{"status":"available","doknr":"OLD487159","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-24","aktenzeichen":"4 B 415/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 415/21 \n \n7 L 859/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. der \nvertreten durch den Vorsitzenden, c/o \n2. des Herrn \nc/o \n3. des Herrn \nc/o \n4. des Herrn \n5. des Herrnals Stadtrat der \ndie Antragsteller zu 2. bis 5. sämtlich wohnhaft: \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \nden Herrn Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \nTagesordnung, Recht auf Antragsbehandlung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer \nund den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke \nam 24. November 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 22. November 2021 - 7 L 859/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgebrachten Beschwerdegründe, auf die sich \ndie Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 \nVwGO beschränkt, stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. \n1. Dem Vorbringen zu geltend gemachten Fehlern des Verwaltungsgerichts bei der \nZulässigkeitsprüfung fehlt ein hinreichender Bezug zu den Beschlussgründen. Die \nAntragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend dahingestellt sein \nlassen, ob der Eilantrag unzulässig sei. Damit geben sie die Beschlussbegründung nur \nungenau wieder. Das Verwaltungsgericht hat lediglich die Zulässigkeit des Eilantrags \nder Antragsteller zu 2 bis 5 offengelassen. Mit den dafür angeführten Gründen setzt \nsich \ndie \nBeschwerdebegründung \nnicht \nauseinander. \nDie \nZweifel \nan \nder \nAntragsbefugnis hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass einzelne Mitglieder \ndes Gemeinderats im Wortlaut von § 36 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO nicht erwähnt \nwerden; danach ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte oder \neiner Fraktion ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der \nübernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. Um die Fehlerhaftigkeit dieser \nBegründung aufzuzeigen, hätten dargelegt werden müssen, dass entweder auch \neinzelnen Mitgliedern des Gemeinderats ein Antragsrecht nach § 36 Abs. 5 Satz 1 \nSächsGemO zusteht oder die Zulässigkeit des Eilantrags nicht von einem solchen \nAntragsrecht abhängig ist. In der Beschwerdebegründung werden dementgegen allein \ndie Rechte einer Fraktion erörtert. Davon, dass deren Antrag zulässig ist, geht der \nangegriffene Beschluss indes aus. \n1 \n2 \n\n3 \n \n2. Die Antragsteller haben auch nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht ihren \nEilantrag unzutreffend als unbegründet bewertet hat. \na) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist es nicht zu beanstanden, dass sich \ndas Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat, ob ein effektiver \nRechtsschutz im Hauptsacheverfahren unerreichbar ist. Da das Verwaltungsgericht \neinen Anordnungsanspruch verneint hat, konnte es den Eilantrag rechtsfehlerfrei \nablehnen, ohne eine Bewertung zum Anordnungsgrund vorzunehmen. \nb) Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts \nzum \nInhalt \nder \nBeschlussvorlage \nder \nAntragsteller \nwidersprüchlich sind. In dem Beschluss heißt es (S. 9, zweiter Absatz des \nBeschlusses): „Der Inhalt des Antrags ist schon seinem Wortlaut nach nicht darauf \ngerichtet, dass der Stadtrat selbst eine der begehrten Anordnungen treffen und für \nderen Durchsetzung sorgen soll. Der Stadtrat soll nicht selbst eine Entscheidung \ntreffen, sondern lediglich den Bürgermeister auffordern, sich in einer bestimmten Weise \nzu verhalten.“ Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wird nicht davon \nabweichend \nin \nder \nweiteren \nBeschlussbegründung \nangenommen, \ndie \nBeschlussvorlage \nrichte \nsich \nauf \ndie \n„Inanspruchnahme \neigener \nEntscheidungszuständigkeit“ des Stadtrats. Vielmehr führt das Verwaltungsgericht in \nder gerügten Textstelle (S. 11, erster Absatz des Beschlusses) aus, dass der Antrag \naufgrund seiner Formulierung besonders geeignet sei, den Antragsgegner unter Druck \nzu setzen und damit die eigenständige, vom Gemeinderat unabhängige Organstellung \ndes Bürgermeisters zu beeinträchtigen. \nc) Die Antragsteller haben auch nicht aufgezeigt, dass sie aufgrund der Aufnahme \nanderer Beschlussvorlagen in die Tagesordnung des Stadtrats die Aufnahme ihrer \nBeschlussvorlage verlangen können. \nAls Grundlage eines solchen Anspruchs kommt nur eine Selbstbindung des \nAntragsgegners \nin \nBetracht. \nOb \neine \nsolche \nSelbstbindung \nbezüglich \nZuständigkeitsabgrenzungen zwischen Organen der Gemeinde überhaupt eintreten \nkann, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn sie eintreten könnte, wären im \nvorliegenden Fall die Voraussetzungen ihres Eintritts nicht erfüllt. Maßgeblich dafür \nkönnen nicht die Voraussetzungen für eine Selbstbindung der Verwaltung gegenüber \nGrundrechtsträgern sein. Aufgrund des in diesem Rechtsverhältnis geltenden Art. 3 \nAbs. 1 GG kann eine Selbstbindung unabhängig von subjektiven Voraussetzungen \nallein durch eine objektiv gleiche Verfahrensweise in einer größeren Anzahl von \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \ngleichliegenden Fällen eintreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. August 2003 - 3 C 49.02 -, \njuris Rn. 14). Eine Übertragung dieser Voraussetzungen auf das Verhältnis zwischen \nden Organen der Gemeinde ist ausgeschlossen, da in diesem kein vergleichbares \nGleichbehandlungsgebot gilt. Das Verhältnis zwischen den Organen der Gemeinde \nwird neben den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen insbesondere durch den \nGrundsatz der Organtreue reglementiert, der eine Ausprägung des Gebots der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit und des Grundsatzes von Treu und Glauben ist \n(SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 691/20 -, juris Rn. 23). Unvereinbar mit dem \nGrundsatz von Treu und Glauben ist ein Verhalten, wenn es die Schwelle zum \nRechtsmissbrauch überschreitet (vgl. zu § 242 BGB: MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. \n2019, § 242 Rn. 199 ff.). Eine mit dem Grundsatz der Organtreue nicht vereinbare \nBehandlung von Beschlussvorlagen durch den Bürgermeister kommt somit überhaupt \nerst in Betracht, wenn bewusst oder willkürlich von der Entscheidungspraxis bei \ngleichliegenden Beschlussvorlagen abgewichen wird. \nEine solche Abweichung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Antragsteller \nmachen zwar zutreffend geltend, dass zwischen ihrer Beschlussvorlage und den \nBeschlussvorlagen der Fraktion Die Linke vom 2. Juni 2021 (Antragsnummer \nA0219/21) und der Fraktion Bündnis 90/Grüne vom 9. Juli 2021 (Antragsnummer \nA0242/21) deutliche Übereinstimmungen bestehen. Alle drei Beschlussvorlagen sind \ndarauf gerichtet, dass der Stadtrat den Antragsgegner veranlasst, Maßnahmen im \nBereich des Infektionsschutzes zu ergreifen. Trotz dieser Übereinstimmungen hat der \nAntragsgegner die Beschlussvorlage der Antragsteller - im Gegensatz zu den beiden \nanderen Beschlussvorlagen - nicht in die Tagesordnung des Stadtrates aufgenommen. \nDieses Vorgehen ist aber nicht zu beanstanden. Selbst bei Annahme einer Abweichung \nvon einer Entscheidungspraxis wäre diese nicht bewusst oder willkürlich erfolgt. Der \nAntragsgegner hat im Schriftsatz vom 19. November 2021 dargelegt, er habe alle \nBeschlussvorlagen geprüft und sei auf dieser Grundlage zu einer unterschiedlichen \nrechtlichen Bewertung gelangt, ob diese seine Entscheidungszuständigkeiten \nverletzten. Der Antragsgegner hat die Beschlussvorlagen also auf Grund einer \nrechtlichen Prüfung nicht als vergleichbar angesehen, so dass er nicht von einer \nabweichenden \nEntscheidung \nausgegangen \nist. \nDa \ndie \nBeschlussvorlagen \nunterschiedlich formuliert sind, kann auch nicht angenommen werden, dass diese \nBewertung die hohen Anforderungen für die Annahme eines willkürlichen Verhaltens \nerfüllt. Dafür reicht es nicht aus, die rechtliche Bewertung der anderen Anträge als \nunzutreffend anzusehen. \n8 \n\n5 \n \nd) Die weiteren Rügen stellen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht \nin Frage. Die Antragsteller legen zwar zutreffend dar, der Beschluss führe unzutreffend \naus, ihre Beschlussvorlage ziele auf einen Eingriff in den „Kernbereich exekutivischer \nEigenverantwortung“ (S. 10, zweiter Absatz des Beschlusses). Mit diesem Kernbereich \nwird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Kompetenzbereich \nder Exekutive bezeichnet, der der parlamentarischen Einflussnahme und Kontrolle \nentzogen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. Juni 2012 - 2 BvE 4/11 -, juris Rn. 115). Für die \nKompetenzverteilung \nzwischen \nBürgermeister \nund \nGemeinderat \nist \ndiese \nRechtsprechung unergiebig, da beide Organe der Exekutive sind. Der unzutreffende \nVerweis auf den „Kernbereich exekutivischer Eigenverantwortung“ hat aber im \nErgebnis nicht dazu geführt, dass das Verwaltungsgericht von einem falschen Maßstab \nausgegangen ist. Wie die nachfolgenden Ausführungen verdeutlichen, wollte das \nVerwaltungsgericht mit der Verwendung dieses Begriffs ausdrücken, dass der \nGemeinderat \nnicht \nbefugt \nist, \nsich \nmit \nAngelegenheiten \nim \nalleinigen \nZuständigkeitsbereich des Bürgermeisters zu befassen. Dies entspricht der \nRechtsprechung des Senats (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. August 2021 - 4 B 291/21 \n-, juris Rn. 11). \nKein Fehler des Beschlusses folgt aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe \nunzutreffend eine weitere tatbestandliche Begrenzung des Befassungsrechts des \nGemeinderats angenommen. Die von den Antragstellern zum Beleg dafür angeführte \nFormulierung der „inneren Rechtfertigung für Meinungsäußerungen des Stadtrates“ \n(S. 10, dritter Absatz des Beschlusses) dient allein der Einordnung der zuvor als \nBegrenzungsmerkmal definierten ausschließlichen Kompetenzen des Bürgermeisters. \nUnzutreffend machen die Antragsteller zuletzt geltend, das Verwaltungsgericht habe \nnicht auf den Beschluss des Senats vom 11. August 2021 - 4 B 291/21 - Bezug nehmen \ndürfen. Die im damaligen Verfahren streitgegenständliche Beschlussvorlage hat \nentgegen der Beschwerdebegründung keinen „offensichtlich allgemeinpolitischen \nSachverhalt ohne spezifischen örtlichen Bezug“ betroffen. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 \nNr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 22.7 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Halbierung des \nStreitwerts ist nicht veranlasst, weil die begehrte einstweilige Anordnung die \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \nHauptsache vorwegnimmt. Auch die vom Antragsgegner angeregte Festsetzung eines \ngeringeren Streitwertes wegen eines „geringen Interesse der Stadt als Organträgerin“ \nist nicht vorzunehmen. Eine dafür erforderliche unterdurchschnittliche Bedeutung des \nVerfahrens für die Antragsteller ist nicht erkennbar. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDahlke-Piel \nTischer \nist wegen Home-Office \naufgrund der Corona-\nPandemie an der \nUnterschriftsleistung \nverhindert. \nSieweke \nist wegen Home-Office \naufgrund der Corona-\nPandemie an der \nUnterschriftsleistung \nverhindert. \n \n \n \n \nDahlke-Piel \nDahlke-Piel \n \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-24/4-b-415-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-24/4-b-415-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487159","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.225205+00:00"}}