{"status":"available","doknr":"OLD487163","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-23","aktenzeichen":"6 A 854/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 854/20.A \n \n6 K 2049/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n3. des \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 23. November 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 6. Oktober 2020 - 6 K 2049/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n \nGründe \nDer zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der \ngeltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. \nDie von den Klägern aufgeworfenen Fragen \n\"1. Entfällt die Annahme einer Gefahr der Kindesentziehung durch den \nEhemann automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes/der Kinder oder \nbleibt vielmehr eine mögliche Verletzung des Menschenrechts auf Achtung \nder Familie aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und ihres Grundrechts auf Schutz der \nFamilie aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen? \n2. Ob auch eine Retraumatisierung im Rahmen einer PTBS dazu führt, \ndass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuer-\nkannt werden müssen, da eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende \nErkrankung vorliegt, die sich durch eine Abschiebung aufgrund der Retrau-\nmatisierung wesentlich verschlechtern würde und damit eine erhebliche \nGefahr darstellt? \n3. Kann in gleichem Maße von einer inländische Fluchtalternative aufgrund \nder Gewährleistung eines funktionierenden Rechtssystems in der Russi-\nschen Föderation in Bezug auf den Nordkaukasus hinsichtlich von dort \nstammenden Frauen mit Kindern ausgegangen werden?\" \nrechtfertigen die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \nund der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer \nGrundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu \nbenennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dar-\nzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit \ndem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des \njeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Ober-\nverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungs-\nfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müs-\nsen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass \nder Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der \nFrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grund-\nsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe \nkonkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen \netwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende \nRechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es \nAufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten \nInformationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumin-\ndest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, \nErkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen \nBewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich \ninsoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. \nzum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; \nOVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nIm Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage zudem prinzipiell \nnicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwal-\ntungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen nicht mit \ndurchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) er-\nschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris \nRn. 8; v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. \n23. Januar 2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29. August 2018 \n- A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil \nnicht entscheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung we-\ngen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre Klärung in einem Berufungsverfahren \n4 \n\n4 \n \nnicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 \nm. w. N. [zum Revisionsverfahren]; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf \nmehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelas-\nsen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen \nwird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 \nm. w. N.; st. Rspr.). \n1. Die von den Klägern aufgeworfene erste Frage stellt sich nur dann, wenn in der \nRussischen Föderation als Herkunftsstaat kein wirksamer (interner) Schutz vor Verfol-\ngungsmaßnahmen des früheren Ehemanns der Klägerin zu 1 vorhanden wäre. \nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 ausgeführt, dass ein \nAnspruch der Kläger auf Gewährung internationalen Schutzes nicht bestehe. Die Klä-\nger trügen zu ihren Fluchtgründen vor, dass der (geschiedene) Ehemann Wahhabit sei, \ndie Klägerin zu 1 oft geschlagen und ihr gedroht habe, die Kläger zu 2 und 3 wegzu-\nnehmen. Auch bei unterstellter Richtigkeit dieses Vorbringens werde den Klägern vor \ndiesen Gefahren ausreichend Schutz durch den russischen Staat gewährt. Auf die \nGlaubhaftigkeit des Fluchtgeschehens komme es mithin nicht an. Die Russische Fö-\nderation verfüge über ein funktionierendes System der Strafverfolgung, das grundsätz-\nlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität un-\nterscheide. Maßgeblich sei, dass die Sicherheit der Klägerin zu 1 vor kriminellen Über-\ngriffen dieser Art substanziell nicht infrage stehe und Schutzmöglichkeiten generell be-\nstünden, was vorliegend der Fall sei. Gleiches gelte für die durch den (geschiedenen) \nEhemann angedrohte Entziehung bzw. Entführung der Kläger zu 2 und 3. \nNeben den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahingehend, dass die \nKläger zu 2 und 3 volljährig geworden seien und mithin stichhaltige Gründe dafür vor-\nlägen, dass eine Entziehungs- bzw. Entführungsgefahr bei einer Rückkehr in die Her-\nkunftsregion schon aus diesem Grund nicht mehr bestehe, handelt es sich um eine \nselbstständig tragende Begründung, die die Kläger (vgl. insoweit unter 3) nicht erfolg-\nreich angegriffen haben. \n2. Die zweite aufgeworfene Frage, nämlich ob aus einer sich verschlechternden psy-\nchiatrischen Erkrankung (hier: PTBS), die aus einer Retraumatisierung nach einer Ab-\nschiebung folgen würde, eine erhebliche Gefahr resultiere, wäre in einem Berufungs-\nverfahren nicht grundsätzlich klärungsfähig, weil sie sich nur im Einzelfall beantworten \nlässt. Die Klägerin zu 1 bezweckt eine (andere) rechtliche Bewertung der bei ihr attes-\ntierten Diagnose mit dem Ziel der Bejahung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nAbs. 7 AufenthG in ihrem Einzelfall. Eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätz-\nliche Bedeutung hat die Klägerin nicht dargelegt. \nDass sich diese Frage überhaupt stellt, setzt - auch nach dem Wortlaut der formulierten \nFrage - zunächst voraus, dass \"… eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Er-\nkrankung vorliegt, die sich durch eine Abschiebung aufgrund der Retraumatisierung \nwesentlich verschlechtern würde …\". Für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage \nsind dementsprechend allein die konkreten Umstände bei der Klägerin zu 1 relevant, \nwie sich auch aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, wonach \"… im vor-\nliegenden Einzelfall davon auszugehen [ist], dass die Klägerin angesichts der von ihr \nspezifisch erlittenen Traumatisierung nicht nur in Tschetschenien, wo der konkrete ört-\nliche wie soziale Bezug sie besonders an die erlittenen Traumata erinnern würde, son-\ndern in der gesamten Russischen Föderation einer Retraumatisierung ausgesetzt \nwäre.\" Begehrt wird mithin eine rechtliche Überprüfung der vom Verwaltungsgericht \nvorgenommenen Bewertung im Einzelfall. Das Verwaltungsgericht hat (offen lassend, \nob die bei der Klägerin zu 1 diagnostizierte Krankheit PTBS die erforderliche besondere \nIntensität aufweist und ob sie [überhaupt] gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. \n2c Satz 2 und 3 AufenthG nachgewiesen worden ist) in seinem Urteil die Entscheidung \ntragend ausgeführt, dass sich die Erkrankung durch eine Abschiebung nicht wesentlich \nverschlechtern würde, eine PTBS-Erkrankung in der Russischen Föderation grund-\nsätzlich behandelbar und die Behandlung für die Klägerin zu 1 auch erreichbar sei. Die \nFeststellung, dass durch eine Abschiebung eine wesentliche Verschlechterung der Er-\nkrankung nicht eintreten würde, haben die Kläger nicht mit durchgreifenden Verfah-\nrensrügen angegriffen. Dafür, dass im Fall einer Retraumatisierung (und der damit ver-\nbundenen Verschlimmerung der geltend gemachten Erkrankung PTBS) eine andere \nBeurteilung der Behandlungsmöglichkeiten resultieren würde, wurden im Zulassungs-\nvorbringen weder Erkenntnismittel noch sonstige Umstände dargelegt. Letztlich macht \ndie Klägerin im Gewand einer Grundsatzrüge ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die aber im Rahmen von § 78 \nAsylG keinen Grund für die Zulassung einer Berufung darstellen. \n3. Soweit die von den Klägern aufgeworfene 3. Frage dahingehend zu verstehen ist, \ndass unter \"Frauen mit Kindern\" \"Frauen mit minderjährigen Kindern\" gemeint sind, \nstellt sich die aufgeworfene Frage nicht, da die Kläger zu 2 und 3 als Kinder der Kläge-\nrin zu 1 bereits volljährig sind. Wenn hingegen die von den Klägern formulierte Grund-\nsatzfrage \"Frauen mit volljährigen Kindern\" betreffen sollte, sind dem Zulassungsvor-\n9 \n10 \n\n6 \n \nbringen keine Erkenntnismittel zu entnehmen, die der Annahme eines internen Schut-\nzes für Frauen mit volljährigen Kindern entgegenstehen könnten. Die von den Klägern \ndargelegten Erkenntnismittel beschreiben die Situation im Nordkaukasus (die bei der \nBeurteilung der inländischen Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb \ndes Nordkaukasus ohnehin nicht zu beachten ist) bezogen auf Kleinkinder und Mütter, \nnicht aber die Situation außerhalb des Nordkaukasus für volljährige Kinder und deren \nMütter. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz \n2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \nGuericke \n \n \n11 \n12 \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-23/6-a-854-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-23/6-a-854-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487163","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.349099+00:00"}}