{"status":"available","doknr":"OLD487152","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-02","aktenzeichen":"6 D 49/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 D 49/21 \n \n1 K 546/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Erzgebirgskreis \nvertreten durch den Landrat \nPaulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAusbildungs- und Studienförderungsrecht \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 2. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 10. Juni 2021 - 1 K 546/20 - geändert. \nDer Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskosten-\nhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M. L., A., beigeordnet. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungs-\ngerichts Chemnitz vom 10. Juni 2021 hat Erfolg. Die Antragstellerin hat Anspruch auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe; die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht er-\nfolgte zu Unrecht. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozess-\nführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskos-\ntenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei-\nchende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll \ndas Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) ver-\nwirklichen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleich-\ngestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinrei-\nchende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summari-\nscher Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf \nden Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewäh-\nrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht \nüberspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt \neine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. September 2014 - 1 D \n71/14 -, juris Rn. 2). \nNach diesen Maßstäben hat die Klägerin Anspruch auf Bewilligung von Prozesskos-\ntenhilfe. Ausweislich der von ihr eingereichten Erklärung über ihre persönlichen und \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nwirtschaftlichen Verhältnisse ist sie bedürftig. Ihre Rechtsverfolgung ist auch nicht ohne \nAussicht auf Erfolg. Vielmehr stellt sich der Ausgang des Klageverfahrens als offen dar. \nDie (erneute) Bewilligung von BAföG nach dem Abbruch einer Ausbildung zum Ende \ndes vierten Fachsemesters setzt entsprechend der zutreffenden Darlegungen des Ver-\nwaltungsgerichts voraus, dass der Abbruch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG aus \nunabweisbarem Grund erfolgte. Die Antragstellerin macht als unabweisbaren Grund \ngeltend, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme das Studium habe abbrechen \nmüssen, wobei sie sich auf einen vorgelegten Bericht der psychologischen Praxis J. F. \nvom 20.11.2018, gerichtet an den behandelnden Arzt Dr. L., bezieht und ergänzend \nzum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat. Zwar ist \nallein aus dem psychologischen Bericht und auch aus dem Vortrag der Antragstellerin \n- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 BAföG unabweisbarer Grund abzuleiten. § 7 Abs. 3 BAföG ist Ausdruck der dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz insgesamt zugrunde liegenden Erwägung, dass \nder jeweilige Auszubildende eine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung \nund Neigung eigenverantwortlich und verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie \nplanvoll betreibt und sie auch zielstrebig zu Ende führt. Deswegen soll - auch im Inte-\nresse sparsamer Haushaltsführung - die Förderung einer neuen Ausbildung nur erfol-\ngen, wenn der Fachrichtungswechsel nicht gegen die dem Gesetz zugrunde liegenden \nObliegenheiten des Auszubildenden verstößt. Der für einen späten Fachrichtungs-\nwechsel erforderliche „unabweisbare Grund“ ist mit der Rechtsprechung des Bundes-\nverwaltungsgerichts (Urt. v. 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 -, BVerwGE 120, 149 = NVwZ \n2004, 1005) eng auszulegen. Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der \nFortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht zulässt oder es im Einzelfall schlechter-\ndings unerträglich erscheinen ließe, den Auszubildenden unter den gegebenen Um-\nständen an der zunächst aufgenommenen Ausbildung festhalten zu lassen \n(SächsOVG, Urt. v. 5. Dezember 2012 - 1 A 166/09 -, juris Rn. 18 m. w. N.). \nAuch wenn sich dem Bericht des Psychologen F. allein derartige Umstände nicht ent-\nnehmen lassen, ist es angesichts der von der Klägerin in den Vordergrund gestellten \nErkrankung mit der Diagnose Depression und der Schilderungen des Psychologen na-\nheliegend, von dem sie behandelnden (Haus-)arzt einen Behandlungs- und Befundbe-\nricht einzuholen, um aufgrund gesicherter Diagnosen tragfähig die gesundheitliche Si-\ntuation der Antragstellerin im Zeitpunkt des Abbruchs ihrer ursprünglichen Ausbildung \nund darauf aufbauend den ihr verbliebenen Entscheidungsspielraum beurteilen und \nanschließend über die Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden zu \n4 \n5 \n\n4 \n \nkönnen. Ausgehend davon erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung die \nSach- und Rechtslage als offen. \nDa eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt wegen der nicht einfachen Sach- und \nRechtsfrage erforderlich erscheint, ist der Klägerin ihre Rechtsanwältin beizuordnen \n(vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). \nDa Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 127 Abs. 4 ZPO) und das Verfahren gerichtskostenfrei ist (vgl. § 188 Satz 2 \nHalbsatz 1 VwGO), bedarf es keiner Kostenentscheidung. \nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \nGuericke \n \n \n \n \n \n6 \n7 \n8 \n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-02/6-d-49-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-02/6-d-49-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487152","retrieved":"2026-07-09 08:35:38.958872+00:00"}}