{"status":"available","doknr":"OLD487147","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-07","aktenzeichen":"3 B 423/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 423/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \n§ 13 Abs. 1 SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 7. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die \nin § 13 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung \nder vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - \nSächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) angeordnete \nSchließung von Fitnessstudios für den Publikumsverkehr einstweilen außer Vollzug zu \nsetzen. Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständ-\nlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 \nGrundsatz \n \n(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtun-\ngen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beach-\ntung der nachfolgenden Vorschriften gestattet. Die Landkreise und Kreisfreien \nStädte können abweichend von dieser Verordnung weitergehende Schutzmaß-\nnahmen anordnen. \n(…) \n§ 13 \nSport \n \n(1) Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstu-\ndios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt. \n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für die Ausübung von \nSport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der \nvertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportle-\nrinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerin-\n1 \n\n3 \n \nnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und Nachwuchssportlerin-\nnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen \nTeamsportarten trainieren. Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder \nGenesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise \ndurch den Betreiber und zur Kontakterfassung. \n(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für Kinder bis zur Vollen-\ndung des 16. Lebensjahres. Für Anleitungspersonal gilt Absatz 2 Satz 2. \n(4) Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen. Bei der Inan-\nspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Absatz 1 besteht die \nPflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kon-\ntrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber. \n(5) Absatz 1 gilt nicht für die schulische Nutzung für den Schulsport. (…) \n \n§ 23 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. \nS. 1232) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.“ \n \nDer Antragsteller trägt mit seiner Antragsschrift vom 26. November 2021 zusammen-\ngefasst vor: Er betreibe unter der Firma X ein Fitnessstudio in C.. In diesem beschäftige \ner regelmäßig sechs Arbeitnehmer und sieben freiberufliche Mitarbeiter. Der Jahres-\numsatz habe sich 2019 auf... € belaufen. Im Oktober des Jahres 2019 habe er einen \nUmsatz von... €, im Oktober 2020 von... € und im Oktober 2021 von... € erzielt. Auf-\ngrund der pandemiebedingten Maßnahmen habe er einen Rückgang der Mitglieder um \n20 Prozent zu verzeichnen. Er habe ein umfassendes Sicherheits- und Hygienekonzept \nerarbeitet und umgesetzt, welches er in seiner Antragsschrift näher erläutert und durch \ndie Vorlage entsprechender Dokumente belegt. Infolge der nunmehr erfolgten Schlie-\nßung drohe ihm die Insolvenz. \nRechtsgrundlage der streitigen Verordnungsbestimmung sei „§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG in der Fassung \nvom 20. Juli 2020“. Es bestünden erhebliche Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit, \nhinsichtlich der Frage der Bestimmtheit der Norm, der Frage des Parlamentsvorbehalts \nals auch des Zitiergebots, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 GG. Auch die formelle \nRechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung werde gerügt. \nDie streitgegenständliche Vorschrift sei voraussichtlich auch materiell rechtswidrig. \nZwar werde nicht in Abrede gestellt, dass der Anwendungsbereich des § 28 IfSG eröff-\nnet sei, aber die in § 13 Abs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Schließung sei nicht \ngeeignet und verhältnismäßig. Er werde in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG \n(Berufsfreiheit) i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt. Darüber hinaus werde er in seinem \n2 \n3 \n4 \n\n4 \n \ndurch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewer-\nbebetrieb verletzt. Das Unternehmen werde in seinem konkreten Fortbestand bedroht. \nEine sportliche Betätigung im Fitnessstudio sei nicht mit einem erhöhten Ansteckungs-\nrisiko verbunden und die Schließung daher nicht geeignet, die Entstehung von Infekti-\nonsketten zu vermeiden. Eine randomisierte Studie des norwegischen Gesundheitsmi-\nnisteriums (Bl. 18 ff. d. A.) habe bereits 2020 ergeben, dass Fitnessstudios bei Beach-\ntung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten kein relevantes Infektionsumfeld darstell-\nten. Die Studie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich während der dreiwöchigen \nStudiendauer niemand im Fitnessstudio infiziert habe. Dabei seien im selben Zeitraum \nin der Stadt Oslo 105 Personen positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden. Auch das \nRobert-Koch-Institut (künftig: RKI) habe ermittelt, dass im Rahmen des Geschehens \nvon COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland Fitnessstudios als Infektionsort keine rele-\nvanten Einrichtungen darstellten. Bei Betrachtung der Ausbruchsfälle im zeitlichen Ver-\nlauf zwischen der 9. Kalenderwoche (künftig: KW) 2020 und der 29. KW 2020 habe \ndas RKI festgestellt, dass die ihm übermittelten COVID-19-Ausbrüche in den weitaus \nmeisten Fällen im privaten Haushalt aufgedeckt worden seien. Alten- und Pflegeheime, \nFlüchtlings- und Asylbewerberheime sowie Seniorentagesstätten seien als weitere \nAusbruchsumfelder festgestellt worden (vgl. Anlage AST 6, Bl. 28 d. A.). Auf den Frei-\nzeitbereich seien nur vier Prozent der Ausbruchsfälle entfallen. \nJedenfalls stünden gegenüber der vollständigen Schließung von Fitnessstudios gleich-\nwirksame und mildere Maßnahmen zur Gefahrvermeidung zur Verfügung. Der Verord-\nnungsgeber habe in § 13 Abs. 2 bis 5 SächsCoronaNotVO selbst Ausnahmen für die \nAusübung von Sport vorgesehen und damit anerkannt, dass neben der vollständigen \nSchließung als milderes Mittel die Öffnung sportlich orientierter Einrichtungen unter \nBeachtung von Infektionsschutzvorschriften in Betracht komme. Insbesondere sei nicht \nersichtlich, dass der Antragsgegner mildere Mittel überhaupt erwogen habe. Als solche \nwären die Anwendung der sogenannten 3G-Regel, der sogenannten 2G-Regel oder \nder sogenannten 2G-Plus-Regel, gegebenenfalls in Kombination mit der Sieben-Tage-\nHospitalisierungsinzidenz in Betracht gekommen. Dies gelte insbesondere angesichts \nder dargestellten sehr geringen Relevanz von Fitnessstudios als Ausbruchsumfeld. \nZudem stelle die Schließung der Fitnessstudios eine nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG verein-\nbare Ungleichbehandlung dar. Vor dem infektionsschutzrechtlichen Hintergrund der \nSächsischen Corona-Notfall-Verordnung sei keine sachliche Rechtfertigung zur Schlie-\nßung von Fitnessstudios zu erkennen. Die gesundheitsfördernde sportliche Betätigung \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nbreiter Kreise der Bevölkerung erkenne der Verordnungsgeber selbst an. Diese sei \nauch und gerade vor dem Hintergrund der Pandemie im Sinn einer Vorsorge in hohem \nMaß sinnvoll. Eine Begrenzung auf den Bereich des Schul- und Leistungssports sowie \nmedizinisch notwendige Behandlungen verkenne die seit Jahren andauernde stetige \nEntwicklung im Individualsport und in der Rehabilitation, die zunehmend in gewerbli-\nchen Fitnessstudios ausgeübt würden. Regelmäßig werde eine Mitgliedschaft in einem \nFitnessstudio durch die gesetzlichen Krankenkassen honoriert. \nHinsichtlich des erlaubten Schul- und Leistungssports sei kein taugliches Differenzie-\nrungskriterium erkennbar. Auch dort seien notwendige Sicherheits- und Hygienestan-\ndards nicht einfacher sicherzustellen. Angesichts der Professionalisierung der Fitness-\nstudios sei das Gegenteil der Fall. \nAuch eine Folgenabwägung ginge aufgrund der in Fitnessstudios nicht gegebenen In-\nfektionsgefahr zu seinen Gunsten aus. \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n§ 13 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November \n2021 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr hält den Antrag für offensichtlich unbegründet. Rechtsgrundlage der angegriffenen \nRegelung seien § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1, 3, 6 und 9 IfSG. \n§ 28a Abs. 9 IfSG ermögliche die getroffenen Regelungen nach dem Ablauf der Fest-\nstellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bun-\ndestag. § 28a Abs. 1 Nrn. 6, 8 und 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG trügen jedenfalls in ihrer \nZusammenschau die angegriffene Verordnungsbestimmung. Soweit Art. 12 Abs. 1 GG \neingeschränkt werde, sei dies nicht zitierpflichtig. \nDie unsubstantiierten Rügen des Antragstellers gegen die formelle Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen Verordnung griffen nicht durch. Dem Gebot der Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, \nArt. 75 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf, die Rechtsgrundlage in der Verordnung anzugeben, \nsei ausweislich ihres Vorspruchs Genüge getan. Ebenso sei die Verordnung ordnungs-\ngemäß ausgefertigt und verkündet worden. Auch enthalte sie die in § 28a Abs. 5 Satz \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \n1 IfSG geforderte allgemeine Begründung und überschreite nicht die in § 28a Abs. 5 S. \n2 IfSG vorgegebene Regelbefristungsdauer von vier Wochen. \nAngesichts der sowohl auf Normal- wie auch auf Intensivstation behandelten Corona-\nPatienten sei der Antragsgegner in Erfüllung seiner Pflicht zum Schutz von Leben und \nkörperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) \nveranlasst gewesen, die angegriffene Sächsische Corona-Notfall-Verordnung zu erlas-\nsen. Insoweit werde auf die amtliche Begründung Bezug genommen. Auch das der \nVerordnung zugrundeliegende Gesamtkonzept finde sich in der Begründung. \nDie angegriffene Regelung sei - auch für Personen, die von Corona genesen oder voll-\nständig hiergegen geimpft seien, und zwar selbst dann, wenn sie sich zusätzlich einem \ntagesaktuellen Corona-Test zu unterziehen bereit wären - zur Bekämpfung der Pande-\nmie in der gegebenen Lage nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich und im en-\ngeren Sinn verhältnismäßig. \nÜbergreifendes Ziel der angegriffenen Verordnung sei es, in der extrem angespannten \naktuellen Pandemiesituation für eine befristete Dauer von drei Wochen Sozialkontakte \nüberall dort zu unterbinden, wo diese nicht aus übergeordneten Gründen erforderlich \nseien, um ein weiteres Ansteigen der Überlastung des stationären Gesundheitswesens \nzu vermeiden und die eingetretene Überlastung zurückzuführen. Zugleich werde \ndadurch die Gesundheit und das Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen im \nFreistaat Sachsen geschützt. Denn die Infektionsübertragung des Coronavirus finde \nbei Sozialkontakten statt. Dabei komme es zu solchen Kontakten nicht nur bei und in \nden entsprechenden Einrichtungen, sondern auch auf dem Weg dorthin, insbesondere \nbei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Eignung und Erforderlichkeit, Ein-\nrichtungen und Veranstaltungen zu untersagen, bei denen Personen aufeinanderträ-\nfen, liege angesichts der gegebenen extremen Situation auf der Hand. Denn bei derar-\ntigen Zusammentreffen könne das Virus von einer Person zur anderen übertragen wer-\nden, und zwar auch dann, wenn dieser Personenkreis wie dargestellt eingegrenzt \nwürde. Denn zum einen könnten sowohl Personen, die von Corona nachweisbar ge-\nnesen oder vollständig hiergegen geimpft seien, dennoch infektiös sein, und zum an-\nderen könnten auch aktuelle, mit negativem Ergebnis durchgeführte Coronatests eine \nInfektiosität nicht verlässlich ausschließen. Hätten solche Personen Zutritt zu Einrich-\ntungen wie denjenigen des Antragstellers, könnten auch die weiteren, von ihm ange-\nsprochenen Vorkehrungen (Hygieneschutzkonzept usw.) die Infektionsübertragung \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \nnicht sicher verhüten. Entsprechendes gelte erst recht bei Benutzung der öffentlichen \nVerkehrsmittel, in welchen die genannten Vorkehrungen nicht umsetzbar seien. \nIn der nunmehr gegebenen und sich noch weiter steigernden Überlastungssituation \ndes stationären Gesundheitswesens im Allgemeinen als auch im intensivmedizini-\nschen Teil müsse jede neu hinzutretende Corona-Infektion nach allen möglichen Kräf-\nten verhütet werden, damit es nicht zu einer Triage komme. Dass diese Gefahr konkret \nim Raum stehe, zeige sich in der wegen Überlastung sächsischer Krankenhäuser er-\nforderlich gewordenen Verlegung von schwer Erkrankten in andere Bundesländer. \nSchließlich sei der in Art. 12 Abs. 1 GG bewirkte Eingriff auch nicht unverhältnismäßig. \nDies gelte unabhängig davon, inwieweit ihm staatliche Ausgleichsmaßnahmen bereits \nzugekommen seien oder in der Zukunft noch zukommen würden. Denn auch die etwa \nverbleibenden gravierenden wirtschaftlichen Nachteile wögen nicht die Schäden auf, \ndie die dem Schutz des Antragsgegners unterstellten Personen an Leib und Leben \n(Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) erleiden würden, wenn es mangels der angegriffenen \nMaßnahme zu weiteren Coronainfektionen mit potentiell tödlichem Ausgang komme. \nAuch der vom Antragsteller gerügte Gleichheitsverstoß liege nicht vor. Insoweit sei auf \ndie Erwägungen des Senats in dessen Beschluss vom 20. November 2020 (- 3 B \n356/20 -, juris Rn. 32) Bezug zu nehmen, welche auf die nunmehr vorgenommene Dif-\nferenzierung übertragbar seien. Dienstsport (§ 13 Abs. 2 SächsCoronaNotVO) sei we-\ngen der Notwendigkeit gestattet, bei denjenigen Bediensteten - insbesondere Polizei-\nvollzugsbeamten -, zu deren Dienstausübung eine besondere körperliche Fitness er-\nforderlich sei, diese Fitness durch entsprechende sportliche Betätigung zu erhalten. \nSportwissenschaftliche Studiengänge seien - anders als Fitnessstudios und deren Be-\nnutzung - Teil einer entsprechenden Ausbildung im tertiären Bildungssektor, die für die \nTeilnehmer durch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützt sei und auch \ndie sportliche Praxis erfordere, um deren wissenschaftliche Analyse vornehmen zu \nkönnen. Vertiefte sportliche Ausbildung ziele auf Schulen mit besonderer Schwerpunkt-\nsetzung ab, die ihrerseits Vorstufe der leistungssportlichen Betätigungen seien, wie sie \nsodann in § 13 Abs. 2 SächsCoronaNotVO erwähnt werde. Schwimmkurse seien vom \nVerbot des § 13 Abs. 1 SächsCoronaNotVO ausgenommen, weil es eine lebenswich-\ntige Fähigkeit bereits kleiner Kinder darstelle, schwimmen und sich dadurch in gefähr-\nlichen Situationen aus dem Wasser retten zu können. Ebenfalls aus Gründen der Ge-\nsunderhaltung sei in § 13 Abs. 3 SächsCoronaNotVO für Kinder bis zur Vollendung des \n17 \n18 \n19 \n\n8 \n \n16. Lebensjahres die Öffnung der sportlichen Einrichtungen und Anlagen gestattet wor-\nden. Denn ohne eine sportliche Ertüchtigung gerade in diesem für die körperliche Ent-\nwicklung entscheidenden Lebensabschnitt bestehe die akute Gefahr gesundheitlicher \nSchäden, die sich in der Folgezeit nicht mehr ohne Weiteres beheben ließen. Aus den-\nselben Gründen sei der Schulsport in die Lehrpläne der Schulen aufgenommen und in \n§ 13 Abs. 5 SächsCoronaNotVO von der Untersagung freigestellt worden. Die Freistel-\nlung medizinisch notwendiger Behandlungen in § 13 Abs. 4 SächsCoronaNotVO recht-\nfertige sich durch das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) derjenigen Personen, die dieser Behandlung \nnachweisbar bedürften. \nSchließlich wäre der Antrag auch dann abzulehnen, wenn allein auf der Grundlage \neiner Folgenabwägung entschieden würde. In diesem Fall wöge eine zwischenzeitliche \nFortgeltung der angegriffenen Vorschrift ungleich weniger schwer als die Gefährdung \nDritter mit dem Corona-Virus im Falle der Suspendierung der angegriffenen Vorschrift, \ndie bei späterer Billigung derselben im Hauptsacheverfahren irreversibel wäre. \nII. \nDer nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet. \n1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 \nRn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zuläs-\nsigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \nDer Antragsteller ist antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er geltend ma-\nchen kann, durch § 13 Abs. 1 SächsCoronaNotVO oder deren Anwendung in seinen \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, \nwenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Soweit sich der An-\ntragsteller durch die vorgenannten Bestimmungen in seinen Grundrechten aus Art. 12 \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n9 \n \nund 14 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt sieht sowie einen Verstoß gegen den \nallgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend macht, erscheint eine solche \nRechtsverletzung möglich. \n2. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist jedoch nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \n25 \n26 \n\n10 \n \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 13 Abs. 1 SächsCoronaNotVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift \nim Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenab-\nwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. \n2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen ist jedenfalls § 32 Satz 1 i. V. m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Nr. 8, Abs. 3, 6 und Abs. 9 Satz 1 IfSG \ni. d. F. v. 22. November 2021, wonach für die Dauer der Feststellung einer epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen \nBundestag die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die \nder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, angeordnet (§ 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG) und die \nSportausübung untersagt oder beschränkt werden kann (§ 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG) und \ndiese Vorschriften auch nach dem Ende der epidemischen Lage längstens bis zum \nAblauf des 15. Dezember 2021 angewendet werden können. Soweit vertreten wird, \ndass von den in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Schutzmaßnahmen für die Schließung \nvon Fitnessstudios nur § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG (VGH BW, Beschl. v. 11. Juni 2021 - 1 \nS 1533/21 -, juris Rn. 33), nur § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG (OVG Berlin-Brandenburg, Be-\nschl. v. 5. März 2021 - OVG 11 S 26/21 -, juris Rn. 28) oder zusätzlich zu § 28a Abs. 1 \nNr. 6 und Nr. 8 IfSG auch noch § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG (ThürOVG, Beschl. v. 7. April \n2021 - 3 EN 209/21 -, juris Rn. 47) heranzuziehen sei bzw. die Maßnahme auf § 28a \nAbs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 14 IfSG (OVG Hamburg, Beschl. v. 25. März 2021 - 5 Bs 57/21 \n-, juris Rn. 31) zu stützen sei, kann diese Frage dahinstehen, da eine vom gesetzge-\nberischen Willen getragene Rechtsgrundlage jedenfalls vorhanden ist. \nBei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken \ndahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungs-\nermächtigung für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe darstellen und sie \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (st. Rspr., vgl. beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. \n10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.; so auch: VGH BW a. a. O.; ThürOVG \na. a. O. Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. Rn. 30 f.). Soweit der Antragsteller \nVorgenanntes in Frage stellt, erschöpft sich sein Vortrag in dieser Behauptung, ohne \ndass er konkret darlegt, was seine Bedenken begründet oder eine Auseinandersetzung \nmit der genannten ständigen Rechtsprechung des Senats erfolgt. Soweit der Antrag-\nsteller das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als verletzt ansieht, weil § 32 \nSatz 3 IfSG den Art. 12 GG nicht nennen würde, verkennt er, dass das Zitiergebot des \nArt. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nach ganz allgemeiner Meinung auf Art. 12 Abs. 1 GG keine \n27 \n28 \n29 \n\n11 \n \nAnwendung findet (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 22 ff. \nm. w. N., und Beschl. v. 3. Juni 2020 - 3 B 203/20 -, juris Rn. 13). \n2.2 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Corona-Notfall-Verordnung, die \nvom Antragsteller ebenfalls nicht konkret formuliert werden, bestehen nicht. Insbeson-\ndere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgesehene amt-\nliche Begründung und zeitliche Befristung. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wie-\nderholungen auf die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners verwiesen. \n2.3 Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Nr. 8, Abs. 3, 6 und 9 IfSG ergebenden materiellen \nVoraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 i. V. \nm. § 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung nach der hier nur mög-\nlichen summarischen Prüfung erfüllt sind. \nNach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die \nfür Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Vorausset-\nzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdäch-\ntig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, \nsoweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich \nbefinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahme im \nSinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - insbesondere die Untersagung oder Be-\nschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen \nsind, angeordnet werden kann (§ 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG) und die Sportausübung unter-\nsagt oder beschränkt werden kann (§ 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG). § 28a Abs. 3 IfSG gibt \n30 \n31 \n32 \n\n12 \n \nweiter vor, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ver-\nbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz \nvon Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems aus-\nzurichten sind. Dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch an-\nsteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berück-\nsichtigen. Über den präventiven Infektionsschutz hinausgehende Schutzmaßnahmen \nsollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektions-\ngeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen \nund überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher \nMaßstab insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner in-\nnerhalb von sieben Tagen angegeben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 \nSatz 5 IfSG genannten weiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a \nAbs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in Verbindung \nmit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch \nkumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung \nder Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Ent-\nscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-\nvirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche \nAuswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berück-\nsichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaft-\nliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung \nsind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbe-\nziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-\n19) nicht zwingend erforderlich ist. § 28a Abs. 7 IfSG benennt die unabhängig von einer \ndurch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite möglichen Schutzmaßnahmen. § 28a Abs. 8 IfSG \nermöglicht darüberhinausgehende Schutzmaßnahmen, soweit und solange die kon-\nkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-\n19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwend-\nbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG für das Land feststellt. Schließlich sieht \n§ 28a Abs. 9 IfSG vor, dass § 28a Abs. 1 IfSG nach dem Ende einer durch den Deut-\nschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von \nnationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 15. Dezember 2021 für Schutzmaß-\nnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG anwendbar \nbleibt, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. \n\n13 \n \n(1) Zwar hat der Deutsche Bundestag die von ihm zuletzt am 25. August 2021 ge-\ntroffene Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite nach § 5 Abs. 1 IfSG (BT-PlPr. 19/238, S. 31076C) nicht über den 25. November \n2021 hinaus verlängert, aber nach § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG konnte § 28a Abs. 1 Nr. 6 \ni. V. m. Nr. 8 IfSG noch als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da § 13 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO am 22. No-\nvember 2021 und damit vor dem in § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten 25. November \n2021 in Kraft getreten ist. \n(2) Bei der angeordneten Schließung von Fitnessstudios für den Publikumsverkehr \nhandelt es sich auch um eine notwendige Schutzmaßnahme i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 \ni. V. m. § 28a Abs. 1 IfSG. \nNotwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und sie dürfen nur so lange aufrecht-\nerhalten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: \nders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a \nAbs. 3 IfSG die für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonde-\nren Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendig-\nkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum \nzu (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 24; Beschl. v. 29. April \n2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, \njuris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f., und \nBeschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff.). Wenn die Frei-\nheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungser-\nlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstrei-\ntenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund \ndes nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in \ntatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). \nSind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten \ndes Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es \ndaher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm ver-\nfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. \nNovember 2021, a. a. O. Rn. 171). Der Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch \n33 \n34 \n35 \n\n14 \n \nauf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten \nZiele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36). \n(a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \nDas RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften \nBevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird \ndie Gefährdung als moderat angesehen, steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen \nan. Die aktuelle Entwicklung ist sehr besorgniserregend und es ist zu befürchten, dass \nes zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird \nund die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten wer-\nden. \nIn der 47. Kalenderwoche (KW) stiegen die COVID-19-Erkrankungen um 14 % gegen-\nüber der Vorwoche auf 479 Fälle/100.000 Einwohner. Im selben Zeitraum hat sich der \nAnteil positiv getesteter Proben auf 21,2 % erhöht. Der starke Anstieg der Sieben-\nTage-Inzidenz in den letzten Wochen hat sich dabei in der vergangenen Woche nicht \nfortgesetzt. Dies kann einerseits ein erster Hinweis auf eine sich leicht abschwächende \nDynamik im Transmissionsgeschehen aufgrund der deutlich intensivierten Maßnah-\nmen zur Kontaktreduzierung sein. Es könnte aber regional auch auf die zunehmend \nüberlasteten Kapazitäten im Öffentlichen Gesundheitsdienst und die erschöpften La-\nborkapazitäten zurückzuführen sein. \nDer hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung bleibt bei den auch für die 47. KW ver-\nzeichneten Inzidenzwerten unverändert bestehen. Dies zieht einen weiteren Anstieg \nder schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich und macht das Auftre-\nten von Impfdurchbrüchen wahrscheinlicher. Weiterhin sind vulnerable Gruppen sowie \nMenschen in den höheren Altersgruppen am stärksten von schweren Krankheitsver-\nläufen betroffen. Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt bereits bei den ab 50-\nJährigen gegenüber jüngeren Erwachsenen deutlich an. Die mit Abstand höchste Inzi-\ndenz von 43 hospitalisierten Fällen je 100.000 Einwohnern wurde in Meldewoche (MW) \n46 in der Altersgruppe der ab 80-Jährigen verzeichnet, gefolgt von der Altersgruppe \nder 60- bis 79-Jährigen. \nMit Datenstand vom 1. Dezember 2021 werden 4.690 Personen mit einer COVID-19-\nDiagnose auf einer Intensivstation behandelt. Mit zunehmendem Anstieg der COVID-\nBelegung auf Intensivstationen (künftig: ITS) hat die freie ITS-Bettenkapazität stetig \n36 \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n15 \n \nseit Oktober 2021 abgenommen. Der Anteil freier ITS-Betten an der Gesamtzahl be-\ntreibbarer ITS-Betten erreicht im Bundesschnitt die 10 %-Linie, welche als Grenzlinie \nder Reaktionsfähigkeit der Kliniken gilt, die man nicht zu unterschreiten versucht. Durch \ndie zeitlich verzögerte Hospitalisierung und Behandlung auf der ITS sind weiterhin \nstarke Zunahmen der Hospitalisierungen und Verlegung von Patienten auf die ITS zu \nerwarten. Aufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Be-\nreich wurden Umwidmungen von ITS für COVID-19-Patienten und überregionale Ver-\nlegungen innerhalb Deutschlands notwendig. Es wurden bereits mind. 49 Patienten \nüber Bundeslandgrenzen hinaus verlegt. \nSeit der Meldewoche (MW) 30/2021 nahmen die Todesfälle wieder leicht zu und stag-\nnierten in den MW 37 bis MW 41. Seit MW 42 kommt es zu einem erneuten Anstieg \nauf derzeit 1.294 Todesfälle in MW 47. \nZum jetzigen Zeitpunkt werden in Deutschland wie auch im europäischen Ausland im-\nmer noch praktisch alle Infektionen durch die Delta-Variante (B.1.617.2) verursacht. \nEine neue, zunächst in Südafrika identifizierte Variante mit einer Vielzahl von Mutatio-\nnen wurde am 26. November 2021 von der WHO und dem ECDC als besorgniserre-\ngende Variante (Variant of Concern, VOC) mit der Bezeichnung Omikron eingestuft. \nNach Vorabinformationen wurden in Deutschland bis zum 1. Dezember 2021 vier Fälle \nder VOC Omikron mittels Genomsequenzierung nachgewiesen. \nBis zum 30. November 2021 waren 71 % der Bevölkerung mindestens einmal und 69 % \nvollständig geimpft. Darüber hinaus erhielten 12 % der Bevölkerung eine Auffrischimp-\nfung. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach \nderzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung die allermeisten geimpften Per-\nsonen wirksam vor einer schweren Erkrankung. \nGrundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert werden. Sofern Kon-\ntakte nicht gemieden werden können, sollten Masken getragen, Mindestabstände ein-\ngehalten und die Hygiene beachtet werden. Innenräume sind vor, während und nach \ndem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig und gründlich zu lüften (AHA+L-Regel). \nDas RKI rät dringend dazu, größere Veranstaltungen und enge Kontaktsituationen, wie \nz.B. Tanzveranstaltungen, möglichst abzusagen oder zu meiden. \nEs lassen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen \nverschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zu-\nsammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in \n41 \n42 \n43 \n44 \n45 \n\n16 \n \nPrivathaushalten und in der Freizeit dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche fin-\nden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, \nbei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders \nauch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch treten COVID-19-bedingte \nAusbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, \nwobei davon auch geimpfte Personen betroffen sind. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 ist grund-\nsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulie-\nrende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine \nbesondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene \nImpfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-Regel: \nAbstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensives Lüf-\nten aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem aufgehalten \nhaben). Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Impfung auch das Risiko einer \nÜbertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Einfluss auf die Wahr-\nscheinlichkeit der Übertragung haben neben Verhalten und Impfstatus auch die regio-\nnale Verbreitung und die Lebensbedingungen. \nBei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrschein-\nlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steigt mit zunehmendem Al-\nter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es kann jedoch auch ohne bekannte Vor-\nerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krank-\nheitsverläufen kommen. Internationale Studien weisen darauf hin, dass die derzeit in \nDeutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschenden Vi-\nren bzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen \nund häufigerer Todesfolge führt. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen \nauftreten (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krank-\nheit-2019 [COVID-19] vom 2. Dezember 2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom \n24. November 2021, jeweils abgerufen auf der offiziellen Website des RKI: \nhttps://www.rki.de). \n(b) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 3. Dezember 2021 - \n1.224,7 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Mit Stand 2. Dezem-\nber 2021 wurden 2.074 Patienten auf Normalstationen und 609 Patienten auf Intensiv-\n46 \n47 \n48 \n\n17 \n \nstationen behandelt. Die Intensivstationen sind damit zu 96,2 % ausgelastet. Die Sie-\nben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen betrug 5,25 (https://www.coronavirus.sach-\nsen.de). Medienberichten ist zu entnehmen, dass in den vergangenen Tagen aufgrund \nausgeschöpfter Kapazitäten in sächsischen Krankenhäusern mehrfach Patienten in \nandere Bundesländer verlegt werden mussten (beispielhaft: https://www.mdr.de/nach-\nrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-verlegung-covidpatienten-dres-\nden-koeln-100.html). \n(c) Angesichts der dramatischen Entwicklung in sächsischen Krankenhäusern, die sich \nangesichts des Infektionsgeschehens in den letzten Wochen absehbar dahingehend \nzuspitzen wird, dass entsprechend Berechnungen der TU-Dresden in den kommenden \n14 Tagen rund 90 Intensiv- und Normalbetten fehlen werden (https://www.saechsi-\nsche.de/coronavirus/prognose-kliniken-corona-intensivstation-normalbetten-sachsen-\ndispense-tool-uniklinik-dresden-jochen-schmitt-5577614.html, \nStand: \n2. \nDezem-\nber 2021), hat der Senat auch in Ansehung von § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG keinen Zwei-\nfel daran, dass der Freistaat Sachsen der ihm obliegenden Schutzpflicht für Leben und \nGesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, \na. a. O. Rn. 176) der sich im Landesgebiet aufhaltenden Personen verpflichtet ist, Maß-\nnahmen zu ergreifen, die einen unverzüglichen und deutlichen Rückgang des Infekti-\nonsgeschehens im Freistaat Sachsen erwarten lassen. \n(3) Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich § 13 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO auch nicht als unverhältnismäßig. \n(a) Der Verordnungsgeber verfolgt einen - auch in Ansehung der vom Antragsteller \ngerügten Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG - legitimen Zweck. \nLegitime Zwecke sind insbesondere solche, die sich aus verfassungsrechtlichen \nSchutzpflichten ergeben (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 169). \nDer Senat ist dabei im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung nicht auf die Berücksich-\ntigung solcher Zwecke beschränkt, die der Verordnungsgeber selbst ausdrücklich be-\nnannt hat (vgl. BVerfG a. a. O.). \nDer Verordnungsbegründung lassen sich folgende Beweggründe für die durch sie ge-\ntroffenen Maßnahmen entnehmen: Im Allgemeinen Begründungsteil wird nach Darstel-\nlung der Situation in den Krankenhäuern ausgeführt: „Oberstes Ziel ist es, die anstei-\ngende Welle des Infektionsgeschehens zu brechen.“ Weiter heißt es „Ziel dieser Ver-\nordnung ist es, durch eine zeitlich befristete Verschärfung und Ausweitung der bereits \n49 \n50 \n51 \n52 \n53 \n\n18 \n \nbestehenden Schutzmaßnahmen, die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren, Kontakte \ndurch Einschränkungen bei infektionsträchtigen Lebensbereichen zu minimieren und \ndadurch die Infektionsdynamik zu verlangsamen.“ \nAuch wenn diese Zielbeschreibung die verfolgten Ziele mit den dafür zu ergreifenden \nMaßnahmen vermengt, lässt sich dieser für den Senat unter Heranziehung der weite-\nren im allgemeinen Begründungsteil der Verordnung enthaltenen Ausführungen noch \nentnehmen, dass es dem Verordnungsgeber letztlich sowohl um Lebens- und Gesund-\nheitsschutz der sich im Freistaat Sachsen Aufhaltenden als auch um die Sicherstellung \nder Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems geht. Auch in Ansehung der sich aus \nArt. 2 Abs. 2 GG ergebenden staatlichen Schutzpflichten handelt es sich dabei um le-\ngitime Zwecke (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 176). \n(b) Die in § 13 Abs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Schließung von Fitnessstudios \nfür den Publikumsverkehr ist voraussichtlich zur Erreichung des vorgenannten Ziels \ngeeignet, erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig. \nEingriffe in Grundrechte sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten \nlegitimen Zwecks geeignet und erforderlich sind und, wenn bei einer Gesamtabwägung \nzwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe \ndie Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) noch gewahrt wird \n(st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; \nBeschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, \nwenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, \nwenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht \noder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung \nder Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum \nzu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf \ndie etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des \nGesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris \nRn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 166 \nund 179; Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185 m. w. N. und Rn. 204). Dieser \nSpielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfall-\nbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkei-\nten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel \nstehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, a. a. O.) Für Letzteres \nkönnen auch das vom Eingriff betroffene Recht und das Eingriffsgewicht eine Rolle \n54 \n55 \n56 \n\n19 \n \nspielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 185 m. w. N.). Bei \nschwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen dabei tatsächliche Unsicherheiten \ngrundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen. Erfolgt aber \nder Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Ge-\nsetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein \nhinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die \nVertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Urt. \nv. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris Rn. 237). Die Eignung setzt also nicht \nvoraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der \nMaßnahmen gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, \njuris Rn. 264, und Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 185). \n(aa) \nAusgehend \nvon \ndiesen \nMaßstäben \nerweist \nsich \ndie \nin \n§ 13 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Schließung nicht als ungeeignet. \nDer Verordnungsgeber ist ausweislich der der Verordnungsbegründung entnehmbaren \nErwägungen davon ausgegangen, dass Kontakte zwischen Menschen, insbesondere, \nwenn diese in Innenräumen stattfinden, Situationen schaffen, in der es zur Übertragung \ndes Coronavirus zwischen Menschen kommen kann. Diese Grundannahme ist aus-\nweislich des dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu Übertragungswe-\ngen des Coronavirus hinreichend empirisch belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Novem-\nber 2021, a. a. O. Rn. 195 f.). Damit ist jede auf eine persönliche Kontaktvermeidung \nvon Menschen zielende Maßnahme grundsätzlich geeignet, die weitere Ausbreitung \ndes Coronavirus zu stoppen, mithin auch das durch § 13 Abs. 1 SächsCoronaNotVO \nverhinderte persönliche Aufeinandertreffen von Menschen in einem Fitnessstudio. \nZu der vom Antragsteller abermals angesprochenen norwegischen Studie hat der Se-\nnat ihm gegenüber bereits mit Beschluss vom 25. November 2020 (- 3 B 373/20 -, \nRn. 34 des Entscheidungsumdrucks) folgendes judiziert: \n„Unabhängig davon, dass in anderen Ländern durchgeführte Studien aufgrund \nlandestypischer Gebräuche und Umgangsformen der Menschen immer nur \neine bedingte Aussagekraft beigemessen werden kann, vermag diese Studie \n- anders als der Antragsteller meint - die Infektionsgefahr in einem Fitnessstu-\ndio nicht in der Form zu widerlegen, dass der Senat den Beurteilungsspiel-\nraum des Verordnungsgebers als überschritten zu bewerten hätte. Die Studie \nwurde nämlich in einem Zeitraum durchgeführt, der mit der derzeitigen Pan-\ndemiesituation in Deutschland nicht im Ansatz vergleichbar ist. In Oslo, dem \nStudienort, lebten Ende Februar 2020 rund 693.494 Menschen (vgl. \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/Oslo). Im dreiwöchigen Studienzeitraum haben \n57 \n58 \n59 \n\n20 \n \nsich in Oslo nach dem belegten Vortrag des Antragstellers 105 Menschen in-\nfiziert, mithin 35 Menschen in einer Woche, was eine 7-Tage-Inzidenz von \n5,05 ergibt. Dies stellt einen so geringen Grad eines in der Bevölkerung gege-\nbenen Infektionsgeschehens dar, dass es nahe liegend ist, darin auch den \nGrund für die nicht festgestellte Infektion in Zusammenhang mit einem Fit-\nnessstudiobesuch zu sehen, zumal der einzig nachweislich infizierte Proband \ndas Fitnessstudio überhaupt nicht aufgesucht hatte. Je höher die Infektions-\nverbreitung in der Bevölkerung ist, desto höher ist auch die statistische Wahr-\nscheinlichkeit einer Infektion in einem Fitnessstudio, weil dieses - statistisch \ngesehen - auch mehr infizierte Menschen aufsuchen werden. In Sachsen liegt \ndie 7-Tages Inzidenz am 23. November 2020 bei 209 (https://www.coronavi-\nrus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html) und damit über vierzig \nMal höher als bei der vom Antragsteller herangezogenen Studie, so dass die-\nser mangels Vergleichbarkeit der Studiensituation mit einem relevanten \nPandemiegeschehen in der Bevölkerung kein Erkenntniswert zukommt.“ \nDaran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens des \nAntragstellers fest. Angesichts einer Sieben-Tage-Inzidenz von 1.224,7 Fälle je \n100.000 Einwohner (Stand: 3. Dezember 2021) ist eine Vergleichbarkeit der Studien-\nsituation mit der Lage in Sachsen weniger denn je gegeben. Hinzu kommt, dass sich \ndie Infektiosität des Virus seit Februar 2020 deutlich erhöht hat, weil inzwischen die \nsog. Delta-Variante des Virus in der Bundesrepublik vorherrschend ist, die sich durch \neine deutlich leichtere Übertragbarkeit im Vergleich zu der im Februar 2020 vorherr-\nschenden sog. Alpha-Variante auszeichnet. Daher vermögen auch die vom Antragstel-\nler vorgelegten statistischen Auswertungen des RKI, unabhängig davon, dass diese \nauch Ausbruchsgeschehen im Freizeitbereich aufzeigen, für die 9. und 29. KW des \nVorjahres die vom Verordnungsgeber getroffene Bewertung nicht in Frage zu stellen, \ndenn auch diese Auswertungen beziehen sich auf einem Zeitraum, in dem es die Delta-\nVariante des Virus in der Bundesrepublik noch nicht gab. Hinzu kommt, dass nach wie \nvor die meisten Ausbrüche keinem konkreten Ausbruchsgeschehen zugeordnet wer-\nden können (vgl. RKI: „COVID-19-Fälle, die einem Ausbruch zugeordnet werden, nach \nMeldewoche und Infektionsumfeld“, Stand: 2. Dezember 2021, veröffentlicht unter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Ausbruchsda-\nten.html). \n(bb) Unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs dürfte die in § 13 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Betriebsbeschränkung auch erforderlich \nsein. \nDie Beurteilung des Verordnungsgebers, dass kein weniger belastender Eingriff bei \ngleicher Eignung vorliege, erweist sich als von dessen Beurteilungsspielraum gedeckt. \n60 \n61 \n62 \n\n21 \n \nDies gilt zunächst hinsichtlich dessen Annahme, dass auch die vom Antragsteller er-\ngriffenen Hygieneschutzmaßnahmen gegenüber der Kontaktvermeidung kein zur Ver-\nhinderung einer Virusübertragung gleich geeignetes Mittel darstellen. Zwar wird man \nanhand des gegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisstands davon ausgehen müs-\nsen, dass Hygieneschutzmaßnahmen das Risiko der Virusübertragung je nach ihrem \nUmfang sogar deutlich verringern, sie können es aber nicht ausschließen. Insbeson-\ndere in Innenräumen kann es über längere Zeit zu einer Akkumulation von Aerosolen \nkommen, die auch eine Ansteckung über größere Distanzen ermögliche (vgl. zum wis-\nsenschaftlichen Erkenntnisstand auch BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. \nRn. 193 ff.). Dies gilt umso mehr in Fitnessstudios, die zur sportlichen Betätigung und \ndamit zur Ausübung einer erhöhten aerosolgenerierenden Tätigkeit aufgesucht wer-\nden. Schließlich könnten durch die beschriebenen Vorkehrungen im Fitnessstudio des \nAntragstellers auch Kontakte während der An- und Abreise zu diesem nicht verhindert \nwerden, insbesondere kein Zusammentreffen mit Ungeimpften. \nAuch die Anwendung einer „2G-Regel“ erwiese sich nicht als milderes Mittel. Dies gilt \nschon deshalb, weil auch Geimpfte und Genesene zumindest, wenn Infektion oder Imp-\nfung schon einige Monate zurückliegen, entsprechend der Rechtsprechung des Se-\nnats, wenn auch wohl im geringeren Umfang als Ungeimpfte, Überträger des Corona-\nvirus sein können (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 38 f., 51). \nDiese Überlegung gilt entsprechend bei Anwendung einer „3G-Regel“. \nFerner vermag auch eine Öffnung nach dem sogenannten 2G-Plus-Modell - allein oder \nin Kombination mit der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz - kein milderes aber \ngleich geeignetes Mittel darzustellen. Entsprechendes wäre nämlich nur dann anzu-\nnehmen, wenn sich durch den im Rahmen des 2G-Plus-Modells Anwendung findenden \nSchnelltest eine Infektiosität sicher ausschließen lassen würde, was der Senat bisher \nnicht angenommen hat und so auch nicht vom RKI vertreten wird (vgl. dazu RKI: Hin-\nweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-\nCoV-2, Stand: 30. November 2021, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessio-\nnid=3A9C41B8BAA1C3DF04C76A9FB3CA316D.inter-\nnet111?nn=13490888#doc13490982bodyText22). Zum einem weisen die Schnelltests \nje nach Hersteller eine teilweise signifikante Fehlerquote und wohl vor allem in der prä-\nsymptomatischen Infektionsphase nur eine begrenzte Sensitivität auf (RKI a. a. O.) und \nzum anderen stellt ein negativer Test immer nur eine Momentaufnahme dar. Letzteres \nerlangt \nvor \ndem \nHintergrund, \ndass \nein \nTestergebnis \ngemäß \n§ \n3 \n63 \n64 \n\n22 \n \nAbs. 3 SächsCoronaNotVO bis zu 24 Stunden bzw. bei einem PCR-Test bis zu 48 \nStunden Gültigkeit hat, besondere Bedeutung, denn insoweit besteht keine völlig zu \nvernachlässigende Gefahr eines Infektionsausbruchs nach Durchführung des Tests \n(vgl. SächsOVG, a. a. O. Rn. 52). Schließlich würde sich die Anwendung eines 2G-\nPlus-Modells auch deswegen nicht als gleich geeignete Maßnahme erweisen, weil - \njedenfalls soweit die vorherige Testdurchführung nicht in der eigenen Häuslichkeit er-\nfolgt - eine derartige Zutrittsbeschränkung keine Kontakte bei der Anreise zum Fitness-\nstudio, insbesondere mit Ungeimpften, zu vermeiden vermag. \n(cc) Unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs dürfte die in § 13 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Schließung schließlich auch nicht unverhält-\nnismäßig sein. \nEine Maßnahme ist im engeren Sinn verhältnismäßig, wenn der mit ihr verfolgte Zweck \nund die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des \nEingriffs steht. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen \ndes Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Frei-\nheit beeinträchtigt werden (stRspr: BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72 \nu. a. -, juris Rn. 35). Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je \ngrößer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung \nerwachsen können (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 216). Die \nsachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung angeord-\nneten Maßnahmen ist auch nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefah-\nrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen \nsind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen \nKonkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitge-\nhend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. \n34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch \nalle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und \nexistentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und \nBürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung \nbestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen \nVorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen \nzur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sozi-\nale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die All-\ngemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirk-\nsamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \n65 \n66 \n\n23 \n \nvereinbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verord-\nnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe \nstark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter \nMaßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen \neine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll \nund auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kon-\ntaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und \nInkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhält-\nnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 \n[e. A.] -, juris Rn. 31). Zudem ist dem Verordnungsgeber auch bei der Beurteilung der \nAngemessenheit einer Maßnahme grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zuzuge-\nstehen (BVerfG, a. a. O. Rn. 217 m. w. N.). \nAusgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der durch § 13 Abs. 1 SächsCorona-\nNotVO bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG noch als angemessen. Den vom Antrag-\nsteller ebenfalls geltend gemachten Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) \nin Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs \nvermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. \nApril 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, und Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris \nRn. 33; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, \njuris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; \noffenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.). \nUnabhängig davon, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-\ntrieb zwar als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB höchstrichterlich im Fach-\nrecht anerkannt ist (BGH, Urt. v. 14. März 1996 - III ZR 224/94 -, juris Rn. 18 m. w. N.), \nhat es aber das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung bisher offenge-\nlassen, ob dieses auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (hierzu und \nzum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 -, juris Rn. 86 m. w. \nN.). Jedenfalls kann der Schutz des Gewerbebetriebs nicht weitergehen als der Schutz, \nden seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand \nan Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gege-\nbenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (SächsOVG, \nBeschl. v. 20. Mai 2021 a. a. O. Rn. 37; VGH BW, Beschl. v. 22. März 2021 - 1 S \n649/21, juris Rn. 131 m. w. N.). Zu einem Eingriff in die Substanz führen die auf \n67 \n68 \n\n24 \n \n§ 28a IfSG gestützten Maßnahmen bei einer vollständigen Betriebsschließung regel-\nmäßig noch nicht (OVG Bremen a. a. O.). Soweit das Bundesverfassungsgericht über \ndie auf § 28a IfSG gestützten Betriebsbeschränkungen zu entscheiden hatte, hat es \ndiese auch nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern ausschließlich an der \nBerufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gemessen (BVerfG, Beschl. v. 11. No-\nvember 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 11). Unabhängig davon hat der Antragsteller \nzwar die drohende Insolvenz seines Fitnessstudios behauptet, diese aber nicht sub-\nstantiiert. Aus den von ihm vorgetragenen Umsätzen im Jahr 2019 sowie im Monat \nOktober in den Jahren 2019 bis 2021 ergibt sich diese nicht hinreichend, auch wenn \nein Umsatzrückgang sichtbar wird. \nDemgegenüber liegt der vom Antragsteller geltend gemachte Eingriff in sein Grund-\nrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vor. Dieser steht trotz der \nSchwere des mit der Schließung verbundenen Grundrechtseingriffs voraussichtlich \nnicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck. Das Betriebsverbot \nfür Fitnessstudios greift zwar jedenfalls in ganz erheblicher Weise in das Grundrecht \nder Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Antragstellers ein, aber entsprechend \n§ 23 SächsCoronaNotVO ist die Geltungsdauer der Maßnahme zunächst auf drei Wo-\nchen beschränkt, was den Eingriff bereits in einem milderen Licht erscheinen lässt. Zu \nberücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller zur weiteren Abmilderung des Ein-\ngriffs auf staatliche Hilfen wie das Kurzarbeitergeld oder die sog. Überbrückungshilfe \nIII Plus bzw. IV zurückgreifen kann. Auf der anderen Seite durfte der Verordnungsgeber \ndavon ausgehen, dass dem vorstehend beschriebenen Grundrechtseingriff die staatli-\nche Schutzpflicht in Bezug auf Leben und Gesundheit einschließlich der Aufrechterhal-\ntung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als Gemeinwohlbelange von überra-\ngender Bedeutung gegenüberstehen, sowie, dass zu deren Wahrung dringlicher Hand-\nlungsbedarf besteht. Wie ausgeführt befindet sich das sächsische Gesundheitssystem \ndeutlich oberhalb der Belastungsgrenze. Kann das Infektionsgeschehen nicht kurzfris-\ntig deutlich abgebremst werden, ist unmittelbar zu befürchten, dass an COVID-19 Er-\nkrankte wie auch andere Patienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Be-\nhandlung benötigen, nicht mehr die bestmögliche medizinische Behandlung erhalten \nkönnen oder eine Triage durchzuführen sein wird. Zum Schutz der danach akut und in \nhohem Maß bedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölke-\nrung sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch die \nhier in Rede stehenden Geschäftsschließungen verhältnismäßig. \n69 \n\n25 \n \nSelbst wenn die Annahme des Antragstellers zuträfe, dass Fitnessstudios kein infekti-\nonsträchtiger Bereich seien, hätte der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspiel-\nraum nicht überschritten. Denn dieser ist im Rahmen seiner Maßnahmenkonzeption \ngemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG nicht auf Maßnahmen gegenüber besonders infekti-\nonsträchtigen Lebensbereichen beschränkt. Er hat sich bei seiner Entscheidung, wel-\nche Lebens- und Wirtschaftsbereiche Beschränkungen hinzunehmen haben, vielmehr \nauch von sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen leiten lassen, \nindem er die dem Freizeitbereich zuzuordnenden Aktivitäten im Verhältnis zu wirt-\nschaftlich und gesellschaftlich unverzichtbaren Bereichen als vorübergehend am ehes-\nten verzichtbar eingestuft hat. Dies ist nicht zu beanstanden (st. Rspr. vgl. zu Betriebs-\nschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November \n2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern \nund Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, \nFreizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastrono-\nmiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; \nzu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. \n30; zu Sonnenstudios SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 - 3 B 53/21 -, juris Rn. 47 \nff.) \n(4) Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des mit dem allgemeinen \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) korrespondierenden Grundrechts auf Gleichbehand-\nlung liegt bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie-\nrungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re-\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis-\nmäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren-\nzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen \nSach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. \n65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die \n70 \n71 \n72 \n\n26 \n \nsich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris \nRn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Allerdings besteht der \ndem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum von vornherein nur in \ndem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 \nAbs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über \ndie Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine \nKorrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen \nmuss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Er-\nmächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, \nBeschl. v. 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, juris, Beschl. v. 26. Februar 1985 - 2 BvL \n17/83 -, juris Rn. 39). \nAnordnungen von Betriebsschließungen und Beschränkungen von Betrieben haben \nsich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. \n§ 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. Zudem sind die \nbereits dargestellten Maßstäbe von § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG zu berücksichtigen. \nAusgehend von diesen Maßstäben liegt keine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 \nAbs. 1 GG gegenüber den in § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und \nAbs. 5 SächsCoronaNotVO genannten Gruppen, denen eine Sportausübung - im In-\nnenbereich - auch weiterhin gestattet ist, vor. \nDie in § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaNotVO genannten Gruppen zeichnen sich \ndadurch aus, dass bei ihnen die Ausübung von Sport zur Ausbildung (sportwissen-\nschaftliche Studiengänge, vertiefte sportliche Ausbildung, Schwimmkurse), oder zur \nBerufsausübung (Dienstsport, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssport-\nler) gehört oder es sich um Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, und Nach-\nwuchssportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Team-\nsportarten trainieren, handelt. \nAll diesen Gruppen ist gemeinsam, dass für sie - anders als für die Kunden von Fitness-\nstudios - ausgehend vom Ziel ihrer sportlichen Betätigung nicht die Möglichkeit besteht, \nsich außerhalb ihrer Einrichtungen - sei es durch Bewegung im Freien, sei es durch in \nder eigenen Häuslichkeit ausführbare Übungen - in einem Maß zu betätigen, dass \n73 \n74 \n75 \n76 \n\n27 \n \nihnen ein Erlernen von Bewegungsabläufen ermöglicht wird, bzw. ein Training so or-\nganisiert durchzuführen, dass sie ihren Trainingsstand halten bzw. ausbauen können. \nIm Bereich des professionellen Trainings würde eine mehrwöchige Trainingspause ei-\nnen erheblichen Rückschritt in der sportlichen Leistungsentwicklung bedeuten. Soweit \nes um ausbildungsrelevantes Training geht, ist diesem immanent, dass es der sportli-\nchen Betätigung unter Anleitung bedarf, um einem Ausbildungsfortschritt zu erzielen. \nBerufsbezogenes Training wie Dienstsport zeichnet sich anders als Freizeitsport \ndadurch aus, dass eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit, die es auch dauernd \nzu erhalten gilt, Voraussetzung einer sachgerechten Ausübung der beruflichen Tätig-\nkeit ist. Es überschreitet voraussichtlich nicht den Regelungsspielraum des Verord-\nnungsgebers, diese besonderen Bedürfnisse der in § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsCorona-\nNotVO genannten Gruppen zum Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zu ma-\nchen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 369/20 -, juris Rn. 29). Nicht \nanderes gilt in Bezug auf den Schulsport (vgl. § 13 Abs. 5 SächsCoronaNotVO). Dieser \nist Bestandteil der schulischen Ausbildung und damit der Schulpflicht, mithin keine \nreine Freizeitaktivität wie Sport in einem Fitnessstudio. \nAuch soweit Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Inanspruchnahme \nsportlicher Einrichtungen gestattet wird, ist im Vergleich zu den über 16-Jährigen Be-\nsuchern eines Fitnessstudios ein sachlicher Differenzierungsgrund gegeben. Dieser \nbesteht zum einem darin, dass, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, sich \nKinder im vorgenannten Alter in einer für ihre körperliche Entwicklung besonders prä-\ngenden Lebensphase befinden und somit ein besonderes Risiko für nachhaltige ge-\nsundheitliche oder entwicklungsbedingte Schäden besteht, wenn ihnen eine körperli-\nche Ertüchtigung über Wochen deutlich erschwert wird. Zum anderen dürfte es jünge-\nren Kindern deutlich schwerer als Erwachsenen fallen, sich ein eigenes Ertüchtigungs-\nprogramm zu erarbeiten und auszuführen, so dass es auch aus diesem Grund sachlich \ngerechtfertigt erscheint, diese, wie in § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaNotVO erfolgt, \nzu privilegieren. \nSoweit schließlich nach § 13 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaNotVO Einrichtungen des \nSportbetriebs, die medizinisch notwendigen Behandlungen dienen, anders als Fitness-\nstudios für den Publikumsverkehr öffnen dürfen, erweist sich auch dies durch sachliche \nGründe, nämlich durch den Umstand, dass es hier um die Erhaltung oder Wiederher-\nstellung der verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG besonders geschützten \nkörperlichen Unversehrtheit geht, gerechtfertigt. \n77 \n78 \n\n28 \n \n2.4 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben zulasten des Antragstellers aus. Er wird zwar in erheblicher Weise \nin seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Aus den \nebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens und der Ge-\nsundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts des der-\nzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen der In-\nteressen des Antragstellers an einer Öffnung seines Fitnessstudios für den Publikums-\nverkehr gegenüber den Interessen des Antragsgegners aber nicht feststellen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, \nBeschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit \nAblauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vor-\nwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das \nEilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Heinlein \n \ngez.: \n \n \n \nNagel \n \n \nWiesbaum \n \n \n \n \n \n79 \n80 \n81 \n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-07/3-b-423-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":33},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-07/3-b-423-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487147","retrieved":"2026-07-09 08:35:38.730468+00:00"}}