{"status":"available","doknr":"OLD487166","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-23","aktenzeichen":"2 A 510/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 510/20 \n \n8 K 2355/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen \nvertreten durch den Präsidenten \nDübener Landstraße 4, 04129 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \nbeigeladen: \nFreistaat Thüringen \nvertreten durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales \nSteigerstraße 24, 99096 Erfurt \n \n \n \nwegen \n \n \nVersetzung \nhier: Berufung \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 23. November 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n25. Mai 2020 - 8 K 2355/17 - geändert. \nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2016 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 verpflichtet, über den Antrag \nder Klägerin auf Versetzung zum Freistaat Thüringen unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie \nKlägerin \nbegehrt \ndie \nVerpflichtung \ndes \nBeklagten, \nunter \nAufhebung \nentgegenstehender Bescheide über ihren Antrag auf Versetzung zum Freistaat \nThüringen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \nDie 19.. geborene Klägerin steht als Polizeimeisterin im Dienst des Beklagten und wird \nbei der Polizeidirektion L verwendet. Sie strebt aus persönlichen Gründen ihre \nVersetzung nach Thüringen an. Nachdem einem ersten Versetzungsgesuch vom 9. \nNovember 2014 aus gesundheitlichen Gründen nicht entsprochen worden war, bat die \nKlägerin am 30. Mai 2016 um erneute Prüfung unter Vorlage eines Gutachtens der S \nE (Befundbericht Dr. U vom 29. Juni 2015). Mit Schreiben vom 23. August 2016 teilte \ndas Ministerium für Inneres und Kommunales des Freistaates Thüringen (MIK) dem \nBeklagten mit, dass der Leiter des polizeiärztlichen Dienstes der Thüringer Polizei \nmitgeteilt habe, der Versetzung solle aus gesundheitlichen Gründen nicht zugestimmt \nwerden. Die Beurteilung sei nach Kenntnisnahme umfangreicher Befunde und \nSachverhaltsdarstellungen erfolgt. Der nachgereichte Befundbericht des Dr. U habe \ndabei zu keiner Änderung der bisherigen Wertung geführt. Insbesondere werde auf die \nzuletzt am 10. Mai 2015 gesicherten, posttraumatisch degenerativen Veränderungen \nam \nrechten \nKniegelenk \nhingewiesen, \ndie \nmit \nan \nSicherheit \ngrenzender \nWahrscheinlichkeit unter den Belastungen des Polizeivollzugsdienstes noch vor \n \n1 \n2 \n\n3 \n \nErreichen des regulären Pensionsalters Beschwerden und Funktionseinschränkungen \nsowie einen erneuten Behandlungsbedarf erwarten ließen. Aufgrund dieser Bewertung \nkönne der Übernahme der Klägerin in die Thüringer Polizei nicht zugestimmt werden. \nMit Schreiben vom 15. September 2016 setzte der Beklagte die Klägerin hierüber in \nKenntnis. \nMit Widerspruch vom 30. Dezember 2016 wies die Klägerin darauf hin, dass die \nErklärung des Thüringer Innenministeriums sich nicht mit dem vorgelegten Gutachten \nder S E auseinandersetze. Sie übe beim Beklagten ihren Dienst ohne \nEinschränkungen aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2017 wies der Beklagte \nden Widerspruch als unbegründet zurück. Das Thüringer Innenministerium habe eine \nVersetzung aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, gestützt auf die negative \nPrognose des dortigen polizeiärztlichen Dienstes. Es gebe keine Anhaltspunkte - auch \nnicht nach dem vorgelegten Gutachten der S E -, dass die Entscheidung auf \nfehlerhaften Angaben oder sachverhaltsfremden Erwägungen beruhe. \nDie am 17. August 2017 erhobene Bescheidungsklage wies das Verwaltungsgericht \nmit Urteil vom 25. Mai 2020 - 8 K 2355/17 - als unbegründet ab. Die Klägerin habe \nkeinen \nAnspruch \nauf \nerneute \nEntscheidung \ndes \nBeklagten \nüber \nihren \nVersetzungsantrag, dessen Ablehnung sich als rechtmäßig erweise. Die Entscheidung \nüber die Übernahme eines Versetzungsbewerbers liege im pflichtgemäßen Ermessen \ndes aufnehmenden Dienstherrn und sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Es \nbleibe dessen Ermessen überlassen, welchem der möglicherweise verschiedenen \nsachlichen Gesichtspunkte er bei seiner Auswahlentscheidung das größte Gewicht \nbeimesse, solange dadurch nicht der Leistungsgrundsatz als solcher in Frage gestellt \nwerde. Hieran gemessen sei die Entscheidung des Beigeladenen, die Klägerin wegen \nZweifeln an ihrer gesundheitlichen Eignung nicht in seinen Polizeivollzugsdienst zu \nübernehmen, \nrechtlich \nnicht \nzu \nbeanstanden. \nDie \nBeurteilung \nder \nPolizeidiensttauglichkeit beziehe sich auf den gegenwärtigen Stand wie auch auf die \nkünftige Amtstätigkeit. Die erforderliche Prognose erfasse den Zeitraum bis zum \nErreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Die Polizeidiensttauglichkeit eines im \nZeitpunkt der beabsichtigten Einstellung polizeidienstfähigen Bewerbers könne im \nHinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung \nmit progredientem Verlauf zu verneinen sein. Die gegenwärtig vorhandene \ngesundheitliche Eignung könne wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, \nwenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden könne, dass mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen \n3 \n4 \n\n4 \n \nAltersgrenze auszugehen sei (zu den Maßstäben vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 \nC 12.11 -, juris). In Anwendung dieser Grundsätze sei es überwiegend wahrscheinlich, \ndass \ndie \nKlägerin \nvor \nErreichen \nder \ngesetzlichen \nAltersgrenze \ndauernd \npolizeidienstunfähig oder erhebliche Ausfallzeiten aufweisen werde. Dies ergebe sich \nzur Überzeugung des Gerichts aus den Ausführungen des LMD Dr. Straubel in dessen \nStellungnahmen vom 11. März und 21. Mai 2019, die er als Zeuge zudem in der \nmündlichen Verhandlung unter Würdigung der vorliegenden Befunde zum Zustand des \nrechten Kniegelenks nach mehrfachen Operationen nachvollziehbar erläutert habe. \nSeine Einschätzung, dass der von ihm beschriebene krankhafte Zustand sich als \nBeginn einer Entwicklung darstelle, er von weiteren Funktionseinschränkungen \nausgehe und die Herausbildung einer Arthrose erwarte, sei nicht zu beanstanden. \nDiese stünde zudem im Einklang mit den Ausführungen einer am 30. Mai 2017 \nveröffentlichten taiwanesischen Studie zum Arthroserisiko nach Verletzungen des \nvorderen Kreuzbandes. Zudem bestehe bei der Klägerin nach Aussage des \nSachverständigen ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko wegen \nder Belastungen des Polizeivollzugsdienstes und des von ihr betriebenen Radsports. \nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 14. April 2021 die \nBerufung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, zu deren \nBegründung \ndie \nKlägerin \nausführt: \nMaßgeblich \nabzustellen \nsei \nauf \ndie \nRechtsgrundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli \n2013 - 2 C 12.11 -. Hiernach sei nicht davon auszugehen, dass mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eine Dienstunfähigkeit \noder \nerhebliche \nAusfallzeiten \neintreten \nwürden. \nFür \ndie \nAnnahme \ndes \nVerwaltungsgerichts \nfehle \nbereits \neine \nhinreichende \nTatsachenbasis, \nder \nsachverständige Zeuge habe die Klägerin nicht untersucht. Es seien weder sonstige \nÄrzte noch Gutachter an der vom Verwaltungsgericht gestellten Prognose beteiligt \nworden. Selbst wenn die Feststellungen zum aktuellen Zustand des Kniegelenks der \nKlägerin zuträfen, mangele es an einer Auswertung der Erkenntnisse zum \nvoraussichtlichen Verlauf einer vom Sachverständigen für möglich gehaltenen \nArthrose. Die ohne Hinzuziehung medizinischer Gutachten vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene Einschätzung des Arthroserisikos sei nicht stichhaltig. Die vom Gericht \nherangezogene Entscheidung (OVG NRW, Urt. v. 30. November 2017 - 6 - A 2111/14 \n-, juris) reiche hierzu nicht aus. Soweit das Verwaltungsgericht auf eine höhere \nGefährdung wegen des ausgeübten Radsports abgestellt habe, gehe es von einem \nunzutreffenden Sachverhalt aus; der Zeuge habe offenbar angenommen, dass die \nKlägerin sich im Radrennsport betätige. Normales Radfahren begründe dagegen kein \n5 \n\n5 \n \nerhöhtes Arthroserisiko. Allein die operative Versorgung eines Meniskusschadens und \nnachfolgende \nTätigkeit \nim \nPolizeivollzugsdienst \ntrage \ndie \nPrognose \neiner \nDienstunfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht, auch nicht in Kombination \nmit einer allgemeinen Abnutzung. Es reiche nicht aus, dass sich am Zustand des \nKniegelenks zukünftig „etwas ändern“ könne. Die Angaben des Sachverständigen zur \nMöglichkeit einer künftigen Arthrose reichten nicht aus; offen blieben neben dem Grad \nder Wahrscheinlichkeit der Zeitpunkt und das Ausmaß. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Mai 2020 - 8 K 2355/17 - \nzu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. \nSeptember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 \nzu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Versetzung zum Freistaat \nThüringen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Der Polizeiarzt des Beigeladenen habe \ndargelegt, dass in Folge der bei der Klägerin in den Jahren 2011 bis 2013 \ndurchgeführten Knieoperationen eine chronische bzw. degenerative Veränderung des \nGelenkknorpels vorliege und die Gefahr bestehe, dass sich durch die besonderen \nBelastungen des Polizeivollzugsdienstes eine Gonarthrose entwickle. Für die \nRichtigkeit dieser Prognose spreche auch eine Langzeitstudie von 2016 zur \nEntwicklung des Gonarthroserisikos. Damit könne erkennbar auf Zweifel an der \ndauerhaften Dienstfähigkeit der Klägerin abgestellt werden. Es komme insoweit auf die \nunabhängige Einschätzung des aufnehmenden Dienstherrn an; aus dem Umstand der \nBejahung der gesundheitlichen Eignung durch den Polizeiarzt des Beklagten könne die \nKlägerin nichts herleiten. \nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er schließt sich den Ausführungen des \nBeklagten an. Die Feststellungen des Sachverständigen seien schlüssig und nicht zu \nbeanstanden, die Notwendigkeit einer erneuten Beweiserhebung werde nicht gesehen. \nGleiches gelte für dessen Einschätzung, dass bei der Klägerin mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit \ndie \nHerausbildung \neiner \nGonarthrose \nund \neine \ndamit \neinhergehende Bewegungseinschränkung innerhalb der nächsten 30 Jahre zu \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nerwarten sei. Es fehle damit an der generellen gesundheitlichen Eignung für die \nLaufbahn des Polizeivollzugsdienstes. \nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Polizeiarzt des Beigeladenen \ninformatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf die Behördenakte des Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts \nLeipzig und die Gerichtsakte des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie auf Bescheidung gerichtete zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann \nbeanspruchen, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Versetzung in den \nPolizeivollzugsdienst des Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nSenats erneut entscheidet. Der die Versetzung ablehnende Bescheid vom 15. \nSeptember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 \nVwGO). \n1. Rechtsgrundlage der begehrten länderübergreifenden Versetzung ist § 15 Abs. 1 \nBeamtStG. Hiernach können Beamte auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den \nBereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer \nLaufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 \nBeamtStG wird die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem \naufnehmenden Dienstherrn verfügt. Zuständig für die Versetzungsverfügung und für \ndie Erteilung des Einverständnisses ist jeweils die Ernennungsbehörde (vgl. \nWoydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Stand Februar 2021, § 15 \nBeamtStG, Rn. 11). Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen \nDienstherrn fortgesetzt, § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG. \n2. Die Klage richtet sich zutreffend gegen den Beklagten als abgebenden Dienstherrn, \nder die Versetzung abgelehnt hat. Hieran ändert nichts, dass Grund hierfür \n(ausschließlich) das fehlende Einverständnis des Beigeladenen als aufnehmender \nDienstherr \nwar. \nZur \nRechtsqualität \ndes \nEinverständnisses \nbei \nder \ndienstherrenübergreifenden Versetzung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem \nUrteil vom 23. September 2004 - 2 C 37.03 -, juris Rn. 18 ff. ausgeführt: \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \n… Die Einverständniserklärung gemäß § 123 Abs. 2 BRRG stellt jedoch keinen \nsolchen Verwaltungsakt dar (a.A. OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1985 - 6 A 66/84 - \nDVBl 1985, 1247 f.). Ihr mangelt es an nahezu sämtlichen Merkmalen eines \nVerwaltungsaktes im Sinne des Art. 35 BayVwVfG: Sie hat keine unmittelbare \nAußenwirkung, begründet keine unmittelbaren Rechtsfolgen und ist keine hoheitliche \nMaßnahme. \nDie Versetzung, die gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG von dem abgebenden \nDienstherrn verfügt wird, hat wegen der Statusänderung den Charakter eines \nVerwaltungsaktes (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 26 BBG Rn. 5 \na, 44). Demgegenüber ist die Einverständniserklärung eine Mitwirkungshandlung \nmittels sonstiger öffentlich-rechtlicher Willenserklärung der aufnehmenden Behörde im \nVersetzungsverfahren (vgl. Urteil vom 13. November 1986 - BVerwG 2 C 33.84 - \nBVerwGE 75, 133 <134>). Sowenig der Dienstherr wegen des Antrags des Beamten \noder wegen des Vorliegens der Einverständniserklärung eines aufnahmebereiten \nDienstherrn verpflichtet ist, den Beamten zu versetzen, ist der Dienstherr, der den \nBeamten \naufnehmen \nsoll, \ngehalten, \nsein \nEinverständnis \nwegen \nder \nVersetzungsabsicht des Beamten oder des bisherigen Dienstherrn zur Übernahme des \nBeamten zu erteilen (vgl. Urteil vom 13. November 1986 a.a.O. S. 135; Beschluss vom \n6. November 1987 - BVerwG 6 P 3.85 - BVerwGE 78, 257 <261>). Die Versetzung zu \neinem anderen Dienstherrn beruht auf der gleichgerichteten und gleichgewichtigen \nWillensentschließung beider beteiligter Dienstherren. Der Wille des bisherigen \nDienstherrn, das bestehende Dienstverhältnis mit dem Beamten zu lösen, und der \nWille des aufnehmenden Dienstherrn, das Dienstverhältnis mit dem Beamten \nfortzuführen, sind konstitutiv für die dienstherrnübergreifende Versetzung. Die jeweilige \nWillensbekundung erfolgt durch die Einverständniserklärung und durch die \nVersetzung. \nAus § 123 Abs. 2 Satz 2 BRRG folgt, dass Adressat der Einverständniserklärung des \naufnehmenden Dienstherrn der Dienstherr ist, in dessen Dienst der Beamte (noch) \nsteht. Wäre die Einverständniserklärung an den Beamten zu richten, wäre es sinnlos, \nin der Versetzungsverfügung zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis \nvorliegt. Andererseits könnte die abgebende Behörde diesen Hinweis nicht in die \nVersetzungsverfügung aufnehmen, wenn ihr die Einverständniserklärung nicht \nzugegangen \nwäre. \nAls \nverwaltungsinterne \nMitwirkungshandlung \nhat \ndie \nEinverständniserklärung keine Außenwirkung. \nDie Einverständniserklärung begründet auch keine unmittelbare Rechtsfolge, da sie \ndem Beamten keinen Anspruch auf Versetzung verschafft und den gegenwärtigen \nDienstherrn des Beamten nicht zur Versetzung verpflichtet. Vielmehr ist sie \ntatbestandliche Voraussetzung der rechtsfolgenbegründenden Versetzungsverfügung. \nZudem ist das dem abgebenden Dienstherrn gegenüber zu erklärende Einverständnis \nkeine hoheitliche Maßnahme. Die beteiligten Dienstherren sind jeweils Träger \nöffentlicher Verwaltung und treten sich im Versetzungsverfahren nicht in einem Über- \nund Unterordnungsverhältnis, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. \nOhne ein Einvernehmen können die Interessen des abgebenden oder des \naufnehmenden Dienstherrn nicht einseitig durchgesetzt werden. In diesem \nGleichordnungsverhältnis verbietet sich der von einer Seite erlassene, mit \nVerbindlichkeit ausgestattete Verwaltungsakt. \nNach diesem Verständnis, dem sich der Senat anschließt, war die Klage gegen den \ndie Versetzung ablehnenden Beklagten zu richten (anders offenbar noch BVerwG, Urt. \n14 \n\n8 \n \nv. 13. November 1986 - 2 C 33.84 -, juris Rn. 16 f., allerdings ohne nähere Begründung; \nvgl. zum Ganzen auch Woydera, a. a. O., § 15 BeamtStG, Rn. 13). \n3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung, weil die Ablehnung der \nVersetzung nicht auf das vom Beigeladenen wegen mangelnder körperlicher Eignung \nverweigerte Einverständnis gestützt werden konnte. \na) Als Maßstab für die Verweigerung des Einverständnisses zu einer Versetzung sind \ndie Grundsätze heranzuziehen, die auch für die erstmalige Begründung eines \nBeamtenverhältnisses gelten. So führt das Bundesverwaltungsgericht aus (Urt. v. 23. \nSeptember 2004 - 2 C 37.03 -, a. a. O. Rn. 25 m. w. N.): \n… Gleichwohl hat die Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden \nDienstherrn ernennungsähnliche Wirkung. Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und \nPflichten aus dem Beamtenverhältnis ein. Deshalb sind auf die Versetzung die \nGrundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines \nBeamtenverhältnisses gelten (vgl. Urteil vom 13. November 1986 a.a.O. S. 135; \nBeschluss vom 6. November 1987 a.a.O. S. 261; auch Urteil vom 23. Februar 1989 - \nBVerwG 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282 <284 f.>) … \nEs besteht nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf \nErnennung. Vielmehr entscheidet der Dienstherr nach seinem Ermessen, ob und mit \nwem er eine freie Stelle besetzt. Dieses Ermessen unterliegt indessen rechtlichen \nGrenzen. Zu beachten ist hierbei der Bewerbungsverfahrensanspruch. Nach Art. 33 \nAbs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht \nder Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung vorzunehmen. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der \nbestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches \nNiveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. \nNovember 2004 - 2 C 17.03 -, juris). Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem \nangestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen \nist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140, \n151). \nBei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr \nimmer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen \ndes jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris Rn. 11). Ist nach der \nkörperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche \nEignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n9 \n \nverbeamtet werden. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die \nkörperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren \nAuswirkungen \nauf \nsein \nLeistungsvermögen \nbestimmt \nwerden. \nDiese \nBeurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, \nüber die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 4 \nSächsBG vor, dass die gesundheitliche Eignung aufgrund einer amts- oder \npolizeiärztlichen Untersuchung festzustellen ist. Dieser muss gegebenenfalls einen \nFacharzt hinzuziehen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber \nnicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche \nEignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger \ntätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen \nFeststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und \nSchlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil \nbilden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 -, juris Rn. 23). \nEs obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn \nzu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen \nWahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu \norientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle \nkörperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. \nJuni 2007 - 2 A 6.06 - a. a. O.). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein \nBewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - \ngemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die \nDienstausübung stellen. \nDie Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche \nAmt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige \nAmtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene \nWürdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (vgl. BVerfG, Urt. v. \n24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 35). Die gesundheitliche Eignung \neines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers \nkann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine \nchronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Die Prognose \nerfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 14). Es kommt darauf an, ob der \nBeamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder \nwegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss. \n19 \n20 \n\n10 \n \nDer Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen \nungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 \nGG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im \nAnwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. \n13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 -, juris Rn. 15). Aufgrund dieser grundrechtlichen \nBedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte \nerstreckenden Prognosezeitraums hält das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil \nvom 25. Juli 2013 (- 2 C 12.11 - a. a. O. Rn. 16) an seiner bisherigen Rechtsprechung \nnicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der \ngesetzlichen \nAltersgrenze \nmit \nan \nSicherheit \ngrenzender \nWahrscheinlichkeit \nausgeschlossen sein musste (vgl. BVerwG, Urteile v. 17. Mai 1962 - 2 C 87.59 - \nBuchholz 232 § 31 BBG Nr. 6; v. 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147, \n149 und v. 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2). Nach der \ngeänderten Rechtsprechung kann der Dienstherr, solange der Gesetzgeber keinen \nkürzeren \nPrognosezeitraum \nbestimmt, \ndie \ngesundheitliche \nEignung \naktuell \ndienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme \nrechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der \ngesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. \nDas Bundesverwaltungsgericht führt hierzu im Einzelnen aus (Urt. v. 25. Juli 2013 - a. \na. O. Rn. 17 ff.): \n„Der bisherige Maßstab ist geeignet, Bewerber schon deshalb von dem Zugang zum \nBeamtenverhältnis \nauszuschließen, \nweil \nihr \ngesundheitlicher \nZustand \nvom \nRegelzustand abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit der Bewerber \naktuell und auf absehbare Zeit nicht beeinträchtigt ist. Die negative Eignungsprognose \nist in diesen Fällen bislang mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten \nbegründet worden, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur \nzugänglich sind (vgl. hierzu Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17). \nDies belegt der Fall des derzeit uneingeschränkt leistungsfähigen Klägers: Die \nEinschätzung, er werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig, \nberuht ausschließlich auf der Annahme, dass eine bestimmte Personengruppe - hier \ndie Multiple-Sklerose-Erkrankten - in ihrer Gesamtheit ein erhöhtes Risiko vorzeitiger \nDienstunfähigkeit aufweist. \nAngesichts des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der \nKomplexität \nder \nmedizinischen \nPrognosen \nsind \nEntscheidungen \nüber \ndie \ngesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers mit erheblichen Unsicherheiten \nverbunden. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen \nEntwicklung, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt. Künftige \nPräventions- oder Heilmethoden können heute noch nicht einbezogen werden. \nVielfach ist auch die Wechselwirkung und damit Ursächlichkeit einzelner Faktoren für \ndas Risiko schwerwiegender Symptombildungen noch nicht sicher erforscht. \n21 \n22 \n\n11 \n \nBelastbare Studien zur korrelationsstatistischen Beziehung einzelner Risikofaktoren \nzur Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit liegen nur sehr \neingeschränkt vor. \nSchließlich kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die vorzeitige Dienstunfähigkeit in nennenswertem Umfang auf \nKrankheiten zurückzuführen ist, die man zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung \nhätte vorhersagen können (Nationaler Ethikrat, Prädiktive Gesundheitsinformationen \nbei Einstellungsuntersuchungen: Stellungnahme, 2005, S. 59). Regelmäßig geht die \nvorzeitige Dienstunfähigkeit daher auf erst nachträglich eintretende Umstände zurück. \nEine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis \nvoraus. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger \nEntwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt \nwerden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer \nDienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. \nDaher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis \nfür die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der \ngesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der \nEinschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die \nLeistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch \nfundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen \nVerlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen \nZustand des Bewerbers zu setzen. \nDie medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen \ndarstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren \nGrundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der \nvorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage \nüber die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den \nDienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im \nSinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. zur \nerforderlichen Prognosebasis auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR \n2029/01 - BVerfGE 109, 133 <165>). \nDie \nVerwaltungsgerichte \nhaben \nüber \ndie \ngesundheitliche \nEignung \nvon \nBeamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen \ndes Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum \nzu. Auch insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung nicht fest (vgl. \nUrteile 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6 S. 14 f. und \nvom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2).“ \nDieser Maßstab, den das Bundesverwaltungsgericht für Beamtenbewerber allgemein \nentwickelt hat - im maßgeblichen Fall ging es um die Verbeamtung als Studienrat - ist \nauch \nbei \nder \nBeurteilung \nder \nDienstfähigkeit \nvon \nBewerbern \nfür \nden \nPolizeivollzugsdienst zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 8. November 2016 - 2 A \n484/15 -, juris; ebenso OVG LSA, Beschl. v. 14. Juli 2014 - 1 M 69/14 -, juris Rn. 9; VG \nWürzburg, Beschl. v. 21. August 2014 - W 1 E 14.733 -, juris Rn. 20). Zwar gelten für \ndie Dienstfähigkeit der Polizeivollzugsbeamten besondere Voraussetzungen, die den \n23 \n\n12 \n \nberuflichen Anforderungen im Polizeidienst (Wechselschichten, Außendienst, \nAnwendung unmittelbaren Zwangs, Gebrauch von Waffen) geschuldet sind. Dies \nändert jedoch nichts am rechtlichen Prognosemaßstab, der unabhängig von der \njeweiligen Fachrichtung für alle Beamten derselbe ist. Dieser neue Prognosemaßstab \nzur Feststellung der (Poli-zei-)Diensttauglichkeit wirkt sich insbesondere auf die \nHandhabung der bundeseinheitlich geltenden Polizeidienstvorschrift „Ärztliche \nBeurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) aus. \nDie \nbesonderen \nBestimmungen \ndieser \nVerwaltungsvorschrift \nenthalten \nErfahrungssätze und führen dementsprechend Gesundheitsbeeinträchtigungen \ngeneralisierend und typisierend zum Teil katalogartig auf. So enthält die Anlage 1.1 \nunter Punkt 4.6 standardisierte Vorgaben, in welchen Fällen die vorausgegangene \nOperation eines Kreuzbandschadens die Tauglichkeit nicht ausschließt und unter \nwelchen Umständen die Tauglichkeit kritisch zu bewerten ist; nach Punkt 4.6.2 schließt \nein \nKreuzbandschaden, \nunter \nUmständen \nauch \nnach \nOperation, \ndie \nPolizeidiensttauglichkeit aus. Eine solche Generalisierung im Rahmen einer \nVerwaltungsvorschrift widerspricht indessen der vom Bundesverwaltungsgericht \nnunmehr geforderten Einzelfallprognose. Aus dem Umstand, dass eine Erkrankung in \nder PDV 300 aufgeführt ist, kann nicht mehr ohne weitere individuelle Prüfung auf die \nPolizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden. Es ist vielmehr im konkreten Fall vom \nDienstherrn zu prüfen, ob bei Vorliegen eines bestimmten, dort aufgeführten \nErkrankungstatbestands \nhinreichende \nAnhaltspunkte \nfür \ndie \nvom \nBundesverwaltungsgericht geforderte Gesundheitsprognose gegeben sind. \nb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Beigeladene bislang keine den \nrechtlichen Anforderungen genügende Entscheidung über die Polizeidiensttauglichkeit \nder Klägerin getroffen. Eine solche ist weder in den dem Senat vorliegenden \nVerwaltungsakten \ndokumentiert \nnoch \nwurde \neine \nsolche \nwährend \ndes \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt. \naa) Der Beigeladene stützt seine Verweigerung des Einverständnisses zur Versetzung \nwegen mangelnder gesundheitlicher Eignung der Klägerin ausschließlich auf die \nStellungnahme des Leiters des polizeiärztlichen Dienstes, der er sich anschließt. So \nheißt es im Schreiben des MIK vom 23. August 2016 - nach Wiedergabe der \nEinschätzung des Polizeiarztes - abschließend, aufgrund der vorliegenden \nBewertungen könne der Übernahme nicht zugestimmt werden. An dieser Beurteilung \nhat der Beigeladene nach Vorlage weiterer (privat-)ärztlicher Befunde durch die \nKlägerin sowie hierzu im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholter \n24 \n25 \n\n13 \n \nStellungnahmen des Polizeiarztes vom 11. März und 21. Mai 2019 und dessen \nZeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weiter \nfestgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der \nVertreter des Beigeladenen bekräftigt, man habe sich bei der Bewertung der \ngesundheitlichen Eignung an die Einschätzung des Polizeiarztes gehalten, die \nweiterhin für schlüssig erachtet werde. \nbb) Zieht der Dienstherr für seine Einschätzung der gesundheitlichen Eignung \nmaßgeblich die Bewertung des Polizeiarztes heran, ohne eigene Betrachtungen \nanzustellen, \nmuss \ndie \npolizeiärztliche \nStellungnahme \ndiese \nEinschätzung \nrechtfertigen. Der Senat berücksichtigt hierbei, dass der Begutachtung von \nPolizeiärzten und Amtsärzten ebenso wie von gerichtlich bestellten Sachverständigen \nu. a. wegen deren größerer Unabhängigkeit und ihrer Verpflichtung zur Unparteilichkeit \ngrößerer Beweiswert zugemessen wird als etwa privatärztlichen Attesten (vgl. \nSenatsurt. v. 12. März 2019 - 2 A 71/16 -, juris Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 1. März \n2000 - 1 DB 13/98 -, juris Rn. 29; Urt. v. 11. Oktober 2006 - 1 D 10/05 -, juris). Dies \nsetzt voraus, dass das Gutachten bzw. die Stellungnahme keine auch für den \nNichtsachkundigen erkennbaren Mängel aufweist, auf dem allgemein anerkannten \nStand der Wissenschaft beruht, von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen \nausgeht, keine inhaltlichen Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der \nSachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n30. Juni 2010 a. a. O.; Senatsbeschl. v. 10. Oktober 2013 - 2 A 731/11 -). Zudem \nerfordert nach den oben zitierten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts die hier \nnotwendige Prognosebeurteilung die Erstellung einer fundierten medizinischen \nTatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der \ngesundheitlichen Verfassung des Bewerbers. Es ist das Ausmaß der Einschränkungen \nfestzustellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für \ndie Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einzuschätzen. Dabei \nhat der Mediziner verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf \nchronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des \nBewerbers zu setzen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und \nBefundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre \nHypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter \nAusschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des \nBewerbers \neine \nAussage \nüber \ndie \nvoraussichtliche \nEntwicklung \ndes \nLeistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die \n \n26 \n\n14 \n \nRechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG \neigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - a. a. O.). \ncc) Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Senat keine Zweifel an der \nUnparteilichkeit und der Sachkunde des Polizeiarztes der Beigeladenen, der als \nChirurg, Unfallchirurg und Notarzt aufgrund seiner Fachrichtung über die spezifisch \nfachärztlichen Kenntnisse zur Erstellung der gesundheitlichen Prognose verfügt. Seine \nAusführungen als sachverständiger Zeuge vor dem Verwaltungsgericht zu seinen \närztlichen Stellungnahmen vom 11. März und 21. Mai 2019 nehmen Bezug auf den \nallgemein anerkannten Stand der Wissenschaft, gehen von inhaltlich zutreffenden \nVoraussetzungen aus und sind in sich widerspruchsfrei; Entsprechendes gilt im \nHinblick auf die informatorische Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem \nerkennenden Senat. \nIndes tragen die Ausführungen nicht hinreichend dem vorstehend dargelegten - \nstrengen - Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts an die Prognosebeurteilung \nRechnung. \n(1) Der Senat erachtet es hierzu für erforderlich, dass der begutachtende Arzt die \nallgemeinen medizinischen Erkenntnisse, von denen er ausgeht, in seiner \nStellungnahme zumindest in Grundzügen darstellt. Hierzu zählt ein Überblick über den \nStand der Wissenschaft zu der maßgeblichen Fragestellung unter Benennung \neinschlägiger Standardwerke sowie essentieller Studien. Besteht wissenschaftlicher \nKonsens, kann die Darstellung kürzer ausfallen als wenn zu der Fragestellung \nunterschiedliche Bewertungen von Bedeutung existieren. \n(2) Sodann ist die gesundheitliche Verfassung des Bewerbers darzustellen. Sofern der \nbegutachtende Arzt auf eine eigene Untersuchung verzichtet, weil er die ihm \nvorliegenden Befunde für seine Einschätzung als ausreichend erachtet, sind die von \nihm einbezogenen Befunde konkret zu benennen, damit klar ist, auf welche \nBefundtatsachen er seine Bewertung stützt. Bei Vornahme eigener Untersuchungen \nsind die Methoden zu erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage \noffenzulegen. \n(3) Die verfügbaren Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf eines \nchronischen Krankheitsbildes sind auszuwerten. Hierzu hat eine Auseinandersetzung \nmit den unter (1) genannten allgemeinen Erkenntnissen zur medizinischen \n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n15 \n \nFragestellung zu erfolgen. Es muss erkennbar werden, wie der begutachtende Arzt die \nvorliegenden Erkenntnisse gewichtet und welcher allgemeinen Prognose er aus \nwelchen Gründen den Vorzug gibt. \n(4) Diese allgemeine Prognose ist schließlich in Bezug zu setzen zum \nGesundheitszustand \ndes \nBewerbers, \nwobei \ndie \nvorhandenen \nErkenntnisse \nauszuschöpfen sind. Hierzu ist eine Auseinandersetzung mit den unter (2) genannten \nverfügbaren Befunden (amtsärztliche wie privatärztliche) erforderlich. Soweit sich \ndiese widersprechen, muss der begutachtende Arzt begründen, welche Befunde er für \nverwertbar erachtet bzw. welche Befunde ihn nicht überzeugen. Dies gilt insbesondere, \nwenn der begutachtende Arzt von einer vorhandenen amtsärztlichen Stellungnahme \nabweichen will. Am Ende der Auseinandersetzung steht die fundierte Prognose des \nindividuellen \nLeistungsvermögens \nunter \nBerücksichtigung \nder \nberuflichen \nAnforderungen. \nDiesen Anforderungen, die der Senat aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nableitet, genügen die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vorliegenden \nEinschätzungen des Polizeiarztes der Beigeladenen nur eingeschränkt. So erscheinen \ndie Stellungnahmen vom Juli 2016 wie auch aus dem Frühjahr 2019 auch unter \nBerücksichtigung \nder \nhierzu \nerfolgten \nErläuterungen \nin \nden \nmündlichen \nVerhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und dem erkennenden Senat hinsichtlich \nder allgemeinen Erkenntnisgrundlage, der zugrunde gelegten Befunde und der \nHerleitung der individuellen Prognose für den Gesundheitszustand der Klägerin nicht \nhinreichend aussagekräftig. Es fehlt neben der konkreten Auseinandersetzung mit den \nvorhandenen abweichenden (fach-)ärztlichen Befunden insbesondere eine fundierte \nBegründung für die Prognose, gerade bei der Klägerin seien Beschwerden und \nFunktionseinschränkungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. \nüberwiegend wahrscheinlich zu erwarten. Der Senat verkennt nicht, dass eine \nPrognose umso schwieriger zu treffen ist, je länger der Prognosezeitraum dauert. Dies \nentbindet den begutachtenden Arzt indes nicht davon, seine Prognose im Rahmen des \nMöglichen nachvollziehbar zu begründen. \n4. Die vom Beigeladenen zu treffende eigenverantwortliche Entscheidung über das \nEinverständnis mit der Versetzung ist aufgrund einer dem Prognosemaßstab \ngenügenden ärztlichen Begutachtung nachzuholen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2007 \n- a. a. O. Rn. 27). Solange eine solche nicht vorliegt, ist die Ablehnung der Versetzung \ndurch den Beklagten rechtswidrig. Die Klägerin kann beanspruchen, dass der \n32 \n33 \n34 \n\n16 \n \nablehnende Bescheid aufgehoben wird und der Beklagte ihren Antrag auf Versetzung \nin den Polizeivollzugsdienst des Beigeladenen neu bescheidet, sobald eine unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats ergangene Entscheidung des \nBeigeladenen vorliegt. Bei seiner Entscheidung steht dem aufnehmenden Dienstherrn \nkein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 a. a. O. Rn. 24 ff.). \nIm Falle der Bejahung ihrer gesundheitlichen Eignung kann die Versetzung der \nKlägerin in den Polizeivollzugsdienst des Beigeladenen nicht aus diesem Grund \nabgelehnt werden. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen kommt nicht in Betracht, weil dieser \nkeinen Antrag gestellt und damit kein Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 \nVwGO übernommen hat. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \n35 \n36 \n\n17 \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \n \n \n \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \n \n\n18 \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, \ngegen die die Beteiligten keine Einwände vorgetragen haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-23/2-a-510-20","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-23/2-a-510-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487166","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.467402+00:00"}}