{"status":"available","doknr":"OLD487146","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-08","aktenzeichen":"1 A 625/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 625/19 \n \n7 K 1489/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder ............................. GbR \nvertreten durch \nden geschäftsführenden Gesellschafter \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBescheinigung nach §§ 7i, 10f und 11b EStG über Denkmalaufwendungen \nhier: Berufung \n\n2 \n \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 \nam 8. Dezember 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. \nApril 2019 - 7 K 1489/16 - wird zurückgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie \nKlägerin, \neine \nGesellschaft \nbürgerlichen \nRechts \n(Gesellschafter: \n......................................................................), \nbegehrt \ndie \nErteilung \neiner \nBescheinigung über weitere erhöhte Absetzungen nach § 7i i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG \ni. H. v. 79.347,42 € für die von einem Bauträger erworbenen sechs \nEigentumswohnungen in der denkmalgeschützten Gründerzeitvilla. \nDas zuvor als Kindertagesstätte genutzte Gebäude wurde 2003 von der Beklagten an \neinen Dritten veräußert. Nach der Erteilung einer Baugenehmigung unter dem 3. \nFebruar 2004 sowie anschließender Änderungsgenehmigungen wurde das Haus bis \n2007 als Wohngebäude umgebaut und saniert. Durch den Umbau (u. a. \nGrundrissänderungen, Anbau von Balkonen, Dachgeschossausbau) entstanden neun \nunterschiedlich geschnittene Wohneinheiten. Die Projektgesellschaft ............... mbH & \nCo. KG, die 2005 als Grundstückseigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden \nwar, erwarb im Juli 2006 das Sondereigentum an den Wohnungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 7 \nund 8 (Miteigentumsanteile: 163/1.000, 170/1.000, 93/1.000, 73/1.000, 113/1.000 und \n124/1.000, insgesamt: 736/1.000). Nachfolgend wurde die Projektgesellschaft \n1 \n2 \n\n3 \n \n............... mbH & Co. KG in die Klägerin umgewandelt, die im Mai 2009 in das \nWohnungsgrundbuch eingetragen wurde. \nBereits im Februar 2008 hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Ausstellung \neiner Bescheinigung nach §§ 7i, 10f und § 11b EStG über anteilige Aufwendungen für \ndas Objekt beantragt. Der für das Gebäude und die Außenanlagen insgesamt \nanzusetzende Betrag der bescheinigungsfähigen Aufwendungen für sämtliche \nEigentumswohnungen wurde dabei zuletzt auf 1.128.482,99 € beziffert (anteilig für die \nKlägerin 830.563,48 €). \nMit Bescheid vom 25. Februar 2013 erteilte die Beklagte der Klägerin eine \nBescheinigung über anteilige Aufwendungen am Gebäude i. H. v. 691.240,45 € unter \nHinweis auf §§ 7i, 10g und 11f EStG sowie für die Außenanlagen i. H. v. 49.961,63 € \nunter Hinweis auf § 10g EStG (insgesamt 741.202,48 €). Die Bescheinigung der \ndarüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen lehnte die Beklagte ab. Sie ging \ndabei von bescheinigungsfähigen Aufwendungen für das gesamte Gebäude i. H. v. \n933.087,23 € sowie für die Außenanlagen i. H. v. 67.882,65 € aus. Weitere \nAufwendungen seien nicht zu bescheinigen; dies betreffe neben Aufwendungen für \nneue Gebäudeteile (Balkonanbauten [vier bei der Klägerin], Dachterrassen [eine bei \nder Klägerin] und den Dachgeschossausbau) insbesondere Aufwendungen, für die \nkeine Rechnung im Original vorgelegt worden sei. Aus den bescheinigungsfähigen \nAufwendungen \nund \nden \nnichtbescheinigungsfähigen \nAufwendungen \nfür \nBalkonanbauten (24.313,53 €), Dachterrassen (6.989,61 €) und Dachgeschossausbau \n(26.764,27 €) sei eine sog. Grundsumme für das gesamte Gebäude i. H. v. 991.154,63 \n€ zu bilden. Entsprechend dem Miteigentumsanteil der Klägerin (736/1.000) errechne \nsich \ndaraus \nein \nBetrag \ni. H. v. 729.489,81 €, von dem zur Ermittlung des ihr zu bescheinigenden Betrags \n19.450,82 € für die vier Balkonanbauten, 3.494,80 € für die Dachterrasse und \n15.303,74 € für den anteiligen Dachgeschossausbau abzuziehen seien. \nDen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 1. \nJuli 2016 (zugestellt am 7. Juli 2016) zurück. \nMit ihrer am 2. August 2016 vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhobenen Klage \nhat die Klägerin beantragt, \ndie Beklagte zu verpflichten, ihr über den Betrag von 741.0202,08 € hinaus \nweitere Aufwendungen in Höhe von insgesamt 89.361,40 € gemäß §§ 7i,10f, \n11b und 10g EStG zu bescheinigen und den Bescheid des Beklagten vom 25. \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nFebruar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2016 \naufzuheben, soweit er dem entgegensteht. \nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und unter Vertiefung der Begründung ihrer \nBescheide \nausgeführt, \nsowohl \ndie \nErmittlung \nder \nbescheinigungsfähigen \nAufwendungen als auch deren Zuordnung zu den sechs Eigentumswohnungen der \nKlägerin seien rechtmäßig. \nDas Verwaltungsgericht Dresden hat die Beklagte durch Urteil vom 9. April 2019 - 7 K \n1489/16 - zur Bescheinigung von weiteren Aufwendungen i. H. v. 104,42 € (736/1.000 \nder Kosten für eine Schleifscheibe unter Rechnungsposition Nr. 66) verpflichtet und die \nKlage im Übrigen abgewiesen. Soweit sich die Klägerin gegen die von der Beklagten \nangewandte Berechnungsmethode wende und stattdessen einen allein anhand des \nMiteigentumsanteils (736/1.000) ermittelten Absetzungsbetrags begehre, sei ein \nRechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich. Bei einer solchen Berechnung stünde der \nKlägerin anstelle des bereits bestandskräftig bescheinigten Betrags i. H. v. 691.240,45 \n€ nur ein Betrag i. H. v. 686,752,20 € zu. Im Übrigen sei die Verpflichtungsklage \nzulässig, aber - mit Ausnahme der für den Treppenaufbau vollständig verschlissenen \nSchleifscheibe, deren Erforderlichkeit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung \nzugestanden habe - unbegründet. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf \nBescheinigung von Aufwendungen für An- und Ausbauten in Form des \nDachgeschossausbaus, des Balkonanbaus und der Errichtung von Dachterrassen zu. \nDie Berechnungsweise der Beklagten bei der Verteilung der für das gesamte Gebäude \nnachgewiesenen und bescheinigungsfähigen Aufwendungen auf die einzelnen \nWohnungseigentümer sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Danach würden die für den \nAnbau der Balkone, Errichtung der Dachterrassen und den Ausbau des \nDachgeschosses zu Wohnungseigentum angefallenen nicht bescheinigungsfähigen \nAufwendungen der Summe der bescheinigungsfähigen Aufwendungen für das \nGesamtobjekt hinzugerechnet und nur bei den Sondereigentümern in Abzug gebracht, \ndie sie nutzten. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um Aufwendungen für \ngemeinschaftliches Eigentum oder Sondereigentum handele. Eine Berechnung \nausgehend \nvon \neiner \nGrundsumme, \ndie \nallein \ndie \nbescheinigungsfähigen \nAufwendungen für das Gemeinschaftseigentum enthalte und anteilsmäßig auf alle \nMiteigentümer verteilt werde, sei nicht geboten. Eine Bescheinigung der \nAufwendungen, die nicht durch Originalrechnung nachgewiesen seien, komme ebenso \nwenig in Betracht wie bei Pauschalrechnungen ohne detailliertes Leistungsverzeichnis \noder zugrundeliegendes Angebot. Die Forderung der Beklagten nach der Vorlage von \nOriginalrechnungen diene der Vermeidung der mehrfachen Inanspruchnahme von \n7 \n8 \n\n5 \n \n„Fördermitteln“ durch unterschiedliche Personen bei verschiedenen Institutionen. \nDurch das Anbringen eines behördlichen Stempelaufdrucks auf den Originalen würde \nsichergestellt, dass andere Stellen von der Prüfung nach § 7i EStG Kenntnis erhielten. \nEine unverhältnismäßige Benachteiligung des jeweiligen Antragstellers sei damit nicht \nverbunden, da es in seiner Interessenshäre liege, für den Erhalt und die Verwahrung \nder Belege Sorge zu tragen. \nDie Klägerin hat 5. Juni 2019 die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 6. Mai \n2019 zugestellte Urteil beantragt und den Zulassungsantrag am Montag, den 8. Juli \n2019 begründet. \nDurch Beschluss vom 23. Februar 2021, der Klägerin zugestellt am 4. März 2021, hat \nder Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. April \n2019 - 7 K 1491/16 - zugelassen, soweit die Klägerin die Erhöhung des ihr \nbescheinigten Betrags um die anteilige Berücksichtigung der Rechnungspositionen \nNrn. 98, 126, 127, 166 bis 174 und 174b der Anlage BK1 zu ihrem Schriftsatz vom 8. \nJuli 2019 begehrt. Im Übrigen hat der Senat den Zulassungsantrag abgelehnt. \nDie Klägerin hat die Berufung am 6. April 2021 (Osterdienstag) begründet. Sie macht \ngeltend, ihr stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Bescheinigung weiterer \n79.347,42 € zu (736/1.000 von 107.8009,00 € als der Summe aus den \nRechnungspositionen Nrn. 98, 126, 127, 166 bis 174 und 174b der Anlage BK1). \nHinsichtlich der genannten Rechnungspositionen befinde sich die Klägerin in \nunverschuldeter Beweisnot. Sie sei nicht in der Lage, die von der Beklagten \ngeforderten Originalrechnungen vorzulegen. Daran treffe sie aber keine Schuld. Im \nZusammenhang mit Streitigkeiten zwischen dem ersten und dem nachfolgenden \nBauträger seien Originalrechnungen „verschwunden“. Die Klägerin bzw. deren \ngeschäftsführender \nGesellschafter \nhätten \numfangreiche \ngerichtliche \nAuseinandersetzungen gegen die ..................... GmbH sowie gegen deren \nGeschäftsführer geführt, der sich zwischenzeitlich in das Ausland abgesetzt habe. \nVollstreckungsversuche \nbei \nmehreren \nAmtsgerichten \nund \nanderen \nVollstreckungsorganen (etwa Gerichtsvollzieher) seien erfolglos geblieben. Im \nverwaltungsbehördlichen Bescheinigungsverfahren müsse der erforderliche Nachweis \nnicht zwingend durch Originalrechnungen geführt werden; die von der Klägerin \nvorgelegten Rechnungskopien, die im Ausland beschafften Duplexrechnungen und die \nOriginalkontoauszüge, die den tatsächlichen Zahlungsfluss belegten, reichten aus. Die \ninsoweit im Steuerrecht geltenden Maßstäbe müssten auch hier Anwendung finden. \n \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nDie Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst), \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. April 2019 - 7 K 1489/16 - \nzu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom \n25. Februar 2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 1. Juli \n2016 zu verpflichten, der Klägerin über den Betrag von 741.306,50 € hinaus \nweitere Aufwendungen in Höhe von 79.347,42 € zu bescheinigen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Auf die Frage, ob eine Nachweisführung im \nBescheinigungsverfahren entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten \nauch \nohne \nOriginalrechnungen \ngeführt \nwerden \nkönne, \nkomme \nes \nnicht \nstreitentscheidend an, weil die von der Klägerin geltend gemachten Beträge, soweit sie \nvom Zulassungsbeschluss erfasst seien (daran fehle es bei der Rechnungsposition Nr. \n174b), bereits den einzelnen Positionen nicht zugeordnet werden könnten. Eine \nunverschuldete Beweisnot, wie sie etwa in einem Hochwasserfall vorstellbar sei, werde \nvon der Klägerin lediglich pauschal und unsubstantiiert behauptet. Im Übrigen seien \ndie klägerseitig vorgelegten Unterlagen auch nicht aussagekräftig. Eine bloße \nSchätzung von denkmalbedingten Aufwendungen scheide aus. Die Klägerin habe \nlediglich Pauschalrechnungen vorgelegt, die eine Abgrenzung und Zuordnung der \nLeistungen zu den einzelnen Gewerken nicht ermöglichten. Teilweise fehlten auch \nZahlungsnachweise (Position Nr. 170). Die unter den Positionen Nrn. 172 und 173 \ngeltend gemachten 3.000 € seien möglicherweise doppelt beantragt worden. \nJedenfalls existiere über die Zahlungsbeträge nur ein Zahlungsnachweis. Die \nentsprechende Kontoauszugskopie über 3.000 € sei doppelt eingereicht worden. Bei \nden Positionen Nrn. 126 und 127 lasse sich keine Abgrenzung zu den nicht \nbescheinigungsfähigen Elektromotoren der Rollläden entnehmen. Die unter Nr. 127 \ngeltend gemachten Aufwendungen von 7.600,45 € bezögen sich auf eine \n„Restzahlung“ für nicht konkret zuordenbaren Leistungen. Bei der Position Nr. 98 seien \n11.600 € der geltend gemachten 14.618,30 € bescheinigt worden. Die Differenz habe \nnicht bescheinigt werden können, da insoweit Rechnungen fehlten. Ein Angebot über \n2.469,16 € genüge nicht. Der weitergehende Differenzbetrag sei unter Nr. 97 geltend \ngemacht und bescheinigt worden (549,14 €). \nIm Rahmen des Rechtsgesprächs in der Berufungsverhandlung hat der Senat u. a. \ndarauf hingewiesen, dass sein im Zulassungsbeschluss vom 23. Februar 2021 zitiertes \n12 \n13 \n \n14 \n15 \n\n7 \n \nUrteil vom 17. September 2020 - 1 A 173/18 -, juris, zum Maßstab für die Aufteilung \nvon bescheinigungsfähigen Gesamtaufwendungen für ein denkmalgeschütztes \nWohngebäude auf einzelne Eigentumswohnungen (§ 7i i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG) nach \nder Rücknahme der Revision im Verfahren - 4 C 1.21 - des Bundesverwaltungsgerichts \ndurch die hiesige Beklagte zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Zudem wurde \ndie Rechtsfrage erörtert, ob der Klägerin ein weitergehender Bescheinigungsanspruch \nauch für den Fall zustehen kann, dass ihr durch die Anwendung des von der Beklagten \nherangezogenen Aufteilungsmaßstabs bereits Absetzungen in einer Höhe bescheinigt \nwurden, die jenen Absetzungsbetrag übersteigt, der sich bei Anwendung des \nAufteilungsmaßstabs aus dem vorgenannten Senatsurteil ergibt. \nMit nachgereichtem Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 hat die Beklagte ihre \nRechtsauffassung \nbekräftigt, \ndass \neine \nSchätzung \nbescheinigungsfähiger \nAufwendungen \nausscheide; \nim \nBereich \nder \nLeistungsverwaltung \nsei \nes \nanerkanntermaßen Sache des jeweiligen Antragstellers, die Voraussetzungen eines \nBegünstigungstatbestands zu schaffen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \n(zwei Bände), die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung), \ndie von der Klägerin vorgelegten Rechnungsunterlagen (drei Ordner) sowie die \nGerichts- und Behördenakten des zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen \nParallelverfahrens 1 A 624/19 (zwei Bände Gerichtsakten, fünf Ordner und zwei \nHeftungen) verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. \nGegenstand der vom Senat nur teilweise zugelassenen Berufung (§ 124a Abs. 5 Satz \n5 VwGO) ist das angefochtene Urteil insoweit, als das Verwaltungsgericht die auf die \nErteilung einer Bescheinigung über weitere erhöhte Absetzungen gerichtete Klage für \nihre \nsechs \nEigentumswohnungen \nim \ndenkmalgeschützten \nGebäude \n............................... hinsichtlich der Rechnungspositionen Nrn. 98, 126, 127, 166 bis \n174 und 174b der Anlage BK 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juli 2019 \nabgewiesen hat. Dies betrifft einen Betrag i. H. v. 79.347,42 € (736/1.000 von \n107.809,00 €), wie ihn die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag zur Entscheidung \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n8 \n \ngestellt hat. Aufwendungen für die Außenanlagen des Denkmals nach § 10g Abs. 1 \nEStG, wie sie der Klägerin im Verwaltungsverfahren bescheinigt wurden, sind nicht \nGegenstand des Berufungsverfahrens. \nAuf die nur von der Klägerin eingelegte Berufung hat der Senat im Hinblick auf die \nAntragsbindung nach § 129 VwGO (Verbot der reformatio in peius, vgl. Happ, in \nEyermann, VwGO, 15. Aufl., § 129 Rn. 1) nicht darüber zu befinden, ob das \nVerwaltungsgerichte die Beklagte zu Recht zur Bescheinigung von weiteren erhöhten \nAbsetzungen i. H. v. 104,42 € (736/1.000 der Kosten für eine Schleifscheibe unter \nRechnungsposition Nr. 66) verpflichtet hat. \nDie auf die Erteilung einer Bescheinigung über weitere erhöhte anteilige Absetzungen \nnach § 7i Abs. 1 und 3 i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG, also auf den Erlass eines \nGrundlagenbescheids durch die Beklagte als Rechtsträgerin der i. S. v. § 7 Abs. 2 Satz \n1 EStG „nach Landesrecht zuständigen … Stelle“, gerichtete Verpflichtungsklage ist \nzulässig, aber unbegründet. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer \nBescheinigung über weitere erhöhte Absetzungen nach § 7i Abs. 1 und 3 i. V. m. § 7h \nAbs. 3 EStG für den Umbau und die Sanierung ihrer sechs Wohnungen (Nr. 1, 2, 3, 4, \n7, 8) in dem denkmalgeschützen Gebäude. Durch die Ablehnung der Erteilung einer \nBescheinigung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rechnungsposten über \neinen Betrag i. H. v. 79.347,42 € ist die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Ob die Beklagte ihre Teilablehnung des klägerischen \nBescheinigungsantrags \nhinsichtlich \nder \nverfahrensgegenständlichen \nRechnungspositionen „richtig“ begründet hat, ist für den Erfolg der Verpflichtungsklage \nunerheblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. März 2012 - 2 B 101.11 -, juris Rn. 7; Decker, \nin Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.Oktober 2021, § 113 Rn. 69a m. w. N.). \nEntscheidend für den Erfolg der Verpflichtungsklage ist das Bestehen eines Anspruchs \nder Klägerin auf Erteilung einer Bescheinigung über weitere erhöhte Absetzungen \nhinsichtlich der sechs Eigentumswohnungen, der den Betrag i. H. v. 691.344,87 € \nübersteigt, also die Summe aus dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren \nbescheinigten Betrag i. H. v. 691.240,45 € und dem vom Verwaltungsgericht darüber \nhinaus zugesprochenen Betrag i. H. v. 104,42 €. Daran fehlt es hier. \nGemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland \ngelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n9 \n \nBaudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und \nin den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren \njeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und \nUmfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen \nNutzung erforderlich sind, absetzen. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die \nBaumaßnahmen in Abstimmung mit der in Absatz 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle \ndurchgeführt worden sein. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige \ndie erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine „zumindest \nnicht offensichtlich rechtswidrige“ (so die Regelung i. d. F. des Gesetzes v. 21. \nDezember 2020, BGBl. I S. 3096) Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen \noder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes \n1 der Vorschrift für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der \nAufwendungen nachweist. Über die Verweisung des § 7h Abs. 3 EStG sind die \nVorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG u. a. für Eigentumswohnungen in \ndenkmalgeschützten Gebäuden anzuwenden. \nDie verwaltungsbehördliche Bescheinigung dient dem Nachweis des Steuerpflichtigen \ngegenüber dem Finanzamt über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 \nEStG für das Gebäude oder für darin gelegene Eigentumswohnungen (vgl. BFH, Urt. \nv. 16. September 2014 - X R 29/12 -, juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 7. Juli 2015 - 1 A \n78/14 -, juris Rn. 17) und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen (§ 7i Abs. 2 Satz 1 \nEStG). \nEs \nhandelt \nsich \num \neinen \nobjekt- \nund \nmaßnahmebezogenen \nGrundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des \nzum \nLandesrecht \ngehörenden \nDenkmalrechts \nbeschränken, \nnämlich \ndie \nDenkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und \nUmfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen \nNutzung erforderlich sind (vgl. BFH, Urt. v. 24. Juni 2009 - X R 8/08 -, juris Rn. 14; \nSenatsurt. v. 28. Februar 2019 - 1 A 292/17 -, juris Rn. 11). \nIst Wohnungseigentum gebildet worden, können die erhöhten Absetzungen lediglich \nfür die jeweilige Eigentumswohnung in Anspruch genommen werden. Insoweit ist in \nder \nfinanzgerichtlichen \nRechtsprechung \nhöchstrichterlich \ngeklärt, \ndass \ndas \nZuordnungsobjekt durch das Sondereigentum an den Räumen der Wohnung und dem \nMiteigentumsanteil \nam \nGemeinschaftseigentum \ngebildet \nwird, \nwie \nes \nder \nLegaldefinition des § 1 Abs. 2 WEG entspricht (vgl. BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X \nR 6/16 -, juris Rn. 41: „die aus beiden Eigentumsformen zusammengesetzte \nEigentumswohnung“). Dies ist nach Überzeugung des Senats auch für das \n24 \n25 \n\n10 \n \nverwaltungsbehördliche Bescheinigungsverfahren nach § 7i Abs. 1 i. V. m. § 7h Abs. 3 \nEStG zugrunde zu legen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. September 2020 - 1 A 173/18 -, \njuris 29); für einen abweichenden Begriff der Eigentumswohnung als Zuordnungsobjekt \ndes Steuerrechts bietet das Landesrecht keine Grundlage. \nHinsichtlich der Aufteilung der bescheinigungsfähigen Aufwendungen auf die \neinzelnen Wohnungen hat der Senat in seinem vorzitierten Grundsatzurteil vom 17. \nSeptember 2020 - 1 A 173/18 - (a. a. O.) unter Rn. 31 ff. Folgendes ausgeführt: \n„Betreffen Sanierungsmaßnahmen in einem denkmalgeschützten Gebäude mehrere \nEigentumswohnungen, \nist \ndie \nVerwaltungsbehörde \nzur \nAufteilung \ndes \nbescheinigungsfähigen Gesamtbetrags auf die jeweiligen Eigentumswohnungen \nberufen (BFH, Urt. v. 16. September 2014 - XR 29/12 -, juris Rn. 15; Urt. v. 10. Oktober \n2017 - XR 1/17 -, juris Rn. 25 ff.; Senatsurt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 369/14 -, juris \n21), wobei sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu \nermitteln hat, ohne an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein (§ 1 \nSächsVwVfZG i. V. m. § 26 Abs. 2 VwVfG). Der Amtsermittlungsgrundsatz findet seine \nGrenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, die insbesondere gehalten sind, die \nihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. \nDie materielle Beweislast für das Vorliegen bescheinigungsfähiger Aufwendungen liegt \nbei demjenigen, der sie für sich beansprucht (BFH, Urt. v. 24. Juni 2009 - XR 8/08 -, \njuris Rn. 21; Senatsurt. v. 28. Februar 2019 - 1 A 292/17 -, juris Rn. 31 m. w. N.) \nZur Aufteilung der bescheinigungsfähigen Aufwendungen in Bauträgerfällen, bei denen \neine Gesamtsanierung von denkmalgeschützten Gebäuden ohne gesonderte \nRechnungslegung für die einzelnen Wohnungen erfolgt und sich die jeweils gebildeten \nEigentumswohnungen wesentlich unterscheiden, liegt eine gesetzliche Regelung nicht \nvor. Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den rechtlichen Maßstäben für die \nbehördliche Zuordnung von bescheinigungsfähigen Sanierungsaufwendungen i. S. v. \n§ 7i Abs. 1 i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG auf wesentlich unterschiedliche \nEigentumswohnungen eines denkmalgeschützten Gebäudes ist - soweit ersichtlich - \nnicht veröffentlicht, obwohl sich die damit verbundenen Rechtsfragen in zahlreichen \nBescheinigungsverfahren stellen.(…) Im Berufungsverfahren 1 A 369/14 (…) hat der \nSenat \nausgeführt, \ndass \ndem \nGesetzeswortlaut \neine \nAufspaltung \nder \nHerstellungskosten in einen Anteil für das Gemeinschafts- und einen Anteil in das \nSondereigentum nicht zu entnehmen ist (Urt. v. 20. Oktober 2016 a. a. O. juris Rn. 21; \nvgl. auch BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 39: ‚Gemeinschafts- und \nSondereigentum [gehören] als untrennbare Bestandteile‘ zu dem einheitlichen Objekt \nEigentumswohnung). \n(…) \nDas Fehlen eines gesetzlich geregelten Verteilungsmaßstabs spricht nach Auffassung \ndes Senats für die Annahme eines behördlichen Beurteilungsspielraums mit der Folge \neines eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs. In Fällen dieser Art \nbeschränkt sich die vollständige gerichtliche Kontrolle auf die rechtlichen und \ntatsächlichen Grundlagen der Bewertung; soweit der Bewertungsspielraum reicht, \nfindet eine eingeschränkte gerichtliche Prüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle \nstatt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juli 2020 - 4 B 18.19 -, juris für Wertermittlungen \nnach § 154 BauGB). \n26 \n\n11 \n \nAuch bei Anwendung dieses begrenzten Prüfungsmaßstabs hält der Senat die \n‚differenzierende Betrachtung‘, die der Berechnungsmethode der Beklagten zugrunde \nliegt, jedoch für nicht überzeugend. Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Erwägung, \ndass die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG als ‚Teilausgleich für die Opfer‘ dienen, \ndie sich aus den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzrechts ergeben \n(vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 4 B 45.01 -, juris Rn. 7). Anders als die \nBeklagte (und die vorzitierten Bescheinigungsrichtlinien des … [Sächsischen \nStaatsministeriums des Innern zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des \nEinkommenssteuergesetzes vom 1. Juli 2016] unter Nr. 5, soweit sie auf Fallgruppe \nder Veräußerung von Eigentumseinheiten zu ‚unterschiedlichen Quadratmeterpreisen‘ \nabstellt, für die besondere Verteilungsregeln ‚in Betracht kommen‘ sollen, die nicht \nerläutert werden) hält es der erkennende Senat für sachwidrig, die Höhe des \nKaufpreises in den Aufteilungsmaßstab einzubeziehen. Die Höhe des Kaufpreises für \neine Eigentumswohnung richtet sich erfahrungsgemäß wesentlich nach den örtlichen \nMarktbedingungen sowie der Attraktivität des jeweiligen Objekts (Stichwort: ‚Wohnung \nmit Südbalkon in bevorzugter Lage‘), nicht nach der Bedeutung der jeweiligen \nWohnung für die Erhaltung des Denkmals (etwa im Falle eines erhöhten \nSanierungsaufwands einer Erdgeschosswohnung wegen aufsteigender Bodennässe). \nDie von der Beklagten gewählte ‚differenzierende Betrachtung‘, bei der nicht \nbescheinigungsfähige Aufwendungen zunächst in die sog. Grundsumme eingerechnet \nund anschließend einzelnen Wohnungen als Abzugsposten zugeordnet werden, führt \ndarüber \nhinaus \nzu \neiner \nnicht \ngerechtfertigten \nanteiligen \nErhöhung \nder \nbescheinigungsfähigen Aufwendungen für die übrigen Eigentumswohnungen und \nentfernt sich damit von dem in § 7i EStG zugrunde gelegten Objekt- und \nMaßnahmebezug des Grundlagenbescheids. \nErweist sich der von der Beklagten gewählte Aufteilungsmaßstab danach aus den \nvorstehenden Gründen als nicht überzeugend, ist nach Auffassung des Senats auf \neinen pauschalierenden Flächenmaßstab zurückzugreifen, wenn der auf das \nWohneigentum entfallende Miteigentumsanteil - wie hier - nach der Teilungserklärung \nder anteiligen Nutzfläche der Wohnung am Gesamtgebäude entspricht. Dieser \nMaßstab trägt der Regelung des § 1 Abs. 2 WEG bestmöglich Rechnung, nach der die \nEigentumswohnung \ndurch \ndie \nunabtrennbaren \nBestandteile \nSonder- \nund \nGemeinschaftseigentum gebildet wird, weshalb sie steuerrechtlich als einheitliches \nWirtschaftsobjekt zu betrachten ist (vgl. BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris \nRn. 39, 41). Für einen davon abweichenden Begriff der Eigentumswohnung bietet das \nLandesrecht hinsichtlich des Bescheinigungsverfahrens keine Grundlage.“ \nDaran hält der Senat fest. Ausgehend von diesen Maßstäben kann die Klägerin für ihre \nsechs Eigentumswohnungen 736/1.000 der für das Gebäude insgesamt als \nbescheinigungsfähig anzusehenden Aufwendungen (936.529,11 €) als erhöhte \nAbsetzungen beanspruchen. Dies sind 689.285,42 € und damit weniger als jener \nBetrag, den die Beklagte der Klägerin bereits durch den Ausgangsbescheid vom 25. \nFebruar 2013 für die anteiligen Aufwendungen am Gebäude bescheinigt hat \n(691.240,45 €). \nNicht anders als im Parallelverfahren 1 A 624/19, über das der Senat mit Urteil vom \nheutigen Tag entschieden hat, setzen sich die für das Gebäude insgesamt als \nbescheinigungsfähig anzusetzenden Aufwendungen zusammen aus den von der \n27 \n28 \n\n12 \n \nBeklagten bescheinigten Aufwendungen in Höhe von 933.087,23 €, den \nAufwendungen für die bei der Treppenaufarbeitung verbrauchte Schleifscheibe i. H. v. \n141,88 €, über die das Verwaltungsgericht durch das insoweit nicht angefochtene Urteil \nvom 9. April 2019 entschieden hat, und den Aufwendungen für Rollläden \n(Rechnungsposition Nr. 126) i. H. v. 3.300 € (Summe 936.529,11 €). \nDie Aufwendungen für den Einbau von Rollläden hat die Klägerin durch die Rechnung \nder Firma .... vom 26. Oktober 2005 zur Überzeugung des Senats nachgewiesen \nbelegt. Sie sind bescheinigungsfähig (vgl. Position 126 der sog. „Mutterakte“), da sie \nim Zusammenhang mit der Sanierung und dem Umbau des Denkmals zu dessen \nzeitgemäßer Sanierung erforderlich sind, weil nur so eine dauerhafte Wohnnutzung im \nErdgeschoß des denkmalgeschützten Gebäudes gesichert ist. Nach den Umständen \ndes Falles kann davon ausgegangen werden, dass eine dauerhafte Vermietung nur \nmöglich ist, wenn gewährleistet ist, dass Einblicke in die Wohnräume vor allem in den \nAbend- und Nachtstunden - vermieden werden können und die Wohnnutzung \nangesichts in dem Altbau angesichts seiner baulich bedingten Nachteile (u. a. bei der \nWärmedämmung, vgl. Senatsbeschl. v. 12. April 2018 - 1 A 173/18 -, juris Rn. 13) vor \nWitterungseinflüssen und Feuchtigkeit geschützt werden kann (zum Prüfungsmaßstab \nvgl. BVerwG, Beschl. v. 11. November 2020 - 4 B 26.20 -, juris Rn. 5). Dies wurde von \nder Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. \nBescheinigungsfähig sind insoweit dann aber entgegen der Auffassung der Beklagten \ndie Baukosten für die Rollläden insgesamt, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich \num eine Rollladenanlage handelt, die mit einem Motor oder einem Gurt ausgestattet \nist. Im Übrigen differenziert die Beklagte nach der Kenntnis des Senats aus einer \nVielzahl weiterer Verfahren auch nicht danach, ob einfachere Anlagen zur Verfügung \nstehen, so unterscheidet sie beispielsweise bei dem Einbau von Heizungsanlagen \nregelmäßig nicht danach, ob ein günstigeres oder technisch einfacheres Modell \nausreichend gewesen wäre. \nHinsichtlich der weiteren im Berufungsverfahren streitigen Baukosten ist jedoch nicht \nzur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) nachgewiesen, dass sie \nentstanden sind. Zum Nachweis der Aufwendungen bedarf es regelmäßig der Vorlage \nder Schlussrechnungen, wobei grundsätzlich auch eine Kopie ausreichen kann, wenn \nes für die Erbringung des Beweises unerheblich ist, ob das Original oder die Kopie \nvorgelegt wird (vgl. BFH, Urt. v. 31. August 1994 - X R 2/93 -, juris Rn. 8). Dabei bedarf \ndie erforderliche Schlussrechnung bei umfänglichen Baumaßnahmen zusätzlich der \nGliederung nach Bauteilen und Gewerken. Der Rechnung muss jedenfalls aber zu \n29 \n30 \n\n13 \n \nentnehmen sein, für welche konkrete Leistung, welche Kosten erhoben werden. Diesen \nAnforderungen genügen die klägerseitig vorgelegten Unterlagen nicht. \nZunächst lassen sich Kosten i. H. v. 3018,30 € (Position Nr. 98) dem Angebot vom 25. \nJanuar 2005 nicht entnehmen. Mit dieser Unterlage wurde weder die Annahme des \nAngebots noch die Entstehung von Baukosten über 3.018,30 € nachgewiesen. Auch \ndem Rechnungsposten Nr. 127 lässt sich keine Schlussrechnung mit der Abrechnung \nkonkreter Leistungen entnehmen. Hingewiesen wird in dieser Unterlage allein auf \neinen noch offenen Betrag über 7.600,45 €, ohne diesen Betrag mit konkreten \nLeistungen zu verknüpfen und ohne die u. a. in Bezug genommene Auftragssumme \nüber 58.865,18 € zu erläutern oder aufzuschlüsseln. Die Positionen Nrn. 166 bis 174 \nbetreffen Abschlagszahlungen und Anzahlungen für Gewerke, ohne dass belegt wird, \nin welchem Umfang, welche konkreten Leistungen erbracht wurden. Die \nBescheinigung von konkreten Baukosten ist damit bereits nicht möglich, da sich \nAbschlagszahlungen keiner einzelnen Bauleistung zuordnen lassen. Der im Weiteren \ngeltend gemachte Betrag von 9.387 € ist der Klägerin aufgrund von Rückforderungen \nbereits nicht entstanden, wie es sich aus dem Stempel über die Rechnungsprüfung \ndes Dipl.-Ing. F. W...... vom 19. Juni 2007 auf dem Schreiben vom 19. Juni 2007 \n(Position Nr. 174b) und der als Anlage beigefügten „Schlussfreigabe“ ergibt. \nFehlt eine Rechnungslegung und fehlen sonst greifbare Anhaltspunkte für das \nEntstehen der Herstellungskosten, dann scheidet auch eine Schätzung aus (vgl. \nSenatsurt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 369/14 - juris Rn. 21 m. w. N.). \nNach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO \nzurückzuweisen. \nEine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) \naufgrund des nachgereichten Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Dezember 2021 war \nnicht veranlasst. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten \nGründe vorliegt. Dies gilt - mit Blick auf die Rücknahme der vom Senat wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision im Berufungsverfahren 1 A 173/18 \ndurch die hiesige Beklagte - auch für den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten \n31 \n32 \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n14 \n \nAufteilungsmaßstab bei unterschiedlich ausgestatteten Eigentumswohnungen in \neinem denkmalgeschützen Gebäude. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung - ERVVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \n\n15 \n \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \n \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n Ranft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-08/1-a-625-19","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7i","ref_norm":"7i","n":11},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7h","ref_norm":"7h","n":7},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10g","ref_norm":"10g","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10f","ref_norm":"10f","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-08/1-a-625-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487146","retrieved":"2026-07-09 08:35:38.680067+00:00"}}