{"status":"available","doknr":"OLD487153","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-01","aktenzeichen":"6 A 613/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 613/20 \n \n2 K 362/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nUntersagungsverfügung Spielothek 2, G. Straße, N. \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 1. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Dresden vom 7. Juli 2020 - 2 K 362/19 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren, das gegen \neine den Betrieb einer Spielhalle betreffende Untersagungsverfügung gerichtet ist, hat \nkeinen Erfolg. Ihr fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass zu-\nmindest einer der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. \nNach § 124 Abs. 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils bestehen (Nr. 1), wenn die Rechtssache besondere tatsäch-\nliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2), wenn die Rechtssache grund-\nsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3), wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberver-\nwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der \nobersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und \nauf dieser Abweichung beruht (Nr. 4) oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsge-\nrichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann (Nr. 5). \nFür den innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsge-\nricht zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung sind innerhalb von zwei Monaten \nnach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Beru-\nfung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die von der Klägerin innerhalb dieser \nFrist dargelegten Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, \nder besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, der \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der geltend gemachte Verfahrens-\nmangel liegen nicht vor. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung be-\nstehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargu-\nmenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu \nbeurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. \nRspr.). \n1.1 Zur Begründung ernstlicher Zweifel hat die Klägerin vorgetragen, dass kein zwin-\ngender Erlaubnisversagungsgrund existiere, bei Altspielhallen gelte die gewerberecht-\nliche Erlaubnis nach § 33i GewO fort, ohne dass es einer glücksspielrechtlichen \nZweiterlaubnis bedürfe, wobei der Konzentrationswirkung der Alterlaubnis auch nicht \ndie Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. Mai 2016 - \n3 A 314/15 -) und die nachgehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. \nv. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -) entgegengehalten werden könne. \nDie von der Klägerin im Zulassungsverfahren dargelegte Auslegung der glücksspiel-\nrechtlichen Vorschriften dahingehend, dass bei Altspielhallen keine glücksspielrechtli-\nche Erlaubnis erforderlich sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 29. November 2019 (- 6 B 143/18 \n-, juris Rn. 33) ausgeführt, dass insbesondere auch Altspielhallen seit 1. Juli 2017 der \nglücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV unterfallen. Dies ist \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Bundesrecht vereinbar \n(BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 17 ff.) und steht im Einklang mit \nder ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. SächsOVG, Urt. v. \n11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 26. September 2019 - 4 B \n255/18 -, juris Rn. 14 f.; NdsOVG, Beschl. v. 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rn. \n32; OVG Saarland, Beschl. v. 10. Mai 2016 - 1 A 74/15 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. \n24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris). § 22 SächsGlüStVAG ordnet im Einklang mit dem \nGlücksspielstaatsvertrag dementsprechend an, dass Spielhallen, die zum Zeitpunkt \ndes Inkrafttretens des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages auf der Grundlage \neiner Erlaubnis nach § 33i GewO bestehen, für den weiteren Betrieb nach Ablauf der \nÜbergangsfristen des § 29 Abs. 4 GlüStV einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und \n§ 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 SächsGlüStVAG bedürfen. Der Senat sieht keine \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nVeranlassung, von dieser Ansicht Abstand zu nehmen. Insbesondere aus der Über-\ngangsregelung in § 22 Abs. 1 SächsGlüStVAG folgt nicht, dass die Altspielhallen dau-\nerhaft nicht dem § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG unterfallen. Der Senat hat im \nBeschluss vom 26. Juli 2021 (- 6 B 262/21 -, juris Rn. 16) ausgeführt, dass auch § 18a \nAbs. 1 SächsGlüStVAG (i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 [Sächs-\nGVBl. S. 486; n. F.]) \"… die für eine Spielhalle mit befristeter Zustimmung der Glücks-\nspielbehörde erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO die glücksspielrechtliche Erlaubnis \nnach Ablauf der befristeten Zustimmung nicht mehr ein(schließt). Vielmehr bedarf es \ndanach - ebenso wie für alle nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellten An-\nträge - infolge der Ersetzung des bisherigen glücksspielrechtlichen Zustimmungsvor-\nbehalts durch einen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt neben der Erlaubnis \nnach § 33i GewO einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §18a Abs. 1 Sächs-\nGlüStVAG n. F. (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 6 B 221/20 -, juris Rn. 4 \nunter Hinweis auf LT-Drs. 7/873 S. 9)\". \n1.2 Ernstliche Zweifel resultieren auch nicht aus den im Zulassungsverfahren vorge-\ntragenen verfassungsrechtlichen Bedenken des \"sächsischen Erlaubnisregimes\". So-\nweit die Klägerin im Hinblick auf eine verfassungswidrige Mischlage ausführt, dass das \nBundesverwaltungsgericht eine solche zwar für Spielhallen geprüft habe, deren gewer-\nberechtliche Erlaubnisse vor dem 1. Juli 2012 erteilt worden seien, nicht aber im Hin-\nblick auf Neuanträge, ist im Fall der Klägerin zu beachten, dass nach ihrem Vortrag \neine gewerberechtliche Erlaubnis bereits am 14. April 2011 erteilt wurde. Unabhängig \ndavon hat der Senat zu diesem Aspekt im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. \nO. Rn 55 ff.) entschieden, dass die spielhallenrechtlichen Regelungen im Glücksspiel-\nstaatsvertrag sowie im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag \nden verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden. Ausreichend i. S. einer \nErsetzung bundesrechtlicher Vorschriften ist danach, dass der Gesetzgeber die Mate-\nrie, gegebenenfalls einen abgrenzbaren Teil, in eigener Verantwortung regelt (BVerfG, \nUrt. v. 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10, 29 f.). Die Abstandsgebote zu \nanderen Spielhallen sowie zu allgemeinbildenden Schulen (§ 18a Abs. 4 Sächs-\nGlüStVAG) sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. \n11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenom-\nmen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der \nLänder unterfällt (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 57). \n1.3 Aus der im Zulassungsverfahren vorgetragenen Ansicht, dass § 18a Abs. 4 Satz 1 \nSächsGlüStVAG - auch im Vergleich mit Bestimmungen anderer Bundesländer - keine \n7 \n8 \n\n5 \n \nErlaubnisvoraussetzung sei, da das darin bestimmte Mindestabstandsgebot nicht an \ndie Behörde adressiert sei, sondern vielmehr gegenüber dem Spielhallenbetreiber eine \nBetreiberpflicht statuiere, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rich-\ntigkeit des Urteils. Die Klägerin führt aus, dass an den Bürger adressierte Sollvorschrif-\nten (hier § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG) regelmäßig keine Rechtspflichten be-\ninhalteten, sondern allenfalls Obliegenheiten. Auf einen Mindestabstand könne zwar \ngedrungen werden, ein solcher könne aber - gleichlaufend mit Wettvermittlungsstellen \n- nicht erzwungen werden. Der Senat hat in dem die gleiche Spielhalle betreffenden \nBeschluss vom 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 - (juris Rn. 18 ff.) ausgeführt: \n \n \"18 (…) Dem Betrieb der Spielhalle steht das Abstandsgebot nach § 18a Abs. \n4 Satz 1 GlüStVAG entgegen, da sie mit einem Abstand von 72 m Luftlinie \nnicht den nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG erforderlichen Min-\ndestabstand von 250 m Luftlinie zum Hauptgebäude der F.-Oberschule ein-\nhält. \n \n 19 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war und ist die Einhaltung des \nAbstandsgebots - sofern nicht im Einzelfall von ihm abgewichen werden \nkann - eine Erlaubnisvoraussetzung und nicht nur eine selbstständig durch-\nsetzbare (seitens der Behörde ermessenslenkende) Betreiberpflicht. § 18a \nAbs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ordnet einen Mindestabstand von 250 m \nLuftlinie sowohl zwischen Spielhallen als auch zu allgemeinbildenden \nSchulen an. Die Antragstellerin missversteht die Vorschrift, wenn sie meint, \ndiese enthalte allenfalls eine Obliegenheit des Spielhallenbetreibers, den \ngesetzlichen Mindestabstand einzuhalten. Dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 \nSatz 1 SächsGlüStVAG ist nicht zu entnehmen, dass sich die Vorschrift \nvorrangig an die Spielhallenbetreiber richtet. Vielmehr regelt sie Anforde-\nrungen an den Betrieb der in § 2 Abs. 3 GlüStV bezeichneten Spielhallen, \nist somit betriebs- (anlagen-) und nicht betreiberbezogen. Ziel eines Erlaub-\nnis- oder Genehmigungsvorbehalts ist die Prüfung der Vereinbarkeit des \nVorhabens mit dem öffentlichen Recht. Sofern das Prüfprogramm vom \nFachgesetzgeber nicht eingeschränkt ist, ist im Verfahren der Erteilung der \nErlaubnis oder Genehmigung das Vorhaben umfassend auf seine Verein-\nbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu überprüfen. Hier regelt \n§ 24 GlückStV das Prüfprogramm. Nach Absatz 2 Satz 1 ist die Erlaubnis \nzu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zie-\nlen des § 1 zuwiderlaufen; das Nähere regeln nach Absatz 3 die Ausfüh-\nrungsbestimmungen der Länder. \n \n 20 Nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SächsGlüStVAG ist die Erlaubnis zu erteilen, \nwenn kein Versagungsgrund nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspiel-\nstaatsvertrages vorliegt, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der \nSpielhallenbetreiber seine Pflichten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 \nsowie nach den §§ 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllen \nwird und er die notwendige Zuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit \nbesitzt. Beim Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen und zwi-\nschen Spielhallen nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG handelt es \nsich um eine Konkretisierung des von den Vertragsparteien des Glücks-\nspielstaatsvertrags gemäß § 1 Nr. 3 GlüStV verfolgten Ziels, Jugend- und \nSpielerschutz zu gewährleisten (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 - \n6 B 295/18 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17, juris Rn. \n\n6 \n \n10). Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot führen deshalb nach der \nden Glücksspielstaatsvertrag konkretisierenden landesrechtlichen Rege-\nlung unmittelbar dazu, dass die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle \nden Zielen des § 1 zuwiderlaufen und rechtfertigen deshalb die Versagung \nder Erlaubnis, wenn kein Grund für eine Abweichung vorliegt. Bei einem \nVerstoß gegen das Mindestabstandserfordernis bedarf es - sofern keine \nAbweichung gerechtfertigt ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin \nkeiner Prüfung mehr, ob im Einzelfall die Ziele des Jugend- und Spieler-\nschutzes gefährdet sind. Vielmehr steht eine solche Gefährdung aufgrund \nder Konkretisierung des Ziels durch den Landesgesetzgeber in Form der \nAbstandsregelungen unwiderleglich fest. Soweit in anderen Ländern im \nLandesrecht die Nichteinhaltung von Abstandsgeboten darüber hinaus \nausdrücklich als Grund für eine Versagung der Erlaubnis aufgeführt wird, \n… ist dies somit nur deklaratorisch und rechtfertigt deshalb nicht den (Ge-\ngen-)Schluss, dass die Nichteinhaltung des Abstandsgebots in Sachsen \nkein Versagungsgrund ist. \n \n 21 Maßgeblich für die Berechnung dieses Abstands ist die Distanz zwischen \nder Eingangstür zur Spielhalle und der nächst gelegenen Schulgelände-\nkante (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. \n6; Beschl. v. 5. Oktober 2017 a. a. O. Rn. 18 ff.). Die Voraussetzungen, \nunter denen davon abgewichen werden kann, ergeben sich aus § 18a Abs. \n4 Satz 2 SächsGlüStVAG, der die Zulässigkeit einer Abweichung an die \nBerücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und \nder Lage des Einzelfalls knüpft. Obliegt die Prüfung der Zulässigkeit einer \nAbweichung der Erlaubnisbehörde, was sich auch aus dem Regelungszu-\nsammenhang zu Satz 3 ergibt, der eine Erlaubnis unter bestimmten Vo-\nraussetzungen ausschließt, so gilt Gleiches für die vorgelagerte Frage, ob \nder im Regelfall nach der Luftlinie zu bemessende Abstand eingehalten ist \n(SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 40). Ein atypischer \nFall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender \nSchule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtli-\nchen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke), die \neine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des \nAbstands mittels Luftlinie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 \na. a. O. juris Rn. 41; Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. \n12 ff.). Solche Gegebenheiten macht die Antragstellerin nicht geltend; sie \nsind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sie darauf verweist, ein Ausweich-\nstandort stünde ihr nicht zur Verfügung, beschränkt sie sich auf eine Be-\nhauptung. Sie hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie versucht \nhätte, andere Standorte für Spielhallen zu finden, ihr dies aber wegen des \nAbstands- und des Verbundverbots unmöglich gewesen sei (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris Rn. 28). Sie trägt auch \nnicht vor, welche konkreten Schritte sie seit Beginn der Übergangsfrist zur \nSchließung ihres Gewerbes unternommen hat, um den Eintritt eines Härte-\nfalles abzuwenden (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 23. März 2018 - 3 EO 579/17 \n-, juris Rn. 34).\" \nIn Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag durch-\ndringen, dass eine Verweigerung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nur dann geboten \nund rechtlich zulässig sei, wenn der Weiterbetrieb am bisherigen Standort nach § 24 \nAbs. 2 GlüStV nicht zulässig sei und auch in allen anderen Bundesländern nicht zuläs-\nsig wäre. \n9 \n\n7 \n \n1.4 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch geklärt, dass aus der Übergangsrege-\nlung in § 22 Abs. 1 SächsGlüStVAG nicht folgt, dass die Altspielhallen dauerhaft nicht \ndem § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG unterfallen. Der Senat hat im Beschluss vom \n26. Juli 2021 (a. a. O. juris Rn. 16) ausgeführt, dass auch § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG \n(i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 [SächsGVBl. S. 486; n. F.]) \"… \ndie für eine Spielhalle mit befristeter Zustimmung der Glücksspielbehörde erteilte Er-\nlaubnis nach § 33i GewO die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der befriste-\nten Zustimmung nicht mehr ein(schließt). Vielmehr bedarf es danach - ebenso wie für \nalle nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellten Anträge - infolge der Erset-\nzung des bisherigen glücksspielrechtlichen Zustimmungsvorbehalts durch einen \nglücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt neben der Erlaubnis nach § 33i GewO einer \nglücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §18a Abs. 1 SächsGlüStVAG n. F. (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 6 B 221/20 -, juris Rn. 4 unter Hinweis auf LT-\nDrs. 7/873 S. 9)\". \n1.5 Aus der von der Klägerin geltend gemachten Gleichbehandlung mit Wettvermitt-\nlungsstellen, wobei nach der aktuellen Regelung ein Unterschreiten der Mindestab-\nstandsregelung zu Schulen nach der Gesetzesbegründung in Einzelfällen nicht zu ei-\nner Verlegung oder Schließung führe und daher nur eine Betreiberobliegenheit ange-\nnommen werden könne, ergibt sich keine andere Beurteilung. Das für Wettvermitt-\nlungsstellen geltende Mindestabstandsgebot nach § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG (in der \nFassung vom 20. August 2020) entspricht zwar dem Wortlaut von § 18a Abs. 4 Satz 1 \nund 2 SächsGlückStVAG. Da aber auch bei Spielhallen Ausnahmen vom Abstandsge-\nbot in atypischen Fällen denkbar sind (ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwi-\nschen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehin-\ndernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten wie etwa eine dazwischenliegende \nBahnstrecke, die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung \ndes Abstands mittels Luftlinie - vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 a. a. O. Rn. \n21), bedingen die für Wettvermittlungsstellen geltenden gesetzlichen Regelungen \nkeine andere als die bisherige Auslegung. \n1.6 Der im Freistaat Sachsen gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG geltende \nMindestabstand von 250 Meter Luftlinie stellt entgegen dem Vortrag im Zulassungs-\nverfahren auch einen Versagensgrund nach § 24 Abs. 2 GlüStV dar, auch wenn andere \nBundesländer geringere Abstände festgelegt haben. Auf die Ausführungen unter 1.3 \nwird verwiesen. \n10 \n11 \n12 \n\n8 \n \nDas gleiche gilt für die Darlegung, dass durch die Außengestaltung der Spielhalle eine \nWahrnehmbarkeit durch Schüler eher beeinflusst werden könnte als durch Abstands-\nregelungen. Bereits im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68) hat der \nSenat die Abstandsregelungen als nach wie vor in Einklang mit aktuellen wissenschaft-\nlichen Erkenntnissen stehend erachtet: \n\"Die Annahme des Gesetzgebers, dass insbesondere Mindestabstände zu \nallgemeinbildenden Schulen geeignet sind, Jugendschutz zu gewährleis-\nten, wird auch durch die aktuellen Ergebnisse der periodischen Studie der \nBundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 'Glücksspielverhalten in \nDeutschland 2007 bis 2017' (Stand 15. Februar 2018, im Folgenden: BZgA-\nForschungsbericht) bestätigt. So gaben 13 von in der Studie befragten 16 \nJugendlichen an, dass sie an Geldspielgeräten spielen, die in der Nähe \nihrer Wohnung, Schule, Ausbildungs- oder Arbeitsstätte bereitgehalten \nwerden (BZgA-Forschungsbericht, Seite 159). Dies verdeutlicht, dass die \nSuchtgefahr wesentlich von Glücksspielangeboten ausgeht, die auf dem \ntäglichen Weg liegen und es daher sachgerecht ist, Mindestabstände zu \nEinrichtungen zu regeln, die von Jugendlichen täglich besucht werden.\" \nUnabhängig von der Außengestaltung der Spielhalle (ausgehend von den Vorgaben \ndes § 26 Abs. 1 GlüStV) folgt aus dem Mindestabstandsgebot des § 18a Abs. 4 Satz 1 \nSächsGlüStVAG, dass bei Unterschreiten des Mindestabstands der Betrieb der Spiel-\nhalle nicht erlaubnisfähig ist (SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 \n-, juris Rn. 44). Entgegen den weiteren Darlegungen im Zulassungsantrag kommt es \ndaher auf die konkrete Außengestaltung der infrage stehenden Spielhalle und die ggf. \nvon der Außengestaltung ausgehende Gefährdung nicht an. \n1.7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung re-\nsultieren auch nicht aus den von der Klägerin vorgetragenen Aspekten zur Unions-\nrechtswidrigkeit der Mindestabstandsregelung in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG. \nDass das Kohärenzgebot gemäß Art. 56 AEUV als Prüfungsmaßstab für die unions-\nrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht nur im Bereich staatlicher Monopolregelungen \nrelevant ist, entspricht der Ansicht des Senats (Beschl. v. 29. November 2019, a. a. O. \nRn. 63). Daraus folgt aber keine Inkohärenz des Mindestabstandsgebots. Im Beschluss \nvom 26. Juli 2021 (a. a. O., Rn. 22 ff.) hat der Senat unter Zusammenfassung der \nbisherigen Rechtsprechung ausgeführt: \n \"22 Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der \nHeranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 Sächs-\nGlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den \nSenat verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken (zu den Einzelheiten \nSächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 59 ff., \n63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember 2018 \n- 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.). \n13 \n14 \n15 \n\n9 \n \n 23 Durch Abstandsregelungen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche \nsoll in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöh-\nnung an das Vorhandensein von Spielhallen dem Anreiz eines Glücksspiels \nentgegengewirkt werden. Dieses Ziel rechtfertigt den durch die Abstands-\ngebote hervorgerufenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 \nAbs. 1 GG) der Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 \nBvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 119 ff.; BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C \n16.16 -, juris Rn. 36 ff.; v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 22). \nDie verfassungsrechtliche Zumutbarkeit für Bestandsspielhallen ist insbe-\nsondere deshalb grundsätzlich gewahrt, weil der Gesetzgeber in § 29 Abs. \n4 Satz 2 GlüStV eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen hat, die das \nInteresse der Betreiber, eine Amortisierung der im Vertrauen auf den Fort-\nbestand der Rechtslage in die Spielhalle getätigten Investitionen zu errei-\nchen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, Rechnung \nträgt (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 a. a. O. Rn. 48) und es den Inhabern \nvon Bestandsspielhallen ermöglichte, sich für diese Spielhallen auf die \nSchließung vorzubereiten und sich Alternativstandorte zu suchen. \n 24 Auch der damit verbundene Eingriff in die unionsrechtliche Niederlassungs-\nfreiheit (Art. 49 AEUV) und Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) ist ge-\nrechtfertigt. Die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit als funda-\nmentale Grundsätze des Vertrags dürfen nur durch Regelungen beschränkt \nwerden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfer-\ntigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen Personen \noder Unternehmen gelten. Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur \ndann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr \nverfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur \nErreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. z. B. EuGH, Urt. v. 9. Septem-\nber 2010 - C-64/08 -, juris Rn. 47). Der Schutz der Empfänger der Dienst-\nleistung und ganz allgemein der Verbraucher sowie der Schutz der Sozial-\nordnung gehören zu den Zielen, die als zwingende Gründe des Allgemein-\nwohls angesehen werden können (EuGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - C-\n67/98 Zenatti -, juris Rn. 31). Die Spielsuchtbekämpfung und der Jugend-\nschutz können somit Einschränkungen der Niederlassungs- oder Dienst-\nleistungsfreiheit rechtfertigen, wenn sich die hierzu getroffenen Maßnah-\nmen im Rahmen der Erforderlichkeit halten und sie dazu beitragen, die Ge-\nlegenheiten zum Spiel vor allem auch für Jugendliche zu verringern und die \nTätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu be-\ngrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - Zenatti - a. a. O. Rn. 36 f.; \nv. 6. November 2003 - C-243/01 Gambelli u. a. -, juris Rn. 67; v. 6. März \n2007 - C-338/04 u. a. Placanica u. a. -, juris Rn. 52 f.; BVerfG, Beschl. v. 7. \nMärz 2017 a. a. O. Rn. 124). Dies ist bei Abstandsgeboten zu Schulen der \nFall (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 124). Dem Gesetzgeber \nkommt hierbei auch ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (EuGH, \nUrt. v. 8. September 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 91 f.). Er ist nicht \ngezwungen, vor der Einführung von Maßnahmen eine Untersuchung vor-\nzulegen, die ihre Verhältnismäßigkeit belegt (vgl. EuGH, Urt. v. 8. Septem-\nber 2010 a. a. O. Rn. 107). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass \nnicht so sehr die Lage und der Standort, sondern mehr die Erkennbarkeit \nder Spielhalle für den Jugendschutz relevant sei, setzt sie lediglich ihre ei-\ngene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Gesetzgebers, zeigt \naber nicht auf, dass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von \nseinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist, zumal sich der Gesetzgeber - \nwie vom Senat im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68 f.) \nausgeführt - für seine Einschätzung auf eine aktuelle wissenschaftliche Un-\ntersuchung stützen kann. \n\n10 \n \n 25 Das unionsrechtliche Kohärenzerfordernis ist ebenfalls nicht verletzt. Für \nden hier betroffenen - nicht durch ein Monopol geregelten - Sektor des \nSpielhallenrechts fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleis-\ntungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mit-\ngliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem \noder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die \nihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. Zudem darf die Zielerreichung \nnicht durch Ausnahmen von den Bestimmungen des Gesetzes, die wegen \nihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz ver-\nfolgten Ziel widerspricht, konterkariert werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juli \n2011 - C-159/10 Fuchs u. a. -, juris Rn. 61). Damit verlangt das Kohärenz-\ngebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung \nder Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und fö-\nderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtli-\ncher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von \nden zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und \nauf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. \nv. 8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September 2010 \na. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; \nBVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. \nJuni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. \nv. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65). Die Beurteilung dieser Frage ist \nSache der nationalen Gerichte. Die Abstandsgebote sind konsequent am \nZiel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7. März \n2017 a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. \nRn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen oder anderweitige Maß-\nnahmen derart konterkariert, dass eine systematische Verfolgung der Ziele \ndes Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht mehr vorliegt. \nHierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2019 \n(a. a. O. Rn. 70 ff.). (…)\" \nNach diesen Erwägungen, an denen der Senat festhält, ergibt sich kein Verstoß gegen \n§ 56 AEUV. Auch die von der Klägerin behauptete fehlende Erforderlichkeit des Min-\ndestabstands zu allgemeinbildenden Schulen, wobei die Mindestabstandsregelung an-\nhand einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit belegt sein müsse, \nführt zu keiner anderen Bewertung, da - wie bereits ausgeführt - die Abstandsgebote \nkonsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet sind und der Gesetzgeber \ngrundsätzlich nicht gezwungen ist, vor der Einführung von Maßnahmen eine Untersu-\nchung vorzunehmen. Die Klägerin legt nicht dar, dass die Einschätzung des Gesetz-\ngebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist. Nach der Rechtspre-\nchung des Europäischen Gerichtshof haben die Gerichte eine dynamische Prüfung der \nVerhältnismäßigkeit durchzuführen, d. h. sie müssen die Umstände bei der Durchfüh-\nrung der Regelung nach ihrem Erlass berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 30. Juni 2016 - \nC-464/15 -, juris Rn. 32, 36). Ebenso wie der Gesetzgeber sind aber auch die Gerichte \ngrundsätzlich nicht gehalten, hierzu Untersuchungen durchführen zu lassen. In dem \nvon der Klägerin herangezogenen Urteil (ein Betriebsmonopol betreffend - EuGH, Urt. \n16 \n\n11 \n \nv. 15. September 2011 - C-347/09 -, juris Rn 65) waren konkrete neue Umstände (Wer-\nbung sowie Schaffung neuer Spiele) vorhanden, aus denen sich die Erforderlichkeit \neiner erneuten Prüfung des Monopols aufdrängen. Hier ist aber für die die gesetzliche \nRegelung tragenden Aspekte weder ein Wegfall ersichtlich noch werden eine möglich-\nerweise geänderte Bewertung rechtfertigende Gesichtspunkte dargelegt oder sind \nsonst erkennbar. \nEin die Zielerreichung aufhebendes strukturelles Defizit lässt sich entgegen der Be-\ngründung des Zulassungsantrags auch nicht mit der unterschiedlichen Handhabung \nder einzelnen Vertragsparteien des Glückspielstaatsvertrags zu ihren Ausführungsbe-\nstimmungen begründen. Diese sind vielmehr Folge der föderalen Verfasstheit der Bun-\ndesrepublik; der Glücksspielsektor ist in der Gemeinschaft nicht harmonisiert (vgl. \nEuGH, Urt. v. 8. September 2009 a. a. O. Rn. 69). Gleiches gilt im Hinblick auf die \nHärtefallübergangsfristen, die (auch aus Sorge vor Entschädigungsforderungen von \nden Glücksspielaufsichtsbehörden einzelner Länder) großzügiger gewährt würden als \nvon anderen (vgl. zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. \nO. Rn. 70). Auch soweit die Klägerin Bedenken geltend macht, weil es an einer ein-\ndeutigen Gesetzeslage in Bezug auf Härtefallentscheidungen nach § 29 Absatz 4 Satz \n4 GlüStV fehle und das Ermessen bei Erlaubnisverfahren somit nicht hinreichend ein-\ngeschränkt sei, folgt auch daraus keine Inkohärenz. Durch die Verwaltungspraxis der \nBeklagten und deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtbarkeit (zum Vorliegen ei-\nner besonderen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. \nNovember 2019 a. a. O. Rn 43 ff.) bestehen ausreichend strukturelle Sicherungen da-\nfür, dass die inhaltlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die \nvom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der \nKanalisierung des Spielbetriebs unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtli-\ncher Belange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle durchgesetzt \nwerden können (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. \n186). \n1.8 Im Hinblick auf die von der Klägerin als unzulässig erachtete \"Volluntersagung des \nSpielhallenbetriebs\" ist festzustellen, dass die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid \nvom 12. Februar 2018 den Betrieb der Spielothek sowie die Überlassung dieser an \nDritte untersagt, soweit dafür keine glücksspielrechtliche Erlaubnis bzw. Ausnahme- \noder Härtefallentscheidung vorliegt (Nummer 1 des Bescheides). Zwar wird der Kläge-\nrin aufgegeben, zur Umsetzung der Untersagungsverfügung die Spielhalle zu schlie-\n17 \n18 \n\n12 \n \nßen (Nummer 2 des Bescheides); die Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten für an-\ndere Zwecke als für den eine glücksspielrechtliche Erlaubnis voraussetzenden Spiel-\nhallenbetrieb wird der Klägerin durch die angegriffene Verfügung aber nicht genommen \n(eingehend SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 48 ff. zu einem \nvergleichbaren Bescheid der Beklagten), was die Beklagte in ihrer Erwiderung auf die \nBegründung des Zulassungsantrags auch ausdrücklich klargestellt hat. \n2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Selbst wenn ein Zulassungsantragsteller \ndie \"besonderen Schwierigkeiten\" ausreichend dargelegt hat, kommt eine Zulassung \nder Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mehr in Betracht, falls eine ander-\nweitige Klärung der Problematik während des Zulassungsverfahrens erfolgt; denn die \nZulassungsvoraussetzungen müssen noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Ober-\nverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag gegeben sein (NdsOVG, Beschl. v. \n17. Februar 2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10 m. w. N.). \nWie die Ausführungen zu 1. zeigen, weisen die von der Klägerin vorgebrachten Punkte \nkeine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Sie sind vielmehr inzwischen von \nder Rechtsprechung geklärt. \n2.1 Besondere Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art resultieren dabei nicht \naus der Notwendigkeit einer unionsrechtlichen Prüfung des Mindestabstandsgebotes \nin § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG; der Senat verweist auf die Ausführungen unter \n1.7. \n2.2 Die Bedeutung des Mindestabstandsgebots nach § 18a Abs. 4 Satz 1 Sächs-\nGlüStVAG auch bei Altspielhallen i. S. d. § 22 Abs. 1 SächsGlüStVAG als Erlaubnis-\nvoraussetzung ist geklärt. Daran ändert auch der Hinweis auf den Beschluss des für \nStreitigkeiten der vorliegenden Art nicht mehr zuständigen 3. Senats vom 13. Dezem-\nber 2018 - 3 B 128/18 - nichts. Die von der Antragstellerin aus dem Beschluss heraus-\ngelesenen Zweifel an § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG als Erlaubnisvoraussetzung \nerschließen sich dem Senat nicht. In der Entscheidung wurde eine Untersagungsver-\nfügung letztlich mit einem Verstoß gegen § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ge-\nrechtfertigt. Ausgehend von den im Beschluss wiedergegebenen Erwägungen des Ver-\nwaltungsgerichts zur Rechtfertigung der Untersagungsverfügung, wonach die dortige \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n13 \n \nAntragstellerin nicht im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sei und ihr eine \nsolche auch nicht zustehe, da der Antragsgegner die Erteilung der beantragten glücks-\nspielrechtlichen Erlaubnis zutreffend versagt habe (\"weil die streitgegenständliche \nSpielhalle nicht den gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 1 Sächs-\nGlüStVAG vorgegebenen Mindestabstand zu einer Schule von 250 m Luftlinie nicht \nwahre\"), ergibt sich nicht, dass das Mindestabstandsgebot vom 3. Senat nicht als Vo-\nraussetzung für die glücksspielrechtliche Erlaubnis angesehen wurde. Ergänzend wird \nBezug genommen auf die Ausführungen unter Nummer 1.3. \n3. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls \naus. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nder Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraus-\nsetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Be-\nrufungsverfahren erheblich sein würde, und die Darlegung ihrer Entscheidungserheb-\nlichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 27. September 2021 - 6 A 425/20 -, juris Rn.12; v. 16. \nApril 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rpsr.). \nNicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt \nist und neue Gesichtspunkte von Gewicht nicht vorgebracht werden (BVerwG, Beschl. \nv. 2. August 1960 - 7 B 54.60 -, DVBl. 1960, 845; Beschl. v. 6. März 2013 - 6 B 47.12 \n-, juris Rn. 12; jeweils zum Revisionsrecht; SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. \nO.; st. Rspr.). Gleiches gilt für Fragen des irrevisiblen Landesrechts und ihre Klärung \ndurch das Oberverwaltungsrecht sowie für gemeinschaftsrechtliche Fragen und ihre \nKlärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Eine Klärung kann auch in \neinem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen (OVG M.-V., Beschl. v. 15. \nJanuar 1999 - 2 L 299/98 -, NVwZ 1999, 789). Die grundsätzliche Bedeutung einer \nRechtssache ist dagegen zu bejahen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen \nBerufungs- oder Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten ge-\nmeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Euro-\npäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2008 - 9 B \n15.08 -, NVwZ 2008, 1115, 1117 Rn. 10). \n23 \n24 \n25 \n\n14 \n \nDie von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das Mindestabstandsgebot in § 18a \nAbs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG eine Erlaubnisvoraussetzung ist, betrifft das irrevisible \nLandesrecht und ist - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die \nBeschwerde zeigt nicht auf, dass diese Rechtsprechung erheblicher Kritik ausgesetzt \nwar und trägt auch keine neuen erheblichen Gesichtspunkte vor, die in der damaligen \nRechtsprechung nicht berücksichtigt werden konnten und geeignet sind, ein anderes \nErgebnis herbeizuführen (vgl. hierzu: SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. \n2008, 191, 194). \nDie weiter aufgeworfene Frage danach, ob \n„es den nationalen Gerichten in Ansehung mitgliedstaatlicher Glücksspiel-\nregelungen wie beispielsweise solchen, die Mindestabstände zwischen \nSpielhallen und allgemeinbildenden Schulen vorsehen, obliegt, sich im \nLicht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffen-\nden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem An-\nliegen entsprechen, zur Erreichung des mit den Regelungen verfolgten \nZiels in kohärenter und systematischer Weise beizutragen, wenn die ent-\nsprechenden Glücksspielangebote, etwa der Betrieb von Spielhallen, in \ndem betreffenden Mitgliedstaat keinem staatlichen Monopol obliegt, son-\ndern jedermann (auch Antragstellern aus anderen EU-Staaten) an einem \ndafür geeigneten Standort eine Erlaubnis erhalten kann“ \nlässt sich für Verfahren mit Europarechtsbezug ohne Durchführung eines Berufungs-\nverfahrens ohne weiteres bejahen (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urt. v. 8. Septem-\nber 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 98; v. 21. Oktober 1999 - C-67/98, Zenatti -, juris \nRn. 36 und 37; sowie v. 6. März 2007 - C-338/04 u. a., Placanica -, juris Rn. 52 und \n53). \nDie Folgefrage, \n„wenn ja, ob das nationale Gericht einen Beitrag der mitgliedstaatlichen \nRegelung zur Erreichung des damit verfolgten Ziels in kohärenter und sys-\ntematischer Weise auch dann verneinen muss, wenn zwar keine Anhalts-\npunkte dafür bestehen, dass die Beschränkungen ‚scheinheilig‘ zur Sucht-\nbekämpfung oder dem Jugendschutz eingeführt worden wären, tatsächlich \naber einem anderen - insbesondere fiskalischen - Zweck dienten, die Be-\nschränkungen jedoch das damit verfolgte Ziel deshalb nicht erreichen kön-\nnen, weil durch Ausnahmen von den Beschränkungen oder deren einge-\nschränkten Anwendungsbereich, z. B. durch die Anwendbarkeit lediglich \nauf allgemeinbildende Schulen bei Ausklammerung der berufsbildenden \nSchulen, sowie lediglich auf Spielhallen bei Ausklammerung von Spielban-\nken sowie von Lokalitäten mit Zutrittsberechtigung für Minderjährige wie \nz. B. Gaststätten und Lotto-Annahmestellen, in denen Schüler Automaten-\nglücksspiele und andere öffentliches Glücksspiele unmittelbar wahrneh-\nmen können, die Kohärenz der Regelung beeinträchtigt wird, insbesondere \nweil die Ausnahmen oder der eingeschränkte Anwendungsbereich einem \nErgebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (vgl. \n26 \n27 \n28 \n\n15 \n \nEuGH, Urt. v. 21.07.2011 in der Rs. C-159/10 Fuchs, Rn. 86, Urt. v. \n12.01.2010 in der Rs. C-341/08 Petersen, Rn. 61)“ \nwürde ebenfalls voraussichtlich nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof im Beru-\nfungs- oder Revisionsverfahren führen. Denn das Verwaltungsgericht ist in Überein-\nstimmung mit dem Senat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 \n-, juris Rn. 70 ff.; Beschl. v. 18. November 2021 - 6 B 298/21 -, zur Veröffentlichung \nvorgesehen, Rn. 8 ff.) nicht davon ausgegangen, dass das mit den Beschränkungen \nauf Spielhallen verfolgte Gesetzesziel auch unter der Berücksichtigung von Ausnah-\nmeregelungen oder Einschränkungen des Anwendungsbereichs, wie unter Ausklam-\nmerung berufsbildender Schulen, Spielbanken, Gaststätten und Lotto-Annahmestel-\nlen, nicht erreichbar ist. Soweit die Klägerin diese Würdigung infrage stellt, stellt sie \nlediglich ihre Wertung des Sachverhalts der abweichenden Wertung des Senats ent-\ngegen, ohne grundsätzlich bedeutsame Fragen aufzuzeigen, die zu einer Vorlage an \nden Gerichtshof Anlass geben könnten. Wie ausgeführt obliegt die Beurteilung der \nFrage, ob die Bekämpfung der Gefahren durch das Glücksspiel in kohärenter Weise \nerfolgt, den nationalen Gerichten. \nAuch die Frage, ob \n„im Rahmen der Kohärenzprüfung von Bedeutung ist, ob die Eignung der \nBeschränkung zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele vollständig auf-\ngehoben wird, oder ob die Beschränkung auch schon dann nicht mehr zu \nrechtfertigen ist, wenn die Eignung der Beschränkung zur Erreichung der \nmit ihr verfolgten Ziele in einer nicht unerheblichen Weise beeinträchtigt \nwird“ \nwürde voraussichtlich ebenfalls nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof führen, weil \ndie Maßstäbe der Kohärenzprüfung durch den Gerichtshof geklärt sind („acte éclairé“). \nInsbesondere in seinem Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 88 ff. \nhat sich der Gerichtshof grundsätzlich zum Erfordernis der systematischen und kohä-\nrenten Begrenzung von Glücksspielen geäußert und unter Rn. 98 ausgeführt, dass es \n(darüber hinaus) den nationalen Gerichten obliegt, sich im Licht insbesondere der kon-\nkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewis-\nsern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu ver-\nringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise \nzu begrenzen. Im Rahmen der Kohärenzprüfung ist u. a. zu prüfen, ob eine die Dienst-\nleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaat-\nliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpo-\n29 \n\n16 \n \ntenzial in einer Weise konterkariert wird, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufge-\nhoben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 -, juris). Zu Ausnahmen (von \nAltersgrenzen) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Ausnahmen von den Bestimmun-\ngen eines Gesetzes in bestimmten Fällen dessen Kohärenz beeinträchtigen können, \ninsbesondere wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit \ndem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs \n-, juris Rn. 86). Auch die Eignung abweichender Regelungen zur erheblichen Beein-\nträchtigung der Erreichung der gesetzgeberischen Ziele kann die Kohärenz infrage stel-\nlen (vgl. EuGH, Urt. v. 12. Juni 2014 - C-156/13, Digibet Ltd./Westdeutsche Lotterie -, \njuris Rn. 36). Die aufgeworfene Frage ist deshalb auf Grundlage der Rechtsprechung \ndes Gerichtshofs dahingehend zu beantworten, dass bei der Kohärenzprüfung zu fragen \nist, ob Ausnahmen die Eignung des Gesetzes zur Zielerreichung aufheben oder konter-\nkarieren oder wesentlich beeinträchtigen oder zu einem Ergebnis führen, das dem mit \ndem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht. Wann eine Beeinträchtigung der Zielerreichung \ndurch Ausnahmen so wesentlich ist, dass sie die Zielerreichung infrage stellt, lässt sich \nnur im Einzelfall feststellen und entzieht sich deshalb einer grundsätzlichen Klärung. \n4. Eine Zulassung der Berufung folgt auch nicht aus der Geltendmachung von Verfah-\nrensfehlern i. S. v. § 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung \neines Befangenheitsgesuchs ist ausnahmsweise beachtlich, wenn die zurückweisende \nEntscheidung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt. Dies ist nur dann \nder Fall, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie einer vor-\nschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend \ngemacht wird - also wenn für die Besetzung des Gerichts willkürliche oder manipulative \nErwägungen maßgeblich waren und die Beteiligten so unter Verstoß gegen Art. 101 \nAbs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen wurden (vgl. OVG Berlin-Bran-\ndenburg, Beschl. v. 24. August 2009 - OVG 5 N 2.08 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. \n6. März 2008 - 15 ZB 07.429 -, juris Rn. 17; ferner für das Revisionsverfahren BVerwG, \nBeschl. v. 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 -, juris Rn. 6). \nDie Klägerin rügt hier im Wesentlichen, dass ein wesentlicher Verfahrensfehler darin \nliege, dass das klageabweisende Urteil ergangen sei, ohne dass ihr Befangenheitsan-\ntrag gegen den Vorsitzenden Richter May, den Richter Leonard und die Richterin Gott-\nwald vom 7. Juli 2020 beachtet worden sei. Über das Befangenheitsgesuch hätten \nnicht die abgelehnten Richter selbst, sondern die Kammer ohne die abgelehnten Rich-\nter entscheiden müssen. Das Gesuch sei von ihr begründet worden, so dass über es \n30 \n31 \n\n17 \n \nin der Sache hätte entschieden werden müssen. Deshalb sei gleichgültig, ob Befan-\ngenheitsgründe tatsächlich vorgelegen hätten. Diese Prüfung unterliege nicht der Ent-\nscheidung des Berufungsgerichts. \nEin Rechtsmittel hat indes nicht allein wegen eines Fehlers, der der Entscheidung über \ndas Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO \ndurch die abgelehnten Richter der Vorinstanz anhaftet, Erfolg. Vielmehr hat ein mit \ndieser Begründung angefochtenes Urteil Bestand, wenn die Richterablehnung bei ord-\nnungsgemäßer Bescheidung in der Sache keinen Erfolg hätte haben können (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 -, juris Rn. 10; BFH, Beschl. v. 07. \nAugust 1992 - XI S 5/92 -, juris Rn. 14). \nDie Klägerin hatte zunächst mit ihrem ausschließlich gegen den Vorsitzenden Richter \ngerichteten Befangenheitsantrag im Schriftsatz vom 30. Juni 2020 (erstes Ablehnungs-\ngesuch) geltend gemacht, dieser habe ihr, nicht aber der Beklagten, eine Frist zur Dar-\nlegung der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im \nVerwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt, gesetzt und sie aufgefordert, in der glei-\nchen Frist Beweismittel zu bezeichnen, auf die sie die Klage stützen will. Damit habe \nder abgelehnte Richter „massiv den Grundsatz der Waffengleichheit“ verletzt. Es \nmüsse nicht sie beweisen, dass ihre Klage begründet sei, sondern der Beklagte, dass \nsein Eingriff gerechtfertigt sei. Wenn der Vorsitzende dann nur ihr, nicht aber dem Be-\nklagten eine Frist setze, wecke dies Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Dieser Befan-\ngenheitsantrag blieb ausweislich des Beschlusses vom 1. Juli 2020 ohne Erfolg; das \nVerwaltungsgericht hat darin das Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen, da \ndie Klägerseite das Instrumentarium des Befangenheitsantrags missbrauche. Es gebe \nbei vernünftiger Betrachtung keinen Hinweis auf eine Parteilichkeit des abgelehnten \nRichters; dieser habe im Rahmen des § 78b Abs. 1, Abs. 3 VwGO eine Frist zur ge-\nordneten Rechtspflege im Interesse einer hinreichenden Vorbereitung des Termins zur \nmündlichen Verhandlung gesetzt; die Frage, ob er auch der Beklagtenseite eine Frist \nhätte setzen können, stelle sich angesichts des Wortlauts von § 87b Abs. 1 VwGO \nnicht. Bei dem Beschluss der Kammer wirkte der abgelehnte Richter mit. In der Folge \n(zweites Ablehnungsgesuch) beanstandete die Klägerin diese Mitwirkung des Vorsit-\nzenden bei der Ablehnung des ihn betreffenden (ersten) Befangenheitsgesuchs. In die \nmündliche Verhandlung wurde der diesbezügliche Schriftsatz ihres Vertreters vom \n7. Juli 2020 hereingereicht, mit dem „die Richter May, Lorenz (gemeint ist wohl: Le-\nonard) und die Richterin Gottwald“ wegen Befangenheit abgelehnt wurden. Den Rich-\ntern wurde Willkür dahingehend vorgeworfen, dass sie das (erste) Ablehnungsgesuch \n32 \n33 \n\n18 \n \nals offensichtlich unzulässig angesehen hätten. Inhaltlich wurde zudem das Fehlen ei-\nner nach der Rechtsauffassung der Klägerin notwendigen Amtsermittlung bean-\nstandet. Dieser Befangenheitsantrag wurde im Urteil, an dem die Richter May, Leonard \nund Gottwald mitwirkten, als unbeachtlich angesehen. Darüber hinaus hatte die Kläge-\nrin den Vorsitzenden Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung wegen Ausfüh-\nrungen in der mündlichen Verhandlung ein weiteres (drittes) Mal abgelehnt. Dieses \nAblehnungsgesuch blieb ausweislich eines Beschlusses der Kammer vom 7. Juli 2020 \n- ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters - erfolglos. \nGemessen daran liegt ein Verfahrensfehler i. S. v. § 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. \nDie Klägerin hat in ihrem Zulassungsvorbringen schon die Ablehnungsgründe (bezo-\ngen auf das zweite Ablehnungsgesuch) weder substantiiert vorgetragen noch substan-\ntiiert dargelegt, aus welchen Gründen dieses Ablehnungsgesuch entgegen der Auffas-\nsung der Vorinstanz zulässig gewesen sein soll (vgl. zu den Anforderungen des dem \n§ 54 Abs. 1 VwGO entsprechenden § 51 Abs. 1 FGO BFH, Beschl. v. 10. März 2000 - \nI R 112/98 -, juris Rn. 24). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich daher schon \nnicht, dass \"willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als \nMangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind\". Insbesondere hat die Klägerin \nnicht dargetan, dass von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung zu sprechen ist, \nalso die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz \nbeherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und of-\nfensichtlich unhaltbar ist. Eine solche Bewertung erschließt sich dem Senat auch un-\nabhängig vom Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. \nIm Verwaltungs- und Zivilprozessrecht gilt ebenso wie im Strafprozessrecht, dass bei \nstrenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmiss-\nbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst \nmit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil \ndie Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters vo-\nraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist. Ein vereinfachtes Ab-\nlehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen \noffensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Ausle-\ngung der Voraussetzungen gebietet. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für \neine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens \nselbst entbehrlich ist. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht kom-\nmen, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung \nvorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. \n34 \n35 \n\n19 \n \nUnzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache \nbeanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt. \nUnzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der Prozessord-\nnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung be-\ngehrt. Grundsätzlich wird also eine Verwerfung als unzulässig nur dann in Betracht \nkommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkennt-\nnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn \nauch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, schei-\ndet die Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung durch \nden abgelehnten Richter selbst ist dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung \nhinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhalt-\nlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BVerfG, \nBeschl. v. 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, juris Rn. 30). Da die Befangenheitsrege-\nlungen des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 42 ff. ZPO nicht vor fehlerhafter Verfahrens-\nführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des \nRichters schützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfah-\nrens- oder Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ableh-\nnungsgrund darzutun (BVerwG, Beschl. v. 16. März 2021 - 3 BN 2.21 -, juris Rn. 2). \nZusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten kön-\nnen, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, son-\ndern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des abgelehnten Richters oder auf \nWillkür beruhen (BVerwG, Beschl. v. 16. März 2021 a. a. O.; v. 12. August 2020 - 8 \nPKH 8.20 - juris Rn. 2). \nAnlass der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit war im ersten Ablehnungs-\ngesuch die Setzung einer Frist nach § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Vorsitzen-\nden im vorbereitenden Verfahren und im zweiten Ablehnungsgesuch die Mitwirkung \ndes Vorsitzenden und der Beisitzer an dem vorangegangenen (ersten) Beschluss vom \n1. Juli 2020, mit dem der erste Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden abge-\nlehnt worden war. Die Mitwirkung der Beisitzer und des Vorsitzenden allein an voran-\ngegangenen Entscheidungen kann ein zulässiges (zweites) Ablehnungsgesuch nicht \nbegründen, ebenso wenig die Verfahrensführung des Vorsitzenden allein, weshalb die \nKammermitglieder an der Entscheidung über das insoweit unzulässige (erste) Gesuch \nnicht gehindert waren. Ob der Vorsitzende an einer Entscheidung über das erste Be-\nfangenheitsgesuch gehindert war, weil es (auch) um eine Bewertung seines Verhaltens \nim vorbereitenden Verfahren unter Berücksichtigung des von der Prozessordnung ge-\n36 \n\n20 \n \nsteckten Rahmens ging, kann indes offenbleiben. Die Richterablehnung hätte jeden-\nfalls auch bei ordnungsgemäßer Bescheidung in der Sache keinen Erfolg haben kön-\nnen, weil ein Ablehnungsgrund offensichtlich nicht vorlag. \nDer Vorsitzende hatte der Klägerin eine Frist zur Angabe der Tatsachen, durch deren \nBerücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich be-\nschwert fühlt, gesetzt, und sie aufgefordert, in der gleichen Frist Beweismittel zu be-\nzeichnen, auf die sie die Klage stützen will. Ersteres sieht § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO \ndies ausdrücklich vor. Eine entsprechende Aufforderung kann nach der Vorschrift allein \ngegenüber dem Kläger ergehen, sodass der Vorsitzende eine entsprechende Auffor-\nderung an den Beklagten gar nicht hätte richten dürfen. Dem Beklagten, der das Ver-\nwaltungsverfahren führt, eine Frist dafür zu setzen, Tatsachen anzugeben, durch deren \nBerücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich be-\nschwert fühlt, wäre auch ersichtlich sinnlos. Zweiteres sieht die Prozessordnung eben-\nfalls vor (§ 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO); eine Frist zur Angabe von Beweismitteln kann \ngegenüber dem Kläger und anderen Beteiligten gesetzt werden. Wenn der Vorsitzende \nvon dieser Vorschrift gegenüber einem Beteiligten Gebrauch macht, liegt dies in sei-\nnem Ermessen und kann die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht rechtferti-\ngen. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet es nicht, von den in der Prozessord-\nnung gegebenen Möglichkeiten gegenüber den Beteiligten in gleicher Weise Gebrauch \nzu machen. Soweit die Klägerin zur Darlegungs- und Beweislast eine andere Auffas-\nsung als das Verwaltungsgericht vertritt, setzt sie nur ihre eigene Rechtsauffassung \nder des Verwaltungsgerichts entgegen. Aus einer abweichenden Rechtsauffassung \nder Richter der Kammer ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit. \nAusgehend davon kann daraus, dass die abgelehnten Richter das zweite Ablehnungs-\ngesuch im Urteil als unbeachtlich erachtet haben, kein Verfahrensfehler abgeleitet wer-\nden, der i. S. v. § 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO bedeutsam wäre. Ansatzpunkte für Willkür \nergeben sich weder aus der Ablehnung des (ersten) Ablehnungsgesuchs als offen-\nsichtlich unzulässig noch aus einer abweichenden Rechtsansicht, aus der die Klägerin \ndas Fehlen einer (nach ihrer Rechtsauffassung) notwendigen Amtsermittlung ableitet. \nEine Bedeutung des dritten Ablehnungsgesuchs für einen Verfahrensfehler im Rahmen \nvon § 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und \ndrängt sich dem Senat auch unabhängig davon nicht auf. \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n21 \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz \n1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts-\nbarkeit. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n \n41 \n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-01/6-a-613-20","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-01/6-a-613-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487153","retrieved":"2026-07-09 08:35:38.985299+00:00"}}