{"status":"available","doknr":"OLD487158","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-26","aktenzeichen":"12 A 96/21.D","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n12 A 96/21.D \n \n10 K 5180/17.D \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \n \nIn der Disziplinarrechtssache \n \n \n \nder Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das \nBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr \nAlte Heerstraße 81, 53757 Sankt Augustin \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \ngegen \n \n \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAberkennung des Ruhegehalts \nhier: Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMeng, \ndie \nRichterinnen \nam \nOberverwaltungsgericht Hahn und Nagel sowie die Beamtenbeisitzer Reiß und Wagner \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n26. November 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 14. Dezember 2020 - 10 K 5180/17.D - wird \nzurückgewiesen. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Aberkennung des \nRuhegehalts als Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) durch die \nDisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden. \nDer am .......... 1974 in S...... (Sachsen) geborene Beklagte absolvierte nach dem \nAbschluss der Polytechnischen Oberschule und dem Erwerb der mittleren Reife von \nSeptember 1990 bis Juli 1993 eine Bäckerlehre. Nach der Gesellenprüfung \n(Abschlussnote „gut“) besuchte er das Kolleg B........... und erlangte dort im Juni 1996 \ndie allgemeine Hochschulreife (Note 1,5). Von November 1996 bis August 1997 leistete \ner seinen Grundwehrdienst. Anschließend studierte er ein Semester lang \nRechtswissenschaft an der Technischen Universität D....... Am 1. April 1998 begann er \neine Laufbahnausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst als \nRegierungsinspektoranwärter bei der Standortverwaltung der Bundeswehr in L...... und \nwurde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die Laufbahnprüfung zum \nDiplom-Verwaltungswirt (FH) bestand er am 29. März 2001 mit der Note „gut“; mit \nWirkung zum 30. März 2001 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zum Regierungsinspektor zur Anstellung ernannt. Am 30. November 2002 wurde \nihm der Status eines Regierungsinspektors verliehen. Am 30. September des \nfolgenden Jahres wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt; am 25. November \n2003 wurde er zum Regierungsoberinspektor befördert. Der Beklagte war bei den \nKreiswehrersatzämtern H...., C....... und M........ tätig. Ab Dezember 2012 nahm er eine \n1 \n2 \n\n3 \n \nTätigkeit beim Karrierecenter der Bundeswehr in H.... wahr. Zuletzt war er seit Februar \n2014 bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand (1. Dezember 2014) beim \nBundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr \n(BAIUDBw) in L...... als Bearbeiter Nebengebühren/Teamleiter eingesetzt. Dienstlich \nwurde der Beklagte zuletzt im Jahr 2011 - wie zuvor im Jahr 2009 - mit dem \nGesamturteil „C“ (übertrifft die Anforderungen) beurteilt. \nDer nicht verheiratete Beklagte hat zwei Kinder (geboren 2002 und 2003), denen er \nUnterhalt leistet. Er wohnt im Haus seiner Eltern und bezieht ein Ruhegehalt der \nBesoldungsgruppe A 10, Erfahrungsstufe 6, das sich im Juni 2017 auf 3.517,94 (brutto) \nbelief. Sein aktuelles Einkommen beläuft sich nach eigenen Angaben auf 930 € (netto). \nIm Jahr 2012 war es zu mehreren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen \ngekommen. \nDisziplinar- und strafrechtlich ist der Beklagte zuvor nicht in Erscheinung getreten. \nDer Beklagte ist seit dem 24. Februar 2014 langjährig dienstunfähig erkrankt. Mit \nSchreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr \n(nachfolgend Bundesamt für Personalmanagement) vom 20. Mai 2014 wurde er zu \neiner beabsichtigten Feststellung des Verlusts seiner Dienstbezüge für den Zeitraum \nab dem 29. April 2014 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst angehört. Ihm \nwurde vorgeworfen, ärztliche Bescheinigungen für Fehlzeiten nicht oder nur verspätet \nvorgelegt zu haben. Am 6. Juni 2014 wurde der Beklagte angewiesen, ab sofort für \njede krankheitsbedingte Fehlzeit ab dem ersten Abwesenheitstag ein ärztliches Attest \nvorzulegen. Unter dem 10. Juni 2014 stellte das Bundesamt für Personalmanagement \nden Verlust der Dienstbezüge für die Zeiträume 29. April bis 19. Mai 2014 und 2. bis 4. \nJuni 2014 aufgrund schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung fest \nund wies den Beklagten mit Schreiben vom 16. Juni 2014 an, seine Dienstunfähigkeit \nab \ndem \n20. \nJuni \n2014 \ndurch \namtsärztliches \nAttest \noder \ndurch \neine \nDienstunfähigkeitsbescheinigung \neines \nbeamteten \nArztes \nder \nBundeswehr \nnachzuweisen. Der Personal- und Vertrauensärztliche Dienst des BAIUDBw \n(nachfolgend Ärztlicher Dienst) untersuchte den Beklagten im Hinblick auf seine \nFehlzeiten erstmals am 9. Juli 2014. Mit Schreiben vom folgenden Tag erhob der \nBeklagte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid \nvom 10. Juni 2014. \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nIn der aufgrund der am 9. Juli 2014 durchgeführten Untersuchung nach Beiziehung \nfachärztlicher Befunde erstellten vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 11. Juli \n2014 wurde ausgeführt, dass sich der Beklagte \n„nach einer akuten Verschlechterung seiner bereits seit 2001 bekannten chronischen \nErkrankung … in ambulanter hausärztlicher Behandlung mit dem Ziel der \nWiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit (befinde). Mit einer Wiedereingliederung \n… (könne) erst begonnen werden, wenn die Behandlung ihren stabilisierenden Effekt \n… (habe) erzielen (können). Weitere Diagnostik und stationäre Therapie (seien) \n…erforderlich, (die Unterzeichnerin) habe ihm dringend zu einer entsprechenden \nfachärztlichen Vorstellung geraten. Eine Wiedervorstellung (sei) in zwei Monaten \ngeplant.“ \nAm 28. Juli 2014 rief der Vater des Beklagten beim BAIUDBw an und äußerte den \nVerdacht, dass sein Sohn das opiathaltige Schmerzmittel Oxycodon (40 mg) \nkonsumiere, woraus sich eine dauerhafte Abhängigkeit entwickelt habe. Als Lehrling \nhabe sein Sohn einen Suizidversuch unternommen. Seit der Lehrzeit habe er sich sehr \nverändert und den Kontakt zu den Eltern abgebrochen. Sein Sohn habe sich das \nSchmerzmittel wohl wegen „Bauchschmerzen“ besorgt; er benötige „unbedingt Hilfe“. \nIn der Folge wurde der Beklagte am 6. August 2014 erneut von einer Vertrauensärztin \nuntersucht. Zur Wahrnehmung dieses Termins in S......... wurde dem Beklagten ein \nDienstkraftfahrzeug mit Fahrer gestellt, weil er wegen der Einnahme von \nMedikamenten ein Kraftfahrzeug weder dienstlich noch privat führen durfte. Im \nAnschluss an die Untersuchung fand am selben Tag ein Personalgespräch in \nBegleitung der Vertrauensärztin statt. Nach dem dienstlichen Vermerk über dieses \nGespräch erklärte der Beklagte, dass Therapien bereits angelaufen und Termine \nvereinbart worden seien. Die Vertrauensärztin bestätigte dies und versicherte, den \nBeklagten bei der Vermittlung einer dringend notwendigen stationären Therapie aktiv \nzu unterstützen. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte alle zwei Monate beim \nÄrztlichen Dienst vorstellig werden solle, um den Therapieerfolg überwachen und \nbegleiten zu lassen. Die Vertreterin des Bundesamts für Personalmanagement wies \nauf drohende disziplinare Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens vom \nDienst aufgrund verspätet eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hin. Die \nVertrauensärztin erklärte dazu, dass dieses Verhalten „krankheitsbedingt“ sei; der \nBeklagte sei „zurzeit schwerlich in der Lage derartige Dinge … zu bewältigen“ und etwa \nFristen einzuhalten. Eine Wiedereingliederung könne frühestens Ende 2014 nach \nerfolgreichem Abschluss der notwendigen Therapien erfolgen. Die private \nKrankenversicherung des Beklagten „ruhe“ seit 2012, weil er keine Beiträge gezahlt \n6 \n \n7 \n8 \n\n5 \n \nhabe. Auch Beihilfeleistungen habe er seitdem nicht mehr in Anspruch genommen. Der \nBeklagte wurde auf die Möglichkeit einer Unterstützung durch den Sozialdienst der \nBundeswehr hingewiesen. Ausweislich des Gesprächsvermerks wurde vereinbart, \ndass der Beklagte nach Vorliegen der ärztlichen Stellungnahme beauflagt werden \nsolle, die notwendigen Therapien zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit \naufzunehmen. Die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens werde zunächst \nzurückgestellt, um Erfolge der Therapiemaßnahmen nicht zu gefährden. Weiter solle \nder Beklagte beauflagt werden, amtsärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen \nvorzulegen. \nNach der vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 8. August 2014 litt der Beklagte an \neiner akuten Erkrankung mit bereits länger bestehendem Krankheitsverlauf. Es \nbestehe ein dringender Therapiebedarf. Eine stationäre Behandlung sei zur \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit zwingend notwendig. Der Beklagte sei bereit, \ndiese Behandlung durchführen zu lassen. Da er krankheitsbedingt nicht in der Lage \nsei, die Behandlungskosten zu tragen, müssten diese vom Dienstherrn übernommen \nwerden. In einer weiteren Stellungnahme vom selben Tag führte die Vertrauensärztin \naus, dass sie erst nach Abschluss der stationären Behandlung zur Dienstfähigkeit \nStellung nehmen könne. Erfahrungsgemäß führe eine multimodale Therapie zum \nErfolg. Der Beklagte werde engmaschig weiter betreut und solle nach Entlassung aus \nder Klinik zur erneuten Untersuchung einbestellt werden. \nMit Schreiben vom 11. August 2014 wurde die am 16. Juni 2014 erteilte Anordnung zur \nVorlage eines amtsärztlichen Attestes im Falle der Dienstunfähigkeit unter den \nVoraussetzungen „ruhend gestellt“, dass der Beklagte alle Untersuchungen und \nWiedervorstellungen \nbeim \nVertrauensarzt \nwahrnehme, \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes jeweils unverzüglich \nvorlege und die notwendigen Therapien zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit \nohne weiteren Zeitverlust beginne. Mit Bescheid vom 30. September 2014 hob das \nBundesamt für Personalmanagement den Bescheid vom 10. Juni 2014 über die \nFeststellung des Verlustes der Dienstbezüge unter Hinweis auf § 49 Abs. 1 VwVfG mit \nder Begründung auf, die verspätete Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen \nsei „krankheitsbedingt“ erfolgt. Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst könne dem \nBeklagten nicht vorgeworfen werden, da „insoweit die Schuldfähigkeit nicht gegeben“ \nsei. \n9 \n10 \n\n6 \n \nZuvor war der Beklagte am 9. September 2014 erneut von einer Vertrauensärztin \nuntersucht worden. In ihrer Stellungnahme vom 18. November 2014 erläuterte sie dem \nBeklagten die notwendigen Schritte für eine Therapie und informierte ihn darüber, dass \nbei seinem Krankheitsbild eine multimodale Stufenbehandlung (zum Teil zwingend \nstationär) notwendig sei. Der Beklagte habe Einsicht in die Aufnahme einer solchen \nTherapie signalisiert. \nMit Schreiben vom 12. September 2014 teilte das Bundesamt für das \nPersonalmanagement dem Beklagten mit, dass der Ärztliche Dienst einen \nTherapieplatz organisiert und die Kostenübernahmemöglichkeiten gesichert habe. \nOhne Mitwirkung des Beklagten könne die Klinik ihn jedoch nicht aufnehmen. \nErforderlich seien Anträge auf Kostenübernahme für den Klinikaufenthalt beim \nBundesamt für das Personalmanagement sowie bei der Beihilfestelle. Seine \nMitwirkung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei zwingend erforderlich; hierzu \nsei er nach § 46 Abs. 4 BBG gesetzlich verpflichtet. Eine Unterlassung der Mitwirkung \ntrotz ausdrücklicher Belehrung könne disziplinarrechtliche Folgen haben. Der Beklagte \nwerde nochmals eindringlich gebeten, sich Hilfe beim Sozialdienst zu holen. Sollte er \ndie erforderlichen Anträge bis 30. September 2014 nicht einreichen, sei aufgrund der \nvertrauensärztlichen Stellungnahme vom 8. August sowie des Personalgesprächs vom \n6. August 2014 von einer Dienstunfähigkeit auszugehen (§ 44 Abs. 1 BBG). In diesem \nFall werde ein Verfahren zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand umgehend \neingeleitet werden. \nMit Schreiben vom 29. September 2014 beantragte der Beklagte die Feststellung der \nDienstunfähigkeit und die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. In Unkenntnis des \nvorgenannten Schreibens teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem \nBeklagten durch Schreiben vom 1. Oktober 2014 mit, dass es ihn aufgrund der \nUntersuchungen am 9. Juli und 6. August 2014, dem Personalgespräch vom 6. August \n2014 sowie seiner fehlenden Mitwirkung für dienstunfähig halte und beabsichtige, das \nVerfahren zur Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich der Zustimmung des \nBundesministeriums der Verteidigung einzuleiten. Zugleich wurde der Beklagte darauf \nhingewiesen, dass er eine Beteiligung des Personalrats beantragen könne. Mit \nweiterem Schreiben vom 6. Oktober 2014 teilte das Bundesamt für das \nPersonalmanagement dem Beklagten die Einleitung des vorgenannten Verfahrens mit \nund wies es ihn darauf hin, dass er weiterhin verpflichtet sei, an der Wiedererlangung \nseiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Dies gelte auch im Falle einer Versetzung in den \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nvorzeitigen Ruhestand. Er werde eindringlich ersucht, die amtsärztlich für notwendig \nerachtete Therapie anzutreten. \nNach dem Inhalt ihrer Stellungnahme vom 18. November 2014 scheiterte eine \nKontaktaufnahme der Vertrauensärztin im Oktober 2014 mehrfach; sie hielt den \nBeklagten aufgrund aller gesundheitlichen Umstände für dienstunfähig. Eine \nanderweitige oder eingeschränkte Verwendung komme nicht in Betracht, zumal die \nnotwendigen Therapien nicht berufsbegleitend erfolgen könnten. Sie gehe von einem \nlängeren Behandlungsprozess aus und empfehle eine Nachuntersuchung in zwei \nJahren. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 teilte das Bundesamt für das \nPersonalmanagement \ndem \nBeklagten \nmit, \ndass \nes \nihn \naufgrund \nder \nvertrauensärztlichen Stellungnahme vom 18. November 2014 für dienstunfähig halte \nund versetzte ihn gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. § 47 BBG mit Ablauf des 31. Dezember \n2014 in den Ruhestand. Zugleich wies es ihn darauf hin, dass er verpflichtet sei, zur \nWiederherstellung \nseiner \nDienstfähigkeit \nan \ngeeigneten \nund \nzumutbaren \ngesundheitlichen sowie beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. \nMit Schreiben vom 30. Januar 2015 (zugestellt am 6. Februar 2015) wies das \nBundesamt für das Personalmanagement den Beklagten erneut auf seine Pflicht zur \nGesunderhaltung \nsowie \ndarauf \nhin, \ndass \neine \nVerletzung \ndieser \nPflicht \ndisziplinarrechtlich als schwerwiegendes Dienstvergehen anzusehen sei. Der Beklagte \nwerde eindringlich ermahnt, seinen Dienstpflichten nachzukommen und alles \nNotwendige zur Genesung und Gesunderhaltung zu tun. Er wurde „beauflagt“, bis 30. \nApril 2015 „eine geeignete Therapie zu beginnen“ und den Therapiebeginn bis 15. Mai \n2015 nachzuweisen. Mit seinem dagegen durch Anwaltsschreiben vom 13. Februar \n2015 eingelegten Widerspruch rügte der Beklagte eine Unbestimmtheit dieser \nAnordnung; aufgrund seiner langen Krankheitsgeschichte sei für ihn nicht erkennbar, \nwas für eine Therapie „geeignet“ sein solle; dies bedürfe einer Konkretisierung. \nIn einer ergänzenden vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2015 \nführte die Vertrauensärztin aus, dass die Erforderlichkeit einer stationären Behandlung \nmit anschließender ambulanter Betreuung zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der \nGesundheit (einschließlich der Kostentragung) bereits im Personalgespräch vom \nAugust 2014 ausführlich besprochen worden sei. Bis auf die Einbeziehung des \nSozialdienstes sei der Beklagte mit allem einverstanden gewesen. Im Gespräch vom \n9. September 2014 habe die Vertrauensärztin ihm mitgeteilt, welche Klinik für seine \nErkrankung \ngeeignet \nsei \nund \nihm \ndie \nAufnahme-, \nEinweisung- \nund \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \nAbrechnungsmodalitäten mit der Bitte mitgeteilt, die entsprechenden Schritte \neinzuleiten. Der Beklagte habe sich einsichtig gezeigt und sich um alles kümmern \nwollen; in der Folgezeit habe er sich jedoch nicht zurückgemeldet und sei auch nicht \nerreichbar gewesen. Zur Herstellung der Dienstfähigkeit sei unverändert eine \nmultimodale Stufenbehandlung (stationäre Entgiftung, stationärer Entzug und \nEntwöhnung sowie ambulante Weiterbetreuung) notwendig, etwa in der ... Klinik L...... \nNachdem das Bundesamt für das Personalmanagement den Beklagten mit Schreiben \nvom 25. Februar 2015 nochmals auf seine Verpflichtung zur Wiederherstellung der \nDienstfähigkeit hingewiesen und ihm mit Bezugnahme auf die durchgeführten \nUntersuchungstermine und Personalgespräche die „Auflagen“ erteilt hatte, \n„1. unverzüglich, spätestens bis 30. April 2015 eine stationäre Entgiftungs-, Entzugs- \nund Entwöhnungsbehandlung - z. B. in der ... Klinik L..... - zu beginnen“, \n2. den Beginn der Behandlung bis spätestens 15. Mai 2015 schriftlich nachzuweisen \nsowie \n3. den erfolgreichen Abschluss der Behandlung spätestens drei Wochen nach \nAbschluss der Therapie nachzuweisen“ \nund auf mögliche disziplinarrechtliche Folgen der Nichteinhaltung dieser „Auflagen“ \nhingewiesen hatte, leitete der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement \nmit Verfügung vom 20. Juli 2015 das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen \ndes Verdachts einer Verletzung der beamtenrechtlichen Treue- und Gehorsamspflicht \nein. Der Beklagte habe sich trotz der ihm erteilten Weisungen geweigert, an geeigneten \nund zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zur \nWiederherstellung seiner Dienstfähigkeit teilzunehmen. Mit Schreiben vom 22. Juli \n2015 wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und \nzur Sache angehört. \nDer Beklagte äußerte sich mit Telefaxschreiben vom 1. September 2015 dahingehend, \ndass die Verfügungen vom 30. Januar und 25. Februar 2015 als Bescheide formell \nfehlerhaft und bislang auch nicht bestandskräftig seien. Das Disziplinarverfahren sei \neinzustellen. Die Auflagen seien rechtswidrig; eine „vollziehbare“ Entscheidung über \ngeeignete und zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen fehle. Ein Verstoß gegen die \nbeamtenrechtliche Gesunderhaltungspflicht scheide aus. Eine Suchterkrankung sei nie \nfür seine Dienstunfähigkeit ursächlich gewesen. Er befinde sich seit Jahren \n17 \n \n \n \n \n18 \n\n9 \n \nkontinuierlich in ärztlicher Behandlung und habe alle diagnostischen und \ntherapeutischen Empfehlungen der behandelnden Ärzte umgesetzt. Dies sei aus den \n„umfangreichen Unterlagen ersichtlich“, die dem Ärztlichen Dienst vorlägen. Wegen \nseiner zwischenzeitlich wiederhergestellten Dienstfähigkeit sei er erneut in das \nBeamtenverhältnis zu berufen. \nNachdem das Bundesamt für das Personalmanagement den Beklagten um Vorlage \nvon ärztlichen Unterlagen zum Nachweis einer wiederhergestellten Dienstfähigkeit \nsowie um eine Einverständniserklärung zur Entbindung von der ärztlichen \nSchweigepflicht ersucht hatte, verwies der Beklagte mit Schreiben vom 1. September \n2015 darauf, dass vollziehbare Entscheidungen im Hinblick auf die eingelegten \nWidersprüche gegen die Bescheide vom 30. Januar und 25. Februar 2015 nicht \nvorlägen. Beiden Bescheiden fehle auch die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung. Mit \nSchreiben vom 28. Januar 2016 erhob der Beklagte Widerspruch gegen den Bescheid \nvom 25. Februar 2015. Eine Einverständniserklärung zur Entbindung von der ärztlichen \nSchweigepflicht erteilte er in der Folgezeit nicht; Ergebnisse weiterer ärztlicher \nUntersuchungen legte er nicht vor. \nMit Schreiben vom 4. August 2016 teilte die Klägerin dem Beklagten das Ergebnis der \ndisziplinarischen Ermittlungen verbunden mit der Gelegenheit zur abschließenden \nStellungnahme mit. \nAm 13. Januar 2017 wurde der Beklagte erneut von einer Vertrauensärztin untersucht. \nNach dem Inhalt ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2017 befand sich der Beklagte \nseit der Versetzung in den Ruhestand in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle und \nBehandlung. Die als dringend notwendig erachtete Therapie habe er nicht angetreten. \nEr leide unverändert an den bekannten chronischen körperlichen und seelischen \nErkrankungen und erhalte eine medikamentöse Schmerztherapie. Diese halte er für \nunabdingbar, die empfohlene Therapie halte er nicht für zielführend. Er sei aufgrund \nder medikamentösen Dauertherapie dienstunfähig, eine stationäre Therapie sei \nweiterhin geboten. Aufgrund der fehlenden Zustimmung des Beklagten könne die \nVertrauensärztin keine fachlich qualifizierte Empfehlung abgeben, da keine \nfachärztlichen Befunde vorlägen. \nDen mit Schreiben vom 31. Januar 2017 gestellten Antrag auf erneute Berufung in das \nBeamtenverhältnis lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement durch \nBescheid vom 10. Februar 2017 mit der Begründung ab, der Beklagte leide nach der \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n10 \n \nStellungnahme des Ärztlichen Dienstes unverändert an den bekannten chronischen \nkörperlichen und seelischen Erkrankungen und habe die ihm empfohlene Therapie \nnicht angetreten. Nach Auswertung aller Unterlagen sei weiter von seiner \nDienstunfähigkeit auszugehen; Anhaltspunkte für eine zumindest begrenzte \nDienstfähigkeit gebe es nicht. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch \ndes Beklagten wies das Bundesamt für das Personalmanagement durch \nWiderspruchsbescheid vom 3. Juli 2017 zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. \nAugust 2017 wies es auch die Widersprüche des Beklagten vom 13. Februar 2015 \ngegen das Schreiben vom 30. Januar 2015 sowie vom 28. Januar 2016 gegen die \n„Auflage“ \nzum \nAntritt \neiner \nstationären \nEntgiftungs-, \nEntzugs- \nund \nEntwöhnungsbehandlung (Schreiben vom 25. Februar 2015) zurück. \nDie Klägerin hat am 7. Juli 2017 Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz \nerhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. August 2017 an das \nVerwaltungsgericht Dresden verwiesen hat. \nMit der auf die Aberkennung des Ruhegehalts gerichteten Disziplinarklage hat die \nKlägerin dem Beklagten vorgeworfen, als Ruhestandsbeamter schuldhaft seine Pflicht \nzur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 46 Abs. 4 Satz 1 BBG) verletzt zu haben, \nindem er weisungswidrig „bis heute“ keine stationäre Entgiftungs-, Entzugs- und \nEntwöhnungsbehandlung durchgeführt habe, obwohl der Ärztliche Dienst festgestellt \nhabe, dass eine solche - dem Beklagten zumutbare - Therapie zur Wiederherstellung \nder Dienstfähigkeit zwingend erforderlich sei. Einen Nachweis für die von ihm \nbehauptete Dienstfähigkeit habe der Beklagte nicht vorgelegt. Eine Entbindung seiner \nÄrzte von der Schweigepflicht habe er verweigert. Seine Behauptungen seien als \nSchutzbehauptungen zurückzuweisen. Die Weisung des Bundesamts für das \nPersonalmanagement vom 25. Februar 2015 sei hinreichend bestimmt gewesen, um \ndem Beklagten seine Pflichten zu verdeutlichen. Trotz der von ihm erhobenen \nWidersprüche sei er verpflichtet gewesen, den Weisungen vom 30. Januar und 25. \nFebruar 2015 Folge zu leisten, zumal er keine Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz \ngestellt habe. Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. \nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Eine Dienstpflichtverletzung liege nicht \nvor. Eine stationäre Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungstherapie sei weder \ngeeignet noch erforderlich. Schon die „ins Blaue hinein“ erfolgte Aufforderung, sich \nderartigen Maßnahmen zu unterziehen, sei rechtswidrig gewesen. Die Aufforderung \nvom 25. Februar 2015 sei zu unbestimmt gewesen. Eine umfassende Untersuchung \n23 \n24 \n25 \n\n11 \n \nseines Gesundheitszustands sei nicht erfolgt. Er leide seit vielen Jahren an einem \nschmerzhaften Reizsyndrom. Nach Vorliegen der Diagnose sei er medikamentös \neingestellt und befinde sich in fortwährender medizinischer Behandlung. Im Februar \n2014 sei zudem eine Schilddrüsenunterfunktion festgestellt worden, wegen derer er \nebenfalls in ärztlicher Behandlung gewesen sei und Medikamente eingenommen habe. \nEine behandlungsbedürftige Suchterkrankung liege nicht vor. Der Beklagte habe alles \nErforderliche getan, um seine Dienstfähigkeit dauerhaft wiederherzustellen; er sei \nbeschwerdefrei und dienstfähig. Unabhängig davon wäre die Aberkennung des \nRuhegehalts als strengste Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig. Er sei jederzeit \nbereit, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Dienstfähigkeit zu \nbelegen. Beweispflichtig für die Dienstunfähigkeit sei jedoch die Klägerin. Überdies sei \ner im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand fehlerhaft belehrt worden; \ner sei davon ausgegangen, dass die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen erst im \nZusammenhang mit einer erneuten Überprüfung in zwei Jahren notwendig sei. \nIm Termin zur mündlichen Verhandlung der Disziplinarkammer vom 14. Juli 2020 ist \nder Beklagte nicht persönlich erschienen. In diesem Termin wurde der Klägerin nach \neiner Erörterung der Sach- und Rechtslage aufgegeben, die fehlende Personalakte „mit \nallen Unterlagen zum Ruhestandsversetzungsverfahren“ vorzulegen. Anschließend \nerklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren \neinverstanden (Niederschrift v. 14. Juli 2020, S. 6). Durch Anwaltsschriftsatz vom 24. \nJuli 2020 erklärte sich der Beklagte mit einer Übersendung der Unterlagen aus der \nGesundheitsakte des Ärztlichen Diensts einverstanden und entband die behandelnden \nÄrzte von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung. Nachdem die Disziplinarkammer \nBedenken gegen die Wirksamkeit der anwaltlichen Erklärung geäußert hatte, legte der \nKläger eine von ihm persönlich unterschriebene Erklärung vor, nach der er sein \nEinverständnis zur „Überstellung aller medizinischen Unterlagen“ des Ärztlichen \nDienstes zu seiner Person erteilte. \nNach erfolgter Einsichtnahme in die vom Ärztlichen Dienst auf Anforderung der \nDisziplinarkammer übersandten Gesundheitsakte sahen sich beide Beteiligten in ihrem \nKlagevorbringen bestätigt. \nDer Beklagte bekräftigte sein Vorbringen, dass eine eingehende, auch körperliche \nUntersuchung nicht stattgefunden habe. Aus den von ihm seinerzeit eingereichten \nUnterlagen ergebe sich „zwanglos“, dass er seit 1997 in ärztlicher Behandlung \ngewesen sei, ohne dass eine nennenswerte Besserung seines Gesundheitszustands \n26 \n27 \n28 \n\n12 \n \nhabe erreicht werden können. Dies habe sich mit der Verschreibung des \nSchmerzmittels Oxycodon geändert. Er leide an einer Grunderkrankung, deren \nAuswirkungen erst durch die Einnahme dieses Medikaments erträglich geworden sei. \nEs liege auf der Hand, dass die ihm auferlegte Entgiftungs-, Entziehungs- und \nEntwöhnungsbehandlung die erzielten Behandlungserfolge zunichtemachen würden. \nDie fehlende Eignung und Zumutbarkeit der angeordneten Behandlung sei durch \nEinholung eines Sachverständigengutachtens zu beweisen. Die Klägerin verkenne, \ndass er das Schmerzmittel nicht etwa aus „freien Stücken“ einnehme, sondern \naufgrund regelmäßiger ärztlicher Verordnungen. Nicht nachvollziehbar sei die \nangeordnete Maßnahme auch deshalb, weil die Vertrauensärztin ausweislich Blatt 2 \nder vorgelegten Gesundheitsakte ausdrücklich erklärt habe, dass sie „nicht von einer \nAbhängigkeitserkrankung“ sprechen könne. \nDie Klägerin führte nach der Einsichtnahme in die Gesundheitsakte aus, dass der \nBeklagte nach eigenen Angaben neben dem stark wirkenden Opioid Oxycodon \nzusätzlich das gegen Depressionen eingesetzte Medikament Citalon einnehme, das \neine wirkungsverstärkende Wechselwirkung mit Oxycodon habe. Wegen der \nSchmerzmitteleinnahme habe er 2012 sein Kraftfahrzeug abgegeben. Sein Hausarzt \nDr. C........ habe im Jahr 2014 die Diagnose übersandt, dass der Beklagte an \nDepressionen erkrankt sei und seit vielen Jahren unter einem in Schüben verlaufenden \nAbhängigkeitssyndrom von Analgetika und Sedativa leide. Für die jahrelange \nEinnahme des stark abhängig machenden Oxycodon sei eine medizinische Indikation \nauch aus den vom Beklagten an den Ärztlichen Dienst übersandten Unterlagen nicht \nersichtlich. Die Verschreibung dieses Mittels erfolge durch seinen Hausarzt, obwohl es \nmedizinisch nur streng kontrolliert indiziert sei und deshalb nur von einem Facharzt mit \nentsprechender Zulassung für Betäubungsmittel verschrieben werden dürfe. Die \nmedikamentöse Dauertherapie beeinträchtige nach den Feststellungen des Ärztlichen \nDienstes die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit des Beklagten, weshalb die \nangeordnete multimodale Stufentherapie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit \nerforderlich und dem Beklagten auch zumutbar sei. Für die gegenteiligen \nBehauptungen des Beklagten gebe es keinerlei Nachweise. Eine Entbindung seines \nHausarztes von der Schweigepflicht habe er stets abgelehnt; stattdessen habe er sich \nin der Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst vom 13. Januar 2017 als \nschmerzmittelabhängig bezeichnet und angegeben, weiterhin täglich Citalon und \nOxycodon einzunehmen. Nach wie vor halte der Beklagte seine Dienstunfähigkeit \nvorsätzlich und beharrlich aufrecht, weshalb ihm das Ruhegehalt abzuerkennen sei. \n29 \n\n13 \n \nDie Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat dem Beklagten mit dem \nohne weitere mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 14. Dezember 2020 - 10 \nK 5180/17.D - das Ruhegehalt aberkannt. Die formell ordnungsgemäße \nDisziplinarklage sei begründet. Die Klage entspreche den Anforderungen des § 52 Abs. \n1 BDG. Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift seien \ninnerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 BDG weder geltend gemacht worden noch \nersichtlich. \nNach Durchführung der mündlichen Verhandlung stehe unter Berücksichtigung der im \nbehördlichen \nDisziplinarverfahren \ngetroffenen \nFeststellungen \nfür \ndie \nDisziplinarkammer der Sachverhalt fest, wie er in der Klageschrift dargestellt worden \nsei. Danach sei der Beklagte, der sich seit 24. Februar 2014 ununterbrochen im \nKrankenstand befunden habe, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 wegen \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Zuvor sei er mit Schreiben vom \n12. September 2014 darauf hingewiesen worden, dass seine Mitwirkung zur \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit zwingend erforderlich und er dazu gemäß § 46 \nAbs. 4 BBG verpflichtet sei sowie darauf, dass eine Unterlassung disziplinare Folgen \nhaben könne. Mit weiterem Schreiben vom 6. Oktober 2014 sei er auf seine Pflicht zur \nMitwirkung an der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit und die disziplinare Relevanz \nder Verletzung dieser Pflicht hingewiesen worden. Auch die Verfügung vom 2. \nDezember 2014, mit der der Beklagte in den Ruhestand versetzt worden sei, habe \neinen Hinweis auf § 46 Abs. 4 BBG enthalten. Nachfolgend habe die Klägerin den \nBeklagten mit Schreiben vom 30. Januar 2015 ermahnt, die ihm obliegenden Pflichten \neinzuhalten und alles Notwendige zur Genesung und Gesunderhaltung zu tun und er \nsei beauflagt worden, bis zum 30. April 2015 eine geeignete Therapie zu beginnen und \ndies bis zum 15. Mai 2015 nachzuweisen. Dies habe das Bundesamt für das \nPersonalmanagement mit dem Schreiben vom 25. Februar 2015 dahin konkretisiert, \ndass der Beklagte spätestens bis zum 30. April 2015 eine stationäre Entgiftungs-, \nEntzugs- und Entwöhnungsbehandlung (z. B. in der ... Klinik L.....) anzutreten, den \nBeginn der Behandlung bis spätestens 15. Mai 2015 sowie den erfolgreichen \nAbschluss der Behandlung spätestens drei Wochen nach Abschluss der Therapie \nnachzuweisen bzw. eine vorzeitige Beendigung der Therapie spätestens nach drei \nWochen mitzuteilen habe. Der Beklagte sei auch darauf hingewiesen worden, dass im \nFalle der Nichterfüllung der Auflagen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geprüft \nund er mit disziplinarischen Maßnahmen bis zum Verlust der Versorgungsbezüge zu \nrechnen habe. In der Folgezeit habe sich der Beklagte einer solchen stationären \nBehandlung nicht unterzogen. \n30 \n31 \n\n14 \n \nDurch \ndie \nmangelnde \nTeilnahme \nan \ngeeigneten \nund \nzumutbaren \nRehabilitationsmaßnahmen habe der Beklagte seine Pflicht zur Wiederherstellung der \nDienstfähigkeit verletzt und damit ein Dienstvergehen i. S. v. § 77 Abs. 2 Satz1 Nr. 4 \nBBG i. V. m. § 46 Abs. 4 Satz 1 BBG begangen. Auch als Ruhestandsbeamter sei er \nverpflichtet gewesen, an der Entzugstherapie zur Herstellung der vollen Dienstfähigkeit \nteilzunehmen. \nEs \nhabe \nsich \num \neine \ngeeignete \nund \nauch \nzumutbare \nRehabilitationsmaßnahme \ngehandelt. \nEine \nhinreichende \nAussicht \nauf \nWiederherstellung der vollen oder zumindest begrenzten Dienstfähigkeit habe \nebenfalls bestanden. Letzteres sei auf der Grundlage einer ärztlichen Begutachtung \ngemäß § 46 Abs. 7 BBG zu entscheiden. Die Rehabilitationsmaßnahme habe der \nDienstherr bereitzustellen. Ob sie für den Beamten geeignet sei, hänge insbesondere \ndavon ab, ob sie für die Wahrnehmung eines neuen Amtes in der früheren oder einer \nanderen Laufbahn und für den individuellen Gesundheitszustand förderlich sei. Die \nZumutbarkeit sei ein zusätzliches, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung \ntragendes Element zum Schutz des Beamten; sie sei anhand einer Nutzen-\nFolgenabwägung zu beurteilen. In diese Abwägung seien der voraussichtliche Nutzen \nder Maßnahme für die Herbeiführung der gesundheitlichen Voraussetzung zur \nWiedergewinnung der Dienstfähigkeit sowie eventuelle Risiken der Maßnahme für den \nBeamten einzustellen. \nZur Überzeugung der Disziplinarkammer stehe nach dem Inhalt der Gesundheitsakte \nfest, dass der Beklagte von dem Schmerzmittel Oxycodon abhängig sei. Er sei \naufgrund seiner Dienstunfähigkeit mehrfach, so am 9. Juli, 6. August, 9. September \n2014 sowie am 13. Januar 2017 vom Ärztlichen Dienst untersucht worden. Die \nUntersuchung vom 9. Juli 2014 habe ergeben, dass der Beklagte seit längerem das \nstark wirkende Opioid der Stufe III Oxycodon täglich einnehme, dass er seit Mitte \n2013/Anfang 2014 trotz einer Dauertherapie mit 80 mg unerträgliche Schmerzen im \nOberbauch gehabt habe und dass die tägliche Dosis probeweise auf 120 mg erhöht \nworden sei. Bereits bei der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 28. Januar 2008 \nhabe der Beklagte angegeben, dieses Medikament einzunehmen. Ausweislich einer \nÜbersicht von Dr. med. B... vom 12. August 2014 gehe die Einnahme bereits auf das \nJahr 2007 zurück. Nachdem sich der Vater des Beklagten mit der Vermutung an das \nBAIUDBw gewandt habe, dass er Oxycodon konsumiere und eine dauerhafte \nAbhängigkeit entwickelt habe, sei der Beklagte am 6. August 2014 nochmals \nuntersucht worden. Ausweislich der Dokumentation zu dieser Untersuchung habe der \nBeklagte auf Verschreibung seines Hausarztes täglich Oxycodon eingenommen. Der \nHausarzt Dr. C........ habe mit Schreiben vom 15. August 2014 die ärztliche Diagnose \n32 \n33 \n\n15 \n \nübersandt, dass der Beklagte unter einer Depression und seit vielen Jahren unter \neinem in Schüben verlaufenden Abhängigkeitssyndrom von Schmerzmitteln und \nBeruhigungsmitteln leide. Auch bei der weiteren Untersuchung am 13. Januar 2017 \nhabe der Beklagte angegeben, täglich Oxycodon zu nehmen und dieses Medikament \nim Hinblick auf seine Magen-Darmbeschwerden nicht absetzen zu können. Der \nBeklagte habe sich selbst ausdrücklich als schmerzmittelabhängig bezeichnet. Nach \nalledem bestünden keine Zweifel an der Abhängigkeit des Beklagten vom \nSchmerzmittel Oxycodon. \nDie Disziplinarkammer gehe auch davon aus, dass der Beklagte in Folge der \nSchmerzmittelabhängigkeit dienstunfähig sei. Nach Wikipedia sei Oxycodon ein stark \nwirkendes semisynthetisches Opioid der Stufe III im WHO-Stufenschema mit hohem \nSuchtpotenzial, das bei starken bis sehr starken Schmerzen angewendet werde. Die \nschmerzstillende Wirkung entspreche etwa der zweifachen Wirkung von Morphin. Die \nNebenwirkungen seien vielfältig. Wie bei anderen Opioiden könne eine psychische \nAbhängigkeit und bei langfristiger Einnahme auch eine körperliche Abhängigkeit \nentstehen. Die stärkere suchterzeugende Wirkung im Vergleich zu Morphin erkläre sich \ndaraus, dass etwa ein Drittel des Wirkstoffes innerhalb der ersten 15 Minuten \nfreigesetzt würde und die Wirkung nach etwa zehn bis 20 Minuten eintrete. Oxycodon \nsei ein verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel und dürfe nur auf einem \nBetäubungsmittelrezept verordnet werden. \nIm Ergebnis der zahlreichen ärztlichen Untersuchungen des Beklagten stehe fest, dass \ndie jahrelange Einnahme von Oxycodon zu dessen Dienstunfähigkeit geführt habe. \nAusweislich der vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 11. Juli 2014 habe sich der \nBeklagte nach einer akuten Verschlechterung seiner bereits seit 2001 bekannten \nchronischen Erkrankung in ambulanter hausärztlicher Behandlung mit dem Ziel der \nWiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit befunden. Nach Einschätzung des \nÄrztlichen Dienstes sei zu diesem Zeitpunkt weitere Diagnostik und eine stationäre \nTherapie erforderlich gewesen; dem Beklagten sei eine fachärztliche Vorstellung \nempfohlen worden. Bei der vorangegangenen Untersuchung vom 9. Juli 2014 habe der \nBeklagte selbst angegeben, dass er die zunehmenden Beschwerden in den \nvergangenen Jahren durch Arbeitszeitausgleich noch habe kompensieren können. Die \nBeschwerden seien morgens verstärkt (Übelkeit), nachmittags und abends gehe es \nihm dann besser. Bereits 2012 habe er sein Auto wegen der Oxycodon-Behandlung \nabgegeben. Auch nach der weiteren Untersuchung vom 6. August 2014 habe der \nÄrztliche Dienst festgestellt, dass der Beklagte aufgrund einer akuten Erkrankung mit \n34 \n35 \n\n16 \n \nbereits länger bestehendem Krankheitsverlauf dienstunfähig sei sowie, dass zur \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit eine stationäre Behandlung zwingend notwendig \nsei. Dies sei mit dem Beklagten in einem Personalgespräch vom selben Tag \nausführlich erörtert worden; dabei habe er sich einsichtig und motiviert gezeigt. Zur \nDurchführung der Untersuchung vom 6. August 2014 habe ein Dienstwagen mit Fahrer \nangefordert werden müssen, weil die Fahrtauglichkeit des Beklagten durch die \nEinnahme der Medikamente massiv beeinträchtigt gewesen sei und eine Fahrt mit \nöffentlichen Verkehrsmitteln für ihn krankheitsbedingt sehr mühselig gewesen wäre. An \nder Dienstunfähigkeit habe sich nach Einschätzung des Ärztlichen Dienstes im \nErgebnis der weiteren Untersuchung am 9. September 2014 nichts geändert. Auch für \ndiese Untersuchung sei der Beklagte aus dringenden medizinischen Gründen auf einen \nDienstwagen mit Fahrer angewiesen gewesen. In ihrer Stellungnahme vom 18. \nNovember 2014 habe die Vertrauensärztin den Beklagten als dienstunfähig i. S. v. § \n44 BBG eingestuft, wobei eine anderweitige oder eingeschränkte Verwendung aus \ngesundheitlichen Gründen nicht in Betracht komme. Zuvor habe der Beklagte selbst \nunter Bezugnahme auf die vertrauensärztliche Stellungnahme sowie die Ergebnisse \nder amtsärztlichen Untersuchungen die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit und die \nVersetzung in den vorzeitigen Ruhestand beantragt. In der Folge sei der Beklagte mit \nAblauf des 31. Dezember 2014 in den Ruhestand versetzt worden. Danach sei von \nseiner Dienstunfähigkeit auszugehen. Diese Umstände habe der Beklagte nicht in \nAbrede gestellt. \nOb der Beklagte in der Folgezeit wieder dienstfähig geworden sei, sei für die Frage der \nDienstunfähigkeit bei Erteilung der Auflagen unerheblich. Für eine Wiedererlangung \nder Dienstfähigkeit gebe es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die pauschale \nBehauptung des Beklagten, dienstfähig zu sein, könne die ärztlichen Stellungnahmen \nnicht entkräften. Unterlagen seiner behandelnden Ärzte habe der Beklagte nicht \nvorgelegt; von der Schweigepflicht habe er sie nicht entbunden. Die im \nVerhandlungstermin vorgelegte Bescheinigung seines Hausarztes (Facharzt für \nAllgemeinmedizin D..... B.......), nach der er zwischen dem 1. Januar und dem 10. \nSeptember 2018 „keine Erkrankungen mit indizierter Arbeitsunfähigkeit“ festgestellt \nhabe, reiche insoweit nicht aus. Unter Berücksichtigung aller ärztlicher Einschätzungen \nsei es nicht wahrscheinlich, dass der Beklagte seine Dienstfähigkeit ohne \nEntzugstherapie habe wiederherstellen können. So habe auch die Untersuchung des \nÄrztlichen Dienstes vom 13. Januar 2017 ergeben, dass der Beklagte unverändert an \nden bekannten chronischen körperlichen und seelischen Erkrankungen leide und \nweiter eine medikamentöse Schmerztherapie erhalte. Die Dienstfähigkeit sei weiterhin \n36 \n\n17 \n \nnicht gegeben, weil die medikamentöse Dauertherapie seine Arbeits- und \nVerwendungsfähigkeit beeinträchtige und nicht berufsbegleitend erfolgen solle. Eine \nentscheidungserhebliche \nVeränderung \ndes \nGesundheitszustands \nsei \nweder \neingetreten \nnoch \nin \nabsehbarer \nZeit \nzu \nerwarten. \nZu \ndem \nweiteren \nUntersuchungstermin am 2. April 2019 sei der Beklagte nicht erschienen. \nDie \nklägerseitig \n„vorgeschlagene“ \nTherapie \nsei \nzur \nWiederherstellung \nder \nDienstfähigkeit des Beklagten geeignet. Zudem bestehe eine gesicherte Prognose, \ndass \neine \nEntgiftungs- \nund \nEntwöhnungstherapie \nmit \nüberwiegender \nWahrscheinlichkeit förderlich für die Wahrnehmung eines Amts in der früheren oder \neiner anderen Laufbahn und für den individuellen Gesundheitszustand des Beklagten \nsei. Auch hierzu lägen zahlreiche Einschätzungen des Ärztlichen Dienstes vor. In \ndessen Stellungnahme vom 11. Juli 2014 sei eine stationäre Therapie für erforderlich \ngehalten, in der folgenden Stellungnahme vom 8. August 2014 sei sie bereits als \nzwingend notwendig angesehen worden. Der Beklagte sei zunächst auch bereit \ngewesen sich der Behandlung zu unterziehen und sei demnach offenbar selbst davon \nausgegangen, dass die Therapie seinen Zustand verbessern werde. Ausweislich der \nvertrauensärztlichen Stellungnahme vom 18. Juli 2014 sei bei dem Krankheitsbild des \nBeklagten \neine \nmultimodale \nStufenbehandlung \nnotwendig, \num \nseinen \nGesundheitszustand zu verbessern, damit die Dienstfähigkeit wieder erreicht werden \nkönne. Bereits im Personalgespräch am 6. August 2014 sei mit dem Beklagten \nbesprochen worden, dass eine stationäre Behandlung (Entgiftung und Entzug) mit \nanschließender ambulanter Weiterbehandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit \nerforderlich sei. Auch hierzu habe der Beklagte Einverständnis gezeigt, nicht jedoch \nmit der Einbeziehung des Sozialdienstes. Aus der vertrauensärztlichen Stellungnahme \nvom 16. Januar 2017 ergebe sich, dass eine stationäre Therapie notwendig und \nsinnvoll sei, wobei eine Empfehlung nicht abschließend abgegeben werden könne, da \nfachärztliche Befunde nicht vorlägen. Diese Einschätzung sei am 23. März 2018 \ndahingehend ergänzt worden, dass die empfohlene Rehabilitationsmaßnahme zur \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet \nsei. Diese Einschätzung beruhe auf dem Untersuchungsergebnis vom 13. Januar \n2017. Für den Beklagten werde eine positive Reha-Erfolgsprognose gesehen, das \nbedeute, dass durch eine Stabilisierung des körperlichen, geistigen und seelischen \nLeistungsvermögens eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit erreicht werden könne. In welchem Zeitraum und Umfang dies \nmöglich sei, hänge von der zumutbaren Willensanspannung ab, wobei diese \nprognostische Aussage eher im Kontext der Einholung einer fachärztlichen Expertise \n37 \n\n18 \n \ndurch Befundanforderung möglich sei. An der Eignung der Entgiftung und Entwöhnung \nvom Schmerzmittel zur Überwindung der Dienstunfähigkeit bestünden danach keine \nZweifel. \nDie angeordnete Therapie sei dem Beklagten auch zumutbar. Der voraussichtliche \nNutzen der Maßnahme in Richtung auf die Herbeiführung der gesundheitlichen \nVoraussetzungen für die Wiedergewinnung der Dienstunfähigkeit übersteige \neventuelle Risiken der Maßnahme für den Beklagten. Nach den ärztlichen \nEinschätzungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass \ndie Entgiftung und Entwöhnung in Kombination mit einer ambulanten Weiterbetreuung \nzu einer Wiederherstellung der Dienstunfähigkeit führen würde, wobei die mit der \nBehandlung verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich als nicht \ngravierend eingeschätzt würden. Inwiefern durch ein Absetzen des Schmerzmittels das \nReizdarmsyndrom des Beklagten zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen \nführe, sei „spekulativ“. Es sei dem Beklagten jedoch zumutbar, unter ärztlicher Aufsicht \neine Entgiftung zu versuchen. Dass ihm dies nicht möglich sei, sei nicht erkennbar. In \ndiesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass es nach Einschätzung der \nVertrauensärztin vom 8. Juli 2020 für die Einnahme von Oxycodon keinen medizinisch \nnachvollziehbaren Grund gebe. Der Dienstherr habe nicht verkannt, dass die Therapie \nnicht zwangsläufig zum erhofften Erfolg führen müsse und habe die Auflage im \nSchreiben vom 25. Februar 2015 entsprechend gefasst, dass eine vorzeitige \nBeendigung \nder \nTherapie \nebenfalls \nnachzuweisen \nsei. \nDas \nRuhen \ndes \nKrankenversicherungsvertrags des Beklagten seit 2012 führe ebenso wenig zur \nUnzumutbarkeit der Therapieaufnahme, weil der Dienstherr zur Übernahme der Kosten \nbereit gewesen sei, wozu es der Mitwirkung des Beklagten bedurft hätte (Beihilfeantrag \nund Antrag auf Kostenübernahme nach § 46 Abs. 4 Satz 4 BBG). Die erforderlichen \nAnträge habe der Beklagte jedoch trotz Erinnerung nicht gestellt. Auf seine Pflichten \nsei der Beklagte entsprechend § 46 Abs. 4 Satz 3 BBG vor der Versetzung in den \nRuhestand hingewiesen worden. Entsprechende Belehrungen seien mit Schreiben \nvom 12. September 2014, vom 6. Oktober 2014 sowie in der Ruhestandsverfügung \nvom 2. Dezember 2014 erfolgt. \nDer Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Die Umstände seiner \nErkrankung, die Notwendigkeit einer Behandlung und die beamtenrechtliche Pflicht, an \ngeeigneten und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen, seien ihm \nbekannt gewesen. Nachdem Einzelheiten der Behandlung abgestimmt worden seien \nund der Beklagte im September 2014 selbst die Feststellung der Dienstunfähigkeit \n38 \n39 \n\n19 \n \nbeantragt habe, sei sein Klagevorbringen, dass die Aufforderung vom 25. Februar 2015 \nzu unbestimmt sei, weil sie sich nicht dazu verhalte, welche Art von Suchterkrankung \nvorliege, nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe seine Einwilligung, ärztliche \nUnterlagen beizuziehen, erst im Laufe des Jahres 2015 widerrufen und seine \nDienstunfähigkeit sowie die Eignung der Therapie in Abrede gestellt. Es sei nicht \nersichtlich, dass der Beklagte trotz der Hinweise in den Schreiben vom 12. September, \n6. Oktober und 2. Dezember 2014 die Pflichtwidrigkeit seiner Therapieverweigerung \nverkannt habe. Seine Einlassung, er habe das Schreiben vom 2. Dezember 2014 so \nverstanden, \ndass \ndie \nTeilnahme \nan \nRehabilitationsmaßnahmen \nerst \nim \nZusammenhang mit einer erneuten Überprüfung in zwei Jahren notwendig sei, sei \nangesichts der zahlreichen, zum Teil sehr konkreten Gespräche mit dem Beklagten zur \nNotwendigkeit der umgehenden Aufnahme einer Therapie und dem soweit eindeutigen \nSchriftverkehr nicht nachvollziehbar. Ein etwaiger Irrtum über die Pflicht, sich nach \nWeisung der Behörde einer Therapie zu unterziehen, wäre nach den Grundsätzen des \nVerbotsirrtums (§ 17 StGB) zu behandeln. Ein Verbotsirrtum lasse den Vorsatz \nunberührt und sei auch nicht unvermeidbar gewesen. Ausreichend sei, dass der \nBeklagte Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten „im weitesten Sinn“ erfasst habe. \nDavon sei angesichts der zahlreichen Belehrungen auszugehen, zumal der Beklagte \ndas Abitur abgelegt und zeitweise Rechtswissenschaft studiert habe. Anhaltspunkte \ndafür, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, die \nNotwendigkeit von therapeutischen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner \nDienstfähigkeit einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, seien weder \nvorgetragen noch ersichtlich. \nAufgrund der Schwere des Dienstvergehens sei dem Beklagten das Ruhegehalt \nabzuerkennen (§ 12 BDG). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich sei, \nrichte sich gemäß § 13 Abs. 1 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem \nPersönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen \nherbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Bemessungskriterien seien mit dem \nihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung \neinzustellen. Dies beruhe letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden \nSchuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die gegen einen Beamten \nausgesprochene \nDisziplinarmaßnahme \nmüsse \nunter \nBerücksichtigung \naller \nbelastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis \nzur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Danach \nsei die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme für Ruhestandsbeamte angemessen \nund erforderlich. § 77 Abs. 2 BBG enthalte eine abschließende Aufzählung derjenigen \n40 \n\n20 \n \nHandlungen, die im Ruhestand als Dienstpflichtverletzung anzusehen seien. Die \nMöglichkeit \neiner \ndisziplinarischen \nAhndung \nder \nWeigerung, \nsich \nzur \nWiederherstellung seiner Dienstfähigkeit einer Therapie zu unterziehen, sei durch eine \nGesetzesänderung im Jahr 2013 in Kenntnis dessen erfolgt, dass das \nBundesdisziplinargesetz gegen Ruhestandsbeamte nur die Maßnahmen der Kürzung \nund der Aberkennung des Ruhegehalts vorsehe. Mit der Aufnahme des § 77 Abs. 2 Nr. \n4 BBG habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die schuldhafte Verletzung der \nPflicht zur Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme ein schweres Dienstvergehen \ndarstelle, das mit einer Kürzung des Ruhegehalts geahndet werden könne. Die \nErhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als Voraussetzung für die \nErfüllung der einem Beamten obliegenden Dienstpflichten sei von erheblicher \nBedeutung. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Diensts sei durch körperlich und \ngeistig oder seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamten gefährdet. Das \nsei jedem Bediensteten im öffentlichen Dienst bekannt. Die schuldhafte Weigerung, die \nDienstfähigkeit zu erhalten oder im gegebenen Fall durch zumutbare Maßnahmen \nwiederherzustellen, betreffe eine Pflichtverletzung von erheblichen disziplinaren \nGewicht. \nIn \nsolchen \nFällen \nsei \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 7. September 1993 - 1 D 12.93 -, juris) die \nHöchstmaßnahme jedenfalls dann zu verhängen, wenn der Beamte - wie hier - \nzumindest bedingt vorsätzlich handele und hierdurch seine amtsgerechte Verwendung \nvoraussehbar auf Dauer unmöglich mache. In derartigen dienstlichen Auswirkungen \nwerde nicht nur ein Element der Dienstvergehensqualität offenbart, sondern zugleich \ndie Schwere einer entsprechenden Pflichtverletzung. In Fällen dieser Art sei dem \nDienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zuzumuten. \nBei Anwendung dieser Maßstäbe sei die Aberkennung des Ruhegehalts angezeigt. \nDer Beklagte habe durch die über Jahre hinweg dauernde Verweigerungshaltung im \nKernbereich seiner Pflichten versagt. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der \nAllgemeinheit endgültig verloren. Milderungsgründe lägen nicht vor. Eine günstigere \nZukunftsprognose bestehe derzeit nicht. Das Vertrauensverhältnis sei auch Grundlage \ndes Dienstverhältnisses bei einem Ruhestandsbeamten. Das Vertrauen der \nAllgemeinheit sei ebenfalls endgültig zerstört. Zugunsten des Beklagten spreche, dass \ner bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei; dies erreiche \njedoch kein Gewicht, das es rechtfertige, von der Verhängung der Höchstmaßnahme \nabzusehen. Entsprechendes gelte für die guten Beurteilungen des Beklagten in der \nVergangenheit sowie seine langjährige Dienstzeit. Der Beklagte sei von der Klägerin \nmehrfach und unmissverständlich über seine Dienstpflichten zur Wiederherstellung der \n41 \n\n21 \n \nDienstfähigkeit und die Folgen einer Therapieverweigerung belehrt worden. Die Pflicht, \nalle zumutbaren Bemühungen zu ergreifen, um die Dienstfähigkeit wiederherzustellen, \nsei eine leicht einsehbare Pflicht. Es fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der \nBeklagte inzwischen Einsicht zeige und zur Durchführung der ihm ärztlicherseits \nangeratenen stationären Therapie bereit sei. Bei seiner letzten vertrauensärztlichen \nUntersuchung am 13. Januar 2017 habe er angegeben, dass er sich als \nschmerzmittelabhängig sehe, eine stationäre Therapie jedoch ablehne. Der Umstand, \ndass er zwischenzeitlich mehrfach seine Reaktivierung beantragt habe, wirke sich hier \nnicht mildernd aus. Der pauschal gehaltene Vortrag des Beklagten, wieder dienstfähig \nzu sein, reiche vor dem Hintergrund, dass er zu dem am 2. April 2019 angesetzten \nweiteren Untersuchungstermin nicht erschienen sei, nicht aus. Angesichts der \nendgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sei die lange Dauer des \nDisziplinarverfahrens nicht mildernd zu berücksichtigen. \nGegen das ihm am 6. Januar 2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3. Februar \n2021 Berufung eingelegt und diese am 5. Februar 2021 unter Vertiefung seines \nerstinstanzlichen Vorbringens begründet. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung sei \nihm nicht vorzuwerfen. Er sei im Juni oder Juli 2001 erkrankt, wobei das Leitsymptom \nanhaltende und wiederkehrende, zum Teil massive Schmerzen gewesen seien. In der \nFolge habe er auf ärztliche Veranlassung eine umfangreiche Diagnostik erhalten, die \nvon Karzinomverdacht bis zu depressiver Verstimmung gereicht habe. Es habe eine \nVielzahl von Therapieversuchen gegeben, die allesamt nicht den gewünschten Erfolg \ngebracht hätten. Ende Juli 2007 habe er infolge der kaum noch auszuhaltenden \nSchmerzen einen Zusammenbruch erlitten und sich ab August 2007 einer \nmehrwöchigen teilstationären Psychotherapie unterzogen. Die behandelnden Ärzte \nseien seinerzeit von einer rein psychischen Erkrankung ausgegangen, allerdings \nhätten die Behandlungen keinerlei Besserung bewirkt. Eine psychische Ursache sei \nnicht erkennbar gewesen. Um die starken Schmerzen zu behandeln, seien ihm im \nRahmen schmerztherapeutischer Maßnahmen anschließend starke Nichtopiate \nverordnet worden, die allerdings keinerlei Wirkung gezeigt hätten. Die Schmerzen und \ndie ausbleibenden Behandlungserfolge hätten ihn zu einem Suizidversuch veranlasst. \nDie später aufgenommene Therapie mit Opiaten habe innerhalb kürzester Zeit zu \ngesundheitlichen Verbesserungen in Form von Schmerzarmut oder gar -freiheit \ngeführt, was für ihn nach vielen Jahren des Dauerschmerzes ein befreiendes Erlebnis \ndargestellt habe. Er sei nunmehr medikamentös sehr gut eingestellt und sehe sich in \nder \nLage, \nden \ndienstlichen \nAnforderungen \nwieder \ngerecht \nzu \nwerden; \ndementsprechend habe er in den vergangenen Jahren mehrfach eine Reaktivierung \n42 \n\n22 \n \nbeantragt. Die Klägerin gehe jedoch davon aus, dass die medikamentöse \nDauertherapie seine Arbeits- und Verwendungsfähigkeit des Beklagten beeinträchtige, \nweshalb ohne eine Rehabilitationsmaßnahme in Form einer Entziehungs-, Entgiftungs- \nund Entwöhnungsbehandlung keine Dienstfähigkeit hergestellt werden könne. \nDieser Einschätzung des Dienstherrn habe sich die Disziplinarkammer ohne \nhinreichende Tatsachengrundlage hinsichtlich der maßgeblichen medizinischen \nFragen unter Verletzung von § 58 Abs. 1 BDG angeschlossen. Die Schlussfolgerungen \nder Disziplinarkammer beruhten ausschließlich auf den von der Klägerin vorgelegten \nAkten und seien teilweise auch in sich widersprüchlich. Für die entscheidungstragende \nAnnahme der Schmerzmittelabhängigkeit gebe es keine hinreichende Grundlage. \nStreitentscheidend seien medizinische Fragen, für deren Beurteilung es spezieller \nFachkenntnisse bedürfe; für das Vorliegen solcher Kenntnisse der Disziplinarkammer \nsei dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Nachdem der Beklagte \nausdrücklich \nbestritten \nhabe, \nmedikamentenabhängig \nzu \nsein, \nsei \neine \nBeweiserhebung \n(Einholung \neines \nSachverständigengutachtens) \nunabdingbar \ngewesen. Gleiches gelte für die Annahme einer Dienstunfähigkeit infolge der \nSchmerzmittelabhängigkeit, zu deren Begründung das Urteil lediglich auf die Internet-\nPlattform Wikipedia zurückgegriffen habe, sowie die Frage einer Kausalität der \nangeblichen Abhängigkeit für eine Dienstunfähigkeit und die Eignung der \nangeordneten Therapie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Sowohl der \nDienstherr als auch die Disziplinarkammer hätten verkannt, dass er die Medikamente \nnicht etwa zur Suchtbefriedigung oder aufgrund einer Abhängigkeit einnehme, sondern \naus rein medizinischen Gründen auf der Grundlage von entsprechenden \nVerordnungen \nseines \nHausarztes \nzur \nBehandlung \ndes \ndiagnostizierten \nReizdarmsyndroms. \nDie von der Klägerin angeordnete stationäre Entgiftungs-, Entziehungs- und \nEntwöhnungsbehandlung könne allein dazu dienen, die - ohne hinreichende \nBefundgrundlage - angenommene Abhängigkeit zu behandeln, sie habe also nicht den \nZweck, die Grunderkrankung zu behandeln. Der Beklagte müsse befürchten, dass die \nGrunderkrankung mit dem Absetzen von Oxycodon wieder in den Vordergrund rücke, \nund habe nach seinen jahrelangen leidvollen Erfahrungen Angst vor den erneut zu \nerwartenden starken Schmerzen. In der medizinischen Wissenschaft seien die \nUrsachen des Reizdarmsyndroms nicht abschließend geklärt; dementsprechend gebe \nes auch keine Medikamente, mit denen das Syndrom als solches geheilt werden \nkönne. In der Therapie gehe es immer darum, die Symptome abzumildern, also die \n43 \n44 \n\n23 \n \nauftretenden Schmerzen zu lindern. Eine vollständige Heilung sei nach heutigen \nmedizinischen Standards nicht möglich. Auch dies habe die Disziplinarkammer \nverkannt. Bei Durchführung der von der Klägerin vorgesehenen Behandlung drohe ihm \neine dauerhafte Dienstunfähigkeit. Auch zur Eignung der vorgeschlagenen Therapie \nbedürfe es der Einholung eines Sachverständigengutachtens. \nHinzuweisen sei auch darauf, dass er die deutliche Besserung seiner Schmerzen im \nGespräch vom 13. Januar 2017 gegenüber der Vertrauensärztin deutlich gemacht und \nnochmals ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er aus seiner Sicht den \nAnforderungen des Dienstes gewachsen sei. In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar \n2017 habe die Vertrauensärztin ausdrücklich dargelegt, dass sie die Frage nach \ngeeigneten notwendigen Therapien und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen nicht \nabschließend klären könne; auch dies schließe die Annahme aus, dass die \nTherapieanordnung auf einer hinreichenden fachlichen Grundlage ergangen sei und \ndie konkreten Auswirkungen auf den Beklagten berücksichtigt habe. Dies gelte umso \nmehr, als die Vertrauensärztin schriftlich eingeräumt habe, aus fachlicher Sicht nicht \nsicher einschätzen zu können, ob die Rehabilitationsmaßnahme geeignet sei. Noch \nschwerer wiege die Bezugnahme der Stellungnahme auf eine bekannte seelische \nErkrankung des Beklagten, auf die sich die Therapieanordnung gerade nicht beziehe. \nAuch deshalb drängten sich erhebliche Zweifel auf, ob die von der Klägerin geforderten \nTherapiemaßnahmen geeignet und erforderlich seien, um die Dienstfähigkeit \nwiederherzustellen. Angesichts des erheblichen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht \nkönne vom Beklagten nicht verlangt werden, sich einer für ihn offensichtlich \nungeeigneten Maßnahme zu unterziehen. Seine Weigerung, sich weisungsgemäß \nbehandeln zu lassen, habe weder zum Eintritt noch zu einer Verlängerung einer \nDienstunfähigkeit geführt. Die Ablehnung einer nicht zielführenden Therapie könne \ndem Beklagten nicht als Dienstvergehen angelastet werden. \nFehlerhaft sei auch die Annahme der Disziplinarkammer, dass der Beklagte vorsätzlich \nund schuldhaft gehandelt habe. Er habe sich den vom Dienstherrn vorgesehenen \nMaßnahmen verweigert, weil er davon überzeugt sei, nicht in krankhafter Weise \nabhängig zu sein. Er habe seinen Krankheitsverlauf gekannt und deshalb einschätzen \nkönnen, dass ein Absetzen des Schmerzmittels die „alten“ Probleme wiederaufleben \nlassen würde. Soweit die Disziplinarkammer davon ausgegangen sei, dass Oxycodon \neine psychische Abhängigkeit und bei langfristiger Einnahme auch eine körperliche \nAbhängigkeit verursachen könne, hätte sie konsequenterweise der Frage nachgehen \n45 \n46 \n\n24 \n \nmüssen, ob die Abhängigkeit zu einer Schuldunfähigkeit des Beklagten geführt habe, \nund ein entsprechendes Sachverständigengutachten einholen müssen. \nSelbst im Falle einer schuldhaften Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten wäre die \nAberkennung des Ruhegehalts unverhältnismäßig. Ein endgültiger Verlust des \nVertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit liege nicht vor. Bei der gebotenen \nGesamtwürdigung unter Einbeziehung sämtlicher be- und entlastenden Umstände \nhätte stärker berücksichtigt werden müssen, dass der Beklagte schon seit April 1998 \nim gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst gestanden und in den letzten \nBeurteilungen zu den Stichtagen 31. Januar 2009 und 30. November 2011 \nüberragende Gesamtbeurteilungen erhalten habe. Sein inner- und außerdienstliches \nVerhalten sei über viele Jahre hinweg einwandfrei gewesen; er sei weder \ndisziplinarisch noch strafrechtlich vorbelastet. Hinsichtlich der gegenständlichen \nErkrankung habe er sich weisungsgemäß untersuchen lassen und nur gegen die aus \nseiner Sicht rechtswidrige Aufforderung gewandt, sich zur Wiederherstellung seiner \nDienstfähigkeit einer stationären Entziehungsbehandlung zu unterziehen. Der Beklagte \nsei durchweg in professioneller medizinischer Behandlung, so dass seine \nDienstfähigkeit schon seit September 2015 wiederhergestellt sei; er wolle sich nicht im \nZustand der Dienstunfähigkeit „ausruhen“, sondern sei sehr daran interessiert, dass \nihn die Klägerin wieder in das Beamtenverhältnis berufe. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. \nDezember 2020 - 10 K 5180/17.D - zu ändern und die Disziplinarklage \nabzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte habe sich eines schweren \nDienstvergehens nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG schuldig gemacht, durch das er \ndas Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Er habe \ngegen seine Pflicht aus § 46 Abs. 4 Satz 1 BBG verstoßen, indem er nach seiner \nvorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht an geeigneten und zumutbaren \nRehabilitationsmaßnahmen \nteilgenommen \nhabe. \nZutreffend \nhabe \ndie \nDisziplinarkammer festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der jahrelangen Einnahme \n47 \n48 \n49 \n50 \n\n25 \n \ndes Schmerzmittels Oxycodon dienstunfähig geworden sei und dass die ihm \nauferlegten Therapiemaßnahmen geeignet und zumutbar zur Rehabilitation zur \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit gewesen seien. \nDer Disziplinarsenat hat die Beteiligten in Vorbereitung der Berufungsverhandlung \ndarauf hingewiesen, dass eine Schweigepflichtentbindung des Beklagten für die ihn \nbehandelnden Ärzte auch im Berufungsverfahren nicht vorliegt. Zum Wirkstoff \nOxycodon hat der Senat Einsicht in das Arzneimittelverzeichnis „Gelbe Liste \nPharmindex“ genommen und den Beteiligten einen entsprechenden Ausdruck sowie \neinen Ausdruck zum Behandlungsangebot der ... Klinik L..... von deren Homepage \nübersandt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \nsowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band \nDisziplinarakte, 2 Bände Personalakte, 1 Heftung Gesundheitsakte, 1 Heftung \nSachakte \nDienstunfähigkeitsverfahren, \n1 \nHeftung \nNachuntersuchung) \nBezug \ngenommen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. \nDie Disziplinarkammer hat zurecht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BDG \nauf eine Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erkannt. \n1. Angesichts der dem Senat nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG i. V. m. § 128 Satz 1 VwGO \nobliegenden umfassenden Prüfung des Streitfalls kommt es nicht darauf an, ob die \nDisziplinarkammer in Anwendung von § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche \nVerhandlung \nentscheiden \ndurfte, \nnachdem \nsie \nim \nAnschluss \nan \nden \nVerhandlungstermin vom 14. Juli 2020, in dem die Beteiligten ihr Einverständnis zur \nEntscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt hatten, die beim Ärztlichen Dienst der \nKlägerin geführte Gesundheitsakte des Beklagten zu Beweiszwecken angefordert und \ndie Beteiligten nach der Gewährung von Akteneinsicht zur weiteren Stellungnahme \naufgefordert hatte (zum „Verbrauch“ einer Verzichtserklärung vgl. etwa BVerwG, \nBeschl. v. 5. Juli 2016 - 4 B 21.16 -, juris Rn. 9; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, \n15. Aufl., § 101 Rn. 9 jeweils m. w. N.). \n51 \n52 \n53 \n54 \n55 \n\n26 \n \n2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der mit der Klageschrift vom 30. Juni 2017 \nerhobene Vorwurf, der Beklagte habe als Ruhestandsbeamter schuldhaft seine Pflicht \nzur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit verletzt, indem er unter Missachtung der ihm \nmit den Schreiben vom des Bundesamts für das Personalmanagement vom 30. Januar \nund 25. Februar 2015 erteilten Weisungen „bis heute“ keine stationäre Entgiftungs-, \nEntzugs- und Entwöhnungsbehandlung durchgeführt hat, wie er Gegenstand des \nangefochtenen Urteils war (§ 65 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG). Diese \nAnschuldigung umfasst den Zeitraum zwischen der Zustellung des erstgenannten \nSchreibens an den Beklagten am 6. Februar 2015 und dem Eingang der Klageschrift \nbeim Verwaltungsgericht Chemnitz am 7. Juli 2017, nicht etwa, wie von der \nProzessvertreterin der Klägerin auf Nachfrage des Senats ausgeführt, auch den \nZeitraum bis zur Berufungsverhandlung. Bei der Verweigerung einer vom Dienstherrn \nangewiesen gesundheitlichen Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der \nDienstfähigkeit handelt es sich um ein Dauerdelikt, weshalb es einer Spezifizierung des \ndisziplinaren Vorwurfs nach Beginn und Ende des angeschuldigten Zeitraums bedarf \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 1988 - 1 DB 9.88 -, juris Rn. 10). Dauert ein solches \nDelikt bei Erhebung der Disziplinarklage noch an, kommt nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27. November 1969, BVerwGE 43, 30, 32) wie \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 28. März 2014 - D 6 A 456/11 -, juris \nRn. 50 m. w. N.) auch eine Anschuldigung für einen Zeitraum nach der Klageerhebung \nbis maximal zur Schließung der mündlichen Verhandlung in Betracht. Dies setzt jedoch \ninsbesondere voraus, dass die Klageschrift mit der Bezeichnung der „Tatsachen, in \ndenen ein Dienstvergehen gesehen wird“ (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BDG), insoweit \nhinreichend deutlich gefasst und in ihrer zeitlichen Fortdauer so bestimmbar ist, dass \nder Beklagte seine Verteidigung gegen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe hierauf \neinstellen kann. Daran fehlt es hier. Weder der Anschuldigungssatz auf Seite 9 der \nKlageschrift noch deren weiterer Inhalt lässt erkennen, dass ein über den Zeitpunkt der \nKlageerhebung (vgl. Senatsurt. v. 23. April 2021 - 12 A 729/18.D -, juris Rn. 58) \nhinausgehender Zeitraum angeschuldigt sein sollte. Aus der Formulierung, dass der \nBeklagte „bis heute“ keine Therapie angetreten habe, lässt sich nichts Abweichendes \nherleiten. Für die Auslegung des Anschuldigungssatzes kommt es nicht auf die Sicht \nder Klägerin an, sondern darauf, wie ihre schriftliche Prozesserklärung „bei objektiver \nWürdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist“ \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2016 - 2 B 127.15 -, juris Rn. 8). Angesichts \nder Formulierung auf Seite 10 der Klageschrift vom 30. Juni 2017, nach der „fest steht“, \ndass der Beklagte die angeordnete Therapie „bis heute“ nicht angetreten habe, spricht \nbei verständiger Würdigung aus Empfängersicht nichts dafür, dass auch ein Zeitraum \n56 \n\n27 \n \nnach der Klageerhebung - in dem eine fortdauernde Therapieverweigerung des \nBeklagten ungewiss war - Gegenstand der Disziplinarklage sein sollte. Die so \nverstandene Disziplinarklageschrift genügt auch den inhaltlichen Vorgaben des § 52 \nAbs. 1 BDG (zu den Anforderungen: BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris \nRn. 27), wie es die Disziplinarkammer ohne weitere Ausführungen angenommen hat \n(Urteilsabdruck S. 13 unter I. der Entscheidungsgründe). \n3. Ebenso wie die Disziplinarkammer ist auch der erkennende Senat davon überzeugt, \ndass \nder \nBeklagte \nals \nRuhestandsbeamter \ndas \nangeschuldigte \nschwere \nDienstvergehen nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 46 Abs. 4 Satz 1 BBG \nschuldhaft begangen hat, indem er im angeschuldigten Zeitraum nicht an einer \ngeeigneten \nund \nzumutbaren \ngesundheitlichen \nund \nberuflichen \nRehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit (§ 46 Abs. 4 \nSatz 1 BBG) teilgenommen hat, wie sie im Schreiben des Bundesamts für \nPersonalmanagement vom Februar 2015 konkretisiert wurde. \nFür einen Ruhestandsbeamten „gilt es“ gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG als \nDienstvergehen, wenn er seiner Verpflichtung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BBG zur \nTeilnahme an einer geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen \nRehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit schuldhaft \nnicht nachkommt. \na) Vom Vorliegen einer solchen Therapieverweigerung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Juli \n1995 - 1 DB 14.95 -, juris Rn. 22) ist der Disziplinarsenat nach dem Gesamtergebnis \ndes Berufungsverfahrens (§ 3 BDG i. V. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überzeugt. \nEine Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in Form \neiner stationären „Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung - z. B. in der ... \nKlinik L.....“ hat der Beklagte entgegen der „Auflage“ im Schreiben des Bundesamts für \ndas Personalmanagement vom 25. Februar 2015, das dessen vorheriges Schreiben \nvom 30. Januar 2015 konkretisierte, weder bis „spätestens 30. April 2015“ noch in der \nFolgezeit angetreten. Dies ist auch im Berufungsverfahren unstreitig. Zur Teilnahme \nan geeigneten und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen war der Beklagte, der \nunter Hinweis auf die vertrauensärztliche Stellungnahme vom 18. November 2014 \ndurch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom \n2. Dezember 2014 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in den vorzeitigen Ruhestand \nversetzt worden war (§ 47 BBG), nachdem er mit Schreiben vom 29. September 2014 \n57 \n58 \n59 \n60 \n\n28 \n \neinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, als Ruhestandsbeamter verpflichtet. Auf \ndiese Dienstpflicht nach § 46 Abs. 4 BBG war er durch den vorgenannten Bescheid \nunmissverständlich hingewiesen worden („weise ich Sie darauf hin, dass Sie gemäß § \n46 Abs. 4 BBG dazu verpflichtet sind, zur Wiederherstellung Ihrer Dienstfähigkeit an \ngeeigneten \nund \nzumutbaren \ngesundheitlichen \nund \nberuflichen \nRehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.“). Das dem Beklagten am 6. Februar 2015 \nzugestellte Schreiben vom 30. Januar 2015, durch das der Beklagte „beauflagt“ wurde, \nbis zum 30. April 2015 eine „geeignete Therapie“ zu beginnen und den Therapieantritt \nbis zum 15. Mai 2015 nachzuweisen, enthielt eine inhaltlich vergleichbare \nPflichtenmahnung durch das Bundesamt für das Personalmanagement. \nZur Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BBG war \nder Beklagte ungeachtet des anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen die \n„Therapieauflage“ verpflichtet, weil seinem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung \nim Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukam. Bei der an ihn gerichteten \n„Therapieauflage“ handelte es sich um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung \ndes Bundesamts für das Personalmanagement, die mangels einer unmittelbaren \nAußenwirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG nicht als Verwaltungsakt anzusehen \nist, \nauch \nwenn \nsie \ndie \ngrundrechtsbewehrte \npersönliche \nSphäre \ndes \nRuhestandsbeamten betraf (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris Rn. \n15 f. zur Anordnung einer fachpsychiatrischen Untersuchung). Zur Überzeugung des \nDisziplinarsenats war die „Therapieauflage“ in der Fassung des Schreibens vom 25. \nFebruar 2015 - anders als im vorangegangenen Schreiben - auch hinreichend klar \ngefasst, weil einem verständigen Empfänger durch die Bezeichnung der geforderten \nRehabilitationsmaßnahme \n(stationäre \nEntgiftungs-, \nEntzugs- \nund \nEntwöhnungsbehandlung) und die Angabe einer dafür in Betracht kommenden \nEinrichtung („z. B. in der ... Klinik L.....“) ohne weiteres erkennbar war, welche Therapie \ner bis spätestens 30. April 2015 beginnen sollte (zum Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 26. \nApril 2012 a. a. O. Rn. 21). \nMateriell-rechtlich ist die „Therapieauflage“ in der Fassung vom 25. Februar 2015 \nebenso wenig zu beanstanden. Wie die Disziplinarkammer ist auch der erkennende \nSenat davon überzeugt, dass der Beklagte bei Erlass dieser Weisung aufgrund seiner \nlangjährigen Medikamentenabhängigkeit dienstunfähig war und dass eine stationäre \nEntgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung zur Wiederherstellung der \nDienstfähigkeit des Beklagten geeignet und zumutbar war. \n61 \n62 \n\n29 \n \nFür den Beklagten als Verwaltungsbeamten der Bundeswehr richtet sich die \nDienstunfähigkeit nach der allgemeinen Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Danach \nist ein Beamter dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus \ngesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauerhaft unfähig ist. Ob \nes dem Beklagten, der durch bestandskräftige Verfügung des Bundesamts für das \nPersonalmanagement vom 2. Dezember 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den \nRuhestand versetzt wurde und dessen Antrag auf erneute Berufung in das \nBeamtenverhältnis (§ 46 Abs. 5 BBG) durch ebenfalls bestandskräftig gewordenen \nBescheid vom 10. Februar 2017 wegen fortbestehender Dienstunfähigkeit abgelehnt \nwurde, aufgrund der Bindungswirkung (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n22. Aufl. § 43 Rn. 14 ff. m. w. N.) dieser Verwaltungsakte rechtlich verwehrt ist, sich \ngegenüber dem disziplinarischen Vorwurf der Therapieverweigerung auf eine im \nangeschuldigten Zeitraum bestehende Dienstfähigkeit zu berufen, mag dahinstehen. \nDer Disziplinarsenat hält es aufgrund der vorliegenden und zum Gegenstand des \nVerfahrens gemachten Unterlagen - namentlich der von der Disziplinarkammer \nbeigezogenen Gesundheitsakte, in die beide Beteiligte erstinstanzlich Einsicht \ngenommen haben - für erwiesen, dass der Beklagte im angeschuldigten Zeitraum \ndurchgängig dienstunfähig war. Nach den Grundsätzen über die richterliche \nÜberzeugungsbildung und der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § \n173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 286 ZPO, jeweils anwendbar über die Verweisung in § 3 \nBDG) ist der Senat nicht etwa gehindert, sich für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit \ndes Beklagten auf die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Klägerin zu \nstützen, soweit der fachliche Inhalt dieser Begutachtung durch das beklagtenseitige \nVorbringen - wie hier - nicht ernsthaft erschüttert wird (zu diesem Maßstab vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 15. Juni 2020 - 2 B 30.19 -, juris). \nDie erstinstanzlich beigezogene Gesundheitsakte des Ärztlichen Dienstes des \nBAIUDBw kann der Senat verwerten, ohne dass es zur Wahrung von \nVerfahrensrechten der Beteiligten einer gesonderten gerichtlichen Anordnung (etwa \nnach § 411a ZPO i. V. m. § 98 VwGO, zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. \nJuni 2020 - 2 B 30.19 -, juris Rn. 22) im Berufungsverfahren bedurft hätte. Die jeweils \nauf der Grundlage ärztlicher Untersuchungen ergangenen vertrauensärztlichen \nStellungnahmen vom 18. November, 16. Februar 2015 und 16. Januar 2017 sowie der \nweitere Inhalt der Gesundheitsakte belegen zur Überzeugung des Disziplinarsenats \nzweifelsfrei die Dienstunfähigkeit des Beklagten, der seit Jahren an körperlichen und \nseelischen Erkrankungen leidet, wobei er unter Hinweis auf schmerzhafte \n63 \n64 \n65 \n\n30 \n \nDarmbeschwerden seit 2007 Oxycodon in hoch dosierter (80 bis 100 oder gar 120 mg \ntäglich) Dauertherapie sowie wegen der bei ihm diagnostizierten und hausärztlich \nmitbehandelten Depression das Beruhigungsmittel Citalon (40 mg täglich) einnimmt. \nIm Zuge dieser jahrelangen Dauermedikation hat sich nach den Feststellungen des \nÄrztlichen Dienstes einer Medikamentenabhängigkeit entwickelt, wie sie der Beklagte \nbei der letzten vertrauensärztlichen Untersuchung am 13. Januar 2017 selbst \neingeräumt hat. Auch der behandelnde Hausarzt Dipl.-Med. C........, H...., bescheinigte \ndem Beklagten bereits unter dem 15. August 2014 ein „Abhängigkeitssyndrom von \nAnalgetika \nu. \nSedativa, \nwelches \nschon \nviele \nJahre \nbesteht“. \nDiese \nMedikamentenabhängigkeit wurde in der Folgezeit nicht ärztlich behandelt, der \nBeklagte selbst hält sie nicht für behandlungsbedürftig, ohne dass dies durch ärztliche \nBefunde belegt ist. Die vom Beklagten schriftsätzlich angeregte Einholung eines \närztlichen Sachverständigengutachtens zu seinem Gesundheitszustand war nach \nÜberzeugung des Disziplinarsenats nicht veranlasst, da der Beklagte seine \nbehandelnden Ärzte auch im Berufungsverfahren nicht von der Schweigepflicht \nentbunden hatte, weshalb ein gerichtlich bestellter Sachverständiger auf die \nAuswertung der aus der Gesundheitsakte zu entnehmenden Anknüpfungstatsachen \nverwiesen wäre, wobei nach den Umständen des Falls kein greifbarer Anhaltspunkt für \neine Fehlerhaftigkeit der Begutachtungen des Beklagten durch den Ärztlichen Dienst \nbesteht. Dies gilt umso mehr, als Begutachtungen dieses Dienstes (ähnlich wie beim \nPolizeiärztlichen Dienst) wegen dessen größeren Unabhängigkeit und seiner \nVerpflichtung zur Unparteilichkeit regelmäßig ein höherer Beweiswert zukommt als \netwa einem privatärztlichen Attest (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. März 2000 - 1 DB 13.98 \n-, juris Rn. 29; SächsOVG, Urt. v. 12. März 2019 - 2 A 71/16 -, juris Rn. 30 m. w. N.). \nBei \nOxycodon \nhandelt \nes \nsich \nausweislich \ndes \nAuszugs \naus \ndem \nArzneimittelverzeichnis \n„Gelbe \nListe“, \ndie \nder \nSenat \nin \nVorbereitung \nder \nBerufungsverhandlung in das Verfahren eingeführt hat, um ein stark wirkendes \nAnalgetikum mit einer Halbwertszeit von vier bis sechs Stunden. Die Anfangsdosis \nbeträgt in der Regel 10 mg im Abstand von zwölf Stunden. Wie bei allen Opioiden \nbesteht ein hohes Suchtpotential, wobei Antidepressiva, wie sie der Beklagte wegen \nseiner ausgeprägten Depressionen seit Jahren einnimmt, die Wirkung des Opioids \nverstärken. \nDiesen \nBefund \nhat \ndie \nVertrauensärztin \nDr. \nB....... \nin \nihrer \nverfahrensbegleitend verfassten Stellungnahme vom 8. Juli 2020 ausdrücklich \nbestätigt. Oxycodon verändert die Aufmerksamkeit und das Reaktionsvermögen, was \ndie aktive Teilnahme am Straßenverkehr ausschließt oder zumindest beeinträchtigt, \nauch wenn die Erforderlichkeit eines Fahrverbots im Fall einer „stabilen Dauertherapie“ \n66 \n\n31 \n \nvom behandelnden Arzt individuell beurteilt werden muss (so die Ausführungen in der \n„Gelben Liste“). Wegen dieser bei ihm aufgetretenen Nebenwirkungen des jahrelang \nhoch dosiert eingenommenen Oxycodons hat der Beklagte seinen Pkw bereits 2012 \n„abgegeben“; zur Wahrnehmung der vertrauensärztlichen Untersuchungstermine in \nS......... am 6. August und 9. September 2014 musste ihm jeweils ein Dienstwagen mit \nFahrer zur Verfügung gestellt werden, weil er wegen der Medikamenteneinnahme \nfahruntauglich war, wobei ihm die An- und Abreise zum Sitz des Ärztlichen Dienstes \nmit öffentlichen Verkehrsmitteln krankheitsbedingt nicht zumutbar war. Dass der \nBeklagte, wie er im Berufungsverfahren hervorhebt, das Analgetikum und das \nAntidepressivum „nicht aus freien Stücken“ einnimmt, gehört auch dann geradezu zu \nden Wesensmerkmalen einer Sucht, wenn es sich um ärztlich verschriebene \nMedikamente handelt. Bei dieser Beurteilung geht der Disziplinarsenat auf der \nGrundlage der beigezogenen Gesundheitsakte, die u. a. Kopien von Befunden \nbehandelnder Ärzte enthält (u. a. von Dipl.-Med. C........), mit der verfahrensbegleitend \nerstellten Stellungnahme von Dr. B....... (Ärztlicher Dienst) vom 8. Juli 2020 davon aus, \ndass es „keinen medizinisch nachvollziehbaren Grund“ für die langjährige \nVerschreibung von hochdosiertem Oxycodon gab, das wegen seiner stark \nschmerzstillenden und euphorisierenden Wirkung etwa bei Tumorschmerzen \nverschrieben wird. \nDie Aussagekraft der vertrauensärztlichen Begutachtungen wird durch die im \nVerhandlungstermin der Disziplinarkammer zur Akte gereichte Bescheinigung des \nFacharztes für Allgemeinmedizin D..... B......., L..............., vom 10. September 2018, \nnach der beim Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 10. September 2018 \n„keine Erkrankung mit indizierter Arbeitsunfähigkeit“ bestanden habe, nicht in Zweifel \ngezogen. \nDiese \nhausärztliche \nBescheinigung \nbezieht \nsich \nnicht \nauf \nden \nangeschuldigten Zeitraum zwischen dem 6. Februar 2015 und dem 7. Juli 2017 und \nverhält sich auch nicht zu der langjährigen Medikamenteneinnahme des Beklagten und \nderen Folgen. Soweit der vom Beklagten zitierten verfahrensbegleitenden \nStellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 8. Juli 2020 (Blatt 2 der Gesundheitsakte) \nzu entnehmen ist, dass die Vertrauensärztin Dr. B....... „nicht von einer \nAbhängigkeitserkrankung gesprochen“ (habe), da ihr wegen der mangelnden \nMitwirkung des Beklagten „keine Befunde“ vorgelegen hätten, bezieht sich dies auf die \nvertrauensärztliche Stellungnahme vom 16. Januar 2017, in der die Vertrauensärztin \ndie fortbestehende Dienstunfähigkeit des Beklagten nach dessen Untersuchung mit \nder Begründung bestätigt hat, dass die „bekannten chronischen und körperlichen \nErkrankungen“ unverändert fortbestünden und die medikamentöse Dauertherapie \n67 \n\n32 \n \nfortgeführt \nwerde, \nwobei \n„keine \nentscheidungserhebliche \nVeränderung \ndes \nGesundheitszustandes des Beamten“ zu sehen und in absehbarer Zeit zu erwarten sei, \nwenn keine geeignete Therapie angetreten werde. Zweifel an der Dienstunfähigkeit \ndes langjährig medikamentenabhängigen Beklagten ergeben sich bei der gebotenen \nGesamtwürdigung der Ausführungen des Ärztlichen Dienstes nicht. \nEntsprechendes gilt, soweit der Beklagte die Eignung und Zumutbarkeit der ihm \nauferlegten „stationären „Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung - z. B. \nin der ... Klinik L.....“ unter Hinweis auf den Inhalt der verfahrensbegleitenden \nStellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 8. Juli 2020 in Abrede stellt. Geeignet i. \nS. v. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Rehabilitationsmaßnahme bereits dann, wenn die \nMöglichkeit eines Erfolgs der angeordneten Maßnahme besteht (vgl. BayVGH, Beschl. \nv. 14. Juni 2011 - 3 ZB 10.2232 - juris Rn. 4 zum bayerischen Landesrecht). Über die \ngesondert zu prüfende Zumutbarkeit einer Rehabilitationsmaßnahme ist anhand einer \nAbwägung nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, wobei der \nvoraussichtliche Nutzen der Maßnahme ihren eventuellen Risiken für den jeweiligen \nRuhestandsbeamten gegenüber zu stellen sind. Von diesen Prüfungsmaßstäben ist \ndie Disziplinarkammer zutreffend ausgegangen (Urteilsabdruck S. 15 unter \nGliederungspunkt \nIII.2 \nund \nS. \n19 \nf.). \nAngesichts \nder \nlangjährigen \nSchmerzmittelabhängigkeit des Beklagten, die nach Überzeugung des Senats kausal \nfür seine Dienstunfähigkeit war - mag sie auch im Zusammenhang mit der schubweise \nverlaufenden Depression des Beklagten stehen - ist es nach dem Inhalt der zahlreich \nvorliegenden Einschätzungen des Ärztlichen Dienstes nicht zu beanstanden, dass der \nBeklagte vom Bundesamt für das Personalmanagement mit einer geeigneten \nstationären „Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung „beauflagt“ wurde, \nwobei die ... Klinik L..... ausdrücklich nur als Beispiel für eine aus Sicht des Dienstherrn \ngeeignete Einrichtung bezeichnet wurde, weshalb es keiner weiteren Ermittlungen des \nSenats zu den einzelnen Therapieangeboten der ... Klinik L..... bedurfte. Dies gilt auch \nmit Blick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten, die genannte Einrichtung sei für \neine angemessene Behandlung seiner „Grunderkrankung“ (Reizdarm) ungeeignet und \nihm drohten beim Absetzen des Opioids unerträgliche Schmerzen. Für den \nDisziplinarsenat ergeben sich - anders als nach dem Berufungsvorbringen des \nBeklagten - auch aus dem Inhalt der verfahrensbegleitenden Stellungnahme der \nVertrauensärztin Dr. B....... vom 8. Juli 2020 keine Zweifel an der Eignung der \nvorgesehenen Therapie. Wörtlich heißt es in der hier maßgeblichen Passage: \n68 \n \n\n33 \n \n„Ich habe aus personalärztlicher Sicht in 2017 eine stationäre Behandlung und/oder \nRehabilitationsmaßnahme \nals \nnotwendig \nund \nsinnvoll \nerachtet \nwegen der \nmedikamentösen Dauertherapie …Das heißt eine stationäre Behandlung wäre eine \nmögliche \nEntgiftungstherapie \nund \ndie \nRehabilitationsmaßnahme \nwäre \ndie \nEntwöhnungstherapie, die eine Langzeitbehandlung nach der stat. Entgiftungstherapie \nist und eine Rehabilitationsmaßnahme. … (Ich habe) beides für sinnvoll gehalten, (war) \naber nicht Entscheidungsträgerin im Antragsverfahren, sondern dies wären die \nbehandelnden Ärzte des Beamten a. D..“. Deshalb habe ich und „und/oder“ \ngeschrieben…“ \nAllein aus dem Umstand, dass der Beklagte sich in der Vergangenheit \nunterschiedlichen Behandlungen unterzogen hat, kann noch nicht auf eine \nUnzumutbarkeit einer unter ärztlicher Aufsicht durchzuführenden Suchtbehandlung \ngeschlossen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. Juni 2011 - 3 ZB 10.2232 -, juris Rn. \n5), wie sie dem Beklagten auferlegt wurde. Auch davon ist die Disziplinarkammer \nzutreffend ausgegangen (Urteilsabdruck S. 19 f.). Dass die vorgesehene Therapie, \nderen Kosten der Dienstherr hätte tragen müssen, soweit keine anderweitigen \nAnsprüche des Beklagten bestanden (§ 46 Abs. 4 Satz 4 BBG), „nicht zwangsläufig“ \nzur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beklagten führen musste, schließt weder \nihre Eignung noch ihre Zumutbarkeit für den Beklagten aus. \nb) Wie die Disziplinarkammer (Urteilsabdruck S. 21 f.) ist auch der erkennende Senat \nvom Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung überzeugt. Der Beklagte, der \nvon Bundesamt für das Personalmanagement mehrfach auf seine gesetzliche \nMitwirkungspflicht hinsichtlich der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit hingewiesen \nworden war, und zunächst auch Einsicht in die vom Ärztlichen Dienst vorgesehene \nstationäre Stufentherapie gezeigt hatte, hat die angewiesene Therapiemaßnahme \nwissentlich und willentlich verweigert. Einer „Krankheitseinsicht“ bedarf es für den \nVorsatz nicht, zumal die Uneinsichtigkeit gegenüber einer Suchterkrankung häufig zum \nKrankheitsbild gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 1993 - 1 D 12.93 -, juris Rn. \n5; Schwandt, RiA 2002, 3, 8 m. w. N. zu Alkoholerkrankungen). \nAnhaltspunkte für eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit, wie sie der von \nAnfang an anwaltlich vertretene Beklagte erstmals im Berufungsverfahren geltend \nmacht, hat der Disziplinarsenat nicht. Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von \nAlkohol, Drogen oder - wie hier- Medikamenten kommen, auch wenn sie pathologischer \nNatur sind, hinsichtlich des Schweregrads einer krankhaften seelischen Störung im \nSinne von § 20 oder § 21 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden \npsychischen Persönlichkeitsänderungen geführt haben oder der Betroffene die Tat im \n69 \n70 \n71 \n\n34 \n \n„akuten Rausch“ begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine \nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne der vorgenannten \nRegelungen in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, \njuris Rn. 30 f.). Für eine derart schwere Persönlichkeitsveränderung im \nangeschuldigten Zeitraum bieten die in das Verfahren eingeführten Unterlagen aus der \nGesundheitsakte des Beklagten keine Anhaltspunkte; die Schwelle zur verminderten \nSchuldfähigkeit ist mit der festgestellten Dienstunfähigkeit des Klägers aufgrund seiner \nMedikamentenabhängigkeit nach Überzeugung des Senats nicht ansatzweise erreicht. \nFür \ndie \nvom \nBeklagten \nschriftsätzlich \nangeregte \nEinholung \neines \nSachverständigengutachtens bestand deshalb kein Anlass. Soweit das Bundesamt für \ndas Personalmanagement in der Begründung seines Bescheids vom 30. September \n2014 über die Aufhebung des Bescheids zum Verlust der Dienstbezüge unter Hinweis \nauf § 49 Abs. 1 VwVfG ausgeführt hat, der Beklagte sei dem Dienst nicht schuldhaft \nferngeblieben, da „insoweit die Schuldfähigkeit nicht gegeben sei“, beruht diese \nFormulierung nicht auf einer ärztlich festgestellten Schuldunfähigkeit (oder eine \nfehlende Handlungsfähigkeit i. S. v. § 12 VwVfG), sondern auf der Stellungnahme des \nÄrztlichen Dienstes vom August 2014, dass der Beklagte seinerzeit krankheitsbedingt \n„schwerlich \nin \nder \nLage“ \nwar, \ndie \nvon \nihm \ngeforderten \nDienstunfähigkeitsbescheinigungen rechtzeitig einzureichen. Auf einen Verbotsirrtum \n(§ 17 StGB), wie ihn die Disziplinarkammer erwogen hat (Urteilsabdruck S. 21 f.), beruft \nsich der Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren nicht. \n4. Liegt ein Dienstvergehen vor, bestimmt der Disziplinarsenat die erforderliche \nDisziplinarmaßnahme gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG \neigenständig nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener \nBerücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und des Ausmaßes der durch \ndas Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. § 13 Abs. 1 \nSätze 2 bis 4 BDG). Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist dabei aufgrund \neiner prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall \nbe- \nund \nentlastenden \nGesichtspunkte \nzu \nentscheiden. \nGegenstand \nder \ndisziplinarrechtlichen Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, \num die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des \nBerufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 20. Oktober 2014 \n- D 6 B 403/13 -, juris Rn. 45). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die \nAberkennung des Ruhegehalts als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahmen sind dabei \ngemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften \n72 \n\n35 \n \nVerletzung ihm obliegender Pflichten das für die Ausübung seines Amtes erforderliche \nVertrauen endgültig verloren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 a. a. O. Rn. 26). \nMaßgebend \nfür \ndie \nDisziplinarzumessung \nist \ndanach \ndie \nSchwere \ndes \nDienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen \nDisziplinarmaßnahme ist. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, \nob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis \ntragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem \nBeamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der \nAllgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der \nprognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen \nbe- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte \nwerde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die \ndurch \nsein \nFehlverhalten \nherbeigeführte \nSchädigung \ndes \nAnsehens \ndes \nBerufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht \nwiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im \nInteresse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des \nBerufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007 a. a. O. Rn. 18). \nDie Erhaltung und erforderlichenfalls Wiederherstellung der für die Funktionsfähigkeit \nder Verwaltung unabdingbaren Dienstfähigkeit gehört zu den leicht einsehbaren \nKernpflichten im Beamtenverhältnis, weshalb die schuldhafte Weigerung, die \nDienstfähigkeit zu erhalten oder durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, \neine Pflichtverletzung von erheblichem disziplinaren Gewicht darstellt. (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 7. September 1993 - 1 D 12.93 -, juris Rn. 7; Urt. v. 31. August 1999 - 1 D 14.96 \n-, juris Rn. 33). In derartigen Fällen ist nach der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \ndie \nHöchstmaßnahme \nAusgangspunkt \nfür \ndie \nMaßnahmebemessung, wenn der jeweilige Beamte vorsätzlich gehandelt und \nhierdurch seine amtsgerechte Verwendung voraussehbar auf Dauer unmöglich \ngemacht hat. Vom Vorliegen eines solchen Falles ist die Disziplinarkammer zutreffend \nausgegangen (Urteilsabdruck S. 24); Anhaltspunkte dafür, dass der 1974 geborene \nBeklagte \nseine \nDienstfähigkeit \nohne \ndie \nvon \nihm \ngeforderte \nRehabilitationsmaßnahmen in absehbarer Zeit wiederherstellen kann, vermag der \nSenat der Gesundheitsakte nicht zu entnehmen. Angesichts dieser gravierenden \nDienstpflichtverletzung fällt die mehrjährige Diensttätigkeit des weder strafrechtlich \nnoch disziplinarisch vorbelasteten Beklagten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen \nnicht mildernd ins Gewicht (vgl. BVerwG, 9. Juni 2021 - 2 B 22.20 -, juris Rn. 15). \n73 \n74 \n\n36 \n \nEntsprechendes gilt nach Auffassung des Senats auch für gesundheitliche \nEinschränkungen des Beklagten, wie sie sich aus seinen schubweise verlaufenden \nDepressionen ergeben können. \nDa \nwegen \ndes \neingetretenen \nendgültigen \nVertrauensverlusts \nauf \ndie \ndisziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen ist, kann die Dauer des \nDisziplinarverfahrens nicht zu einer Milderung des Disziplinarmaßes führen, weil das \nvom Beklagten zerstörte Vertrauen nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch \neine \nverzögerte \ndisziplinarrechtliche \nSanktionierung \nschwerwiegender \nPflichtenverstöße wiederhergestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. April \n2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 7 m. w. N.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Eine \ngesonderte Entscheidung über Kosten der Verweisung der Disziplinarklage an das \nzuständige Verwaltungsgericht (§ 155 Abs. 4 VwGO) war nicht veranlasst. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 69 BDG i. V. m. \n§ 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \n75 \n76 \n77 \n\n37 \n \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n\n38 \n \ngez.: \nMeng \n \n \n \n Hahn \n \n \nRichterin am OVG Nagel \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nist wegen Urlaubs an der \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nUnterschrift gehindert \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nMeng","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-26/12-a-96-21-d","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":18},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":5},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411a","ref_norm":"411a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-26/12-a-96-21-d","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487158","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.164283+00:00"}}