{"status":"available","doknr":"OLD487167","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-22","aktenzeichen":"2 B 378/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 378/21 \n \n11 L 667/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) \nvertreten durch den Rektor \nFriedensstraße 120, 02929 Rothenburg \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nZulassung zur Aufstiegsausbildung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 22. November 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 24. September 2021 - 11 L 667/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. \n1. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zur Aufstiegsausbildung in die \nLaufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei, für den 28. \nStudienjahrgang, beginnend ab dem 1. Oktober 2021. \nDie 19.. geborene Antragstellerin steht als Polizeihauptmeisterin (A 9) im Dienst des \nAntragsgegners. Ihre Bewerbung für die Aufstiegsausbildung vom Dezember 2020 \nlehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. April 2021 ab, weil sie bei dem \nComputertest die notwendige Punktzahl nicht erreicht habe. Der Widerspruch der \nAntragstellerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2021 zurückgewiesen; \ndie Antragstellerin erhob daraufhin Klage, über die noch nicht entschieden ist. Mit \nBeschluss vom 24. Juni 2021 - 11 L 301/21 - verpflichtete das Verwaltungsgericht den \nAntragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, der Antragstellerin die \nweitere Teilnahme am Auswahlverfahren zu gestatten; daraufhin wurde mit ihr am 21. \nJuli 2021 ein strukturiertes Einzelinterview durchgeführt. Mit Zwischenmitteilung vom \n5. August 2021 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie nach ihrem \nGesamtergebnis (einschließlich der Bewertung des Computertests) auf Platz 88 \neinzureihen sei (bei 75 zur Verfügung stehenden Plätzen sowie 15 Nachrückerplätzen). \nDie Antragstellerin wandte sich gegen die Berücksichtigung des Computertests und \nbegehrte am 30. August 2021 erneut einstweiligen Rechtsschutz. \nMit Beschluss vom 24. September 2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht den \nAntragsgegner, die Antragstellerin vorläufig zur Aufstiegsausbildung für den 28. \n \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nStudienjahrgang zuzulassen. Es bestehe ein Anordnungsgrund, weil sich die \nHauptsache nach dem spätestmöglichen Einstieg in die Ausbildung am 15. Oktober \n2021 erledige. Die angegriffene Entscheidung, die Antragstellerin nicht zur \nAufstiegsausbildung im 28. Studienjahrgang zuzulassen, sei rechtlich zu beanstanden. \nWie bereits im Beschluss vom 24. Juni 2021 dargelegt, erweise sich die \nAuswahlentscheidung wegen fehlender Dokumentation und Überprüfbarkeit des \neingesetzten Computertests als rechtswidrig. Dies gelte auch, soweit nunmehr erneut \ndas Ergebnis des Computertests zur Erstellung einer Rangliste herangezogen worden \nsei. Der Antragsgegner habe selbst nicht behauptet, dass die Antragstellerin auch ohne \nBerücksichtigung des Computertests keinen Ranglistenplatz erreicht hätte; eine \nRangliste habe er nicht vorgelegt. Die Antragstellerin habe jedenfalls einen Anspruch \nauf erneute Entscheidung über ihre Zulassung zur Aufstiegsausbildung, dem der \nAntragsgegner allerdings bis zu Beginn der Ausbildung nicht nachkommen wolle. Das \nGericht sei deshalb zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gehalten, über den \nAnspruch auf Neubescheidung hinausgehend die Antragstellerin einstweilen zur \nAufstiegsausbildung zuzulassen. Ob die vom Antragsgegner „in Auftrag gegebene \nNachbesserung der Dokumentation des Computertests“ dazu führe, dass das Ergebnis \nrechtsfehlerfrei berücksichtigt werden dürfe, sei im Hauptsacheverfahren zu klären. \nMit seiner Beschwerde trägt der Antragsgegner vor, es fehle sowohl am \nAnordnungsgrund wie am Anordnungsanspruch. Gegen eine Verpflichtung zur \nZulassung spreche, dass die Antragstellerin allenfalls eine erneute Entscheidung über \nihre Bewerbung beanspruchen könne, die zeitnah erfolgen könne. Die Antragstellerin \nkönne im Falle des Obsiegens auch in einem späteren Studienjahrgang die Ausbildung \nbeginnen, ggfs. ohne erneutes Auswahlverfahren. Ein erheblicher Nachteil entstünde \nihr dadurch nicht. Ein solcher sei allerdings zu erwarten, wenn die Antragstellerin im \nHauptsacheverfahren unterliegen sollte. Das Gericht habe zu Unrecht eine \nErmessensreduzierung auf Null angenommen. Die Antragstellerin habe weder einen \nAnspruch auf Zulassung noch stehe fest, dass eine Neubescheidung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts ihr den Zugang zur Aufstiegsausbildung \nermöglichen würde. So lasse das Gericht selbst offen, ob das Ergebnis des \nComputertests berücksichtigt werden dürfe bzw. wie mit einer Nichtberücksichtigung \numzugehen sei. \nDie Antragstellerin verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die \nBeschwerde führe selbst aus, dass die Antragstellerin aufgrund der Ergebnisse des \n \n \n5 \n6 \n\n \n \n4\nEinzelinterviews zuzulassen gewesen wäre. Der Antragsgegner ignoriere konsequent \ndie auch obergerichtlich festgestellte Rechtswidrigkeit des Computertests. \n2. Die Einwendungen des Antragsgegners, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der \ngeltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der \nvorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil sowohl \nein Anordnungsgrund (a) wie ein Anordnungsanspruch (b) vorliegen. \na) Der Antragstellerin ist es unzumutbar, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nabzuwarten. Die vom Verwaltungsgericht tenorierte Anordnung war erforderlich, um ihr \nrechtzeitig zu Beginn des Studiums am 1. Oktober 2021 die Absolvierung der \nAufstiegsausbildung im 28. Studienjahrgang zu ermöglichen (vgl. Schnellenbach, \nKonkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl., 10. Kap., Rn. 16) bzw. - im Zeitpunkt der \nBeschwerdeentscheidung - die Fortsetzung der bereits begonnenen Ausbildung zu \ngewährleisten. Es ist dem Senat aus früheren Verfahren bekannt, dass ein Einstieg in \nden laufenden Ausbildungsjahrgang nur bis etwa zwei Wochen nach Beginn der \nAusbildung möglich ist. Die Antragstellerin befand sich nach Abschluss des \nAuswahlverfahrens auf Rang 88 und wäre nur bei Freiwerden von 13 Plätzen über die \nNachrückerliste zum Zuge gekommen, womit nicht zu rechnen war. Entgegen der \nAnsicht des Antragsgegners war die Antragstellerin auch nicht auf die Absolvierung \neines nachfolgenden Studienjahrgangs zu verweisen. Diese Möglichkeit scheidet \nschon deshalb aus, weil die Nichtzulassung der Antragstellerin auf der offenkundig \nrechtswidrigen Verwertung des Computertests basierte und für den Senat nicht \nerkennbar ist, dass der Antragsgegner in zukünftigen Auswahlverfahren diese Praxis \nzu ändern beabsichtigt. \nb) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anordnungsanspruch bejaht. Der \nSenat verweist auf dessen Ausführungen (BA S. 6 bis 8) und macht sie sich zu Eigen \n(§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n \n \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\nEntgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht keine \nErmessensreduzierung auf Null angenommen. Es hat im Einklang mit der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. \n91 \nAbs. \n2 \nSächsVerf \nfolgende \nBewerbungsverfahrensanspruch \nein \ngrundrechtsgleiches Recht auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie \nEinbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Hiervon ausgehend hat es \nzutreffend festgestellt, dass die vom Antragsgegner eingesetzte computergestützte \nTestverfahren wegen fehlender Dokumentation und Überprüfbarkeit der Bewertung \nden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und dass dieser Fehler sich in der vom \nAntragsgegner unter Einbeziehung des Computertest-Ergebnisses erstellten Rangliste \nfortsetzt. Der Antragsgegner habe selbst nicht behauptet, dass die Antragstellerin auch \nohne Berücksichtigung des Computertests keinen zur Zulassung führenden \nRanglistenplatz erreicht hätte. Mit diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht \nklargestellt, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig war und \nsich diese Rechtswidrigkeit auf die Nichtzulassung der Antragstellerin ausgewirkt hat. \nDas Verwaltungsgericht hat daraus zutreffend einen Anspruch der Antragstellerin \njedenfalls auf erneute Entscheidung abgeleitet (vgl. BA S. 8 unten). \nDieser Anspruch konnte wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 \nAbs. 4 GG - über den Anspruch auf Neubescheidung hinausgehend - ausnahmsweise \nnur durch die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zulassung der \nAntragstellerin zur Aufstiegsausbildung gesichert werden. Der Antragsgegner hat in \nKenntnis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 24. Juni 2021 gleichwohl die \nBewertung des Computertests in seine Auswahlentscheidung in Gestalt der erstellten \nRangliste einbezogen. Er hat die zum Einsatz von Computertests ergangene \nobergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25. April 2017 - 6 B \n480/17 -, juris; zuletzt die Senatsurteile vom 20. Juli 2021 - 2 A 41/19 u. a. -, juris) \nkonsequent missachtet. Der Senat teilt die Einschätzung, dass angesichts dieses \nUmstands der Anordnungsanspruch auf erneute Entscheidung nicht anders sicherbar \nund damit aus Rechtsschutzgesichtspunkten keine andere Entscheidung möglich war. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 53 \nAbs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat verweist auf die zutreffende \nFestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht \nerhoben haben. \n \n \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-22/2-b-378-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-22/2-b-378-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487167","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.502316+00:00"}}