (Recht auf Freiheit und Sicherheit), \nArt. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 14 \n(Diskriminierungsverbot) EMRK bzw. das in Art. 15 Abs. 1 des Internationalen Pakts \nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) geregelte Recht auf \nTeilnahme am kulturellen Leben. \n2.11 Die Antragstellerin zieht in ihrer Antragsbegründung schließlich noch § 7 Abs. 1 \nNr. 10 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), der mit „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ \nüberschrieben ist, heran und behauptet in diesem Zusammenhang, dass es sich bei \nallen ungeimpften Personen um eine identifizierbare Gruppe im Sinne dieser Vorschrift \nhandele und es dementsprechend an einer Grundlage für einen Entzug oder eine \nwesentliche Einschränkung der Menschenrechte fehle, wenn ein negativer Test \nvorliege. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB wird derjenige, der im Rahmen eines \nausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung eine \nidentifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, \nrassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen \ndes Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als \nunzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese \nwesentlich einschränkt, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Der Senat \nhält die Heranziehung dieser Norm schon vor dem Hintergrund des tatbestandlich \nvorausgesetzten \n„ausgedehnten \noder \nsystematischen \nAngriffs \ngegen \neine \nZivilbevölkerung“ im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Regelungen \nzur Bekämpfung der Corona-Pandemie für derart fernliegend, dass sich ein weiteres \nEingehen hierauf verbietet. \n3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Denn \n78 \n79 \n80 \n81 \n\n34 \n \nder Ausschluss der Antragstellerin von diversen Angeboten aus dem Freizeitbereich \nund der damit verbundene Eingriff in ihre Grundrechte wiegt weit weniger schwer als \ndie im Fall einer Außervollzugsetzung der Normen und Gestattung des Zutritts auch für \nUngeimpfte bestehende Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Menschen, \ninsbesondere solcher, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen \nkönnen, und der Überlastung des Gesundheitswesens, die dann wiederum nicht nur \ndie schwer an COVID19-Erkrankten, sondern auch andere schwer Erkrankten und \neiner Hospitalisierung bedürftigen Patienten betrifft. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 \nGKG. Der Senat geht dabei vom doppelten Auffangwert aus, weil die Antragstellerin \nsich durch die von ihr angegriffenen Regelungen nicht nur als Privatperson, sondern \nauch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Künstlerin beeinträchtigt sieht. Da die \nangegriffenen Regelungen bereits mit Ablauf des 25. November 2021 außer Kraft \ntreten, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb \neine Reduzierung des Streitwerts gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Heinlein \n \ngez.: \n                           \nNagel   \n \n \n \nWiesbaum \n \n \n \n \n \n \n82 \n83 \n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-19/3-b-411-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-19/3-b-411-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487169","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.557635+00:00"}}