{"status":"available","doknr":"OLD487160","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-24","aktenzeichen":"6 A 540/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 540/19 \n \n4 K 1204/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank \n- Förderbank - \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \nwegen \n \n \nFörderung nach der RL Hochwasserschäden 2013 \nhier: Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nam 24. November 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n2. November 2018 - 4 K 1204/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck-\nbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von \n110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger beantragten Zuwendungen für \ndie durch Hochwasser entstandenen Schäden an landwirtschaftlich genutzten \nSpargelanbauflächen. \nDer Kläger betreibt einen Spargel- und Erdbeerhof. Verschiedene von ihm bewirtschaf-\ntete Felder waren vom Hochwasser der Elbe ab dem 4. Juni 2013 betroffen. Neben \nSchäden durch Ausspülungen und an Folien entstanden auch Schäden am Aufwuchs \nu. a. im Bereich der Spargelfelder. \nMit seinem Antrag vom 11. August 2014 machte der Kläger bei der Beklagten die Ge-\nwährung einer Zuwendung wegen der Hochwasserschäden 2013 geltend, dabei bezif-\nferte er die Einkommensminderung bzw. den Flächenschaden im Bereich der Land-\nwirtschaft sowie die für Gutachten erforderlichen Ausgaben auf insgesamt \n2.759.651,53 \n€. \nSeinem \nAntrag \nfügte \ner \nu. \na. \nein \nGutachten \nvon \nDipl.-Ing. agr. T. (von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen öffentlich bestellte \nund vereidigte Sachverständige) vom 6. August 2014 bei. Im Rahmen der Begutach-\ntung ermittelte die Sachverständige einen Ertragsverlust von Spargel in Höhe von \n1.680.873 € bezogen auf die Jahre 2013 bis 2016. Bei der Bewertung der Schäden sei \nzu unterscheiden zwischen totalgeschädigten Kulturen und teilgeschädigten Kulturen. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nAuch zu berücksichtigen sei, dass die jährlichen Erträge bei pflanzlichen Dauerkulturen \ninnerhalb eines relativ kurzen Zeitraums der Nutzung Veränderungen unterworfen \nseien - nach einer zunächst ertragslosen Zeit folge eine Phase steigender Erträge bis \nzum Optimum, anschließend sinke der Ertrag ab bis zum Ende der Wirtschaftlichkeit. \nBei Spargelanlagen sei eine Nutzungsdauer von Pflanzung bis Rodung von acht bis \nzehn Jahren zu berücksichtigen. \nMit Zuwendungsbescheid vom 14. Oktober 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger \nals Projektförderung zur anteiligen Finanzierung (Anteilfinanzierung) in Höhe von 80 % \n(Fördersatz) der zuwendungsfähigen Ausgaben eine nicht rückzahlbare Zuwendung \n(Zuschuss) in Höhe von maximal 67.483,62 €, wobei im Hinblick auf den Anbau von \nSpargel in diesem Betrag keine Ertragsausfälle berücksichtigt wurden. \nMit Änderungsbescheid vom 7. November 2014 erhöhte die Beklagte die Zuwendung \num 715.344,30 € auf 782.827,92 €. Gemäß Teil B Nr. I der RL Hochwasserschäden \n2013 würden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseiti-\ngung unmittelbarer Schäden gefördert, bei denen durch direkte Einwirkung der Scha-\ndensursache die land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen beschädigt \noder zerstört würden oder verloren gingen. Folgeschäden (2014 bis 2016) würden nicht \ngefördert, daher könnten für den teilgeschädigten Spargel die Folgeschäden der Jahre \n2014 bis 2016 in Höhe von 1.090.684,00 € und für den totalgeschädigten Spargel die \nKosten in Höhe von 690.433,62 € nicht anerkannt werden. Nach Prüfung des Gutach-\ntens könne der Ertragsausfall für die teil- und totalgeschädigten Spargelflächen für das \nJahr 2013 in Höhe von 894.180,38 € anerkannt werden, die zuwendungsfähigen Kos-\nten beliefen sich somit auf insgesamt 978.534,91 € und die Zuwendung auf \n782.827,92 €. \nVorangegangen war eine Zustimmung des damaligen Staatsministeriums für Umwelt \nund Landwirtschaft (SMUL) vom 4. November 2014 zur von der Beklagten beabsich-\ntigten Verfahrensweise zur Berechnung des Schadens im Fall des Klägers und der \nBegrenzung der im Gutachten ermittelten Einkommensminderungen auf das Jahr \n2013. \nMit seinem Widerspruch vom 12. November 2014 griff der Kläger die Bescheide vom \n14. Oktober und 7. November 2014 an. Beantragt worden sei ein Zuschuss zu einer \nGesamtinvestitionssumme von 2.759.652,53 €. Der Widerspruch beziehe sich auf den \nnicht bewilligten Differenzbetrag. Seinen Widerspruch hat der Kläger im Schriftsatz \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nvom 30. Januar 2015 damit begründet, dass die Erwerbsverluste in den Jahren 2014 \nbis 2016 keine mittelbaren Schäden seien, es handele sich um einen unmittelbaren \nSchaden, da die betroffenen Spargelpflanzen durch das Hochwasser 2013 teilweise \noder total zerstört worden seien. Spargel sei eine Dauerkultur, die im Gegensatz zu \nJahreskulturen mehrere Jahre benötige, um einen vollen Ertrag zu erbringen. Die Be-\nklagte berücksichtige bei ihrer Entscheidung nicht, dass er - der Kläger - gegenüber \nden übrigen Antragstellern, die Jahreskulturen anbauen, in ungerechtfertigter Weise \nbenachteiligt werde. Geschädigte Jahreskulturen würden voll entschädigt, er erhalte \njedoch nur einen geringfügigen Teil seines tatsächlich entstandenen Erwerbsverlust-\nschadens. Darüber hinaus ergebe sich aus den „Grundsätzen des Bundesministeriums \nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für eine nationale Rahmenricht-\nlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkata-\nstrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen verursachte Schäden in der Landwirt-\nschaft“ vom 6. Juni 2013 keine Begründung, weshalb der zu berücksichtigende Ertrags-\nverlustschaden für den Antragsteller ausschließlich auf das Hochwasserjahr 2013 be-\nschränkt sei. Nummer 3.6 der vorgenannten Grundsätze regele, dass die Berechnung \nder Schäden auf der Ebene des einzelnen Unternehmens erfolge, Besonderheiten des \nAntragstellers seien also zu berücksichtigen. Dauerkulturen seien anders als Jah-\nreskulturen in Bezug auf den Erwerbsverlustschaden zu entschädigen. Diesen Um-\nstand habe die Beklagte nicht berücksichtigt und damit ermessensfehlerhaft gehandelt. \nAuch stünden die Grundsätze vom 6. Juni 2013 in Nummer 3.7 im Widerspruch zur \nEntscheidung der Beklagten. Danach würde die Summe der Einkommensminderungen \nin ihrer Gesamtheit den zuwendungsfähigen Gesamtschaden bilden. Eine Begrenzung \nder zu berücksichtigenden Einkommensminderung auf das Hochwasserjahr habe da-\nnach nicht stattzufinden. Dementsprechend werde in anderen Bundesländern bei ge-\nschädigten Spargelanbauern der volle Erwerbsverlustschaden als zuwendungsfähiger \nSchaden anerkannt. In dem zur Schadenshöhe vorgelegten Gutachten werde in fach-\nlich nicht zu beanstandender Art und Weise der Erwerbsminderungsschaden festge-\nstellt. \nNachgehend erhöhte die Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2015 die gewährte Zu-\nwendung um weitere 85.936,31 € auf insgesamt 868.764,23 € aufgrund von mit Antrag \nvom 10. März 2015 geltend gemachter erhöhter Kosten für den Ersatz geschädigter \nFolien. \n8 \n\n5 \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des \nKlägers zurück. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss bestehe nicht; vielmehr ent-\nscheide die Beklagte nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren \nHaushaltsmittel. Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage sowie \npflichtgemäßer Ausübung des eingeräumten Ermessens seien keine Anhaltspunkte er-\nsichtlich, die ein Abweichen von der im Zuwendungsbescheid getroffenen Entschei-\ndung rechtfertigten. Die zukünftigen Ertragsausfälle des Klägers seien nicht zuwen-\ndungsfähig nach der RL Hochwasserschäden 2013. Gemäß Teil B Ziffer I der Förder-\nrichtlinie würden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen zur Besei-\ntigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursa-\nche bauliche Anlagen und Gegenstände sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftlich \ngenutzte Flächen beschädigt oder zerstört würden oder verloren gingen, gefördert. Zu-\nwendungsfähig seien daher nur Ausgaben zur Beseitigung von unmittelbaren Schä-\nden. Der Kläger begehre bezüglich der Spargelanlagen jedoch nicht den Ersatz von \nAusgaben, sondern Ertragsausfälle. Nach Teil B Ziff. IV Nr. 4 Buchst. h der Förderricht-\nlinie würden in der Landwirtschaft auch Einkommensminderungen als Schäden berück-\nsichtigt. Zur Berechnung verweise die Sächsische Richtlinie auf einen gesonderten Er-\nlass des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sowie die Nummern 3 und \n5 der nationalen Rahmenrichtlinie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz. Nach Nummer 3.5 dieser Rahmenrichtlinie errechne \nsich die Einkommensminderung des Unternehmens aus dem im Basiszeitraum erziel-\nten durchschnittlichen Hektarerlös. Der Basiszeitraum erfasse den vorhergehenden \nDreijahreszeitraum oder Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehen-\nden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes. \nDie zukünftigen Ertragserwartungen würden nicht berücksichtigt. Alternativ könne der \nentstandene Schaden gemäß Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt \nund Landwirtschaft vom 16. Juli 2013 unter Zuhilfenahme der festgelegten Schadens-\npauschalen erfolgen. Die kalkulierten Pauschalsätze würden den Totalschaden sowie \neinen Abzug für nicht mehr entstehende Aufwendungen (z. B. Erntekosten) für den \nersten Aufwuchs, Qualitäts- und Mengenverluste für nachfolgende Aufwüchse sowie \ndie durchschnittlichen Beräumungskosten für die geschädigte Kultur beinhalten. Auch \ndie Erwerbsminderung sei darin enthalten. Für Spargelpflanzen würden 7.700 €/ha als \nangemessen erachtet. Bei Heranziehung der Pauschale würde der Kläger jedoch \nschlechter stehen als durch die bereits bewilligte Zuwendung (28,81 ha x 7.700 € = \n221.837 € statt bewilligter 894.180,38 € für den Flächenschaden Spargel). Ausnahms-\nweise könne eine Schätzung erfolgen, wenn die Ermittlung des durchschnittlichen Hek-\n9 \n\n6 \n \ntarerlöses im Basiszeitraum nicht möglich sei und eine Schadenspauschale nicht fest-\ngelegt worden sei. Einkommensminderungen nach dem Hochwasserereignis blieben \ngenerell außer Betracht. Diese Varianten bildeten die Verwaltungspraxis der Beklag-\nten, von welcher, unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes, nicht ohne be-\nsonderen Grund abgewichen werden dürfe. Die Gutachterin habe hinsichtlich der Spar-\ngelpflanzen nicht den geforderten Dreijahresdurchschnitt gebildet, sondern eine Schät-\nzung nach dem Ersatzwertverfahren nach Löhden vorgenommen. Zugunsten des Klä-\ngers habe die Beklagte die Schätzung der Gutachterin für das Jahr 2013 anerkannt \nund dabei berücksichtigt, dass der Spargel zum Großteil in den Jahren 2010 und 2011 \nangepflanzt worden sei und deshalb zum Teil in 2013 den höchsten Erlös erzielt hätte. \nHätte die Beklagte auf den betrieblichen Dreijahresdurchschnitt bestanden, wären die \nvorhergehenden drei Jahre zu berücksichtigen gewesen und damit ein Zeitraum, in \ndem der Spargel noch keinen bzw. keinen hohen Ertrag erbracht hätte. Die Beklagte \nhabe ihr Ermessen daher bereits zugunsten des Klägers ausgeübt. Die geltend ge-\nmachten Schäden für die Jahre 2014 bis 2016 könnten dagegen nicht gefördert wer-\nden. Die Verwaltungspraxis der Beklagten lasse hier keine andere Entscheidung zu. \nEine Abweichung zugunsten des Klägers würde diesen gegenüber anderen Antragstel-\nlern ungerecht bevorzugen. Es liege auch keine Benachteiligung gegenüber Antrag-\nstellern, die die Entschädigung von Jahreskulturen begehren, vor. Grundsätzlich könn-\nten die Antragsteller ihre Entschädigung mithilfe der festgelegten Pauschalsätze gel-\ntend machen. Die Pauschalsätze der Dauerkulturen seien grundsätzlich höher als die \nder Jahreskulturen, für darüber hinausgehende Schäden seien die o. g. Vorgaben ver-\nbindlich. Es obliege dem jeweiligen Bundesland, die Zuwendung im Rahmen der Vor-\ngaben des Bundes zu vergeben. Auch wenn der Freistaat Bayern eine Nutzungsent-\nschädigung für Spargelanlagen drei Jahre nach Eintritt des Schadensereignisses ge-\nwähre, sei er dazu nicht verpflichtet. Für den Freistaat Sachsen gebe es keine derartige \nVorgabe. Im Übrigen solle die Zuwendung einen Ausgleich für Verluste der Geschä-\ndigten durch das Hochwasser 2013 schaffen, die dem Geschädigten nicht von einer \nVersicherung oder sonstigen Ausgleichspflichtigen ersetzt würden. Der Zuwendungs-\nempfänger erhalte eine staatliche Leistung, auf die er grundsätzlich keinen Anspruch \nhabe. Die Vorgaben des Richtliniengebers seien zu beachten. Zum Ersatz des gesam-\nten Schadens sei die Beklagte weder berechtigt noch verpflichtet. Insoweit unterliege \nder Unternehmer regelmäßig einem wirtschaftlichen Risiko, das nicht durch Fördermit-\ntel ausgeglichen werden könne. \n\n7 \n \nHiergegen hat der Kläger am 31. Juli 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig er-\nhoben und zur Begründung neben einer Wiederholung der mit dem Widerspruch vor-\ngebrachten Argumente auf die Besonderheiten des Spargelanbaus mit mehrjähriger \nAufzucht und Nutzung hingewiesen sowie die rechtlichen Grundlagen für die von der \nBeklagten gewährte Förderung dargelegt. Im Gutachten von Dip.-Ing. agr. T. seien die \nHochwasserschäden u. a. für die Spargelpflanzen ermittelt worden. Die Begrenzung \nder Zuwendungen durch die Beklagte auf die Erwerbsminderungsschäden im Jahr \n2013 sei rechtswidrig; ihm stehe nach den Regelungen der RL Hochwasserschäden \n2013 ein Anspruch auf eine Zuwendung für einen durch das Hochwasser erlittenen \nErwerbsverlustschaden zu. Die Regelungen der RL Hochwasserschäden 2013 und des \nErlasses des Bundesministeriums vom 6. Juni 2013 würden ergeben, dass ein An-\nspruch auf Bezuschussung des Erwerbsverlustschadens in voller Höhe bestehe. Zu-\nwendungszweck sei die Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie der nach-\nhaltige Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentli-\ncher Infrastruktur. Auch Wuchsschäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie \nEinkommensminderungen seien danach als Schäden zu berücksichtigen. Der vom Klä-\nger geltend gemachte Erwerbsverlustschaden stelle die Kosten dar, die erforderlich \nseien, um die Spargelanlagen bzw. die Produktionsstätten wiederherzustellen. Die Be-\nklagte habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Bei der Berechnung \ndes Erwerbsminderungsschadens sei zu unterscheiden zwischen der Schädigung ei-\nner Jahreskultur (wie beispielsweise Mais, Gerste, Weizen) und der Schädigung von \nDauerkulturen (wie beispielsweise Spargel, Erdbeeren, Weintrauben). Ohne eine sol-\nche Unterscheidung würden Anbauer von Jahreskulturen voll entschädigt werden, An-\nbauer von Dauerkulturen nur teilweise. Er müsse zur Aufzucht der Pflanzen in eine \nkostenintensive Vorleistung gehen, ohne einen Ernteertrag zu erhalten. Die von der \nBeklagten als erstattungsfähig angesehenen Ertragsausfallkosten führten zu der Kon-\nsequenz, dass er von ihr nicht die Kosten der Wiederherstellung der Spargelanlage in \nHöhe von 80 % bezuschusst bekomme, was mit dem Sinn und Zweck der Regelung \nder RL Hochwasserschäden 2013 nicht vereinbar sei. Vielmehr sollten die Schäden an \nden durch das Hochwasser geschädigten Anlagen und Kulturen ersetzt werden. Die \nRichtlinie stelle klar, dass es sich bei diesen Kosten um zuwendungsfähige Ausgaben \nzur Beseitigung der Hochwasserschäden handle, so dass ihm die im Gutachten vom \n6. August 2014 festgestellten Kosten zur Wiederherstellung der Spargelanlagen zu er-\nsetzen seien. Auch die Schadenspauschale von 7.700 € für Spargel pro Hektar berück-\nsichtige die Schäden an Dauerkulturen nicht ausreichend. Nicht nachvollziehbar sei, \ndass Neuanpflanzungen einen Folgeschaden darstellten; Neuanpflanzungen stellten \nvielmehr den ursprünglichen Zustand wieder her. \n10 \n\n8 \n \nDie Beklagte hat im Klageverfahren ergänzend ausgeführt, dass zugunsten des Klä-\ngers die von der Gutachterin ermittelten Schäden im Jahr 2013 berücksichtigt worden \nseien, obwohl diese Vorgehensweise nicht der Verwaltungspraxis der Beklagten ent-\nspreche. Die Beklagte habe für den totalgeschädigten Spargel den ermittelten De-\nckungsbeitrag für Ersatzanlagen pro Hektar herangezogen. Für den teilgeschädigten \nSpargel seien ausschließlich die Ertragsverluste für 2013 berücksichtigt worden, da nur \nunmittelbare Schäden und keine Folgeschäden förderfähig seien. Nummer 3.7 der \nRahmenrichtlinie gelte nicht für Dauerkulturen. Aber selbst wenn Dauerkulturen erfasst \nwürden, könnten Pflanzen nicht als Anlagevermögen berücksichtigt werden. Für Schä-\nden an Pflanzen sei der Erlass des SMUL maßgeblich, nach diesem werde lediglich \nein Ausgleich in Höhe der Einkommensminderung gewährt. Die Berechnung der Ein-\nkommensminderung ergebe sich aus Nummer 3.5 der Rahmenrichtlinie. Zu beachten \nsei auch, dass der Kläger mit seinem Antrag in Verbindung mit dem Gutachten einen \nErtragsausfallschaden beziffere. Es erschließe sich nicht, weshalb die Beklagte nun-\nmehr Wiederherstellungskosten fördern solle. Auch einem Verstoß gegen den Gleich-\nbehandlungsgrundsatz ist die Beklagte entgegengetreten. Sie sei bei der Bewilligung \nan ihre Verwaltungspraxis gebunden, eine Abweichung zugunsten des Klägers würde \nzu einer Bevorteilung gegenüber anderen Antragstellern führen. Der Kläger habe be-\nreits eine viel höhere Förderung erhalten als die Schadenspauschale vorsehe. Die \nSchadenspauschale berücksichtige die Schäden an Dauerkulturen durch eine entspre-\nchend höhere Zuwendung. Die Förderpraxis anderer Bundesländer sei für die Ent-\nscheidung der Beklagten unerheblich. Dem Kläger seien über die berücksichtigten Ein-\nkommensverluste hinaus keine weiteren entstanden, entstanden sei eine Verlagerung \ndes Einkommens in die Zukunft. Nach Abschluss der regulären Nutzungsdauer der mit \nder Zuwendung neu errichteten Spargelbeete verbleibe dem Kläger sogar ein Mehr-\nwert, der dadurch entstehe, dass er die geförderten Beete länger betreiben könne als \ndie untergegangenen Beete. Was evtl. verbleibe, sei ein Zinsschaden, der dadurch \nentstehe, dass Gewinne nicht sofort, sondern erst in der Zukunft generiert werden \nkönnten. Falsch sei demnach, bei Betreibern von Dauerkulturen von Einkommensver-\nlusten zu sprechen. Die vom Kläger vorgetragene Erwerbsminderung sei vorüberge-\nhend und werde durch Einkommenssteigerungen in späteren Jahren ausgeglichen. \nBeihilfewidrig wäre die Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie Hochwasser-\nschäden 2013 für Einkommensverluste außerhalb des Schadjahres. Die vom Kläger \nbegehrte Zuwendung für Neuanpflanzung von Spargelpflanzen sei nicht möglich, er-\nfasst würden allenfalls Beräumungskosten für die geschädigte Kultur, wenn eine Ent-\nschädigung nach der Pauschale gezahlt werde. Wenn der Flächenschaden wie im Fall \n11 \n\n9 \n \ndes Klägers nicht als Pauschale, sondern zu seinen Gunsten aufgrund einer gutachter-\nlichen Schätzung ermittelt werde, könne nichts anderes gelten. Eine Förderung der \nAusgaben für die Neubepflanzung neben den Erwerbsverlusten überschreite die \nGrenzen des Gleichheitsgebotes. \nDer Kläger hat parallel zum Klageverfahren erlassene Änderungsbescheide der Be-\nklagten vom 22. April 2016 und vom 4. Oktober 2016 zur Akte gereicht (ohne Änderung \nim Hinblick auf die Schadenspositionen der Spargelflächen). \nMit Urteil vom 2. November 2018 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter ent-\nsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2014 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Juli 2015 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom \n11. August 2014 auf Gewährung einer weitergehenden Zuwendung nach Teil B der RL \nHochwasserschäden 2013 hinsichtlich der vom Hochwasser betroffenen Spargelan-\nbauflächen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden \nund im Übrigen die Klage abgewiesen. Unter Zugrundelegung der mangels unmittel-\nbarer gesetzlicher Regelung für den geltend gemachten Anspruch maßgeblichen Be-\nreitstellung der Mittel durch den Freistaat Sachsen in Verbindung mit dem aus Art. 3 \nAbs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf folgenden Gebot der Gleichbehandlung halte die \nEntscheidung der Beklagten, die durch die Überschwemmung der Spargelanbauflä-\nchen Anfang Juni 2013 verursachten Ertragsausfälle in den Jahren 2014 bis 2016 als \nnicht zuwendungsfähig einzustufen, einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Beklagte \nhabe die maßgeblichen Vorgaben für die begehrte Zuwendung vor dem Hintergrund \nder Besonderheiten der durch das Hochwasser geschädigten Spargelkulturen rechts-\nfehlerhaft angewandt. In Anwendung der Vorgaben durch das Aufbauhilfefondserrich-\ntungsgesetz, die Aufbauhilfeverordnung und die Verwaltungsvereinbarung vom 2. Au-\ngust 2013, ferner unter Berücksichtigung der Bindungswirkungen der Genehmigung \nder EU-Kommission vom 27. Juni 2013 für die Anwendung der Grundsätze für die na-\ntionale Rahmenrichtlinie lasse sich ein Ausschluss von Zuwendungen für die Ertrags-\nausfälle in den Jahren 2014 bis 2016 nicht ableiten. Die Entscheidung der Beklagten, \ndiese Ertragsausfälle als nicht zuwendungsfähig einzustufen, sei rechtswidrig. Es sei \nnicht feststellbar, dass die von der Beklagten anzuwendenden Vorschriften die Zuwen-\ndungsfähigkeit dieser Ertragsausfälle ausschließen würden; die Beklagte habe danach \ndie ihr obliegende pflichtgemäße Ermessensausübung unterlassen, jedenfalls ihr Er-\nmessen nicht rechtsfehlerfrei betätigt. Auch aus dem Erlass des SMUL vom 16. Juli \n2013 sei für Fälle geschädigter Dauerkulturen wie Spargel kein Ausschluss der Zuwen-\ndungsfähigkeit von Ertragsausfällen in den Jahren nach dem Hochwasserereignis zu \n12 \n13 \n\n10 \n \nentnehmen; dieser Erlass lasse nicht erkennen, dass er die Besonderheiten von Dau-\nerkulturen erfasst habe und habe regeln wollen. Auch aus der in der Anlage zu dem \nErlass für geschädigte Spargelkulturen festgelegten Schadenspauschale von \n7.700 €/ha ergebe sich keine andere Bewertung, da diese einen Wert losgelöst von \nden Verhältnissen des einzelnen Unternehmens darstelle und hierdurch auch eine \nÜberkompensation nicht ausgeschlossen werden könne. Abgesehen davon lasse sich \nder Pauschale keine Aussage zur Zuwendungsfähigkeit von Ertragsausfällen in den \nJahren nach dem Hochwasserereignis entnehmen. Die Pauschale sei ersichtlich un-\ngeeignet, neben Einkommensminderungen im Jahr 2013 auch Ertragsausfälle in den \nFolgejahren zu erfassen. Zudem sei die für Spargel bestimmte Pauschale insgesamt \nnicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, wie das SMUL unter Berücksichtigung \ndes Totalschadens sowie eines Abzugs für nicht mehr entstehende Aufwendungen für \nden ersten Aufwuchs, Qualitäts- und Mengenverluste für nachfolgende Aufwüchse so-\nwie durchschnittliche Beräumungskosten für die geschädigte Kultur zu der für Spargel \nfestgesetzten Pauschale gelangt sei. Diesbezüglich habe die Sachverständige Dipl.-\nIng. agr. T. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die festgelegte Pauschale \nvon 7.700 €/ha völlig unerklärlich sei. Allein die Wiederanpflanzung von Spargel koste \nauf einem halben Hektar etwa 14.000 €. Insgesamt fehle für die Behauptung der Be-\nklagten, bei der Ermittlung der Pauschalen seien Schäden an Dauerkulturen durch eine \nentsprechend höhere Pauschale berücksichtigt worden, jeglicher Anhaltspunkt. Lasse \nsich den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften keine eindeutige Rege-\nlung zur Frage der Zuwendungsfähigkeit geltend gemachter Ertragsausfallschäden \nentnehmen, obliege es der Beklagten, unter Beachtung der sie bindenden Vorgaben \nüber den Zuwendungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Den in-\nsoweit bestehenden rechtlichen Anforderungen würden die angegriffenen Bescheide \nnicht gerecht. Die Beklagte habe bestehende Bindungen einerseits und Entschei-\ndungsspielräume andererseits verkannt und sich weder mit den von ihr zu beachtenden \nVorgaben noch der Zuwendungspraxis anderer Bundesländer oder mit den Besonder-\nheiten der geschädigten landwirtschaftlichen Kultur zureichend auseinandergesetzt. \nGegen das der Beklagten am 26. März 2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am \n24. April 2019 beim Verwaltungsgericht Leipzig eingegangenem Schriftsatz die Zulas-\nsung der Berufung beantragt und diesen mit Schriftsatz vom Montag, den 27. Mai 2019, \nbegründet. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2020, welcher der \nBeklagten am 27. Januar 2020 zugestellt wurde, die Berufung zugelassen. \n14 \n\n11 \n \nZur Begründung der Berufung trägt die Beklagte mit am 27. Februar 2020 beim Ober-\nverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vor, dass im gegenständlichen Förder-\nprogramm der möglichst weitgehende Ausgleich wirtschaftlicher Schäden inklusive al-\nler Folgeschäden eines Unternehmers und etwaiger mehrjähriger Ertragsausfälle nicht \nvorgesehen sei. Zweck sei eine schnelle Nothilfe für vom Hochwasser geschädigte \nUnternehmen, um die Betriebsfähigkeit und die wirtschaftliche Existenz einstweilen ab-\nzusichern. Das Nothilfeprogramm ziehe bei landwirtschaftlichen Unternehmen nur den \nunmittelbaren Schaden im Schadjahr zur Bemessung der Förderung heran. Es sei nur \nder Schadjahresschaden von Relevanz, der anhand eines Dreijahresdurchschnitts er-\nrechnet und dann anteilig in Höhe des Fördersatzes kompensiert werden solle. Das \nSchadensmodell sei auch auf Dauerkulturen anwendbar. Der Staat müsse für Unter-\nnehmer mit reinen Dauerkulturen keine andere Bemessung vornehmen und dürfe sich \nauch bei Dauerkulturen auf den Schadjahresschaden beschränken. Er sei nicht zur \nweitergehenden Abnahme unternehmerischer Risiken verpflichtet, insbesondere gelte \ndies dann, wenn Unternehmer die Hochwasserrisiken durch Anbau im Hochwasserge-\nbiet bewusst eingingen und in Kauf nähmen. Die vom Kläger vorgelegte hypothetische \nSchadensberechnung habe nicht die Maßstäbe des nationalen Schadenskonzepts im \nRahmen der Hochwasserförderung beachtet. Ob Behörden anderer Bundesländer dies \nakzeptiert oder beachtet hätten, sei für die Förderung durch die Beklagte im Freistaat \nSachsen irrelevant. Im Freistaat Sachsen treffe die ausschließlich für die Förderung im \ngegenständlichen Programm zuständige Beklagte die Förderentscheidung. Ein Ermes-\nsensausfall liege nicht vor, auch kein Ermessensfehlgebrauch. Die Beklagte habe ihr \nErmessen dahingehend ausgeübt, dass sie den Ertragsausfall für das Jahr 2013 so-\nwohl für Flächen mit Teilschädigung als auch für Flächen mit vollgeschädigtem Spargel \nbei der Förderung berücksichtige. Dabei sei nicht nur die Pauschale bewilligt, sondern \nder in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten bezifferte Schaden des Schadjahres \nherangezogen worden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-\ngrundsatz vor. Der Kläger sei gegenüber anderen landwirtschaftlichen Unternehmern \nweder gleichheitswidrig schlechter gestellt noch gleichheitswidrig bessergestellt, er \nhabe wie alle anderen landwirtschaftlichen Unternehmer einen Schadjahresausgleich \nnach nationalem Schadenskonzept erhalten. Er sei auch nicht schlechter gestellt ge-\ngenüber anderen landwirtschaftlichen Unternehmern mit Dauerkulturen; kein anderes \nUnternehmen habe mehr als den Pauschalbetrag bzw. den Schadjahresausgleich \nnach nationalem Schadenskonzept erhalten. Auch gegenüber anderen landwirtschaft-\nlichen Unternehmern mit Jahreskultur sei er nicht schlechter gestellt, kein Unterneh-\nmen habe mehr als den Pauschalbetrag bzw. den Schadjahresausgleich nach natio-\n15 \n\n12 \n \nnalem Schadenskonzept erhalten. Der Kläger begehre letztlich keine Gleichbehand-\nlung, sondern eine Besserstellung gegenüber landwirtschaftlichen Unternehmern mit \nJahreskulturen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz zwinge aber nicht zur Besserstel-\nlung. Die Anbauentscheidung sei eine unternehmerische Risikoentscheidung innerhalb \neines marktwirtschaftlichen Systems. Der Unternehmer, der freiwillig ein höheres Ri-\nsiko wähle, könne damit nicht selbst einen Sachgrund für eine höhere Zuwendungsge-\nwährung schaffen. Der Schluss, den der Kläger und das angefochtene Urteil ziehen \nwollten, nämlich, dass Dauerkulturinhaber zwingend auch eine Besserstellung erhalten \nmüssten, sei nicht zulässig. Auf eine Willkürhandlung könne sich der Kläger nicht be-\nrufen. Für eine Besserstellung des Klägers gegenüber Landwirten ohne Dauerkulturen \ngebe es keinen zwingenden Grund. Allen hochwassergeschädigten landwirtschaftli-\nchen Unternehmen sollte im Rahmen der gegenständlichen Nothilfe nur der Schaden \nfür Einkommensminderungen im Schadjahr ersetzt werden. Das angefochtene Urteil \nund der Kläger wollten letztlich ein anderes Schadensmodell (Vierjahresschaden) an-\nwenden. Dieses Schadensmodell hätten Bund (BMELV), die EU (Kommission), der \nRichtliniengeber (Freistaat Sachsen) und die Beklagte so aber nicht vorgesehen, die \nBeklagte habe eine solche Förderung nicht praktiziert. Bei einem Schadensausgleich \nfür Folgejahre würden Unternehmen mit geschädigten Dauerkulturen gegenüber Un-\nternehmen mit ungeschädigten Dauerkulturen (vierte Vergleichsgruppe) ungerechtfer-\ntigt bevorteilt. Geschädigte würden trotz freiwilliger Risikoaufnahme mehrjährige Aus-\nfälle bereits vorab vollständig ersetzt bekommen. Dabei wäre offen, ob sie den Anbau \nder Dauerkultur überhaupt fortgesetzt oder die prognostizierten Erlöse überhaupt er-\nzielt hätten. Bei einem Schadensausgleich für Einkommensminderungen gebe es im \nGegensatz zur Förderung von Anlagevermögen keinerlei Zweckbindungen. Ungeschä-\ndigte, die unter Risikovorsorge ihre Dauerkulturen nicht im Überschwemmungsgebiet \nangebaut hätten, hätten diese Vorteile nicht. Auch aus beihilferechtlichen Erwägungen \nsei die vom Kläger begehrte Förderung nicht zulässig. Die Genehmigung der EU-Kom-\nmission decke den Ausgleich für Schäden für die Folgejahre nicht ab, weil dies in der \nzur Notifizierung vorgelegten nationalen Rahmenrichtlinie nicht vorgesehen gewesen \nsei. Notifiziert worden sei nur der Ausgleich der Einkommensminderung im Schadjahr. \nEine andere Beihilfegrundlage für ein erweitertes Schadenskonzept sei nicht ersicht-\nlich. Für eine beihilfekonforme Förderung des Klägers im Sinne seines Begehrens be-\ndürfe es einer Änderungsnotifizierung, die fehle. Eine solche Nachholung könne auch \nnicht mehr erfolgen. Fehlerhaft habe das Verwaltungsgericht im Urteil auch angenom-\nmen, dass die Beklagte die Beschränkung der Förderung auf den Schadjahresschaden \nnicht dargelegt habe. Die Nichtförderung sei seit Erlass des ersten Änderungsbeschei-\ndes Kern des Rechtsstreits. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil bestehende \n\n13 \n \nBindungen durch die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und \ndem Bund verkannt, wobei die Beklagte nicht gegen die inhaltlichen Vorgaben der Ver-\nwaltungsvereinbarung verstoßen habe. Die Berechnung für das Schadjahr sei nach \nden konkret in Nummer 3.5 vorgegebenen nationalen Grundsätzen, die von der EU-\nKommission genehmigt worden seien, berechnet worden. Die notifizierten Grundsätze \nseien mit den Landesvorgaben (RL Hochwasserschäden 2013 sowie Erlass des SMUL \nvom 16. Juli 2013) deckungsgleich. Die Beklagte habe sich an diese Vorgaben gehal-\nten, eine Pflichtverletzung bestehe nicht. Aus der Förderpraxis anderer Bundesländer \nkönne der Kläger keine andere Zuwendungshöhe ableiten. Die Beklagte habe auch die \nFörderpraxis anderer Bundesländer weder ermitteln noch im Rahmen ihrer Ermes-\nsenausübung heranziehen oder beachten müssen. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. November 2018 - 4 K \n1204/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen und anderenfalls die Revision zuzulassen. \n \nDas Verwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Beklagte die maßgebli-\nchen Vorgaben für die begehrte Zuwendung vor dem Hintergrund der Besonderheiten \nder durch das Hochwasser geschädigten Spargelkulturen rechtsfehlerhaft angewandt \nhabe. Fehlerhaft berufe sich die Beklagte auf den Wortlaut der Genehmigung der EU-\nKommission vom 27. Juni 2013, wonach jeweils vom „Schadjahr“ die Rede sei. Soweit \ndie Beklagte in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft die Auffassung vertrete, ein \nmöglicher Schadenersatz bzw. ein möglicher Zuwendungsanspruch könne sich nur auf \nSchäden beziehen, die sich bereits im Schadjahr realisiert hätten, trete dem das Ver-\nwaltungsgericht zutreffend entgegen. Aus den einschlägigen Regelungen ergebe sich \nnicht, dass nur Schäden zu ersetzen seien, die ausschließlich im Jahr des Schaden-\nsereignisses zutage treten. Ein Ausschluss für Dauerschäden sei aus den Grundsätzen \nnicht zu entnehmen. Vielmehr sei mit Schadjahr lediglich das Jahr gemeint, in dem das \nschadenbringende Ereignis eingetreten sei. Dauerschäden und ein verzögerter Scha-\ndenseintritt seien spezielle Rechtfertigungsgründe für eine spätere Genehmigung einer \netwaigen neuen Beihilfe durch die Europäische Union (hier Kommission). Bereits die \neigene Schadensregulierung der Beklagten belege, dass sie teilweise auch auf Scha-\ndensauswirkungen abstelle, die sich aufgrund der Mehrjährigkeit des Spargelanbaus \nerst im Folgejahr realisierten. Für eine Fläche von 73,37 ha (richtig wohl: 24,37 ha) sei \n16 \n17 \n18 \n\n14 \n \neine Vollschädigung des Spargels anerkannt worden, obgleich ein Schaden noch nicht \neingetreten sei. Die Beklagte habe hier für diese Flächen eine Schadensregulierung \nvorgenommen, obwohl bei Spargel erst ab dem zweiten Standjahr von Ertragsreife \nausgegangen werden könne. Dies belege, dass bei Dauerkulturen, wie dem Spargel, \nbei der Schadensberechnung Maßstäbe anzuwenden seien, die sich so aus den ein-\nschlägigen Regelungen nicht ergeben würden. Die Beklagte habe insoweit auch er-\nkannt, dass in Bezug auf die Schadensfeststellungen nicht allein auf das Jahr 2013 \n(Schadjahr) abgestellt werden könne, sondern das Folgejahr, das Jahr 2014, als Be-\nzugspunkt herangezogen werden müsse. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Erlass \ndes SMUL vom 16. Juli 2013 zwischen Einkommensminderungen und Flächenschä-\nden unterscheide. Zuwendungsfähig seien sowohl Einkommensminderungen als auch \nzusätzlich Flächenschäden. Auch ergebe sich aus den Pauschalsätzen eine Entschä-\ndigungsfähigkeit für nachfolgende Aufwüchse, da die kalkulierten Pauschalsätze den \nTotalschaden sowie einen Abzug für nicht mehr entstehende Aufwendungen (z. B. Ern-\ntekosten) für den ersten Aufwuchs beinhalteten, ferner Qualitäts- und Mengenverluste \nfür nachfolgende Aufwüchse sowie die durchschnittlichen Beräumungskosten für die \ngeschädigte Kultur. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine Verwaltungspraxis \nberufen, da im Zusammenhang mit dem Hochwasser 2013 nur die Spargelflächen des \nKlägers geschädigt worden seien. Eine Beschränkung der Einkommensminderung le-\ndiglich auf das Jahr des Hochwassers sei nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte hätte \neine Zuwendungsfähigkeit für nachfolgende Aufwüchse ermitteln müssen. Anders als \ndiejenigen Landwirte, die einjährige Kulturen anbauten und nach dem Hochwasserer-\neignis wieder die Möglichkeit hätten, in vollem Umfang Ackerkulturen anzubauen und \nhieraus einen hundertprozentigen Ertrag/Gewinn zu generieren, habe der Dauerkultu-\nren anbauende Landwirt diese Möglichkeit nicht. Er habe auch in den Folgejahren (ge-\nstaffelte) Einkommenseinbußen, die aufgrund des einmaligen Ereignisses „Hochwas-\nser“ verursacht worden seien. Insofern handele es sich um „unmittelbare“ Einkom-\nmenseinbußen, diese seien mit 80 % zu entschädigen. Auch die Einkommenseinbußen \nbei Obstbauern bezögen sich lediglich auf die Obsternte im Schadjahr 2013. Zu unter-\nstellen sei, dass die Obstbäume in ihrer Substanz nicht in Mitleidenschaft gezogen \nwurden. Auch nach der Flutkatastrophe im Ahrtal 2021 seien Ertragsausfälle im Wein-\nbau für zwei auf das Jahr der Flutkatastrophe folgende Jahre förderfähig. \n \nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger gegenüber dem Senat ausgeführt, auf \nden totalgeschädigten Spargelflächen nicht erneut Spargel angebaut zu haben; auf den \nteilgeschädigten Flächen habe er nach dem Folgejahr ebenfalls andere Kulturen (Ge-\n19 \n\n15 \n \ntreide und Kartoffeln) angebaut. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhand-\nlung ergänzende Ausführungen zu ihrer Verwaltungspraxis gemacht und dabei u. a. \ngewährte Zuwendungen im Bereich Obst- und Gemüseanbau dargelegt. \nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte so-\nwie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. Sie waren \nGegenstand der mündlichen Verhandlung. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom \n7. November 2014 - nur dieser enthält eine Regelung im Hinblick auf die beantragten \nZuwendungen für die geschädigten Spargelkulturen - in Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheides vom 22. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rech-\nten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDer Kläger hat - nur dies ist Gegenstand des Berufungsverfahrens - keinen Anspruch \nauf eine Neubescheidung seines Antrags vom 11. August 2014. Ein solcher Anspruch \nfolgt weder daraus, dass er einen Anspruch auf höhere Förderung hat (A), noch daraus, \ndass die Förderentscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft ist (B). Die Beklagte \nhat den Schaden auch zutreffend bestimmt (C). \nA) \nAnspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kann in Ermangelung eines \ngesetzlichen Förderanspruchs nur die Bereitstellung der Fördermittel durch den Frei-\nstaat Sachsen in Verbindung mit dem aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 18 \nAbs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) folgenden Gebot der Gleich-\nbehandlung sein. \nMaßgeblich ist die Verwaltungspraxis der Beklagten in Sachsen. Der Gleichheitssatz \nbindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in dessen Zuständigkeitsbereich, nicht aber \ndarüber hinaus (BVerfG, Urt. v. 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 -, BVerfGE 122, 1, 25; \nv. 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, BVerfGE 79, 127, 158). Dies gilt auch dann, \nwenn sich Bund und Länder zwar auf einen gemeinsamen Rahmen der Förderung ei-\nnigen, die Anwendung - und damit auch die Ermessensausübung - aber den Ländern \nüberlassen (SächsOVG, Urt. v. 30. April 2020 - 6 A 713/17 -, juris Rn. 23). Vorliegend \nberuhen die Fördergrundsätze auf gleichen Grundlagen, insbesondere auf dem Auf-\nbauhilfefonds-Errichtungsgesetz, der dazu ergangenen Aufbauhilfeverordnung, der \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n16 \n \nVerwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat \nSachsen und anderen betroffenen Bundesländern vom 2. August 2013, den Grundsät-\nzen für eine nationale Rahmenrichtlinie des BMELV vom 6. Juni 2013 sowie der Ge-\nnehmigung der EU-Kommission durch Beschluss vom 27. Juni 2013 (SA.36787). Dar-\naus folgt aber keine Bindung der Beklagten an die Verwaltungspraxis in anderen Bun-\ndesländern, da gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung vom 25. Juni 2013 \nauf die Gewährung von Leistungen kein Rechtsanspruch besteht und die zuständige \nBewilligungsbehörde über die Art und Höhe der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen \nim Rahmen der verfügbaren Mittel entscheidet. Auch nach den Grundsätzen für eine \nnationale Rahmenrichtlinie des BMELV vom 6. Juni 2013 (0. Vorbemerkungen) können \ndie Länder oder der Bund abweichend von der Rahmenrichtlinie strengere Kriterien \nfestlegen. Daher ist allein die im jeweiligen Land geduldete Verwaltungspraxis maßge-\nblich. \n1. \nZur Berechnung der Förderung hat die Beklagte die in dem vom Kläger vorge-\nlegten Gutachten durchgeführte Schadensberechnung herangezogen. Für teilgeschä-\ndigte Spargelflächen wurde der Erwerbsverlust dem fallbezogenen Deckungsbeitrags-\nverlust gleichgestellt, bei totalgeschädigten Spargelflächen erfolgte die Schadensbe-\nrechnung durch das Ersatzwertverfahren nach Löhden (Ermittlung der Schadenshöhe \nunter Berücksichtigung des Ausfalls der Erlöse und der schadensmindernden Ersatz-\nanlage). Ertragsverluste ergaben sich nach dem Gutachten für die Jahre 2013 bis 2016 \nsowohl für die teil- als auch für die vollgeschädigten Flächen. Bei den teilgeschädigten \nFlächen brachte die Sachverständige auch eine Einkommensminderung im Folgejahr \nin Ansatz, nachdem sich bei dem Aufwuchs 2014 eine Schädigung von ca. 50 % der \nPflanzen zeigte. Für die totalgeschädigten Flächen wurde eine Neuanlage der Spar-\ngelflächen in die Berechnung eingestellt. Im Ergebnis übernahm die Beklagte für total-\ngeschädigte Flächen einen Schaden in Höhe von 303.991,38 € für 24,37 ha (basierend \nauf 12.474 €/ha), bei teilgeschädigten Flächen 590.189 € für 28,81 ha (mithin \n20.485,56 €/ha). Sie beschränkte sich dabei auf das Schadjahr (2013 oder 2014) und \nberücksichtigte die von der Gutachterin darüber hinaus für 2014 in Ansatz gebrachten \nSchäden sowie die für die Folgejahre ermittelten Ertragsminderungsschäden nicht. Zu-\ndem unterscheidet die Beklagte zwischen Einkommensminderungen und Flächen-\nschäden. So hat sie dem Kläger - insoweit nicht streitbefangen - Zuwendungen für den \nErsatz von durch das Hochwasser zerstörten Spargelfolien sowie für die Beseitigung \nvon Schäden auf den Anbauflächen (Auffüllen weggeschwemmter Erdmengen) ge-\nwährt. \n25 \n\n17 \n \n2. \nAus der tatsächlichen übrigen Verwaltungspraxis der Beklagten kann der Klä-\nger keinen weitergehenden Anspruch auch auf Ausgleich von weitergehenden Ertrags-\nminderungen in den Folgejahren ableiten. \nNach dem Vortrag der Beteiligten waren vom Hochwasser 2013 Spargelfelder aus-\nschließlich des Klägers betroffen. Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung geschildert hat, hat der Beklagte auch bei mehrjährigen Kulturen mit an-\nderen Nutzpflanzen entweder nur Pauschalen gewährt oder bei einer konkreten Scha-\ndensberechnung nur die Einkommensminderungen im Schadjahr berücksichtigt, nicht \ndie in den Folgejahren. Schäden an Erdbeerflächen wurden mittels der Pauschale ent-\nschädigt; bei geschädigten Weinanbauflächen erfolgte der Ausgleich des durch ein \nGutachten ermittelten Ertragsverlustes für das Jahr 2013. Bei einer Rhabarberfläche \nwurde die Neuanlage der Pflanzen gefördert. Bei geschädigten Johannisbeer-, Aronia- \nund Kirschpflanzen erfolgte unter Berücksichtigung eines Einzelgutachtens ein Aus-\ngleich des Ertragsverlustes sowie für die Rodung, ferner wurde die Neuanpflanzung \nund die nachgehend erforderliche zusätzliche Pflege in Ansatz gebracht. Zuwendun-\ngen im Hinblick auf Ertragsausfälle in Folgejahren erfolgten nach den Darlegungen der \nBeklagten im Klageverfahren nicht. Auch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich \nkeine Ansatzpunkte, die diese Darlegungen zur tatsächlichen Verwaltungspraxis in \nFrage stellen. Vielmehr stehen die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Be-\nscheid sowie im Widerspruchsbescheid, wonach ein Förderanspruch für die Jahre \n2014 bis 2016 grundsätzlich verneint und ausgeführt wurde, dass die hierfür geltend \ngemachten Schäden nicht gefördert werden können, damit im Einklang. Bereits im Wi-\nderspruchsbescheid hatte die Beklagte auf ihre Verwaltungspraxis verwiesen. \nSoweit die Kosten für die Neuanpflanzung einer komplett geschädigten Kultur bezu-\nschusst wurden, kann der Kläger daraus nichts für sich herleiten, weil er die komplett \ngeschädigten Flächen nicht an gleicher Stelle neu angelegt hat, sondern sich zu einer \nAnlage neuer Spargelkulturen an anderer Stelle entschlossen und auf den geschädig-\nten Flächen andere Kulturen angelegt hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhand-\nlung vor dem Senat bestätigt, auf den totalgeschädigten Spargelflächen nicht wieder \nSpargel, sondern einjährige Kulturen (Getreide, Kartoffeln) angebaut zu haben, auch \ndie teilgeschädigten Flächen hat er nach einem Jahr bzw. zwei Jahren nicht weiter für \nden Spargelanbau genutzt. Die damit tatsächlich fehlende Neuanpflanzung auf den \ngeschädigten Flächen steht einer Vergleichbarkeit mit den Zuwendungen für tatsäch-\nlich auf den geschädigten Flächen neu angelegte gleichartige Anpflanzungen entge-\ngen. Für den Ersatz eines fiktiven Schadens (Schadensberechnung auf Grundlage der \n26 \n27 \n28 \n\n18 \n \nAnnahme, dass die Flächen weiter für den Spargelanbau verwendet würden) ergibt \nsich kein Anhalt in der Verwaltungspraxis der Beklagten. Dass sie bei geschädigten \nFlächen, die nicht an gleicher Stelle neu angelegt wurden, die Kosten der Neuanlage \nersetzt hat, ist ebenfalls nicht erkennbar. \nSoweit der Kläger im Berufungsverfahren aus der Schadensberechnung in seinem Ein-\nzelfall einen Anspruch auf eine höhere Zuwendung ableiten will, da die Beklagte unter \nZugrundelegung des Gutachtens teilweise auch Schadensauswirkungen anerkannt \nhat, die sich aufgrund der Mehrjährigkeit des Spargelanbaus erst im Folgejahr reali-\nsierten, verkennt er, dass dies - soweit nicht insoweit von einem Schadjahr 2014 aus-\nzugehen sein sollte - allenfalls eine ihn begünstigende Einzelfallentscheidung darstel-\nlen würde, die aber allein keine neue Verwaltungspraxis und auch keine weitergehen-\nden Ansprüche begründen würde. \n3. \nDie Verwaltungspraxis steht im Einklang mit der Genehmigung der Kommission \nund der zur Förderung erlassenen Richtlinien und geschlossenen Vereinbarungen. \na) \nDie Beihilfegewährung wurde von der EU-Kommission durch Beschluss vom \n27. Juni 2013 (SA.36787 [2013/N]) genehmigt, wie dies die Rahmenregelung der Union \nfür staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (2006/C 319/01) vom \n27. Dezember 2006 vorsieht. Danach wird die Kommission auch Beihilfen genehmigen, \nmit denen Landwirte für Einkommensverluste entschädigt werden sollen, die ihnen auf-\ngrund der Vernichtung landwirtschaftlicher Betriebsmittel entstanden sind, wobei ein \ndirekter Zusammenhang zwischen dem durch das außergewöhnliche Ereignis hervor-\ngerufenen Schaden und der staatlichen Beihilfe nachweisbar sein muss (Rn. 123 der \nRahmenregelung). In diesem Beschluss wird u. a. bestimmt, dass für Schäden an \nPflanzen der Ausgleich auf der Grundlage des durchschnittlichen Einkommens in den \ndrei letzten Jahren abzüglich des Einkommens im Schadjahr berechnet wird (Nr. 19). \nDie nachfolgende Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im \nAgrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) vom \n1. Juli 2014 bestimmt, dass beihilfefähige Kosten nur die unmittelbar durch die Natur-\nkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden sind. Einkom-\nmensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirt-\nschaftlichen Erzeugung gelten als beihilfefähige Kosten (Rn. 338). Bei der Berechnung \ndes Einkommensverlusts sind die Erträge in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophe \noder das außergewöhnliche Ereignis eingetreten ist, oder in jedem der darauffolgenden \n29 \n30 \n31 \n\n19 \n \nJahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel be-\ntroffen sind, heranzuziehen. \nZwar lässt die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Ag-\nrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) vom 1. Juli \n2014 den Ausgleich von Aufwuchsschäden auch in Folgejahren zu. Die Rahmenricht-\nlinie bildet aber nur den äußersten „Rahmen“ für mögliche Förderungen. Maßgeblich \nist die vom Mitgliedstaat bei der Kommission notifizierte und von ihr genehmigte För-\nderung. Diese muss den von der Rahmenrichtlinie eröffneten Spielraum nicht zwingend \nausschöpfen. \nDie Genehmigung der EU-Kommission, wonach für Schäden an Pflanzen der Aus-\ngleich auf der Grundlage des durchschnittlichen Einkommens in den drei letzten Jahren \nabzüglich des Einkommens im Schadjahr berechnet wird (Nr. 19), könnte dafür spre-\nchen, dass auch nur für das Schadjahr ein Ausgleich erfolgt. Dass nicht nur das Ein-\nkommen im Schadjahr, nicht aber das Einkommen der Folgejahre bei der Berechnung \nder Einkommensminderung in Ansatz zu bringen ist, könnte zwar auch nur dazu die-\nnen, die Förderung sogleich berechnen zu können, ohne für die Folgejahre die Ein-\nkommensentwicklung abwarten zu müssen. Möglich ist aber auch der Schluss, dass \ndie Folgejahre bei der Bewertung der Einkommensminderung unbeachtlich sind, weil \neine Entschädigung nur für das Schadjahr erfolgen soll. Hierfür könnte auch sprechen, \ndass der Begriff „Schadjahr“ in der Einzahl verwendet wird und nicht in der Mehrzahl \n(„Schadjahre“). Dem Wortlaut der Genehmigung ist somit ein Zwang, auch Einkom-\nmensminderungen in den Folgejahren auszugleichen, nicht zu entnehmen. Vielmehr \ndürfte er sowohl für eine Beschränkung der Zuwendung auf den Ausgleich der Einkom-\nmensminderung im Schadjahr als auch auf einen darüber hinausgehenden Ausgleich \noffen sein. \nb) \nAuch aus den Richtlinien und den geschlossenen Vereinbarungen ergibt sich \nkeine andere Beurteilung. \nSind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien gere-\ngelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 \nAbs. 1 GG, 18 Abs. 1 SächsVerf), im Einklang mit §§ 23 und 44 SäHO, ohne Verstoß \ngegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, \nwie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungs-\n32 \n33 \n34 \n35 \n\n20 \n \ngerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer sol-\nchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger \nVerstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist \ndaher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in \nständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in \nwelchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf \neine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - eigenständig ge-\nrichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz \nentsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Be-\nschl. v. 11. November 2008 - 7 B 38.08 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Urt. v. 30. April 2020 \na. a. O. Rn. 23). \nDie in Streit stehenden Zuwendungen gewährt die Beklagte für den Freistaat Sachsen \nauf der Grundlage der Gemeinsamen Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei, des \nSächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen \nStaatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, \ndes Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen \nStaatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft \nund Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz \nund des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewäh-\nrung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (RL Hochwas-\nserschäden 2013) vom 3. September 2013 (SächsABl. vom 19. September 2013, \nS. 927 ff.). Nach Teil A Nr. 1 RL Hochwasserschäden 2013 gewährt der Freistaat Sach-\nsen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von §§ 23 und 44 \nder Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - \nSäHO) in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Säch-\nsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-\nSäHO) in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Gesetz zur Errichtung eines \nSondervermögens „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz - AufbhG) vom \n15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) sowie der dazu ergangenen Verordnung über die Ver-\nteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfeverordnung - \nAufbhV) vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233) und der Verwaltungsvereinbarung zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Sachsen und anderen Bundes-\nländern vom 2. August 2013 auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Richt-\nlinie. Nach Teil A Nr. 7 RL Hochwasserschäden 2013 besteht kein Rechtsanspruch auf \neine Förderung. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im \nRahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. \n36 \n\n21 \n \nAus den für landwirtschaftliche Unternehmen geltenden Nummern 3 und 5 der Grund-\nsätze des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz \nfür eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Be-\nwältigung von Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte \nSchäden in der Landwirtschaft vom 6. Juni 2013 ergibt sich u. a. die Berechnung der \nEinkommensminderung im Schadjahr auf der Basis des Erlösausfalls auf der Grund-\nlage des betrieblichen 3-Jahresdurchschnitts (Nr. 3.5). \nAusweislich Nummer 1.4.1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik \nDeutschland und u. a. dem Freistaat Sachsen vom 2. August 2013 gelten sowohl die \nGrundsätze des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz für eine nationale Rahmenrichtlinie vom 6. Juni 2013 als auch die Genehmigung \ndieser Grundsätze durch die EU-Kommission für die Berechnung der Höhe der Schä-\nden bzw. der Einkommensminderung in der Landwirtschaft. \nNach Teil A Nr. 2 Satz 1 RL Hochwasserschäden 2013 ist Zuwendungszweck die Be-\nseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie der nachhaltige Wiederaufbau von \nbaulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch \ndas Hochwasser 2013 unmittelbar beschädigt worden sind. \nNach Teil B Ziff. I RL Hochwasserschäden 2013 werden Maßnahmen zur Beseitigung \nunmittelbarer Schäden gefördert. Vorausgesetzt wird, dass (u. a.) land-, forst- und fi-\nschereiwirtschaftlich genutzte Flächen durch eine direkte Einwirkung der Schadensur-\nsache beschädigt oder zerstört wurden. Nach Ziffer IV Nr. 4 Buchst. a und h RL Hoch-\nwasserschäden 2013 sind zuwendungsfähig Ausgaben zur Beseitigung von unmittel-\nbaren Schäden u. a. an Kulturen, soweit sie zur Fortführung des Betriebes, einer sons-\ntigen auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit unentbehrlich sind oder soweit sie \nerforderlich sind, um Gebäude oder Räume wieder nutzbar zu machen. Für Unterneh-\nmen der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur erfolgt die Berechnung der Schäden \nauf der Ebene des einzelnen Unternehmens. Ausnahmsweise werden für die Sektoren \nLandwirtschaft, Fischerei und Aquakultur auch Evakuierungskosten, Aufwuchsschä-\nden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie Einkommensminderungen als Schäden \nberücksichtigt. Die Einzelheiten der Berechnung werden in einem gesonderten Erlass \ndes damaligen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) festgelegt. \nFür landwirtschaftliche Unternehmen gelten die Nummern 3 und 5 der Grundsätze des \nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für eine na-\ntionale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n22 \n \nNaturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in der \nLandwirtschaft vom 6. Juni 2013. \nNach dem Erlass des SMUL vom 16. Juli 2013 gelten im Bereich von Land- und Forst-\nwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur als zuwendungsfähige Ausgaben \nauch Aufwuchsschäden oder Einkommensminderungen; als Ausgabennachweis gilt \ndie Schadensberechnung. Für den Bereich der Landwirtschaft wird konkretisiert, dass \ndie Schadensfeststellung auf einzelbetrieblicher Ebene erfolgt; die betriebsindividuelle \nErmittlung der Flächenschäden kann unter Zuhilfenahme der in Anlage 1 beigefügten \nSchadenspauschalen erfolgen. Die kalkulierten Pauschalsätze beinhalten den Total-\nschaden sowie einen Abzug für nicht mehr entstehende Aufwendungen (z. B. Ernte-\nkosten) für den ersten Aufwuchs, Qualitäts- und Mengenverluste für nachfolgende Auf-\nwüchse sowie die durchschnittlichen Beräumungskosten für die geschädigte Kultur. \nDer Grad der Schädigung ist durch den Antragsteller neben dem Umfang der geschä-\ndigten Fläche einzuschätzen. Bei Teilschädigungen ist der entsprechende Wert in Pro-\nzent anzugeben. Hier ist zu berücksichtigen, dass im Jahresverlauf noch weitere Nut-\nzungen möglich sein können. Liegen für betroffene Kulturarten keine Pauschalsätze \nvor oder sind nach Auffassung des Antragstellers die vorgegebenen Pauschalsätze \nnicht geeignet, den tatsächlich entstandenen Schaden zu ermitteln, ist die Einkom-\nmensminderung zu berechnen. Dabei ist der Erlösausfall auf der Grundlage des be-\ntrieblichen 3-Jahresdurchschnitts vom Antragsteller zu ermitteln. Dazu können die letz-\nten drei Jahre oder die letzten fünf Jahre unter Ausschluss des besten und des schlech-\ntesten Wertes herangezogen werden. Die eingesparten Aufwendungen 2013 (z. B. \nErnte- und Vermarktungskosten) sind abzusetzen. Soweit notwendig sind für die An-\ntragstellung Schätzwerte zugrunde zu legen. Daneben sind Ausgaben zur Beseitigung \nvon unmittelbaren Schäden an landwirtschaftlichen Nutzflächen und Infrastruktur sowie \nan Tieren auf Einzelnachweis zuwendungsfähig. In der Anlage 1 zu diesem Erlass wird \ndie Schadenspauschale für Spargel auf 7.700 € je Hektar beziffert. \nDie Verwaltungspraxis der Beklagten findet ihre Stütze darin, dass im Erlass des SMUL \nvom 16. Juli 2013 bei der Berechnung der Einkommensminderung abweichend von \nden Pauschalbeträgen die \"eingesparten Aufwendungen 2013 (z. B. Ernte- und Ver-\nmarktungskosten)\" abzusetzen sind. Der Ansatz ersparter Aufwendungen nur im Jahr \n2013 ist - wie ausgeführt - verständlich, wenn auch die verminderten Einkünfte wegen \nverringerter Erträge nur im Jahr 2013 (dem Schadjahr) und nicht in folgenden Jahren \nzu betrachten sind. Demgegenüber wäre eine Heranziehung der Folgejahre ohne An-\nsatz dann ersparter Aufwendungen nicht vertretbar. Zwar wäre es ebenfalls denkbar, \n41 \n42 \n\n23 \n \nauch bei den Folgejahren die 2013 ersparten Aufwendungen anzusetzen. Sollte dies \ngewollt sein, spräche aber viel dafür, dies ausdrücklich in der Richtlinie klarzustellen. \nFür die Schadenskompensation bei Hochwasser in der Landwirtschaft sind vor allem \nzwei Modelle denkbar. Einerseits ist die Ermittlung einer Ertragsminderung (insbeson-\ndere bei Dauerkulturen und wie vom Kläger geltend gemacht) unter Heranziehung des \ngesamten Anbauzeitraumes möglich. Andererseits kann für Jahreskulturen und Dau-\nerkulturen gleichermaßen der Maßstab angelegt werden, dass bei Schädigung der Kul-\ntur durch das Hochwasser der Umfang der Förderung durch den im Schadjahr vermin-\nderten Ertrag sowie die Kosten für die erneute Urbarmachung der Nutzflächen be-\nstimmt wird. Die erste Variante setzt die Annahme voraus, dass der Ertrag der Dauer-\nkultur (die im Betrachtungszeitraum weiter bzw. wieder angebaut wird) wegen des ein-\nmaligen Schadensereignisses (mehrjährig) geringer ist. Die zweite Variante stellt dem-\ngegenüber darauf ab, dass es der unternehmerischen Entscheidung des Landwirts ob-\nliegt, welche Kulturen nach erneuter Urbarmachung der Nutzflächen eingebracht wer-\nden. Die auf das Schadjahr begrenzte Zuwendung soll also dem Landwirt ermöglichen, \neine solche Entscheidung überhaupt treffen zu können. \nDie von der Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis entspricht dem zweiten Modell. \nDiese Betrachtungsweise folgt den speziell für die Beklagte geltenden landesrechtli-\nchen Fördervorgaben, insbesondere aus der RL Hochwasserschäden 2013. Danach \nwird sowohl der Zuwendungszweck als auch der Gegenstand der Förderung auf die \n\"unmittelbaren Schäden\" beschränkt, die durch \"direkte Einwirkung der Schadensur-\nsache\" hervorgerufen wurden. Auch die Zuwendungsfähigkeit wird in Ziffer IV Nr. 4 \nBuchst. a RL Hochwasserschäden 2013 auf Ausgaben zur Beseitigung unmittelbarer \nSchäden u. a. an Kulturen beschränkt, wobei zusätzlich erforderlich ist, dass diese zur \nFortführung des Betriebs bzw. einer sonstigen auf Einnahmeerzielung gerichteten Tä-\ntigkeit \"unentbehrlich sind\". Nicht berührt werden der Zuwendungszweck bzw. der Ge-\ngenstand der Förderung dadurch, dass in Ziffer IV Nr. 4 Buchst. h RL Hochwasser-\nschäden 2013 die Besonderheiten für die Berechnung der Schäden u. a. für Unterneh-\nmen der Landwirtschaft ergänzend dargelegt werden, wobei die Einzelheiten der Be-\nrechnung einem Erlass des SMUL vorbehalten bleiben und auf die Grundsätze des \nBMELV vom 6. Juni 2013 verwiesen wird. Die nachgehend im Erlass des SMUL vom \n16. Juli 2013 dargelegten Grundsätze für die Berechnung der Pauschalsätze bzw. für \ndie alternative Berechnung der Einkommensminderung erweitern den förderfähigen \nSchadensbereich nicht, die Voraussetzungen \"Unmittelbarkeit\" und \"Unentbehrlichkeit\" \nwerden nicht aufgehoben. \n43 \n44 \n\n24 \n \nAuch der in den Richtlinien verkörperte Förderzweck zwingt zu keiner anderen Beur-\nteilung. Der Schadensausgleich soll zur Beseitigung hochwasserbedingter Schäden \nsowie dem nachhaltigen Wiederaufbau dienen, d. h. dem Landwirt soll eine Fortführung \nseiner Landwirtschaft dadurch ermöglicht werden, dass unmittelbare Schäden, u. a. an \nKulturen, ausgeglichen werden. Dass die Förderung darüber hinaus zu einer vollstän-\ndigen Kompensation aller Schäden führen soll, lässt sich den Richtlinien nicht mit der \nnötigen Eindeutigkeit entnehmen. \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rahmen der vom SMUL gemäß \ndem Erlass vom 16. Juli 2013 ermittelten Pauschalen auch Qualitäts- und Mengenver-\nluste für nachfolgende Aufwüchse sowie die durchschnittlichen Beräumungskosten für \ndie geschädigte Kultur in Ansatz gebracht wurden. Die \"Qualitäts- und Mengenverluste \nfür nachfolgende Aufwüchse\" zwingen nicht zu dem Schluss, dass diese Verluste auch \nFolgejahre einer Kultur umfassen. Solche Verluste für nachfolgende Aufwüchse sind \nvielmehr auch schadjahrbezogen - entsprechend der nachvollziehbaren Erläuterungen \ndurch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - \nvorstellbar bei Grünflächen, wenn diese im Nachgang zum Hochwasser im Schadjahr \nnicht mehr oder nur in geringerem Maß zur Futtergewinnung genutzt werden können. \nSolche Pauschalen für Grünland und Ackerfutterflächen (ohne Mais) werden in der An-\nlage zum Erlass vom 16. Juli 2013 auch ausgewiesen. \nDass nach Nummer 3.6 der Grundsätze des BMELV vom 6. Juni 2013 die Berechnung \nder Schäden auf der Ebene des einzelnen Unternehmens erfolgt - entsprechend der \nAusführungen des Klägers also Besonderheiten des einzelnen Antragstellers zu be-\nrücksichtigen sind -, zwingt nicht zur Auslegung im Sinne einer Zuwendungsfähigkeit \nvon Einkommenseinbußen in den Folgejahren. Die von der Beklagten hier herangezo-\ngenen Maßstäbe sind einzelfallabhängig (individuelle Flächen und Produktionsverfah-\nren werden in Ansatz gebracht) und berücksichtigen Besonderheiten des Einzelfalls, \nz. B. durch Abweichen von den Pauschalsätzen bei entsprechendem Nachweis höhe-\nrer Ertragsminderungen. Auch Nummer 3.7 der Grundsätze des BMELV steht nicht im \nWiderspruch zur Verwaltungspraxis der Beklagten. Danach ergibt sich der Gesamt-\nschaden aus der Summe der Einkommensminderungen gemäß Nummer 3.5 und der \nSchäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, landwirtschaftlichen Maschinen \nund Geräten sowie am Vieh. Nach Nummer 3.5 gilt, dass jedes vom außergewöhnli-\nchen Naturereignis betroffene Produktionsverfahren gesondert berechnet wird, wobei \nfür die jeweilige Einkommensminderung auch der Erlös im Schadjahr maßgeblich ist, \n45 \n46 \n47 \n\n25 \n \naber keine Betrachtung der folgenden Jahre stattfindet. Dementsprechend stellt Num-\nmer 3.7 klar, dass sich der Gesamtschaden aus den Einkommensminderungen der \neinzelnen Produktionsverfahren ergibt. Es wird aber entgegen der Auffassung des Klä-\ngers keine Vorgabe dahingehend getroffen, dass Einkommensminderungen mehrerer \nJahre heranzuziehen sind. \n4. \nDie Förderpraxis der Beklagten steht auch im Einklang mit dem Gleichheitssatz. \na) \nDie Landwirte werden nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zwar formal \ngrundsätzlich gleichbehandelt, indem sie alle - neben dem Ausgleich für die Wieder-\nherstellung von Böden oder anderen Sachen - Einkommensminderungen nur im \nSchadjahr ausgeglichen erhalten. Dies führt aber bezogen auf den Schadensausgleich \nbei nur einjährigen Kulturen und solchen bei mehrjährigen Kulturen zu einer Ungleich-\nbehandlung bei der Schadenskompensation, weil der Schaden bei einjährigen Kulturen \ndurch die Förderung typischerweise annährend vollständig ausgeglichen wird, wäh-\nrend er bei mehrjährigen Kulturen nur teilweise, bezogen auf ein Schadjahr, ausgegli-\nchen wird. \nb) \nDer allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) \ngebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, BVerfGE 116, 164, 180). Er gilt \nsowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Je nach Re-\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemei-\nnen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Will-\nkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen \nkönnen. Dem Willkürverbot ist genüge getan, wenn sich für die Differenzierung ein \nsachlicher Grund finden lässt. Dagegen verlangt die Verhältnismäßigkeitsbindung, \ndass zwischen Normadressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht \nbestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Bei der Ungleichbe-\nhandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig engen rechtli-\nchen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten \nmittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49, 68 f.; BVerwG, Urt. v. 24. No-\nvember 2016 - 5 C 57.15 -, Buchholz 454.710 § 5 WoGG n. F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und \nvom 29. März 2018 - 5 C 14.16 -, juris Rn. 33, jeweils m. w. N.). Im Übrigen ist bei einer \nan Sachverhalten orientierten Ungleichbehandlung entscheidend, inwieweit die Be-\n48 \n49 \n50 \n\n26 \n \ntroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung des Differenzierungs-\nmerkmals zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, \nBVerfGE 97, 169, 181 m. w. N.). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter wel-\nchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht \nabstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschied-\nlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Januar \n2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268, 279). Im Bereich der gewährenden Staatstä-\ntigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der \nbegünstigten Personenkreise oder Sachverhalte grundsätzlich ein weiter Gestaltungs-\nspielraum zukommt und größte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den \nGleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104, 121 und vom 7. Februar 2012 \n- 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 254; BVerwG, Urt. v. 29. November 2018 - 5 C \n10.17 -, juris Rn. 17; v. 29. März 2018 - 5 C 14.16 -, juris Rn. 35; SächsOVG, Beschl. \nv. 28. November 2017 - 2 A 60/16 -, juris Rn. 23, 34). \nc) \nNach diesen Grundsätzen greift hier nur der Willkürmaßstab ein. Es handelt \nsich um den Bereich gewährender Staatstätigkeit, bei der dem Zuwendungsgeber ein \nweiter Gestaltungsspielraum zusteht. Differenziert wird nach Sachverhalten (ange-\nbaute Kultur), nicht nach Personengruppen. Allerdings kann die Ungleichbehandlung \nvon Sachverhalten hier mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen be-\nwirken, wenn bei Landwirten nur entweder einjährige oder mehrjährige Kulturen vom \nHochwasser geschädigt werden. Die Betroffenen können die Verwirklichung des Diffe-\nrenzierungsmerkmals indes durch ihre unternehmerische Entscheidung beeinflussen; \nallerdings nach dem Eintritt des Schadensfalls nur noch hinsichtlich der Entscheidung, \nwelche Kulturen auf geschädigten Flächen künftig angebaut werden. \nDas Abstellen auf die von der Beklagten gewählten Variante der Schadensbetrachtung \nstellt sich nicht als willkürlich dar. Vielmehr stellt die ursprüngliche unternehmerische \nEntscheidung des Landwirts, eine einjährige Kultur mit typischerweise geringerer Er-\ntragserwartung oder eine mehrjährige Kultur mit typischerweise höherer Ertragserwar-\ntung anzupflanzen, einen Differenzierungsgrund dar. Auch die Tatsache, dass die \nHöhe des Schadens in den Folgejahren bei mehrjährigen Kulturen nur prognostiziert \noder erst später bestimmt werden könnte und sie auch durch unternehmerische Ent-\nscheidungen nach dem Schadensereignis beeinflusst wird, stellt einen sachlichen \nGrund für eine Ungleichbehandlung dar. \n51 \n52 \n\n27 \n \nAusgehend von einem total geschädigten Spargelfeld, das vollständig beräumt wurde, \nsteht dem geschädigten Landwirt ein Feld zur Verfügung, dass er mit einer Kultur sei-\nner Wahl - vergleichbar mit dem Zustand nach der Ernte einer einjährigen Kultur - be-\nstellen kann. Ob es dann mit einer einjährigen Kultur bestellt wird oder (wieder) mit \neiner mehrjährigen Kultur (z. B. Spargel), obliegt der unternehmerischen Entscheidung \ndes Landwirts. Entscheidet sich der Landwirt für eine Dauerkultur, geht er (bewusst) \ndas Risiko ein, dass diese Kultur im Laufe der mehrjährigen Standzeit Schäden erlei-\ndet, wobei diesem höheren Risiko auch eine höhere Ertragserwartung gegenübersteht. \nGerade bei Kulturen wie Spargel, bei denen erst nach mehrjähriger Standzeit mit rele-\nvanten Erträgen zu rechnen ist, besteht im ersten Drittel der geplanten Anbauzeit ein \nvergrößertes Risiko für Investitionen ohne Erträge, dem eine entsprechend höhere Er-\ntragserwartung in der Folgezeit gegenübersteht. Diese unternehmerische Entschei-\ndung im Nachgang zum eingetretenen Schaden stellt eine Zäsur dar, die unterschied-\nliche Behandlungen rechtfertigt und einer \"Unmittelbarkeit\" von Aufwuchsschäden \nin den Folgejahren entgegensteht. Das gleiche gilt für die Entscheidung des Landwirts, \neine teilgeschädigte Dauerkultur fortzuführen. Hier ist es ebenfalls eine unternehmeri-\nsche Risikoabschätzung, ob sich die teilgeschädigten Pflanzen erholen und ausrei-\nchende Erträge erbringen werden oder nicht. \nB) \nDie angegriffenen Bescheide leiden auch nicht unter Ermessensfehlern (vgl. \n114 Satz 1 VwGO). \nDie Ablehnung eines Ausgleichs von Ertragsminderungen für die Jahre nach dem \nSchadjahr (Folgejahre) ist nicht ermessensfehlerhaft. Es bestand - wie ausgeführt - \neine Selbstbindung der Beklagten, nur Ertragsausfälle im Schadjahr, nicht aber in den \nFolgejahren zu ersetzen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass der Staat für Unter-\nnehmer mit reinen Dauerkulturen keine andere Bemessung vornehmen müsse und \nsich auch bei Dauerkulturen auf den Schadjahresschaden beschränken dürfe; zu einer \nweitergehenden Abnahme unternehmerischer Risiken sei er nicht verpflichtet. Insbe-\nsondere gelte dies dann, wenn Unternehmer die Hochwasserrisiken durch Anbau im \nHochwassergebiet bewusst eingingen und in Kauf nähmen. Im Widerspruchsbescheid \nhat die Beklagte auf ihre Verwaltungspraxis verwiesen und zudem klargestellt, dass es \ndem jeweiligen Bundesland obliege, die Zuwendung im Rahmen der Vorgaben des \nBundes zu vergeben. \n53 \n54 \n55 \n\n28 \n \nEs liegt kein Ermessensausfall vor. Die Beklagte hat erkannt, dass sie einen Ermes-\nsensspielraum hat. Sie hat die theoretische Möglichkeit einer Berücksichtigung von Er-\ntragsminderungen in den Folgejahren bei der Berechnung zuwendungsfähiger Ertrags-\nverluste gesehen. Insbesondere aus dem Widerspruchsbescheid ergibt sich, dass sie \neine Förderung längerfristiger (mehrjähriger) Ertragsausfälle bei Dauerkulturen nicht \nvon vornherein ausgeschlossen hat. Hierfür spricht das Eingehen der Beklagten auf \nden Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren im Hinblick auf eine andere Ver-\nwaltungspraxis in Bayern (Nutzungsentschädigung für Spargelanlagen drei Jahre nach \nEintritt des Schadensereignisses), die Verneinung einer entsprechenden Vorgabe in \nihrem Zuständigkeitsbereich und das gleichzeitige Festhalten an der eigenen Verwal-\ntungspraxis (auch) in Fällen der Art des Klägers. Sie hat auch angesichts der vom Klä-\nger geltend gemachten Ertragsausfälle auch für die Jahre 2014 bis 2016 geprüft, ob \nsie ihre (bisherige) Verwaltungspraxis (Begrenzung auf das Schadjahr) auch auf Fälle \nvon Spargelkulturen anwenden oder/und ob sie bei mehrere Jahre betreffenden Er-\ntragsausfällen eine neue Verwaltungspraxis begründen soll. So hat sie die Schadens-\npositionen im vom Kläger vorgelegten Gutachten für die Jahre 2014 bis 2016 heraus-\ngerechnet und diese Berechnung dem SMUL vorgelegt, das dieser Schadensberech-\nnung ausweislich der E-Mail vom 4. November 2014 zugestimmt hat. \nDie Ermessenserwägungen enthalten keine sachfremden Erwägungen und legen Tat-\nsachen und Gesichtspunkten auch kein Gewicht bei, das ihnen nicht zukommt. Die \nBeklagte führt aus, dass nach ihrer bisherigen Verwaltungspraxis keine weitergehende \nFörderung möglich sei und lehnt ein Abweichen von der Verwaltungspraxis ab, weil \ndies den Kläger gegenüber anderen Antragstellern ungerechtfertigt bevorzugen würde. \nSie legt dar, dass es dem jeweiligen Bundesland obliege, die Zuwendung im Rahmen \nder Vorgaben des Bundes zu vergeben. Ihre Praxis hat sie damit begründet, dass die \nZuwendung einen Ausgleich für Verluste der Geschädigten durch das Hochwasser \n2013 schaffen soll, die dem Geschädigten nicht von einer Versicherung oder sonstigen \nAusgleichspflichtigen ersetzt würden. Der Zuwendungsempfänger erhalte eine staatli-\nche Leistung, auf die er grundsätzlich keinen Anspruch habe, wobei die Beklagte zum \nErsatz des gesamten Schadens weder berechtigt noch verpflichtet sei und insoweit der \nUnternehmer regelmäßig einem wirtschaftlichen Risiko unterliege, das nicht durch För-\ndermittel ausgeglichen werden könne. Durch das Abstellen auf das wirtschaftliche Ri-\nsiko des Unternehmers verdeutlicht die Beklagte, dass sie mit ihrer Verwaltungspraxis \ndas unternehmerische Risiko teilweise bei den Landwirten belassen will. Hilfen, die die \nprimären Ertragsausfälle ausgleichen sowie ggf. die landwirtschaftlichen Flächen wie-\nder nutzbar machen sollen, werden von ihr als ausreichend erachtet. \n56 \n57 \n\n29 \n \nC) \nNicht zu beanstanden ist die Berechnung des Ertragsverlustes auf der Grund-\nlage des vom Kläger vorgelegten Gutachtens im Einzelfall. Die Beklagte als für die \nBewilligung gemäß Teil G Nr. 1 der RL Hochwasserschäden 2013 zuständige Bewilli-\ngungsstelle hat für den Fall des Klägers nicht den im Erlass des SMUL vom 16. Juli \n2013 bezifferten Pauschalbetrag für geschädigte Spargelflächen in Höhe von 7.700 € \nje Hektar herangezogen, sondern eine für den Betrieb des Klägers individuelle Betrach-\ntung vorgenommen. Zwar ist bei Abweichen von der Pauschale grundsätzlich der Er-\nlösausfall auf der Grundlage des betrieblichen 3-Jahresdurchschnitts heranzuziehen. \nIm Fall des Klägers bestand aber die Besonderheit, dass aufgrund der jungen Spargel-\nkulturen angesichts eines mehrjährigen Aufwuchses eine für eine Berechnung des Er-\nlösausfalls taugliche Grundlage in den Vorjahren nicht existiert, die Berechnung des \nErlösausfalls auf der Grundlage des betrieblichen 3-Jahresdurchschnitts stellt daher \nkeine adäquate Berechnungsgrundlage dar, wie auch Dipl.-Ing. agr. T. in dem vom \nKläger vorgelegten Gutachten vom 6. August 2014 ausgeführt hat. \nDa nach dem Erlass des SMUL vom 16. Juli 2013 - soweit notwendig - Schätzwerte \nzugrunde zu legen sind, hat die Beklagte im Einklang mit den dargelegten Fördergrund-\nsätzen (und nicht zum Nachteil des Klägers) die in dem von ihm vorgelegten Gutachten \ndurchgeführte Schadensberechnung herangezogen und - wie unter Buchstabe A, Nr. \n1 dargelegt - für totalgeschädigte Flächen einen Schaden in Höhe von 303.991,38 € \nsowie für teilgeschädigte Flächen einen Schaden in Höhe von 590.189 € in Ansatz \ngebracht. \nD) \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. \n§ 132 Abs. 2 VwGO). \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \n58 \n59 \n60 \n61 \n62 \n\n30 \n \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes \nvom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils \ngeltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Doku-\nment in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechts-\nanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; \nebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, \nfür die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Ver-\nfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht \nmöglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vo-\nrübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \nGuericke \n \n \n \n\n31 \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf \n712.447,05 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG. \nIm Berufungsverfahren stand allein die erneute Bescheidung über den Antrag des Klä-\ngers im Streit, so dass für den Streitwert unter Heranziehung von Nr. 1.4 der Empfeh-\nlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. \nB. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) die Hälfte der geltend gemachten weite-\nren Förderung in Höhe von 1.424.894,10 € in Ansatz gebracht wurde. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-24/6-a-540-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-24/6-a-540-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487160","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.253681+00:00"}}