{"status":"available","doknr":"OLD487156","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-26","aktenzeichen":"3 B 349/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 349/21 \n \n3 L 395/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n3. des \n \n \n \n \n- Antragstellerinnen - \n \n- Beschwerdeführerinnen - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nNeues Rathaus \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis und Abschiebung; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 26. November 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 13. August 2021 - 3 L 395/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 \nund 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht Leipzig \nvorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die begehrte \nErteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu Unrecht abgelehnt haben könnte. \n1. Die 1996 geborene Antragstellerin zu 1 ist indische Staatsangehörige. Die \nAntragstellerinnen zu 2 und zu 3 sind die 2018 und 2020 in L...... geborenen Töchter \nder Antragstellerin zu 1. Die Antragstellerin zu 1 ist mit Wohnsitz in L...... gemeldet. Sie \nbesaß zunächst ein polnisches Multivisum und vom X.XXXXXXXXXXXXX bis zum \nX.XXXXXXXXXXXXX war sie im Besitz einer polnischen Aufenthaltskarte für \nFamilienangehörige eines EU-Bürgers. Mit dem Kindsvater, der bis zum \nXX.XXXXXXXXX im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU \n(Familienangehörige von Unionsbürgern) war, ist die Antragstellerin zu 1 nach der \nReligion der Sikh verheiratet. \nAm XX.XXXXXXXXXXXX beantragte die Antragstellerin zu 1 die Erteilung eines \nAufenthaltstitels \nzur \nFamilienzusammenführung. \nIhr \nVater \nist \nbritischer \nStaatsangehöriger und war zu diesem Zeitpunkt bis zum XX.XXXXXXXXXXXXXX mit \nWohnsitz in L...... gemeldet. Ihre Mutter, eine Schwester und ein Bruder sind ebenfalls \nindische Staatsangehörige und im Besitz von Aufenthaltskarten für Familienangehörige \nvon EU-Bürgern gem. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nNach einem Hinweis der Antragsgegnerin auf die Notwendigkeit der Antragstellung \nbeantragte die Antragstellerin zu 1 am XX.XXXXXXXXXXXX einen Aufenthaltstitel für \ndie Antragstellerin zu 2 und am XX.XXXXXXXXXX auch für die Antragstellerin zu 3. \nAm X. und XX.XXXXXXXXXXXXXXX erhielten die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 \nindische Nationalpässe durch die indische Botschaft in Berlin. \nIm Rahmen der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom X.XXXXXXXXXX erfolgten \nAnhörung der Antragstellerin zu 1 zur beabsichtigten Ablehnung der Anträge \nbeantragte die Antragstellerin zu 1 mit Schreiben vom XX.XXXXXXXXXXX für sich \nselbst und für die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 die Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG. Gleichzeitig beantragte auch \nder Kindsvater die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 36 Abs. 2 AufenthG. \nMit weiterem Schreiben vom XX.XXXXXXXXX beantragte die Antragstellerin zu 1 die \nErteilung von Aufenthaltserlaubnissen für sich selbst und die Antragstellerinnen zu 2 \nund zu 3 gem. § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte auch \nder Kindsvater die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG, \nhilfsweise einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. \nMit Bescheid vom XX.XXXXXXXXX lehnte die Antragsgegnerin die Anträge ab (Nrn. 1 \nund 2), forderte die Antragstellerin zu 1 auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen \ngemeinsam mit den Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 zu verlassen (Nr. 3), drohte \nanderenfalls die Abschiebung in das Heimatland Indien an (Nr. 4) und erließ unter Nr. \n5 für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und \nAufenthaltsverbot. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass für keine der \nAntragstellerinnen ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU vorliege. Auch lägen \ndie Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 \nAufenthG, wonach sonstigen Familienangehörigen zum Familiennachzug eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, wenn es zur Vermeidung einer \naußergewöhnlichen Härte erforderlich ist, weder bei der Antragstellerin zu 1 noch deren \nKindern vor. Als Bezugspersonen seien dabei die Mutter sowie die volljährigen \nGeschwister der Antragstellerin zu 1 benannt worden. Allerdings fehle es in diesem \nZusammenhang \nan \neinen \nHärtefall \nbegründenden \nUmständen. \nDenn \ndie \nAntragstellerin zu 1 sei mit dem Kindsvater religiös verheiratet und lebe mit ihm und \nden gemeinsamen Kindern in einer familiären Lebensgemeinschaft. Ferner übe die \nAntragstellerin zu 1 gemeinsam mit dem Kindsvater die elterliche Sorge aus. Ein \nZusammenleben der Antragstellerin zu 1 mit ihrer Mutter oder den Geschwistern in \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \neiner durch Art. 6 GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft sei dagegen nicht \ngegeben. Mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen komme auch ein \nNachzug der Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 zur Mutter der Antragstellerin zu 1 nicht \nin Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG seien nicht gegeben. Danach könne einem \nAusländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, \nwenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit \ndem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. \nRechtliche Hindernisse ergäben sich bei faktischen Inländern aus Art. 8 EMRK, wobei \neine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung für \nsolche Ausländer in Betracht kommen könne, deren Bindungen an die Bundesrepublik \nDeutschland aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit \ngleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland quasi deutschen Staatsangehörigen \ngleichzustellen sind. Die Einstufung als faktischer Inländer setze einen mehrjährigen \nAufenthalt in der Bundesrepublik voraus, der wohl mindestens fünf Jahre betragen \nsolle. Zudem seien gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit \nin die hiesigen Lebensverhältnisse erforderlich. Bei Kindern könne die Aufnahme einer \nschulischen oder beruflichen Ausbildung ein weiteres Indiz sein. Diese Anforderungen \nerfüllten die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 trotz ihrer Geburt und ihres bisherigen \nAufwachsens in Deutschland nicht. Denn es handele sich bei den bisherigen \nAufenthalten der e.......... und b... d........... Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 um \nverhältnismäßig kurze Aufenthalte. Zudem teilten sie noch das aufenthaltsrechtliche \nSchicksal der Eltern, da ihre Entwicklung noch am Anfang stehe und lange nicht \nabgeschlossen sei. Gewichtige persönliche, soziale oder wirtschaftliche Bindungen zur \nBundesrepublik Deutschland hätten naturgemäß noch nicht im erforderlichen Maß \naufgebaut \nwerden \nkönnen. \nEine \nIntegration \nund \nHineinwachsen \nin \ndie \nLebensumstände des Staates ihrer Staatsangehörigkeit könne in ihrem Alter noch \nohne große Schwierigkeiten gelingen, so dass keine Unzumutbarkeit der Rückkehr \nvorliege. Der Antrag des Kindsvaters auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei ebenfalls \nabgelehnt worden, so dass von ihm ebenso kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden \nkönne. Die Ausreiseverpflichtung ergebe sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG; die \nAndrohung der Abschiebung beruhe auf § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und das Einreise- \nund Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung folgen aus § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. \nHiergegen wandten sich die Antragstellerinnen mit ihrem Widerspruch vom \nXX.XXXXXXXXXX und haben am XX.XXXXXXXXXX um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht. \n8 \n\n5 \n \n2. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs vom XX.XXXXXXXXXX mit der angegriffenen Entscheidung \nabgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anträge seien \nzulässig, aber unbegründet, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom \nXX.XXXXXXXXX nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig \nerweise. Die Antragstellerinnen hätten die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nicht glaubhaft gemacht, so dass der Bescheid keinen \ndurchgreifenden Bedenken begegne und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. \nDie Antragstellerin zu 1 habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \naus § 36 Abs. 2 AufenthG. Danach könne sonstigen Familienangehörigen eines \nAusländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es \nzur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Letztere sei \nanzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorlägen, die unter \nBerücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG und im Vergleich zu den sonst \ngeregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug geböten. Die mit der Versagung der \nAufenthaltserlaubnis \neintretenden \nSchwierigkeiten \nfür \nden \nErhalt \nder \nFamiliengemeinschaft müssten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß \nsein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und \nWahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin \nunvertretbar sei. Dies setze grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der \nim Ausland lebende, die Aufenthaltserlaubnis beantragende Familienangehörige allein \nein eigenständiges Leben nicht führen und die familiäre Lebensgemeinschaft nur im \nBundesgebiet geführt werden könne. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre \nHilfe \nin \nDeutschland \nals \nVoraussetzung \nfür \nden \nNachzug \nsonstiger \nFamilienangehöriger stelle eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, § 32, § \n33 und § 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von \nKindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlange, \ndass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland \nunzumutbar wäre. \nHieran gemessen fehle es schon an einer außergewöhnlichen Härte, welche einen \nFamiliennachzug der Antragstellerin zu 1 zu ihrer in der Bundesrepublik lebenden \nMutter oder ihren Geschwistern rechtfertigen würde. Denn dafür reiche es nicht aus, \ndass die Antragstellerin zu 1 mehrmals wöchentlich Zeit mit ihrer Herkunftsfamilie, auch \nzur Unterstützung bei der Kinderbetreuung, verbringe. Die Antragstellerin lebe \ngemeinsam mit dem Kindsvater in einer eigenen Wohnung, sei mit ihm religiös \n9 \n10 \n\n6 \n \nverheiratet und übe gemeinsam mit ihm die elterliche Sorge aus. Die hier gelebte \nfamiliäre Lebensgemeinschaft mit dem Kindsvater und den beiden Töchtern sei auch \nso im Herkunftsstaat Indien möglich. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, \nwelche die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik als \nunzumutbar erscheinen ließen. \nAuch die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 hätten keinen Anspruch auf eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Denn ein Nachzug minderjähriger \nsonstiger Familienangehöriger zu Verwandten in aufsteigender Linie komme \nausnahmsweise nur in Betracht, wenn sie Vollwaisen seien oder wenn die Eltern \nnachweislich auf Dauer nicht mehr in der Lage seien, die Personensorge auszuüben. \nDas sei hier nicht der Fall. \nAuch stünde den Antragstellerinnen kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Der Schutz des Privat- und \nFamilienlebens aus Art. 8 EMRK führe nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der \nfreiwilligen Ausreise der Antragstellerin zu 1, da das Gericht nicht deren irreversible \nVerwurzelung in der Bundesrepublik Deutschland feststellen könne. Die Antragstellerin \nzu 1 halte sich seit f... Jahren im Bundesgebiet auf, habe aber lediglich einen kurzen \nTeil ihres bisherigen Lebens hier verbracht. Sie sei mit einem indischen \nStaatsangehörigen religiös verheiratet und habe zwei Kinder, die ebenfalls die indische \nNationalität besäßen. Es lägen keinerlei Nachweise über den tatsächlichen Erwerb von \nSprachkenntnissen vor. Auch habe die Antragstellerin zu 1 in der Bundesrepublik \nweder eine schulische oder berufliche Ausbildung begonnen oder absolviert noch sei \nsie erwerbstätig gewesen. Ihren Angaben zufolge sei sie mit ihrer Herkunftsfamilie eng \nverbunden und habe mehrmals wöchentlich Kontakt zu ihrer im Bundesgebiet \nlebenden \nMutter \nund \nihren \nGeschwistern. \nAnhaltspunkte \nfür \neine \ndarüberhinausgehende gesellschaftliche Sozialisation der Antragstellerin zu 1 in der \nBundesrepublik bestünden nicht. Auch sei keine Entwurzelung im Hinblick auf den \nHerkunftsstaat festzustellen. Sie habe den überwiegenden Teil ihres Lebens dort \nverbracht und sei dort sozialisiert worden. Sie beherrsche die dort gesprochene und \ngeschriebene Sprache und sei mit den dortigen Verhältnissen vertraut, so dass sie sich \nproblemlos wieder eingliedern könne. \nEine Verletzung des Schutzbereichs des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei auch vor dem \nHintergrund der im Bundesgebiet geborenen Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 nicht \ngegeben, denn sie seien in der Bundesrepublik Deutschland nicht irreversibel \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nverwurzelt. \nDa \nsie \ngrundsätzlich \ndas \naufenthaltsrechtliche \nSchicksal \nihrer \nErziehungsberechtigten teilten, sei es ihnen zumutbar, nach mehrjährigem Aufenthalt \ndas Land zusammen mit den Eltern wieder zu verlassen und sich in dem Land der \nStaatsangehörigkeit zu integrieren. Auch seien die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 \nkeine „faktischen Inländer“, denn die hierfür maßgebliche Verwurzelung in der \nBundesrepublik sei nicht gegeben. Sie seien mit d... Jahren und e.... Jahr noch im \nKleinkindalter und unterhielten die entscheidende familiäre Bindung zu den \nsorgeberechtigten Eltern, die in Indien aufgewachsen und dort sozialisiert worden \nseien. Sie seien unabhängig von ihrem Aufenthaltsort auf die umfassende und \nanleitende Fürsorge ihrer Eltern angewiesen. Eine eigenständige, tiefe Verwurzelung \nin der Bundesrepublik könne in einem solchen Alter noch nicht stattgefunden haben. \nAndererseits sei der Spracherwerb sowie die Anpassung an die im Staat der \nStaatsangehörigkeit herrschenden sozialen Normen, mithin eine Integration in Indien, \nohne weiteres möglich. Sonstige Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis seien nicht ersichtlich. Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b \nAufenthG fehle es an der erforderlichen Aufenthaltsdauer von sechs Jahren im \nBundesgebiet. Seit dem Wegzug des Vaters der Antragstellerin zu 1 sowie dem \nWegzug des Großvaters väterlicherseits der Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 in das \nVereinigte Königreich könnten die Antragstellerinnen auch aus dem FreizügG/EU keine \nAufenthaltsrechte mehr ableiten. Da auch die von der Antragsgegnerin verfügte \nAusreiseverpflichtung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken \nunterlägen, werde das Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben. \n3. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgen die Antragstellerinnen ihr Begehren weiter und führen zur Begründung aus: \nDas Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass für die Antragstellerin \nzu 1 zum Zeitpunkt der Beantragung eines Aufenthaltstitels am XX.XXXXXXXXXXXX \nnicht absehbar gewesen sei, dass ihr Vater nicht dauerhaft in der Bundesrepublik \nweilen werde. Im Vertrauen auf den weiteren Aufenthalt ihres Vaters im Bundesgebiet \nund die Tatsache, dass ihre Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester ebenfalls im \nBesitz von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern gemäß § 5 Abs. \n1 FreizügG/EU seien, habe sie am XX.XXXXXXXXXX die Antragstellerin zu 2 und am \nXX.XXXXXXXXXXXX die Antragstellerin zu 3 zur Welt gebracht. \nDen Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 werde aufgrund fester Verwurzelung in der \nBundesrepublik der Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK zuteil. Dies stelle ein rechtliches \nAbschiebungshindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG dar. Bei den \n14 \n15 \n\n8 \n \nAntragstellerinnen zu 2 und zu 3 handele es sich um sog. „faktische Inländer“, die sich \nihr gesamtes Leben in Bundesgebiet aufgehalten hätten und bei denen entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts bereits im Kleinkindalter von d... bzw. e................ \neine hinreichende Verwurzelung in der Bundesrepublik gegeben sei. Das \nBundesverwaltungsgericht ziehe keine Grenze dahingehend, dass erst mit Beginn \neiner schulischen oder beruflichen Ausbildung von einem faktischen Inländer \ngesprochen werden könne und verlange auch keinen Mindestaufenthalt von fünf \nJahren. Der erfolgte Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei \nrechtswidrig, da die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gegeben seien. \nDie angegriffene Entscheidung beruhe zwar auf gesetzlicher Grundlage, sei aber bei \nder erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht verhältnismäßig im engeren Sinn. Bei \nsummarischer Prüfung überwögen daher die schutzwürdigen Interessen der \nAntragstellerin das öffentliche Interesse an der Abschiebung. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat hat bereits Zweifel \nam Vorliegen einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung. Denn gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts \nin Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) innerhalb \neines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung \nmuss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit \nder \nangefochtenen \nEntscheidung \nauseinandersetzen. \nInhaltlich \nmuss \ndie \nBeschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folglich darlegen oder \nzumindest erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der \nerstinstanzliche Beschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert \neine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine \nsachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der \nBeschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss \nangegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die \nangefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße \nWiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils \ntragenden \nErwägungen \ndes \nVerwaltungsgerichts, \naußer \nin \nFällen \nder \nNichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, ebenso wenig aus \nwie bloße pauschale oder formelhafte Rügen ausreichend sind (SächsOVG, Beschl. v. \n5. Juli 2017 - 3 B 163/17 -, juris Rn. 3 f. m. w. N.; Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 3 B \n127/14 -, juris Rn. 2). \n16 \n\n9 \n \nEine solche sachliche Auseinandersetzung der Antragstellerinnen mit den Gründen \ndes \nangefochtenen \nBeschlusses \ndes \nVerwaltungsgerichts \nlässt \nsich \nihrer \nBeschwerdebegründung allenfalls ansatzweise bei sehr großzügiger Auslegung \nentnehmen. Dieses Vorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. \n3.1 Soweit sich die Antragstellerin zu 1 auf ihr Vertrauen auf den fortdauernden \nAufenthalt ihres Vaters im Bundesgebiet und die Tatsache, dass ihre Mutter und \nGeschwister im Besitz von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern \nseien, beruft, ist schon nicht ganz klar, was die Antragstellerin zu 1 hiermit erreichen \nwill. Sollte sie hiermit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Nichtvorliegen einer \naußergewöhnlichen Härte i. S. d. § 36 Abs. 2 AufenthG entgegentreten wollen, so sind \nihre Ausführungen hierzu nicht geeignet. Denn wie schon die Antragsgegnerin in ihrer \nErwiderung ausgeführt hat, liegt es in der Natur von abgeleiteten Aufenthaltstiteln, dass \ndiese mit dem Schicksal des berechtigten Familienangehörigen eng verknüpft sind. \nFolglich kann die Antragstellerin zu 1 hieraus kein schutzwürdiges Vertrauen auf die \nVerlängerung des Aufenthaltstitels herleiten. Zudem haben die Antragstellerinnen im \nAntragsschriftsatz \nihres \nProzessbevollmächtigten \nvom \nXX.XXXXXXXXXX \nvorgetragen, dass der Mutter der Antragstellerin zu 1 sowie deren Bruder und \nSchwester am XX.XXXXXXXXXX Aufenthaltskarten EU erteilt worden seien. Damit \nhabe die Antragstellerin zu 1 aber rein zeitlich weder vor Planung ihrer ersten noch der \nzweiten Schwangerschaft auf die erteilten Aufenthaltskarten vertrauen können, da sie \nzu diesem Zeitpunkt schlichtweg noch gar nicht erteilt gewesen sind. Zum \nNichtvorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 \nAufenthG wird im Übrigen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich auf die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die die Antragstellerinnen weder in \nFrage zu stellen vermochten, noch sich überhaupt damit auseinandergesetzt haben. \n3.2 Aber auch soweit die Antragstellerinnen in ihrer Beschwerdebegründung \nbehaupten, es handele sich bei den Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 um „faktische \nInländer“, so dass sich ein rechtliches Ausreisehindernis aus dem Schutz des \nPrivatlebens gemäß Art. 8 EMRK ergebe und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. \n5 AufenthG zu erteilen sei, folgt der Senat dem nicht. \nGemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar \nausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n10 \n \nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der \nAusreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. \nDer Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe \naller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die \nfür das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts ihrer \nzentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei \nfortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, \nBeschl. v. 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris Rn. 19). Dabei sind einerseits die \nVerwurzelung des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland, andererseits sein \nBezug zum Staat seiner Staatsangehörigkeit in den Blick zu nehmen. Die Tatsache, \ndass sich der Ausländer bereits eine gewisse Zeit in der Bundesrepublik Deutschland \naufgehalten hat, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dass der \nSchutzbereich des Art. 8 EMRK verletzt ist. Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK \ngeschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund \nseiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der \nBesonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er \nkeinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 16. \nSeptember 2013 - 3 B 389/13 -, juris Rn. 6; Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. \n43; Beschl. v. 22. Februar 2016 - 3 D 64/15 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.; Beschl. v. \n23. März 2020 - 3 B 48/20 -, juris Rn. 7). \nMaßgebend sind bei der Frage der Integration des Ausländers in Deutschland vor allem \ndie Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet sowie dessen rechtlicher Status, der Stand \nder gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, \nSchule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis) sowie das Fehlen von Straftaten. Bei \nder Frage der Reintegration in das Heimatland (Grad der Entwurzelung) ist \ninsbesondere maßgebend, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und \ngeschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der \nAusländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der \nWiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen \nkann, soweit diese erforderlich sein sollte (OVG Hamburg, Beschl. v. 5. Mai 2014 - 4 \nBs 98/14 -, juris Rn. 22 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 16. September 2014 - 2 O 81/14 \n-, juris Rn. 7 m. w. N.). \nDa es sich bei den Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 mit einem Jahr und drei Jahren um \n Kleinkinder handelt, ist im Hinblick auf deren Verwurzelung in der Bundesrepublik zu \n21 \n22 \n23 \n\n11 \n \nberücksichtigen, \ndass \nsie \ndie \nentscheidende \nfamiliäre \nBindung \nzu \nden \nsorgeberechtigten Eltern unterhalten, die in Indien aufgewachsen sind und dort \nsozialisiert wurden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die \nAntragstellerinnen zu 2 und zu 3 aufgrund ihres geringen Alters sowohl in der \nBundesrepublik als auch im Staat ihrer Staatsangehörigkeit (Indien) auf die \numfassende und anleitende Fürsorge ihrer Eltern angewiesen. Eine eigenständige tiefe \nVerwurzelung in der Bundesrepublik kann im Alter von d... Jahren und e.... Jahr noch \nnicht stattgefunden haben. Auch sind besondere Integrationsleistungen in diesem Alter \nund vor dem Hintergrund der entsprechend kurzen Dauer des Aufenthalts nicht zu \nerwarten. Soweit die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 demgegenüber behaupten, sie \nhielten sich schon ihr gesamtes Leben im Bundesgebiet auf und entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts sei bereits in ihrem Alter eine hinreichende \nVerwurzelung gegeben, erschöpft sich ihr Vortrag in dieser Behauptung. Sie berufen \nsich einzig auf das Bundesverwaltungsgericht, das keine Grenze dahingehend ziehe, \ndass erst mit Beginn einer schulischen oder beruflichen Ausbildung von einem \nfaktischen Inländer gesprochen werden könne und auch keinen Mindestaufenthalt von \nfünf Jahren voraussetze. Letzteres hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht in \nseinen Gründen nicht verlangt. \nZwar \nhat \ndas \nBundesverwaltungsgericht \n„im \nBundesgebiet \ngeborene \nund \naufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“, als „faktische \nInländer“ bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 16. Juli 2002 - 1 C 8/02 -, juris Rn. 23). Die \nBezeichnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ entbindet aber letztlich nicht \ndavon, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen \n(BayVGH, Beschl. v. 23. September 2021 - 19 ZB 20.323 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 2. \nAugust 2021 - 19 CS 21.330 -, juris Rn. 33). Genau das hat das Verwaltungsgericht in \nder angegriffenen Entscheidung getan, ohne dass die Antragstellerinnen sich damit in \nihrer Beschwerdebegründung auseinandergesetzt haben. Es durfte dabei aufgrund der \nBesonderheit der Geburt der Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 in der Bundesrepublik \nauch darauf abstellen, dass ein wesentlicher Teil ihrer Sozialisierung erst in den \nkommenden Jahren, insbesondere mit dem Beginn der schulischen Ausbildung zu \nerwarten ist. Das Verwaltungsgericht kommt dabei zu dem nicht zu beanstandenden \nErgebnis, dass im Rahmen einer Gesamtschau der einzelnen Merkmale der \nVerwurzelung und der Prognose einer Integration im Staat der Staatsangehörigkeit \neine Verletzung des Schutzbereichs des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und in dessen \nFolge eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht gegeben ist. \n24 \n\n12 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am \n18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung der ersten Instanz, \ngegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n25 \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-26/3-b-349-21","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-26/3-b-349-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487156","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.091857+00:00"}}