{"status":"available","doknr":"OLD487150","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-03","aktenzeichen":"6 B 314/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 314/21 \n \n6 L 500/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis; \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 3. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 22. Juli 2021 - 6 L 500/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag des Antragstellers auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorge-\nbrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Wiederherstellung \nund Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgeg-\nnerin vom 18. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für \nStraßenbau und Verkehr vom 20. Juli 2021 vor dem Verwaltungsgericht am 11. August \n2021 im Verfahren 6 K 1543/21 erhobenen Klage des Antragstellers. Mit diesem Be-\nscheid wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen B, C1, BE, \nC1E, M und L entzogen und der Führerschein eingezogen. \nMaßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen (BVerwG, Urt. v. 23. Okto-\nber 2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 13; zur Aberkennung des Rechts, von einer im Ausland \nerworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen: v. 28. Juni 2012 \n- 3 C 30.11 -, juris Rn. 1), hier also des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2021. \nRechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. \nm. § 46 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. \n§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum \nFühren von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach \n§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV unter anderem insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder \nMängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ndadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach den \nlfd. Nr. 7.5.1 und 7.6.1 dieser Anlage 4 ist bei allen (gegenwärtigen) manischen affek-\ntiven Psychosen und bei akuten schizophrenen Psychosen eine Fahreignung für sämt-\nliche Fahrerlaubnisklassen nicht gegeben. Nach Abklingen der manischen Phase der \naffektiven Psychose ist nach der lfd. Nr. 7.5.2 der benannten Anlage 4 eine Fahreig-\nnung für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T gegeben, wenn nicht \nmit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, ggf. ist eine medikamentöse Be-\nhandlung notwendig; für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E \nund FzF ist in dem Fall die Fahreignung gegeben, soweit Symptomfreiheit vorliegt. \nDemgegenüber besteht nach dem Ablauf einer schizophrenen Psychose nach der lfd. \nNr. 7.6.2 der benannten Anlage 4 dann eine Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen \nA, A1, A2, B, BE, AM, L und T, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Rea-\nlitätsurteil erheblich beeinträchtigen; für die FahrerIaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, \nD1, DE, D1E und FzF ist in dem Fall die Fahreignung nur ausnahmsweise unter beson-\nders günstigen Umständen gegeben. \nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf \nGrundlage des Fahreignungsgutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie \nDr. med. S. (im Folgenden: Fachärztin) vom 2. Juni 2021 davon ausgehen durfte, dass \nsich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. \nDanach leidet der Antragsteller unter einer schizoaffektiven Störung mit gegenwärtig \nschizomanischer Episode. Die Krankheit weise sowohl Merkmale der affektiven als \nauch schizophrenen Psychosen auf. Unter günstigen Bedingungen könne nach Abklin-\ngen der schizomanischen Episoden und anhaltender psychiatrischer Stabilisierung un-\nter regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen eine bedingte Fahreignung für die Gruppe \n1 (Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) wiedererlangt werden. \nOhne Erfolg trägt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren wiederholt vor, die ihm \ngegenüber ergangene Anordnung der Antragsgegnerin vom 16. März 2021 zur Bei-\nbringung eines verkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachtens durch einen Facharzt \nfür Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bis zum 16. Juni 2021, aufgrund \nderer die Fachärztin tätig geworden sei, sei schon rechtswidrig erfolgt. Denn nach stän-\ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Fahreignungsgutach-\nten unabhängig davon, ob die Anordnung gerechtfertigt war, jedenfalls dann zu Lasten \ndes Fahrerlaubnisinhabers verwertet werden, wenn es der Behörde vorgelegt wird \n(BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2012 - 3 C 30.11 -, juris Rn. 26; Urt. v. 28. April 2010 - 3 C \n2.10 -, juris Rn. 17 ff.). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung stellt \n4 \n5 \n\n4 \n \nsich nur dann, wenn nach § 11 Abs. 8 FeV aus der Tatsache, dass sich der Betroffene \nweigert, das Fahreignungsgutachten beizubringen oder er dieses nicht fristgerecht bei-\nbringt, auf die Nichteignung geschlossen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 2010 a. a. \nO. Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2021 - 6 B 3/21 -, juris Rn. 5; Beschl. v. \n26. Februar 2021 - 6 B 431/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Das Ergebnis der Prüfung oder \ndes Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. \nDie Fachärztin durfte das Gutachten auch an die Fahrerlaubnisbehörde übermitteln. \nAusweislich der Verwaltungsakte (AS 55) hatte sie es bereits am 2. Juni 2021 fertigge-\nstellt und der Antragsgegnerin übermittelt, wo es am 4. Juni 2021 (AS 54) einging. Dass \nder Antragsteller mit einer Begutachtung durch Frau Dr. med. S. nicht mehr einverstan-\nden war, teilte sein Prozessbevollmächtigter der Antragsgegnerin und der Fachärztin \nam 3. Juni 2021 mit, also zu einem Zeitpunkt, an dem das Gutachten bereits fertigge-\nstellt und abgesandt worden war. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung und Absen-\ndung lag somit ein Einverständnis des Antragstellers noch vor. Im Übrigen hätte die \nFachärztin das Gutachten auch dann der Fahrerlaubnisbehörde übersenden dürfen, \nwenn sie die Mitteilung, dass der Antragsteller mit ihrer Begutachtung nicht mehr ein-\nverstanden ist, früher erreicht hätte. Angesichts der Größe der Gefahr, die von einer \nweiteren motorisierten Verkehrsteilnahme einer Person, an deren Fahreignung erheb-\nliche und begründete Zweifel bestehen, für das Leben und die Gesundheit einer Viel-\nzahl unbeteiligter Personen ausgehen kann, ist der Arzt auch ohne Entbindung von der \nSchweigepflicht berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit \nzuständigen Stellen des Staates von einschlägigen Tatsachen in Kenntnis zu setzen \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2021 a. a. O. Rn. 17 m. w. N.). Bei einer Abwä-\ngung überwiegt in solchen Fällen die staatliche Schutzpflicht für das Leben und die \nGesundheit seiner Bürger (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) \ndas Recht des Antragstellers, über die Weitergabe und Nutzung seiner höchstpersön-\nlichen und sensiblen (Gesundheits-) Daten selbst zu entscheiden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 1 Abs. 1 GG, Art. 33 SächsVerf; vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sächsisches Daten-\nschutz-Umsetzungsgesetz) und sein Interesse und das Interesse der Allgemeinheit, \ndass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gewahrt bleibt. Dies gilt vor \nallem auch für psychische Erkrankungen, die die Fahreignung in Frage stellen und zu \nschwerwiegenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer führen können, wie z. B. \norganische, affektive oder schizophrene Psychosen (vgl. Nummer 7.1, 7.5 und 7.6 der \nAnlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV sowie SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2021 a. \na. O.). \n6 \n\n5 \n \nSelbst wenn man demgegenüber unterstellt, dass die Antragsgegnerin die Informatio-\nnen unter Bruch eines Berufsgeheimnisses erlangt hätte, ergäbe sich keine andere \nBeurteilung, weil dies nicht zu einem Verwertungsverbot für die Informationen bei ihr \nführen würde. Da sich ein ausdrückliches Verwertungsverbot aus den Regelungen der \n§§ 11 ff. FeV und auch aus sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten lässt, ist im \nEinzelfall zwischen dem Schutz der betroffenen Rechtsgüter abzuwägen. Diese Abwä-\ngung fällt im Fahrerlaubnisrecht aus den eben bei der Offenbarungsbefugnis genann-\nten Gründen bei begründeten Zweifeln an der Fahreignung in aller Regel zu Lasten \ndes jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. -bewerbers aus (SächsOVG, Beschl. v. 18. \nMärz 2021 a. a. O. Rn. 18 m. w. N.). Einem Verwertungsverbot steht das Interesse der \nAllgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund fest-\ngestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April \n2010 a. a. O. Rn. 19). \nWird der Fahrerlaubnisbehörde ein Fahreignungsgutachten - wie hier direkt durch die \nbegutachtende Fachärztin - zugeleitet, hängt dessen Verwertbarkeit durch die Fahrer-\nlaubnisbehörde vielmehr maßgeblich davon ab, ob das Gutachten den in § 11 Abs. 5 \nFeV i. V. m. Anlage 4a zur Fahrerlaubnisverordnung geregelten Anforderungen ent-\nspricht. Ist dem so, kann es von der Fahrerlaubnisbehörde zur Beurteilung der Fahr-\neignung verwertet werden. Daran bestehen hier keine Zweifel. \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, weist das Gutachten keine für \neinen Nichtsachkundigen erkennbaren Mängel an der Sachkunde oder Unvoreinge-\nnommenheit der Fachärztin auf, die sich bei der Erstellung des Gutachtens an den \nVorgaben der Begutachtungsleitlinien orientiert hat. Das Verwaltungsgericht ist auch \nzu Recht davon ausgegangen, dass die Fachärztin die Fremdanamnese der Psychia-\nterin P., bei der der Antragsteller zuvor in ständiger Behandlung gewesen ist, verwerten \ndurfte. Aus dem Gutachten der Fachärztin geht hervor, dass der Antragsteller hierzu \nausdrücklich am 31. Mai 2021 seine schriftliche Zustimmung erteilt hatte. Dass der An-\ntragsteller kein Einverständnis erteilt haben will, wie die Beschwerde vorträgt, ist vor \ndiesem Hintergrund nicht glaubhaft. \nAuch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten der Fachärztin zu einem „un-\nzutreffenden Ergebnis“ kommt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann insbe-\nsondere nicht davon ausgegangen werden, dass er vor der Begutachtung oder im maß-\ngeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids medikamentös so eingestellt gewe-\n7 \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nsen ist, dass an seiner Fahreignung keine Zweifel hätten aufkommen können. Der Se-\nnat schließt sich den Feststellungen des Verwaltungsgerichts an, wonach die ärztliche \nBescheinigung seines Hausarztes Dr. T. schon nicht den sich aus Anlage 4a zur Fahr-\nerlaubnisverordnung ergebenden Anforderungen entspricht, zumal diesem die Zu-\nsatzqualifikation als Facharzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation \nfehlt. Im Übrigen ist beim Antragsteller trotz wiederholter stationärer Behandlung mit \nmedikamentöser Einstellung auch keine Stabilisierung eingetreten, wie die Vorfälle am \n23. Dezember 2020 und 9. April 2021 verdeutlichen. \nDer Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab und stellt nach § 123 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO fest, dass er den Gründen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen \nBeschluss folgt. \nDas vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren zum Nachweis seiner aktuellen \nFahreignung vorgelegte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Facharztes für \nNeurologie und Psychiatrie Dr. med. P. vom 22. November 2021, welcher über eine \nQualifikation zu verkehrsmedizinischer Begutachtung verfügt, rechtfertigt ebenfalls \nkeine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. \nIm Regelfall richtet sich die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwä-\ngung nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, da das vorläufige \nRechtsschutzverfahren letztlich den Rechtsschutz in der Hauptsache sicherstellen soll. \nDie nach Aktenlage vorgenommene summarische und vorläufige Prüfung stellt zwar \nein wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmä-\nßigkeit des Sofortvollzuges dar, sie vermag aber die Prüfung, ob überhaupt ein beson-\nderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliegt, nicht zu ersetzen. Die Anord-\nnung einer sofortigen Vollziehung im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nsetzt ein besonderes Interesse an der Vollziehung schon vor Rechtskraft des Haupt-\nsacheverfahrens voraus. Daher ist auch bei offensichtlicher Erfolglosigkeit des Rechts-\nbehelfs in der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 \nAbs. 5 VwGO stets zu prüfen, ob das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung im Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (zur Ausweisung eines Ausländers: \nBVerfG, Beschl. v. 12. September 1995 - 2 BvR 1179//95 -, juris Rn. 47; zur Entziehung \nder Fahrerlaubnis: BVerwG, Beschl. v. 5. November 2018 - 3 VR 1.18 -, juris Rn. 24). \nWeist der Betroffene nach Erlass des Widerspruchsbescheids nach, dass er die Fahr-\neignung aktuell wiedererlangt hat, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n7 \n \nEntziehung seiner Fahrerlaubnis mehr bestehen. Bestehen die Zweifel an seiner Fahr-\neignung hingegen fort, gebietet es die anzustellende Interessenabwägung nicht, die \nWiederherstellung und Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller \nerhobenen Anfechtungsklage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis anzuordnen \n(BVerwG, Beschl. v. 5. November 2018 - 3 VR 1.18, 3 C 13.17 -, juris Rn. 22 ff.). \nIm Streitfall bestehen die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und damit das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaub-\nnis fort, da er nicht glaubhaft gemacht hat, seine Fahreignung seit Erlass des Wider-\nspruchsbescheids wiedererlangt zu haben. Das von ihm im Beschwerdeverfahren vor-\ngelegte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. P. vom 22. \nNovember 2021, das dem Antragsteller unter Auflage eines „weiteren psychiatrischen \nDispensaire und einer regelmäßigen medikamentösen Behandlung“ attestiert, er sei \naus neurologisch-psychiatrischer und verkehrsmedizinischer Sicht in der Lage, den An-\nforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, ist \nnicht geeignet, die bestehenden Zweifel an seiner aktuellen Fahreignung auszuräu-\nmen. Denn die Begutachtung erfolgte nicht unter Berücksichtigung der von der Fahrer-\nlaubnisbehörde in der Beibringungsanordnung vom 16. März 2021 gestellten Fragen. \nDanach hat die Beantwortung im Kontext mit Unterlagen zu erfolgen, welche von der \nFahrerlaubnisbehörde bestimmt und der begutachtenden Stelle zur Verfügung gestellt \nwerden. Somit entspricht das vom Antragsteller vorgelegte Attest nicht den Anforde-\nrungen nach Nummer 1 Buchst. a Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV, wonach die Untersu-\nchung anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zuge-\nsandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen ist und sich der Gutachter an \ndie durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten hat. Diese \nRegelungen korrespondieren mit § 11 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und Satz 4 FeV, wonach \ndie Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles \nund unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 FeV in der Anordnung festlegt, welche Fra-\ngen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu \nklären sind, diese der untersuchenden Stelle mitteilt und ihr die vollständigen Unterla-\ngen übersendet. Dies gilt sowohl für die Vorbereitung einer Entscheidung über die Ent-\nziehung einer Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 FeV) als auch über die Erteilung \noder Verlängerung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV). Entspricht ein vorgelegtes Gutachten \nnicht diesen Anforderungen, ist es nicht verwertbar (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, \nStraßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 41). Hierauf wurde der Antragstel-\nler in der Beibringungsanordnung ausdrücklich hingewiesen. Wie die Antragsgegnerin \n15 \n\n8 \n \nin ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, fehlt in dem Gutachten von Dr. P. insbe-\nsondere ein Eingehen auf Teile der Krankengeschichte sowie auf das Gutachten von \nDr. med. S. vom 17. Juni 2021, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dem \nGutachten von Dr. P. nur ein Teil der Krankengeschichte und der Befunde und Gut-\nachten zugrunde liegen. \nDas Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 9. November \n2021 gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der Antragsteller lässt darin mit-\nteilen, dass er sich inzwischen wieder zur Behandlung bei der Psychiaterin P. begeben \nhabe und diese bestätige, dass er medikamentös eingestellt sei und von ihm keinerlei \nGefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit im Straßenverkehr mehr ausgehe. Das Ge-\nricht möge von ihr eine Bescheinigung anfordern. Es ist nicht Sache des Gerichts im \nEilverfahren, ärztliche Gutachten in Auftrag zu geben, sondern Sache des Antragstel-\nlers, die Wiedererlangung seiner Fahrtüchtigkeit nachzuweisen. \nSoweit der Antragsteller vorträgt, er könne seinen privaten wie geschäftlichen Ver-\npflichtungen ohne Fahrerlaubnis nicht mehr nachkommen, rechtfertigt dies ebenfalls \nkein anderes Ergebnis der anzustellenden Interessenabwägung. Solange er den Nach-\nweis seiner hinreichenden Fahreignung nicht führt, hat sein persönliches Mobilitätsin-\nteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Ver-\nkehrsteilnehmer sowie seiner selbst regelmäßig zurückzutreten (vgl. SächsOVG, Be-\nschl. v. 13. Oktober 2009 - 3 B 314/09 -, juris Rn. 6). Gründe, die ausnahmsweise eine \nandere Beurteilung nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Entscheidend für die Ent-\nziehung ist nach Wortlaut und Schutzzweck allein, dass sich jemand als ungeeignet \noder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). \nIst der Eignungsmangel, also das Fehlen der persönlichen Voraussetzungen des Fahr-\nerlaubnisinhabers „erwiesen“, verlangt der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen \nKraftfahrzeugführern, dass der Kraftfahrer, der die in körperlicher, geistiger oder cha-\nrakterlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht (mehr) erfüllt und deshalb für \ndie übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr begründet, keine Kraftfahrzeuge mehr füh-\nren darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, juris Rn. 15, 16 für die \nBefähigung). Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, ob der Eignungsmangel \nneu aufgetreten ist oder schon längere Zeit oder immer vorlag (st. Rspr; SächsOVG, \nBeschl. v. 18. März 2021 a. a. O. Rn. 23 m. w. N.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n16 \n17 \n18 \n\n9 \n \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Son-\nderbeilage). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \nGroschupp \n \nGuericke \n \n \n \n \n \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-03/6-b-314-21","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-03/6-b-314-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487150","retrieved":"2026-07-09 08:35:38.880640+00:00"}}