{"status":"available","doknr":"OLD487168","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-22","aktenzeichen":"2 A 863/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 863/20 \n \n7 K 1266/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Universität Leipzig \nvertreten durch die Rektorin \n- Justitiariat - \nRitterstraße 24, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \nAusstattung eines Universitätsprofessors \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 22. November 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 16. September 2020 - 7 K 1266/17 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen \nnicht vor. \n1. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, über die ihm als \nUniversitätsprofessor \nzustehende \nGrundausstattung \nund \ndie \nVerteilung \nder \nleistungsbezogen zugewiesenen Mittel unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden. Der Kläger ist Universitätsprofessor der Parodontologie \n(C 3) bei der Beklagten und in der vom Universitätsklinikum L betriebenen Poliklinik für \nkonservierende Zahnheilkunde und Parodontologie tätig. Er wendet sich gegen die \nVerteilung der der medizinischen Fakultät zugewiesenen staatlichen Mittel für Lehre \nund Forschung. Ihm werde die Grundausstattung für seine C 3-Professur (in den \nAnteilen Sekretariat, zugeordnete Stellen und Zuweisung des Anteils für Forschung \nund Lehre) vorenthalten. Es bestehe ein Anspruch auf angemessene, möglichst \ngleichmäßige Berücksichtigung der einzelnen Hochschullehrer bei der Verteilung der \nvorhandenen Mittel. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die LOM-Mittel. Die \nräumliche Entfernung zum Sekretariat beeinträchtige seine Dienstausübung. Die \nBeklagte lehnte die Ansprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8. März \n2017 ab. \nDie hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom \n16. September 2020 - 7 K 1266/17 - als unbegründet ab. Der Kläger habe einen \nAnspruch auf Neuentscheidung weder im Hinblick auf seine Grundausstattung noch \nbetreffend die Verteilung der leistungsbezogen zugewiesenen Mittel. Es sei nach dem \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nVortrag des Klägers nicht ersichtlich, dass ihm die aus Art. 5 Abs. 3 GG als Teilhabe- \nund Leistungsrecht zu gewährende personelle und sächliche Grundausstattung \nvorenthalten werde. Jenseits dieses verfassungsunmittelbaren Anspruchs bestehe \nkein weitergehender originärer Leistungsanspruch des einzelnen Hochschullehrers \ngerichtet auf den selbstbestimmten Bedarf. Soweit die Grundausstattung gewährleistet \nsei, gebiete Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz \nlediglich eine möglichst gleichmäßige und angemessene, mithin willkürfreie \nMittelverteilung. Eine Verletzung dieses Anspruchs sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch \ndie Verteilung der leistungsbezogenen Mittel genüge den rechtlichen Anforderungen. \nDer auf Ebene der Poliklinik praktizierte bedarfsorientierte Verteilungsmodus, wie ihn \nder als Zeuge vernommene Direktor und Budgetverantwortliche erläutert habe, lasse \nkeine Anhaltspunkte für Willkür erkennen. Insbesondere bestehe kein Anspruch eines \neinzelnen Hochschullehrers auf direkte Zuweisung von LOM-Mitteln. \nMit seinem Zulassungsantrag macht der Kläger zum einen ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das \nVerwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob es sich bei der Ausstattung mit \nnichtwissenschaftlichem Personal, dem (anteiligen) Sekretariat von 0,5 VZ, um eine \nGrundausstattung \nhandele. \nDie \nvom \nVerwaltungsgericht \nangenommene \nSchreibweisungsbefugnis stelle keinen Sekretariatsanteil dar; dieser werde dem \nKläger vorenthalten. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Ausstattung mit \nwissenschaftlichem Personal. Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von einer \n„nachgeordneten Professur“ und einer „reinen Oberarztstelle“ ausgegangen. Die in der \nPoliklinik vorgenommene Zuordnung der wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen ohne \nBerücksichtigung des Klägers sei willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe eine \nrechtliche Prüfung der Grundausstattung mit Sachmitteln nicht vorgenommen. Die \nVerfahrensweise der Beklagten bei der Verteilung der Sachmittel genüge nicht den \nrechtlichen \nAnforderungen. \nDie \nVerfahrensweise \nbei \nder \nVerteilung \nder \nleistungsbezogenen Mittel sei intransparent, genüge nicht den rechtlichen \nAnforderungen und sei willkürlich, weil der Kläger nicht beteiligt worden sei. Der Kläger \nmacht zum anderen besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \ngeltend und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO). Zudem liege ein Verfahrensfehler vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. \n4 \n5 \n\n \n \n4\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende \nRechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte \nerkennbar seien, dass dem Kläger die ihm nach Art. 5 Abs. 3 GG als Teilhabe- und \nLeistungsrecht \nzu \ngewährende \npersonelle \nund \nsächliche \nGrundausstattung \nvorenthalten würde. Eine Verletzung des Anspruchs auf eine möglichst gleichmäßige \nund angemessene, mithin willkürfreie Mittelverteilung sei - auch im Hinblick auf die \nleistungsbezogenen Mittel - nicht ersichtlich. Der Senat schließt sich diesen \nAusführungen (UA S. 9 bis 13) an und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO. Die Darlegungen des Klägers bieten keinen Anlass, diese Würdigung in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen. \nSoweit sein Vorbringen der Sache nach darauf zielt, die ihm gewährte \n„Schreibweisungsbefugnis“ stelle - offenbar nicht zuletzt wegen der räumlichen \nEntfernung zum Sekretariat - qualitativ keinen „Sekretariatsanteil“ dar, moniert er \nletztlich \ndie \nAusgestaltung \nseines \nAnteils \nan \ndem \nihm \nzugewiesenen \nnichtwissenschaftlichen Personal, stellt dadurch indes nicht grundsätzlich in Abrede, \ndass ihm eine Sekretärin mit 0,5 VK zugewiesen ist. Andernfalls wäre jedenfalls die \n„Schreibweisungsbefugnis“ nicht zu erklären. Für die Richtigkeit dieser Annahme \nspricht auch der von der Beklagten vorgelegte Stellenplan der Medizinischen Fakultät, \nVersion 18. März 2005, in dem für C 3 -Professoren eine Basisausstattung mit \nnichtwissenschaftlichen Stellen in Höhe von 0,5 VK ausgewiesen ist. Hinzukommt, \ndass nach unbestrittenem Vorbringen der Beklagten dem Kläger über den \nSekretariatsanteil \nhinaus \neine \nBehandlungsassistenz \nfür \nlehrveranlasste \nKrankenversorgung im Umfang von 15 Stunden wöchentlich, entsprechend 0,375 VK, \nzur Verfügung steht. Angesichts dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht davon \nausgehen, dass kein Verstoß gegen die Mindestausstattungsberechtigung vorlag und \nder Kläger nicht praktisch von jeder nennenswerten Ausstattung entblößt und seiner \nwissenschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten beraubt war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. \nFebruar 1983 - 7 B 5.83 -, juris Rn. 7). Dass die genannte Grundausstattung an \nnichtwissenschaftlichem Personal es dem Kläger nicht ermöglichen würde, \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nwissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben, macht dieser schließlich auch \nmit dem Zulassungsantrag nicht geltend. \nEntsprechendes gilt für das Vorbringen zur Grundausstattung mit wissenschaftlichem \nPersonal. Das Verwaltungsgericht war entgegen der Auffassung des Klägers nicht \ngehalten zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Kläger die Zuweisung \nwissenschaftlichen Personals beanspruchen kann und in welcher Weise die Beklagte \nhierbei zu verfahren hat. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung \nobergerichtlicher Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits \nzweifelhaft sei, ob die Zuordnung wissenschaftlicher Mitarbeiter überhaupt zu der von \nArt. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten Mindestausstattung eines Hochschullehrers \ngehöre. Denn in diesem Fall müsste man annehmen, dass ein Hochschullehrer ohne \nwissenschaftliche \nMitarbeiter \nnicht \nin \nder \nLage \nwäre, \neigenständige \nForschungsleistungen zu erbringen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. \nZudem ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1977 - VII C \n49.74 -, juris geklärt, dass sich aus dem Grundgesetz kein originärer Anspruch auf eine \nder Grundrechtsverwirklichung dienende Grundausstattung nach Art und Umfang \nrechtfertigen lässt. Nichts anderes folgt aus § 60 Abs. 7 Satz 1 SächsHSFG: Nach \ndieser Regelung wird die personelle und sächliche Ausstattung der Aufgabenbereiche \nvon Professoren befristet für bis zu fünf Jahre festgelegt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 \nSächsHSFG stehen Berufungszusagen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung \ndurch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. \nEs kann dahinstehen, welche personellen Mittel dem Kläger in seiner Berufungszusage \nin Aussicht gestellt wurden. Denn selbst wenn man aus einfachem Gesetzesrecht \nAnsprüche auf die zur Amtsausübung notwendigen Mittel ableiten wollte, so könnten \ndiese nicht über das hinausgehen, was für den beamteten Wissenschaftler unmittelbar \naus Art 5. Abs. 3 Satz 1 GG folgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. April 1977 - a. a. O. Rn. 52). \nSoweit sich der Kläger gegen die aus seiner Sicht willkürliche Zuweisung des \nvorhandenen wissenschaftlichen Personals wendet, führt auch dies nicht zu einer \nanderen Bewertung. Hiergegen spricht bereits der von der Beklagten vorgelegte \nStellenplan, Version 18. März 2005, in dem als sogenannte Minimalausstattung für \nProfessoren C 4 und C 3 (selbständig) für Kliniken 0,5 wissenschaftliche Mitarbeiter \nvorgesehen sind, für Professoren C 3 und C 2 dagegen (nur) die eigene Stelle. Der \nKläger ist unstreitig Inhaber einer C 3 - Professur, indes nicht einer „selbständigen“ im \nSinne einer der C 4- Professur eines Einrichtungsleiters bzw. Direktors gleichgestellten \nProfessur. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass er mit der Leitung einer selbständigen \n9 \n10 \n\n \n \n6\nAbteilung betraut sei; hierfür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Die Beklagte \nverweist insoweit zutreffend auf die Satzungen des UKL seit 1999, wonach die \nPoliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie zu keinem Zeitpunkt in (selbständige) \nAbteilungen untergliedert war. Hiervon ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht \nausgegangen, \nungeachtet \nder \nvom \nKläger \nbeanstandeten \nBezeichnung \n„nachgeordnete Professur“. Soweit der Kläger sich zusätzlich gegen die Verwendung \ndes Begriffs „reine Oberarztstelle“ wendet, bleibt die Zielrichtung dieses Vorbringens \noffen, weil dieser Umstand für die universitäre Stellen- bzw. Mittelvergabe ohne Belang \nist. Unzutreffend ist schließlich das vom Kläger nicht näher begründete Vorbringen, \ndem Klinikdirektor seien acht wissenschaftliche Mitarbeiter zugewiesen; der Senat \nverweist auch hierzu auf den vorgelegten Stellenplan. \nAuch die Verfahrensweise der Beklagten bei der Verteilung der Sachmittel begegnet \nkeinen rechtlichen Bedenken. Die vom Kläger beanstandete Abweichung von § 98 \nAbs. 3 Satz 3 Nr. 4 SächsHSFG ist für den Senat nicht erkennbar. Nach dieser \nBestimmung ist das Dekanat zuständig für den Vorschlag über die Grundsätze der \nVerwendung \nder \nvom \nHaushaltsgesetzgeber \nzugewiesenen \nMittel \nfür \ndie \nGrundausstattung sowie für den Lehr- und Forschungsfonds. Eine Zuweisung von \nSachmitteln an den einzelnen Hochschullehrer kann hieraus nicht abgeleitet werden \n(vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 22. April 1977 a. a. O. Rn. 51 m. w. N.). Ein bestimmtes \nVerfahren für die Mittelvergabe auf der Ebene der einzelnen Klinik ist gesetzlich nicht \nvorgeschrieben und ergibt sich insbesondere nicht aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 SächsHSFG: \nHiernach beschließt der Fakultätsrat über die Grundsätze für die Verwendung der vom \nHaushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel für die Grundausstattung sowie für die \nLehre und Forschung. Dass die Mittelvergabe selbst durch den Fakultätsrat \nbeschlossen werden müsste, ergibt sich hieraus gerade nicht. \nSchließlich genügt auch die Verfahrensweise der Beklagten bei der Verteilung der \nleistungsbezogenen Mittel den rechtlichen Anforderungen. Das Verwaltungsgericht hat \n- ausgehend von dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab (vgl. Urt. v. \n22. April 1977 a. a. O. Rn. 42 f., Beschl. v. 7. Februar 1983 - 7 B 5.83 -, juris Rn. 7) \nzutreffend dargelegt, dass die auf Ebene der Poliklinik praktizierte bedarfsorientierte \nVerteilungsweise, bei der nach vorheriger Beratung der Klinikdirektor als \nBudgetverantwortlicher entscheidet, keine Anhaltspunkte für Willkür erkennen lasse. \nSolche sind - auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens - für den Senat \nebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger auch hinsichtlich dieser Mittel \nkeinen individuellen Anspruch auf Zuweisungen in bestimmter Höhe. Der Kläger \n11 \n12 \n\n \n \n7\nbenennt selbst keine hochschulrechtliche Norm, aus welcher sich ein solcher Anspruch \nergeben sollte; § 99 Abs. 2 Nr. 1 SächsHSFG normiert einen solchen - wie oben \ndargelegt - nicht. Dass und weshalb dem Kläger eine Bedarfsanmeldung verwehrt sein \nsollte, legt er selbst nicht dar. Auch die Beteiligung des Klägers an der klinikinternen \nBeratung ist rechtlich nicht geboten. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie \nvoraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht \n(SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche \nSchwierigkeiten zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden \nAusführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen ohne \nweiteres anhand der in Bezug genommenen Rechtsprechung klären lassen. Es wird \nhierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. \n4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher \nhöchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner \nBedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen \nwürde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung \ndes Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, \nSächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren \nEntscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). \nDie vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, \nob die Entscheidung über die Grundausstattung der Hochschullehrerinnen und \nHochschullehrer durch den Fakultätsrat zu treffen ist, \nob die Entscheidung über die leistungsbezogene Mittelvergabe durch den Fakultätsrat \nzu treffen ist, \n \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\nob die Grundrechtsträger entweder über eine Beteiligung im Fakultätsrat oder eine \nBeteiligung bei Vergabentscheidungen auf Ebene der Einrichtungen, hier der Klinik, \nam Verfahren entscheidend zu beteiligen sind, \nbedürfen keiner gerichtlichen Klärung, da eine über den Einzelfall hinausgehende \nBedeutung vom Kläger nicht dargelegt wird und für den Senat auch sonst nicht \nersichtlich ist. Zudem ergibt sich die Beantwortung der Fragen unmittelbar aus dem \nGesetz: Die erste Frage ist anhand des eindeutigen Gesetzeswortlauts von § 99 Abs. 2 \nNr. 1 SächsHSFG zu verneinen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die zweite Frage, wobei \nzusätzlich § 11 Abs. 7 Satz 3 SächsHSFG heranzuziehen ist. Die Antwort auf die dritte \nFrage ergibt sich insoweit aus dem Gesetz, als dort ein Anspruch des einzelnen \nHochschullehrers auf Beteiligung an der Mittelvergabe nicht vorgesehen ist. Die \nReichweite des Teilhabeanspruchs an zur Verfügung gestellten staatlichen Mitteln ist \nhöchstrichterlich geklärt (vgl. die unter 2. zitierte Rechtsprechung). \n5. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. \nDer Kläger rügt der Sache nach einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Der \nAnspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet \ndas Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und \nin seine Erwägungen einzubeziehen. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zudem, dass einer \ngerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde \ngelegt werden, zu denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben \nworden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 1996, AuAS 1996, 249). Die Vorschrift \ngewährleistet das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden \nSachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Daraus folgt indes keine Pflicht \ndes Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche \nWürdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche \nEinschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung \nnach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf rechtliches \nGehör konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer \nÜberraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger \nProzessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten \nBewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 144 f; BVerwG, Beschl. v. 18. \nOktober 2010 - 9 B 94.10 - juris). \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n9\nAusgehend von diesen Maßstäben vermag der Senat einen Verstoß gegen die \nHinweispflicht mit der Folge einer Überraschungsentscheidung nicht zu erkennen. Eine \nHinweispflicht bestand schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, wie im Falle einer \nErgänzung des Klägervortrags eine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen \nkönnen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 \nGKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, \ngegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n21 \n22 \n23 \n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-22/2-a-863-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-22/2-a-863-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487168","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.525216+00:00"}}