{"status":"available","doknr":"OLD487157","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-26","aktenzeichen":"6 A 616/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 616/20 \n \n2 K 4905/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nglücksspielrechtlicher Erlaubnis, Spielothek 2 (G. Str., N.) \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 26. November 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Leipzig vom 7. Juli 2020 - 2 K 4905/17 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung in einem auf Erteilung einer \nglücksspielrechtlichen Erlaubnis gerichteten Verfahren hat keinen Erfolg. Ihr fristgemä-\nßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. \n5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass zumindest einer der geltend gemach-\nten Zulassungsgründe vorliegt. \nNach § 124 Abs. 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils bestehen (Nr. 1), wenn die Rechtssache besondere tatsäch-\nliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2), wenn die Rechtssache grund-\nsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3), wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberver-\nwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der \nobersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und \nauf dieser Abweichung beruht (Nr. 4) oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsge-\nrichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann (Nr. 5). \nFür den innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsge-\nricht zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung sind innerhalb von zwei Monaten \nnach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Beru-\nfung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 VwGO). Die von der Klägerin innerhalb dieser Frist \ndargelegten Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend ge-\nmachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, einer \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und die geltend gemachten Verfahrens-\nmängel liegen nicht vor. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung be-\nstehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargu-\nmenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu \nbeurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. \nRspr.). \n1.1 Zur Begründung ernstlicher Zweifel hat die Klägerin vorgetragen, dass kein zwin-\ngender Erlaubnisversagungsgrund existiere, § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG sei \n- auch im Vergleich mit Bestimmungen anderer Bundesländer - keine Erlaubnisvoraus-\nsetzung, da das darin bestimmte Mindestabstandsgebot nicht an die Behörde adres-\nsiert sei, sondern vielmehr gegenüber dem Spielhallenbetreiber eine Verhaltenspflicht \nstatuiere. An den Bürger adressierte Sollvorschriften (hier § 18a Abs. 4 Satz 1 Sächs-\nGlüStVAG) beinhalteten regelmäßig keine Rechtspflichten, sondern allenfalls Oblie-\ngenheiten. Auf einen Mindestabstand könne zwar gedrungen werden, ein solcher \nkönne aber - gleichlaufend mit Wettvermittlungsstellen - nicht erzwungen werden. \nDiese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel. Der Senat hat in dem die \ngleiche Spielhalle betreffenden Beschluss vom 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 - (juris Rn. \n18 ff.) ausgeführt: \n\"18 (…) Dem Betrieb der Spielhalle steht das Abstandsgebot nach § 18a \nAbs. 4 Satz 1 GlüStVAG entgegen, da sie mit einem Abstand von 72 m \nLuftlinie nicht den nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG erforderli-\nchen Mindestabstand von 250 m Luftlinie zum Hauptgebäude der F.-\nOberschule einhält. \n \n 19 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war und ist die Einhal tung des \nAbstandsgebots - sofern nicht im Einzelfall von ihm abgewichen werden \nkann - eine Erlaubnisvoraussetzung und nicht nur eine selbstständig \ndurchsetzbare (seitens der Behörde ermessenslenkende) Betreiber-\npflicht. § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ordnet einen Mindestab-\nstand von 250 m Luftlinie sowohl zwischen Spielhallen als auch zu all-\ngemeinbildenden Schulen an. Die Antragstellerin missversteht die Vor-\nschrift, wenn sie meint, diese enthalte allenfalls eine Obliegenheit des \nSpielhallenbetreibers, den gesetzlichen Mindestabstand einzuhalten. \nDem Wortlaut des § 18 Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ist nicht zu ent-\nnehmen, dass sich die Vorschrift vorrangig an die Spielhallenbetreiber \nrichtet. Vielmehr regelt sie Anforderungen an den Betrieb der in § 2 \nAbs. 3 GlüStV bezeichneten Spielhallen, ist somit betriebs- (anlagen-) \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nund nicht betreiberbezogen. Ziel eines Erlaubnis- oder Genehmigungs-\nvorbehalts ist die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem öf-\nfentlichen Recht. Sofern das Prüfprogramm vom Fachgesetzgeber nicht \neingeschränkt ist, ist im Verfahren der Erteilung der Erlaubnis oder Ge-\nnehmigung das Vorhaben umfassend auf seine Vereinbarkeit mit öffent-\nlich-rechtlichen Anforderungen zu überprüfen. Hier regelt § 24 GlückStV \ndas Prüfprogramm. Nach Absatz 2 Satz 1 ist die Erlaubnis zu versagen, \nwenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 \nzuwiderlaufen; das Nähere regeln nach Absatz 3 die Ausführungsbe-\nstimmungen der Länder. \n \n20 Nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SächsGlüStVAG ist die Erlaubnis zu erteilen, \nwenn kein Versagungsgrund nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspiel \nstaatsvertrages vorliegt, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der \nSpielhallenbetreiber seine Pflichten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz \n4 sowie nach den §§ 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfül-\nlen wird und er die notwendige Zuverlässigkeit für die Ausübung der Tä-\ntigkeit besitzt. Beim Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen und \nzwischen Spielhallen nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG handelt \nes sich um eine Konkretisierung des von den Vertragsparteien des \nGlücksspielstaatsvertrags gemäß § 1 Nr. 3 GlüStV verfolgten Ziels, Ju-\ngend- und Spielerschutz zu gewährleisten (SächsOVG, Beschl. v. 20. \nAugust 2019 - 6 B 295/18 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B \n175/17, juris Rn. 10). Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot führen \ndeshalb nach der den Glücksspielstaatsvertrag konkretisierenden lan-\ndesrechtlichen Regelung unmittelbar dazu, dass die Errichtung und der \nBetrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen und rechtferti-\ngen deshalb die Versagung der Erlaubnis, wenn kein Grund für eine Ab-\nweichung vorliegt. Bei einem Verstoß gegen das Mindestabstandserfor-\ndernis bedarf es - sofern keine Abweichung gerechtfertigt ist - entgegen \nder Auffassung der Antragstellerin keiner Prüfung mehr, ob im Einzelfall \ndie Ziele des Jugend- und Spielerschutzes gefährdet sind. Vielmehr \nsteht eine solche Gefährdung aufgrund der Konkretisierung des Ziels \ndurch den Landesgesetzgeber in Form der Abstandsregelungen unwi-\nderleglich fest. Soweit in anderen Ländern im Landesrecht die Nichtein-\nhaltung von Abstandsgeboten darüber hinaus ausdrücklich als Grund für \neine Versagung der Erlaubnis aufgeführt wird, … ist dies somit nur de-\nklaratorisch und rechtfertigt deshalb nicht den (Gegen-)Schluss, dass \ndie Nichteinhaltung des Abstandsgebots in Sachsen kein Versagungs-\ngrund ist. \n \n21 Maßgeblich für die Berechnung dieses Abstands ist die Distanz zwi-\nschen der Eingangstür zur Spielhalle und der nächst gelegenen Schul-\ngeländekante (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 \n-, juris Rn. 6; Beschl. v. 5. Oktober 2017 a. a. O. Rn. 18 ff.). Die Voraus-\nsetzungen, unter denen davon abgewichen werden kann, ergeben sich \naus § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG, der die Zulässigkeit einer Ab-\nweichung an die Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des je-\nweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls knüpft. Obliegt die Prü-\nfung der Zulässigkeit einer Abweichung der Erlaubnisbehörde, was sich \nauch aus dem Regelungszusammenhang zu Satz 3 ergibt, der eine Er-\nlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, so gilt Gleiches \nfür die vorgelagerte Frage, ob der im Regelfall nach der Luftlinie zu be-\nmessende Abstand eingehalten ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. Novem-\nber 2019 a. a. O. Rn. 40). Ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei \n\n5 \n \nzwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürli-\nchen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie \netwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sicht-\nweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels \nLuftlinie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. juris \nRn. 41; Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12 ff.). \nSolche Gegebenheiten macht die Antragstellerin nicht geltend; sie sind \nauch sonst nicht ersichtlich. Soweit sie darauf verweist, ein Ausweich-\nstandort stünde ihr nicht zur Verfügung, beschränkt sie sich auf eine Be-\nhauptung. Sie hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie versucht \nhätte, andere Standorte für Spielhallen zu finden, ihr dies aber wegen \ndes Abstands- und des Verbundverbots unmöglich gewesen sei (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris Rn. 28). Sie \nträgt auch nicht vor, welche konkreten Schritte sie seit Beginn der Über-\ngangsfrist zur Schließung ihres Gewerbes unternommen hat, um den \nEintritt eines Härtefalles abzuwenden (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 23. \nMärz 2018 - 3 EO 579/17 -, juris Rn. 34).\" \nIn Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag durch-\ndringen, dass eine Verweigerung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nur dann geboten \nund rechtlich zulässig sei, wenn der Weiterbetrieb am bisherigen Standort nach § 24 \nAbs. 2 GlüStV nicht zulässig sei und auch in allen anderen Bundesländern nicht zuläs-\nsig wäre. \nAus der von der Klägerin geltend gemachten Gleichbehandlung mit Wettvermittlungs-\nstellen, wobei nach der aktuellen Regelung ein Unterschreiten der Mindestabstandsre-\ngelung zu Schulen nach der Gesetzesbegründung in Einzelfällen nicht zu einer Verle-\ngung oder Schließung führe, ergibt sich keine andere Beurteilung. Das für Wettvermitt-\nlungsstellen geltende Mindestabstandsgebot nach § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG (in der \nFassung vom 20. August 2020) entspricht zwar dem Wortlaut von § 18a Abs. 4 Satz 1 \nund 2 SächsGlückStVAG. Da aber auch bei Spielhallen Ausnahmen vom Abstandsge-\nbot in atypischen Fällen denkbar sind (ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwi-\nschen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehin-\ndernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten wie etwa eine dazwischenliegende \nBahnstrecke, die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung \ndes Abstands mittels Luftlinie - vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 a. a. O. \nRn. 21), bedingen die für Wettvermittlungsstellen geltenden gesetzlichen Regelungen \nund deren Begründung keine andere als die bisherige Auslegung. \n1.2 Eine andere Bewertung folgt nicht aus der Ansicht der Klägerin, die Übergangsre-\ngelung in § 22 Abs. 1 SächsGlüStVAG könnte dahingehend interpretiert werden, dass \ndiese Altspielhallen dauerhaft nicht dem § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG unterfie-\nlen, sondern hier - wie bisher - eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV notwendig, aber \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nauch ausreichend sei. Der Senat hat im Beschluss vom 26. Juli 2021 (a. a. O. Rn. 16) \nausgeführt, dass § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG (i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom \n20. August 2020 [SächsGVBl. S. 486; n. F.]) \"… die für eine Spielhalle mit befristeter \nZustimmung der Glücksspielbehörde erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO die glücks-\nspielrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der befristeten Zustimmung nicht mehr \nein[schließt]. Vielmehr bedarf es danach - ebenso wie für alle nach Inkrafttreten der \nGesetzesänderung gestellten Anträge - infolge der Ersetzung des bisherigen glücks-\nspielrechtlichen Zustimmungsvorbehalts durch einen glücksspielrechtlichen Erlaubnis-\nvorbehalt neben der Erlaubnis nach § 33i GewO einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis \nnach §18a Abs. 1 SächsGlüStVAG n. F. (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - \n6 B 221/20 -, juris Rn. 4 unter Hinweis auf LT-Drs. 7/873 S. 9)\". \n1.3 Daraus, dass der Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen als verkapptes \nMittel zur Reduzierung des Spielhallenbestandes in Sachsen verstanden werden \nmüsse, ergeben sich für den Senat keine Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da bereits im Beschluss \ndes Senats vom 29. November 2019 (- 6 B 143/18 -, juris Rn. 68) die Regelungen als \nnach wie vor in Einklang mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehend er-\nachtet wurden: \n\"Die Annahme des Gesetzgebers, dass insbesondere Mindestabstände zu \nallgemeinbildenden Schulen geeignet sind, Jugendschutz zu gewährleis-\nten, wird auch durch die aktuellen Ergebnisse der periodischen Studie der \nBundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung \"Glücksspielverhalten in \nDeutschland 2007 bis 2017\" (Stand 15. Februar 2018, im Folgenden: \nBZgA-Forschungsbericht) bestätigt. So gaben 13 von in der Studie befrag-\nten 16 Jugendlichen an, dass sie an Geldspielgeräten spielen, die in der \nNähe ihrer Wohnung, Schule, Ausbildungs- oder Arbeitsstätte bereitgehal-\nten werden (BZgA-Forschungsbericht, Seite 159). Dies verdeutlicht, dass \ndie Suchtgefahr wesentlich von Glücksspielangeboten ausgeht, die auf \ndem täglichen Weg liegen und es daher sachgerecht ist, Mindestabstände \nzu Einrichtungen zu regeln, die von Jugendlichen täglich besucht werden.\" \n1.4 Da unabhängig von der Außengestaltung der Spielhalle (ausgehend von den Vor-\ngaben des § 26 Abs. 1 GlüStV) aus dem Mindestabstandsgebot des § 18a Abs. 4 Satz \n1 SächsGlüStVAG folgt, dass bei Unterschreiten des Mindestabstands der Betrieb der \nSpielhalle nicht erlaubnisfähig ist (SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 3 B \n128/18 -, juris Rn. 44), kommt es entgegen der weiteren Darlegungen im Zulassungs-\nantrag auf die konkrete Außengestaltung der infrage stehenden Spielhalle und die ggf. \nvon der Außengestaltung ausgehende Gefährdung nicht an. \n10 \n11 \n\n7 \n \n1.5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung re-\nsultieren auch nicht aus den von der Klägerin vorgetragenen Aspekten zur Unions-\nrechtswidrigkeit der Mindestabstandsregelung in § 18 Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG. \nDass das Kohärenzgebot gemäß Art. 56 AEUV als Prüfungsmaßstab für die unions-\nrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht nur im Bereich staatlicher Monopolregelungen \nrelevant ist, entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 29. November \n2019 a. a. O. Rn. 63). Daraus folgt aber keine Inkohärenz des Mindestabstandsgebots. \nIm Beschluss vom 26. Juli 2021 (a. a. O. Rn. 22 ff.) hat der Senat unter Zusammen-\nfassung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt: \n\"22 Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der \nHeranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 Sächs-\nGlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den \nSenat verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken (zu den Einzelhei-\nten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. \n59 ff., 63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezem-\nber 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.). \n \n 23 Durch Abstandsregelungen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche \nsoll in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöh-\nnung an das Vorhandensein von Spielhallen dem Anreiz eines Glücks-\nspiels entgegengewirkt werden. Dieses Ziel rechtfertigt den durch die \nAbstandsgebote hervorgerufenen Eingriff in die Berufsausübungsfrei-\nheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. \nMärz 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 119 ff.; BVerwG, Urt. v. 5. \nApril 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 36 ff.; v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 \n-, juris Rn. 22). Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit für Bestands-\nspielhallen ist insbesondere deshalb grundsätzlich gewahrt, weil der Ge-\nsetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV eine fünfjährige Übergangsfrist \nvorgesehen hat, die das Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der \nim Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in die Spielhalle getä-\ntigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Ge-\nwinn zu erwirtschaften, Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 a. \na. O. Rn. 48) und es den Inhabern von Bestandsspielhallen ermöglichte, \nsich für diese Spielhallen auf die Schließung vorzubereiten und sich Al-\nternativstandorte zu suchen. \n \n 24 \nAuch der damit verbundene Eingriff in die unionsrechtliche Niederlas-\nsungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) \nist gerechtfertigt. Die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit als \nfundamentale Grundsätze des Vertrags dürfen nur durch Regelungen \nbeschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteres-\nses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats \ntätigen Personen oder Unternehmen gelten. Ferner ist die fragliche na-\ntionale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Ver-\nwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über \ndas hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. z. \nB. EuGH, Urt. v. 9. September 2010 - C-64/08 -, juris Rn. 47). Der Schutz \nder Empfänger der Dienstleistung und ganz allgemein der Verbraucher \nsowie der Schutz der Sozialordnung gehören zu den Zielen, die als zwin-\ngende Gründe des Allgemeinwohls angesehen werden können (EuGH, \n12 \n\n8 \n \nUrt. v. 21. Oktober 1999 - C-67/98 Zenatti -, juris Rn. 31). Die Spielsucht-\nbekämpfung und der Jugendschutz können somit Einschränkungen der \nNiederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, wenn sich \ndie hierzu getroffenen Maßnahmen im Rahmen der Erforderlichkeit hal-\nten und sie dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel vor allem auch \nfür Jugendliche zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in ko-\nhärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 21. \nOktober 1999 - Zenatti - a. a. O. Rn. 36 f.; v. 6. November 2003 - C-\n243/01 Gambelli u. a. -, juris Rn. 67; v. 6. März 2007 - C-338/04 u. a. \nPlacanica u. a. -, juris Rn. 52 f.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. \nRn. 124). Dies ist bei Abstandsgeboten zu Schulen der Fall (BVerfG, \nBeschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 124). Dem Gesetzgeber kommt \nhierbei auch ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (EuGH, Urt. \nv. 8. September 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 91 f.). Er ist nicht ge-\nzwungen, vor der Einführung von Maßnahmen eine Untersuchung vor-\nzulegen, die ihre Verhältnismäßigkeit belegt (vgl. EuGH, Urt. v. 8. Sep-\ntember 2010 a. a. O. Rn. 107). Soweit die Antragstellerin darauf ver-\nweist, dass nicht so sehr die Lage und der Standort, sondern mehr die \nErkennbarkeit der Spielhalle für den Jugendschutz relevant sei, setzt sie \nlediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des \nGesetzgebers, zeigt aber nicht auf, dass die Einschätzung des Gesetz-\ngebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist, zumal \nsich der Gesetzgeber - wie vom Senat im Beschluss vom 29. November \n2019 (a. a. O. Rn. 68 f.) ausgeführt - für seine Einschätzung auf eine \naktuelle wissenschaftliche Untersuchung stützen kann. \n \n25 Das unionsrechtliche Kohärenzerfordernis ist ebenfalls nicht verletzt. \nFür den hier betroffenen - nicht durch ein Monopol geregelten - Sektor \ndes Spielhallenrechts fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienst-\nleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläu-\nfige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich \nhohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert wer-\nden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. Zudem darf die \nZielerreichung nicht durch Ausnahmen von den Bestimmungen des Ge-\nsetzes, die wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem \nmit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht, konterkariert werden (vgl. \nEuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-159/10 Fuchs u. a. -, juris Rn. 61). Damit \nverlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelun-\ngen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtli-\nche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende \nGesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind \nvielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des be-\ntroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen ange-\nstrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September \n2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September 2010 a. a. O. Rn. 95 \nff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. \n26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - \n8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. \nNovember 2019 a. a. O. Rn. 65). Die Beurteilung dieser Frage ist Sache \nder nationalen Gerichte. Die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel \nder Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7. März \n2017 a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. \nO. Rn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen oder anderweitige \nMaßnahmen derart konterkariert, dass eine systematische Verfolgung \nder Ziele des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht \n\n9 \n \nmehr vorliegt. Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. \nNovember 2019 (a. a. O. Rn. 70 ff.). (…)\" \nNach diesen Erwägungen, an denen der Senat festhält, ergibt sich kein Verstoß gegen \nArt. 56 AEUV. Auch die von der Klägerin behauptete fehlende Erforderlichkeit des Min-\ndestabstands zu allgemeinbildenden Schulen, wobei die Mindestabstandsregelung an-\nhand einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit belegt sein müsse, \nführt zu keiner anderen Bewertung, da - wie bereits ausgeführt - die Abstandsgebote \nnach Einschätzung des Gesetzgebers konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung \nausgerichtet sind (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Be-\nschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 67) und die Klägerin nicht darlegt, dass die \nEinschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum ge-\ndeckt ist. Von der Klägerin herausgegriffene einzelne Aspekte wie \"Gewöhnungseffekt\" \nan das Vorhandensein von Spielhallen in der Nähe von Schulen bzw. der \"Reiz des \nVerbotenen\", die nach ihren Ausführungen der Entstehungsgeschichte des Sächs-\nGlüStVAG nicht zu entnehmen seien, ändern nichts an dem Ziel des Gesetzgebers, \nmittels Abstandsgeboten die Spielsucht zu bekämpfen (LT-Drs. 6/4785, Begründung, \nAllgemeiner Teil). Der Gesetzgeber ist - wie ausgeführt - auch nicht gezwungen, vor \nder Einführung von Maßnahmen eine Untersuchung vorzulegen, die ihre Verhältnis-\nmäßigkeit belegt (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2010 a. a. O. Rn. 107). Die Ab-\nstandsgebote werden auch nicht durch Ausnahmen zu Berufsschulen oder anderwei-\ntige Regelungen insbesondere zu Spielbanken, Gaststätten oder zum Lotto-Vertrieb in \nGeschäftslokalen derart konterkariert, dass eine kohärente und systematische Verfol-\ngung der Ziele des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht mehr vorliegt. \nHierzu verweist der Senat auf seine umfangreiche Rechtsprechung, die der Antragstel-\nlerin aus zahlreichen Verfahren hinlänglich bekannt ist (vgl. insbesondere Senatsbe-\nschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. \n16 f.; v. 13. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 49 ff. sowie jüngst v. 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 \n-, juris Rn. 25 f.). Das Vorbringen der Antragstellerin bietet keinen Anlass zu einer ab-\nweichenden Bewertung. \n2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Selbst wenn ein Zulassungsantragsteller \ndie \"besonderen Schwierigkeiten\" ausreichend dargelegt hat, kommt eine Zulassung \n13 \n14 \n\n10 \n \nder Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mehr in Betracht, falls eine ander-\nweitige Klärung der Problematik während des Zulassungsverfahrens erfolgt; denn die \nZulassungsvoraussetzungen müssen noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Ober-\nverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag gegeben sein (NdsOVG, Beschl. v. \n17. Februar 2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10 m. w. N.). \n2.1 Die Bedeutung des Mindestabstandsgebots nach § 18a Abs. 4 Satz 1 Sächs-\nGlüStVAG auch bei Altspielhallen i. S. d. § 22 Abs. 1 SächsGlüStVAG als Erlaubnis-\nvoraussetzung ist geklärt. Daran ändert auch der Hinweis auf den Beschluss des für \nStreitigkeiten der vorliegenden Art nicht mehr zuständigen 3. Senats vom 13. Dezem-\nber 2018 - 3 B 128/18 - nichts. Die von der Antragstellerin aus dem Beschluss heraus-\ngelesenen Zweifel an § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG als Erlaubnisvoraussetzung \nerschließen sich dem Senat nicht. In der Entscheidung wurde eine Untersagungsver-\nfügung letztlich mit einem Verstoß gegen § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ge-\nrechtfertigt. Ausgehend von den im Beschluss wiedergegebenen Erwägungen des Ver-\nwaltungsgerichts zur Rechtfertigung der Untersagungsverfügung, wonach die dortige \nAntragstellerin nicht im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sei und ihr eine \nsolche auch nicht zustehe, da der Antragsgegner die Erteilung der beantragten glücks-\nspielrechtlichen Erlaubnis zutreffend versagt habe (\"weil die streitgegenständliche \nSpielhalle nicht den gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 1 Sächs-\nGlüStVAG vorgegebenen Mindestabstand zu einer Schule von 250 m Luftlinie nicht \nwahre\"), ergibt sich nicht, dass das Mindestabstandsgebot vom 3. Senat nicht als Vo-\nraussetzung für die glücksspielrechtliche Erlaubnis angesehen wurde. Ergänzend wird \nBezug genommen auf die Ausführungen unter Nummer 1.1. \n2.2 Besondere Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art resultieren auch nicht \naus der Notwendigkeit einer unionsrechtlichen Prüfung des Mindestabstandsgebotes \nin § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG, der Senat verweist auf die Ausführungen unter \nNummer 1.5. \n2.3 Auch die im Zulassungsverfahren zur Begründung besonderer rechtlicher oder tat-\nsächlicher Schwierigkeiten für notwendig erachtete Ermittlung von Ziel und gesetzge-\nberisch gewollter Wirkungsweise der Abstandsregelung trägt nicht, hierzu hat der Se-\nnat im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 66 ff.) bereits ausgeführt. Diese \nErwägungen in Frage stellende Gesichtspunkte enthält die Begründung des Zulas-\nsungsantrags nicht. \n15 \n16 \n17 \n\n11 \n \n3. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls \naus. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nder Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraus-\nsetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Be-\nrufungsverfahren erheblich sein würde, und die Darlegung ihrer Entscheidungserheb-\nlichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 27. September 2021 - 6 A 425/20 -, juris Rn.12; v. 16. \nApril 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rpsr.). \nNicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt \nist und neue Gesichtspunkte von Gewicht nicht vorgebracht werden (BVerwG, Beschl. \nv. 2. August 1960 - 7 B 54.60 -, DVBl. 1960, 845; Beschl. v. 6. März 2013 - 6 B 47.12 \n-, juris Rn. 12; jeweils zum Revisionsrecht; SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. \nO.; st. Rspr.). Gleiches gilt für Fragen des irrevisiblen Landesrechts und ihre Klärung \ndurch das Oberverwaltungsrecht sowie für gemeinschaftsrechtliche Fragen und ihre \nKlärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Eine Klärung kann auch in \neinem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen (OVG M.-V., Beschl. v. 15. \nJanuar 1999 - 2 L 299/98 -, NVwZ 1999, 789). Die grundsätzliche Bedeutung einer \nRechtssache ist dagegen zu bejahen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen \nBerufungs- oder Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten ge-\nmeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Euro-\npäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2008 - 9 B \n15.08 -, NVwZ 2008, 1115, 1117 Rn. 10). \nDie von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das Mindestabstandsgebot in § 18a \nAbs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG eine Erlaubnisvoraussetzung ist, betrifft das irrevisible \nLandesrecht und ist - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die \nBeschwerde zeigt nicht auf, dass diese Rechtsprechung erheblicher Kritik ausgesetzt \nwar und trägt auch keine neuen erheblichen Gesichtspunkte vor, die in der damaligen \nRechtsprechung nicht berücksichtigt werden konnten und geeignet sind, ein anderes \nErgebnis herbeizuführen (vgl. hierzu: SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. \n2008, 191, 194). \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n12 \n \nDie weiter aufgeworfene Frage danach, ob \n„es den nationalen Gerichten in Ansehung mitgliedstaatlicher Glücksspiel-\nregelungen wie beispielsweise solchen, die Mindestabstände zwischen \nSpielhallen und allgemeinbildenden Schulen vorsehen, obliegt, sich im \nLicht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffen-\nden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem An-\nliegen entsprechen, zur Erreichung des mit den Regelungen verfolgten \nZiels in kohärenter und systematischer Weise beizutragen, wenn die ent-\nsprechenden Glücksspielangebote, etwa der Betrieb von Spielhallen, in \ndem betreffenden Mitgliedstaat keinem staatlichen Monopol obliegt, son-\ndern jedermann (auch Antragstellern aus anderen EU-Staaten) an einem \ndafür geeigneten Standort eine Erlaubnis erhalten kann“ \nlässt sich für Verfahren mit Europarechtsbezug ohne Durchführung eines Berufungs-\nverfahrens ohne weiteres bejahen (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urt. v. 8. Septem-\nber 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 98; v. 21. Oktober 1999 - C-67/98, Zenatti -, juris \nRn. 36 und 37; sowie v. 6. März 2007 - C-338/04 u. a., Placanica -, juris Rn. 52 und \n53). \nDie Folgefrage, \n„wenn ja, ob das nationale Gericht einen Beitrag der mitgliedstaatlichen \nRegelung zur Erreichung des damit verfolgten Ziels in kohärenter und sys-\ntematischer Weise auch dann verneinen muss, wenn zwar keine Anhalts-\npunkte dafür bestehen, dass die Beschränkungen ‚scheinheilig‘ zur Sucht-\nbekämpfung oder dem Jugendschutz eingeführt worden wären, tatsächlich \naber einem anderen - insbesondere fiskalischen - Zweck dienten, die Be-\nschränkungen jedoch das damit verfolgte Ziel deshalb nicht erreichen kön-\nnen, weil durch Ausnahmen von den Beschränkungen oder deren einge-\nschränkten Anwendungsbereich, z. B. durch die Anwendbarkeit lediglich \nauf allgemeinbildende Schulen bei Ausklammerung der berufsbildenden \nSchulen, sowie lediglich auf Spielhallen bei Ausklammerung von Spielban-\nken sowie von Lokalitäten mit Zutrittsberechtigung für Minderjährige wie \nz. B. Gaststätten und Lotto-Annahmestellen, in denen Schüler Automaten-\nglücksspiele und andere öffentliches Glücksspiele unmittelbar wahrneh-\nmen können, die Kohärenz der Regelung beeinträchtigt wird, insbesondere \nweil die Ausnahmen oder der eingeschränkte Anwendungsbereich einem \nErgebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (vgl. \nEuGH, Urt. v. 21.07.2011 in der Rs. C-159/10 Fuchs, Rn. 86, Urt. v. \n12.01.2010 in der Rs. C-341/08 Petersen, Rn. 61)“ \nwürde ebenfalls voraussichtlich nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof im Beru-\nfungs- oder Revisionsverfahren führen. Denn das Verwaltungsgericht ist in Überein-\nstimmung mit dem Senat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 \n-, juris Rn. 70 ff.; Beschl. v. 18. November 2021 - 6 B 298/21 -, zur Veröffentlichung \nvorgesehen, Rn. 8 ff.) nicht davon ausgegangen, dass das mit den Beschränkungen \n22 \n23 \n\n13 \n \nauf Spielhallen verfolgte Gesetzesziel auch unter der Berücksichtigung von Ausnah-\nmeregelungen oder Einschränkungen des Anwendungsbereichs, wie unter Ausklam-\nmerung berufsbildender Schulen, Spielbanken, Gaststätten und Lotto-Annahmestel-\nlen, nicht erreichbar ist. Soweit die Klägerin diese Würdigung infrage stellt, stellt sie \nlediglich ihre Wertung des Sachverhalts der abweichenden Wertung des Senats ent-\ngegen, ohne grundsätzlich bedeutsame Fragen aufzuzeigen, die zu einer Vorlage an \nden Gerichtshof Anlass geben könnten. Wie ausgeführt obliegt die Beurteilung der \nFrage, ob die Bekämpfung der Gefahren durch das Glücksspiel in kohärenter Weise \nerfolgt, den nationalen Gerichten. \nAuch die Frage, ob \n„im Rahmen der Kohärenzprüfung von Bedeutung ist, ob die Eignung der \nBeschränkung zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele vollständig auf-\ngehoben wird, oder ob die Beschränkung auch schon dann nicht mehr zu \nrechtfertigen ist, wenn die Eignung der Beschränkung zur Erreichung der \nmit ihr verfolgten Ziele in einer nicht unerheblichen Weise beeinträchtigt \nwird“ \nwürde voraussichtlich ebenfalls nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof führen, weil \ndie Maßstäbe der Kohärenzprüfung durch den Gerichtshof geklärt sind („acte éclairé“). \nInsbesondere in seinem Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 88 ff. \nhat sich der Gerichtshof grundsätzlich zum Erfordernis der systematischen und kohä-\nrenten Begrenzung von Glücksspielen geäußert und unter Rn. 98 ausgeführt, dass es \n(darüber hinaus) den nationalen Gerichten obliegt, sich im Licht insbesondere der kon-\nkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewis-\nsern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu ver-\nringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise \nzu begrenzen. Im Rahmen der Kohärenzprüfung ist u. a. zu prüfen, ob eine die Dienst-\nleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaat-\nliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpo-\ntenzial in einer Weise konterkariert wird, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufge-\nhoben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 -, juris). Zu Ausnahmen (von \nAltersgrenzen) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Ausnahmen von den Bestimmun-\ngen eines Gesetzes in bestimmten Fällen dessen Kohärenz beeinträchtigen können, \ninsbesondere wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit \ndem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs \n-, juris Rn. 86). Auch die Eignung abweichender Regelungen zur erheblichen Beein-\nträchtigung der Erreichung der gesetzgeberischen Ziele kann die Kohärenz infrage stel-\nlen (vgl. EuGH, Urt. v. 12. Juni 2014 - C-156/13, Digibet Ltd./Westdeutsche Lotterie -, \n24 \n\n14 \n \njuris Rn.36). Die aufgeworfene Frage ist deshalb auf Grundlage der Rechtsprechung \ndes Gerichtshofs dahingehend zu beantworten, dass bei der Kohärenzprüfung zu fragen \nist, ob Ausnahmen die Eignung des Gesetzes zur Zielerreichung aufheben oder konter-\nkarieren oder wesentlich beeinträchtigen oder zu einem Ergebnis führen, das dem mit \ndem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht. Wann eine Beeinträchtigung der Zielerreichung \ndurch Ausnahmen so wesentlich ist, dass sie die Zielerreichung infrage stellt, lässt sich \nnur im Einzelfall feststellen und entzieht sich deshalb einer grundsätzlichen Klärung. \n4. Eine Zulassung der Berufung folgt auch nicht aus der Geltendmachung von Verfah-\nrensfehlern. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie zum Verhandlungstermin nicht oder \njedenfalls nicht ordnungsgemäß geladen gewesen sei und ihr Geschäftsführer nie eine \nLadung erhalten habe, trägt dies nicht. Bleibt ein Verfahrensbeteiligter infolge nicht \nordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung unvertreten, so liegt darin \nzwar ein Verfahrensmangel nach § 133 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Dezember \n1982 - 9 CB 748.80 -, juris Rn 7). Das Vorbringen der Klägerin ergibt aber nicht, dass \nkeine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat über die Klage \nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2020 entschieden. Zu diesem \nTermin war die Klägerin geladen. Die Ladung wurde der Klägerin gemäß § 56 Abs. 1 \nVwGO i. V. m. § 180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung am 28. Mai 2020 zugestellt. \nDas ergibt sich aus der Zustellungsurkunde (zu Blatt 55/58 der Gerichtsakte). Danach \nhat der Zusteller die zuzustellende Ladung in den zum Geschäftsraum gehörenden \nBriefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt, nachdem eine Zustellung durch \nÜbergabe nicht möglich war. Dieser Vorgang wird in der Zustellungsurkunde vom \n28. Mai 2020 beurkundet. Die darin aufgenommenen Tatsachen lassen eine Verlet-\nzung der Vorschriften über eine ordnungsgemäße Zustellung nicht erkennen. Dem Vor-\ntrag der Klägerin sind keine Aspekte zu entnehmen, die die Beweiskraft der Urkunde \n(§ 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO) widerlegen könnten (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO). \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nSatz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-\ngerichtsbarkeit. \n \n \n25 \n26 \n27 \n\n15 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nDehoust \n \nGroschupp \n \nGuericke \n \n \n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-26/6-a-616-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-26/6-a-616-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487157","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.123249+00:00"}}