{"status":"available","doknr":"OLD487162","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-23","aktenzeichen":"6 D 2/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 D 2/21 \n \n5 K 1814/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank \n- Förderbank – \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nFördermittelrechts \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 23. November 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chem-\nnitz vom 23. November 2020 – 5 K 1814/19 – aufgehoben. \nGründe \nDie Beschwerde, über die der Senat entscheidet, hat Erfolg. \nSie ist zulässig. Zwar können nach § 146 Abs. 2 VwGO u. a. Beschlüsse über die \nAblehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen \noder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, nicht mit der \nBeschwerde angefochten werden Der Ausschluss der Beschwerde nach § 146 Abs. 2 \nVwGO erfasst aber nur die erstmalige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe, nicht aber Entscheidungen über deren nachträgliche Ände-\nrung oder Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15. Februar \n2016 – 3 E 98/15 –, NVwZ-RR 2016, 439). Angefochten ist hier nicht der Beschluss \nvom 19. März 2020, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt und Monatsraten festgesetzt \nwurden, sondern der Beschluss vom 23. November 2020, mit dem die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten aufgehoben wur-\nden. Letzterer unterfällt auch hinsichtlich der Verneinung der persönlichen oder wirt-\nschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe der Beschwerde. \nDie Beschwerde ist begründet. Aus der von der Klägerin im Beschwerdeverfahren auf \nAnforderung des Senats abgegebenen Erklärung ergibt sich, dass die Voraussetzun-\ngen für die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung des \nProzessbevollmächtigten nicht vorliegen. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO soll das Gericht die \nBewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate \nmit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im \nRückstand ist. Obwohl die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur einen \"Rückstand\" vo-\nraussetzt, darf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden, wenn \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \ndie Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht (BGH, \nBeschl. v. 9. Januar 1997 – IX ZR 61/94 –, NJW 1997, 1077). Das Verschulden ist \nunabhängig von den Feststellungen und Bewertungen des ursprünglichen Bewilli-\ngungsbeschlusses zu prüfen (BGH, Beschl. v. 9. Januar 1997 a. a. O.). Das Gericht \ndarf die Bewilligung also nicht allein mit der Begründung aufheben, der Bedürftige habe \nkeine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargetan (BGH, Beschl. v. 9. Januar \n1997 a. a. O.). Vielmehr hat das Gericht grundsätzlich auch neuen Vortrag darüber zu \nberücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen von Anfang an \nungünstiger waren als vom Gericht angenommen (BGH, Beschl. v. 9. Januar 1997 \na. a. O.). \nHier waren und sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ungünstiger als vom \nVerwaltungsgericht in dem Beschluss vom 19. März 2020, mit dem Prozesskostenhilfe \nbewilligt und Monatsraten festgesetzt wurden, angenommen, weil das Darlehen bei der \ne. Bank, für das die Klägerin Kreditraten von monatlich 464,- € zahlen musste und \nmuss, zu berücksichtigen ist. Vom Einkommen sind gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ni. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit \nRücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Vertraglich notwendige Til-\ngungsleistungen, die ohne Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfah-\nrenskosten aufgenommen wurden, sind in der Regel als besondere Belastungen anzu-\nerkennen, es sei denn, sie stehen in einem deutlichen Missverhältnis zum Einkommen \ndes Beteiligten (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 115 ZPO \nRn. 44 m. w. N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat auf Anfrage des \nSenats erklärt, dass das Darlehen bereits vor Klageerhebung im Jahr 2019 aufgenom-\nmen wurde. Unter Berücksichtigung der Kreditraten kann die Klägerin nach der Be-\nrechnung der Kostenbeamtin, auf die das Verfahren insoweit übertragen wurde (§ 166 \nAbs. 2 VwGO), Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beanspruchen. Die Nichtzah-\nlung der Monatsraten durch die Klägerin war somit nicht verschuldet, sondern auf ihre \nfehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zurückzuführen. \nDie Entscheidung darüber, ob der im Hinblick auf die Festsetzung der monatlichen Ra-\nten nicht anfechtbare Beschluss vom 19. März 2020 möglicherweise auf eine – bislang \nwohl aber nicht erhobene – Gegenvorstellung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03. Mai 2011 \n– 6 KSt 1/11 –, juris Rn. 3) der Klägerin hin geändert werden kann, obläge dem Ver-\nwaltungsgericht. \n5 \n6 \n\n4 \n \nDa Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 \nAbs. 4 ZPO nicht erstattet werden und Gerichtskosten nicht anfallen, bedarf es weder \neiner Kostenentscheidung noch einer Streitwertfestsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n Groschupp \n \n \n7 \n8 \n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-23/6-d-2-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-23/6-d-2-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487162","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.326400+00:00"}}