{"status":"available","doknr":"OLD487145","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-08","aktenzeichen":"6 A 580/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 580/19 \n \n7 K 1324/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Zwickau \nLessingstraße 17, 08058 Zwickau \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nerkennungsdienstlicher Behandlung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 8. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-\nnitz vom 15. April 2019 - 7 K 1324/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die allein geltend gemachten \nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO in Gestalt eines Aufklärungsmangels gegeben sind. \nDas Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. November \n2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 gerichtete Klage abge-\nwiesen. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte gemäß § 81b Alt. 2 StPO die erken-\nnungsdienstliche Behandlung des Klägers in Form der Anfertigung eines Ganzkörper-\nbilds, Dreiseitenbilds, einer Personenbeschreibung sowie Zehn-Finger- und Handflä-\nchenabdrucks angeordnet. \n1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein \ntragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Ge-\ngenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschl. v. 21. Dezember 2009 \n- 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062) und sich das angegriffene Urteil im Ergebnis nicht \naus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (BVerwG, Beschl. v. 10. März \n2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). \nZur Begründung ernstlicher Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, wo-\nnach der Beklagte zutreffend davon ausgegangen sei, dass die erkennungsdienstliche \nBehandlung des Klägers notwendig ist, trägt er vor, diese Prognose sei im Zeitpunkt \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nder mündlichen Verhandlung vom 15. April 2019 nicht mehr gerechtfertigt gewesen. \nSeit mehreren Jahren, nämlich 2015, seien gegen ihn keine Anzeigen mehr eingeleitet \nworden. Dagegen habe das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass auch am 4. \nDezember 2015, 31. Mai 2015 und 10. April 2016 Ermittlungsverfahren gegen ihn er-\nöffnet worden seien. Diese könnten bei der Prognose nicht berücksichtigt werden, da \ndie zugrunde liegenden Anzeigen vor der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maß-\nnahme erfolgt seien. Auch die gegen ihn verhängte Bewährungsstrafe sei schon lange \nvollstreckt. Es könne nicht allein auf die Anzahl von gegen ihn geführten Ermittlungs-\nverfahren abgehoben werden. Maßgeblich komme es vielmehr darauf an, wie diese \nzustande gekommen seien. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er \nim Verfahren betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß \n§ 315c StGB, welches unter dem Az. 440 Js 24130/14 gegen ihn geführt worden sei, \nfreigesprochen worden sei. Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Verschaffens \nvon falschen amtlichen Ausweisen habe er gar nicht gekannt. Er sei nie angehört wor-\nden, weswegen der Tatverdacht nicht hoch sein könne. Das Ermittlungsverfahren we-\ngen Körperverletzung gemäß § 223 StGB habe auf einer Auseinandersetzung mit ei-\nnem Kunden beruht, der eine Pizza auf einen seiner Mitarbeiter geworfen habe. Ein \nErmittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz habe es nie ge-\ngeben. Vom Zoll habe er auf Anfrage seines Anwalts mitgeteilt bekommen, dass kein \nVerfahren gegen ihn anhängig sei. \nNach § 81b Alt. 2 StPO dürfen, soweit es für Zwecke der Durchführung des Erken-\nnungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch \ngegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm \nvorgenommen werden. Das in § 81b Alt. 2 StPO gesondert aufgenommene Tatbe-\nstandsmerkmal der Notwendigkeit, in dem das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf einfach-\ngesetzlicher Ebene seinen Niederschlag gefunden hat, unterliegt als unbestimmter \nRechtsbegriff voller gerichtlicher Kontrolle. Damit werden Fälle ausgefiltert, in denen \neine erkennungsdienstliche Behandlung zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge ins-\nbesondere aus dem Ergebnis des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten \nAnlassstrafverfahrens bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist. Dementspre-\nchend bemisst sich die Notwendigkeit von Maßnahmen danach, ob der anlässlich des \ngegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kri-\nminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere an-\ngesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtli-\nchen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter \n5 \n\n4 \n \nBerücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Er-\nscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene \nkünftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis \npotentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen \nwerden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führen-\nden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern \nkönnten. Liegen dahingehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufbewah-\nrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig und demgemäß auch die Auf-\nrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme \nvon erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2018 - \n6 C 39.16 -, juris Rn. 21 f.). \nDas Bundesverwaltungsgericht hat diesen Maßstab dahingehend konkretisiert, dass \ndas Anlassdelikt kein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit aufweisen muss. \nDes Weiteren hat es entschieden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen \ndes abweichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach § 56 StGB und die Einstellung \neines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO die Not-\nwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein entfallen \nlassen. Vielmehr sind solche Fälle unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweili-\ngen Einzelfalles sorgfältig zu würdigen, wobei sich Behörden und Gerichte damit aus-\neinandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behand-\nlung dennoch notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2018 a. a. O. Rn. 23). Im Rahmen \nder gerichtlichen Kontrolle einer noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es für die \nNotwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BVerwG a. a. O. Rn. 20). \nDiesen Anforderungen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts gerecht. Anders als der \nKläger vorträgt, hat das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der angeordneten er-\nkennungsdienstlichen Behandlung nicht allein damit begründet, dass der Kläger im \nZeitraum von März 2013 bis April 2016 mehr als 20 mal strafrechtlich in Erscheinung \ngetreten ist. Aufgrund dieses Sachverhalts - so das Verwaltungsgericht - sei der Kläger \nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten - die Vollstreckung für drei \nJahre zur Bewährung ausgesetzt - verurteilt worden. Ferner seien drei Ermittlungsver-\nfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit einem verbleibenden Restverdacht eingestellt \nworden. In drei Fällen sei gemäß § 374 StPO auf den Privatklageweg verwiesen wor-\nden, in drei Fällen sei gemäß § 154 StPO wegen einer unwesentlichen Nebenstraftat \neingestellt worden und eine Einstellung sei gemäß § 153a StPO unter Auflagen erfolgt. \n6 \n7 \n\n5 \n \nSoweit Ermittlungsverfahren eingestellt wurden, hat das Verwaltungsgericht die zu-\ngrundeliegenden Taten gewürdigt und insoweit die bestehende Notwendigkeit der er-\nkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nicht allein damit begründet, dass der \nVerdacht in diesen Fällen mit der Einstellung der Ermittlungsverfahren nicht völlig aus-\ngeräumt gewesen sei. Vielmehr hat es im Einzelnen zutreffend begründet, weshalb \ndiese Verfahren bei der anzustellenden Prognose zu Lasten des Klägers verwertet \nwerden können. Gegenstand im Ermittlungsverfahren vom 31. Dezember 2015 (Az. \n570Js6846/16), das in Anbetracht der verhängten Bewährungsstrafe nach § 154 \nAbs. 1 StPO eingestellt wurde, sei eine Bedrohung gewesen. Er habe dem Geschädig-\nten damit gedroht, „seine Tage seien gezählt“ und „er werde ihn umbringen oder um-\nbringen lassen“. Im Ermittlungsverfahren vom 10. April 2016 (Az. 969/16/158321) sei \nihm ebenfalls eine Bedrohung zur Last gelegt worden. Dort habe er dem Geschädigten \ndamit gedroht „Ich töte Dich, ich bringe Deine Familie um“. Zudem sei im Jahr 2018 \nwegen Beleidigung gegen ihn ermittelt worden. Die Notwendigkeit der erkennungs-\ndienstlichen Behandlung des Klägers sei sowohl im Hinblick auf die Zeitspanne, die \nseit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme verstrichen sei, als auch \nim Hinblick auf die Tatsache, dass er bis zur mündlichen Verhandlung strafrechtlich \nnicht mehr in Erscheinung getreten ist, weiterhin gegeben. Nicht nur die Verurteilung \ndes Klägers, sondern auch die oben erwähnten Verfahren zeugten von einem hohen \nGewalt- und Aggressionspotential des Klägers. Hinzu komme, dass der Kläger - wie \ndie oben aufgeführten Ermittlungsverfahren zeigten - sein Gewalt- und Aggressionspo-\ntential auch nach Erlass der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung habe \nnicht zu zügeln vermocht. Auch seien sonst keine Bemühungen des Klägers ersichtlich \n(Antiaggressionstraining, psychologische Hilfe), die beim Kläger eine positive Prog-\nnose rechtfertigen könnten. \nDie Rüge des Klägers, die Ermittlungsverfahren vom 31. Mai und 4. Dezember 2015 \nsowie vom 10. April 2016 seien erst nach der Anordnung eingeleitet worden, gehen ins \nLeere. Für das erste Verfahren trifft dies schon nicht zu. Im Übrigen beurteilt sich die \nNotwendigkeit der Maßnahme nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der (letzten) münd-\nlichen Verhandlung (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 20). \nWar für das Verwaltungsgericht für die Bejahung der Notwendigkeit der erkennungs-\ndienstlichen Behandlung des Klägers vor allem dessen Gewalt- und Aggressionspo-\ntential maßgeblich, kann hier dahinstehen, ob gegen den Kläger ein Verfahren bei der \nZollverwaltung geführt worden war oder ob er gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften \nverstoßen hat. \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nSoweit der Kläger im Zulassungsvorbringen rügt, die gegen ihn verhängte Bewäh-\nrungsstrafe sei im Urteilszeitpunkt bereits vollstreckt gewesen, setzt er sich mit der \nhierzu gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen \n(UA S. 8) nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO \nentsprechend auseinander, wonach hieraus allein nicht abgeleitet werden kann, der \nKläger werde künftig strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung treten. \n2. Das Vorbringen des Klägers zeigt auch keinen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO) in Gestalt einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) durch das Verwaltungsgericht auf. Er sieht den Amtsermittlungsgrundsatz \ndurch das Verwaltungsgericht als verletzt an, da das Verwaltungsgericht es unterlas-\nsen habe, die Akten der im Urteil verwerteten Ermittlungsverfahren beizuziehen. \nEine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hin-\nsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für \ngeeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht ge-\nkommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der ver-\nmissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern \ndas unterstellte Ergebnis zu einer für den Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte \nführen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem \nTatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der \nSachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt \nworden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein \nsolches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (SächsOVG, Beschl. v. \n25. Oktober 2021 - 6 A 321/19 -, juris Rn. 25). \nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger in \nder mündlichen Verhandlung auf eine Beiziehung dieser Ermittlungsakten hingewirkt, \nnoch musste sich diese für das Verwaltungsgericht nach den Feststellungen des Ver-\nwaltungsgerichts insbesondere zur fortdauernden Verwertbarkeit der den am 31. De-\nzember 2015 sowie am 10. April 2016 eingeleiteten Ermittlungsverfahren zugrunde lie-\ngenden Tatvorwürfen hier aufdrängen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 \nAbs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, \ngegen die keine Einwände erhoben wurden. \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-08/6-a-580-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-08/6-a-580-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487145","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.835938+00:00"}}