{"status":"available","doknr":"OLD487154","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-30","aktenzeichen":"2 A 488/19.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 488/19.A \n \n7 K 959/16.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 30. November 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n14. März 2019 - 7 K 959/16.A - geändert. \nDie Klage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer am... S 19.. geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran. \nSeinen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland am 8. Oktober 2015 und reiste am \n1. November 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. \nAm 21. April 2016 beantragte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für \nMigration und Flüchtlinge in Chemnitz (im Folgenden: Bundesamt) seine Anerkennung \nals Asylberechtigter. Diesen Antrag sowie den Antrag auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes lehnte das Bundesamt mit Bescheid \nvom 26. April 2016 ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran \nan. Die Einlassungen des Klägers zu seiner Verhaftung im Jahr 2009 und den \nBesuchen in Hauskirchen seien insgesamt ohne Substanz geblieben und deshalb als \nunglaubhaft anzusehen. Seine Konversion zum Christentum führe ebenfalls nicht \nweiter, weil der in der Anhörung gewonnene Eindruck nicht auf eine identitätsprägende \nreligiöse Überzeugung schließen lasse. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger ein \nSchreiben des Jesus Zentrum E e. V., Freie evangelische Gemeinde M vom 1. Mai \n2016 zur Behördenakte gereicht. \nAm 11. Mai 2016 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Chemnitz. Im \nVerfahren legte er eine Taufurkunde des Jesus Zentrum E e. V., Freie evangelische \nGemeinde vor, wonach er am 29. Mai 2016 in M getauft wurde, eine Bescheinigung \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ndes B C e. V. vom 30. Januar 2018 über die Teilnahme am persischen \nGlaubensseminar ELAM am 27. Januar 2018 in Dresden und am persisch-deutschen \nGlaubenskurs „Der Weg der Wahrheit (Al-Massira)“ am 30. Januar 2018 in C sowie die \nMitgestaltung eines Gottesdienstes in der Erstaufnahmeeinrichtung in C-E am 28. \nJanuar 2018, ein Schreiben des Herrn M R, Ältester der christlichen Pfingstgemeinde \nJesuszentrum E in M vom 26. Januar 2018 und ein Schreiben des Pastors A W, 1. \nVorsitzender des B C e. V., vom 21. Februar 2018 zur Glaubwürdigkeit der Konversion \ndes Klägers. \nMit Urteil vom 14. März 2019 - 7 K 959/16.A - verpflichtete das Verwaltungsgericht die \nBeklagte, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hob den Bescheid \nvom 26. April 2016 auf, soweit er dem entgegensteht. Aufgrund des festgestellten \nSachverhalts \nmüsse \ndas \nGericht \nin \nAnsehung \naktueller \nober- \nund \nverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung von einer begründeten Furcht des Klägers \nausgehen. Ihm sei unter Zugrundelegung der zum Gegenstand des Verfahrens \ngemachten Erkenntnismittel jedenfalls wegen seines Vortrags und der hierzu \nbeigebrachten Belege einer in Deutschland aus innerer Überzeugung erfolgten \n„identitätsprägenden“ Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen. Dabei könne die Bewertung, ob das Zeugnis des Klägers hinreichender \nAusdruck seines Glaubens ist, wegen des verfassungsrechtlich geschützten \nKernbereichs \nder \nReligionsgemeinschaften \nsachgerecht \nnur \n„aus \nder \nReligionsgemeinschaft selbst heraus beantwortet werden (z. B. … durch Ausstellung \neiner Taufurkunde …)“. Demgegenüber könne eine quasi „inquisitorische“ Befragung \nim Verfahren zu inneren Glaubens- und Gewissensüberzeugungen hierzu nichts \nbeitragen. \nAuf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 die \nBerufung auf Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zugelassen, zu deren Begründung \ndie Beklagte auf den Bescheid des Bundesamts vom 26. April 2016 und die \nBegründung ihres Zulassungsantrags verweist. \n \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. März 2019 - 7 K 959/16.A \n- zu ändern und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr ist der Auffassung, die Beklagte habe die erforderliche Form für die \nBerufungsbegründung nicht gewahrt, die damit nicht wirksam eingereicht worden sei. \nDass sie unverschuldet hieran gehindert gewesen sei, habe die Beklagte nicht \nhinreichend dargelegt. \nIm Berufungsverfahren hat der Kläger ein Zertifikat des B C e. V. vom 25. Juni 2018 \nüber die Teilnahme am Al-Massira-Kurs an zehn von 17 Abenden und Bestätigungen \nder Freien evangelischen Pfingstgemeinde Jesus Zentrum E e. V. vom 27. Oktober \n2021 und der Freien evangelischen Gemeinde C vom 18. November 2021 sowie in der \nmündlichen Verhandlung ein Schreiben der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen \nKirche St. T L vom 29. November 2021 zur Akte gereicht. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts \nChemnitz und des Zulassungs- und Berufungsverfahrens Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen \nund auf diese Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 125 Abs. 1 Satz 1 \ni. V. m.§ 101 Abs. 2 VwGO). Zudem hat die Beklagte am 16. November 2021 \ntelefonisch mitgeteilt, dass kein Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen \nwerde. \nDie Berufung der Beklagten hat Erfolg. \nI. Die Berufung ist zulässig. \nIst die Berufung vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG durch \nBeschluss zugelassen worden, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n5 \n \nfortgesetzt, ohne dass es der Einlegung der Berufung bedarf (§ 78 Abs. 5 Satz 3 \nAsylG). In diesem Fall ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der \nBerufung zu begründen; die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht \neinzureichen. \nDer \nmit \neiner \nordnungsgemäßen \nRechtsmittelbelehrung \nversehene \nZulassungsbeschluss des Senats vom 29. Oktober 2019 wurde der Beklagten \nausweislich \ndes \nbei \nden \nGerichtsakten \nbefindlichen \nelektronischen \nEmpfangsbekenntnisses am 11. November 2019 zugestellt. Somit lief die einmonatige \nBerufungsbegründungsfrist am 11. Dezember 2019 ab. Die am 29. November 2019 \nbeim \nOberverwaltungsgericht \neingegangene \nund \naus \neinem \nbesonderen \nelektronischen Behördenpostfach gemäß § 55a Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und Abs. \n4 Nr. 3 VwGO übermittelte Berufungsbegründung vom 29. November 2019 wahrt diese \nFrist. Auf den (per EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelten) \nBegründungsschriftsatz vom 13. November 2019 kommt es daher ebenso wenig an \nwie auf die Ausführungen der Beklagten zum Antrag auf Wiedereinsetzung in die \nBegründungsfrist nach § 60 VwGO. \nII. Die Berufung ist begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die \nFlüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren weder einen Anspruch auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung \nsubsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten \nnach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes und die Feststellung von \nAbschiebungsverboten ablehnende Bescheid des Bundesamts vom 26. April 2016 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz \n1 VwGO). Die im Bescheid des Bundesamts enthaltene Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung sind ebenfalls rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der \nSenat hat das Urteil des Verwaltungsgerichts daher geändert und die Klage \nabgewiesen. \n15 \n16 \n17 \n\n6 \n \n1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß \n§ 3 AsylG, weil in seiner Person die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 AsylG \nhinsichtlich der Islamischen Republik Iran nicht vorliegen. \nNach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer \nFlüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen \nseiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes \n(Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er \nnicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen \nwill. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn der Ausländer in seinem \nHerkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in § 3a Abs. \n1 AsylG geschützter Rechtsgüter ausgesetzt ist und ihm die genannten Gefahren \naufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner \nindividuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 1. Juni 2011, BVerwGE 140, 22 Rn. 22; Urt. v. 20. Februar 2013, \nInfAuslR 2013, 300 Rn. 19; Senatsurt. v. 16. Mai 2014 - A 2 A 54/12 -, juris Rn. 15). \nAls Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 \nAsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass \nsie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, \ninsbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom \n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 \nII. S. 685, 953; EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer \nKumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der \nMenschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher \nwie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als eine solche Verfolgung \nkann nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer \nGewalt sowie nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder \ndiskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss \neine Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten \nVerfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften \nHandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Gemäß \n§ 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets \nbeherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 \n18 \n19 \n20 \n\n7 \n \ngenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder \nnicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). \nAls Verfolgter kann ein Ausländer nur dann ausgereist sein, wenn er auf der Flucht vor \neiner unmittelbar bestehenden oder einer bereits eingetretenen politischen Verfolgung \nsein Heimatland verlassen hat. Durch die fragliche Maßnahme politischer Verfolgung \nmüssen dem Betroffenen gerade in Anknüpfung an eines der genannten Merkmale (§ 3 \nAbs. 1 AsylG) gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach \naus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315, 333 ff.). Es ist grundsätzlich Sache \ndes Ausländers, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form \nvorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass er \nzu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen \nErlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf \nFlüchtlingsanerkennung lückenlos zutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989, \nInfAuslR 1990, 38). Widersprüchliches oder ein sich im Laufe des Verfahrens \nsteigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Betreffenden in Frage stellen. \nÄndert er im späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, muss er dies überzeugend \nbegründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 1985 und v. 21. Juli 1989, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 41 und 113). \n2. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben war der Kläger im Zeitpunkt seiner \nAusreise aus dem Iran weder einer Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt \nnoch hiervon unmittelbar und individuell bedroht. Soweit er in der Anhörung beim \nBundesamt behauptet hat, nach den Wahlen im Jahr 2009 demonstriert zu haben und \nzehn Tage inhaftiert und schwer gefoltert worden zu sein, hat er an diesem Vortrag im \nBerufungsverfahren ausdrücklich nicht mehr festgehalten. \nIm Übrigen hat der Kläger in der Anhörung angegeben, Hauptgrund für die \nAsylantragstellung sei seine neue Religion. Er sei mit einem Freund zu sogenannten \nHauskirchen gegangen, einmal die Woche, immer am Sonntag und aus \nSicherheitsgründen jedes Mal in eine andere Kirche. Insgesamt sei er viermal \nhingegangen, das erste Mal Ende des Jahres 1393 (Ende 2014/Anfang 2015). Beim \nletzten Mal seien sie von Polizisten und Personen in Zivil überfallen worden; er habe \nfliehen können und sei in den Nordiran gegangen. Von dort habe er seine Familie (in I) \n21 \n22 \n23 \n\n8 \n \nkontaktiert. Er habe gedacht, nach zwei oder drei Tagen zurückkehren zu können. Dies \nsei aber nicht möglich gewesen. Sein Zwillingsbruder sei verhaftet worden, weil man \nihn für den Kläger gehalten habe. Als dessen wahre Identität festgestellt worden sei, \nhabe man seinen Bruder freigelassen. Danach habe er das Land verlassen und nach \nEngland reisen wollen. Weil die Grenzen geschlossen waren, sei er nach Deutschland \ngekommen. Auf die Frage, wie er trotz ständiger Beobachtung der Behörden in die \nHauskirchen habe gehen können, erklärte der Kläger, er wisse nicht genau, ob er die \nganze Zeit verfolgt bzw. beobachtet worden sei. Er denke die ganze Zeit daran, ob \nnicht er der Grund für die Kontrolle beim Hauskirchtreffen gewesen sei. \nIm Iran sei er, so der Kläger, nicht religiös gewesen. Er habe weder gebetet noch \ngefastet, und sei nur auf dem Papier Moslem gewesen. Er habe sich für keine Religion \ninteressiert; Religion sei für ihn gleichbedeutend mit Politik gewesen. 2009 sei ihm \nklargeworden, dass der Islam eine Religion der Gewalt sei. Als er im Jahr 2014 diesen \nFreund, der Christ gewesen sei, getroffen und mit ihm gesprochen habe, sei er auf die \nReligion aufmerksam geworden; der Freund habe ihn davon überzeugt, zur Hauskirche \nzu gehen. \nIn der Berufungsverhandlung hat der Kläger auf Vorhalt seiner Angaben in der \nAnhörung, im Iran an Veranstaltungen in Hauskirchen teilgenommen zu haben, erklärt, \n„über Iran“ habe er „nicht viel zu erzählen, außer dass zweimal in Hauskirchen an \nVeranstaltungen teilgenommen habe“; daran, wann dies gewesen sei, könne er sich \nnicht genau erinnern, es müsse Ende 1393 gewesen sein. Auf Vorhalt, er habe in der \nAnhörung von vier Hauskirchenbesuchen und davon gesprochen, dass die Hauskirche \nbeim letzten Besuch überfallen worden und er in den Nordiran geflohen sei, antwortete \nder Kläger, er habe von zwei bis drei Hauskirchenbesuchen erzählt und sei geflohen, \num „in ein sicheres Land“ zu kommen. Er sei, so der Kläger weiter, davon \nausgegangen, dass er „etwas“, das er beim Bundesamt gesagt habe, in der mündlichen \nVerhandlung „nicht noch einmal sagen muss“. Er habe „zu diesem Sachverhalt nichts \nweiter zu sagen“. Am Schluss seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung räumte \nder Kläger sodann ein, er habe „beim Bundesamt … zum Teil nicht die Wahrheit \ngesagt“; was er gesagt habe, stimme alles, „bis auf den Sturm auf die Hauskirche durch \ndie Polizei“. Die Änderung seines Vortrags begründete der Kläger damit, er könne es \nmit seinem „christlichen Gewissen nicht vereinbaren, zu lügen“. \nVor dem Hintergrund dieser Einlassungen ist der Senat weder davon überzeugt, dass \nder Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt vor seiner Ausreise im Iran gezielten, für die \n24 \n25 \n26 \n\n9 \n \nFlüchtlingsanerkennung relevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt \noder hiervon bedroht war, noch davon, dass die iranischen Behörden wegen seiner \nangeblichen Teilnahme an Demonstrationen und Verhaftung im Jahr 2009 oder der \nvon ihm behaupteten zwei oder drei Hauskirchenbesuche ein Verfolgungsinteresse an \nder Person des Klägers hatten oder haben. Für den Senat steht daher fest, dass der \nKläger den Iran in Wahrheit aus asylfremden Gründen verlassen hat. \n3. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder Bedrohung, die sich bei Rückkehr in den \nIran als Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung darstellen könnte, ergibt sich für \nden - unverfolgt ausgereisten - Kläger nicht aus seiner Taufe am 29. Mai 2016 durch \ndie Leiter der Freien evangelischen Gemeinde Jesus Zentrum E in M. Zwar beruht die \nTaufe auf dem eigenen, nach dem Verlassen des Herkunftsstaats getroffenen \nWillensentschluss des Klägers. Bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet \nsich die Beachtlichkeit selbst geschaffener Nachfluchttatbestände nach § 28 Abs. 1a \nAsylG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU v. 13. Dezember 2011 (ABl. EU \nNr. L 337 S. 9). Danach kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die \ntatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, \ndie eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, \ninsbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und \nFortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder \nAusrichtung ist. Die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sind indes \nuneingeschränkt zu berücksichtigen, wenn sie bis zur Unanfechtbarkeit des \nErstverfahrens verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 2009, \nNVwZ 2010, 383, 385 Rn. 10). \na) Die Voraussetzungen, unter denen einem zum Christentum konvertierten iranischen \nStaatsbürger bei Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht, und nach welchen \nGrundsätzen sich die gerichtliche Prüfung hierbei zu richten hat, sind in der \nRechtsprechung geklärt (vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012, InfAuslR 2012, 444; \nBVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013, InfAuslR 2013, 300; Senatsurt. v. 16. Mai 2014 - A \n2 A 54/12 -, juris; BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris). \nDanach kann ein Eingriff in das Recht auf Religionsausübung als Verfolgungshandlung \ni. S. v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG angesehen werden, wenn er so gravierend ist, dass er \neinem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die \n§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche \nHandlungen insbesondere als Verfolgung gelten. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in \ndas Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne dar. Es \n27 \n28 \n\n10 \n \nmuss sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die den Betroffenen erheblich \nbeeinträchtigt; das setzt voraus, dass die Eingriffshandlung einer Verletzung der \ngrundlegenden Menschenrechte gleichkommt, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK \nin keinem Fall abgewichen werden darf (vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012, a. a. \nO., Rn. 57, 58, 59, 61; BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O., Rn. 23). Zu den \nHandlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen \nkönnen, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen \nGlauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, \ndiesen Glauben öffentlich zu leben (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG; BVerwG, Urt. v. 20. \nFebruar 2013 a. a. O., Rn. 24). \nBei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit kann es sich um eine Verfolgung \ni. S. v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG handeln, wenn der Betroffene aufgrund der Ausübung \ndieser Freiheit in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in § 3c \nAsylG genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder \nerniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Darüber hinaus \nist auch die im Falle der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von \nLeib, Lebern oder persönlicher Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung \nder Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten. Ein hinreichend schwerer \nEingriff in die Religionsfreiheit setzt indes nicht voraus, dass der Betroffene seinen \nGlauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die \nihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der \nVerfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer \nVerfolgung erreichen. Dies ergibt sich daraus, dass schon das Verbot der Teilnahme \nan religiösen Riten im öffentlichen Bereich eine hinreichend gravierende Handlung i. S. \nv. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG und somit eine Verfolgung darstellen kann, wenn der Verstoß \ndagegen die tatsächliche Gefahr der in § 3a Abs. 2 AsylG genannten Sanktionen und \nKonsequenzen heraufbeschwört (vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012 a. a. O., Rn. \n69; BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O., Rn. 25, 26, 27). \nDie Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere \naufweist, um als Verletzungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu gelten, hängt \nvon objektiven und subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind die \nSchwere der dem Betroffenen bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung \nanderer Rechtsgüter. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, \nwenn den Betroffenen durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die \nGefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer \n29 \n30 \n\n11 \n \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu \nwerden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche \nStrafverfolgungspraxis im Herkunftsland an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht \ndurchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. \n20. Februar 2013 a. a. O., Rn. 28). \nAls relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den \nBetroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der \nÖffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Der \nSchutzbereich \nder \nReligion \nerfasst \nsowohl \ndie \nvon \nder \nGlaubenslehre \nvorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für \nsich selbst als unverzichtbar empfindet. Maßgeblich ist, wie der einzelne Gläubige \nseinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung, auch wenn \nderen Befolgung für die betreffende Glaubensgemeinschaft nicht von zentraler \nBedeutung ist, für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. \nEs reicht nicht aus, dass der Betroffene eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben \nhat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmestaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn \nim Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Die Tatsache, dass er \ndie unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend \nempfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Betroffene zur vollen \nÜberzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 2010, \nBVerwGE 138, 270 Rn. 43; Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O., Rn. 30). \nBeruft sich der Schutzsuchende, wie hier der Kläger, auf eine Verfolgungsgefährdung \nmit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland \nbekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft \nmachen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden, dass \ndie Konversion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen \nEinstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der \nGlaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Er muss \nsich nach dem aus der Gesamtheit des verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen \nVerfahrens gewonnenen Eindruck aus voller innerer Überzeugung von seinem \nbisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hierbei \nkommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die \nGlaubwürdigkeit der Person des Schutzsuchenden an, die das Gericht im Rahmen \neiner persönlichen Anhörung zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Eine \nBindung an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche, der \n31 \n32 \n\n12 \n \nTaufe des betreffenden Asylantragstellers liege eine ernsthafte und nachhaltige \nGlaubensentscheidung zugrunde, besteht hierbei nicht. Die Verwaltungsgerichte \nhaben die innere Tatsache, ob und inwieweit der Asylantragsteller eine bestimmte \nreligiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung \nseiner religiösen Identität empfindet, vielmehr selbst anhand seines Vorbringens sowie \nim Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung \ndes Betroffenen zu überprüfen und hierbei das Regelbeweismaß der vollen \nÜberzeugung des Gerichts zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 \na. a. O., Rn. 30). Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche \nÜberzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der \nWahrung der religiösen Identität des Asylantragstellers zu verschaffen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 13, 14; BVerfG, Kammerbeschl. v. \n3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 34). Bei der gebotenen Überprüfung der \nreligiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von \näußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen \nwerden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten, \nwie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine \nGlaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den \nKonversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für \ndie Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und \nderen Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das \nWissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und \nAuswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das neue Leben sowie \nArt und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme \nan Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 35). \nb) Nach diesen Maßstäben ist der Senat auf Grundlage des vom Kläger bei seiner \nAnhörung in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht \ndavon überzeugt, dass der Übertritt des Klägers zum Christentum auf einer ernsthaften \ninneren Überzeugung beruht und seine kirchlichen Aktivitäten als Ausdruck seiner \nGlaubensüberzeugung für ihn identitätsprägend sind. \naa) Aufgrund der Schilderungen der (zwei bis drei) Besuche und des Ablaufs der \nVeranstaltungen in den Hauskirchen vermag der Senat nicht festzustellen, dass sich \nder Kläger bereits im Iran dem Christentum zugewandt hat. In der Anhörung konnte er \n33 \n34 \n\n13 \n \nlediglich sagen, sie hätten „dort immer gebetet und über Jesus und sein Leben \ngesprochen“. Bei diesem insgesamt dürftigen, detailarmen und oberflächlichen Vortrag \nist es auch im Berufungsverfahren geblieben. In der mündlichen Verhandlung erklärte \nder Kläger auf den Vorhalt, er habe beim Bundesamt angegeben, im Iran an \nVeranstaltungen in Hauskirchen teilgenommen zu haben, über den Iran habe er nicht \nviel zu erzählen. Auf die Frage, was eine Hauskirche sei und was in den Hauskirchen \npassiere, antwortete der Kläger, das seien „versteckte Kirchen, da können diejenigen \nhingehen, die als Moslems geboren sind und etwas über das Christentum erfahren \nwollen“. In der Hauskirche „haben wir über das Christentum gesprochen, die Heilige \nSchrift wurde bekannt gemacht, es wurden Reden gehalten“, womit, wie der Kläger auf \nNachfrage klargestellt hat, „christliche Predigten“ gemeint seien. Er habe, so der Kläger \nweiter, „damals … keine rechte Einstellung dazu gehabt“. Andererseits behauptet der \nKläger, gegenüber seinem Freund, den er auf einer Straße in I kennengelernt haben \nwill, aber an dessen Namen er sich nicht erinnern konnte, und der ihn zu den \nHauskirchentreffen mitgenommen hat, „eine Zuneigung gezeigt“ zu haben“, dass er \n„diesen Weg gehen“ wolle. Dies gab der Kläger auch als Grund seiner Ausreise an: \nWenn er „den Weg weiterführen wollte“, habe er „ein sicheres Land finden“ müssen. \nAuf den Vorhalt, er habe gesagt, den Weg im Iran noch gar nicht richtig beschritten zu \nhaben, erklärte der Kläger, er habe gewusst, das er „diesen Weg weitergehen muss“. \nDiese allgemein gehaltenen Einlassungen lassen insgesamt nicht erkennen, dass sich \nder Kläger im Iran auch nur im Ansatz mit Inhalten der christlichen Religion beschäftigt \nhat und die letztlich zwei- bis dreimaligen Besuche in Hauskirchen für ihn ein inneres \nBedürfnis waren. Seine Schilderungen erschöpfen sich in der Wiedergabe allgemein \nbekannter Äußerlichkeiten, etwa, dass in den Hauskirchen gepredigt wird, der \nTatsache, dass die Örtlichkeiten der Hauskirchengemeinden meist nicht bekannt sind, \nweil sie den Standort häufig wechseln, um Razzien durch die Behörden zu entgehen \n(vgl. BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, \nLänderinformation der Staatendokumentation Iran v. 2. Juli 2021, S. 52), sowie dem \nUmstand, dass sich missionierende Christen aus Vorsicht in der Regel auf „Vier-\nAugen-Gespräche“ beschränken (vgl. Bundesamt, Länderreport Iran 2019, S. 7). \nHinzu kommt, dass der Kläger von sich selbst sagt, er sei im Iran „nicht religiös“ und \n„nur auf dem Papier Moslem“ gewesen. Zudem beruft er sich als Auslöser für sein im \nJahr 2014 entstandenes Interesse am christlichen Glauben auf ein Ereignis, seine \nVerhaftung und Folter in der Haft im Jahr 2009, das zu diesem Zeitpunkt bereits \nmehrere Jahre zurücklag und das in der Berufungsverhandlung mit dem \nausdrücklichen Einverständnis des Klägers nicht mehr angesprochen wurde. Von \n35 \n\n14 \n \ndaher kann dem Kläger nicht geglaubt werden, dass er bereits im Iran begonnen hat, \nsich dem Christentum zuzuwenden. \nbb) Der Senat ist ferner nicht davon überzeugt, dass die Taufe des Klägers Ausdruck \neines nunmehr vollzogenen prägenden religiösen Einstellungswandels ist. \nAusweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Taufurkunde der \nFreien evangelischen Gemeinde Jesus Zentrum E M wurde der Kläger am 29. Mai \n2016 getauft. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 1. November \n2015 hat der Kläger seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge in den \nersten ein bis drei Monaten keinen Kontakt zu einer christlichen Gemeinde gesucht, \nweil er mit „Verwaltungssachen und Wohnungssuche“ beschäftigt gewesen sei. Auch \nnachdem ihm von der Ausländerbehörde eine Wohnung in M zugewiesen worden war, \nist der Kontakt zur Freien evangelischen Gemeinde nicht durch eigenes aktives \nBemühen des Klägers und Aufsuchen einer christlichen Kirche oder Gemeinde \nzustande gekommen. Der Kläger hat sich vielmehr bei Mitarbeitern der Diakonie, die \nFlüchtlinge betreut und ihnen gesagt hätten, „wo man etwas bekommt“, wo etwa Ärzte \nund Krankenhäuser sind, nach einer Kirche erkundigt. Auf ihre Frage, ob er wegen der \nReligion oder wegen seines Asylverfahrens frage, habe er geantwortet, „mein Weg ist \ndas Christentum“. Einige Zeit später seien F und M von der Freien evangelischen \nGemeinde Jesus Zentrum E gekommen, die die Mitarbeiter der Diakonie zu ihm \ngeschickt hätten. Sie hätten sich jeden Donnerstag bei ihm getroffen und über das \nChristentum gesprochen; ein Freund habe übersetzt. F und M hätten ihn in ihre Kirche \neingeladen und er habe am Gottesdienst teilgenommen. Im Gottesdienst hätten die \nLeiter/Ältesten über das Christentum und die Bibel gepredigt, er habe kirchliche Lieder \nund Musik gehört. Er sei auch zum Abendmahl gegangen. \nAuf die Frage, warum er Christ geworden sei, erklärte der Kläger, er sei erst in \nDeutschland „richtig Christ“ geworden, er habe das Neue Testament gelesen und durch \ndas Lesen der Heiligen Schrift gemerkt, dass Jesus Christus die „einzige Rettung“ ist; \n„wer selbst glaubt, dass Jesus die Rettung ist, wird auch gerettet werden“. Gefragt nach \ndem Grund für seine Taufe, antwortete der Kläger, nach der Heiligen Schrift bedeute \nTaufe, dass „man glaubt … Buße tut“, Taufe bedeute „Auferstehung, Christentum und \nJesus“. Die Taufe habe für das „ganze Christentum eine Bedeutung“; die Prinzipien \ndes Christentums seien Taufe und Abendmahl. Erst auf mehrfache Nachfragen nach \nder Bedeutung der Taufe für ihn selbst und für die Gemeinde erklärte der Kläger \nschließlich, die Taufe sei „ein Symbol für das Sterben und die Auferstehung …, durch \n36 \n37 \n38 \n\n15 \n \ndie Wassertaufe wird man von den Sünden gereinigt und danach beginnt ein neues \nLeben mit Jesus Christus“, und, um Mitglied in der Gemeinde werden zu können, \nmüsse man erst getauft werden. Er habe sich, so der Kläger weiter, taufen lassen „für \ndas Christentum und den Glauben an den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist“. In \nder Folge hat der Kläger nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung am \nGemeindeleben der Freien evangelischen Gemeinde in M teilgenommen. Hierzu heißt \nes in der zu den Akten gereichten Bestätigung der Gemeinde vom 27. Oktober 2021, \ndass der Kläger an einem Taufvorbereitungskurs teilgenommen hat, den der Kläger \nselbst allerdings nicht erwähnt hat, am 29. Mai 2016 getauft wurde und „in dieser Zeit \nregelmäßig im Gottesdienst und über eineinhalb Jahre regelmäßig im Hauskreis von \nM“ war. \nNach seinem Umzug nach C im Jahr 2018 hat der Kläger nach seinem Vortrag den \nGottesdienst der selbständigen evangelisch-lutherischen Kirche besucht und am \nAbendmahl teilgenommen. Er sei nicht angemeldet gewesen, weil er eine Gemeinde \ngesucht habe, in der persisch gesprochen wird. Beim B C e. V. habe er Pastor M von \nder Freien evangelischen Gemeinde C kennengelernt. Dieser habe ihm gesagt, dass \ner in der Erstaufnahmeeinrichtung in C am Sonntagnachmittag das Abendmahl \nempfangen könne. Er sei nicht regelmäßig, etwa zweimal im Monat, hingegangen, weil \ner habe arbeiten müssen; auch an den Gottesdiensten habe er nicht regelmäßig \nteilnehmen können. In der Bescheinigung über die Mitarbeit des Klägers in der Freien \nevangelischen Gemeinde C vom 18. November 2021 bestätigt Pastor M, dass der \nKläger „bis zur Corona-Zeit … immer wieder engagiert geholfen hat, die christlichen \nGottesdienste in der Erstaufnahmeeinrichtung im A-S-Weg mitzugestalten“ und seine \nLandsleute auf die Gottesdienste hingewiesen und zur Teilnahme eingeladen hat. \nDerzeit gehe er, so der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie er \nseinen christlichen Glauben jetzt lebe, zur Kirche, helfe und versuche wie ein Christ zu \nleben, lese die Bibel und bete zu Hause. Er gehöre zur Selbständigen Evangelischen \nKirche in C, nehme an den Gottesdiensten teil, die in der katholischen Kirche \nstattfänden, und gehe zum Abendmahl. Im Gottesdienst werde eine Predigt gehalten, \ndie übersetzt werde, die Gottesdienstbesucher beten, empfangen die heiligen Worte \nund das Abendmahl und es werden christliche Lieder gesungen. Ausweislich des in \nder mündlichen Verhandlung übergebenen Schreibens des Pfarrers H G der \nSelbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) St. T L vom 29. November \n2021 gehört der Kläger, seit er in C wohnt, zum persischen Predigtort der SELK in C, \nder von Pfarrer S D aus der Dreieinigkeitsgemeinde der SELK und ihm selbst betreut \nwird. Danach hat sich der Kläger im Jahr 2019 am Predigtort C angemeldet und \n39 \n\n16 \n \nbesucht die Gottesdienste seitdem regelmäßig. Am Predigtort C bekämen getaufte \nChristen die Zulassung zum Heiligen Abendmahl; sie würden aber erst nach \ngründlicher Prüfung offiziell als Gemeindeglieder übernommen. Der Kläger sei am 18. \nAugust 2021 als Gemeindeglied der St. T L aufgenommen worden. Er besuche die \nGottesdienste „sehr regelmäßig“, nach der Anwesenheitsliste habe er im laufenden \nJahr 23 Gottesdienste besucht. Die Ehefrau des Klägers sei inzwischen auch in \nDeutschland; auch sie besuche den Gottesdienst „sehr regelmäßig“ und zusammen \nmit dem Kläger den Taufunterricht. \nZwar steht gemäß der vom Kläger vorgelegten Taufbescheinigung fest, dass der \nKläger am 29. Mai 2016 getauft wurde. Allerdings stellt die Taufe als solche lediglich \nein Indiz für einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel dar (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 9; BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. April \n2020 - 2 BvR 1838/15 - a. a. O., Rn. 34). Aufgrund der vorliegenden pfarramtlichen \nBescheinigungen und der Ausführungen des Klägers in der Berufungsverhandlung ist \nauch davon auszugehen, dass der Kläger in verschiedenen Kirchengemeinden \nGottesdienste besucht und am Abendmahl teilgenommen hat. Diese äußeren als \nIndizien zu bewertenden Umstände belegen indessen nicht die ernsthafte Hinwendung \ndes Klägers zum christlichen Glauben. In der Gesamtschau seines Vorbringens hat es \nder Kläger nicht vermocht, den inneren Prozess der Auseinandersetzung mit den \nchristlichen Glaubensvorstellungen und der christlichen Glaubenslehre glaubhaft \ndarzulegen. Hierbei fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich die Einlassungen des \nKlägers zu wesentlichen Teilen des von ihm in der Anhörung beim Bundesamt \nbehaupteten \nVorfluchtgeschehens, \ninsbesondere \ndem \nÜberfall \nauf \ndas \nHauskirchentreffen durch Polizisten und Sicherheitskräfte, dem er sich durch Flucht in \nden Nordiran entzogen und sodann das Land verlassen habe, in der \nBerufungsverhandlung als unwahr herausgestellt haben, oder an denen er, wie der \nTeilnahme an den Demonstrationen anlässlich der Präsidentschaftswahl im Jahr 2009, \nseiner Verhaftung und Folter in der Haft, letztlich nicht mehr festgehalten hat. Zudem \nist der Senat, wie vorstehend dargelegt, nicht davon überzeugt, dass die \nHauskirchenbesuche zu einer Änderung seiner religiösen Überzeugung und \nHinwendung zum Christentum geführt haben, die den Kläger bewogen hat, den Iran zu \nverlassen, um den für sich selbst gefundenen Glaubensweg im Ausland weiterzugehen \nund sich taufen zu lassen. Mit dem Christentum ist der Kläger vielmehr erstmals in \nDeutschland in Berührung gekommen. Dies war nach seinem Vorbringen und dem \nSchreiben der Freien evangelischen Gemeinde Jesus Zentrum E vom 1. Mai 2016 etwa \nvier Monate nach seiner Einreise am 1. November 2015. Bereits am 26. Mai 2016 \n40 \n\n17 \n \nwurde der Kläger sodann getauft. Zu Zweifeln geben auch seine Schilderungen zur \nTeilnahme an den Gottesdiensten Anlass. Diese erschöpfen sich in der stereotypen, \nallgemein gehaltenen Beschreibung des äußeren Ablaufs der Gottesdienste und seiner \neigenen Verhaltensweisen, wie dem (soweit sprachlich möglich) Mitsingen der \nKirchenlieder und der Teilnahme am Abendmahl. Am Gemeindeleben hat sich der \nKläger beteiligt, indem er die von der Freien evangelischen Gemeinde C in der \nErstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber ausgerichteten christlichen Gottesdienste \nmitgestaltet hat. Wie dies konkret geschehen ist, lässt sich der Bescheinigung vom 18. \nNovember 2021 nicht entnehmen; auch der Kläger hat sich in der mündlichen \nVerhandlung hierzu nicht geäußert und lediglich angegeben, wegen seiner Arbeit sei \ner nicht regelmäßig zu den Treffen gegangen, etwa zweimal im Monat. \nAuch im Übrigen fehlt es an einer von individuellen Merkmalen geprägten Darlegung \ndes gelebten Glaubens. Die Ausführungen des Klägers sind, soweit sie nicht konkretes \nWissen zur Bedeutung der Taufe oder zum Begriff der Vergebung betreffen, pauschal \ngeblieben und lassen eine emotionale Verbindung zum christlichen Glauben nicht \nerkennen. Dazu, dass und wie er oder die Gemeinde die christlichen Feiertage \nbegehen, hat der Kläger nichts vorgetragen. Gleiches gilt für die Teilnahme etwa an \nVeranstaltungen der Kirchengemeinde, oder dazu, ob er über den Gottesdienst hinaus \nKontakt insbesondere zu deutschsprachigen Gemeindemitgliedern gesucht oder \nversucht hat aufzunehmen. Schließlich hat der Kläger in der Berufungsverhandlung \nweder angesprochen, dass er bereits seit längerer Zeit die Gottesdienste der \nEvangelisch-Lutherischen St. T in L besucht und dort vor etwa drei Monaten Mitglied \ngeworden ist, noch, dass sich seine Ehefrau ebenfalls in Deutschland aufhält und mit \nihm den Taufunterricht und die Gottesdienste dieser Gemeinde besucht. Beides hat \nder Senat erst dem in der Verhandlung übergebenen Schreiben des Pfarrers der T vom \n29. November 2021 entnommen. \nVor diesem Hintergrund ist der Senat im Ergebnis einer Gesamtwürdigung \ninsbesondere des Vorbringens des Klägers in der Berufungsverhandlung und der von \nihm vorgelegten Bescheinigungen und Schriftstücke nicht davon überzeugt, dass der \nchristliche Glauben im Leben des Klägers eine besondere Bedeutung hat und er eine \ninnere religiöse Überzeugung gewonnen hätte, die seine Persönlichkeit nachhaltig \ngeprägt und für ihn unverzichtbar geworden wäre. \n4. Dem Kläger droht wegen seiner behaupteten Konversion zum Christentum im Iran \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung. \n41 \n42 \n43 \n\n18 \n \na) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für vom Islam zum Christentum \nkonvertierte iranische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in den Iran eine \nVerfolgungsgefahr dann besteht, wenn sie nach außen erkennbar eine missionarische \nTätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam \nnach außen dadurch zeigen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen \nkirchlichen Riten wie Gottesdiensten teilnehmen (vgl. Senatsurt. v. 16. Mai 2014 - A 2 \nA 54/12 -, juris Rn. 32 ff.). An dieser Einschätzung hält der Senat vor dem Hintergrund \nder aktuellen Erkenntnislage weiterhin fest. \nZwar kennt das iranische Strafgesetzbuch den Straftatbestand der Konversion zum \nChristentum nicht. Diese kann allerdings nach islamischem Recht den Straftatbestand \nder Apostasie erfüllen und eine Verurteilung zur Folge haben. Gemäß Art. 167 der \niranischen Verfassung findet auf Angelegenheiten, die nicht im kodifizierten Recht \ngeregelt sind, islamisch-religiöses Recht Anwendung. Danach kann Apostasie mit der \nTodesstrafe (Männer) bzw. einer lebenslangen Haftstrafe (Frauen) geahndet werden. \nIn der Regel findet eine Strafverfolgung aber unter Heranziehung anderer (kodifizierter) \nStraftatbestände wie „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von \nHauskirchen“ oder „Beleidigung des Propheten“ statt, wohl um die Anwendung des \nScharia-Rechts und damit die Todesstrafe zu vermeiden (vgl. Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes v. 5. Februar 2021, S. 14, 15; Bundesamt, Länderreport Iran 2021, \nS. 10, 11; Amnesty International Report Iran 2020 v. 7. April 2021, S. 8; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, v. 7. Juni 2018, S. 5, 6, 10; BFA, \nLänderinformation Iran v. 2. Juli 2021, S. 51 f., 54). Hierbei kann schon das Praktizieren \ndes Glaubens in Hauskirchen zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Es kommt zu \nRazzien, die mit Verhaftungen sowohl von Kirchenführern als auch einfachen \nKirchenmitgliedern verbunden sein können. Kirchenmitglieder werden im Regelfall \nverhört und in der Mehrzahl nach wenigen Tagen (ggfls. gegen Kaution) wieder \nfreigelassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird \nnormalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung freigelassen, sich vom \nMissionieren fernzuhalten. Vorladungen, Befragungen und Festnahmen dienen eher \ndazu, diese Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. Das Vorgehen der \nBehörden richtet sich in erster Linie gegen die Kirchenführer; diese werden verhaftet \nund in Einzelfällen über mehrere Monate festgehalten in der Absicht, die Hauskirche \nanzugreifen und zu schwächen (vgl. Lagebericht v. 5. Februar 2021, S. 14; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe v. 7. Juni 2018, S. 8; BFA Länderinformation v. 2. Juli \n2021, S. 54). \n44 \n45 \n46 \n\n19 \n \nb) Hingegen liegen keine belastbaren Erkenntnisse dafür vor, dass einem Konvertiten \nallein wegen eines bloß formalen Wechsels zum christlichen Glauben durch Taufe oder \nwegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland als solcher mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit im Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung \ndrohen könnte. Dies gilt jedenfalls, wenn die Konversion unerkannt geblieben ist, bzw. \nbei unauffälliger nicht mit Missionierung oder Unterrichtung anderer Personen im \nGlauben verbundener Religionsausübung. \nOb ein Mitglied einer Hauskirche in das Visier der Behörden gerät, hängt maßgeblich \nvon seiner Religiosität und seinen Aktivitäten oder gegebenenfalls seiner Bekanntheit \nim Ausland ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein \nführen nicht zu Verhaftung oder Strafverfolgung. Eine Gefährdung besteht vielmehr \nallein dann, wenn die Konversion den Behörden bekannt ist oder sonst aufgedeckt \nwird. Letzteres kann vor allem der Fall sein, wenn eine Person ihren Glauben öffentlich \nlebt, etwa an Treffen in Hauskirchen oder Hausgemeinden teilnimmt. Ein erhebliches \nRisiko, als christlicher Konvertit identifiziert zu werden, besteht insbesondere für \nPersonen, die eine bereits überwachte Hauskirche besuchen, missionieren oder ihren \nGlauben in sonstiger Weise mit anderen teilen. Gleiches gilt, wenn jemand unter \nPersonen missioniert, denen er oder sie fälschlicherweise vertraut. Wenn ein Konvertit \nnicht missioniert und keine nach Außen gerichtete Aktivitäten vornimmt, wissen die \nBehörden in aller Regel nicht über seine Konversion Bescheid (vgl. Lagebericht v. 12. \nJanuar 2019, S. 12, 14; BFA Länderinformation v. 2. Juli 2021, S. 54, 55; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe v. 7. Juni 2018, S. 15, 17, 18). \nAngesichts dieser Erkenntnislage ist die Annahme gerechtfertigt, dass einem zum \nChristentum konvertierten Moslem bei einer Rückkehr in den Iran allein im Falle eines \nernst \ngemeinten, \nder \ninneren \nGlaubensüberzeugung \nfolgenden \nreligiösen \nGlaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung drohen kann, weil nur dann \ndavon auszugehen ist, dass er oder sie auch nach einer Rückkehr in den Iran \nentsprechend seinen oder ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - im \nEinzelfall - einer Verfolgung durch staatliche Stellen aussetzen bzw. unter dem Druck \nder Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung verzichten wird (vgl. EGMR, Urt. v. \n19. Dezember 2017 - 60342/16 -, juris NLMR 6/2017-EGMR, S. 1; OVG NRW, Urt. v. \n7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 84; BayVGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - 14 \nZB 20.31143 -, juris Rn. 11). \n47 \n48 \n49 \n\n20 \n \nWie vorstehend dargelegt, ist der Senat indes nicht davon überzeugt, dass dem \nÜbertritt des Klägers zum Christentum ein ernsthafter religiöser Einstellungswandel \nzugrunde liegt und der neue Glaube für ihn auch im Iran unverzichtbar wäre, um seine \nreligiöse Identität zu wahren. In der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger auf die \nFrage, wie er mit dem christlichen Glauben umgehen würde, wenn er in den Iran \nzurückkehren müsste, geantwortet, er würde dort als Christ getötet werden. Auf die \nklarstellende Nachfrage, gemeint sei, wie er selbst den christlichen Glauben im Iran \nleben würde, erklärte der Kläger sodann, dass er sich darüber keine Gedanken \ngemacht habe, weil er dort nicht mehr leben könne. In der Berufungsverhandlung hat \nsich der Kläger letztlich wiederum auf plakative Äußerungen allgemeiner Art \nbeschränkt, wie das Wichtigste sei für ihn „in die Kirche zu gehen“, das könne er im \nIran „nicht machen“, er würde „Kontakt zu einer Gemeinde oder einer Hauskirche \naufnehmen“, dazu sei er „als Christ verpflichtet“. Diese Einlassungen vermitteln \nindessen weder den Eindruck, dass sich der Kläger mit der Frage einer möglichen \nGefährdung von christlichen Konvertiten im Iran überhaupt näher befasst und \nauseinandergesetzt hat, noch können sie den Senat davon überzeugen, dass der \nKläger bei einer Rückkehr in den Iran entsprechend seinem neu gewonnene Glauben \nleben und sich durch die vorgenannten gefahrträchtigen Glaubensbetätigungen einer \nVerfolgungsgefahr aussetzen bzw. unter dem Druck der Verfolgungsgefahr auf die \nGlaubensbetätigung verzichten würde. \nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, er befürchte, getötet zu \nwerden, wenn er in den Iran zurückkehre, er werde gefragt, warum er das Land \nverlassen habe, die Behörden wüssten, dass er Christ geworden sei, kann von einer \nsolchen Gefährdung des Klägers nicht ausgegangen werden. Die Rückkehr von \nKonvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In \nden vergangenen zehn Jahren wurde seitens der im Iran vertretenen westlichen \nBotschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort \nkontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. \nAllgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor der \nAusreise in den Focus der Sicherheitskräfte geraten ist, und demjenigen \nvorgenommen, der seinen Glauben nach der Ausreise gewechselt hat. Konvertiten, die \naus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, \nwerden als gefährdet betrachtet, weil möglicherweise seitens der Behörden eine Akte \nüber sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem \nangezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit wegen ihres \nchristlichen Lebens bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Behörden eine \n50 \n\n21 \n \nsolche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, den Glaubenswechsel \nüber die sozialen Medien zu verbreiten. Vielmehr ist anzunehmen, dass bei \nentsprechender Bekanntheit für die iranischen Behörden entscheidend ist, ob der \nGlaubenswechsel nachvollziehbar oder lediglich erfolgt ist, um eine Annäherung an die \nLebensweise im westlichen Ausland zu erreichen und die Chancen für die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verbessern (vgl. Bundesamt, Länderreport \nIran 2019, S. 11; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran: Lage von im Ausland zum \nChristentum konvertierten Personen bei Rückkehr v. 16. Jänner 2020, S. 1; EGMR, \nUrt. v. 19. Dezember 2017 - 60342/16 -, juris NLMR 6/2017-EGMR, S. 2). \nZu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Er ist einfaches Kirchenmitglied der \nSt. T in L. Dass er sich in Deutschland aktiv und offen über seinen Glauben geäußert \nhat, so dass die iranischen Sicherheitsbehörden auf ihn aufmerksam geworden sein \nkönnten, behauptet der Kläger selbst nicht. Dafür spricht auch sonst nichts, zumal \nKonvertiten im Gegensatz etwa zu exilpolitischen Gruppen nicht das prioritäre Ziel von \nÜberwachung und Unterwanderung durch die iranischen Behörden sind und zudem \nkeine Informationen dazu vorliegen, ob und gegebenenfalls wie iranische Botschaften \nüber die Konversion muslimischer Iraner im Ausland Kenntnis erlangen (vgl. ACCORD, \nAnfragebeantwortung zum Iran: Überwachung von Aktivitäten im Ausland v. 5. Juli \n2019, S. 7). Da der Kläger den Iran, wie ausgeführt, unverfolgt verlassen hat, die \nBehörden insbesondere von seinen Besuchen in Hauskirchen keine Kenntnis erlangt \nhaben, ist ihnen die Person des Klägers und somit auch eine mögliche Verbindung zum \nChristentum vor der Ausreise nicht bekannt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe v. 7. \nJuni 2018, S. 19). Von daher läuft der Kläger nach seinen persönlichen Umständen \nnicht Gefahr, bei Rückkehr in den Iran wegen seines Glaubenswechsels beachtlich \nwahrscheinlich verfolgt zu werden oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nStrafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein. \nc) Weiterhin droht dem Kläger wegen seines mehrjährigen Aufenthalts im Ausland oder \nseiner Asylantragstellung in Deutschland im Rückkehrfall nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Verfolgung. Allein der Umstand, dass sich eine Person länger in \nDeutschland aufgehalten und ggfls. einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr \nkeine staatlichen Repressionen aus, zumal die Umstände der Wiedereinreise den \niranischen Behörden in der Regel nicht bekannt werden. Soweit es in Einzelfällen zu \neiner Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt \ngekommen ist, liegen über deren Ausgang keine Erkenntnisse vor; bisher wurde kein \nFall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung physisch oder \n51 \n52 \n\n22 \n \npsychisch gefoltert wurden (vgl. Lagebericht vom 5. Februar 2021, S. 25). Im Übrigen \nkönnen \naus \ndem \nFehlen \nentsprechender \nReferenzfälle \nkeine \nfür \neine \nVerfolgungsgefahr sprechenden Rückschlüsse gezogen werden und stellen die \nBefragungen für sich genommen keine einen Schutzstatus begründenden Handlungen \ndar. \n5. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG \nzuzuerkennen wäre oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, \nbestehen nach den vorstehenden Ausführungen (unter 3.) nicht; hierfür ist auch sonst \nnichts ersichtlich. Dem Kläger droht bei Rückkehr oder Abschiebung in den Iran weder \ndie Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 \nAsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung \n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) noch ist sein Leben oder seine Unversehrtheit als Zivilperson \ninfolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen \nbewaffneten Konflikts bedroht (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Gleiches gilt für die Feststellung \nvon Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG, denn der Kläger muss, wie \nausgeführt, insbesondere nicht befürchten, in unmenschlicher oder erniedrigender \nWeise behandelt oder gar gefoltert zu werden (Art. 3 EMRK). \nDer Kläger kann sich nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG berufen. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Vorliegen einer derartigen \nGefahrenlage hat der Kläger nicht vorgetragen; diese ist auch sonst nicht ersichtlich. \nDer Kläger kann daher zumutbar in den Iran zurückkehren oder dorthin abgeschoben \nwerden, so dass sich die auf § 34 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 AsylG, § 11 Abs. 1 Satz 1 \nund \nAbs. \n3 \nSatz \n1 \nAufenthG \ngestützte \nAbschiebungsandrohung \nmit \nAusreiseaufforderung als rechtmäßig erweist. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \n53 \n54 \n55 \n56 \n57 \n\n23 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \n\n24 \n \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-30/2-a-488-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-30/2-a-488-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487154","retrieved":"2026-07-09 08:35:39.032968+00:00"}}