{"status":"available","doknr":"OLD487144","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-08","aktenzeichen":"6 A 1117/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 1117/19 \n \n1 K 1883/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndas Studentenwerk Freiberg \nvertreten durch den Geschäftsführer \n- Amt für Ausbildungsförderung - \nPetersstraße 5, 09599 Freiberg \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter- \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAusbildungsförderungsrechts \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der münd-\nlichen Verhandlung \nam 8. Dezember 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n2. Oktober 2019 - 1 K 1883/17 - geändert und der Beklagte verpflichtet, ihr unter Auf-\nhebung seines Bescheids vom 28. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheids der Landesdirektion Sachsen vom 12. April 2017 Ausbildungsförderung für das \nMasterstudium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Uni-\nversität B. F. im Wintersemester 2016/2017 zu bewilligen. \nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechts-\nzügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck-\nbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \n1 \nDie Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ein Masterstudium im Anschluss an ein \nduales Diplomstudium an einer Staatlichen Studienakademie. \nDie 1994 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Abitur im Juli 2013 seit August \n2013 eine Ausbildung bei der Volksbank L. und zusätzlich von Oktober 2013 bis Sep-\ntember 2016 ein Studium an der Staatlichen Studienakademie B. im Studiengang Fi-\nnanzmanagement (duale Ausbildung). Hierfür erhielt sie eine Ausbildungsvergütung. \nDas Studium schloss sie am 30. September 2016 mit dem Studienabschluss Diplom-\nBetriebswirtin (BA) ab. \nMit Schreiben vom 23. September 2011 hatte das Staatsministerium für Wissenschaft \nund Kunst den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen mitgeteilt, \ndass die Diplomabschlüsse der Berufsakademie Sachsen gemäß § 10a Abs. 3 Satz 1 \nSächsBAG den Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigende \nAbschlüsse gleichgestellt seien. Sie stellten Abschlüsse im tertiären Bereich dar, die \n2 \n3 \n\n3 \n \nunter die Richtlinie des Europäischen Rates über die allgemeine Regelung zur Aner-\nkennung der Hochschuldiplome vom 21. Dezember 1988 (89/48/EWG) fielen. Die Kul-\ntusministerkonferenz habe am 15. Oktober 2004 auch die hochschulrechtliche Gleich-\nstellung von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien be-\nschlossen. Diese Gleichstellung sei durch § 10a Abs. 3 SächsBAG gesetzlich geregelt. \nDie Berufsakademie Sachsen befinde sich in der Phase der Umstellung auf die konse-\nkutive Studienstruktur. Eine Vielzahl der Bachelorausbildungen sei inzwischen akkre-\nditiert worden. Eine umfassende Prüfung der Diplomstudiengänge und ihrer Ab-\nschlüsse im Vorfeld der Umstellung habe ergeben, dass der „Workload“ dieser Ange-\nbote an der Berufsakademie Sachsen bei einem Vergleich mit Studienangeboten der \nHochschulen durchgehend die Vergabe von 180 ECTS-Punkten rechtfertige. Im We-\nsentlichen würden auch bei diesen Diplomangeboten die übrigen im KMK-Beschluss \ngenannten Voraussetzungen für eine hochschulrechtliche Gleichstellung eines Ab-\nschlusses der Berufsakademie mit einem Abschluss einer Hochschule erfüllt. Wenn \nauch die weiteren Aufgaben, wie Modularisierung, konkrete Zuordnung von ECTS-\nPunkten, Erstellung eines Diploma-Supplement, Akkreditierung der Bachelor-Studien-\nangebote etc. zum Teil noch zu erledigen seien, ergebe sich somit die Einschätzung, \ndass die Diplomabschlüsse der BA Sachsen den Bachelorabschlüssen im Sinne des \nKMK-Beschlusses in nichts nachstünden. \nMit Schreiben des Prüfungsausschusses der Technischen Universität B. F. vom 10. \nAugust 2016 wurde die Klägerin für das Masterstudium in der Fachrichtung Betriebs-\nwirtschaftslehre unter der Auflage der erfolgreichen Teilnahme an zehn Modulprüfun-\ngen (Bilanzierung, Marketingmanagement - Grundlagen, Produktion und Beschaffung, \nWirtschaftsinformatik und Informationsmanagement, Mikroökonomische Theorie, Mak-\nroökonomik, Grundlagen der Finanzwissenschaft, Öffentliches Recht, Mathematik für \nWirtschaftswissenschaftler, Statistik für Betriebswirrte) zum Studium zugelassen. Die \nRegelstudienzeit verlängere sich um zwei Semester. \nAm 20. September 2016 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bun-\ndesausbildungsförderungsgesetz für ein Masterstudium in der Fachrichtung Betriebs-\nwirtschaftslehre an der Technischen Universität B. F.. \nMit Bescheid vom 28. Oktober 2016 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung beim \nBeklagten den Antrag wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 7 \nAbs. 1a und 2 BAföG ab. Der von der Klägerin am 3. November 2016 erhobene Wider-\nspruch blieb ohne Erfolg. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2017, der Klägerin \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nzugestellt am 15. April 2017, wies die Landesdirektion Sachsen den Widerspruch der \nKlägerin zurück. § 7 Abs. 1a BAföG sei vorliegend nicht anwendbar, da die Klägerin \nkeinen Bachelor- sondern ein Diplomstudiengang an einer Berufsakademie absolviert \nhabe. Auch eine Förderung nach der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 \nund Satz 2 BAföG sei ausgeschlossen. \nAm 15. Mai 2017 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben. \nSie hat unter anderem vorgetragen, ihr sei von der Berufsakademie suggeriert worden, \ndass sie ihren Abschluss jederzeit in einen Bachelor-Abschluss umwandeln könne, so-\nbald der Studiengang akkreditiert sei. Tatsächlich sei dies aber nicht möglich gewesen, \nda die Akkreditierung erst am 2. Oktober 2015 erfolgt sei. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2019 - 1 K 1883/17 - \nabgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung aus § 7 Abs. 1a BA-\nföG bestehe weder in direkter noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift. Voraus-\nsetzung für einen Anspruch sei, dass er auf einem Bachelorstudiengang aufbaue. Die \nVorschrift trage der Einführung der gestuften Studienabschlüsse Bachelor und Master \nim Hochschulrecht Rechnung (vgl. § 19 HRG). Maßgebliches Kriterium für die Abgren-\nzung von Bachelorstudiengängen gegenüber anderen Studiengängen sei der Ab-\nschluss, auf den das Studium abziele. Die Klägerin habe zuvor keinen Bachelorstudi-\nengang absolviert, der mit einem Bachelorgrad ende. Vielmehr handele es sich bei \ndem an der Berufsakademie Sachsen absolvierten Studium Finanzmanagement um \nein solches, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluss mit der bestandenen Prü-\nfung zum Diplombetriebswirt (BA) führe (vgl. § 14 Abs. 3 SächsBAG). Die Verleihung \ndes Bachelorgrades sei zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums durch die Klägerin \nauch nicht vorgesehen, sondern der Studiengang auf den Erwerb des Diploms hin aus-\ngerichtet gewesen. Erst mit der Akkreditierung für den Zeitraum Oktober 2015 bis Sep-\ntember 2020 sei die Studienakademie B. in der Lage gewesen, für den Studiengang \nFinanzmanagement den Bachelorgrad zu verleihen. Da sich die Klägerin zum Zeitpunkt \ndes Akkreditierungsbeginns bereits im fünften Semester befunden habe, könne ihr die \nAbschlussbezeichnung „Bachelor of Arts“ (B. A.) nicht verliehen werden (§ 23 Abs. 3 \nder Prüfungsordnung für den Studiengang Finanzmanagement Berufsakademie Sach-\nsen, Staatliche Studienakademie B. a. F.). Der Masterstudiengang Betriebswirtschafts-\nlehre an der Technischen Universität B. F. baue auch nicht auf ihrem Diplomstudien-\ngang Finanzmanagement auf. Dagegen spreche schon der Umstand, dass der Prü-\nfungsausschuss der Technischen Universität die Zulassung der Klägerin für den Mas-\n7 \n8 \n\n5 \n \nterstudiengang Betriebswirtschaftslehre im Schreiben vom 10. August 2016 an die er-\nfolgreiche Teilnahme an Modulprüfungen in mehreren (zusätzlichen) Modulen (Bilan-\nzierung, Marketingmanagement - Grundlagen, Produktion und Beschaffung, Wirt-\nschaftsinformatik und Informationsmanagement, Mikroökonomische Theorie, Mak-\nroökonomik, Grundlagen der Finanzwirtschaft, öffentliches Recht, Mathematik für Wirt-\nschaftswissenschaftler, Statistik für Betriebswirte) geknüpft habe, die zu einer Verlän-\ngerung der Regelstudienzeit um zwei Semester führten, so dass die Gesamtregelstu-\ndienzeit für konsekutive Studiengänge von höchstens fünf Jahren nach § 19 Abs. 4 \nHRG überschritten werde. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1a BAföG sei auch nicht entspre-\nchend anwendbar. Gegen eine analoge Anwendung spreche bereits der Gesetzes-\nzweck des § 7 Abs. 1a BAföG, wonach speziell die Studiengangkombination Ba-\nchelor/Master erweiternd gefördert werden solle, weil das Bachelorstudium und das \nMasterstudium als eine Ausbildung mit zwei Ausbildungsabschnitten zählten und es \ndanach mit der Gesetzessystematik des § 7 BAföG nicht zu rechtfertigen wäre, nur das \nBachelorstudium, aber nicht das Masterstudium zu fördern. Die Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 - und des Sächsi-\nschen Oberverwaltungsgerichts vom 30. August 2017 - 1 A 116/16 - beträfen nicht die \nvorliegende Fallkonstellation der begehrten Ausbildungsförderung für einen Masterstu-\ndiengang nach Abschluss eines Diplomstudiengangs an einer Berufsakademie. Es \nhandle sich vorliegend auch nicht um einen Fall einer nicht „typenreinen“ Umsetzung \ndes Bologna-Prozesses in der Übergangsphase. Zwar verleihe der Freistaat nach § 14 \nAbs. 1 SächsBAG aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung die Abschlussbe-\nzeichnung „Bachelor“, sofern der Studiengang, der zur Abschlussbezeichnung „Ba-\nchelor“ führe, akkreditiert sei, und bei Studiengängen, die noch nicht akkreditiert seien, \nein Diplom mit Angabe des Studiengangs und dem Zusatz „Berufsakademie“ oder \n„(BA)“ (vgl. § 14 Abs. 2 und 3 SächsBAG). Daraus sei zwar ersichtlich, dass der Erwerb \ndes Bachelorabschlusses von der noch nicht erfolgten Akkreditierung des Studiengan-\nges abhängig sei. Die Akkreditierung des Studiengangs Finanzmanagement sei aber \ndas Ergebnis einer umfassenden Prüfung der Einhaltung der Akkreditierungskriterien \ndurch ein von der FIBAA-Akkreditierungskommission bestelltes Gutachterteam. Es \nkönne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche Akkre-\nditierungsvoraussetzungen auch bereits vor dem Akkreditierungszeitraum vorgelegen \nhätten und der Diplomstudiengang bereits zuvor mit dem nachfolgenden Bachelorstu-\ndiengang in allen entscheidenden Prüfungskriterien vergleichbar gewesen sei. Nichts \nanderes ergebe sich aus dem Schreiben des SMWK vom 23. September 2011 an die \nStaatlichen Studienakademien in der Berufsakademie Sachsen. In diesem Schreiben \nwerde zwar eingeschätzt, dass die Diplomabschlüsse der Berufsakademie Sachsen \n\n6 \n \nden Bachelorabschlüssen in nichts nachstünden. Eingeräumt werde aber auch, dass \nunter anderem die Akkreditierung der Bachelor-Studienangebote noch zu erledigen \nsei. Abgesehen davon hätten sich die Hochschulen in ihrer Autonomie entschieden, \nbestimmte Studiengänge nicht vollständig bundesweit auf die gestufte Studienstruktur \numzustellen, so dass es in einzelnen Bundesländern - und auch im Freistaat Sachsen \n- ein dauerhaftes Nebeneinander von verschiedenen Modellen gebe. Auch bei der \nBerufsakademie Sachsen werde in den Studiengängen Bauingenieurwesen und Ver-\nsorgungs- und Umwelttechnik weiterhin der akademische Grad Diplom-Ingenieur/-in \n(BA) verliehen. Hierbei handle es sich um einen berufsqualifizierenden Abschluss, der \n§ 7 Abs. 1 BAföG ausschöpfe. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus \n§ 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BAföG. Beim Masterstudiengang handle es sich weder um \neine ergänzende Ausbildung noch um eine solche, die in derselben Fachrichtung wei-\nterführe, noch einer im zweiten Bildungsweg noch einer an einer Berufsfachschule oder \nFachschulklasse noch liege ein Härtefall vor. \nAuf den von der Klägerin am 29. Oktober 2019 gegen das ihrem Prozessbevollmäch-\ntigten am 4. Oktober 2019 zugestellte Urteil erhobenen Antrag auf Zulassung der Be-\nrufung hat der im Jahr 2020 für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 3. Senat \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 die Be-\nrufung gegen das Urteil zugelassen. \nZur Begründung trägt die Klägerin innerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Beru-\nfungsbegründungsfrist vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine entspre-\nchende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf den vorliegenden Fall verneint, denn \nes handle sich um einen Fall einer nicht „typenreinen“ Umsetzung des Bologna-Pro-\nzesses. Dies ergebe sich bereits aus § 14 SächsBAG. Nur bei Studiengängen, die noch \nnicht akkreditiert seien, verleihe der Freistaat Sachsen - wie hier - nach § 14 Abs. 3 \nSächsBAG ein Diplom mit der Angabe des Studiengangs und dem Zusatz „Berufsaka-\ndemie“ oder „(BA)“. Daraus sei ersichtlich, dass der Erwerb des Bachelor-Abschlusses \nim vorliegenden Fall von einer bloßen Zufälligkeit, nämlich der (noch nicht) erfolgten \nAkkreditierung des Studienganges abhängig sei. Wäre im vorliegenden Fall die später \ntatsächlich erfolgte Akkreditierung bereits zuvor abgeschlossen gewesen, würde ihr die \nin § 14 Abs. 1 SächsBAG genannte Abschlussbezeichnung „Bachelor“ zustehen. Dies \nwürde unmittelbar zu einer Förderung des hier streitigen Masterstudiengangs berech-\ntigen. Hierauf habe auch das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 7. März \n2019 - 7 K 1970/18 - in einem vergleichbaren Fall zutreffend hingewiesen. Ergänzend \nkönne auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main in dessen \n9 \n10 \n\n7 \n \nUrteil vom 29. Oktober 2014 - 3 K 201/14.F - Bezug genommen werden. Im Übrigen \nsei ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung auch aus § 7 Abs. 2 Satz 2 \nBAföG begründet. § 14 Abs. 5 SächsBAG habe die Abschlüsse der Berufsakademie \nSachsen den entsprechenden Abschlüssen der Staatlichen Fachhochschulen als be-\nrufsbefähigender Abschluss gleichgestellt. Der von ihr erreichte Abschluss sei danach \neinem entsprechenden Bachelor-Abschluss gleichzusetzen. Dies habe auch das Bun-\ndesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 - so gese-\nhen und im Wege der verfassungskonformen Erweiterung des Fördertatbestandes \nnach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG einen Anspruch auf Ausbildungsförderung bei einem \nWechsel von einem Bachelorstudiengang zu einem grundständigen Diplomstudien-\ngang angenommen. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG sei zwar grundsätzlich eine Härtefallre-\ngelung; sie könne aber zur Vermeidung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung \nvon Personengruppen ohne nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungs-\ngrund dienen. Qualitativ unterscheide sich ihre Situation nicht von der seitens des Bun-\ndesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 - Rn. 36 ff. in \nden Blick genommenen. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. Oktober 2019 - 1 K \n1883/17 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung \nseines Bescheids vom 28. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nder Landesdirektion Sachsen vom 12. April 2017 Ausbildungsförderung für das \nMasterstudium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre an der Techni-\nschen Universität B. F. im Wintersemester 2016/2017 zu bewilligen. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Vorschrift des § 7 Abs. 1a BAföG sei hier nicht entsprechend anwendbar. Zweck \nder Vorschrift sei speziell die Studiengangkombination Bachelor/Master erweiternd zu \nfördern, weil das Bachelorstudium und das Masterstudium als eine Ausbildung mit zwei \nAusbildungsabschnitten zählten. Hier handle es sich gerade nicht um einen Fall einer \nnicht „typenreinen“ Umsetzung des Bologna-Prozesses in der Übergangsphase. Zwar \nverleihe nach § 14 Abs. 1 SächsBAG der Freistaat Sachsen aufgrund der bestehenden \nstaatlichen Prüfung die Abschlussbezeichnung „Bachelor“, sofern - was jedoch vorlie-\ngend gerade noch nicht der Fall gewesen sei - der Studiengang der zur Abschlussbe-\n11 \n12 \n13 \n\n8 \n \nzeichnung „Bachelor“ führe, akkreditiert sei (§ 14 Abs. 2 SächsBAG). Bei Studiengän-\ngen, die noch nicht akkreditiert seien, werde aber ein Diplom mit Angabe des Studien-\ngangs und dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „(BA)“ gemäß § 14 Abs. 3 SächsBAG \nverliehen. Davon, dass der Erwerb des Bachelor-Abschlusses im vorliegenden Fall von \neiner bloßen Zufälligkeit, nämlich der noch nicht erfolgten Akkreditierung des Studien-\ngangs abhängig gewesen sei, wie die Klägerin meine, könne nicht die Rede sein. Viel-\nmehr sei die Akkreditierung das Ergebnis einer umfassenden Prüfung der Einhaltung \nder Akkreditierungskriterien durch ein von der FIBAA-Akkreditierungskommission be-\nstellten Gutachterteams. Somit handle es sich um eine bewusste und gewollte Ent-\nscheidung den fraglichen Studiengang betreffend. Es könne - wie vom Verwaltungsge-\nricht ausgeführt - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche \nAkkreditierungsvoraussetzungen auch bereits vor dem Akkreditierungszeitraum vorge-\nlegen hätten. Zudem sei es eine Entscheidung der Hochschulen, bestimmte Studien-\ngänge nicht vollständig bundesweit auf die gestufte Studienstruktur umzustellen, so \ndass es in einzelnen Bundesländern - so auch im Freistaat Sachsen - ein dauerhaftes \nNebeneinander von verschiedenen Modellen gebe. Auch bei der Berufsakademie \nSachsen werde in den Studiengängen Bauingenieurwesen und Versorgungs- und Um-\nwelttechnik weiterhin der akademische Grad „Diplom-Ingenieur/-in (BA)“ verliehen. So-\nmit handle es sich um einen berufsqualifizierenden Abschluss, welcher § 7 Abs. 1 BA-\nföG ausschöpfe. Dies gelte genauso für ein an der Fachhochschule erworbenes Dip-\nlom, welches als abgeschlossene (Erst-)Ausbildung gelte. Eine Analogie zu § 7 Abs. \n1a BAföG würde auf ein Wahlrecht hinsichtlich einer weiteren Ausbildung nach dem \nersten berufsqualifizierenden Abschluss hinauslaufen und wäre in der praktischen Um-\nsetzung schwierig. Auch eine Konstellation wie im Urteil des Verwaltungsgerichts \nFrankfurt vom 29. Oktober 2014 - 3 K 201/14.F - liege hier nicht vor. Dieser Fall betreffe \neinen an einer Berufsakademie erworbenen Bachelor-Abschluss, nicht einen Diplom-\nabschluss. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Berufsakademie Sachsen den aka-\ndemischen Grad „Diplom-Ingenieur/-in (BA)“ in technischen Studiengängen als berufs-\nqualifizierenden Abschluss verleihe. Auch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG seien \nnicht einschlägig. Im vorliegenden Verfahren sei auch nichts für eine Anwendung des \n§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ersichtlich. Diese Vorschrift sei als Ausnahme- und Härtefall-\nregelung eng auszulegen und habe nicht die Funktion eines generellen Auffangtatbe-\nstandes für Fälle, die von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BAföG nicht erfasst würden. Die \nder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 \n- zugrundeliegende Fallkonstellation sei anders als die hier zu entscheidende, da dort \nein anders gelagerter Fall eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg \n\n9 \n \nin einen Diplomstudiengang nach Bachelorabschluss vorgelegen habe. Dagegen be-\nstehe vorliegend kein Bachelorabschluss. Das vom Bundesverwaltungsgericht ent-\nschiedene Verfahren befasse sich mit der Fallkonstellation von Auszubildenden, die \nnach dem Erwerb des Bachelorgrades von ihrer ursprünglichen Entscheidung für eine \nStudienfolge nach dem Bologna-Modell Abstand nähmen. Der vorliegende Fall, in dem \neine fehlende Akkreditierung innerhalb des Bachelor-Mastersystems eine tragende \nRolle spiele, spiegle jene Konstellation nicht wieder. Das Bundesverwaltungsgericht \nhabe in seiner Entscheidung u. a. darauf abgestellt, dass mit dem Vollzug der Entschei-\ndung für ein Bachelorstudium die betreffenden Auszubildenden förderungsrechtliche \nWeichen gestellt hätten, die bei der förderungsrechtlichen Bewertung ihrer nachfolgen-\nden Ausbildungsentscheidung nicht mehr ignoriert werden könnten. Sie könnten sich \nin dieser Phase ihrer Ausbildung nicht mehr ohne förderungsrechtliche Konsequenz für \nden Ausbildungsweg eines grundständigen Diplomstudiums entscheiden und ihre för-\nderungsrechtliche Entscheidungsfreiheit sei vielmehr dahingehend eingeschränkt, \ndass sie gezwungen seien, ihre Ausbildung durch ein Masterstudium fortzusetzen, \nwenn sie staatliche Förderung benötigten und in Anspruch nehmen wollten. Dieser Fall \nunterscheide sich grundlegend vom vorliegenden Fall, in welchem die Klägerin bereits \nein grundständiges Diplomstudium im herkömmlichen Studienweg absolviert hätte und \nvon daher eine weitere Förderung eines Masterstudiums in einem konsekutiven Ba-\nchelor-Master-Studienmodell nicht mehr bedürfe. Dass vorliegend eine erste berufs-\nqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreiche oder der Auszubildende \ndiese sich nicht mehr hätte zunutze machen können, sei nicht ersichtlich. Die Gründe \nfür die fehlende Akkreditierung des hier in Rede stehenden Studiengangs hätten darin \ngelegen, dass hier die die Voraussetzungen für eine Akkreditierung noch nicht erfüllt \ngewesen seien, und die hochschulrechtliche Autonomiewahrung sei zu berücksichti-\ngen. Vorliegend führe auch - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht ent-\nschiedenen Fall - der Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre nicht in derselben \nFachrichtung weiter, da die Klägerin zunächst in der Fachrichtung Finanzmanagement \nstudiert habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ein dauerhaftes Nebeneinander \nvon verschiedenen Modellen und eine Vermischung der Studiengangtypen nach den \nStrukturvorgaben der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 4. Februar 2010, \nTeil A, A1, auszuschießen sei. \nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug auf die Gerichtsakte sowie \ndie vom Beklagten und der Landesdirektion vorgelegen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n14 \n\n10 \n \nEntscheidungsgründe \n15 \nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre \nKlage zu Unrecht abgewiesen. \nDie Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für \nihr im Wintersemester 2016/2017 absolviertes Masterstudium der Betriebswirtschafts-\nlehre in (analoger) Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 des Bundesgesetzes über indi-\nviduelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), für den \nhier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21. De-\nzember 2015 (BGBl. I S. 2557, 2561) (1). Auch hat sie keinen Anspruch nach § 7 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BAföG (2). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aber nach \n§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu (3), vgl. § 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO. \n1. \na) \nEin Anspruch nach § 7 Abs. 1a BAföG in unmittelbarer Anwendung ist - \nworüber auch zwischen den Beteiligten inzwischen Einigkeit besteht - nicht gegeben. \nNach dieser Vorschrift wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des \n§ 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstu-\ndiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studi-\nengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz unter anderem \nAusbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaut und \nder Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen \nhat. Die Klägerin hat bislang keinen Bachelor-Abschluss oder als gleichwertig aner-\nkannten Abschluss einer ausländischen Hochschule erworben, sondern einen Diplo-\nmabschluss einer Berufsakademie. \nb) \nEin Förderungsanspruch der Klägerin für ihren Masterstudiengang Betriebswirt-\nschaftslehre als Erstausbildung kann auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbil-\ndung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG begründet werden. \nEin solcher Anspruch würde eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen. Es kann \nindes nicht mit der gebotenen Gewissheit festgestellt werden, dass es dem mit § 7 \nAbs. 1a Satz 1 BAföG verfolgten Gesetzeszweck entspricht, den Grundanspruch auf \nFörderung einer beruflichen Erstausbildung auf den hier in Rede stehenden Fall des \nEinstiegs in ein Masterstudium nach Erwerb eines Diplomgrades einer Berufsakade-\nmie zu erstrecken, obgleich der Wortlaut der Vorschrift dahinter zurückbleibt. Für den \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n11 \n \nFall des Quereinstiegs in ein höheres Fachsemester eines grundständigen Diplom-\nstudiums unter der vollständigen Anrechnung der im Bachelorstudium erbrachten \nLeistungen hat das Bundesverwaltungsgericht eine planwidrige Regelungslücke im \nUrteil vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 - (juris) verneint: \n„10 a) Ein Förderungsanspruch des Klägers für die in Rede stehenden Zeit-\nräume des Diplomstudiengangs Architektur als Erstausbildung kann \nnicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 1a Satz 1 \nBAföG begründet werden. \n11 Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Ge-\nrichten nur begrenzt zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C \n28.12 - Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 5 Rn. 9). Jede Art der gesetzes-\nimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt unabhängig von dem \nin Betracht kommenden methodischen Mittel (hier die teleologische Ex-\ntension oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen \nUnvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Ap-\nril 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 21 und vom \n17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 16, \njeweils m.w.N.). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung ge-\ntroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspoliti-\nscher Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung erset-\nzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurtei-\nlen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle \nin den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden \nhaben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der \nVorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Re-\ngelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - \n5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 27 und vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 \n- Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.N.). In An-\nwendung dieser rechtlichen Vorgaben kann nicht mit der gebotenen Ge-\nwissheit festgestellt werden, dass es dem mit § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG \nverfolgten Gesetzeszweck entspricht, den Grundanspruch auf Förde-\nrung einer beruflichen Erstausbildung auf den hier in Rede stehenden \nFall des sogenannten Quereinstiegs in ein Diplomstudium nach Erwerb \neines Bachelorgrades zu erstrecken, obgleich der Wortlaut der Vor-\nschrift dahinter zurückbleibt. \n12 aa) Der Gesetzgeber hat die hier in Rede stehende Konstellation des \nQuereinstiegs nicht planwidrig vom Wortlaut des § 7 Abs. 1a BAföG \nausgenommen. Dies erschließt sich bereits aus der Gesetzgebungsge-\nschichte und der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommen-\nden gesetzgeberischen Intention. Aus der amtlichen Begründung zu Art. \n1 Nr. 2 des Entwurfs des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes, durch das mit Wirkung zum 30. \nJuni 1998 Abs. 1a in § 7 BAföG eingefügt worden ist (BGBl. I S. 1609), \nergibt sich, dass der Gesetzgeber erklärtermaßen nur für die dort auf-\ngeführten, auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad aufbauenden \nMaster- oder Magisterstudiengänge im Sinne des § 19 HRG oder post-\ngradualen Diplomstudiengänge im Sinne des § 18 HRG eine Regelung \nhat treffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8: ‚Der neue § 7 Abs. 1a \nBAföG gilt nur für die genannten Studiengangkombinationen.‘). Er hat \ndamit dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass Auszubildende nach \n\n12 \n \ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich nur Anspruch \nauf Vermittlung einer einzigen, nämlich der ersten Ausbildung im Sinne \ndes § 7 Abs. 1 BAföG haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - 5 \nC 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23 S. 18). Dieser Anspruch \nist bei den im Rahmen des Bologna-Prozesses geschaffenen Bachelor- \noder Bakkalaureus- und darauf aufbauenden Master-, Magister- oder \npostgradualen Diplomstudiengängen in der Regel bereits mit dem Er-\nwerb des berufsqualifizierenden Bachelor- oder Bakkalaureusabschlus-\nses erschöpft, obwohl nach der typisierenden Annahme des Gesetzge-\nbers erst die ‚neuen‘ Studiengangkombinationen in ihrer Gesamtheit je-\nweils zu einer einem herkömmlichen grundständigen Diplomstudien-\ngang vergleichbaren beruflichen Qualifikation führen. Daher hat es der \nGesetzgeber für notwendig erachtet, für die ‚neuen‘ Studiengänge nach \ndem Bologna-Modell eine ‚Sonderregelung‘ zu schaffen und sicherzu-\nstellen, dass die Förderung eines Master-, Magister- oder postgradua-\nlen Diplomstudiums nicht schon daran scheitert, dass ein Auszubilden-\nder bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in Gestalt des Ba-\nchelor- oder Bakkalaureusgrades hat (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8; vgl. \nauch BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-\nRR 2012, 278 Rn. 19; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, \n6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 42 ff.; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., \nStand August 2017, § 7 Rn. 16.1). \n13 An diesem im Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG ‚eins zu eins‘ \numgesetzten gesetzgeberischen Willen hat sich auch nichts geändert, \nsoweit mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungs-\nförderung vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) die Masterstudiengänge \nin Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit dem Zweiundzwan-\nzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgeset-\nzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) die Masterstudiengänge \nin der Schweiz in den Gesetzeswortlaut aufgenommen worden sind. \nAuch bei diesen Masterstudiengängen handelt es sich um konsekutive \nStudiengänge, deren Förderung im Rahmen des Grundanspruchs auf \nFörderung einer Berufsausbildung Ziel des Gesetzgebers ist. Das \nkommt insbesondere in der Begründung zu Art. 1 Nr. 2a des Entwurfs \neines Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförde-\nrung zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 14/4731 S. 31: ‚[...] § 7 Abs. 1a BAföG \nwill dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder ver-\ngleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömm-\nlichen grundständigen Studiengang ermöglichen.‘). \n14 bb) Der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Zweck des § 7 \nAbs. 1a Satz 1 BAföG bestätigt diesen Befund. Die Vorschrift soll die \ndurch den sogenannten Bologna-Prozess angestoßene Restrukturie-\nrung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grund-\nständigen) Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengängen und darauf auf-\nbauenden Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen \ndurch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung \nausbildungsförderungsrechtlich unterstützen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. \n1 und 8 sowie BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - \njuris Rn. 5). Sie stellt klar, dass Bachelor- oder Bakkalaureus- und ein \nhierauf aufbauender Master-, Magister- oder postgradualer Diplomstu-\ndiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne des \n§ 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten \n\n13 \n \nGrundanspruch auf Förderung nur einer (beruflichen) Ausbildung aus-\nschöpfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 5 B 5.18, 5 PKH \n1.18 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27. Septem-\nber 2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19). Durch eine \nAusdehnung des Anwendungsbereiches des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG \nauf nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudium aufge-\nnommene grundständige Diplomstudiengänge würde dieser Zweckbe-\nstimmung nicht Rechnung getragen werden. \n15 cc) Die hier vertretene Auffassung steht - entgegen der Auffassung des \nKlägers - nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in sei-\nnem Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - (juris). Diese Ent-\nscheidung verhält sich ausschließlich zu der ihr zugrunde liegenden \nFallkonstellation eines vollständig in den Staatsexamensstudiengang in-\ntegrierten Bachelorstudiengangs. Ihr kann daher kein Präjudiz in Bezug \nauf die Planwidrigkeit für andere Fallkonstellationen und so auch für den \nhier streitgegenständlichen Quereinstieg in ein grundständiges Diplom-\nstudium nach Erwerb eines Bachelorgrades entnommen werden. \n16 b) Die gesetzgeberische Entscheidung, den Quereinstieg in einen Dip-\nlomstudiengang nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs nicht als \nErstausbildung nach § 7 Abs. 1a BAföG zu fördern, verstößt auch nicht \ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \n17 Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches \nungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als \nauch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheits-\nwidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personen-\nkreis gewährt, dem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Im \nBereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, \ndass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personen-\nkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und \ngrößte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleich-\nheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 35; BVerfG, \nBeschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 <121> \nund vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <254>, \njeweils m.w.N.). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungs-\nmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unter-\nschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot \nbis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse rei-\nchen können. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen un-\nterliegt der Normgeber regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies \ngilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar \neine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. In diesen Fäl-\nlen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn \nfür die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Ge-\nwicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen kön-\nnen (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom \n21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68 f.> und BVerwG, \nUrteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 \nWoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - \njuris Rn. 33, jeweils m.w.N.). Im Übrigen ist bei einer an Sachverhalten \norientierten Ungleichbehandlung entscheidend, inwieweit die Betroffe-\n\n14 \n \nnen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung des Diffe-\nrenzierungsmerkmals zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. \nJanuar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169 <181> m.w.N.). Gemes-\nsen an diesen rechtlichen Vorgaben ist die Ungleichbehandlung der \nGruppe der Auszubildenden, die nach dem Erwerb eines Bachelorgra-\ndes in der hier in Rede stehenden Weise in ein grundständiges Diplom-\nstudium quereinsteigen, in einer dem Verhältnismäßigkeitsmaßstab ge-\nnügenden Weise gerechtfertigt. \n18 aa) Eine Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse besteht, weil \ndie Nichtanwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG zu einer Ungleich-\nbehandlung von Personengruppen führt. Auszubildende, die nach dem \nErwerb eines Bachelorgrades als sogenannte Quereinsteiger zu einem \nhöheren Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiengangs in \nderselben Fachrichtung zugelassen werden, sind von einer Förderung \nim Rahmen des Grundanspruchs auf Erstausbildung ausgeschlossen. \nIm Gegensatz dazu ist die Ausbildung von Auszubildenden, die entwe-\nder an den Erwerb des Bachelorgrades ein Masterstudium anschließen \noder von Anfang an einen grundständigen Diplomstudiengang aufneh-\nmen und ihn bis zum berufsqualifizierenden Diplomgrad fortführen, als \n(berufliche) Erstausbildung entweder nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG \noder nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähig. \n19 bb) Der Förderungsausschluss findet gegenüber Auszubildenden, die \nan den Erwerb des Bachelorgrades ein Masterstudium anschließen, sei-\nnen rechtfertigenden Grund in dem oben dargelegten Absicherungs-\nzweck des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG. Kennzeichnend für diese Auszu-\nbildenden ist, dass sie den mit dem Bachelorstudium eingeschlagenen \nStudienweg nach dem Bologna-Modell fortsetzen, der nach dem Plan \ndes Gesetzgebers förderungsrechtlich abgesichert werden soll. Bei \nAuszubildenden, die nach dem Erwerb des Bachelorgrades Abstand \nvon ihrer ursprünglichen Entscheidung für eine Studiengangfolge nach \ndem Bologna-Modell nehmen, verwirklicht sich dieser Absicherungs-\nzweck nicht. Daneben ist für die Verhältnismäßigkeit der Ungleichbe-\nhandlung der Umstand von Bedeutung, dass die betroffenen Auszubil-\ndenden Einfluss auf das Unterscheidungskriterium nehmen können. \nDenn sie können im Regelfall - und so auch hier - eigenständig und frei \ndarüber entscheiden, ob sie an den Bachelorabschluss ein Masterstu-\ndium in derselben Fachrichtung anschließen und sich damit die Mög-\nlichkeit offenhalten, auch dieses Studium als Erstausbildung gefördert \nzu bekommen. \n20 cc) Für die förderungsrechtliche Schlechterstellung gegenüber Auszu-\nbildenden, die von Anfang an einen grundständigen Diplomstudiengang \naufnehmen und ihn bis zum berufsqualifizierenden Diplomgrad fortset-\nzen, stellt der Förderungszweck des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ein hinrei-\nchendes Unterscheidungskriterium dar. Der Gesetzgeber wollte - wie \ninsbesondere auch der Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG zu entnehmen \nist - grundsätzlich nur denjenigen ein grundständiges Diplomstudium als \nErstausbildung durch einen hälftigen Zuschuss und im Übrigen durch \nein zinsfreies Staatsdarlehen (§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG) fördern, die ein \nsolches Studium mit Beginn des ersten Fachsemesters aufnehmen und \nes bis zum Diplom weiterführen. Diese Zielsetzung wird bei Auszubil-\ndenden, die nach dem Erwerb des Bachelorgrades in der hier in Rede \n\n15 \n \nstehenden Weise quer in einen grundständigen Diplomstudiengang ein-\nsteigen, verfehlt. Auch im Kontext des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist die \nEntscheidungsfreiheit der Auszubildenden, aufgrund derer sie von An-\nfang an als Ausbildungsweg ein grundständiges Diplomstudium hätten \nwählen können, maßgeblicher Rechtfertigungsgrund dafür, sie an ihrer \neinmal getroffenen Entscheidung für den Studienweg nach dem Bo-\nlogna-Modell festzuhalten. \n21 Für die Verhältnismäßigkeit in beiden Fallgruppen streitet dabei auch, \ndass den betroffenen Auszubildenden - wie nachfolgend unter Ziffer 2. \ndargelegt wird - im Ergebnis nicht jedwede staatliche Unterstützung vor-\nenthalten wird.“ \nDiese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, gelten \nauch im vorliegenden Fall. \nDer Studiengang der Klägerin wurde in deren fünften Fachsemester akkreditiert. Die \nAkademie ging wohl davon aus, dass § 14 Abs. 3 SächsBAG verlangt, dass die Ak-\nkreditierung nicht nur zum Zeitpunkt der Prüfung, sondern bereits zum Antritt des Stu-\ndiums vorliegen müsse, und verlieh der Klägerin deshalb das Diplom und nicht den \nMaster. Die jetzige Prüfungsordnung (https://www.ba-bautzen.de/fileadmin/baut-\nzen/studienangebote/finanzmanagement/dokumente/Pruefungsordnung.pdf), die nur \nden Bachelorabschluss vorsieht, gilt nach § 30 nur für Studierende ab dem Immatri-\nkulationsjahrgang 2015. Es handelt sich somit um die Konstellation des Einstiegs in \nein Masterstudium mit dem Diplomabschluss einer Berufsakademie (BA) unter An-\nrechnung der im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen und der Auflage zusätz-\nlicher Modulprüfungen in der Umbruchzeit bis zur Akkreditierung des Studienange-\nbots. \nEs kann nicht mit der nötigen Gewissheit festgestellt werden, dass der Gesetzgeber \ndie hier in Rede stehende Konstellation des Einstiegs in ein Masterstudium mit Dip-\nlomabschluss (BA) unter Anrechnung von im Diplomstudiengang erbrachten Leistun-\ngen bei laufender Akkreditierung des Studienangebots planwidrig vom Wortlaut des \n§ 7 Abs. 1a BAföG ausgenommen hat. Die Vorschrift weist zwar eine Regelungslücke \nauf, soweit sie keine Auszubildenden erfasst, die - wie die Klägerin - nach dem Erwerb \neines Diplomgrads an einer Berufsakademie (wegen nicht „vollständiger“ Akkreditie-\nrung der Studienzeit) infolge der Anrechnung ihrer in dem Diplomstudiengang er-\nbrachten Leistungen von einer Hochschule zu einem Masterstudiengang in derselben \noder einer auf den vorherigen Abschluss aufbauenden Fachrichtung zugelassen wer-\nden. \n20 \n21 \n22 \n\n16 \n \nGegen eine Planwidrigkeit des Ausschlusses dieser Auszubildenden von der Förde-\nrung spricht aber, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung erklärtermaßen nur für \ndie in § 7 Abs. 1a BAföG aufgeführten, auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad \naufbauenden Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne des § 19 HRG oder post-\ngradualen Diplomstudiengänge im Sinne des § 18 HRG eine Regelung hat treffen \nwollen. Der Gesetzgeber hat dabei auch erkannt, dass die gesetzliche Regelung nicht \nsofort wird umgesetzt werden können und ist zum Teil von einer Parallelität von kon-\nsekutiven und Diplomstudiengängen ausgegangen (vgl. hierzu SächsOVG, Urt. v. \n6. November 2008 - 1 B 188/07 -, juris Rn. 25). Es handelt sich deshalb - selbst wenn \nder Gesetzgeber die Übergangsproblematik bei der Akkreditierung und der Dauer der \nAkkreditierungsverfahren bei tertiären Bildungsträgern nicht vollständig gesehen hat \n- um eine bewusste Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung der Vor-\nschrift ausschließt, es sei denn, der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung \nzwingt zu einer anderen Beurteilung. \nDer Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert indes nicht zwingend eine Einbeziehung \nder Konstellation in § 7 Abs. 1a BAföG. Auszubildende, die nach dem Erwerb eines \nDiplomgrades zu einem Masterstudiengang in derselben oder einer auf dem Ab-\nschluss ausbauenden Fachrichtung zugelassen werden, sind zwar von einer Förde-\nrung im Rahmen des Grundanspruchs auf Erstausbildung ausgeschlossen. Im Ge-\ngensatz dazu ist die Ausbildung von Auszubildenden, die entweder an den Erwerb \ndes Bachelorgrades ein Masterstudium anschließen oder von Anfang an einen grund-\nständigen (universitären) Diplomstudiengang aufnehmen und ihn bis zum berufsqua-\nlifizierenden Diplomgrad fortführen, als (berufliche) Erstausbildung entweder nach § 7 \nAbs. 1a Satz 1 BAföG oder nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähig. Der Förderungs-\nausschluss von Auszubildenden, die nach einer noch nicht ihre gesamte Studienzeit \nerfassenden Akkreditierung im Studiengang das Diplom erhalten und anschließend \nunter Anrechnung ihrer Leistungen zu einem Masterstudium zugelassen werden, fin-\ndet aber gegenüber Auszubildenden, die an den Erwerb des Bachelorgrades (bei Ak-\nkreditierung über die gesamte Studienzeit) ein Masterstudium anschließen, seinen \nrechtfertigenden Grund in dem Absicherungszweck des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG. \nKennzeichnend für Auszubildende in konsekutiven Studiengängen ist, dass sie den \nmit dem Bachelorstudium eingeschlagenen Studienweg nach dem Bologna-Modell \nim Masterstudium fortsetzen, der nach dem Plan des Gesetzgebers förderungsrecht-\nlich abgesichert werden soll. Dagegen ist das duale Studium an der Berufsakademie \n- solange der Studiengang nicht akkreditiert ist und der Bachelorgrad nicht verliehen \nwird - auf eine Zusatzausbildung im Masterstudium nicht angelegt und ausgerichtet. \n23 \n24 \n\n17 \n \nAufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung in Studienangeboten der Berufsaka-\ndemien, die noch nicht akkreditiert sind, verleiht der Freistaat Sachsen ein Diplom mit \nAngabe des Studiengangs und dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „(BA)“ (damals § \n10a Abs. 5 Satz 1 Sächsisches Berufsakademiegesetz vom 11. Juni 1999 [Sächs-\nGVBl. S. 276], das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 [Sächs-\nGVBl. S. 568] [SächsBAG a. F.] geändert worden ist; heute § 14 Abs. 3 Satz 1 Sächs-\nBAG), der dem entsprechenden Abschluss der staatlichen Fachhochschulen als be-\nrufsbefähigender Abschluss gleichsteht (§ 10a Abs. 3 Satz 1 SächsBAG a. F./§ 14 \nAbs. 5 Satz 1 SächsBAG). Nur der Bachelorabschluss der Berufsakademie Sachsen \nist dem Bachelorabschluss der Hochschulen gleichgestellt (§ 10a Abs. 3 Satz 2 \nSächsBAG a. F./§ 14 Abs. 5 Satz 2 SächsBAG). Bei einem Studiengang, der die \nAbschlussbezeichnung „Diplom“ führt, kann die Bezeichnung „Bachelor“ (nur) verlie-\nhen werden, wenn der Studiengang den Anforderungen genügt, die an einen Studi-\nengang gestellt werden, der zur Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führt (vgl. § 10a \nAbs. 6 Satz 1 SächBAG a. F./§ 14 Abs. 4 Satz 1 SächsBAG). Insbesondere müssen \ndie Voraussetzungen der Modularisierung erfüllt sein (vgl. § 10a Abs. 6 Satz 1, § 9 \nAbs. 5 Nr. 5 SächBAG a. F./§ 14 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 4 Nr. 5 SächsBAG). Solange \ndiese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, steht der Studienabschluss „Diplom“ an der \nBerufsakademie dem Bachelorabschluss nicht gleich, sondern dem Fachhochschul-\nabschluss. Dass auch Fachhochschulabschlüsse sowie ihnen gleichstehende Ab-\nschlüsse und anschließende Masterstudiengänge förderungsrechtlich eine einheitli-\nche Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG darstellen sollen und gemeinsam den \ndarin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer (beruflichen) Ausbildung \nausschöpfen sollen, lässt sich nicht feststellen. Nach einem Fachhochschulabschluss \nmuss das Weiterstudium als Erstausbildung typischerweise nicht abgesichert werden. \nAuszubildende, die eine tertiäre duale Ausbildung beginnen, müssen ebenfalls nicht \nunbedingt abgesichert werden, weil sie mit dem Diplom einen berufsqualifizierenden \nAbschluss erreichen und nach der gesetzlichen Konzeption nicht zwingend darauf \nhoffen können, dass sie ihre Ausbildung im Rahmen eines Masterstudiums förde-\nrungsrechtlich als Erstausbildung fortsetzen können. \nDie Klägerin hat allerdings nach Abschluss ihres Diplomstudiums an der Berufsaka-\ndemie nicht die Wahl, an den Diplomabschluss ein (weiteres) Studium in derselben \nFachrichtung anzuschließen und sich damit die Möglichkeit offenzuhalten, auch die-\nses Studium als Erstausbildung gefördert zu bekommen. Insoweit liegt der Fall anders \nals bei Studierenden, die nach einem Bachelorabschluss wählen können, ob sie ihr \nStudium als Diplom- oder Masterstudium fortsetzen. Auch die Klägerin hätte aber zu \n25 \n\n18 \n \nBeginn ihres Ausbildungswegs statt der dualen Ausbildung ein Bachelorstudium der \nBetriebswirtschaft wählen können oder ein Studium an einer Berufsakademie im Fach \nFinanzmanagement, das bereits akkreditiert ist und in dem der Bachelor verliehen \nwird. Die Entscheidungsfreiheit der Auszubildenden, aufgrund derer sie von Anfang \nan als Ausbildungsweg ein Bachelorstudium oder ein ihm bereits gleichgestelltes \nBerufsakademiestudium hätte wählen können, ist maßgeblicher Rechtfertigungs-\ngrund dafür, sie an ihrer einmal getroffenen Entscheidung für einen Studienweg jen-\nseits des Bologna-Modells festzuhalten. Für die Verhältnismäßigkeit ihrer Ungleich-\nbehandlung mit Bachelorabsolventen und Absolventen der Berufsakademien in Stu-\ndiengängen, die bereits akkreditiert sind und in denen der Bachelor verliehen wird, \nstreitet dabei auch, dass ihnen - wie nachfolgend unter Nummer 3 dargelegt wird - im \nErgebnis nicht jedwede staatliche Unterstützung vorenthalten wird. \nEs liegt hier auch nicht die Fallkonstellation einer nicht „typenreinen“ Umsetzung der \nhochschulrechtlichen Stufung des auf einen Bachelor-Abschluss bezogenen Master-\nstudiengangs vor, z. B. dadurch, dass eine Ausbildungsstätte in einen weiterhin - und \nnicht zuletzt kraft bundesrechtlicher Vorgaben für den Berufszugang - auf den Ab-\nschluss \"Staatsexamen\" gerichteten Studiengang die Möglichkeit des Erwerbs eines \nBachelor-Grades integriert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 -, \njuris Rn. 6 für den B. A. an der Bucerius Law School). Vielmehr wird im vorliegenden \nFall die hochschulrechtliche Stufung des auf einen Bachelor-Abschluss bezogenen \nMasterstudiengangs typenrein umgesetzt, allerdings nicht mehr mit Wirkung für das \nStudium der Klägerin. Ihr Studium an der Fachakademie blieb ein typenreines Dip-\nlomstudium, das zu einem mit dem Fachhochschulabschluss gleichwertigen Diplom-\nabschluss führt. Dieser ist - im Gegensatz zu dem in das Jurastudium integrierten \nBachelorgrad - nicht typischerweise auf die Fortsetzung in einem Master- oder Dip-\nlomstudiengang angelegt. \n2. \nDie Ausbildung der Klägerin ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG \nförderfähig. \nDer Diplomabschluss hat der Klägerin den Zugang zum Masterstudium eröffnet. Das \nMasterstudium ist auch in sich selbstständig, weil es alle Kenntnisse vermittelt, die \nzur Erlangung des berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (vgl. Tz. \n7.2.15 BAföGVwV). Die Ausbildung der Klägerin führt aber nicht „in derselben Fach-\nrichtung weiter“, weil sie Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht aus demselben materiel-\nlen Wissenssachgebiet vermittelt (vgl. Tz. 7.2.16 Satz 1 BAföGVwV). Eine weitere \n26 \n27 \n28 \n\n19 \n \nAusbildung führt die erste dann in derselben Richtung fachlich weiter, wenn sie dem \nAuszubildenden vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf \ndem der ersten Ausbildung zugrundeliegenden Wissenssachgebiet vermittelt. Um \ndieser Voraussetzung zu genügen, reicht es nicht aus, dass das materielle Wissens-\nsachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten lediglich verwandt ist \noder die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert \nsind. Erforderlich ist vielmehr die Identität der Wissenssachgebiete (BVerwG, Urt. v. \n29. März 2018 - 5 C 14.16 -, juris Rn. 15). Hier vermittelt die Masterprüfung Betriebs-\nwirtschaftslehre deutlich weitergehende Wissenssachgebiete als der Studiengang Fi-\nnanzmanagement, der nur Teilbereiche abdeckt. Die Fortsetzung und Vertiefung er-\nfolgt somit weder auf der vollen Breite der vorherigen Ausbildung noch auf einem \nprägenden Teilbereich (vgl. Tz. 7.2.16 Satz 2 BAföGVwV), sondern geht in den Stoff-\ngebieten darüber hinaus. \n3. Der Anspruch der Klägerin auf Förderung ergibt sich aber aus § 7 Abs. 2 Satz 2 \nBAföG. \nNach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 2 \nSatz 2 BAföG handelte es sich um eine Härtefallregelung mit beschränktem Anwen-\ndungsbereich (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 29. November 2018 a. a. O. Rn. 34). Die \nVorschrift war nach dieser Rechtsprechung neben den empirischen (\"klassischen\") \nEinzelfällen vor allem zwei Fallgruppen vorbehalten. Sie erfasst zum einen die Fälle, \nin denen für das angestrebte Ausbildungsziel eine einzige berufsqualifizierend abge-\nschlossene Ausbildung nicht ausreicht. Zum anderen ist sie in den Fällen anwendbar, \nin denen sich der Auszubildende die bereits erworbene Berufsausbildung (oder er-\nworbenen Berufsausbildungen) nicht mehr zunutze machen kann (vgl. z. B. BVerwG, \nUrt. v. 29. November 2018 a. a. O. Rn. 34). \nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil für den Zugang zum Beruf des stu-\ndierten Betriebswirts allgemein eine Erstausbildung in Gestalt eines Hochschulab-\nschlusses erforderlich, aber auch ausreichend ist. Es genügt der erfolgreiche Ab-\nschluss eines Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums der Betriebswirtschaftslehre. \nVon der erfolgreichen Absolvierung der Berufsakademie hängt der Abschluss dage-\ngen nicht ab. Die Klägerin kann sich ihre duale Ausbildung auch noch zunutze ma-\nchen. \n29 \n30 \n31 \n\n20 \n \nDer Anwendungsbereich der Norm wurde aber vom Bundesverwaltungsgericht mit \nUrteil vom 29. November 2018 (a. a. O. Rn. 36 ff.) auf Fallgruppen erweitert, in denen \nder Begünstigungsausschluss für die Fallgruppe mit Art. 3 Abs. 1 GG ansonsten nicht \nin Einklang stünde. Es hat dies bei Auszubildenden, die nach dem Erwerb eines be-\nrufsqualifizierenden Bachelorgrades ihre Hochschulausbildung infolge der vollständi-\ngen Anrechnung ihrer im Bachelorstudium erbrachten Leistungen mittels Querein-\nstiegs in ein höheres Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiums in dersel-\nben Fachrichtung fortsetzen, bejaht und dazu ausgeführt: \n„36 bb) Der Begünstigungsausschluss für die hier in Rede stehende Fall-\ngruppe stünde jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang, wenn die \nRegelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG weiterhin dahin verstanden \nwürde, dass ihr Regelungsgehalt durch ihren von der Rechtsprechung \nabgesteckten Anwendungsbereich erschöpfend erfasst wird. Denn der \ndadurch bewirkte Förderungsausschluss hielte der hier im Rahmen des \nallgemeinen Gleichheitssatzes gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung \nnicht stand. \n37 Rechtfertigungsbedürftig ist auch im vorliegenden Kontext eine Un-\ngleichbehandlung von Personengruppen. Der Personenkreis der Auszu-\nbildenden, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades als sogenannte \nQuereinsteiger zu einem höheren Fachsemester eines grundständigen \nDiplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, \nwird insbesondere im Verhältnis zu dem von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBAföG erfassten - vorstehend skizzierten - Personenkreis der Auszubil-\ndenden ungleich behandelt, die nach einem berufsqualifizierenden Ab-\nschluss eine in sich selbstständige Ausbildung beginnen, welche ver-\ntiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem \nder ersten Ausbildung zugrunde liegenden Wissenssachgebiet vermit-\ntelt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1978 - 5 C 39.77 - \nBVerwGE 55, 205 <208>). Während Letztere ihre Ausbildung nach die-\nser Bestimmung als eine weitere Ausbildung gefördert bekommen kön-\nnen, besteht diese Möglichkeit für Auszubildende der hier in Rede ste-\nhenden Fallgruppe von vornherein nicht. Hierfür gibt es keinen nach Art \nund Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrund. \n38 Qualitativ unterscheidet sich die von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG er-\nfasste weitere Ausbildung von dem grundständigen Diplomstudiengang \nnach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudium in derselben \nFachrichtung zwar dadurch, dass der Zugang zu der zu fördernden wei-\nteren Ausbildung erst durch die vorhergehende Ausbildung eröffnet \nwird. Das ist - wie dargelegt - bei der hier in Rede stehenden Studien-\nkombination nicht der Fall. Dieser formelle Unterschied ist aber bei ma-\nterieller Betrachtung nicht derart gewichtig, dass er den Begünstigungs-\nausschluss rechtfertigt. Materiell betrachtet weist nämlich das grund-\nständige Diplomstudium in vergleichbarer Weise wie die von § 7 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BAföG erfasste weitere Ausbildung einen engen inhaltlichen \nBezug zu einer vorab in derselben Fachrichtung absolvierten Bachelo-\nrausbildung auf. Diese stellt sich wegen der vollständigen Anrechnung \nder im Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen in der Sache als Teil \n32 \n\n21 \n \ndes grundständigen Diplomstudiengangs dar, um das angestrebte Aus-\nbildungsziel (hier eines zur Ausübung des Berufs des vorlageberechtig-\nten Architekten qualifizierenden Abschlusses) zu erreichen. Des Weite-\nren ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die sogenannten Quer-\neinsteiger nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht länger zu fördern wären, \nals wenn sie sofort den grundständigen Diplomstudiengang belegt hät-\nten. \n39 Diese materiellen Aspekte werden nicht dadurch entkräftet, dass sich \ndie betroffenen Auszubildenden ursprünglich für eine Studiengangfolge \nnach dem Bologna-Modell entschieden haben. Die Entscheidungssitua-\ntion der Auszubildenden ist nach Abschluss der berufsqualifizierenden \nBachelorausbildung eine andere als vor der Aufnahme einer solchen \nAusbildung. Daher ist es im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG - \nanders als im Rahmen des § 7 Abs. 1a BAföG - nicht angemessen, Aus-\nzubildende an ihrem einmal eingeschlagenen Studienweg festzuhalten. \nDies würde im Gegenteil die Grenzen der individuellen Zumutbarkeit \nüberschreiten (vgl. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. \n2016, § 7 Rn. 97). Denn die Betroffenen der benachteiligten Personen-\ngruppe sind nach dem Abschluss des Bachelorstudiums nicht mehr in \nder Lage, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beein-\nflussen, nach denen unterschieden wird. Mit dem Vollzug der Entschei-\ndung für ein Bachelorstudium haben sie förderungsrechtliche Weichen \ngestellt, die bei der förderungsrechtlichen Bewertung ihrer nachfolgen-\nden Ausbildungsentscheidungen nicht ignoriert werden können. Sie \nkönnen sich in dieser Phase ihrer Ausbildung nicht mehr ohne förde-\nrungsrechtliche Konsequenz für den Ausbildungsweg eines grundstän-\ndigen Diplomstudiums entscheiden. Ihre förderungsrechtliche Entschei-\ndungsfreiheit ist vielmehr dahin eingeschränkt, dass sie gezwungen \nsind, ihre Ausbildung durch ein Masterstudium fortzusetzen, wenn sie \nstaatliche Förderung benötigen und in Anspruch nehmen wollen. Sie be-\nsitzen also mit Blick auf die Förderung nicht mehr die freie Entschei-\ndungsmöglichkeit zwischen dem Studienweg nach dem Bologna-Modell \nund dem herkömmlichen Studienweg eines grundständigen Diplomstu-\ndiums. \n40 cc) Wäre somit ein Förderungsausschluss für diese Personengruppe \nnicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, fragt sich, ob eine einfachge-\nsetzliche Regelung über die Förderung einer weiteren Ausbildung der \nverfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Das ist zur Überzeu-\ngung des Senats im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG der Fall. \n41 Aus der grundsätzlichen Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines \nGesetzes ergibt sich das Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskon-\nform auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1953 - 1 BvL \n104/52 - BVerfGE 2, 266 <282>). Ein Gesetz ist daher nur dann verfas-\nsungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu-\nlässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. \nLassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusam-\nmenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck \nmehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen \nErgebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungs-\nkonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und \ndem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte. \nAnderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung \n\n22 \n \ndes demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese un-\nterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss \ndemnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern \nauch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (stRspr, vgl. \nz.B. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR \n1279/12 - BVerfGE 134, 33 Rn. 77 und vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR \n2142/11 - BVerfGE 138, 64 Rn. 86, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom \n6. November 2014 - 5 C 36.13 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 47 Rn. 16 \nund Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. \n5 GG Nr. 132 Rn. 104 f.). \n42 Einer verfassungskonformen Auslegung dahin, dass der Anwendungs-\nbereich des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG für die Dauer der Regelstudienzeit \ndes Diplomstudiengangs auf Auszubildende wie den Kläger erstreckt \nwird, steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen. Der zusammenge-\nsetzte unbestimmte Rechtsbegriff der ‚besonderen Umstände des Ein-\nzelfalles‘, dessen Elemente auslegungsbedürftig sind, ist - auch wenn \nder Wortlaut dies zunächst etwas näher legen mag - nicht zwingend und \nabschließend dahin auszulegen, dass der in die Förderung einzubezie-\nhende Personenkreis empirisch gesehen zahlenmäßig gering sein \nmuss, sodass eine Förderung als weitere Ausbildung zwangsläufig aus-\ngeschlossen ist, wenn die Umstände nicht nur wenige, sondern ‚gleich-\nzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen‘. So-\nweit sich dies aus der bisherigen Senatsrechtsprechung, insbesondere \ndem Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG \nNr. 124 Rn. 22), ergibt (vgl. hierzu etwa die Kritik bei Steinweg, in: Ram-\nsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 97 sowie Buter, in: \nRothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand August 2017, § 7 Rn. 32), hält der \nSenat daran nicht fest. Das Merkmal im ‚Einzelfall‘ ist im Sinne von ‚Son-\nderfall‘ bzw. ‚Ausnahme von der Regel‘ zu verstehen, das über die em-\npirischen (‚klassischen‘) Einzelfälle hinaus auch abstrakt-generelle Fall-\ngruppen unabhängig davon erfasst, in wie vielen Einzelfällen sich die \nentsprechende Fallkonstellation verwirklichen kann. \n43 Dieses Begriffsverständnis steht im Einklang mit dem Willen des Ge-\nsetzgebers. Nach dessen Vorstellung, die aus der Gesetzesbegründung \nzu § 7 Abs. 2 BAföG (vgl. BT-Drs. 9/410 S. 12 f. und BT-Drs. 9/603 S. 19) \ndeutlich hervorgeht, stellt insbesondere die Ausbildung zum Kieferchi-\nrurgen einen typischen Anwendungsfall des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG \ndar. Das war schon in der bisherigen Rechtsprechung des Senats aner-\nkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1991 - 5 C 58.88 - Buchholz \n436.36 § 7 BAföG Nr. 100 S. 132). Die Bezugnahme auf ein bestimmtes \nHochschulstudium bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber \nden Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht auf indivi-\nduelle Einzelfälle im Sinne einer empirischen Beschränkung begrenzen \nwollte. Denn mit der Bezugnahme werden alle Auszubildenden erfasst, \ndie dieses Ausbildungsziel anstreben. Verstärkend tritt hinzu, dass der \nFörderungstatbestand der ‚besonderen Umstände des Einzelfalles‘ \nnach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 9/410 \nS. 12 f.) die Förderung derjenigen Fälle sicherstellen soll, die mit der \nabstrakt-generellen Formulierung ‚ergänzende[...], nicht in sich selbst-\nständige[...] sowie nicht fachlich in derselben Richtung weiterfüh-\nrende[...] Ausbildungen‘ umschrieben werden. Für diese Fälle wird sy-\nnonym der Begriff ‚Härtefall‘ ohne jedweden Hinweis darauf verwandt, \ndass diese als besondere Einzelfallumstände anerkannten Fälle nicht \n\n23 \n \n(mehr) förderungsfähig sein sollen, wenn sie empirisch betrachtet eine \ngewisse Größenordnung überschreiten (vgl. BT-Drs. 9/603 S. 19). \n44 Der verfassungskonformen Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG wi-\nderstreitet auch nicht die Zielsetzung des Gesetzgebers. Diese ist den \nin § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG normierten Regelfällen einer förderungsfähi-\ngen weiteren (‚zweiten‘) Ausbildung zu entnehmen. Dabei ist im Rahmen \nder systematischen Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG insbeson-\ndere auf die gesetzgeberische Wertung, die den Förderungstatbestän-\nden des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG zugrunde liegt, zurückzu-\ngreifen. Danach soll die Möglichkeit einer staatlichen Förderung für eine \nzweite Ausbildung allgemein betrachtet in den Fällen eröffnet bzw. of-\nfengehalten werden, in denen Auszubildende ihre Ausbildung in der \nfachlichen Richtung weiter vertiefen wollen, die sie durch ihren ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss determiniert haben (vgl. insoweit auch \nRolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand Juli 2017, § 18 Rn. 27). Gerade \ndarum geht es auch in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation. \n45 Demzufolge ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG im Wege der verfassungskon-\nformen Auslegung um eine Fallgruppe zu erweitern. Die besonderen \nUmstände des Einzelfalles im Sinne dieser Vorschrift liegen für die \nDauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs auch vor, wenn \nAuszubildende nach dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Bachelor-\ngrades ihre Hochschulausbildung infolge der vollständigen Anrechnung \nihrer im Bachelorstudium erbrachten Leistungen mittels Quereinstiegs \nin ein höheres Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiums in \nderselben Fachrichtung fortsetzen. \n46 Die Fallgruppenerweiterung erweist sich in der Sache als Fortentwick-\nlung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \nDie bislang zu § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gebildeten, unabhängig von \nempirischen Werten konzipierten und mit abstrakt-generellen Merkma-\nlen umschriebenen zwei Fallgruppen wurden vom Senat nicht als ab-\nschließende Aufzählung verstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai \n2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 22).“ \nDiese Erwägungen gelten im vorliegenden Fall auch. Das Diplomstudium der Klägerin \nan der Berufsakademie weist einen engen Bezug zum darauffolgenden Masterstudium \nauf und stellt sich wegen der Anrechnung der im Diplomstudiengang (BA) erbrachten \nLeistungen in der Sache als Teil des Bachelor-/Masterstudiengangs dar, um das ange-\nstrebte Ausbildungsziel des Universitätsabschlusses Master/Betriebswirtschaftslehre \nzu erreichen. Die Studienleistungen der Klägerin im Studium bei der Berufsakademie \nwurden anerkannt. Es würde gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, die Klägerin gegen-\nüber Auszubildenden, die nach der Akkreditierung den Studiengang Finanzmanage-\nment besuchen und die für den anschließenden Masterstudiengang Betriebswirt-\nschaftslehre Ausbildungsförderung erlangen können, sowie gegenüber solchen, die \nvon Anfang an einen Bachelorstudiengang an der Hochschule in Betriebswirtschaft be-\nlegen, zu benachteiligen, weil zwischen den Personengruppen keine Unterschiede von \nsolcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die unterschiedliche Behandlung \n33 \n\n24 \n \nrechtfertigen. Auszubildende wie die Klägerin haben mit dem Vollzug der Entscheidung \nfür ein duales Studium an der Berufsakademie förderungsrechtliche Weichen gestellt, \ndie bei der förderungsrechtlichen Bewertung ihrer nachfolgenden Ausbildungsent-\nscheidungen nicht ignoriert werden können. Sie können sich in dieser Phase ihrer Aus-\nbildung nicht mehr ohne förderungsrechtliche Konsequenz für den Ausbildungsweg ei-\nnes Bachelorstudiums entscheiden. Sie von der Ausbildungsförderung für das Master-\nstudium nur deshalb auszuschließen, weil sie wegen noch nicht erfolgter Akkreditie-\nrung nicht den Abschluss „Bachelor“, sondern das - auch nach Ansicht des SMWK - \nweitgehend gleichwertige Diplom (BA) erhalten haben, rechtfertigt als formales \nKriterium die Differenzierung nicht. \nDies gilt auch trotz der Verlängerung der Regelstudienzeit im Masterstudium, die auf \ndie noch nicht vollständige Umstellung des Diplomstudiengangs auf das Bologna-Sys-\ntem zurückzuführen ist. Als von der Klägerin nicht zu beeinflussender Faktor, der seine \nUrsache in der Umbruchsituation der zu Beginn des Studiums der Klägerin noch nicht \nabgeschlossen Akkreditierung hat, ist es nicht gerechtfertigt, die Klägerin gegenüber \nden Vergleichsgruppen zu benachteiligen (vgl. zur Berücksichtigung von Umbruchsitu-\nationen auch: BVerwG, Urt. v. 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 -, juris Rn. 23 f.). Wie § 15 Abs. \n3 und 3a BAföG entnommen werden kann, kann die Förderungshöchstdauer aus ge-\nwichtigen Gründen - sowohl aus vom Auszubildenden nicht zu vertretenden als auch \nvon ihm zu vertretenden - verlängert werden. Die Förderungshöchstdauer geht davon \naus, dass ein durchschnittlich begabter, leistungsfähiger und leistungswilliger Auszu-\nbildender in diesem Zeitraum den mit dem Gesetz verfolgten Zweck erreichen werde, \ndurch die Ausbildung die Qualifikation für einen Beruf zu erwerben (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 8. September 1983 - 5 C 26.81 -, juris Rn. 27). Ihrer Festsetzung ist der normative \nRahmen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts zugrunde zu legen (BVerwG, \nUrt. v. 25. April 1991 - 5 C 15.87 -, juris Ls. und Rn. 9). Sie kann verlängert werden, \nwenn trotz ihrer Überschreitung die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Auszubil-\ndende bis zum Ende der gesamten Förderungszeit den berufsqualifizierenden Ab-\nschluss seiner Ausbildung erreichen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 1983 \na. a. O.). Somit ist allein die Tatsache, dass sich die Förderdauer aus vom Auszubil-\ndenden nicht zu vertretenden Gründen, die ihre Ursache im jeweiligen Ausbildungs- \nund Prüfungsrecht haben, verlängern kann, kein Grund, der nach Art und Gewicht eine \nUngleichbehandlung der Vergleichsgruppen rechtfertigen kann, weil der Gesetzgeber \nin solchen Fällen typischerweise eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer und \nmithin eine potentiell längere Förderung vorsieht. Im Übrigen führt die Verlängerung \n34 \n\n25 \n \nder Ausbildung bei Abschlüssen der Berufsakademien regelmäßig zu keinen Mehraus-\ngaben gegenüber der Förderung eines Bachelor-/Masterstudiums, weil der Auszubil-\ndende - wie auch die Klägerin - in der dualen Ausbildung Ausbildungsvergütung bezieht \nund er nur der Förderung für das Masterstudium bedarf. \nDie Förderung des Masterstudiums der Klägerin berührt entgegen der Auffassung des \nBeklagten auch nicht die Hochschulautonomie und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 \nAbs. 3 Satz 1 GG), weil in die Wissenschaft - verstanden als Oberbegriff für Forschung \nund Lehre - als einen grundsätzlich von Fremdbestimmung freien Bereich autonomer \nVerantwortung nicht eingegriffen wird und auch die Teilhabe der in der Wissenschaft \nTätigen an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbe-\ntriebs (vgl. zum Gewährleistungsgehalt z. B. BVerwG, Urt. v. 19. März 2014 - 6 C 8.13 \n-, BVerwGE 149, 194 Rn. 21 m. w. N.) nicht verkürzt wird. Dass an die Verleihung des \nDiploms oder Bachelors der Berufsakademie förderungsrechtliche Konsequenzen ge-\nknüpft werden, ändert nichts an der Befugnis der Berufsakademie, über die Verleihung \nder Abschlüsse autonom zu entscheiden. \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 \nZPO. \nDie Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat \n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wirft die Frage auf, ob im Fall des Einstiegs in ein \nMasterstudium nach Erwerb eines Diplomgrads einer Berufsakademie Ausbildungsför-\nderung in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG oder nach Maß-\ngabe von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu gewähren ist. Eine Reihe von Verfahren, in denen \ndiese Frage eine Rolle spielt und auch förderungsrechtlich von Bedeutung ist (vgl. § 17 \nAbs. 3 Satz 1 BAföG a. F.), ist noch nicht abgeschlossen, wie der Vertreter des Be-\nklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut-\nzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die \n35 \n36 \n37 \n\n26 \n \nRevisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundes-\nverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Revi-\nsion muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begrün-\nden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 \nLeipzig schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes \nvom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils \ngeltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Doku-\nment in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d der Verwal-\ntungsgerichtsordnung Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentli-\nchen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge-\nbildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung ver-\ntretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. \n4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Grün-\nden vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vor-\nschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung o-\nder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung (§ 67 Abs. 4 VwGO). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-08/6-a-1117-19","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":69},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBhV","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-08/6-a-1117-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487144","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.786759+00:00"}}