{"status":"available","doknr":"OLD487148","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-06","aktenzeichen":"3 B 419/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 419/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n§ 9 Abs. 4 der SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Heinlein und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht \nNagel und Schmidt-Rottmann \nam 6. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die \nin § 9 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung \nder vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - \nSächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) angeordnete \nSchließung von Reisebüros für den Publikumsverkehr einstweilen außer Vollzug zu \nsetzen. Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständ-\nlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 \nGrundsatz \n \n(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtun-\ngen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beach-\ntung der nachfolgenden Vorschriften gestattet. Die Landkreise und Kreisfreien \nStädte können abweichend von dieser Verordnung weitergehende Schutzmaß-\nnahmen anordnen. \n(…) \n§ 9 \nDienstleistungen \n \n(1) Die Ausübung und die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistun-\ngen, die nicht medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgeri-\nschen Zwecken dienen, sind untersagt. Bei der Inanspruchnahme von zulässi-\ngen körpernahen Dienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, \nGenesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise \nund zur Kontakterfassung durch den Dienstleister. \n1 \n\n3 \n \n(2) Absatz 1 gilt nicht für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen. Es besteht \ndie Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für Kundinnen \nund Kunden und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfas-\nsung durch den Dienstleister. \n(3) Für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler besteht die Pflicht zur Vorlage \neines Impf- oder Genesenennachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nach-\nweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung in Fahrschulen, Boots-\nschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten. Für \nUnterrichtende besteht abweichend von Satz 1 die Pflicht zur Vorlage eines \nImpf-, Genesenen- oder Testnachweis. \n(4) Die Öffnung von Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensbera-\ntungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros mit \nAusnahme der Banken und Sparkassen, für Publikumsverkehr ist untersagt. \n(5) Prostitution ist untersagt. \n(…) \n§ 23 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. \nS. 1232) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.“ \n \nDer Antragsteller trägt mit seiner Antragsschrift vom 25. November 2021 sowie mit \nSchriftsatz vom 1. Dezember 2021 zusammengefasst vor: Er betreibe ein Reisebüro \nmit Sitz in D.. Dieses habe elf Mitarbeiter, welche in drei Filialen tätig seien. Etwa 80 % \ndes Unternehmensumsatzes resultierten aus Reisebuchungen, denen eine Beratung \nder Kunden in persönlichen Gesprächen in den Filialen vorausginge. Da die Kunden \neine derartige Beratung erwarten würden, seien diese nicht durch die Inanspruch-\nnahme von Telekommunikationsmitteln zu ersetzen. Ca. 20 % der Umsätze erfolgen \nnach Beratung über Telefon und E-Mail. Umsätze allein über online-Buchungen gebe \nes praktisch nicht. Eine persönliche Beratung sei zuletzt nach vorheriger Termin-\nvergabe erfolgt. Die Termine seien zeitlich begrenzt und so vergeben worden, dass \nsich maximal drei Kunden aus einem Haushalt im Büro aufgehalten hätten. Die Bera-\ntungsplätze seien mit großflächigen Plexiglas-Trennwänden ausgestattet. Die Kunden \nund Mitarbeiter würden bei der Beratung eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung \ntragen und die Kunden die Geschäftsräume nur mit einer solchen betreten. Ein Min-\ndestabstand von über 1,5 m werde eingehalten. Zur Beratung würden Tablets verwen-\ndet, die - wie alle sonstigen Kontaktflächen - nach jeder Benutzung desinfiziert würden. \nZahlungen würden kontaktlos per EC-Karte vorgenommen. Für eine regelmäßige Lüf-\ntung der Geschäftsräume nach maximal 30 Minuten werde gesorgt. Es würden pro Tag \nca. 15 und in einer Filiale sechs Kunden persönlich beraten; es gebe keine wartenden \nKunden. Infektionsrisiken könnten durch die vorgenannten Hygienekonzepte praktisch \nausgeschlossen werden. Das Personal sei geschult. Es sei kein Fall bekannt, bei dem \n2 \n\n4 \n \neine COVID-19-Infektion auf einen Aufenthalt in einem Reisebüro des Antragstellers \nzurückzuführen sei. \nMit der Untersagung der Öffnung seines Reisebüros für Publikumsverkehr werde ihm \ndie Aufrechterhaltung seines Unternehmensbetriebs praktisch unmöglich gemacht. \nDadurch werde er in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG \nverletzt. Er müsse Mieten und Gehälter seiner Angestellten zahlen, ohne nennenswerte \nEinkünfte erzielen zu können. Zudem liege ein Eingriff in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG \ngeschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Dieses \nschütze den erworbenen Kundenstamm, der auf persönliche Beratung Wert lege. \nEr werde durch die nicht nach § 28a IfSG notwendige Schutzmaßnahme willkürlich ge-\ngenüber anderen Dienstleistungserbringern sowie gegenüber Händlern und Gastrono-\nmen ungleich behandelt. Der Verordnungsgeber habe sein eigenes Regelungskonzept \nnicht widerspruchsfrei umgesetzt. § 9 SächsCoronaNotVO lasse die Öffnung von \nDienstleistungsbetrieben für Kundenverkehr grundsätzlich weiterhin ohne jegliche Ein-\nschränkungen \nzu. \nFür \neine \nstrengere \nBehandlung \nder \nin \n§ 9 \nAbs. 4 SächsCoronaNotVO genannten Dienstleistungsbetriebe sei nichts ersichtlich. \nDie ihn betreffende Regelung sei noch strenger als die Regelung gegenüber Anbietern \nkörpernaher Dienstleistungen. Dabei gehe von Reisebüros kein besonderes Infektions-\nrisiko aus. Es sei aus Gründen des Infektionsschutzes nicht gerechtfertigt, Reisebüros \nanders zu behandeln als in § 9 SächsCoronaNotVO nicht genannte Dienstleister. So \nwerde er beispielsweise gegenüber Maklern, Planern, Beratern, Architekten, Ingenieu-\nren, Handwerkern, Gestaltern, Designern, Fotografen und Werbetreibenden ungleich \nbehandelt, denn diese könnten uneingeschränkt direkten Kundenkontakt pflegen. Auch \nbei diesen stünde typischerweise ein persönliches Gespräch mit dem Auftraggeber am \nAnfang der Leistungserbringung. Das Infektionsrisiko sei dort nicht niedriger als bei den \nin § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO genannten Betrieben. Auch seien die in dieser Norm \ngenannten Betriebe nicht in der Aufstellung des Robert-Koch-Instituts (künftig: RKI) zu \nbesonders infektionsträchtigen Umgebungen genannt. \nDie Verordnungsbegründung lasse nicht erkennen, warum der Betrieb von Reisebüros \nmit Publikumsverkehr untersagt werde. Dies stelle ein gewichtiges Indiz für eine nicht \ndurch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Unter B2 der Verord-\nnungsbegründung werde ausgeführt, dass eine Schließung nur für körpernahe Dienst-\nleistungsbetriebe geboten sei. Nach der Begründung zu § 9 seien aber selbst dort Aus-\nnahmen zugelassen. Es sei damit unter Zugrundelegung der eigenen Begründungen \n3 \n4 \n5 \n\n5 \n \ndes \nAntragsgegners \nnicht \nersichtlich, \nwarum \nallein \nbei \nden \nin \n§ 9 \nAbs. 4 SächsCoronaNotVO genannten Betrieben jeglicher Publikumsverkehr zu unter-\nbinden sei. § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO entspreche daher nicht dem artikulierten \nRegelungswillen des Antragsgegners. Dieser habe tatsächlich nur die 2G-Regel in \nHandel und Gastronomie ausweiten und körpernahe Dienstleistungen nur dann unter-\nsagen wollen, wenn dort die 2G- oder 3G-Regel nicht eingehalten werde. Soweit der \nAntragsgegner schriftsätzlich darauf verweise, dass übergreifendes Ziel der Verord-\nnung die Unterbindung nicht „aus übergeordneten“ Gründen erforderlicher Sozialkon-\ntakte sei, ergebe sich dies nicht aus der Verordnungsbegründung. Es sei dem Antrags-\ngegner verwehrt, im Nachhinein eine andere Begründung einzuführen. Auch das Bun-\ndesverfassungsgericht habe darauf hingewiesen, dass weitreichende Eingriffe in \nGrundrechte durch Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ein ausdifferenziertes und \nschlüssiges Regelungs- und Schutzkonzept voraussetzten. Daran fehle es vorliegend. \nEs sei auch nicht ersichtlich, dass die von § 9 SächsCoronaNotVO nicht erfassten Be-\ntriebe ihre Leistungen nicht auf elektronischem oder telefonischem Wege erbringen \nkönnten. Wenn man dies einem alteingesessenen und auf persönliche Beratung spe-\nzialisierten Reisebüro zumute, dann könne man z. B. auch einen Makler darauf verwei-\nsen, dass er Haus- und Wohnungssuchenden nur noch auf elektronischem oder tele-\nfonischem Wege Nachweise erteile. Soweit der Antragsgegnervertreter auf die „beson-\ndere Komplexität“ der Beratung und die Notwendigkeit der Inaugenscheinnahme „drei-\ndimensionaler Bezugsgegenstände“ verweise, durch die sich die geöffneten Dienstleis-\ntungsbetriebe auszeichneten, handle es sich um einen ins Blaue hinein getätigten Vor-\ntrag ohne jegliche Evidenz. Der Nachweis einer zur Vermietung stehenden Wohnung \nsei nicht komplexer als die Vermittlung einer Reise; es genüge ein Exposé in Dateiform. \nSelbiges gelte für einen Gestaltungsvorschlag für eine Wohnung, ein Außengelände, \nein Auto oder Möbel. Insbesondere Planer, Gestalter, Designer, Werbetreibende sowie \ndas gesamte Print-/Druckgewerbe erbrächten typischerweise keine „dreidimensionalen \nBezugsgegenstände“. Ihre Produkte seien schlicht werblicher und nicht künstlerischer \nArt. Diese Dienstleister könnten ihre Leistungen genauso leicht oder schwer ohne per-\nsönliche Kommunikation erbringen wie der Antragsteller. \nAuch der Umstand, dass durch § 14 SächsCoronaNotVO der Tourismus untersagt sei, \ntrage die Schließung nicht, denn diese mache die Erbringung der in einem Reisebüro \nangebotenen Dienste nicht unmöglich. Zudem würden auch Reisen außerhalb des \nFreistaats Sachsen vermittelt. \n6 \n7 \n\n6 \n \nDie angegriffene Norm sei zur Erreichung des vom Verordnungsgeber genannten Ziels \n„Kontakte durch Einschränkungen bei infektionsträchtigen Lebensbereichen zu mini-\nmieren und dadurch die Infektionsdynamik zu verlangsamen“ nicht geeignet. Denn da-\nfür müssten nicht die nicht besonders infektionsträchtigen Dienstleister im Sinn des § 9 \nAbs. 4 SächsCoronaNotVO vom Kundenkontakt ausgeschlossen werden, wenn auf \nder anderen Seite wesentlich infektionsträchtigere Dienstleister mit Körperkontakt wei-\nter Publikumsverkehr haben dürften. Dies stelle einen nicht zu rechtfertigenden Wider-\nspruch im Regelungskonzept des Antragsgegners dar. Soweit der Antragsgegner nun-\nmehr darauf verweise, dass nicht die Infektionsträchtigkeit der Betriebe maßgeblich \ngewesen sei, werde deutlich, dass die vorgenommene Differenzierung auf nicht evi-\ndenzbasierten und damit willkürlichen Annahmen zur vermeintlichen Verzichtbarkeit \npersönlicher Kontakte bei bestimmter Dienstleistungsformen beruhe. Der Antragsgeg-\nner lege nicht ansatzweise dar, woraus er seine Differenzierung und die von ihm rekla-\nmierte „typisierende Betrachtungsweise“ abgeleitet haben wolle. Insbesondere stehe \nall dies im Widerspruch zur Verordnungsbegründung, wonach nur bestimmte infekti-\nonsträchtige Lebensbereiche stärker reglementiert werden sollten. \nZudem ergebe sich eine Ungleichbehandlung mit Blick darauf, dass Handelsgeschäfte \nwie auch Auto-, Einrichtungs- und Möbelhäuser nach § 8 SächsCoronaNotVO bei Be-\nachtung von 2G-Regeln weiterhin für den Publikumsverkehr geöffnet blieben. Auch dort \ngehe dem Vertragsschluss typischerweise eine längere persönliche Beratung voraus, \ndie mit Beratungsgesprächen in einem Reisebüro vergleichbar seien. Diese Betriebe \nseien nicht existenzrelevant. Zudem zeige auch dies, dass sich der Antragsgegner \nnicht in seinem eigenen Regelungskonzept bewege, denn in seiner Begründung zu \n§ 9 SächsCoronaNotVO verweise er auf die Zulassung von Ausnahmen in Abhängig-\nkeit vom Impf- oder Genesennachweis sowie der Bedeutung und Notwendigkeit einer \nDienstleistung, die er dann aber bei den in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO genannten \nBetrieben nicht vorsehe. \nZudem erfüllten Reisebüros besondere Bedürfnisse, die für die Allgemeinheit von be-\nsonderer Bedeutung im Sinn von § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG seien. Die Buchung oder \ngegebenenfalls auch die Beratung hinsichtlich der in Pandemiezeiten häufigen Rück-\nabwicklung einer Reise erfülle typische Grundbedürfnisse der Bevölkerung. \nEbenso erfolge eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Reisebüros im \nVerhältnis zu Gastronomiebetrieben, die nach § 10 SächsCoronaNotVO für den Publi-\nkumsverkehr geöffnet blieben. Gastronomiebetriebe erbrächten Bewirtungsleistungen \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n7 \n \nund damit letztlich ebenfalls Dienstleistungen, dies jedoch gegenüber einer viel größe-\nren Zahl von zudem typischerweise gleichzeitig anwesenden Personen. Damit sei dort \ngegenüber Reisebüros das Infektionsrisiko viel höher. Es gehe um Freizeitverhalten. \nSchließlich werde auch unverhältnismäßig in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte \nBerufsfreiheit eingegriffen. Die Eignung der Maßnahme zur Erreichung des ausweislich \nPunkt B. der Verordnungsbegründung verfolgten Ziels, der Reduzierung von Neuinfek-\ntionen, erscheine zweifelhaft. Besondere Infektionsgefahren gingen von Begegnungen \nvieler Menschen auf engem Raum aus. Reisebüros hätten aber keinen größeren Pub-\nlikumsverkehr, so dass die Auswirkungen der angeordneten Schließung auf das Infek-\ntionsgeschehen bei praktisch null liege. Daher sei auch die Erforderlichkeit der Maß-\nnahme höchst zweifelhaft. Die ohnehin nur geringen Auswirkungen könnten regelmä-\nßig durch mildere Mittel als eine Schließung erreicht werden. Bei lebensnaher Betrach-\ntung könne durch die Schließungsanordnung lediglich der Kontakt zwischen dem Kun-\nden und dem örtlichen Reisebüromitarbeiter vermieden werden. Ein dort bestehendes \nInfektionsrisiko lasse sich aber durch die Beachtung von Schutzmaßnahmen sowie ggf. \ndurch die Anwendung von 2G-Regeln praktisch auf null verringern. Jedenfalls er-\nscheine es unverhältnismäßig, für die weitergehende Absenkung eines allenfalls äu-\nßerst geringen Restrisikos faktische Betriebsschließungen anzuordnen. Es gebe auch \nkeinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Reisebüros in ansatzweise spürbarer Weise zum \nInfektionsgeschehen beitrügen. Auch das Ziel einer Vermeidung einer Überlastung des \nGesundheitswesens rechtfertige keine punktuelle Betriebsschließung. \nZu berücksichtigen sei auch, dass Betriebsschließungen dem erklärten Willen des Bun-\ndesgesetzgebers widersprächen. Nach der am 24. November 2021 in Kraft getretenen \nNeufassung des § 28a Abs. 7 IfSG gehörten die in § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG vorgese-\nhenen Schließungen oder Beschränkungen nicht mehr zu den Schutzmaßnahmen im \nSinn des § 28 IfSG, die unabhängig vom Bestehen einer festgestellten epidemischen \nLage nationaler Tragweite statthaft seien. Dies sei dem Verordnungsgeber bei Verord-\nnungserlass bekannt gewesen. Daher sei der Wille des Gesetzgebers im Rahmen des \nEntschließungsermessens nach § 28a Abs. 3 IfSG zu berücksichtigen gewesen. Je-\ndenfalls sei eine besondere Abwägung der widerstreitenden Interessen geboten gewe-\nsen. \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n12 \n13 \n14 \n\n8 \n \n§ 9 Absatz 4 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November \n2021 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Öffnung von Reise-\nbüros für Publikumsverkehr untersagt wird. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nDer Antragsgegner hält den Antrag für offensichtlich unbegründet. Rechtsgrundlage \nder angegriffenen Regelung seien § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1, \n3, 6 und 9 IfSG. § 28a Abs. 9 IfSG ermögliche die getroffenen Regelungen nach dem \nAblauf der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den \nDeutschen Bundestag. Dem Gesetz könne daher gerade nicht die Absicht des Gesetz-\ngebers entnommen werden, bereits vor Ablauf der Übergangszeit Regelungen der hier \nin Rede stehenden Art nicht mehr zuzulassen. \n§ 28a Abs. 1 Nrn. 5, 6, 11, 12 und 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG trügen jedenfalls in ihrer \nZusammenschau die angegriffene Verordnungsbestimmung. Denn Hauptaufgabe von \nReisebüros sei es, touristische Reisen zu ermöglichen, welche der Freizeitgestaltung \nzuzurechnen seien, und dabei auch die erforderlichen Übernachtungsangebote zu ver-\nmitteln. Im Übrigen stelle ein Reisebüro einen „Betrieb“ und ein „Gewerbe“ im Sinn des \n§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG dar. \nAngesichts der sowohl auf Normal- wie auch auf Intensivstation behandelten Corona-\nPatienten sei der Antragsgegner in Erfüllung seiner Pflicht zum Schutz von Leben und \nkörperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) \nveranlasst gewesen, die angegriffene Sächsische Corona-Notfall-Verordnung zu erlas-\nsen. Insoweit werde auf die amtliche Begründung Bezug genommen. Auch das der \nVerordnung zugrundeliegende Gesamtkonzept finde sich in der Begründung. Aus der \nVerordnungsbegründung zu § 9 SächsCoronaNotVO ergebe sich, dass der Normgeber \ndie verfahrensgegenständliche Vorschrift durchaus absichtsvoll aufgenommen habe \nund hierbei auch seiner - lediglich allgemeinen - Begründungspflicht nach § 28a Abs. 5 \nSatz 1 IfSG nachgekommen sei. Es sei kein Widerspruch zum allgemeinen Begrün-\ndungsteil der Verordnung gegeben, denn der in diesem enthaltenen Aufzählung seien \ndie Wörter „unter anderem“ vorangestellt, was deren nicht abschließenden Charakter \nverdeutliche. \nDie Untersagung der Öffnung der Reisebüros für den Publikumsverkehr sei - auch für \nPersonen, die von Corona genesen oder vollständig hiergegen geimpft seien, und zwar \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \nselbst dann, wenn sie sich zusätzlich einem tagesaktuellen Corona-Test zu unterzie-\nhen bereit wären - zur Bekämpfung der Pandemie in der gegebenen Lage nicht nur \ngeeignet, sondern auch erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. \nÜbergreifendes Ziel der angegriffenen Verordnung sei es, in der extrem angespannten \naktuellen Pandemiesituation für eine befristete Dauer von drei Wochen Sozialkontakte \nüberall dort zu unterbinden, wo diese nicht aus übergeordneten Gründen erforderlich \nseien, um ein weiteres Ansteigen der Überlastung des stationären Gesundheitswesens \nzu vermeiden und die eingetretene Überlastung zurückzuführen. Zugleich werde \ndadurch die Gesundheit und das Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen im \nFreistaat Sachsen geschützt. Denn die Infektionsübertragung des Coronavirus finde \nbei Sozialkontakten statt. Dabei komme es zu solchen Kontakten nicht nur bei und in \nden entsprechenden Einrichtungen, sondern auch auf dem Weg dorthin, insbesondere \nbei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Eignung und Erforderlichkeit, Ein-\nrichtungen und Veranstaltungen zu untersagen, bei denen Personen aufeinanderträ-\nfen, liege angesichts der gegebenen extremen Situation auf der Hand. Denn bei derar-\ntigen Zusammentreffen könne das Virus von einer Person zur anderen übertragen wer-\nden, und zwar auch dann, wenn dieser Personenkreis wie dargestellt eingegrenzt \nwürde. Denn zum einen könnten sowohl Personen, die von Corona nachweisbar ge-\nnesen oder vollständig hiergegen geimpft seien, dennoch infektiös sein, und zum an-\nderen könnten auch aktuelle, mit negativem Ergebnis durchgeführte Coronatests eine \nInfektiosität nicht verlässlich ausschließen. Hätten solche Personen Zutritt zu Einrich-\ntungen wie denjenigen des Antragstellers, könnten auch die weiteren, von ihm ange-\nsprochenen Vorkehrungen (Hygieneschutzkonzept usw.) die Infektionsübertragung \nnicht sicher verhüten. Entsprechendes gelte erst recht bei Benutzung der öffentlichen \nVerkehrsmittel, in welchen die genannten Vorkehrungen nicht umsetzbar seien. \nIn der nunmehr gegebenen und sich noch weiter steigernden Überlastungssituation \ndes stationären Gesundheitswesens im Allgemeinen als auch im intensivmedizini-\nschen Teil müsse jede neu hinzutretende Corona-Infektion nach allen möglichen Kräf-\nten verhütet werden, damit es nicht zu einer Triage komme. Dass diese Gefahr konkret \nim Raum stehe, zeige sich in der wegen Überlastung sächsischer Krankenhäuser er-\nforderlich gewordenen Verlegung von schwer Erkrankten in andere Bundesländer. \nSchließlich sei der in Art. 12 Abs. 1 GG bewirkte Eingriff auch nicht unverhältnismäßig. \nDies gelte unabhängig davon, inwieweit ihm staatliche Ausgleichsmaßnahmen bereits \nzugekommen seien oder in der Zukunft noch zukommen würden. Denn auch die etwa \n20 \n21 \n22 \n\n10 \n \nverbleibenden gravierenden wirtschaftlichen Nachteile wögen nicht die Schäden auf, \ndie die dem Schutz des Antragsgegners unterstellten Personen an Leib und Leben \n(Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) erleiden würden, wenn es mangels der angegriffenen \nMaßnahme zu weiteren Coronainfektionen mit potentiell tödlichem Ausgang komme. \nAuch die vom Antragsteller gerügten Gleichheitsverstöße lägen nicht vor. \nDies gelte zum einen, soweit in den Grenzen des § 10 SächsCoronaNotVO die Innen-\ngastronomie weiterhin erlaubt sei. Denn diese Erlaubnis sei nur für Geimpfte und Ge-\nnesene gegeben und nur in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr. Hintergrund sei, \ndass es sich bei der Innengastronomie in diesem zeitlichen Rahmen um ein für die \nVersorgung der Bevölkerung - etwa, wo sie aus beruflichen oder privaten Gründen \nnicht am eigenen Wohnort verweilt - ungleich wichtigeres Angebot handele als das \nAufsuchen von Reisebüros, welches weit überwiegend touristischen Zwecken diene. \nZudem könne das Anliegen der Nahrungsaufnahme nicht auf digitalem oder telefoni-\nschem Wege verwirklicht werden. \nNichts Anderes gelte für diejenigen Bereiche des Handels (§ 8 Abs. 1 SächsCorona-\nNotVO), die nicht unter die Regelung des § 8 Abs. 2 SächsCoronaNotVO fielen. Die \nVersorgung mit den in derartigen Geschäften angebotenen Gütern habe einen wesent-\nlich höheren gesellschaftlichen Bedeutungsgrad als die Buchung oder Stornierung von \nReisen. Es gehe dort um die Beschaffung materieller Güter, während die Buchung und \nStornierung von Reisen nebst Übernachtungen einen rein papiermäßigen oder elekt-\nronischen Vorgang darstelle. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass touristische Rei-\nsen derzeit gemäß § 14 Abs. 1 SächsCoronaNotVO nicht statthaft seien. Rechtferti-\ngender Grund für den Zugang zu den in § 8 Abs. 2 SächsCoronaNotVO genannten \nEinrichtungen sei deren existenzrelevante Bedeutung. \nSoweit § 9 Abs. 1 und 2 SächsCoronaNotVO die Ausübung körpernaher Dienstleistun-\ngen zuließen, handle es sich nur um diejenigen Dienstleistungen körpernaher Art, die \nentweder - wie die Friseur- und Bartpflegedienstleistungen - einem dringenden hygie-\nnischen Bedürfnis der allgemeinen Bevölkerung dienten oder aber - wie diejenigen \nnach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO - medizinische, therapeutische, pflegeri-\nsche oder seelsorgerische Zwecke erfüllten. Die vorgenannten Belange seien von so \nerheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, dass die Zulassung der entsprechenden \nMaßnahmen und Betriebe trotz der gegebenen Pandemie geboten und in Abwägung \nmit den jeweiligen Risiken und Belangen vertretbar sei. Von alledem könne bei der \nBuchung und Stornierung von Reisen dagegen keine Rede sein. Vor allem aber gelte, \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n11 \n \ndass sich die entsprechenden Vorgänge nur bei physischer Anwesenheit der Kunden \nin der jeweiligen Einrichtung verwirklichen ließen. \nAuch die Umgrenzung der vom Verbot des § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO erfassten \nDienstleistungen sei ohne Gleichheitsverstoß erfolgt. \nDie in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO genannten Dienstleistungen zeichneten sich al-\nlesamt dadurch aus, dass sie - wenn auch gegebenenfalls in für den Kunden etwas \numständlicherer Form - auf elektronischem bzw. telefonischem Wege erbracht werden \nkönnten. Dies gelte umso mehr, als sich auch auf diese Weise die für ein persönliches \nZusammentreffen typischen beiden Gesichtspunkte „Information und Dialog“ kombi-\nniert verwirklichen ließen, so entweder bei gleichzeitigem Online-Zugang und Telefon-\ngespräch oder aber mittels in den Online-Auftritt des Anbieters eingebauter „Chatbots“. \nAll dies sei bei den vom Antragsteller zur Begründung seiner Rüge herangezogen an-\nderweitigen Dienstleistungen nicht oder jedenfalls kaum der Fall, wobei in beide Rich-\ntungen eine typisierende Betrachtungsweise gerechtfertigt und - zur Bewahrung der \nVollzugsfähigkeit der Regelungen - auch geboten sei. So bestehe etwa für die Hand-\nwerker in der Regel die Notwendigkeit, zur Ausführung ihrer Leistungen den Kunden in \nseinen privaten oder geschäftlichen Räumen aufzusuchen. Fotografen benötigen die \nAnwesenheit des Abzulichtenden in Person, und zwar - insbesondere zu den normativ \nexakt vorgeschriebenen Fotos für amtliche Ausweisdokumente - in ihren mit hochwer-\ntiger Technik ausgestatteten Fotostudios. Die Beratungsleistungen von Maklern, Archi-\ntekten und Ingenieuren seien ebenso wie diejenigen der vom Antragsteller erwähnten \nAuto-, Einrichtungs- und Möbelhäuser durch besondere Komplexität gekennzeichnet, \nder lediglich im Präsenzdialog unter Vorlage entsprechender Muster, Beispiele, Ent-\nwürfe o.ä., und zwar auch in vergleichender Betrachtung, entsprochen werden könne. \nDagegen sei dies am Bildschirm in der Regel nicht möglich, zumal, wo es sich um \ndreidimensionale Bezugsgegenstände handele. Demgegenüber könne die Auswahl \nmehrerer vom Kunden in Betracht zu ziehender Reiseleistungen anhand der Vorlage \nvon Angeboten in Papierform oder in digitaler Weise zeitgleich zu der in örtlicher Dis-\ntanz erfolgenden dialogischen Beratung hinreichend qualifiziert vorgenommen werden. \nBei den Planern, Gestaltern, Designern und Werbetreibenden stehe jeweils der ge-\nschmacklich-künstlerische Aspekt - ebenfalls oft in dreidimensionaler Hinsicht und un-\nter gleichzeitiger Darbietung verschiedener Varianten an den Kunden - im Vordergrund, \nwodurch sie sich von den Reisebüros wesentlich unterschieden. Soweit sich der An-\ntragsteller ohne nähere Spezifizierung auf „Berater“ berufe, mache er nicht deutlich, \n27 \n28 \n\n12 \n \num welche Beratungen es sich handeln solle. Jedenfalls die Rechtsberatung von na-\ntürlichen Personen werde von Rechtsanwälten in der Regel nur gegenüber dem in ihrer \nKanzlei persönlich anwesenden Mandanten vorgenommen, schon um mögliche Miss-\nverständnisse im Interesse des Mandanten zu verhüten und zugleich aus ihnen etwa \nentstehende Haftungsprobleme für den Rechtsanwalt zu vermeiden. Zudem handle es \nsich insoweit um den Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses, innerhalb \ndessen dem Anwalt oft auch sensible Daten und Vorgänge unterbreitet würden. \nSchließlich wäre der Antrag auch dann abzulehnen, wenn allein auf der Grundlage \neiner Folgenabwägung entschieden würde. In diesem Fall wöge eine zwischenzeitliche \nFortgeltung der angegriffenen Vorschrift ungleich weniger schwer als die Gefährdung \nDritter mit dem Corona-Virus im Falle der Suspendierung der angegriffenen Vorschrift, \ndie bei späterer Billigung derselben im Hauptsacheverfahren irreversibel wäre. \nII. \nDer nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet. \n1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. \n387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässig-\nkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \nDer Antragsteller ist antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er geltend ma-\nchen kann, durch § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO oder deren Anwendung in seinen \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, \nwenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Soweit sich der An-\ntragsteller durch die vorgenannten Bestimmungen in seinen Grundrechten aus Art. 12 \nund 14 GG verletzt sieht, sowie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz \n(Art. 3 Abs. 1 GG) geltend macht, erscheint eine solche Rechtsverletzung möglich. \n29 \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n13 \n \n2. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist jedoch nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift \n34 \n35 \n36 \n\n14 \n \nim Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interes-\nsenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. \n2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3, 6 und Abs. 9 Satz 1 IfSG, wonach für die Dauer \nder Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag die Schließung oder Beschränkung von \nBetrieben, Gewerben, Einzel-oder Großhandel angeordnet werden kann und diese \nVorschriften auch nach dem Ende der epidemischen Lage längstens bis zum Ablauf \ndes 15. Dezember 2021 angewendet werden können. Die in § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG \nenthaltene Aufzählung ist ausgehend von der gesetzgeberischen Intention dabei weit \nzu verstehen (Gerhardt, in: ders., Infektionsschutzgesetz, 5. Aufl. 2021, § 28a Rn. 70; \nKießling, in: ders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a Rn. 72) und umfasst \ndaher insbesondere auch die Ausübung eines Gewerbes in Form eines Reisebüros. \nBei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken \ndahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungs-\nermächtigung für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe darstellen und sie \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B \n213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). \n2.2 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Corona-Notfall-Verordnung be-\nstehen nicht. \nInsbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgese-\nhene amtliche Begründung. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Verord-\nnungsbegründung nicht erkennen lasse, warum der Betrieb von Reisebüros mit Publi-\nkumsverkehr untersagt werde, so wirft er damit allenfalls Fragen der materiellen Recht-\nmäßigkeit der von ihm angegriffenen Vorschrift auf, denn dem in § 28a Abs. 5 \nSatz 1 IfSG geregelten Begründungserfordernis lassen sich keine Anforderungen zu \ndessen Umfang und Detailtiefe hinsichtlich einzelner Regelungen entnehmen (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.; Beschl. v. 15. Oktober \n2021 - 3 B 355/21 -, juris Rn. 28). Dass die streitgegenständliche Verordnung über-\nhaupt mit einer Begründung versehen ist, die erkennen lässt, in welcher Weise die in \nihr geregelten Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektions-\nbekämpfung dienen sollen, steht für den Senat außer Frage. \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n15 \n \n2.3 Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3, 6 und 9 IfSG ergebenden materiellen Vorausset-\nzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 i. V. m. \n§ 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung nach der hier nur mögli-\nchen summarischen Prüfung erfüllt sind. \nNach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die \nfür Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Vorausset-\nzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdäch-\ntig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, \nsoweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich \nbefinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahme im \nSinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - insbesondere die Schließung oder Be-\nschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel-oder Großhandel angeordnet werden \n(§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG). § 28a Abs. 3 IfSG gibt weiter vor, dass Entscheidungen \nüber Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der \nFunktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Dabei sind absehbare \nÄnderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem \nstärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Über den präventiven Infektions-\nschutz hinausgehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweili-\ngen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen wer-\nden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Ver-\nsorgung zu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher Maßstab insbesondere die Anzahl \nder in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus auf-\n41 \n42 \n\n16 \n \ngenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen angege-\nben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten weiteren \nIndikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutz-\nmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nund 2 und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und \nsolange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank-\nheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen \nzur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind \nsoziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die \nAllgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer \nwirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \nvereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für \ndie Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnah-\nmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbrei-\ntung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. § 28a \nAbs. 7 IfSG benennt die unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite mög-\nlichen Schutzmaßnahmen. § 28a Abs. 8 IfSG ermöglicht darüberhinausgehende \nSchutzmaßnahmen, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Aus-\nbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das \nParlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des \n§ 28a IfSG für das Land feststellt. Schließlich sieht § 28a Abs. 9 IfSG vor, dass § 28a \nAbs. 1 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 \nSatz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens \nzum Ablauf des 15. Dezember 2021 für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbin-\ndung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG anwendbar bleibt, die bis zum 25. No-\nvember 2021 in Kraft getreten sind. \n(1) Zwar hat der Deutsche Bundestag die von ihm zuletzt am 25. August 2021 ge-\ntroffene Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite nach § 5 Abs. 1 IfSG (BT-PlPr. 19/238, S. 31076C) nicht über den 25. November \n2021 hinaus verlängert, aber nach § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG konnte § 28a Abs. 1 \nNr. 14 IfSG \nnoch \nals \nRechtsgrundlage \nherangezogen \nwerden, \nda \n§ 9 \nAbs. 4 SächsCoronaNotVO nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO am 22. No-\nvember 2021 und damit vor dem in § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten 25. November \n2021 in Kraft getreten ist. \n43 \n\n17 \n \n(2) Bei der angeordneten Betriebsuntersagung für den Publikumsverkehr handelt es \nsich auch um eine notwendige Schutzmaßnahme i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. \n§ 28a Abs. 1 IfSG. \nNotwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und sie dürfen nur so lange aufrecht-\nerhalten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: \nders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a \nAbs. 3 IfSG die für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonde-\nren Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendig-\nkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum \nzu (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 24; Beschl. v. 29. April \n2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, \njuris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f., und \nBeschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff.). Wenn die Frei-\nheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungser-\nlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstrei-\ntenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund \ndes nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in \ntatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). \nSind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten \ndes Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es \ndaher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm ver-\nfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. \nNovember 2021, a. a. O. Rn. 171). Der Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch \nauf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten \nZiele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36). \n(a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \nDas RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften \nBevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird \ndie Gefährdung als moderat angesehen, steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n18 \n \nan. Die aktuelle Entwicklung ist sehr besorgniserregend und es ist zu befürchten, dass \nes zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird \nund die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten \nwerden. \nIn der 47. Kalenderwoche (KW) stiegen die COVID-19-Erkrankungen um 14 % gegen-\nüber der Vorwoche auf 479 Fälle/100.000 Einwohner. Im selben Zeitraum hat sich der \nAnteil positiv getesteter Proben auf 21,2 % erhöht. Der starke Anstieg der Sieben-\nTage-Inzidenz in den letzten Wochen hat sich dabei in der vergangenen Woche nicht \nfortgesetzt. Dies kann einerseits ein erster Hinweis auf eine sich leicht abschwächende \nDynamik im Transmissionsgeschehen aufgrund der deutlich intensivierten Maßnah-\nmen zur Kontaktreduzierung sein. Es könnte aber regional auch auf die zunehmend \nüberlasteten Kapazitäten im Öffentlichen Gesundheitsdienst und die erschöpften La-\nborkapazitäten zurückzuführen sein. \nDer hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung bleibt bei den auch für die 47. KW ver-\nzeichneten Inzidenzwerte unverändert bestehen. Dies zieht einen weiteren Anstieg der \nschweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich und macht das Auftreten \nvon Impfdurchbrüchen wahrscheinlicher. Weiterhin sind vulnerable Gruppen sowie \nMenschen in den höheren Altersgruppen am stärksten von schweren Krankheitsver-\nläufen betroffen. Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt bereits bei den ab 50-\nJährigen gegenüber jüngeren Erwachsenen deutlich an. Die mit Abstand höchste Inzi-\ndenz von 43 hospitalisierten Fällen je 100.000 Einwohnern wurde in Meldewoche (MW) \n46 in der Altersgruppe der ab 80-Jährigen verzeichnet, gefolgt von der Altersgruppe \nder 60- bis 79-Jährigen. \nMit Datenstand vom 1. Dezember 2021 werden 4.690 Personen mit einer COVID-19-\nDiagnose auf einer Intensivstation behandelt. Mit zunehmendem Anstieg der COVID-\nBelegung auf Intensivstationen (künftig: ITS) hat die freie ITS-Bettenkapazität stetig \nseit Oktober 2021 abgenommen. Der Anteil freier ITS-Betten an der Gesamtzahl be-\ntreibbarer ITS-Betten erreicht im Bundesschnitt die 10 %-Linie, welche als Grenzlinie \nder Reaktionsfähigkeit der Kliniken gilt, die man nicht zu unterschreiten versucht. Durch \ndie zeitlich verzögerte Hospitalisierung und Behandlung auf der ITS sind weiterhin \nstarke Zunahmen der Hospitalisierungen und Verlegung von Patienten auf die ITS zu \nerwarten. Aufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Be-\n48 \n49 \n50 \n\n19 \n \nreich wurden Umwidmungen von ITS für COVID-19-Patienten und überregionale Ver-\nlegungen innerhalb Deutschlands notwendig. Es wurden bereits mind. 49 Patienten \nüber Bundeslandgrenzen hinaus verlegt. \nSeit der Meldewoche (MW) 30/2021 nahmen die Todesfälle wieder leicht zu und stag-\nnierten in den MW 37 bis MW 41. Seit MW 42 kommt es zu einem erneuten Anstieg \nauf derzeit 1.294 Todesfälle in MW 47. \nZum jetzigen Zeitpunkt werden in Deutschland, wie auch im europäischen Ausland im-\nmer noch praktisch alle Infektionen durch die Delta-Variante (B.1.617.2) verursacht. \nEine neue, zunächst in Südafrika identifizierte Variante, mit einer Vielzahl von Mutatio-\nnen wurde am 26. November 2021 von der WHO und dem ECDC als besorgniserre-\ngende Variante (Variant of Concern, VOC) mit der Bezeichnung Omikron eingestuft. \nNach Vorabinformationen wurden in Deutschland bis zum 1. Dezember 2021 vier Fälle \nder VOC Omikron mittels Genomsequenzierung nachgewiesen. \nBis zum 30. November 2021 waren 71 % der Bevölkerung mindestens einmal und 69 % \nvollständig geimpft. Darüber hinaus erhielten 12 % der Bevölkerung eine Auffrischimp-\nfung. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach \nderzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung die allermeisten geimpften Per-\nsonen wirksam vor einer schweren Erkrankung. \nGrundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert werden. Sofern Kon-\ntakte nicht gemieden werden können, sollten Masken getragen, Mindestabstände ein-\ngehalten und die Hygiene beachtet werden. Innenräume sind vor, während und nach \ndem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig und gründlich zu lüften (AHA+L-Regel). \nDas RKI rät dringend dazu, größere Veranstaltungen und enge Kontaktsituationen, wie \nz.B. Tanzveranstaltungen, möglichst abzusagen oder zu meiden. \nEs lassen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen \nverschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zu-\nsammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in \nPrivathaushalten und in der Freizeit dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche fin-\nden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, \nbei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders \nauch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch treten COVID-19-bedingte \nAusbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, \nwobei davon auch geimpfte Personen betroffen sind. \n51 \n52 \n53 \n54 \n55 \n\n20 \n \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 ist grund-\nsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulie-\nrende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine \nbesondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene \nImpfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-Regel: \nAbstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensives Lüf-\nten aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem aufgehalten \nhaben). Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Impfung auch das Risiko einer \nÜbertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Einfluss auf die Wahr-\nscheinlichkeit der Übertragung haben neben Verhalten und Impfstatus auch die regio-\nnale Verbreitung und die Lebensbedingungen. \nBei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrschein-\nlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steigt mit zunehmendem Al-\nter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es kann jedoch auch ohne bekannte Vor-\nerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krank-\nheitsverläufen kommen. Internationale Studien weisen darauf hin, dass die derzeit in \nDeutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschen Viren \nbzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen und \nhäufigerer Todesfolge führt. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auf-\ntreten (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-\n2019 [COVID-19] vom 2. Dezember 2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom 24. No-\nvember \n2021, \njeweils \nabgerufen \nauf \nder \noffiziellen \nWebsite \ndes \nRKI: \nhttps://www.rki.de). \n(b) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 3. Dezember 2021 - \n1.224,7 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Mit Stand 2. Dezem-\nber 2021 wurden 2.074 Patienten auf Normalstationen und 609 Patienten auf Intensiv-\nstationen behandelt. Die Intensivstationen sind damit zu 96,2 % ausgelastet. Die Sie-\nben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen betrug 5,25 (https://www.coronavirus.sach-\nsen.de). Medienberichten ist zu entnehmen, dass in den vergangenen Tagen aufgrund \nausgeschöpfter Kapazitäten in sächsischen Krankenhäusern mehrfach Patienten in \nandere Bundesländer verlegt werden mussten (beispielhaft: https://www.mdr.de/nach-\nrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-verlegung-covidpatienten-dres-\nden-koeln-100.html). \n56 \n57 \n58 \n\n21 \n \n(c) Angesichts der dramatischen Entwicklung in sächsischen Krankenhäusern, die sich \nangesichts des Infektionsgeschehens in den letzten Wochen absehbar dahingehend \nzuspitzen wird, dass entsprechend Berechnungen der TU-Dresden in den kommenden \n14 Tagen rund 90 Intensiv- und Normalbetten fehlen werden (https://www.saechsi-\nsche.de/coronavirus/prognose-kliniken-corona-intensivstation-normalbetten-sachsen-\ndispense-tool-uniklinik-dresden-jochen-schmitt-5577614.html), hat der Senat auch in \nAnsehung von § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG keinen Zweifel daran, dass der Freistaat Sach-\nsen der ihm obliegenden Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG; vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 176) der sich \nim Landesgebiet aufhaltenden Personen verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die \neinen unverzüglichen und deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens im Freistaat \nSachsen erwarten lassen. \n(3) Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich § 9 \nAbs. 4 SächsCoronaNotVO auch nicht als unverhältnismäßig. \n(a) Der Verordnungsgeber verfolgt einen - auch in Ansehung der vom Antragsteller \ngerügten Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG - legitimen Zweck. \nLegitime Zwecke sind insbesondere solche, die sich aus verfassungsrechtlichen \nSchutzpflichten ergeben (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 169). \nDer Senat ist dabei im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung nicht auf die Berücksich-\ntigung solcher Zwecke beschränkt, die der Verordnungsgeber selbst ausdrücklich be-\nnannt hat (vgl. BVerfG a. a. O.). \nDer Verordnungsbegründung lassen sich folgende Beweggründe für die durch sie ge-\ntroffenen Maßnahmen entnehmen: Im Allgemeinen Begründungsteil wird nach Darstel-\nlung der Situation in den Krankenhäuern ausgeführt: „Oberstes Ziel ist es, die anstei-\ngende Welle des Infektionsgeschehens zu brechen.“ Weiter heißt es „Ziel dieser Ver-\nordnung ist es, durch eine zeitlich befristete Verschärfung und Ausweitung der bereits \nbestehenden Schutzmaßnahmen, die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren, Kontakte \ndurch Einschränkungen bei infektionsträchtigen Lebensbereichen zu minimieren und \ndadurch die Infektionsdynamik zu verlangsamen.“ \nAuch wenn diese Zielbeschreibung die verfolgten Ziele mit den dafür zur ergreifenden \nMaßnahmen vermengt, lässt sich dieser für den Senat unter Heranziehung der weite-\nren im allgemeinen Begründungsteil der Verordnung enthaltenen Ausführungen noch \n59 \n60 \n60 \n62 \n63 \n64 \n\n22 \n \nentnehmen, dass es dem Verordnungsgeber letztlich sowohl um Lebens- und Gesund-\nheitsschutz der sich im Freistaat Sachsen Aufhaltenden als auch um die Sicherstellung \nder Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems geht. Auch in Ansehung der sich aus \nArt. 2 Abs. 2 GG ergebenden staatlichen Schutzpflichten handelt es sich dabei um legi-\ntime Zwecke (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 176). \n(b) Die in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO angeordnete Schließung von Reisebüros für \nden Publikumsverkehr ist voraussichtlich zur Erreichung des vorgenannten Ziels ge-\neignet, erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig. \nEingriffe in Grundrechte sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten \nlegitimen Zwecks geeignet und erforderlich sind und, wenn bei einer Gesamtabwägung \nzwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe \ndie Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) noch gewahrt wird \n(st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; \nBeschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, \nwenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, \nwenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht \noder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung \nder Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum \nzu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf \ndie etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des \nGesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris \nRn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 166 \nund 179; Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185 m. w. N. und Rn. 204). Dieser \nSpielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfall-\nbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkei-\nten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel \nstehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, a. a. O.) Für Letzteres \nkönnen auch das vom Eingriff betroffene Recht und das Eingriffsgewicht eine Rolle \nspielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185 m. w. N.). Bei \nschwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen dabei tatsächliche Unsicherheiten \ngrundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen. Erfolgt aber \nder Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Ge-\nsetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein \nhinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die \nVertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Urt. \n65 \n66 \n\n23 \n \nv. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris Rn. 237). Die Eignung setzt also nicht \nvoraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der \nMaßnahmen gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, \njuris Rn. 264, und Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185). \n(aa) \nAusgehend \nvon \ndiesen \nMaßstäben \nerweist \nsich \ndie \nin \n§ 9 \nAbs. 4 SächsCoronaNotVO angeordnete Betriebsbeschränkung nicht als ungeeignet. \nDer Verordnungsgeber ist ausweislich der der Verordnungsbegründung entnehmbaren \nErwägungen davon ausgegangen, dass Kontakte zwischen Menschen, insbesondere \nwenn diese in Innenräumen stattfinden, Situationen schaffen, in der es zur Übertragung \ndes Coronavirus zwischen Menschen kommen kann. Diese Grundannahme ist aus-\nweislich des dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu Übertragungswe-\ngen des Coronavirus hinreichend empirisch belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Novem-\nber 2021, a. a. O Rn. 195 f.). Damit ist jede auf eine persönliche Kontaktvermeidung \nvon Menschen zielende Maßnahme grundsätzlich geeignet, die weitere Ausbreitung \ndes Coronavirus zu stoppen, mithin auch das durch § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO \nverhinderte persönliche Aufeinandertreffen von Menschen in einem Reisebüro. \nSoweit der Antragsteller darauf verweist, dass es in seinem Reisebüro bisher nicht zu \nÜbertragungen des Coronavirus gekommen ist, steht dies der vorgenannten Annahme \nebenso wenig entgegen wie sein Vortrag, dass es sich bei Reisebüros um keine infek-\ntionsträchtigen Orte handeln würde. Denn ersteres kann auf Zufälle zurückzuführen \nsein und stellt als singuläre Erfahrung nicht die fundierten wissenschaftlichen Erkennt-\nnisse zu den Übertragungswegen und Orten des Coronavirus infrage und letzteres \nstellt nur eine Aussage zur angenommenen Infektionshäufigkeit dar. Selbst wenn diese \nAnnahme zuträfe, würde dies die Geeignetheit der Maßnahme nicht infrage stellen, da \nes für diese gerade nicht auf Häufigkeiten ankommt. Eine Übertragungssituation im \nReisebüro lässt sich auch in Ansehung der vom Antragsteller ergriffenen Schutzmaß-\nnahmen auf Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse jedenfalls \nnicht ausschließen, was im rechtlichen Sinn für die Annahme der Eignung der Maß-\nnahme ausreichend ist. \nAuch soweit der Antragsteller die Eignung der Maßnahme unter Verweis auf das vom \nVerordnungsgeber genannte Ziel „Kontakte durch Einschränkungen bei infektions-\nträchtigen Lebensbereichen zu minimieren und dadurch die Infektionsdynamik zu ver-\nlangsamen“ in Frage stellt, ergibt sich nichts Anderes. Denn wie ausgeführt handelt es \nsich bei der Formulierung „Kontakte durch Einschränkungen bei infektionsträchtigen \n67 \n68 \n69 \n70 \n\n24 \n \nLebensbereichen zu minimieren“ nicht um den mit der Verordnung verfolgten Zweck, \nsondern schon um die Beschreibung einer zu dem dargestellten Verordnungszweck \nergriffenen Maßnahme, was auch bereits aufgrund der Verwendung des Wortes \n„durch“ in sprachlicher Hinsicht deutlich gemacht wird. \n(bb) Unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs dürfte die in § 9 \nAbs. 4 SächsCoronaNotVO angeordnete Betriebsbeschränkung auch erforderlich \nsein. \nDie Beurteilung des Verordnungsgebers, dass kein weniger belastender Eingriff bei \ngleicher Eignung vorliege, erweist sich als von dessen Beurteilungsspielraum gedeckt. \nDies gilt zunächst hinsichtlich dessen Annahme, dass auch die vom Antragsteller er-\ngriffenen Hygieneschutzmaßnahmen gegenüber der Kontaktvermeidung kein zur Ver-\nhinderung einer Virusübertragung gleich geeignetes Mittel darstellen. Zwar wird man \nanhand des gegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisstands davon ausgehen müs-\nsen, dass Hygieneschutzmaßnahmen das Risiko der Virusübertragung je nach ihrem \nUmfang sogar deutlich verringern, sie können es aber nicht ausschließen. Insbeson-\ndere in Innenräumen kann es über längere Zeit zu einer Akkumulation von Aerosolen \nkommen, die auch eine Ansteckung über größere Distanzen ermögliche (vgl. zum wis-\nsenschaftlichen Erkenntnisstand auch BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. \nRn. 193 ff.). In Ansehung des Umstands, dass sich zumindest die Angestellten des \nAntragstellers über viele Stunden im Reisebüro aufhalten, erscheint eine entspre-\nchende Virusanreicherung, auch wenn zwischenzeitlich gelüftet wird, naheliegend. \nAuch die Anwendung einer „2G-Regel“ erwiese sich nicht als milderes Mittel. Dies gilt \nschon deshalb, weil auch Geimpfte und Genesene zumindest, wenn Infektion oder Imp-\nfung schon einige Monate zurückliegen, entsprechend der Rechtsprechung des Se-\nnats, wenn auch wohl im geringeren Umfang als Ungeimpfte, Überträger des Corona-\nvirus sein können (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 38 f., 51). \nSoweit der Antragsteller darauf verweist, dass eine Maßnahmenkombination von Hy-\ngieneschutzmaßnahmen und 2G-Regeln in Ansehung des geringen Umfangs des Pub-\nlikumsverkehrs von Reisebüros ein milderes Mittel dargestellten, erachtet der Senat \nauch die offensichtlich gegebene gegenteilige Einschätzung des Verordnungsgebers \nnoch als von dessen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der zur Viruseindämmung zu \nergreifenden Maßnahmen gedeckt. Denn zum einem ergibt sich aus den bereits getä-\ntigten Ausführungen, dass die Annahme, dass es auch in der vorgenannten Situation \n71 \n72 \n73 \n74 \n\n25 \n \nzu Infektionen kommen kann, auf Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstan-\ndes derzeit nicht zu beanstanden ist und zum anderen handelt es sich bei der Frage \nder verhinderten Infektionshäufigkeit um keine Frage der Erforderlichkeit, soweit sich \ndiese nicht mit hinreichender Sicherheit auf Null belaufen wird, was hier - wie ausge-\nführt - gerade nicht anzunehmen ist. Schließlich könnten durch die beschriebenen Vor-\nkehrungen im Reisebüro des Antragstellers auch Kontakte während der An- und Ab-\nreise zum Reisebüro nicht verhindert werden, insbesondere kein Zusammentreffen mit \nUngeimpften. \n(cc) Unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs dürfte die in § 9 \nAbs. 4 SächsCoronaNotVO angeordnete Betriebsbeschränkung schließlich auch nicht \nunverhältnismäßig sein. \nEine Maßnahme ist im engeren Sinn verhältnismäßig, wenn der mit ihr verfolgte Zweck \nund die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des \nEingriffs steht. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen \ndes Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Frei-\nheit beeinträchtigt werden (stRspr: BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72 \nu. a. -, juris Rn. 35). Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je \ngrößer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung \nerwachsen können (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 216). Die \nsachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung angeord-\nneten Maßnahmen ist auch nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefah-\nrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen \nsind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen \nKonkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitge-\nhend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. \n34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch \nalle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und \nexistentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und \nBürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung \nbestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen \nVorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen \nzur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sozi-\nale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die All-\ngemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirk-\nsamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \n75 \n76 \n\n26 \n \nvereinbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verord-\nnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe \nstark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter \nMaßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen \neine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll \nund auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kon-\ntaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und \nInkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhält-\nnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 \n[e. A.] -, juris Rn. 31). Zudem ist dem Verordnungsgeber auch bei der Beurteilung der \nAngemessenheit einer Maßnahme grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zu-\nzugestehen (BVerfG, a. a. O. Rn. 217 m. w. N.). \nAusgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der durch § 9 Abs. 4 SächsCorona-\nNotVO bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG noch als angemessen. Den vom Antrag-\nsteller ebenfalls geltend gemachten Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) \nin Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs \nvermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. \nApril 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, und Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris \nRn. 33; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, \njuris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; \noffenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.). \nUnabhängig davon, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-\ntrieb zwar als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB höchstrichterlich im Fach-\nrecht anerkannt ist (BGH, Urt. v. 14. März 1996 - III ZR 224/94 -, juris Rn. 18 m. w. N.), \nhat es aber das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung bisher offenge-\nlassen, ob dieses auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (hierzu und \nzum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 -, juris Rn. 86 m. w. \nN.). Jedenfalls kann der Schutz des Gewerbebetriebs nicht weitergehen als der Schutz, \nden seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand \nan Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gege-\nbenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (SächsOVG, \nBeschl. v. 20. Mai 2021 a. a. O. Rn. 37; VGH BW, Beschl. v. 22. März 2021 - 1 S \n649/21, juris Rn. 131 m. w. N.). Zu einem Eingriff in die Substanz führen die auf \n77 \n78 \n\n27 \n \n§ 28a IfSG gestützten Maßnahmen regelmäßig noch nicht einmal bei einer vollständi-\ngen Betriebsschließung (so auch OVG Bremen a. a. O.). Soweit das Bundesverfas-\nsungsgericht über die auf § 28a IfSG gestützten Betriebsbeschränkungen zu entschei-\nden hatte, hat es diese auch nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern aus-\nschließlich an der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gemessen (BVerfG, \nBeschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 11). \nSoweit der Antragsteller seinen auf persönliche Beratung Wert legenden Kunden-\nstamm in irgendeiner - von ihm nicht näher dargelegten Form - beeinträchtigt sieht, \nkann der Senat bereits nicht nachvollziehen, inwieweit dieser durch die lediglich bis \nzum 12. Dezember 2021 geltende Maßnahme in seiner Substanz beeinträchtigt wer-\nden sollte. Gerade wenn es sich dabei, wie vom Antragsteller geltend gemacht, um \neinen über viele Jahre aufgebauten Kundenstamm handeln sollte, den das von ihm \nbeschriebene Vertrauensverhältnis nachhaltig prägt, erscheint es bei lebensnaher Be-\ntrachtung mehr als fernliegend, dass diese Kunden, denen das Infektionsgeschehen \nim Land gut bekannt sein dürften, dem Geschäft des Antragstellers in wenigen Wochen \nendgültig verloren gehen. Soweit sein Vortrag darauf zielt, dass er diesen Kunden wäh-\nrend der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnung keine Reisen verkau-\nfen könne, so handelt es sich um vom Schutzbereich des Art. 14 GG gerade nicht \numfasste Umsatz- und Gewinnchancen. \nDemgegenüber liegt der vom Antragsteller geltend gemachte Eingriff in sein Grund-\nrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vor. \nDem Antragsteller wird durch § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO zwar nicht die Ausübung \nseines Berufs verboten, aber er wird in erheblicher Weise hinsichtlich der Modalitäten \nseiner Berufsausübung beschränkt, indem er 80 Prozent seiner Kundschaft nicht mehr \nin regulärer Form bedienen kann. Dabei ist zu sehen, dass sich entsprechend \n§ 23 SächsCoronaNotVO die Geltungsdauer der Maßnahme auf drei Wochen be-\nschränkt, was den Eingriff bereits in einem milderen Licht erscheinen lässt. Dabei geht \nder Senat aufgrund derzeitiger Gesetzeslage (vgl. § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG) davon \naus, dass die Maßnahme voraussichtlich nicht verlängert werden wird, denn weder \n§ 28a Abs. 7 noch § 28a Abs. 8 IfSG ermöglichen Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 \nNr. 14 IfSG. Soweit SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP einen Gesetzentwurf zur \nStärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften \nim Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie abgekündigt haben, liegt dieser zum \n79 \n80 \n81 \n\n28 \n \nEntscheidungszeitpunkt des Senats nicht als Bundestagsdrucksache vor. Zu berück-\nsichtigen ist ferner, dass der Antragsteller zur weiteren Abmilderung des Eingriffs auf \nstaatliche Hilfen wie das Kurzarbeitergeld oder die sog. Überbrückungshilfe III Plus und \nIV zurückgreifen kann. \nAuf der anderen Seite durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass dem vor-\nstehend beschriebenen Grundrechtseingriff die staatliche Schutzpflicht in Bezug auf \nLeben und Gesundheit einschließlich der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Ge-\nsundheitssystems als Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber-\nstanden, sowie, dass zu deren Wahrung dringlicher Handlungsbedarf besteht. Wie aus-\ngeführt befindet sich das sächsische Gesundheitssystem deutlich oberhalb der Belas-\ntungsgrenze. Kann das Infektionsgeschehen nicht kurzfristig deutlich abgebremst wer-\nden, ist unmittelbar zu befürchten, dass an COVID-19 Erkrankte wie auch andere Pa-\ntienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, nicht mehr \ndie bestmögliche medizinische Behandlung erhalten können oder eine Triage durchzu-\nführen sein wird. Zum Schutz der danach akut und in hohem Maß bedrohten Güter von \nLeben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebliche Grund-\nrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch die hier in Rede stehenden Ge-\nschäftsschließungen verhältnismäßig. \nDabei geht der Senat nicht davon aus, dass sich der Verordnungsgeber der Bedeutung \nund Tragweite der in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO getroffenen Maßnahmen nicht \nbewusst war, weil er - so wie es wohl der Antragsteller annimmt - eine solche Regelung \ntatsächlich überhaupt nicht treffen wollte. Zwar ist die Schließung von Reisebüros im \nAllgemeinen Begründungsteil nicht als eine der dort im Einzelnen genannten acht Maß-\nnahmen enthalten, aber aus den dieser Aufzählung vorangestellten Worten „unter an-\nderem“ wird unzweifelhaft deutlich, dass es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung \nhandelt. \nAuch ergibt sich aus der Verordnungsbegründung für den Senat nicht, dass das \nSchutzkonzept des Verordnungsgebers allein auf die Unterbindung von Neuinfektionen \nbei „infektionsträchtigen Lebensbereichen“ zielte, beziehungsweise, dass es an einem \nschlüssigen Schutzkonzept fehlt. Dass es dem Verordnungsgeber nicht allein um die \nUnterbindung von Neuinfektionen bei „infektionsträchtigen Lebensbereichen“ geht, \nergibt sich bereits daraus, dass diese Zielvorgabe sprachlich selbständig neben dem \nZiel „Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren“ steht und schon daraus deutlich wird, dass \nein übergreifenderer Ansatz verfolgt wird, als der Antragsteller meint. Dies ergibt sich \n82 \n83 \n84 \n\n29 \n \nferner aus den in Teil 3 der Verordnung getroffenen Regelungen, denn diese zielen \nletztlich alle auf eine Kontaktreduzierung, obwohl sich nicht alle dort im Einzelnen ge-\nnannten Lebens- und Wirtschaftsbereiche durch eine besondere Infektionsträchtigkeit \nhervortun. Soweit der Antragsgegner nun auf das verfolgte Ziel der Unterbindung von \nSozialkontakten hinweist, so erweist sich dieses also als in der Verordnungsbe-\ngründung bereits angelegt. \nAnders als der Antragsteller meint, ist die Maßnahme auch nicht deswegen unverhält-\nnismäßig, weil aufgrund des mit einem „äußerst geringen Restrisikos“ für eine Infektion \nin Zusammenhang mit einem Reisebürobesuch schon kein messbarer Beitrag zur Ein-\ndämmung des Pandemiegeschehens geleistet werden könne. Wie gering dieser Bei-\ntrag tatsächlich ist, obliegt - wie ausgeführt - dem Prognosespielraum des Verord-\nnungsgebers, den dieser nicht überschritten hat. Dies gilt auch in Ansehung dessen, \ndass Reisebüros entsprechend dem Vortrag des Antragstellers seitens des RKI nicht \nals besonders infektionsträchtige Umgebungen eingestuft würden. Denn wie ausge-\nführt ist der Antragsgegner im Rahmen seiner Maßnahmenkonzeption gemäß § 28a \nAbs. 6 Satz 2 IfSG nicht auf Maßnahmen diesen gegenüber beschränkt. Er hat sich bei \nseiner Entscheidung, welche Dienstleistungsbetriebe Beschränkungen hinzunehmen \nhaben, vielmehr auch von sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkun-\ngen leiten lassen. Dass dies in Bezug auf § 9 SächsCoronaNotVO erfolgt ist, lässt sich \nauch der Begründung zu dieser Norm, wonach „Bedeutung und Notwendigkeit einer \nDienstleistung“ im Rahmen der Auswahl der zu treffenden Beschränkungen eingestellt \nwurden, ohne Weiteres entnehmen. Dass mit dem Aufsuchen eines Reisebüros kei-\nnerlei Infektionsgefahren begründet wird, ist, wie ausgeführt, nicht anzunehmen. Ist \ndem so, so obliegt es aber der für den Senat nur eingeschränkt nachprüfbaren Ent-\nscheidung des Verordnungsgebers, welche Lebens- und Wirtschaftsbereiche Ein-\nschränkungen hinzunehmen haben, um etwa aus sozialen Erwägungen hinaus als pri-\noritär eingestufte Bereiche - mögen diese auch deutlich infektionsträchtiger sein - eine \n(weitgehend) unbeschränkte Öffnung zu ermöglichen. Dass dieser Ausgleich der wi-\nderstreitenden verfassungsrechtlichen Interessen offensichtlich sachwidrig geschehen \nwäre, ist für den Senat nicht ersichtlich. Daher besteht auch der vom Antragsteller an-\ngenommene Widerspruch im Schutzkonzept des Antragsgegners nicht in Bezug auf \ndie Ermöglichung körpernaher Dienstleistungen, denn diese hat der Verordnungsgeber \nim Rahmen des dargestellten Abwägungsvorgangs - wie schon in der Vergangenheit \nbei den Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnungen - als prioritär eingestuft. \n85 \n\n30 \n \nSchließlich hat der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum auch nicht des-\nwegen überdehnt, weil er den am 18. November 2021 durch Neufassung von \n§ 28a IfSG artikulierten Willen des Deutschen Bundestags unberücksichtigt gelassen \nhat. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber mit der in § 28a Abs. 9 \nSatz 1 IfSG getroffenen Regelung selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass er für einen \nÜbergangszeitraum bis zum 15. Dezember 2021 noch Betriebsbeschränkungen als \nverhältnismäßige Maßnahme betrachtet. \n(4) Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des mit dem allgemeinen \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) korrespondierenden Grundrechts auf Gleichbehand-\nlung liegt bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie-\nrungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re-\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis-\nmäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren-\nzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen \nSach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. \n65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die \nsich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris \nRn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Allerdings besteht der \ndem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum von vornherein nur in \ndem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 \nAbs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über \ndie Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine \nKorrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen \n86 \n87 \n88 \n\n31 \n \nmuss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Er-\nmächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, \nBeschl. v. 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, juris, Beschl. v. 26. Februar 1985 - 2 BvL \n17/83 -, juris Rn. 39). \nAnordnungen von Betriebsschließungen und Beschränkungen von Betrieben haben \nsich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. \n§ 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. Zudem sind die \nbereits dargestellten Maßstäbe von § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG zu berücksichtigen. \n(a) Ausgehend von diesen Maßstäben liegt keine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 \nAbs. 1 GG gegenüber den nicht in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO genannten und da-\nmit weiterhin für den Publikumsverkehr geöffneten Dienstleistungsbetrieben vor. \nEntgegen der Annahme des Antragstellers ist die § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO zu-\ngrundeliegende Differenzierung nicht willkürlich, sondern anhand sachlicher Gründe \nerfolgt, welche die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes berücksichtigen. \nWie auch der Antragsteller erkannt hat, findet die vorgenommene sachliche Differen-\nzierung ihren Grund nicht im engeren Sinn im Infektionsschutz, da die in § 9 \nAbs. 4 SächsCoronaNotVO aufgeführten Dienstleistungsbetriebe verglichen mit den \ndort nicht genannten und nicht unter § 9 Abs. 1 und 2 SächsCoronaNotVO fallenden \nDienstleistungsbetrieben zumindest bei einer generalisierenden Betrachtung vergleich-\nbare Infektionsgefahren schaffen. \nAusgehend vom Verordnungsziel, der Herbeiführung einer Kontaktvermeidung zum \nZweck der Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus, ist die in § 9 \nAbs. 4 SächsCoronaNotVO vorgenommene Differenzierung zwischen den Dienstleis-\ntungsbetrieben vielmehr dahingehend vorgenommen worden, inwieweit diese typi-\nscherweise einen Beratungs- oder Mitwirkungsbedarf am Ort der Dienstleistungser-\nbringung aufweisen und daher notwendigerweise auch für einen Übergangszeitraum \ndeutlich schlechter bis überhaupt nicht unter ausschließlicher Inanspruchnahme von \nFernkommunikationsmitteln erbracht werden können. Diese Beurteilung der Notwen-\ndigkeit spiegelt sich auch in der Verordnungsbegründung zu § 9 SächsCoronaNotVO \nwider. \nBei dem vorgenannten Kriterium handelt es sich auch um ein sachliches und keines-\nfalls um ein willkürliches Differenzierungskriterium, welches zudem die von § 28a \n89 \n90 \n91 \n92 \n93 \n94 \n\n32 \n \nAbs. 6 Satz 2 IfSG vorgegeben Maßstäbe zugrunde legt, wenn es sowohl die Auswir-\nkungen für die eine Dienstleistung in Anspruch nehmenden in den Blick nimmt und eine \nDifferenzierung danach sucht, für wen dabei ein unmittelbar persönlicher Kontakt unter \ngleichzeitiger Anwesenheit unverzichtbar ist und wer für den beschränkten Gültigkeits-\nzeitraum auf die Inanspruchnahme von Fernkommunikationsmitteln, mit denen auch \nein persönlicher Kontakt uneingeschränkt möglich ist, verwiesen werden kann. Im Fall \nder Reisebüros kommt noch hinzu, dass das Reisen durch die Sächsische-Corona-\nNotfall-Verordnung zwar ebenso wenig verboten ist wie das Buchen von Reisen, aber \nin der Regel keine zwingende Notwendigkeit dafür besteht, eine Reise zu einem be-\nstimmten Zeitpunkt zu buchen, soweit diese nicht unmittelbar bevorsteht. Regelmäßig \ndürften Reisen, für die der vom Antragsteller geschilderte Beratungsbedarf besteht, \naber nicht so kurzfristig gebucht werden, dass diese schon innerhalb von drei Wochen \nangetreten werden. Es erscheint vielmehr zudem lebensnah, dass insbesondere die \nStammkunden des Antragstellers, die seinen besonderen Service schätzen, den kur-\nzen Gültigkeitszeitraum der streitgegenständlichen Verordnung zuwarten, um dann \nwieder seinen Service in Anspruch nehmen. \nDas dargestellte Differenzierungskonzept hat der Verordnungsgeber in § 9 \nAbs. 4 SächsCoronaNotVO auch zutreffend umgesetzt ist, wobei ihm insoweit auch ein \nTypisierungsspielraum aufgrund der Vielzahl der zu erfassenden Lebenssachverhalte \nzuzugestehen ist. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der vom Antragsteller ge-\nnannten Makler, Planer, Berater, Architekten, Ingenieure, Handwerker, Gestalter, De-\nsigner, Fotografen und Werbetreibenden. Der Senat nimmt insoweit - zur Vermeidung \nvon Wiederholungen - auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners Be-\nzug. Soweit der Antragsteller dies für Makler in Abrede stellt, weil diese nur ein Exposé \nübermitteln müssten, teilt dies der Senat, der einen wesentlichen Tätigkeitsbereich von \nMaklern auch in der Vorort-Besichtigung von Immobilien sieht, nicht. Soweit es um die \nErstellung von Gestaltungsvorschlägen geht, erscheint ferner die Annahme nicht sach-\nwidrig, dass dem häufig eine persönliche Besichtigung der zu gestaltenden Räumlich-\nkeiten bzw. Gelände vorauszugehen hat. Auch hinsichtlich des angesprochenen Print- \nund Druckgewerbes ist die Annahme, dass ein persönlicher Kundenkontakt dort häufig \nerforderlich sein wird, um insbesondere großflächige Entwürfe in Augenschein nehmen \nzu können, deren Wahrnehmbarkeit sich regelmäßig nicht ansatzweise in gleicher \nWeise durch Betrachtung am Computerbildschirm ermöglichen dürfte, unter Anlegung \ndes generalisierenden Betrachtungsmaßstabs nicht offensichtlich sachfremd. \n95 \n\n33 \n \n(b) Eine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG ist ferner nicht im Verhältnis zu \nden in § 9 Abs. 1 und 2 SächsCoronaNotVO geregelten Anbietern körpernaher Dienst-\nleister gegeben. \nSoweit in § 9 Abs. 1 SächsCoronaNotVO die Inanspruchnahme körpernaher Dienst-\nleistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen \nZwecken zugelassen wird, erscheint dies im Vergleich zur Schließung von Reisebüros \nfür den Publikumsverkehr durch Sachgründe gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber hat \ninsoweit entsprechend § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG eine an sozialen und gesellschaftlichen \nKriterien ausgerichtete Differenzierung vorgenommen. Allen vorgenannten Dienstleis-\ntungen ist immanent, dass diese - anders als der Verkauf und die Stornierung von Rei-\nsen - nur bei einem tatsächlichen Zusammentreffen von Menschen ausgeführt werden \nkönnen. Zudem dürften diese sich gegenüber dem Reiseverkauf regelmäßig durch eine \ngewisse Unaufschiebbarkeit auszeichnen, da es entweder gilt, einen Therapieerfolg \nnicht durch eine längere Unterbrechung zu gefährden, oder aus medizinischen oder \nsozialen Gründen eine Notwendigkeit für die zeitnahe Erbringung einer der genannten \nLeistungen besteht, auf welche die zu Behandelnden in aller Regel deutlich schlechter \nverzichten können als auf einen persönlichen Besuch eines Reisebüros (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 24. November 2020 - 3 B 361/20 -, juris Rn. 56). \nVergleichbares gilt für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO genannten Friseur- \nund Bartpflegeleistungen. Hinzu kommt insoweit, dass Friseurleistungen aufgrund ihrer \nUnaufschiebbarkeit entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats \n(SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 68; Beschl. v. 26. \nNovember 2020 - 3 B 354/20 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, juris \nRn. 43) Grundversorgungsrelevanz zukommt, wodurch sie sich ebenfalls sehr deutlich \nvon den Dienstleistungen eines Reisebüros unterscheiden. \n(c) Auch eine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber den von § 8 \nAbs. 1 oder 2 SächsCoronaNotVO, insbesondere im Verhältnis zu Auto-, Einrichtungs- \nund Möbelhäusern liegt nicht vor. \nSoweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung gegenüber den in § 8 \nAbs. 2 SächsCoronaNotVO genannten Einrichtungen sieht, liegt ein sachlicher Diffe-\nrenzierungsgrund darin, dass den in dieser Norm genannten Einrichtungen Relevanz \nfür die Grundversorgung der Bevölkerung zukommt, die bei Reisebüros - wie ausge-\nführt - gerade nicht besteht. \n96 \n97 \n98 \n99 \n100 \n\n34 \n \nAus Gleichheitsgründen ist auch nicht die in § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO geregelte \nbeschränkte Öffnungsmöglichkeit für den sonstigen stationären Handel zu beanstan-\nden. Auch insoweit hat der Verordnungsgeber entsprechend § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG \ndie sich bei dessen Schließung für den Publikumsverkehr ergebenen sozialen, gesell-\nschaftlichen und wirtschaftlichen Erwägungen in den Blick genommen und diesen ge-\ngenüber der Öffnung von Reisebüros in nicht zu beanstandender Weise höheres Ge-\nwicht eingeräumt. Hinzu kommt, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, \ndass der Handel materielle - haptische - Güter vertreibt und schon deshalb ein weit \nhöheres gesellschaftliches Bedürfnis für ein Aufsuchen der entsprechenden Ladenge-\nschäfte durch Kunden besteht als bei Reisebüros. Dies gilt auch für die vom Antrag-\nsteller angesprochenen Auto- und Einrichtungshäuser. \n(d) Ferner liegt keine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Gastro-\nnomiebetrieben (vgl. § 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) vor. \nDer vom Antragsgegner genannte Grund, dass die nur zwischen 6 und 20 Uhr zulässi-\ngen Gastronomieangebote primär die Versorgung der auswärts tätigen Bevölkerung \nmit Speisen und Getränken sicherstellen soll, ist ein sachlicher Differenzierungsgrund \nnicht zuletzt deshalb, weil es hier anders als bei den Reisebüroleistungen um unauf-\nschiebbare und nicht reine Freizeitbedarfe geht. \n2.4 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben zulasten des Antragstellers aus. Er wird zwar in nicht unerheblicher \nWeise in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Aus \nden ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens und der \nGesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts des \nderzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen der \nInteressen des Antragstellers an einer Öffnung seines Reisebüros für den Publikums-\nverkehr gegenüber den Interessen des Antragsgegners aber nicht feststellen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, \nBeschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit \n101 \n102 \n103 \n104 \n105 \n106 \n\n35 \n \nAblauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vor-\nwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das \nEilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Heinlein \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nNagel \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \n \n \n \n \n107","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-06/3-b-419-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":42},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-06/3-b-419-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487148","retrieved":"2026-07-09 08:35:38.789789+00:00"}}