{"status":"available","doknr":"OLD487149","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-06","aktenzeichen":"6 A 125/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 125/20 \n \n7 K 357/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Chemnitz \nHartmannstraße 24, 09113 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nPolizeirechts \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 6. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Chemnitz vom 11. Dezember 2019 - 7 K 357/16 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.329 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemä-\nßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. \n5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten Zulas-\nsungsgründe vorliegt. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungs-\nverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungs-\nverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - \n6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nDas Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch des Klägers \ngerichtet auf Aufhebung der Sicherstellung nach § 26 Abs. 4 SächsPolG verneint. Nach \n§ 26 Abs. 4 SächsPolG sei die Sicherstellung aufzuheben, wenn der Eigentümer oder \nder rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlange oder wenn der Schutz \nnicht mehr erforderlich sei, jedoch spätestens nach zwei Wochen. Hinsichtlich der ers-\nten Alternative fehle es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung der Eigentümer-\neigenschaft bzw. Eigenschaft der rechtmäßigen Inhaberschaft der tatsächlichen Ge-\nwalt; bezüglich der zweiten Alternative stehe dem Kläger kein entsprechendes subjek-\ntiv-öffentliches Recht auf Verpflichtung der Beklagten zur begehrten Aufhebung zu. \nUnter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten in der Sicherstellungsverfü-\ngung vom 4. Dezember 2014 sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nBGB aufgrund von Beweisanzeichen und Indizien entkräftet. Gegen die Eigentumsstel-\nlung des Klägers sprächen sowohl seine wirtschaftliche Situation als Arbeitslosengeld-\nLeistungsempfänger und der Wert der aufgefundenen Waren von ca. 18.329 € sowie \ndie Anzahl der Waren, die weit über den persönlichen Bedarf hinausgehe. Die im Be-\nscheid vom 4. Dezember 2014 dargestellte Auffindesituation der Gegenstände sowie \nder Umstand, dass der Kläger bereits mehrfach wegen Eigentumsdelikten zu Freiheits-\nstrafen verurteilt worden sei, seien ebenfalls gewichtige Indizien dafür, dass er nicht \nEigentümer oder berechtigter Besitzer der sichergestellten Gegenstände sei. \nZur Begründung ernstlicher Zweifel hat der Kläger vorgetragen, das Verwaltungsge-\nricht habe die beschlagnahmten Gegenstände, deren Herausgabe gefordert werde, im \nTatbestand zu kurz dargelegt, so dass dies die Gründe nicht trage. Zudem sei zu be-\nachten, dass die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft im Jahr 2014 erfolgt \nsei, eine Vielzahl der beschlagnahmten Zigaretten seien aber mit auf Deutsche Mark \nlautenden Steuerbanderolen versehen gewesen und daher vor dem 31. Dezember \n2001 in Verkehr gebracht worden - die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum \nSGB II-Bezug im Jahr 2014 gingen daher fehl, bezogen auf 2001/2002 seien die da-\nmaligen Einkommensverhältnisse des Klägers nicht ermittelt worden. Ähnliche Erwä-\ngungen würden für die aufgefundenen Parfüms und Kosmetika gelten, die teilweise gar \nnicht in Deutschland vertrieben würden. Ein Abstellen auf seine Vorstrafen trage nicht, \nda dies immer nur kleine Mengen betroffen habe - mit entsprechend nur kurzen Stra-\nfen. Auch die Auffindesituation der beschriebenen Gegenstände in der Wohnung des \nKlägers, die unmittelbar vor der Räumung gestanden habe, verbunden mit der Unab-\nsehbarkeit, Unterlagen zum Nachweis seiner Eigentümerstellung vorlegen zu müssen, \nsei nicht beachtet worden - dies sei nicht vergleichbar mit dem vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen Fall einer Sicherstellung von Gegenständen im Rahmen einer Ver-\nkehrskontrolle. Schließlich sei zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft die Beschlag-\nnahme aufgehoben habe. Der Eigentumsschutz durch das Grundgesetz benötige re-\ngelmäßig nicht den Nachweis der Eigentümerstellung durch Beweismittel. Das Säch-\nsische Polizeigesetz sei insofern als grundgesetzwidrig anzusehen. Mit Schriftsatz vom \n4. Juni 2020 hat der Kläger ergänzt, dass ein nicht unwesentlicher Teil der aufgefun-\ndenen Gegenstände bereits 2011 in einem Strafverfahren gegen eine andere Person \nbeschlagnahmt worden sei, nach Abschluss des Verfahrens seien die Gegenstände \nwieder zurückgegeben worden, wegen der Strafhaft der anderen Person habe der Klä-\nger die Aufbewahrung übernommen. \nDiese Gründe tragen den Zulassungsantrag nicht, sie begründen keine ernsthaften \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. \n4 \n5 \n\n4 \n \nRechtliche Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten - letztlich auf Heraus-\ngabe der sichergestellten Gegenstände zielenden - Anspruch ist nach dem Außerkraft-\ntreten des Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG) das mit Wirkung zum 1. Januar \n2020 in Kraft getretene Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG), weil die \nSicherstellung durch den Polizeivollzugsdienst erfolgte. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 \nSächsPVDG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder recht-\nmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache \nzu schützen. Der Herausgabeanspruch ist in § 34 Abs. 1 SächsPVDG normiert. Nach \nSatz 1 ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden \nist, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Nach Satz 3 \nist die Herausgabe aber ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen \nfür eine Sicherstellung eintreten würden. Satz 4 bestimmt, dass im Fall von § 31 \nAbs. 1 Nr. 2 SächsPVDG die Sache herauszugeben ist, wenn der Eigentümer oder der \nrechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn der Schutz \nnicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen. Nach diesen Vor-\nschriften ist eine Herausgabe an den bisherigen Besitzer ausgeschlossen, wenn die \nVoraussetzungen für eine Sicherstellung noch fortbestehen, was der Fall ist, wenn der \nbisherige Besitzer weder die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB für sich in An-\nspruch nehmen oder sonst einen rechtmäßigen Besitz nachweisen kann. \nDie Darlegungen des Klägers zielen auf eine andere Bewertung der vom Verwaltungs-\ngericht - auch unter Bezugnahme auf die vom Beklagten erlassene Sicherstellungsver-\nfügung vom 4. Dezember 2014 - vorgenommenen Würdigung der gegen eine Eigentü-\nmerstellung des Klägers sprechenden Indizien. Nach der vergleichbaren Rechtspre-\nchung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1006 BGB im Vermögensrecht dürfen we-\ngen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum - beispiels-\nweise bei behaupteter Schenkung - an die Widerlegung der Vermutung keine hohen \nAnforderungen gestellt werden, wobei auch bei Zubilligung von Beweiserleichterungen \nin derartigen Fällen jedoch zumindest Umstände bewiesen werden müssen, die das \nEigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des ge-\ngenwärtigen Besitzers. Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen \nist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben \nbrauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern \n(BVerwG, Urt. v. 24. April 2002 - 8 C 9.01 -, juris Rn. 15; OVG NRW a. a. O. Rn. 31 ff. \nfür einen Fall der Sicherstellung m. w. N.). Für den Fall der Herausgabe sichergestellter \nGegenstände gelten diese Erwägungen entsprechend. Wenn der Kläger weder Eigen-\ntümer noch rechtmäßiger Besitzer der Sachen ist, steht ihm ein Herausgabeanspruch \n6 \n7 \n\n5 \n \nnicht zu (OVG NRW Beschl. v. 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 45; ähnlich \nBayVGH, Urt. v. 15. November 2016 - 10 BV 15.1049 -, juris Rn. 43, 48). \nIn seinem Zulassungsvorbringen stellt der Kläger zwar einzelne Aspekte heraus; eine \nErklärung der besonderen Auffindesituation, die das Eigentum eines Dritten als un-\nwahrscheinlicher erscheinen lassen könnten, ergibt sich daraus aber nicht. Der Be-\nklagte hat im Bescheid vom 4. Dezember 2014, auf den das Verwaltungsgericht aus-\ndrücklich Bezug genommen hat, die Auffindesituation wie folgt beschrieben: \n\"… Dabei wurde bei Herrn K. in der Wohnung verteilt sowie im Keller eine \ngroße Anzahl an Zigaretten unterschiedlicher Marken sowie originalver-\npackte Gegenstände aus Bau- und Drogeriemärkten vorgefunden, die nach \nRücksprache mit der Staatsanwaltschaft Chemnitz als Zufallsfund be-\nschlagnahmt wurden. Der Wert der beschlagnahmten Gegenstände be-\nträgt ca. 18.329,11 EUR. Dieser gliedert sich wie folgt auf: \n \n- Anlage 1 \nZigaretten \n \n \n \n4.521,51 EUR \n- Anlage 2 \nBaumarktartikel \n \n \n5.975,01 EUR \n- Anlage 3 \nPAULMANN Produkte \n \n2.544,53 EUR \n- Anlage 4 \nParfüm \n \n \n \n2.432,20 EUR \n- Anlage 5 \nKosmetik, Kleber, Bücher, Handy 2.855,86 EUR \n \nIn Anlage 1 wurden auch Zigaretten mit der Aufschrift ‚For Duty Free Sale \nOnly‘ erfasst. Das betrifft auch 200 Zigaretten der Marke Price ohne Steu-\nerbanderole sowie 2 Schachteln Marlboro bei denen ein Preis von jeweils \n5,50 DM ausgewiesen war. Bei diesen Artikeln wurde kein Preis ausgewie-\nsen. Sämtliche Artikel der Anlagen 2 bis 5 sind originalverpackt und neu-\nwertig. Die Preise wurden im Internet recherchiert, soweit kein Preisauf-\ndruck versehen war. Während der Durchsuchung wurden u.a. Unterlagen \nder Arbeitsagentur Chemnitz festgestellt. Auf Nachfrage gab Herr K. an, \ndass er Leistungen der Arbeitsagentur Chemnitz bezieht (Hartz IV). \n \nIn der Beschuldigtenvernehmung vom 23.01.2014 machte er von seinem \nAussageverweigerungsrecht Gebrauch.\" \nAus den vom Kläger dargelegten Gründen ergeben sich keinerlei Aspekte, die sein \nEigentum oder einen ihm zustehenden rechtmäßigen Besitz der aufgeführten Gegen-\nstände ansatzweise nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Weder das Alter der \nZigaretten, die (Un-)Möglichkeit des Erwerbs von eingezogenen Parfüms/Kosmetika in \nDeutschland, die nicht ermittelte Einkommenssituation 2001/2002, frühere Straftaten \nbzw. eigene Vorstrafen oder die seinerzeit bevorstehende Räumung der Wohnung sind \nin irgendeiner Art geeignet, die Eigentümerstellung oder den rechtmäßigen Besitz plau-\nsibel erscheinen zu lassen, ebenfalls nicht der Hinweis, dass im allgemeinen nicht für \nalle Gegenstände im Haushalt ein Kaufbeleg vorgewiesen werden könne. Das Verwal-\ntungsgericht hat demgegenüber nachvollziehbar die Diskrepanz des Bezugs von ein-\nkommens- und vermögensabhängigen Sozialleistungen (hier: Arbeitslosengeld II, also \n8 \n9 \n\n6 \n \n\"Hartz IV\") und den vorhandenen Vermögenswerten zum Auffindezeitpunkt herausge-\narbeitet, wobei insbesondere die Anzahl der Waren, die originalverpackt waren, als \nweit über den persönlichen Bedarf hinausgehend erachtet wurde. Diese Bewertungen \nkonnte der Kläger mit seinem Vortrag nicht in Frage stellen. Inwiefern dadurch, dass \ndas Verwaltungsgericht die sichergestellten Gegenstände im Tatbestand des Urteils \nnicht einzeln aufgezählt hat, eine andere Qualifizierung der Auffindesituation resultie-\nren soll, erschließt sich dem Senat nicht. \nDas gleiche gilt für die - außerhalb der Begründungsfrist vorgetragene - Behauptung, \ner habe die Sachen für den in Strafhaft befindlichen Herrn L. aufbewahrt. Auch aus \ndiesem Vortrag erschließt sich kein Eigentum oder rechtmäßiger Besitz - unabhängig \ndavon, dass die Angaben des Klägers in der beigezogenen Akte der Staatsanwalt-\nschaft keine Stütze finden. \nAus dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Sächsischen Polizeigesetz folgte \nkeine andere Bewertung. Zwar war nach § 26 Abs. 4 SächsPolG die Sicherstellung \naufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen \nGewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens je-\ndoch nach zwei Wochen. Daraus folgt aber kein Anspruch des nicht rechtmäßigen Be-\nsitzers auf Herausgabe, da - wie bei § 34 Abs. 1 SächsPVDG - ein solcher Anspruch \nauch nach der alten Rechtslage an das Eigentum bzw. den rechtmäßigen Besitz an-\nknüpfte. \nDie Vorschriften in § 26 SächsPolG bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Sätze 1, 3 und \n4 SächsPVDG begründen entgegen dem Zulassungsvortrag - auch in Zusammen-\nschau mit den vom Kläger geltend gemachten strafrechtlichen Aspekten - keine Grund-\nrechtswidrigkeit. Der Grundsatz, sichergestellte Gegenstände nicht an einen Nicht-Be-\nrechtigten herauszugeben, soll verhindern, dass eine Person, die nicht Eigentümer o-\nder berechtigter Besitzer ist, eine Sache allein deswegen (zurück-)erhält, weil der \nwahre Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden konnte bzw. kann, und dass damit \nder nicht der Rechtsordnung entsprechende Zustand wiederhergestellt oder verlängert \nwird. Es wird damit - anders als nach den strafrechtlichen §§ 73 ff. StGB - nicht etwas \nbei einem Betroffenen „abgeschöpft“, sondern er erhält etwas nicht zurück, was ihm \nnicht zusteht. Die Regelung im Strafgesetzbuch „sperrt“ damit nicht eine entspre-\nchende Regelung präventivpolizeilicher Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, \nVerwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengeset-\nzes. Bei der vom Kläger gerügten Anwendung dieser Bestimmungen in seinem Fall \n10 \n11 \n12 \n\n7 \n \nhandelt es sich im Ergebnis letztlich ebenfalls um eine systemkonforme Auswirkung \ndes „alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatzes, wonach eine mit der Rechtsord-\nnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist“ (BayVGH, a. a. O. \nRn. 49 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, juris \nRn. 76). Da zudem für den Fall der Verwertung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 SächsPolG \nbzw. § 34 Abs. 2 Satz 1 SächsPVDG der Erlös an den Betroffenen bzw. Berechtigten \nherauszugeben ist, bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf \neine Verletzung von Art. 14 GG, zumal im Fall des Klägers die aus dem vormaligen \nBesitz resultierende Eigentumsvermutung nicht durchgreift. \n2. Der vom Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachte \nVerfahrensfehler in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Gericht \nerst in der mündlichen Verhandlung nach dreieinhalbjähriger Verfahrensdauer darauf \nhingewiesen habe, dass \"substantiiert zu den Feststellungen in dem angefochtenen \nBescheid vom 04.12.2014 … Stellung genommen werden müsste\", liegt nicht vor. \nIm Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches \nGehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher \nund rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsver-\nfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR \n1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maß-\nnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äu-\nßern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht si-\ncherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die \nihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvor-\ntrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das \nGericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung \nzu ziehen (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18). Selbst \neine gebotene, aber unterbliebene Sachverhaltsaufklärung stellt keinen Verstoß gegen \ndas rechtliche Gehör dar, wenn es dem Kläger im gesamten gerichtlichen Verfahren \noffenstand, sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen, z. B. durch \neinen förmlichen Beweisantrag (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2018 - 4 A \n142/18.A -, juris Rn. 6). \nNach diesen Maßstäben ist im Antragsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Ge-\nhörs durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Der auch im Rahmen der mündli-\n13 \n14 \n15 \n\n8 \n \nchen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger hat selbst im Nachgang zum in der Sit-\nzungsniederschrift festgehaltenen Hinweis nicht darauf hingewirkt, sich das rechtliche \nGehör zu verschaffen. Ein solches Hinwirken ergibt sich weder aus der Sitzungsnie-\nderschrift noch aus dem Zulassungsvorbringen. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. \n1 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n16 \n17 \n18 \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-06/6-a-125-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-06/6-a-125-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487149","retrieved":"2026-07-09 08:35:38.851320+00:00"}}