{"status":"available","doknr":"OLD487165","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-23","aktenzeichen":"3 C 44/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 C 44/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. des \n \n \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n\n2 \n \n§ 5a Abs. 4 der SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 \nhier: Normenkontrolle \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterinnen am Ober-\nverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert sowie den Richter am \nOberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. No-\nvember \nam 23. November 2021 \nfür Recht erkannt: \nDer Antrag der Antragsteller wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll-\nstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in \nHöhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Antragsteller begehren die Feststellung, dass das Zutrittsverbot für Schulen in Ab-\nhängigkeit von der Durchführung eines Corona-Tests gemäß § 5a Abs. 4 der Sächs-\nCoronaSchVO vom 29. März 2021 unwirksam gewesen ist. \nDie Antragsteller besuchen ein Gymnasium und eine Oberschule auf dem Gebiet des \nFreistaats Sachsen. \nDer Antragsgegner hat am 29. März 2021 durch das Sächsische Staatsministerium für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 30. März 2021 im Sächsischen \nGesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 13/2021, S. 334 ff.) bekanntgemachte \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung erlassen, die in der Folge durch die Verord-\nnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-\nmenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 8. April 2021 \n(SächsGVBl. S. 362), die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 13. April 2021 (SächsGVBl. S. 442) sowie die Dritte \nVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nZusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert wurde. Sie hatte am 20. April 2021, so-\nweit für das Verfahren von Interesse, nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1a Tests \n(1) Ein Schnelltest ist ein Antigenschnelltest, der durch fachkundig ge-\nschultes Personal vorgenommen wird. Dem gleichgestellt wird ein unter \nAufsicht durch fachkundig geschultes Personal von der betroffenen Per-\nson vorgenommenen Selbsttest. Der Selbsttest muss vom Bundesinstitut \nfür Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Die zugelassenen \nTests \nsind \nunter \nder \nAdresse \nhttps://antigen-\ntest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:8576015209771:::::&tz=2:00 \nabrufbar. \nDurch einen Test nach Satz 1 positiv getestete Personen sollen sich drin-\ngend mittels eines PCR-Tests nachtesten lassen und müssen sich abson-\ndern. \n(2) Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur Anwendung durch Pri-\nvatpersonen bestimmt ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit der \nSelbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist das negative Tester-\ngebnis durch eine Selbstauskunft nach Anlage 1 oder 2 zu dieser Verord-\nnung nachzuweisen. Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse \nhttps://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html \nab-\nrufbar. Bei einem positiven Selbsttestergebnis muss die betroffene Per-\nson unverzüglich einen PCR-Test vornehmen lassen und sich absondern. \n(3) Ein PCR-Test ist ein Test, der auf der sogenannten Polymerase-Ket-\ntenreaktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor \nnachweisen kann. Bei einem positiven Testergebnis muss sich die be-\ntroffene Person unverzüglich absondern. \n(4) Testpflichten gelten nicht für Personen unter sieben Jahren. Die Test-\npflicht nach § 5a Absatz 4 bleibt unberührt. \n(5) Wenn nach dieser Verordnung ein tagesaktueller Test gefordert wird, \ngilt, dass dessen Vornahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von An-\ngeboten und Leistungen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. \n(6) Wenn es medizinisch begründet ist, kann das Gesundheitsamt abwei-\nchende Festlegungen bezüglich der Pflicht zur regelmäßigen Testung auf \neinen Nachweis auf SARS-CoV-2 treffen. Dies gilt insbesondere für den \nZeitraum im unmittelbaren Anschluss an die Absonderungszeit nach einer \nnachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2. Diese Festlegung des Ge-\nsundheitsamtes entspricht für den vom Gesundheitsamt festgelegten \nZeitraum einem negativen Testergebnis. (…) \n§ 5a Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreu-\nung und Schulen \n\n4 \n \n(1) In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädago-\ngischen Kindertageseinrichtungen, in Schulen der Primarstufe und in För-\nderschulen auch oberhalb der Primarstufe findet eingeschränkter Regel-\nbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in festge-\nlegten Räumen oder Bereichen statt. Satz 1 gilt nicht für Abschlussklas-\nsen von Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule un-\nterrichtet werden, sowie von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt \nLernen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum ein-\ngeschränkten Regelbetrieb. In Einrichtungen der Kindertagespflege kann \nuneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden. \n(2) Präsenzbeschulung findet für die Abschlussklassen und Abschluss-\njahrgänge der \n1. Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet \nwerden, \n2. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, \n3. Oberschulen, \n4. Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), \n5. Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Berufsgrundbil-\ndungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, \nderen Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil \neiner in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten Ab-\nschlussprüfung teilnehmen), \n6. Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen der Berufs-\nfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe), \n7. Fachschulen, \n8. Fachoberschulen, \n9. Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), \n10. Abendoberschulen, \n11. Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und \n12. Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) \nund grundsätzlich nur in den Fächern oder Lernfeldern der jeweiligen Ab-\nschlussprüfung statt. Ferner kann der Schulbetrieb an Klinik- und Kran-\nkenhausschulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik oder des \nKrankenhauses aufrecht erhalten werden. \n\n5 \n \n(3) Soweit für Schulen nicht Absatz 1 oder 2 gilt, findet die zeitgleiche \nPräsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte \nder Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in \nden §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. \nJuli 2017 (SächsGVBl. S. 384) nebst ihrer Anlage als Obergrenze festge-\nlegt ist, jedoch nicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse \noder Kurs (Wechselmodell). Die Präsenzbeschulung für die Abschluss-\nklassen und Abschlussjahrgänge kann abweichend von Absatz 2 im \nWechselmodell durchgeführt werden. Am Landesgymnasium Sankt Afra \nzu Meißen kann die Präsenzbeschulung abweichend von Satz 1 auch \nohne Wechselmodell durchgeführt werden. \n(4) Personen, mit Ausnahme der in Kinderkrippen und Kindergärten be-\ntreuten Kinder sowie der sie begleitenden Personen zum Bringen und Ab-\nholen auf dem Außengelände der Einrichtungen der Kindertagesbetreu-\nung, ist der Zutritt zum Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbe-\ntreuung und von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch einen Nachweis \neiner für die Abnahme des Tests zuständigen Stelle (mögliche Leistungs-\nerbringer gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. \nMärz 2021 [BAnz AT 09.03.2021 V1] in der jeweils geltenden Fassung) \noder eine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2 zu dieser Verord-\nnung nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Die \nAusstellung des Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des Tests \ndürfen nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Zutrittsverbot nach \nSatz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der \nEinrichtung der Kindertagesbetreuung oder der Schule ein Test auf das \nVorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. Das Zu-\ntrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege. Sofern ein Zu-\ntrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der \nEinrichtung der Kindertagesbetreuung und der Schule entsprechende \nHinweise anzubringen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 für Einrichtungen \nder Kindertagesbetreuung und Schulen gilt überdies nicht für Zusammen-\nkünfte, Termine und Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, \n3 und 5, die außerhalb der Betreuungszeiten und der Zeiten der Präsenz-\nbeschulung stattfinden, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der \nZusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handrei-\nnigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hin-\nreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflä-\nchen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, \nTermine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden. \n(5) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 und Testergebnisse nach Absatz \n4 können von der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule er-\nfasst und dokumentiert werden. Die Dokumentation ist unverzüglich zu \nlöschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle einer Frist nach \nAbsatz 4 Satz 2 nicht mehr benötigt wird. \n(6) Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Perso-\nnensorgeberechtigten, können sich von der Teilnahme an der Präsenz-\nbeschulung schriftlich abmelden. Die Abmeldung wird mit Außerkrafttre-\nten dieser Verordnung unwirksam. Abmeldungen, die aufgrund der Säch-\nsischen Corona-Schutz-Verordnung in einer vor dem 1. April 2021 gelten-\nden Fassung vorgenommen wurden, gelten als Abmeldungen nach Satz \n\n6 \n \n1 fort, solange die Schülerin oder der Schüler an der Präsenzbeschulung \nnicht teilnimmt. \n(7) Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts \nfür Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teil-\nnehmen, bleibt zulässig. \n(8) Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann im Einvernehmen mit \nder obersten Schulaufsichtsbehörde für Schulen, unter deren Schülerin-\nnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als \neine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person eine Infektion mit \nSARS-CoV-2 aufweist, anordnen: \n1. über Absatz 3 hinaus für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- \noder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell \noder \n2. die vorübergehende teilweise oder vollständige Schließung einer oder \nmehrerer Schulen. \n(9) Der Aufenthalt auf dem Gelände von Einrichtungen der Kindertages-\nbetreuung, dem Gelände von Schulen und heilpädagogischen Kinderta-\ngeseinrichtungen ist Personen untersagt, die \n1. mit SARS-CoV-2 infiziert sind, \n2. mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: allgemeines Krank-\nheitsgefühl, Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchs-\nstörungen, Geschmacksstörungen, nicht nur gelegentlicher Husten, oder \n3. innerhalb der vergangenen 14 Tage persönlichen Kontakt mit einer mit \nSARS-CoV-2 infizierten Person hatten, es sei denn, dieser Kontakt fand \nin Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen oder in der Pflege unter \nWahrung der berufstypischen Schutzvorkehrungen statt. \nKinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne \nvon Satz 1 Nummer 2 während der Betreuung, während des Unterrichts \noder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem \nseparaten Raum untergebracht werden. Das Abholen durch einen Perso-\nnensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist \nunverzüglich zu veranlassen. Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn ein \nauf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Vorliegen einer \nInfektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist. \n(10) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom \nim Sinne von Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, ist ihnen der Zutritt zu der Ein-\nrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms \ngestattet. \n\n7 \n \n(11) Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und 3 sowie Absatz 10 gilt \nnicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch ei-\nnen am selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infek-\ntion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass \nkeine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, Satz \n2 und 3 sowie Absatz 10 gilt ferner nicht für Personen, die durch eine \närztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chro-\nnischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft ma-\nchen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. (…) \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragsteller haben am 20. April 2021 Normenkontrollantrag gegen § 5a Abs. 4 der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 gestellt. \nSie tragen mit ihren Schriftsätzen zusammengefasst vor: Die Bestimmungen der Ver-\nordnung könnten nicht auf die Ermächtigungsgrundlage der §§ 28, 28a IfSG gestützt \nwerden, da die dort genannten möglichen Maßnahmen nur Kranke, Krankheitsverdäch-\ntige usw. selbst, nicht „unbeteiligte Personen“ treffen könnten. Maßnahmen gegen ge-\nsunde Personen seien nicht geeignet, von kranken Menschen ausgehende Infektions-\ngefahren zu bannen. Die Normen enthielten auch keine Ermächtigungsgrundlage für \nanlasslose Testungen. Die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ sei nicht hin-\nreichend gesetzlich definiert und sei auch nicht gegeben. Aus Sicht vieler Wissen-\nschaftler liege eine normale, übliche Epidemie vor, die vor 2020 als „Grippe-Welle“ be-\nzeichnet worden wäre. Eine signifikante Übersterblichkeit habe nicht festgestellt wer-\nden können. Die Betroffenheit von weniger als einem Prozent der Bevölkerung recht-\nfertige nicht derart einschneidende Maßnahmen. Den durchgeführten Tests lasse sich \nwegen der Fehlerquote keine hinreichende Erkenntnis entnehmen. \nAnlasslose Testungen von Schülern seien ungeeignet, weil Tests nur Aussagekraft für \nden Zeitpunkt der Testung hätten und weil bei einem positiven Test Kontakte außerhalb \nder Schule erlaubt blieben. Wären Tests geeignet, könnte im Übrigen auf weitreichende \nHygienevorschriften und -maßnahmen verzichtet werden, was aber nicht geschehe. \nBei 20 % der tatsächlich Infizierten liefere der Test das fehlerhafte Ergebnis „falsch \nnegativ“, bei 2 % der Nicht-Infizierten führe er zu einem „falsch-positiven“ Ergebnis; \nTests mit derart schlechter Sensitivität und Spezifität seien nicht geeignet, irgendetwas \nan Maßnahmen, Geboten und Verboten auszulösen. Die Anordnung der Testpflicht sei \n4 \n5 \n6 \n\n8 \n \ndamit ein wirkungsloser Symbolakt. Jedenfalls könne der Zweck durch mildere Mittel \nwie ein freiwilliges Angebot der Selbsttestung erreicht werden. Ein Zwang zum Testen \ndürfe im Übrigen nur bei einem Infektionsverdacht vorgesehen werden (Hinweis auf \nBayVGH, Beschl. v. 2. März 2021 - 20 NE 21.353 -). \nDie Antragsteller beantragen, \n \nfestzustellen, dass § 5a Abs. 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \nvom 29. März 2021, der zuletzt geändert wurde durch die Zweite Verordnung \ndes Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zu-\nsammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n13. April 2021, unwirksam gewesen ist. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr macht geltend, für die Antragsteller bestehe kein Fortsetzungsfeststellungsinte-\nresse, weil die angegriffene Regelung ab dem 23. April 2021 durch den seit diesem \nTag geltenden § 28b Abs. 3 Satz 1 HS 2 IfSG zwischenzeitlich überlagert gewesen sei. \nNeuerliche Verordnungsregelungen des Antragsgegners könnten deshalb ihrerseits \nnicht im Wege der Antragsänderung in das vorliegenden Normenkontrollverfahren ein-\nbezogen werden, weil sie keine Fortsetzung der Verordnungsregelung vom 29. März \n2021 darstellten. Dies stehe einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse entgegen. Für \ndie Bewertung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses sei ferner zu berücksichtigen, \ndass sich die Schüler von der Präsenzbeschulung hätten abmelden und die Testung \nso vermeiden könnten, sodass keine Testpflicht und damit kein Eingriff in Persönlich-\nkeitsrechte des Art. 2 Abs. 1 GG gegeben, sondern der grundrechtliche Rahmen des \nRechts auf Schulbildung der Antragsteller berührt sei. Die Verordnung sei im Übrigen \nauch rechtmäßig (Hinweis auf die Beschlüsse des Senats vom 22. April 2021 - 3 B \n183/21 - und vom 14. April 2021 - 3 B 92/21 -). \nMit Beschluss vom 27. Mai 2021 - 3 B 198/21 - hat der Senat den Antrag im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes wegen des nach dem Inkrafttreten von § 28b Abs. 3 \nSatz 1 HS 2 IfSG fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verworfen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-\nakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 3 B 198/21 verwiesen. \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n9 \n \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \nI. Der Antrag ist allerdings zulässig. \nBei der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung handelt es sich um eine gemäß § 47 \nAbs. 1 Nr. 2 VwGO im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. § 24 \nAbs. 1 SächsJG lässt die Normenkontrolle zu. \nDie Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie waren als Schüler \nvon Schulen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen von der Schulzugangsbeschrän-\nkung des § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO betroffen, wonach der Zutritt zum Gelände \nvon Schulen und damit auch die Möglichkeit der Teilnahme an der Präsenzbeschulung \nunter die Voraussetzung eines aktuellen, nicht länger als 72 h zurückliegenden nega-\ntiven Corona-Tests gestellt wurde. Es ist jedenfalls nicht von vornherein nach jeder \nBetrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragsteller in ihrem Allgemeinen Per-\nsönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG), ihren Grundrechten auf allgemeine \nHandlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG) verletzt sind. Ebenso erscheint es möglich, dass die Antragsteller in ihrem \ndurch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG sowie Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. \nArt. 29 Abs. 2 SächsVerf gewährleisteten Grundrecht auf schulische Bildung (vgl. dazu \nnun BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. -, juris Rn. 42 ff.) und \nchancengleiche Schulbildung verletzt sind. \nDer Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht auch nicht entgegen, dass die mit \ndem Normenkontrollantrag angegriffene Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit \nAblauf des 9. Mai 2021 außer Kraft getreten ist (§ 12 Abs. 1 SächsCoronaSchVO). \nEin gestellter Normenkontrollantrag kann trotz Aufhebung oder Außerkrafttretens nach \nAblauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn \ndie Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normen-\nkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das Außer-\nkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht \nohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n10 \n \nZulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, mithin der Antragsteller wei-\nterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in sei-\nnen Rechten verletzt (worden) zu sein. Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen aber, \ndass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits \naußer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 19. Februar 2004 - BVerwG 7 CN 1/03 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 2. September \n1983 - BVerwG 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12, - juris Rn. 9 ff.). Ein berechtigtes individu-\nelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich hierbei ins-\nbesondere ergeben zur Rechtsklärung bei gewichtigen Beeinträchtigungen grundrecht-\nlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, \nwenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, \ndass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkon-\ntrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (SächsOVG, Urt. v. 15. Ok-\ntober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 34; Urt. v. 19. Dezember 2019 - 3 A 851/18 -, juris \nRn. 21 ff. für Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen Verwaltungsakte, vgl. ausführlich \nNdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 55 ff. m. w. N.; BVerfG, \nBeschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3. Juni 2020 - 1 BvR \n990/20 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, juris \nRn. 28; BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 15; a. A. \nKopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 113 Rn. 145). \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Sächsischen Corona-Schutz-Verordnun-\ngen sind sämtlich auf eine nur mehrwöchige Geltung angelegt, weshalb ihre Rechtmä-\nßigkeit vor ihrem Außerkrafttreten regelmäßig nicht in einem Hauptsacheverfahren ab-\nschließend gerichtlich geklärt werden kann. Die angegriffene Schulzugangsbeschrän-\nkung unter Testvorbehalt des § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO begründete auch ein \nGewicht der Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Freiheiten, das hinreicht, um \nein nachträgliches Rechtsklärungsinteresse zu bejahen. Mit dieser Norm wurde die \nTeilnahme von Schülern am Präsenzunterricht mit der Voraussetzung einer mindes-\ntens zweimal wöchentlich erfolgenden Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ver-\nknüpft, welche ihrerseits faktisch in aller Regel über die Abnahme eines Abstrichs im \nNasenbereich erfolgte, der mit einem Einführen eines Gegenstands in eine Körperöff-\nnung verbunden ist und von vielen als unangenehm empfunden wird. Überdies zieht \neine solche anlasslose regelmäßige Testung auch ein gewisses Risiko falsch-positiver \nErgebnisse nach sich, welche dann entsprechende, rückblickend objektiv unnötige \nQuarantänemaßnahmen zur Folge hätten. Weder die zur Bedingung des Schulbesuchs \nerhobene regelmäßige Testung als solche noch die bei Nichttestung eintretende Folge \n18 \n\n11 \n \ndes Ausschlusses vom Präsenzunterricht sind in ihrer grundrechtlichen Bedeutung und \nihren Auswirkungen von so geringem Gewicht, dass bezüglich dieser Maßnahme sys-\ntematische Rechtsschutzlücken durch die regelhaft kurzfristige Überholung der Verord-\nnungsregelungen zumutbar erschienen. Das Gewicht der Verknüpfung der Teilhabe-\nmöglichkeit der Schüler am Präsenzunterricht mit der genannten Bedingung wird ins-\nbesondere nicht dadurch wesentlich abgemildert, dass gemäß § 5a Abs. 6 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO die Möglichkeit bestand, die Schülerinnen und Schüler von der \nTeilnahme am Präsenzunterricht abzumelden. Denn die dann erfolgende Beschulung \nder Schüler im Distanzunterricht stellte hinsichtlich der insoweit eröffneten Bildungs-\nmöglichkeiten, der (Nicht-)Teilhabe an der sozialen Interaktion des Präsenzunterrichts \nund des Schullebens sowie - bezüglich der jüngeren Kinder - auch hinsichtlich des \nentstehenden Betreuungsbedarfs für die Eltern eine in hohem Maße nachteiligere Al-\nternative gegenüber der Präsenzbeschulung dar und lässt das Rechtsschutzbedürfnis \nfür die gerichtliche Überprüfung der vergangenen Maßnahme deshalb nicht entfallen. \nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es nach dem oben Gesagten ferner \nnicht Voraussetzung für das berechtigte individuelle Interesse an der Fortführung des \nNormenkontrollverfahrens, dass neue, ähnlich gelagerte Regelungen im Wege einer \nAntragsänderung in das Verfahren zulässig einbezogen werden könnten. \nII. Der Normenkontrollantrag ist allerdings unbegründet. Die von den Antragstellern an-\ngegriffene Regelung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verstößt nicht ge-\ngen höherrangiges Recht. \n1. Verordnungsermächtigung für den allein angegriffenen § 5a Abs. 4 Sächs-\nCoronaSchVO, der mit der Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 13. April 2021 (SächsGVBl. S. 442) vollständig neu \ngefasst worden war, ist § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 16, \nAbs. 3 und Abs. 6 IfSG in der Fassung vom 29. März 2021. Die Zweite Änderungsver-\nordnung - wie auch die von ihr geänderte Stammverordnung - stützen sich hingegen \nnicht auf § 32 Satz 1 i. V. m. § 29 IfSG als Verordnungsermächtigung, so dass schon \naus diesem Grund der Verweis der Antragsteller auf die - ausschließlich auf die letzt-\ngenannten Normen bezogenen - Erwägungen der Entscheidung des Bayrischen Ver-\nwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2021 - 20 N E 21.353 - zur sog. Testpflicht in Pfle-\ngeheimen ins Leere geht (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 \n- Rn. 57). \n19 \n20 \n21 \n\n12 \n \n1.1 Nach § 32 Satz 1 IfSG durften die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, \ndie für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverord-\nnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten \nerlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmte zu diesen Voraussetzungen: Wer-\nden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider fest-\ngestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Aus-\nscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit \nund solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforder-\nlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befin-\nden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veran-\nstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten \nund Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile \ndavon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte \nder körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person \n(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit \n(Art. 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) werden \ninsoweit eingeschränkt. \nGemäß § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG konnten notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne \ndes § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage \nvon nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG insbesondere sein die Schließung \nvon Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschuli-\nschen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Er-\nteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs. \n§ 28a Abs. 3 IfSG in der Fassung vom 29. März 2021 sah hierbei Folgendes vor: Ent-\nscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-\nvirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 28a Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, \nnach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 IfSG sind insbesondere an dem \nSchutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssys-\ntems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens \ndurch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu \nberücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen \n22 \n23 \n24 \n\n13 \n \nInfektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder \nkreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausge-\nrichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional über-\ngreifend oder gleichgelagert sind. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen \nist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je \n100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwel-\nlenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Ta-\ngen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung \ndes Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes \nvon über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind \nbreit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des \nInfektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neu-\ninfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere \nSchutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstüt-\nzen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweili-\ngen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann ange-\nzeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes \nin absehbarer Zeit wahrscheinlich macht oder wenn einer Verbreitung von Virusvarian-\nten im Sinne von Satz 1 entgegengewirkt werden soll. Bei einer bundesweiten Über-\nschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner \ninnerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effek-\ntive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustre-\nben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neu-\ninfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abge-\nstimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzie-\nlende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 \nund 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellen-\nwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies \nzur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erfor-\nderlich ist. Bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung der Schutzmaßnahmen \nnach den Sätzen 9 bis 11 sind insbesondere auch die Anzahl der gegen COVID-19 \ngeimpften Personen und die zeitabhängige Reproduktionszahl zu berücksichtigen. Die \nin den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden \nzur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes \ndurch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung \nauf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffent-\nlicht. \n\n14 \n \n§ 28a Abs. 6 IfSG regelte ferner Folgendes: Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in \nVerbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis \n31 IfSG können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine \nwirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \nerforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der \nVerbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftli-\nche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzu-\nbeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinde-\nrung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Ein-\nzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit \nvon besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen \nwerden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. \n§ 28a Abs. 5 IfSG sah schließlich vor, dass Rechtsverordnungen, die nach § 32 in \nVerbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemei-\nnen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen sind. Die Geltungsdauer beträgt \ngrundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden. \n1.2 Die Verordnungsermächtigung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Beden-\nken. Dahingehende Zweifel werden im vorliegenden Verfahren von den Antragstellern \nnicht geltend gemacht. Sie sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. \nInsbesondere genügt die Verordnungsermächtigung dem Wesentlichkeitsgrundsatz \nund dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 172/21 \n-, Rn. 15; SachsAnhVerfG, Urt. v. 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 92). \nEbenso war es zum damaligen Zeitpunkt nicht von Verfassungs wegen zu beanstan-\nden, dass in der Verordnungsermächtigung mit § 28a Abs. 3 Sätze 4 bis 12 IfSG wei-\nterhin in erster Linie die Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-\n2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zum Anknüpfungspunkt für \nSchutzmaßnahmen und die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen gemacht wurde. \nDem Gesetzgeber kommt für die Konzeption von Maßnahmen für den grundrechtlich \ngebotenen Schutz der Rechtsgüter des Grundrechts auf Leben und körperliche Unver-\nsehrtheit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n15 \n \nBVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Um die Gefahren, die \nvon Infektionskrankheiten ausgehen, und damit die Erforderlichkeit von Schutzmaß-\nnahmen erkennen und abschätzen zu können, ist der Gesetzgeber in erheblichem Um-\nfang auf wissenschaftliche Expertise angewiesen. Gerade im Falle neuartiger Krank-\nheitserreger und Erkrankungen kann jedoch denknotwendig die Frage der Gefährdung \nder Bevölkerung nicht aufgrund einer sicheren und umfassend abgeklärten Tatsachen-\nbasis bewertet und beantwortet werden. Sie kann lediglich aufgrund von Prognosen \nerfolgen, die zwar ihrerseits tatsachenbasiert und nachvollziehbar sein müssen, jedoch \nbestehende Unsicherheiten enthalten dürfen. Aus diesem Grund kommt dem Gesetz-\ngeber im Falle von Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs und damit ein-\nhergehender unsicherer Entscheidungsgrundlage auch in tatsächlicher Hinsicht ein \nEinschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, \njuris Rn. 10; ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 ff.). Ebenso \nverfügt der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Senats (st. Rspr., vgl. Beschl. \nv. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41 m. w. N.) bei der Ausgestaltung der \nSchutzmaßnahmen über einen Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum. \nWenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unter-\nschiedliche Richtung weisen, hat der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Aus-\ngleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Die Abwägungsentscheidung des Norm-\ngebers muss dabei allerdings erkennbar und plausibel vom Prinzip der größtmöglichen \nSchonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Be-\ntroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des Corona-\nvirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- und Teilhaber-\nechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr \nder grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tä-\ntigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert \n(SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH \nNRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3-, S. 9). Der Normgeber ist aber \nauch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hin-\nzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Le-\nbensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 \n[e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris \nRn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 \n-). \n\n16 \n \nDer Beurteilung von Prognoseentscheidungen des Normgebers durch die Gerichte \nkönnen hierbei je nach Zusammenhang differenzierte Maßstäbe zu Grunde zu legen \nsein, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer \nintensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Hierbei maßgebend sind im Einzelnen \nFaktoren wie die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, die Möglichkeiten, \nsich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und die Bedeutung der betroffenen \nRechtsgüter (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1, juris \nRn. 69). Nach dem Maßstab der Evidenz ist der dem Normgeber eingeräumte weite \nRegelungs- und Beurteilungsspielraum - auch bei der Prognose und Einschätzung ge-\nwisser, der Allgemeinheit drohenden Gefahren, zu deren Verhütung er glaubt, tätig \nwerden und in die Freiheitsbereiche der Einzelnen eingreifen zu müssen - nur dann \nüberschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, dass sie ver-\nnünftigerweise keine Grundlage für Maßnahmen seinerseits abgeben können (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 36; \nBeschl. v. 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1, juris Rn. 59). Nach dem stren-\ngeren Maßstab der Vertretbarkeit muss die vom Normgeber angestellte Prognose \nsachgerecht und vertretbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1971 - 2 BvR 326/69 \n-, BVerfGE 30, 250, juris Rn. 36); dies setzt wiederum voraus, dass die Prognose aus \neiner sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials herrührt \n(vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113). \nAuf dieser Grundlage erstreckt sich die Prüfung zunächst darauf, ob der Normgeber \nsich die Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der Norm bestehenden tatsächlichen \nAusgangslage in korrekter und ausreichender Weise verschafft hat (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 -, BVerfGE 39, 210, Rn. 46). Der Normgeber muss \ndie ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen \nAuswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können und \neinen Verstoß gegen Verfassungsrecht zu vermeiden. Wird diesen verfahrensrechtli-\nchen Anforderungen Genüge getan, so erfüllen sie die Voraussetzung inhaltlicher Ver-\ntretbarkeit; sie konstituieren insoweit die Einschätzungsprärogative des Normgebers, \ndie das Gericht bei seiner Prüfung zu beachten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - \n1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113). Sofern der Normgeber die ihm zur \nVerfügung stehenden Erkenntnismittel benutzt hat, müssen ggf. Irrtümer in Kauf ge-\nnommen werden (vgl. BVerfGE 39, 210 [226] = juris Rn. 46). Die Prognose wird nicht \ndadurch ungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 28). Allerdings \nkann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer Prognose \nsein. Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch neue Konzepte \n31 \n\n17 \n \npraktisch erproben und Erfahrungen sammeln. Kehrseite des Prognosespielraums ist \neine mögliche Nachbesserungspflicht. Auch nach dem Erlass einer Regelung muss der \nGesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten, erlassene Normen überprüfen und \ngegebenenfalls revidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden \nAnnahmen fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen. Im Gesetzesvollzug nachträg-\nlich erkennbar gewordene Zweifel an der Eignung eines Verfahrens können für die Zu-\nkunft etwa Vorkehrungen in Gestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder Evalua-\ntionen des Gesetzesvollzugs erforderlich machen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 \n- 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. N.). Dem Normgeber ist in diesem Fall ferner aufge-\ngeben, die fehlerhafte Prognose nach Erkenntnis der tatsächlichen Entwicklung ent-\nsprechend aufzuheben oder zu ändern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 \nBvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 28; zum Ganzen: ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 \n- 18/20 -, juris Rn. 427 ff.). An diesen Maßstäben hat das Bundesverfassungsgericht \nzwischenzeitlich auch konkret für die Konzeption von Maßnahmen zur Bekämpfung der \nCOVID-19-Pandemie in zwei Hauptsacheentscheidungen festgehalten (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. \n19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 115). \nGemessen an diesen Maßstäben stand dem parlamentarischen Gesetzgeber für seine \nder Verordnungsermächtigung zugrunde liegende Maßnahmekonzeption und hierbei \ninsbesondere für die Normierung verschiedener Gefährdungsstufen, deren Kenngrö-\nßen sowie der jeweils verfolgten Ziele, Strategien und Mitteln der Pandemiebekämp-\nfung im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, die Komplexität der \nMaterie und die im Frühjahr 2021 wieder verstärkt bestehenden Ungewissheiten im \nfachwissenschaftlichen Diskurs ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der \nvom Senat nur auf seine vertretbare Ausfüllung (vgl. nun BVerfG, Beschl. v. 19. No-\nvember 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171) zu prüfen ist, und den er hier nicht über-\nschritten hat. \nDer Inzidenzwert der Anzahl der Neuinfektionen hatte sich nach den Erfahrungen des \nJahres 2020 als tauglicher Indikator für das Infektionsgeschehen in der Bevölkerung, \ndie Belastung des Gesundheitswesens sowie die Möglichkeiten der Gesundheitsämter \nzur Kontaktnachverfolgung erwiesen; seine Verwendung beruhte deshalb auf einer \nnachvollziehbaren Grundlage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, \nRn. 41, juris; SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf.14-II-21 -, juris Rn. 32; \nBayVerfGH, Entscheidung v. 1. Februar 2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 21). \n32 \n33 \n\n18 \n \nDie Pandemielage war demgegenüber im Frühjahr 2021 einerseits durch die fortschrei-\ntende Durchimpfung der besonders vulnerablen Gruppen gekennzeichnet. Hiernach \nkonnte eine Verringerung der Hospitalisierungsraten erwartet werden. Des Weiteren \nwaren nun Schnell- und Selbsttests verstärkt verfügbar. Hiervon versprach man sich \neine stärkere Aufhellung des Infektionsdunkelfeldes, dies verknüpft mit besseren Mög-\nlichkeiten der Unterbrechung von Infektionsketten durch Absonderungsmaßnahmen, \nwie auch mit aus den unterschiedlichen Teststrategien resultierenden Einschränkun-\ngen der Vergleichbarkeit des Aussagegehalts von Inzidenzwerten für die jeweilige In-\ntensität der Gefährdungslage in den verschiedenen Phasen der Pandemie. Anderer-\nseits war nun auch im Bundesgebiet eine schnelle Zunahme der Verbreitung risiko-\nträchtigerer und insbesondere deutlich infektiöserer Virusvarianten zu verzeichnen. \nInsgesamt war die Virusvariante VOC B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherr-\nschende COVID-19-Erreger, die in Irland und Portugal innerhalb sehr kurzer Zeit zu \neinem rapiden Anstieg der Infektionszahlen und einer Überlastung des Gesundheits-\nsystems geführt hatte (vgl. https://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstel-\nlung-der-entwicklung-des-infektionsgeschehens-in-irland/ \nund \nhttps://de.wikipe-\ndia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Portugal). Diese war nach damaligen Erkenntnis-\nsen deutlich ansteckender und verursachte vermutlich schwerere Krankheitsverläufe \nals andere Varianten. Zudem verminderte die zunehmende Verbreitung und Dominanz \nder VOC B.1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen \nerheblich. Es wurde prognostiziert, dass der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der \nInfektionen durch die VOC B.1.1.7. zu einer deutlich ansteigenden Anzahl von Hospi-\ntalisierungen führen werde. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus \nbehandelt werden müssten, beträfen dabei auch Menschen unter 60 Jahren (vgl. Täg-\nlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 6. April \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-\nrichte/Apr_2021/2021-04-06-de.pdf?__blob=publicationFile, und Risikobewertung zu \nCOVID-19 vom 31. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-\nges_Coronavirus/Risikobewertung). Es hatte sich ferner gezeigt, dass die Intensivsta-\ntionen zunehmend mit jüngeren COVID-19-Patienten belegt waren, die eine längere \nVerweildauer hatten und diese Ressourcen damit stärker beanspruchten (vgl. etwa \nhttps://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Immer-mehr-juengere-Corona-Patienten-\nauf-Intensivstationen,intensivpatienten100.html; \nhttps://www.tagesspiegel.de/wis-\nsen/alarmierende-passage-im-bund-laender-beschluss-gibt-es-tatsaechlich-mehr-\njuengere-covid-patienten-die-laenger-krank-sind/27032354.html). Die Notwendigkeit \neiner Anpassung der Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 IfSG konnte angesichts dieser \neinander gegenläufigen und in den sich letztlich ergebenden Auswirkungen nicht sicher \n34 \n\n19 \n \nprognostizierbaren Tendenzen weder hinsichtlich der von einer Seite geforderten Er-\nhöhung noch hinsichtlich der von anderer Seite diskutierten Absenkung (vgl. Nr. 6 des \nBeschlusses der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungsche-\nfinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. Februar 2021, https://www.bundesre-\ngierung.de/breg-de/aktuelles/videoschaltkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-re-\ngierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-10-februar-2021-\n1852824?view=renderNewsletterHtml; vgl. den Entschließungsantrag u. a. der FDP-\nFraktion des Deutschen Bundestags, BT-Drs. 19/26536, S. 1 ff.; vgl. auch \nhttps://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Inzidenzwert-35-ist-das-neue-50-Wa-\nrum-die-Politik-die-Corona-Ziellinie-verschiebt-id59109886.html) als evident und völlig \nunzweifelhaft bezeichnet werden. \nDas Robert-Koch-Institut als gesetzlich vorgesehene sachverständige Stelle gemäß \n§ 4 IfSG, das seine Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen \nzur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer \nKrankheiten auf Grundlage einer breiten wissenschaftsbasierten Datenanalyse abgibt \nund aufgrund neuer Erkenntnisse ständig aktualisiert (vgl. zur gesetzlich institutionali-\nsierten Rolle des RKI auch nun BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 \n-, juris Rn. 178), empfahl weiterhin eine Orientierung an den in § 28a Abs. 3 IfSG nor-\nmierten Schwellenwerten bei der Einleitung oder Rücknahme von Öffnungsschritten \ndes „Lockdowns“, wenngleich nunmehr ergänzt um weitere Indikatoren (vgl. RKI, Con-\ntrolCOVID, Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis \nFrühjahr 2021, Stand 18. Februar 2021). Für die Berücksichtigung auch anderer Indi-\nkatoren bot § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG („insbesondere“) auch ohne Weiteres Raum. Der \nveränderten Sachlage in Bezug auf die auch in der Bundesrepublik aufgetretenen Vi-\nrusvarianten einerseits und die fortschreitende Impfkampagne andererseits hatte der \nGesetzgeber zum 31. März 2021 zudem mit einer entsprechenden Anpassung von \n§ 28a Abs. 3 Satz 1 und Satz 12 IfSG Rechnung getragen, die die Berücksichtigung \nvon absehbaren Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Ge-\nsundheitssystem stärker belastende Virusvarianten ebenso vorgab wie die Berücksich-\ntigung der Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen und der zeitabhängigen \nReproduktionszahl bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung von Schutz-\nmaßnahmen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 32). \nEs hat sich im Nachhinein auch kein grob unzutreffendes Ergebnis gezeigt, was ein \nIndiz für die Mangelhaftigkeit der getroffenen Prognose wäre. Im Gegenteil hat sich \nauch rückblickend betrachtet im Frühjahr 2021 verglichen mit den vorausliegenden \n35 \n36 \n\n20 \n \nPhasen der Pandemie weder die Kopplung der Belastungssituation der Intensivstatio-\nnen mit den Inzidenzwerten der Neuinfektionen grundlegend andersartig und besser \ndargestellt (vgl. die Übersichten in RKI, Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 18. November 2021, S. 6 und S. 16, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-\nrichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-11-18.pdf?__blob=publicationFile), \nnoch \nkann davon die Rede sein, dass eine signifikant bessere und verlässliche Beherrsch-\nbarkeit der Virusausbreitung auch bei höheren Infektionsraten durch nicht-pharmazeu-\ntische Interventionen, die gegenüber umfassenden Kontaktreduzierungen durch „Lock-\ndown“-Maßnahmen niedrigschwelliger sind, wie umfassendes Testen, Kontaktnach-\nverfolgung, Öffnen unter besonderen Infektionsschutzauflagen und Basisschutzmaß-\nnahmen klar, zu Tage getreten wäre. Dahingehende Erfahrungen hatte insbesondere \nder sächsische Verordnungsgeber im Frühjahr 2021 im Rahmen der sog. 3. Welle letzt-\nlich tatsächlich gesammelt, als in der Situation wieder erreichter höherer Inzidenzwerte \nzunächst weiter in breiterem Umfang - aber im Ergebnis ohne hinreichenden Erfolg für \ndie Begrenzung des exponentiellen Wachstums der Infektionsraten - derartige nied-\nrigschwelligere Maßnahmen bis zum Inkrafttreten der „Bundesnotbremse“ des § 28b \nIfSG am 23. April 2021 (sog. Bundesnotbremse) eingesetzt worden waren. \nDer parlamentarische Bundesgesetzgeber hatte deshalb im Frühjahr 2021 zur Über-\nzeugung des Senats mit der Normierung von Schwellenwerten der Inzidenzen der Neu-\ninfektionen als vorrangige Kenngröße für die zu ergreifenden Maßnahmen weder seine \nEinschätzungsprärogative überschritten noch seine Pflicht zur Überprüfung und Nach-\nbesserung der Norm verletzt (SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 172/21 -, juris \nRn. 15 ff.; Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 32, so zwischenzeitlich auch \nBVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 198 ff. zur Anknüp-\nfung der „Bundesnotbremse“ an den Inzidenzschwellenwert von 100). \n2. Die Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 \nNr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG in der Fassung vom 29. März 2021 für den Erlass der \nangegriffenen Regelung waren erfüllt. \nBeim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome coronavirus type \n2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 IfSG. \nZur Infektionslage lagen im Zeitraum des Erlasses der angegriffenen Verordnungsre-\ngelung folgende Erkenntnisse und Bewertungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n21 \n \nDie Zahl an Übertragungen von COVID-19 in der Bevölkerung in Deutschland hatte \nzuletzt wieder deutlich zugenommen. Das RKI schätzte die Gefährdung für die Ge-\nsundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die \nInzidenz der letzten sieben Tage lag - Stand 6. April 2021 - deutschlandweit bei 123 \nFällen pro 100.000 Einwohner (EW). In Sachsen lag diese wieder deutlich über der \nGesamtinzidenz. 397 von 412 Kreisen wiesen eine hohe Sieben-Tage-Inzidenz von \nmehr als 50 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz lag in 259 Kreisen bei mehr als 100 Fäl-\nlen/100.000 EW, davon in zwanzig Kreisen bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. Die \nSieben-Tage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-79 Jahren lag bei 79 und bei Perso-\nnen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 60 Fällen/100.000 EW. Die COVID-19-Fallzahlen \nstiegen in den letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark je-\ndoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragungen und \nAusbruchsgeschehen ausgingen. Auch bei den über 80-Jährigen hatte sich der wo-\nchenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle war der Infekti-\nonsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betrafen insbesondere private \nHaushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die \nAnzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hatte. Der Positiven-\nanteil der Testungen nahm wieder zu und lag bei über 9 %. Insgesamt war die Virus-\nvariante VOC B.1.1.7, wie bereits ausgeführt, inzwischen in Deutschland der vorherr-\nschende COVID-19-Erreger. Dieser war nach damaligen Erkenntnissen deutlich anste-\nckender und verursachte vermutlich schwerere Krankheitsverläufe als andere Varian-\nten. Zudem verminderte die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B.1.1.7 \ndie Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Es \nwurde prognostiziert, dass der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen \ndurch die VOC B.1.1.7. zu einer deutlich ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen \nführen werde. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt \nwerden müssen, beträfen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. Bei der überwiegen-\nden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere \nund auch tödliche Krankheitsverläufe nehme mit zunehmendem Alter und bei beste-\nhenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, könne an-\nhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So könne es \nauch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin \nzu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen könnten auch \nnach leichten Verläufen auftreten. \n41 \n\n22 \n \nAm 6. April 2021 befanden sich 4.355 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Be-\nhandlung. Insgesamt wurden 23.749 Intensivbetten (Low- und High-Care) für Erwach-\nsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.332 (86 %) belegt waren. 3.417 (14 %) Er-\nwachsenen-ITS-Betten wurden als aktuell frei und betreibbar angegeben. Die COVID-\n19-Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS) stiegen nach einer Plateauphase seit März \n2021 deutlich an. Die Belastung des Gesundheitssystems hing maßgeblich von der \nregionalen Verbreitung der Infektionen, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungs-\ngruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen \n(z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie war in weiten Teilen \nDeutschlands nach wie vor angespannt. Es wurde eingeschätzt, dass sie sehr schnell \nwieder zunehmen konnte, so dass das öffentliche Gesundheitswesen und die Einrich-\ntungen für die stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet worden wäre. Da \ndie verfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der Entwicklung einer COVID-19-\nErkrankung boten, wurde prognostiziert, dass voraussichtlich mit steigenden Impfquo-\nten auch eine Entlastung des Gesundheitssystems einhergehen werde. \nEffektive und sichere Impfstoffe standen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber noch nicht \nin ausreichenden Mengen. Sie wurden zum damaligen Zeitpunkt vorrangig den beson-\nders gefährdeten Gruppen angeboten. Es wurde erwartet, dass in den kommenden \nWochen allen besonders gefährdeten Menschen ein Impfangebot gemacht würde und \ndamit bereits ein Effekt auf die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen \nund Todesfälle würde erzielt werden können. Es waren insgesamt 10.547.269 Perso-\nnen mindestens einmal (Impfquote 12,7 %) und 4.534.755 zwei Mal (Impfquote 5,5 %) \ngegen COVID-19 geimpft. Hinweise auf eine substantiell verringerte Wirksamkeit der \nzugelassenen Impfstoffe gegen die Variante B.1.1.7 gab es nicht. Ob und in welchem \nMaße die neuen Varianten B.1.351 und P.1 die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe \nbeeinträchtigten, war aber noch nicht sicher abzuschätzen. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe war komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze hatten sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 war der wissenschaftliche Erkenntnisstand des \nRKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch \nübertragbar ist. Das Infektionsrisiko sei stark vom individuellen Verhalten (AHA+L-Re-\ngel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken und regelmäßiges Lüften), \nvom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und von den Lebensbedingungen (Ver-\nhältnissen) abhängig. Hierbei spielten Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer \n42 \n43 \n44 \n45 \n\n23 \n \n(wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gelte auch bei Kon-\ntakten mit Familienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und \nim beruflichen Umfeld. Die besorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 und \nP1 wurden nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und \ngemäß Einschätzung des ECDC als noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar \nbewertet. Masken stellten einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpf-\nchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske \nunterschritten werde, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder \nbei größeren Menschenansammlungen, bestehe auch im Freien ein erhöhtes Übertra-\ngungsrisiko. Bei SARS-CoV-2 spiele die unbemerkte Übertragung über Aerosole eine \nbesondere Rolle. Die Aerosolausscheidung steige bei lautem Sprechen, Singen oder \nLachen stark an. In Innenräumen steige hierdurch das Risiko einer Übertragung deut-\nlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 m. Im Alltag könnten Masken die Frei-\nsetzung von Aerosolen reduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung auf diesem \nWeg schützen. Regelmäßiges intensives Lüften führe zu einer Reduktion der infektiö-\nsen Aerosole und sei daher ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Es lagen \nferner zunehmend Daten vor, die darauf hinwiesen, dass die Impfung auch das Risiko \neiner Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert (zum Ganzen: Täg-\nlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 6. April \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-\nrichte/Apr_2021/2021-04-06-de.pdf?__blob=publicationFile, und Risikobewertung zu \nCOVID-19 \nvom \n31. \nMärz \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-\nartiges_Coronavirus/Risikobewertung, abgerufen am 7. März 2021). \nFür den Freistaat Sachsen waren - Stand 13. April 2021 - in den letzten sieben Tagen \n8.637 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat betrug \n212 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (RKI, Täglicher Lagebe-\nricht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 13. April 2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-\nrichte/Apr_2021/2021-04-13-de.pdf?__blob=publicationFile). Dabei wiesen - Stand \n7. April 2021 - wieder alle Landkreise und kreisfreien Städte Inzidenzwerte von über 50 \nje 100.000 Einwohner, hiervon zehn Landkreise Inzidenzwerte von über 100 und davon \nvier Landkreise einen Inzidenzwert von über 200 auf (RKI, COVID-19-Dashboard, \nhttps://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 7. April 2021). Die Inzi-\ndenzwerte in Sachsen zeigten dabei seit Ende Februar wieder eine stetig leicht und \n46 \n\n24 \n \nseit Mitte März erheblich steigende Tendenz (https://www.coronavirus.sachsen.de/in-\nfektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-8996; Täglicher Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 13. April 2021 a. a. O.). \nIn Sachsen waren ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon waren - Stand 7. April \n2021 - noch etwa 198 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Patienten an der \nGesamtzahl der Intensivbetten betrug in Sachsen 23,66 %. Von diesen 349 aktuell \nintensivmedizinisch behandelten Patienten mussten 214 invasiv beatmet werden \n(https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten, Stand: 7. April 2021). \nDanach waren die Voraussetzungen des § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG \nerfüllt. \nDies gilt auch für die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für \nVerordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ver-\nbreitung von COVID-19. Es lag eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr 19/215, S. \n27052C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, \nweil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren Krankheit über \nmehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfand (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 \nIfSG). Die von den Antragstellern pauschal geltend gemachten Bedenken gegenüber \nder hinreichenden Bestimmtheit des Rechtsbegriffs der epidemischen Lage nationaler \nTragweite entbehren angesichts der in § 5 Abs. 1 Satz 6 IfSG in der Fassung vom \n29. März 2021 hierfür geregelten Anforderungen einer Grundlage. \n3. Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für Leben und Gesundheit der \nBevölkerung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage waren die zuständigen Be-\nhörden und der Verordnungsgeber weiterhin zum Handeln verpflichtet. Es durften ge-\nmäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendige Maßnahmen ergriffen werden, um die Aus-\nbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzögern, \nbis jedem Bürger zum Eigenschutz ein verlässliches Impfangebot gemacht werden \nkonnte, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern und um die In-\nfektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Ge-\nsundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen konn-\nten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.). \nNotwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung \n47 \n48 \n49 \n50 \n\n25 \n \nder Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind und dürfen nur solange aufrechterhal-\nten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: ders., \nInfektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). \n3.1 (Auch) dem Verordnungsgeber kam hierbei im Rahmen der parlamentsgesetzli-\nchen Verordnungsermächtigung der bereits oben erörterte Einschätzungs-, Wertungs- \nund Gestaltungsspielraum zu, den der Senat nur auf die Vertretbarkeit der getroffenen \nEntscheidung zu überprüfen hat (s. die Ausführungen unter Nr. 1.2). \nVorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber bei seiner Ge-\nfahreneinschätzung oder bei der Ausgestaltung hier angegriffenen Schutzmaßnahme \nund dem Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten von unvertretbaren Erwägun-\ngen ausging oder die von ihm zugrunde gelegte Gefahrenprognose nicht sachgerecht \nwar. Der Verordnungsgeber durfte vielmehr die Notwendigkeit eines Zutrittsverbots zu \nSchulen unter dem Vorbehalt einer aktuellen Negativtestung zur Verhinderung der Ver-\nbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) annehmen. \nDer Verordnungsgeber konnte sich angesichts der zum damaligen Zeitpunkt weiterhin \nbestehenden Unklarheiten über wichtige Aspekte der COVID-19-Erkrankung und ihres \nepidemiologischen Verhaltens wie etwa über Komplikationen und Langzeitmorbidität, \nAuswirkungen der geänderten Teststrategie oder den Einfluss neuer Virusvarianten auf \ndas pandemische Geschehen (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 17/2021 vom 29. \nApril 2021, S. 14; https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausga-\nben/17_21.pdf?__blob=publicationFile) für die Prognose der Gefährdungslage und ge-\neigneter Mittel zu ihrer Bekämpfung weiterhin vorrangig auf die Empfehlungen und \nfachgutachterlichen Stellungnahmen des Robert-Koch-Instituts stützen. \nSeiner Prognose der Gefährdungslage können die Antragsteller hierbei nicht mit Erfolg \nentgegenhalten, aus Sicht „vieler Wissenschaftler“ liege allenfalls eine „normale, übli-\nche Epidemie“ vor, die vor 2020 nicht als Pandemie, sondern allenfalls als „Grippe-\nWelle“ bezeichnet worden sei. Es entsprach schon bei Erlass der angegriffenen Rege-\nlungen und entspricht auch weiterhin nicht dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand, \ndass COVID-19 in der Bundesrepublik oder im Freistaat Sachsen hinsichtlich der Le-\ntalität und der Auswirkungen auf das Gesundheitssystem der Grippe vergleichbar wäre. \nVielmehr zeichnet COVID-19 nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts eine \nhöhere Letalität wie auch eine lange Beatmungsdauer gegenüber schwer verlaufenden \n51 \n52 \n53 \n54 \n\n26 \n \nAtemwegsinfektionen in Grippewellen aus, was insbesondere für die Prognose der er-\nforderlichen Kapazitäten im Gesundheitswesen von Bedeutung war und ist (RKI, Epi-\ndemiologisches Bulletin vom 8. Oktober 2020, S. 3 ff., https://www.rki.de/DE/Con-\ntent/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/41_20.pdf?__blob=publicationFile). Soweit \nüberhaupt ernstzunehmende wissenschaftliche Stimmen die Gefährlichkeit des \nCoronavirus gänzlich verneinten oder die zur Vermeidung seiner Verbreitung ergriffe-\nnen Maßnahmen anzweifelten, ändert im Übrigen auch dies nichts an der Vertretbarkeit \nder vom Verordnungsgeber getroffenen Prognose und Abwägung. Denn der Verord-\nnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass \ner bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei \nnicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert (SächsOVG, Urt. v. \n15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 55 m. w. N.). \nDass der Gefährdung von Leib und Leben der Bevölkerung durch die Corona-Pande-\nmie auch nach Auffassung des parlamentarischen Bundesgesetzgebers ein Gewicht \nzukam, das sogar überaus schwere Grundrechtseingriffe zur wirksamen Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 rechtfertigte und, soweit es zur Verhinderung der Ver-\nbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) zwingend erforderlich war, auch \ngebot (vgl. § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG), ergab sich im Übrigen auch aus der den Verord-\nnungsgeber bindenden Regelung des § 28a IfSG. \nEs trifft ferner gerade für den Freistaat Sachsen als einem Bundesland, in dem es im \nHerbst und Winter 2020/2021 - verglichen mit anderen Bundesländern - letztlich trotz \nder ergriffenen einschneidenden Kontaktbeschränkungsmaßnahmen deutlich weniger \neffektiv gelungen \nwar, die Ausbreitung von COVID-19 zu dämpfen (vgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-\nrichte/Dez_2020/2020-12-30-de.pdf?__blob=publicationFile, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-\nrichte/Jan_2021/2021-01-30-de.pdf?__blob=publicationFile, jeweils Seite 5), schon \nnicht zu, dass keine signifikante Übersterblichkeit habe festgestellt werden können, wie \ndie Antragsteller pauschal behaupten. Vielmehr wichen gerade im Freistaat Sachsen \nfür die Monate November 2020 und Dezember 2020 die eingegangenen Sterbefälle \nüberdurchschnittlich stark von den durchschnittlichen Sterbefällen der Monate Novem-\nber und Dezember der Jahre 2015 bis 2019 ab. Starben zwischen 2015 und 2019 im \nNovember durchschnittlich 4 400 Menschen, so waren es mit fast 6 200 Personen im \nNovember 2020 rund 41 Prozent mehr. Die Zahl der Sterbefälle für Dezember 2020 mit \n9 900 Gestorbenen bedeutete im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 \n55 \n56 \n\n27 \n \nmit 4 800 Gestorbenen eine Zunahme um rund 106 Prozent. Auch im Januar 2021 \nsetzte sich die Übersterblichkeit noch fort. Mit den vorläufig ausgezählten fast 8 100 \nSterbefällen wurden rund 3 000 Sterbefälle mehr gemeldet als im Durchschnitt der \nJahre 2015 bis 2019, was einer prozentualen Zunahme von rund 60 Prozent entspricht \n(https://www.statistik.sachsen.de/html/statistischbetrachtet-corona-sterblichkeit.html, \nabgerufen am 15. November 2021). \nDie Antragsteller dringen demgegenüber auch nicht mit ihrem Einwand durch, die Be-\nurteilung der epidemischen Lage sei schon für sich fehlsam, weil der für die Testungen \nüberwiegend verwendete PCR-Test eine nicht zu unterschätzende Fehlerquote auf-\nweise, weshalb sich ihm keine hinreichenden Erkenntnisse entnehmen ließen. Nach \nden oben dargelegten Ausführungen ist es auszuschließen, dass der Verordnungsge-\nber seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung einer durch das Corona-\nvirus bedingten Gefährdungslage überschritten hatte. PCR-Tests waren und sind all-\ngemein anerkannt zum Nachweis für eine Infektion mit dem Coronavirus. Nach dem \nRobert-Koch-Institut gilt der PCR-Test als „Goldstandard“ für die Diagnostik des \nCoronairus (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Te-\nstung_nCoV.html). Eine noch zuverlässigere Testmethode ist nicht vorhanden \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 29; st. Rspr. des \nSenats, vgl. Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 41 m. w. N.; vgl. auch \nausführlich VGH BW, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 -, juris; BayVGH, Be-\nschl. v. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 28; NdsOVG, Beschl. v. 11. \nNovember 2020 - 13 M 485/20 -, juris Rn. 29). \n3.2 Da nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen der Schwellenwert \nvon über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teil-\nweise massiv - überschritten wurde, waren umfassende Schutzmaßnahmen zu ergrei-\nfen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten ließen (§ 28a \nAbs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation in Landkreisen bundes- und landesweit gege-\nben war, waren bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive \nEindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben \n(§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Auch über diese Rahmenziehung wurde hier \nnicht hinausgegangen. Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung lag die in der Be-\nratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 22. März 2021 beschlos-\nsene und damit eine bundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. Nach \ndieser sollten zukünftige Öffnungsschritte neben einer beschleunigten Fortführung des \nImpfprogramms maßgeblich von der konsequenten Testung der Bürger abhängen. \n57 \n58 \n\n28 \n \nSchnell- und Selbsttests gäben tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten. Re-\ngelmäßige Testungen könnten dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheits-\nsymptome zu erkennen. Infizierte Personen könnten so schneller in Quarantäne ge-\nbracht und ihre Kontakte besser nachvollzogen werden. Der Effekt sei dabei umso grö-\nßer, je mehr Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligten. Die Teststra-\ntegie umfasste drei Säulen: In der ersten Säule wurden die Schüler wie auch das Per-\nsonal an den Schulen getestet. Die zweite Säule umfasste die kostenlosen Tests für \ndie Bürger und die dritte Säule bildeten die Tests für die Beschäftigten in den Betrieben, \nbei denen eine Präsenz der Arbeitnehmer nötig war. Zudem bedürfe es angesichts der \nLage konsequenter Maßnahmen. Insbesondere Kontakte in Innenräumen müssten \naufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr weitestgehend vermieden oder mit umfas-\nsenden Schutzmaßnahmen wie dem verpflichtenden Tragen von Masken mit hoher \nSchutzwirkung und der Nutzung von Schnelltests verbunden werden. Ferner wurde \nangesichts der exponentiell steigenden Infektionsdynamik die konsequente Umset-\nzung der sogenannten Notbremse bekräftigt. Nach dieser waren Öffnungsschritte zu-\nrückzunehmen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufei-\nnander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100 steigt. Zudem \nverständigte man sich auf zusätzliche Maßnahmen, wie die Verpflichtung von Mitfah-\nrern in privaten PKWs zum Tragen medizinischer Masken, Ausgangsbeschränkungen \nund Kontaktbeschränkungen, um das deutliche exponentielle Wachstum der Infizier-\ntenzahlen einzudämmen. Für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen \nsollten ergänzende Hilfsinstrumente entwickelt werden. Im Übrigen wurden die beste-\nhenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regie-\nrungschefs der Länder beibehalten. Danach war, nachdem erste Öffnungsschritte ins-\nbesondere im Bereich der Schulen und Friseure in den Ländern bereits vollzogen wor-\nden waren, Übereinkunft erzielt worden, dass in einem zweiten Öffnungsschritt im öf-\nfentlichen Bereich Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig \neinheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerech-\nnet wurden und somit mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen konnten. \nDarüber hinaus konnten die vormals noch geschlossenen körpernahen Dienstleis-\ntungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten \nwieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen nicht \ndauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19-Schnell- \noder Selbsttest des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung war. \nIn einem dritten Öffnungsschritt konnte ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgesche-\nhen den Einzelhandel, Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie \n\n29 \n \nGedenkstätten wieder öffnen und kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen im Außenbe-\nreich zulassen, bei sieben-Tage-Inzidenzen von über 50 und unter 100 Neuinfektionen \naber nur mit weiteren Einschränkungen, insbesondere nur für sog. Terminshopping-\nAngebote. Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen waren gemeinsame \nAbsprachen zu treffen, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten \nAngebote möglichst zu vermeiden. Stieg die sieben-Tage-Inzidenz in dem Land oder \nder Region auf über 100, sollten die Regelungen, die bis zum 7. März 2021 gegolten \nhatten, wieder in Kraft treten (Notbremse). Ein vierter Öffnungsschritt konnte in Abhän-\ngigkeit vom Infektionsgeschehen erfolgen, wenn sich die sieben-Tage-Inzidenz nach \ndem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht ver-\nschlechtert hatte. Dies betraf die Öffnung der Außengastronomie, die Öffnung von The-\natern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos, kontaktfreien Sport im Innenbereich, \nKontaktsport im Außenbereich, auch insoweit - je nach Inzidenzwert - ggf. mit Ein-\nschränkungen wie der Anforderung einer Terminbuchung oder eines tagesaktuellen \nSelbsttests. Ein weiterer fünfter Öffnungsschritt konnte - wiederum in Abhängigkeit vom \nInfektionsgeschehen - erfolgen, wenn sich die sieben-Tage-Inzidenz nach dem vierten \nÖffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hatte. \nDies betraf dann - je nach Inzidenz - Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehme-\nrinnen und Teilnehmern im Außenbereich, Sport in Innen- und Außenräumen sowie \nden Verzicht auf Beschränkungen für den Einzelhandel. \nDieses Konzept verfolgte ersichtlich das Ziel einer größtmöglichen Schonung der \nGrundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Betroffenen, indem \nin der damals bestehenden volatilen Pandemielage trotz der evidenten Risiken einer \nAusbreitung infektiöserer Virusvarianten deutliche Öffnungsschritte bereits oberhalb ei-\nner Inzidenz von 50 unter Erprobung der noch unsicheren Realisierbarkeit und Effekti-\nvität breiter Testungen unternommen und beibehalten wurden, obwohl schon die im \nFebruar 2021 unternommenen ersten Öffnungsschritte aus dem „Lockdown\" dazu ge-\nführt hatten, dass die Ausbreitung von SARS-CoV-2 im Bundesgebiet und im Freistaat \nSachsen nicht mehr abnahm, sondern stagnierte und sodann wieder - ab Mitte März \n2021 exponentiell - stieg. Der Verordnungsgeber nahm damit erhebliche Unsicherhei-\nten über die tatsächliche Beherrschbarkeit der Ausbreitung des Coronavirus mittels \nbreiter Testungen zugunsten einer Aufhebung oder Verringerung der Beschränkungen \nvon Freiheits- und Teilhaberechten in Kauf. \n59 \n\n30 \n \nDass sich der Verordnungsgeber ausgehend von dieser Konzeption dafür entschieden \nhat, die erfolgten Öffnungsschritte mit einer breiten Teststrategie zu begleiten, um mög-\nlichst viele bislang unerkannt infektiöse Personen zu erkennen und diese so unverzüg-\nlich Absonderungsmaßnahmen zu unterwerfen und weitere Infektionsketten unterbre-\nchen zu können, ist ausgehend von dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht \nzu beanstanden. Es entsprach inzwischen auch der Empfehlung des RKI, durch die \nHinzunahme der nun breit verfügbaren Antigentests für symptomlose Personen als ei-\nner weiteren Maßnahme die bestehenden bevölkerungsweiten Maßnahmen (Kontakt-\nreduktion, Abstand, Hygiene, Alltag mit Maske, Lüften) zu ergänzen. Dieses ergän-\nzende Instrument könne, sofern es nicht zur Reduktion der anderen Maßnahmen führe, \nidealerweise die Pandemiekontrolle verbessern (RKI, 17. Epidemiologisches Bulletin \nvom 29. April 2021, S. 14 ff.; https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Ar-\nchiv/2021/Ausgaben/17_21.html, online vorab am 1. April 2021). \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Umsetzung der Teststrategie insgesamt zu breit \nangelegt gewesen wäre (SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. \n46). Das rasante Ansteigen der Infektionszahlen von Mitte März bis Ende April 2021 im \nFreistaat Sachsen bis zum Inkrafttreten und Wirken der „Bundesnotbremse“ sowie die \nhiermit verbundene deutliche Zunahme der Belastung der Krankenhäuser, insbeson-\ndere der Intensivstationen, mit COVID-19-Patienten belegten vielmehr das Gegenteil, \ndass die Teststrategie keineswegs in einem solch breiten Umfang griff, der für eine \nhinreichende Beherrschung der Infektionslage bei Beibehaltung von Öffnungsschritten \nerforderlich gewesen wäre. \n3.3 Der Verordnungsgeber war dabei auch konkret zur Regelung von Testungen im \nZusammenhang mit dem Besuch von Schulen befugt. \n§ 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG sah die Schließung von Schulen oder \ndie Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebs als mögliche notwendige \nSchutzmaßnahme i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbrei-\ntung von COVID-19 ausdrücklich vor. Bei dem in § 5a Satz 1 SächsCoronaSchVO vor-\ngesehenen Zutrittsverbot in Abhängigkeit von der Durchführung eines Corona-Tests \nhandelte es sich um eine Auflage im vorgenannten Sinn. Dabei ist der Begriff der Auf-\nlage mit Blick auf den gesetzlichen Zweck, ein im Vergleich zur Schließung weniger \neingriffsintensives Regelungsinstrumentarium zur Verfügung zu stellen, nicht im Sinn \neiner verwaltungsverfahrensrechtlichen Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG), sondern im \n60 \n61 \n62 \n63 \n\n31 \n \nSinn der Regelung von Modalitäten für eine infektionsschutzrechtlich vertretbare Fort-\nführung des (Schul-)Betriebs zu verstehen. Aus diesem Grund kann eine „Auflage“ im \nSinn des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG auch nicht nur gegenüber der Schule erlassen wer-\nden, sondern auch gegenüber den Schülern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 \n- 3 B 183/21 -, Rn. 17, juris; Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 49; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn. 18; OVG \nNW, Beschl. v. 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 47; VGH BW, Beschl. v. 22. \nSeptember 2021 - 1 S 2944/21 -, juris Rn. 75; für § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Ermäch-\ntigungsgrundlage: NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 45). \nDa § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG sogar Schließungen von Schulen vorsah, bestehen auch \nkeine Bedenken, dass die in § 5a Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO getroffene \nRegelung von der genannten Ermächtigungsgrundlage umfasst ist. \n3.4 § 28 Abs. 1 IfSG befugt ferner nach allgemeiner fachgerichtlicher Auffassung auch \nzum Erlass von Maßnahmen gegenüber sog. „Nichtstörern“, wie es die Antragsteller \nwaren. \nWird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider \nfestgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht dergestalt, \ndass allein Schutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten Personen zulässig wä-\nren. Zwar sind diese vorrangig Adressaten, da sie wegen der von ihnen ausgehenden \nGefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, nach den allgemeinen \nGrundsätzen des Polizeirechts als „Störer“ anzusehen sind. Indes können auch die \nAllgemeinheit und sonstige „Nichtstörer“ Adressaten von Maßnahmen sein, insbeson-\ndere um sie vor eigener Ansteckung und dem damit verbundenen Risiko, ihrerseits die \nKrankheit weiterzuverbreiten, zu schützen. Da die Maßnahmen auch zum Schutz vor \nAnsteckung erlassen werden können, kommt es auf die Unterscheidung zwischen Stö-\nrern und Nichtstörern nicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion mit dem Corona-\nVirus sehr verschieden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei Personen beste-\nhen kann, die überhaupt keine Symptome aufweisen (SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober \n2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 48 m. w. N.; allgemeine Auffassung der Rspr., so u. A. \nauch BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16/11 - BVerwGE 142, 205, juris; VGH BW, \nBeschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschl. v. 15. September \n2021 - 13 MN 369/21 -, juris Rn. 11; OVG Schl.-H., Beschl. v. 15. September 2021 - \n3 MR 28/21 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 -, juris \nRn. 49). \n64 \n65 \n\n32 \n \nHiervon ausgehend war das angeordnete Zutrittsverbot für Schulgelände unter dem \nVorbehalt eines Negativtests auf SARS-CoV-2 als Schutzmaßnahme vor einer Weiter-\nverbreitung von Infektionen insbesondere im Bereich der Schulen von der Verord-\nnungsermächtigung gedeckt. \n4. Dass der Verordnungsgeber angesichts des in Aussicht stehenden Inkrafttretens \nvon § 28b IfSG („Bundesnotbremse“) zum 23. April 2021 mit der Zweiten Verordnung \ndes Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammen-\nhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 13. April 2021 \n(SächsGVBl. S. 442) von der Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer der \nSächsischen Corona-Schutzverordnung vom 29. März 2021 über den in § 28a Abs. 5 \nSatz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum von vier Wochen hinaus Gebrauch \ngemacht hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \nDer Verordnungsgeber hat darüber hinaus auch sowohl mit der Stammverordnung vom \n29. März 2021 wie auch mit der Zweiten Änderungsverordnung vom 13. April 2021 dem \nGebot des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG Genüge getan, die Rechtsverordnung mit einer \nallgemeinen Begründung zu versehen. \n5. Die angegriffene Regelung ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar. \n5.1 Die angegriffene Vorschrift ist nicht deswegen unwirksam, weil sie mit einem Ein-\ngriff in das die körperliche Unversehrtheit schützende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG verbunden ist, der nicht von der in Rede stehenden Verordnungsermächti-\ngung gedeckt ist. \nNach § 32 Satz 1 IfSG in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 20. Juli 2000 wur-\nden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnah-\nmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen \nentsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu er-\nlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 der Vorschrift \ndurch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. § 32 Abs. 3 IfSG bestimmte, \ndass die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügig-\nkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Unverletzlichkeit \nder Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses \n(Art. 10 GG) insoweit eingeschränkt werden können. \n66 \n67 \n68 \n69 \n70 \n71 \n\n33 \n \nDas Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (körperliche Unversehrtheit) gehört nicht \nzu den in § 32 Satz 3 IfSG ausdrücklich aufgeführten einschränkbaren Grundrechten. \nDies ist hier aber schon deswegen unschädlich, weil in den Schutzbereich dieses \nGrundrechts nicht eingegriffen wird. \nDas Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet zum einen die Gesundheit im \nbiologisch-physiologischen Sinne, einschließlich der Integrität der Körpersphäre. Über \nden Wortlaut hinaus garantiert das Recht auf körperliche Unversehrtheit auch das psy-\nchisch-seelische Wohlbefinden. Dieses erweiterte Verständnis ergibt sich aus dem Zu-\nsammenhang des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit der Menschenwürde, die den Schutz der \nIdentität und der Integrität ebenfalls nicht auf den körperlichen Bereich beschränkt, und \naus der Entstehungsgeschichte des Grundrechtsartikels, denn Psychoterror, seelische \nFolterungen und entsprechende Verhörmethoden, die im Dritten Reich zu den Verbre-\nchen jener Zeit gehörten, sollten unter der Geltung des Grundgesetzes geächtet wer-\nden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt damit jedenfalls vor solchen \npsychischen Beeinträchtigungen, die in ihren Wirkungen körperlichen Schmerzen \ngleichkommen. Dazu gehören z.B. psychische Folterungen und seelische Quälereien. \nDie Gesundheit umfasst auch die Freiheit von Schmerz (vgl. hierzu Kingreen/Poscher, \nGrundrechte Staatsrecht II, 33. Aufl. 2017, Rn. 472). Die materielle Freiheitsgarantie \ndes Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein be-\nsonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 [322] = FamRZ 1984, 139). \nDie in Rede stehende Norm, soweit diese eine Obliegenheit zu einem Test auf das \nCoronavirus enthält, berührte den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht. Denn \nder Nachweis, nicht vom Virus infiziert zu sein, konnte nach der Regelung des Verord-\nnungsgebers auch mit einem sogenannten Selbsttest erbracht werden, der nicht mit \nBeeinträchtigungen verbunden ist, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen her-\nvorrufen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob Spuck-, Lollytests oder solche Tests An-\nwendung finden, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich vorgenommen wird. \nFür die Beurteilung des grundrechtseinschränkenden Charakters der abstrakt-generel-\nlen Norm des § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO kommt es maßgeblich darauf an, wel-\nche Wirkungen ein Selbsttest bei sachgemäßer Anwendung im Regelfall hat. Atypische \nFälle sind nicht beachtlich. Beachtliche Wirkungen der in Rede stehenden Selbsttests \nwaren in Bezug auf das Schutzgut des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit da-\nnach im Allgemeinen nicht zu erwarten (https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2021-\n03/corona-selbsttests-kinder-eltern-anleitung-guide#so-genau-ist-das-ergebnis; \n72 \n73 \n74 \n\n34 \n \nhttps://www.apotheken-umschau.de/krankheiten-symptome/infektionskrankhei-\nten/coronavirus/corona-nachweis-die-testverfahren-im-ueberblick-724147.html., abge-\nrufen am 19. März 2021; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris \nRn. 67; Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, juris Rn. 19; NdsOVG, Beschl. v. \n19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 62). \nWurde hier in den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht eingegriffen, hatte der Senat nicht zu prüfen, ob § 28 \nAbs. 1 Satz 4 IfSG den Verordnungsgeber ungeachtet des Wortlauts von § 32 IfSG a. \nF. ermächtigte, dieses Grundrecht einzuschränken. \n5.2 Soweit § 5a Abs. 4 CoronaSchVO in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allge-\nmeine Handlungsfreiheit oder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 \nGG i. V. m. Art. 1 GG eingriff, waren die Eingriffe jedenfalls verhältnismäßig. \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Eingriffe in die o. a. Grundrechte nur \ngerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch er-\nforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Ein-\ngriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit \n(Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 \n- 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der \nerstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht \nein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark ein-\nschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erfor-\nderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum \n(Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maß-\nnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der \nAbwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet wer-\nden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die \nbisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alterna-\ntiven in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indes-\nsen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 \n-, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDie Regelung des § 5a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 3 SächsCoronaSchVO, die Personen \nden Zutritt zum Schulgelände untersagte, die sich nicht auf das Coronavirus testen \n75 \n76 \n77 \n78 \n\n35 \n \nlassen wollten, war geeignet, das mit der Verordnung verfolgte legitime Ziel einer \nDurchbrechung oder Verlangsamung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 \nauch bei Fortführung bzw. Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs in den Schulen zu \nfördern. Ohne diese Testobliegenheit wäre das Risiko, dass sich durch den Präsenz-\nbetrieb in den Schulen die Ausbreitung des Virus verstärkt, wesentlich erhöht gewesen. \nDass dieses Risiko im maßgeblichen Zeitraum in hohem Maß bestand, belegt bereits \nder Umstand, dass die Fallzahlen besonders stark bei Kindern und Jugendlichen stie-\ngen, von denen zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen ausgingen, und \ndass COVID-19-bedingte Ausbrüche zunehmend auch Kindertageseinrichtungen und \nSchulen betrafen. Es war nichts dafür ersichtlich, dass Schüler auf Grund ihres Alters \ndas Virus nicht weitergeben könnten. Das RKI wies vielmehr darauf hin, dass Schüler \nprinzipiell empfänglich seien für eine Infektion mit SARS-CoV-2 und andere auch infi-\nzieren könnten, wobei Jugendliche mit zunehmendem Alter hinsichtlich Empfänglich-\nkeit und Infektiosität den Erwachsenen ähnelten (https://www.rki.de/DE/Content/In-\nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Testkriterien-Schulen.pdf?__blob=publi-\ncationFile, abgerufen am 20. April 2021; SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B \n183/21 -, juris Rn. 22). \nEs kann die Eignung der Maßnahme zur Förderung des Zwecks der Verhinderung von \nInfektionen mit dem Coronavirus von vornherein nicht in Zweifel ziehen, dass daneben \nnicht auf weitreichende Hygienemaßnahmen verzichtet wurde. Ein Gesetz ist bereits \ndann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, ohne \ndass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (BVerfG, Beschl. v. 9. Feb-\nruar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 4. November 2021 - 3 \nB 374/21 -, juris Rn. 61). Es ist deshalb schon im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, \ndass sich der Antragsgegner hier für ein Gesamtpaket von Maßnahmen entschieden \nhat, die in ihrer Gesamtheit als Bündel eine hinreichende Reduktion der gesamtgesell-\nschaftlichen Infektionswahrscheinlichkeit und damit eine Verminderung der Ausbrei-\ntungsgeschwindigkeit der Pandemie bewirken sollten, die Leben und Gesundheit der \nBevölkerung hinreichend schützte, eine Überlastung des Gesundheitswesens vermied \nund eine Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter erlaubte („Multilayer-Ap-\nproach“, \nvgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausga-\nben/17_21.pdf?__blob=publicationFile). \nEiner solchen Mehrkomponentenstrategie \nlässt sich naturgemäß nicht entgegenhalten, dass nicht schon jede einzelne der gerade \nals Bündel konzipierten Komponenten bereits für sich betrachtet einen hinreichenden \nEindämmungseffekt zu zeigen vermag. \n79 \n\n36 \n \nGegen die Bewertung dieser Schutzmaßnahme als zur Zielförderung geeignet spricht \nauch weder der Umstand, dass ein Corona-Test immer nur eine Momentaufnahme ist, \nnoch, dass die Norm die Nutzung von Corona-Selbsttests zulässt, die gegenüber den \nPCR-Tests eine höhere Fehlerrate aufweisen (vgl. hierzu https://www.bundesgesund-\nheitsministerium.de/coronatest/faq-schnelltests.html). Wie bereits ausgeführt, ist es für \ndie Eignung einer Maßnahme nicht erforderlich, dass sie einen 100%igen Schutz ge-\nwährleistet (NdsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2021 - 13 MN 422/21 -, juris Rn. 32). Auch \nwenn durch die Selbsttests nicht alle infizierten Schüler erkannt werden, kann die er-\nreichbare erhebliche Aufdeckungsrate gleichwohl einen Beitrag dazu leisten, infektiöse \nPersonen vor der Weiterverbreitung des Virus abzusondern, die Zahl der Infektionen \nso zu senken und dem Infektionsgeschehen dadurch einen Teil der Dynamik zu neh-\nmen (SachsAnhVerfG, Beschl. v. 21. Mai 2021 - LVG 21/21 -, juris Rn. 53; BayVerfGH, \nEntsch. v. 21. April 2021 - Vf. 26-VII-21 -, juris Rn. 29; OVG NW, Beschl. v. 10. Juni \n2021 - 13 B 948/21.NE - juris). Auf dem deutschen Markt waren zum damaligen Zeit-\npunkt Antigentests verfügbar, für die in unabhängigen Validierungsstudien klinische \nSensitivitäten von 40% - 80% bestimmt worden waren (RKI, Epid. Bull. 17/2021, S. 17, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/17_21.html). \nHierbei war zu erwarten, dass vor allem Personen mit einer hohen Virenlast detektiert \nwerden konnten. Überdies erhöht die regelmäßig wiederholte Testung derselben Per-\nsonen die Wahrscheinlichkeit, das diagnostische Fenster eines Antigentests zu treffen, \nso dass eine übertragungsrelevante Infektion erkannt werden kann (vgl. RKI, Epid. Bull. \n17/2021, S. 14 ff., https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausga-\nben/17_21.html; RKI, Flyer „Antigentests als ergänzende Maßnahmen zur Eindäm-\nmung der COVID-19-Pandemie“, S. 2 f., https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-\nartiges_Coronavirus/Downloads/Flyer-Antigentests.html). Nach der angegriffenen Vor-\nschrift mussten die Betroffenen den Nachweis, dass keine Infektion besteht, in hinrei-\nchend kurzen Abständen von 72 h erbringen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 \n- 3 B 183/21 -, juris Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 -, juris \nRn. 60; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. Juni 2021 - OVG 11 S 76/21 -, juris \nRn. 58; OVG NW, Beschl. v. 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 69; NdsOVG, \nBeschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 55). \nIm Übrigen hat auch der Bundesgesetzgeber die allgemeine Testobliegenheit für Schü-\nler als geeignetes Mittel angesehen, das dem möglichst frühzeitigen Erkennen von po-\ntentiell schwer kontrollierbaren Infektionsherden dient, nicht zuletzt vor dem Hinter-\ngrund, dass insbesondere im Falle von jüngeren Schulkindern eine durchgehende Um-\nsetzung von Hygienekonzepten teilweise nur begrenzt möglich ist (vgl. die Begründung \n80 \n81 \n\n37 \n \ndes Entwurfs eines Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes zu § 28b Abs. 3 IfSG, BT-\nDrs. 19/28444 S. 14; BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 -, juris Rn. 60). \nGegen die Eignung der Maßnahme lässt sich ebenfalls nicht einwenden, dass einem \npositiv getesteten Schüler zwar nicht Kontakte im Rahmen der Schule, gleichwohl aber \nunmittelbare Kontakte im privaten Rahmen mit Mitschülern und Freunden erlaubt ge-\nwesen wären. Diese Behauptung der Antragsteller trifft nicht zu. Vielmehr galten nach \nNr. 1.3 und Nr. 2.1.2 der Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen zur Absonde-\nrung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das \nCoronavirus getesteten Personen vom 19. April 2021 im Landkreis der Antragsteller \nauch solche Personen, die sich selbst mittels eines Antigenschnelltests positiv getestet \nhatten (sog. Corona-Laien-Test oder Selbsttest), der ohne fachkundige Aufsicht durch-\ngeführt wurde, bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests als Verdachtsper-\nsonen; sie mussten unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen und mussten \nsich bis \nzum Vorliegen \ndes Testergebnisses in \njedem Fall \nabsondern \n(https://www.landkreis-bautzen.de/download/Gesundheitsamt/Allgemeinverfue-\ngung_Absonderung_19_04_21.pdf). \nDie Regelung über das Zutrittsverbot unter Testvorbehalt war bei Gewährleistung des \nPräsenzbetriebs in Schulen zur Bekämpfung der Pandemie auch erforderlich. Eine an-\ndere Maßnahme, die weniger stark in die betroffenen Grundrechte eingreifen würde, \naber ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern könnte, die Ausbreitung der Pandemie \nbei einem Präsenzbetrieb in Schulen zu verhindern, war und ist nicht erkennbar. Durch \ndie Implementierung des hier vorgesehenen Zutrittsverbots wurde die Wahrscheinlich-\nkeit, dass mit Corona infizierte Personen überhaupt das jeweilige Schulgelände betre-\nten konnten und sich Corona dort ausbreiten konnte, stark reduziert. Darüber hinaus \nwurde über die breiten Testungen im Schulbereich dafür Sorge getragen, dass viele \nunerkannt infizierte Personen unter den Schülern und dem Schulpersonal gefunden \nund unverzüglich Absonderungs- und Kontaktnachverfolgungsmaßnahmen unterzo-\ngen werden konnten, was eine Weiterverbreitung der Infektion auch in außerschuli-\nschen Lebensbereichen effektiv unterbrechen konnte. Andere Maßnahmen, die die \ngleiche Wirkung haben, sind nicht offensichtlich. Insbesondere schulische Hygienekon-\nzepte haben für sich genommen nicht die gleiche Wirkung. Sie verhindern nicht, dass \nunerkannt infizierte Personen auf das Schulgelände gelangen, dort verbleiben und - \nangesichts des langen gemeinsamen Aufenthalts mit anderen Personen in geschlos-\nsenen Räumen erhebliche - Infektionsrisiken begründen. Sie ermöglichen desgleichen \nnicht - anders als derartige breite und regelmäßige Testungen im Schulkontext - ein \n82 \n83 \n\n38 \n \nbreites Aufhellen des „Dunkelfeldes“ der Infektionen im Bereich der Schüler und an-\nschließende Absonderungen und Kontaktnachverfolgungen infektiöser Kinder und Ju-\ngendlicher - auch mit Blick auf die Verhinderung von Folgeinfektionen in den außer-\nschulischen Lebensbereichen. Dessen ungeachtet besteht zudem gerade in Schulen \nimmer das Risiko, dass Hygienekonzepte nicht vollständig umgesetzt werden \n(SachsAnhVerfG, Beschl. v. 21. Mai 2021 - LVG 21/21 -, juris Rn. 55). \nEin milderes Mittel stellte auch nicht die von den Antragstellern angesprochene Mög-\nlichkeit einer Freiwilligkeit des Testens dar. Diese wäre nicht in gleicher Weise geeignet \ngewesen, das Ziel zu fördern, weil damit zu rechnen war, dass bei einem Entfallen des \nZutrittsverbots insbesondere für ungetestete Schüler und einem bloßen freiwilligen \nTestangebot sich weniger Schüler an den Testungen - überhaupt wie auch regelmäßig \nmit der gebotenen engen Frequenz - beteiligt hätten und damit in höherem Maß Infek-\ntionen unentdeckt geblieben wären, die sonst aufgedeckt worden wären und deren \nWeiterverbreitung durch Absonderungsmaßnahmen hätte zeitig unterbunden werden \nkönnen. \nSchließlich ist die in Rede stehende Regelung auch im engeren Sinn verhältnismäßig. \nEinerseits schränkte sie die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG (All-\ngemeine Handlungsfreiheit) und aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG (Allgemeines \nPersönlichkeitsrecht) kaum ein. Das Zutrittsverbot galt auch dann nicht, wenn die Be-\ntroffenen durch einen zwar regelmäßig im Nasenbereich und damit in einer Körperöff-\nnung vorzunehmenden, oft als unangenehm empfundenen, aber sonst kaum belasten-\nden - für sie auch nicht mit Kosten verbundenen Selbsttest - nachwiesen, dass sie nicht \nmit dem Coronavirus infiziert sind. Sie brauchten sich also nicht einem Test unterzie-\nhen, der nur von geschultem Personal vorgenommen werden und mit größeren Belas-\ntungen verbunden sein kann als der Selbsttest, um das Schulgelände betreten zu dür-\nfen. Andererseits leistete die Regelung der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG Vorschub, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, und kam zugleich \nder grundrechtlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG sowie Art. \n102 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf und dem Staatsziel des Art. 7 \nSächsVerf nach, für eine angemessene Bildung zu sorgen, indem so Vorkehrungen \ngetroffen wurden, das Infektionsrisiko in den Schulen deutlich zu reduzieren und auf \ndiese Weise trotz der weiterhin volatilen Pandemielage und erheblich steigender Inzi-\ndenzen (wieder) Präsenzunterricht zu ermöglichen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. \nMärz 2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 62; NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN \n192/21 -, juris Rn. 65; SachsAnhVerfG, Beschl. v. 21. Mai 2021 - LVG 21/21 -, juris Rn. \n84 \n85 \n\n39 \n \n61). Dem Ziel der Sicherung des Präsenzunterrichts unter den bestehenden Pande-\nmiebedingungen kam hierbei gerade vor dem Hintergrund besonderes Gewicht zu, \ndass während der bereits erfolgten Schulschließungen des Frühjahrs 2020 und des \nWinters 2020/2021 schon erhebliche Lern- und Kompetenzverluste der Schüler ent-\nstanden waren (vgl. dazu nun ausführlich BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 \nBvR 971/21 -, juris Rn. 136 ff.), um deren Abbau der Antragsgegner als Inhaber des \nverfassungsrechtlichen Bildungsauftrags nach Kräften bemüht sein musste. \nAuch eine zuweilen befürchtete Stigmatisierung von in der Schule positiv getesteten \nSchülern führt zu keiner anderen Einschätzung. Unabhängig von dem Gewicht dieses \nBelangs konnten sich die Schüler einer solchen Situation bereits dadurch entziehen, \ndass sie sich gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO außerhalb der Schule \ntesteten oder testen ließen und den (negativen) Nachweis darüber vorlegten. Es liegt \nzudem auf der Hand, dass das Interesse von Schülern und Lehrern, im Rahmen der \nschulischen Nutzung nicht mit positiv getesteten Personen in persönlichen Kontakt zu \nkommen und sich möglicherweise mit der Coronavirus-Krankheit-2019 anzustecken, \nderen Interesse, nicht stigmatisiert zu werden, überwiegt (OVG NRW, Beschl. v. 22. \nApril 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 110). \nEine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs ergibt sich ferner nicht aus dem mit einer brei-\nten, anlasslosen Teststrategie verknüpften Risiko falsch positiver Tests und daran an-\nschließender Absonderungsmaßnahmen. Auch begründet diese faktische Folge einer \nbreiten Teststrategie keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Verord-\nnungsermächtigung. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 31. März 2021 (- \n3 B 130/21 -, juris) Folgendes ausgeführt: \n„Soweit der Antragsteller auf die Gefahr falsch-positiver Tests verweist, er-\ngeben sich hieraus voraussichtlich weder Zweifel an der hinreichenden die \nBestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage noch begründet dies eine Unver-\nhältnismäßigkeit der u. a. mit § 5a SächsCoronaSchVO verfolgten breiten \nTeststrategie des Antragsgegners (vgl. Beschluss des Senats vom 30. März \n2021 - 3 B 83/21 -). Zwar trifft es zu, dass statistisch ein breites, nicht anlass- \noder symptombezogenes Testen - je seltener eine Erkrankung auftritt, je öf-\nter - damit einhergeht, dass von der sich nach Sensitivität und Spezifität des \nTests ergebenden Gesamtanzahl positiver Tests ein höherer Anteil falsch-\npositiv ist (vgl. für ein Berechnungsbeispiel https://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infografik_Antigen-\ntest_PDF.pdf?__blob=publicationFile). Hierbei schließen sich auch an \nfalsch-positive Schnell- oder Selbsttests regelmäßig bis zum Abschluss einer \nanschließenden PCR-Testung für die Betroffenen Quarantänemaßnahmen \nan. Diese statistisch je nach konkreter Pandemielage in unterschiedlich aus-\n86 \n87 \n\n40 \n \ngeprägtem Ausmaß erwartbaren Auswirkungen anlassloser breiter Testun-\ngen führen indes nicht dazu, dass die verfolgte Teststrategie vom parlamen-\ntarischen Gesetzgeber selbst festzulegen wäre. Die Teststrategie ist eines \nder Bestandteile des Konzepts der Pandemiebekämpfung, das gerade in ho-\nhem Maße von den sich wandelnden aktuellen Rahmenbedingungen, den \nEntwicklungen wissenschaftlicher Erkenntnis und technischen Fortschritts \nsowie der vorhandenen Kapazitäten abhängig ist. Die Ausgestaltung dieser \nStrategie darf der parlamentarische Gesetzgeber daher der Exekutive vor-\nbehalten. Das Risiko unberechtigter Quarantänemaßnahmen für falsch-po-\nsitiv Getestete ist seiner Wahrscheinlichkeit und seinem Gewicht nach zu-\ndem auch selbst bei breiten Testungen nicht so hoch, dass dieser Aspekt \nder Teststrategie eine eigene Entscheidung des Gesetzgebers erfordern \nwürde. Das Risiko für Getestete, bei einer Testung überhaupt ein falsch-po-\nsitives Resultat zu erhalten, bemisst sich nach der Spezifität der Tests und \nist gering. An einen positiven Schnell- oder Selbsttest schließt sich zudem, \njedenfalls, wenn nicht der Betroffene selbst hierauf verzichtet, eine PCR-Te-\nstung an, die innerhalb weniger Tage ein falsch-positives Ergebnis korrigie-\nren kann. Der Betroffene hat es deshalb in der Hand, dass eine sich ex-post \nals unberechtigt erweisende Quarantäne jedenfalls wenige Tage nicht über-\nschreitet. Die Folgen falsch-positiver Testungen gehen damit nicht über das \nhinaus, was derzeit etwa angesichts der sehr leichten Übertragbarkeit von \nCOVID-19 ohnehin bei jeder Atemwegserkrankung vorsorglich von der Be-\nvölkerung gefordert und in aller Regel auch eingehalten wird. Dass auch ein \nbreites Testen dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers durchaus \nentspricht, zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG. \nDiese Teststrategie begründet voraussichtlich auch keine unverhältnismäßi-\ngen Grundrechtseingriffe. Dieser Bewertung lässt sich voraussichtlich insbe-\nsondere nicht entgegenhalten, dass das RKI in seiner nationalen Teststrate-\ngie ein gezieltes Testen empfiehlt und, soweit ersichtlich, keine Empfehlung \nfür Massentestungen ausspricht. Die Empfehlung des RKI für ein gezieltes \nTesten beruht auf den Erwägungen, dass so ausreichende Testkapazität für \ndie Versorgung von symptomatischen COVID-19-Fällen und zum Schutz vul-\nnerabler Gruppen sichergestellt werden soll, dass Testen ohne begründeten \nVerdacht das Risiko falsch-positiver Ergebnisse erhöht sowie dass es zu ei-\nnem falschen Sicherheitsgefühl führt, welches sich seinerseits für die Wei-\nterverbreitung des Virus problematisch auswirken kann (vgl. RKI, Nationale \nTeststrategie – wer wird in Deutschland auf das Vorliegen einer SARS-CoV-\n2 \nInfektion \ngetestet?, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-\nges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html). Inwieweit ausreichende \nTestkapazitäten für ein breites Testen auf dem Markt zur Verfügung stehen, \nunterliegt jedoch der originären tatsächlichen Einschätzungsprärogative des \nVerordnungsgebers. Dem befürchteten falschen Sicherheitsgefühl falsch-\nnegativ Getesteter wird zudem durch intensive Informationsarbeit entgegen-\ngewirkt, die insbesondere betont, dass auch ein negatives Testergebnis nur \neine Momentaufnahme ist und nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen \nentbindet. Die Abwägung, ob die epidemiologischen Vorteile eines mittels \nMassentestungen breiter möglichen Ermittelns auch asymptomatischer Infi-\nzierter gegenüber den danach noch verbleibenden Gefahren einer mangeln-\nden Beachtung der Schutzmaßnahmen nach nur falsch-negativen Tests \nüberwiegen, obliegt ebenfalls dem normgeberischen Beurteilungsspielraum \ndes Antragsgegners und ist hier nicht offensichtlich fehlsam getroffen wor-\nden. Auch die Problematik vermehrter falsch-positiver Ergebnisse bei breit \nund anlasslos angewendeten Selbsttests und Schnelltests wird mit der ver-\nfolgten Teststrategie durch eine dann nachgelagerte PCR-Testung in zumut-\n\n41 \n \nbarer Weise gelöst. Zwar trifft es, wie ausgeführt, zu, dass die vom Antrags-\ngegner nun verfolgte breite Teststrategie in höherem Maße als eine anlass-\nbezogene Testung das Risiko begründet, dass sich Personen nach einem \nfalsch-positiven Selbsttest oder Schnelltest zunächst für einen kurzen Zeit-\nraum - rückblickend betrachtet objektiv zu Unrecht - in Quarantäne begeben \nmüssen, bis der PCR-Test durchgeführt ist. Indes überwiegen diese zwar \ngewichtigen, aber letztlich doch begrenzten Nachteile und Erschwernisse für \neine kleine Gruppe von Betroffenen nicht gegenüber den vom Normgeber \nverfolgten öffentlichen und subjektiven Interessen, mittels dieser breiten \nTeststrategie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes die bereits mehrere \nMonate andauernden gravierenden Grundrechtseingriffe für die von Schlie-\nßungen betroffenen breiten Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiche zu-\nrücknehmen bzw. Öffnungen aufrecht erhalten zu können.“ \nHieran hält der Senat nach abschließender Prüfung fest. Wie bereits ausgeführt, ent-\nsprach bei Erlass der hier angegriffenen Regelung der breite Einsatz von Antigentests \nzur ergänzenden Pandemiekontrolle zudem nunmehr auch den aktualisierten Empfeh-\nlungen des RKI (s. o. unter Nr. 3.2). \n5.3 Das angegriffene Zutrittsverbot mit Testobliegenheit verletzte auch nicht das \nGrundrecht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG sowie auf \nchancengleiche Schulbildung aus Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. Art. 29 Abs. 2 \nSächsVerf. Soweit in diesem Zusammenhang auch das Recht auf eine möglichst un-\ngehinderte Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der Schule und damit der Anspruch \nder Schüler auf eine Entfaltung ihrer Anlagen und Befähigungen im Rahmen schuli-\nscher Ausbildung und Erziehung nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. \n14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 145 ff.) angesprochen ist, stand dies der \ngeregelten Infektionsschutzmaßnahme ebenfalls nicht entgegen. \nDas Grundrecht der Antragsteller aus Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. Art. 29 Abs. 2 \nSächsVerf auf chancengleiche Schulbildung verpflichtet den Staat, für Kinder und Ju-\ngendliche ein Schulwesen einzurichten, das ihnen unter möglichst weitgehender Be-\nrücksichtigung ihrer Anlagen und Befähigungen eine sachgerechte schulische Erzie-\nhung, Bildung und Ausbildung ermöglicht. Die Gewährleistungen des Grundrechts auf \nchancengleiche Schulbildung stehen innerhalb gewisser Grenzen unter dem Vorbehalt \nder Ausformung durch den Landesgesetzgeber (Art. 102 Abs. 5 und Art. 28 Abs. 1 \nSatz 2 SächsVerf, vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 9. Dezember 1999 - Vf. 1-IV-98 -, ab-\nrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs). Die \nArt. 102, 103 SächsVerf überantworten dem Staat die Planung und Organisation des \nSchulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Men-\nschen gemäß ihren Fähigkeiten die den heutigen gesellschaftlichen Anforderungen \n88 \n89 \n90 \n\n42 \n \nentsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Es ist Aufgabe des Staates, unter Be-\nrücksichtigung der Ergebnisse der Bildungsforschung bildungspolitische Entscheidun-\ngen zu treffen und im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten \nein Schulsystem bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum \nzur Entfaltung lässt. Er gestaltet in weitgehender Entscheidungsfreiheit etwa die orga-\nnisatorische Gliederung in der Schule und die Struktur des Ausbildungssystems und \nlegt die Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele fest (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. \n22. Mai 2014 - Vf. 20-IV - 14 (HS)/21 - IV -14 [e.A.], abrufbar in der Entscheidungsda-\ntenbank des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs). Der gesetzgeberische Einschät-\nzungsspielraum erstreckt sich auch auf die Ausgestaltung des Regelungskonzepts für \ndie Unterrichtung der Schüler (vgl. SächsVerfGH a. a. O.). \nHierüber geht auch der Gewährleistungsgehalt des Rechts auf schulische Bildung, wel-\nches das Bundesverfassungsgericht nunmehr in einer erst nach Erlass des vorliegen-\nden Urteils veröffentlichten Entscheidung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG \nentwickelt hat (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 44 ff.), \nnicht hinaus. Danach kann diesem Recht im Grundsatz kein Anspruch auf eine be-\nstimmte Form der Wahrnehmung des aus Art. 7 Abs. 1 GG folgenden Auftrags zur \nGestaltung staatlicher Schulen entnommen werden. Es gewährleistet aber allen Kin-\ndern eine diskriminierungsfreie Teilhabe an den vom Staat zur Verfügung gestellten \nSchulen. Schüler können sich darüber hinaus gegen staatliche Maßnahmen wenden, \nwelche die ihnen an ihrer Schule eröffneten Möglichkeiten schulischer Bildung ein-\nschränken, ohne das Schulsystem selbst zu verändern. Solche Eingriffe in das Recht \nauf schulische Bildung sind am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgebots zu messen. \nDiesen Vorgaben widerspricht die in Rede stehende Anforderung regelmäßiger Tes-\ntungen für eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht. Vielmehr ist es auch im Hinblick \nauf diese Grundrechte nicht zu beanstanden, sondern steht aus den bereits genannten \nGründen im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot, wenn der Verordnungsgeber \ndie Modalitäten für den Schulunterricht in Präsenz dem Infektionsgeschehen - wie ge-\nschehen - anpasst und bei fehlender Bereitschaft zur Erfüllung dieser infektionsschutz-\nrechtlichen Anforderungen nur eine Unterrichtung im Distanzunterricht ermöglicht. \nDiese Einschränkung der Präsenzbeschulung ist insbesondere nicht unangemessen \nund nicht unzumutbar (vgl. (SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, juris \nRn. 30; BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 -, juris 71; VGH BW, Beschl. \nv. 22. September 2021 - 1 S 2944/21 -, juris Rn. 84). \n91 \n92 \n\n43 \n \n5.4 Dass weitere Verstöße der angegriffenen Vorschrift gegen höherrangiges Recht in \nBetracht zu ziehen wären, wird von den Antragstellern nicht gerügt und ist für den Se-\nnat auch sonst nicht ersichtlich (vgl. etwa die Ausführungen des Senats in den Be-\nschlüssen vom 22. April 2021 - 3 B 183/21 - und vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 -). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO. \nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-\nkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \n93 \n94 \n95 \n96 \n\n44 \n \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis \nvon Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließ-\nlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Ar-\nbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für an-\ndere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit-\nglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren An-\nteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn \ndie juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch-\nführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese \nBevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt han-\ndeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte \nmit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öf-\nfentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Nagel \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \n gez.: \n Dr. Helmert \n \nHeinlein","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-23/3-c-44-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":20},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":18},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-23/3-c-44-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487165","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.400782+00:00"}}