{"status":"available","doknr":"OLD487164","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-23","aktenzeichen":"6 A 172/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 172/20.A \n \n1 K 408/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. der \n2. des \n3. des \n4. des \n5. des \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 23. November 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 9. Dezember 2019 - 1 K 408/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der \ngeltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Die von den Klägern aufgeworfene Frage \nrechtfertigt die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \nund der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer \nGrundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu \nbenennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dar-\nzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit \ndem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des \njeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Ober-\nverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungs-\nfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müs-\nsen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass \nder Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der \nFrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grund-\nsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe \nkonkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen \netwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende \n1 \n2 \n\n3 \n \nRechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es \nAufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten \nInformationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumin-\ndest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, \nErkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen \nBewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich \ninsoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. \nzum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; \nOVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nIm Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage zudem prinzipiell \nnicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwal-\ntungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen nicht mit \ndurchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) er-\nschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris \nRn. 8; v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. \n23.01.2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29.8.2018 - A 11 S \n1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil nicht ent-\nscheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre Klärung in einem Berufungsverfahren nicht \nzu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. \nw. N. [zum Revisionsverfahren]; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf \nmehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelas-\nsen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen \nwird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 \nm. w. N.; st. Rspr.). \nDie von den Klägern aufgeworfene Frage \n\"ob die verbale Ankündigung der Begehung eines Verbrechens durch staatli-\nche Akteure eine schwerwiegende Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a \nAsylG darstellt\" \nzielt auf eine die Klägerin zu 1 betreffende Verfolgungshandlung. \nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zum entsprechenden Vortrag der Klägerin \nzu 1 ausgeführt (UA S. 13): \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \n\"Maßnahmen, die gegen sie, die Klägerin selbst, gerichtet gewesen sein sol-\nlen, schildert, substanzlos, ohne Details und nicht lebensnah: Eine Vorladung \nzu einem nicht näher benannten Zeitpunkt und Befragung ihres Schwiegerva-\nters und ihrer Person zum Aufenthaltsort des Ehemanns, den sie angeblich \nnicht gekannt hätten. Zudem sei sie 'ständig überwacht' und ihre Anwesenheit \ndurch Unterschriften (wann? wie oft? auf welche Art und Weise? durch wen?) \nregistriert worden. Auch sei siei von einer Person in Militäruniform aufgefordert \nworden, ihren Mann nach Hause zu holen, sonst werde sie mitgenommen wer-\nden. Die Klägerin ist jedoch erkennbar in den Jahren (!) zwischen der Ausreise \nihres Mannes 2013 und ihrer eigenen 2017 nicht mitgenommen worden. Wer \nauch immer diese Äußerung getan hat, wann und in welchem Zusammen-\nhang, was nicht näher erläutert wird: Aus dem tatsächlichen Zeitablauf ergibt \nsich jedenfalls, dass diese 'Drohung' keinen ernsthaften Hintergrund hatte.\" \nDie von den Klägern aufgeworfene Grundsatzfrage setzt mit \"verbale Ankündigung der \nBegehung eines Verbrechens durch staatliche Akteure\" einen Sachverhalt voraus, der \nvon dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht. Das Ver-\nwaltungsgericht hat die Schilderungen der Klägerin zu 1 im Hinblick auf ein eigenes \nVerfolgungsschicksal gerade nicht als erwiesen erachtet, sondern ihre Schilderungen \nu. a. als substanzlos und nicht lebensnah bewertet. Es hat auch nicht aus einer Person \nin Militäruniform einen Schluss auf einen staatlichen Akteur gezogen, sondern vielmehr \ndie behauptete Drohung (\"Wer auch immer diese Äußerung getan hat…\") angesichts \ndes tatsächlichen Zeitablaufs als ohne ernsthaften Hintergrund angesehen. Die Fest-\nstellungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorbringen der Klägerin zu 1 gerade \nkeine taugliche Entscheidungsgrundlage ist, haben die Kläger im Zulassungsvorbrin-\ngen durch eigene Bewertungen ersetzt, aber nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. \nDie aufgeworfene Grundsatzfrage stellt sich damit nicht. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \nGuericke \n \n6 \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-23/6-a-172-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-23/6-a-172-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487164","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.372292+00:00"}}