{"status":"available","doknr":"OLD487143","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-08","aktenzeichen":"3 B 417/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 417/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \n§ 11 Abs. 4 SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, die Richterin \nam Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 8. Dezember 2021 \n \nbeschlossen: \n§ 11 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ge-\nsellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der \nvierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit \nhierin der Betrieb von Wettannahmestellen verboten wird, die der Entgegennahme von \nSpielscheinen und der Durchführung von Zahlungsvorgängen dienen und die nur von \ngeimpften oder genesenen Personen betreten werden dürfen, die neben ihrem Impf- \noder Genesungsnachweis ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis ei-\nnes tagesaktuellen Tests gemäß § 2 Nr. 7 SchAusnahmV vorlegen. Im Übrigen wird \nder Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen Antragsteller und Antragsgegner je zur Hälfte. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 11 \nAbs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der \nvierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - \nSächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) einstweilen au-\nßer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung hat - soweit hier \nstreitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 \nGrundsatz \n(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäf-\nten, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonsti-\ngen Angeboten ist unter Beachtung der nachfolgenden Vorschrif-\nten gestattet. (…) \n§ 8 \nHandel \n(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genese-\nnennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise \n1 \n\n3 \n \ndurch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandels-\ngeschäften. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich \nzwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr. \n(2) Absatz 1 gilt nicht für den Zugang zu Lebensmittelhandel, \nTierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitäts-\nhäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, \nHörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, \nTankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende. \n(3) In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer \nVerkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein \nKunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. Bei Groß- und \nEinzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche \nvon mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von \n800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche und \nauf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro \n20 qm Verkaufsfläche aufhalten. Für Einkaufszentren ist für die \nBerechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige Gesamtver-\nkaufsfläche anzusetzen. Durch ein mit eigenem oder beauftrag-\ntem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Ein-\nkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbe-\nreich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlan-\ngenbildungen kommt. Die zulässige Höchstkundenzahl, welche \ngleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar \nauszuweisen. \n(4) Die Abholung vorbestellter Ware ist ohne die zeitliche Ein-\nschränkung des Absatz 1 Satz 2 zulässig (click & collect). \n§ 9 \nDienstleistungen \n(1) Die Ausübung und die Inanspruchnahme von körpernahen \nDienstleistungen, die nicht medizinischen, therapeutischen, pfle-\ngerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sind unter-\nsagt. Bei der Inanspruchnahme von zulässigen körpernahen \nDienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Ge-\nnesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen \nNachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister. \n(2) Absatz 1 gilt nicht für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen. \nEs besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen-\nnachweises für Kundinnen und Kunden und zur Kontrolle der je-\nweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienst-\nleister. \n(3) Für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler besteht die \nPflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises zur \nKontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur \nKontakterfassung in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen \nund vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten. Für Unterrich-\ntende besteht abweichend von Satz 1 die Pflicht zur Vorlage ei-\nnes Impf-, Genesenen- oder Testnachweis. \n\n4 \n \n(4) Die Öffnung von Reisebüros, Versicherungsagenturen, Ver-\nmögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanz-\ndienstleistungsbüros mit Ausnahme der Banken und Sparkas-\nsen, für Publikumsverkehr ist untersagt. \n(5) Prostitution ist untersagt. \n§ 10 \nGastronomie \n(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genese-\nnennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch \nden Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für \nden Zugang zu Gastronomiebetrieben. Zulässig ist die Öffnung \nfür Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr. \n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für: \n1. Angebote, die für die Versorgung obdachloser Men-\nschen erforderlich sind, \n \n2. Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und \nFernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, \ndie beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße \nbefördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbe-\nscheinigung nachweisen können, \n \n3. nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Men-\nsen, \n \n4. Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen \nSpeisen und Getränken ohne die zeitliche Einschrän-\nkung des Absatz 1 Satz 2, \n \n5. Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben. \n§ 11 \nKultur, Freizeit \n(1) (…) \n(4) Die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahme-\nstellen und ähnlichen Einrichtungen für Publikumsverkehr ist \nuntersagt. (…) \n§ 23 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. \nGleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \nvom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 \naußer Kraft.“ \n\n5 \n \nDer Antragsteller betreibt in L. mehrere Wettannahmestellen, die bauordnungsrechtlich \nals Vergnügungsstätte genehmigt wurden („Wettbüro“). Es werden darin Wetten an das \nmaltesische Wettunternehmen X vermittelt. \nEr trägt mit Schriftsatz vom 23. November 2021 vor: Er sei als Betreiber von Wettan-\nnahmestellen antragsbefugt. Der Antrag sei begründet. Die Ermächtigungsgrundlage \nfür die von ihm angegriffene Regelung in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG (Untersagung \noder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzu-\nrechnen sind) erfasse nicht Betriebe, die lediglich die häusliche Freizeitgestaltung mit-\ntelbar förderten. Da der sachliche Grund für die Schließung derartiger Einrichtungen \ndarin liege, dass sie aufgrund ihrer Widmung für die Freizeitgestaltung per se ein er-\nhöhtes Infektionsrisiko mit sich brächten, weil sich Menschen dort über einen längeren \nZeitraum aufhielten, gelte dies nicht für Einrichtungen, die bloß mittelbar der Freizeit-\ngestaltung dienten. Dies liege etwa bei Einrichtungen vor, in denen Waren und Dienst-\nleistungen erbracht würden, die der Freizeitgestaltung zu Hause oder draußen förder-\nlich seien. Das Schaltergeschäft im engeren Sinn, das sich von seinem Ablauf her nicht \nunterscheide von beliebigen Kaufvorgängen im Einzelhandel oder auch von Schalter-\ngeschäften in einer Postfiliale oder Bank, gehöre damit definitiv nicht zur Freizeitgestal-\ntung. Wettannahmestellen könnten unproblematisch auf das reine Schaltergeschäft \nbeschränkt werden. Der reine Schaltervorgang betreffe die Übergabe von Spielschei-\nnen und Zahlungsvorgänge. Die Freizeitgestaltung liege darin, dass man zu Hause die \ngewetteten Sportereignisse am Fernseher oder Radio mitverfolge. Ebenso wie die Rei-\nsebuchung in einem Reisebüro fände daher die Freizeitgestaltung außerhalb statt. Die \nvollständige Schließung von Wettannahmestellen sei unverhältnismäßig. Das Verbot \neigne sich schon nicht zur Verlangsamung der Virusausbreitung. Würden sich geimpfte \noder genesene Kunden eines Wettannahmebüros bei dessen Besuch testen lassen \nmüssen, könnten mehr Infektionen verhindert werden, als wenn die Wettannahmestel-\nlen vollständig geschlossen seien. Es würde im Sinn der Erforderlichkeit ausreichen, \nwenn den Kunden einer Wettannahmestelle ein über die Abgabe von Wetten und Vor-\nnahme von Zahlungen hinausgehendes Verweilen verboten würde. Darüber hinaus \nkönnten die Infektionsgefahren durch vorherige Terminvereinbarungen (wie in Baden-\nWürttemberg und zeitweise im Saarland) und feste Zeitfenster für einzelne Kunden \nanalog zu dem System click and collect oder andere Schutzmaßnahmen (wie die nur \nmittels Durchreichen von Urkunden und Zahlungsmitteln durch Öffnungen) und andere \nMaßnahmen reduziert werden. Bis vor Kurzem habe der Verordnungsgeber auch \nSchnelltests in immer größeren Umfang als „Türöffner“ für Einrichtungen verwendet, in \ndenen ein weitaus höheres Infektionsrisiko bestehe als bei dem kurzzeitigen Betreten \neiner Wettannahmestelle durch eine einzelne Person zur Abgabe eines Wettscheins. \n2 \n3 \n\n6 \n \nDie Maßnahme sei auch nicht angemessen. Die Schießung der Wettannahmestellen \nhabe keinen maßgeblichen Einfluss auf das Infektionsgeschehen. Die Maßnahme sei \nangesichts des staatlichen Lotterie- und Wettangebots in stationären Annahmestellen \nunverhältnismäßig. Die Möglichkeit der Wettabgabe in Einzelhandelsgeschäften, in de-\nnen die Toto-Wettabgabe möglich sei (Zeitschriftenladen, Tankstelle, Tabakladen), er-\nhöhe die Verweildauer und damit auch das Infektionsrisiko im Vergleich zu einem rei-\nnen Einzelhandelsgeschäft ohne Wettabgabe. Durch die Ermöglichung der Abgabe \nsolcher Sportwetten in Lotto-Annahmestellen bringe der Antragsgegner deutlich zum \nAusdruck, dass er keinerlei mit der Teilnahme an Sportwetten in Ladengeschäften zu-\nsammenhängende erhöhte Infektionsrisiken sehe. Die Regelung in § 11 Abs. 4 Sächs-\nCoronaNotVO werde in Bezug auf Wettvermittlungsstellen vielmehr als ausschließli-\nches Instrument des Vorgehens gegen private Sportwetten gehandhabt und stehe da-\nher in der Tradition früherer Monopolbestimmungen. Zudem werde gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG verstoßen, da von allen gewerblichen Tätigkeiten mit Kundenkontakt ohne erhöh-\ntes Infektionsrisiko allein der Betrieb ladenmäßiger Wettannahmestellen einem Verbot \nunterliege und zudem eine Reihe gewerblicher und nichtgewerblicher Tätigkeiten mit \nzum Teil deutlich höherem Infektionsrisiko weiterhin gestattet werde. Eine Ungleichbe-\nhandlung liege gegenüber sämtlichen Gewerbetreibenden vor, in deren Geschäftslo-\nkalen weder ein enger Körperkontakt vorkomme noch ein längeres Verweilen statt-\nfinde, und darüber hinaus gegenüber gewerblichen und sonstigen Einrichtungen, bei \ndenen ein längeres Verweilen stattfinde, und die trotzdem geöffnet haben dürften. Dies \nschließe auch Gewerbebetriebe ein, die nicht zu den lebensnotwendigen oder zur Er-\nhaltung des Wirtschaftslebens zwingend erforderlichen Einrichtungen zählten. Im Ein-\nzelhandelsbereich seien dies zum Beispiel Verkaufsstellen für Konzert- und Veranstal-\ntungstickets, Fachgeschäfte für Computer- und Videospiele sowie Erotikartikel etc. \nDienstleistungsbetriebe wie zum Beispiel Videotheken oder Fotostudios seien weiter-\nhin geöffnet. Betreiber von Wettannahmestellen würden insbesondere auch gegenüber \nder Gastronomie ungleich behandelt. Es handle sich dabei um vergleichbare Sachver-\nhalte, auch wenn die konkreten Ausgestaltungen der gewerblichen Tätigkeiten sehr \nunterschiedlich sein mögen. Gemeinsam sei ihnen, dass ein Kunde in eine Einrichtung \ngehe und dort eine Ware oder Dienstleistung begehre, die ihm übergeben oder er-\nbracht werde. Tatsächlich bestünde bei den meisten als Vergleich herangezogenen \nBetrieben, insbesondere Gaststätten, gleich in mehrfacher Hinsicht ein höheres Infek-\ntionsrisiko, dem auch nicht durch eine Testpflicht entgegengewirkt werde, und bei \nDienstleistungsbetrieben wie Videotheken, Fotostudios etc. auch nicht durch ein Be-\ntretungsverbot für nicht immunisierte Personen. Das Infektionsrisiko beim Betrieb von \n\n7 \n \nWettannahmestellen, jedenfalls soweit dort kein längeres Verweilen von Kunden statt-\nfinde, sei niedriger als in den genannten Einrichtungen. Auch der Umstand, dass mit \njedem Besuch einer Einrichtung mit Kunden- und Besucherverkehr über den eigentli-\nchen Besuch hinaus Sozialkontakte auf dem Hin- und Rückweg geknüpft würden, \nrechtfertige keine Sonderbehandlung, sofern nicht aufgrund der Art der Einrichtung \nüberdurchschnittlich viele Sozialkontakte auf diesem Weg erfolgten. Die Auffassung, \nBetriebsverbote könnten auch mit dem Aspekt der Vermeidung von Sozialkontakten \nauf dem Hin- und Rückweg zur Einrichtung gerechtfertigt werden, habe weder im Ge-\nsetzestext des § 28 IfSG noch in der Gesetzesbegründung irgendeinen Niederschlag \ngefunden. Auch seien sachliche Unterscheidungsgründe außerhalb des Infektions-\nschutzes nicht ersichtlich. Auch Gaststätten seien eindeutig dem Bereich der Freizeit-\ngestaltung zuzurechnen. Es sei sachwidrig, bestimmte Branchen wie etwa die Gastro-\nnomie wegen deren wirtschaftlicher Bedeutung zu begünstigen. Die Entscheidung, Be-\nreiche mit größerem Gewicht am Laufen zu halten, bedeute immer auch, Bereiche mit \ngrößerem Gewicht für das Infektionsgeschehen am Laufen zu halten. Auch die pau-\nschale Zuordnung von Wettannahmestellen zu der in § 11 SächsCoronaNotVO ge-\nnannten Gruppe von Freizeiteinrichtungen rechtfertige keine ungleiche Behandlung. \nAuch etwa die Gastronomie gehöre zum Freizeitsektor im weiteren Sinn. Dem Antrags-\ngegner sei die Sonderproblematik der ladenmäßig betriebenen Wettannahmestellen \nschon aus vorangegangenen Antragsverfahren bekannt. Auch durch die Erfahrung aus \neiner Reihe anderer Bundesländer könne und sollte er wissen, dass sich Wettannah-\nmestellen in ihrer Art und Weise betreiben ließen, die sie von „Freizeitaktivitäten“ deut-\nlich unterscheide. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Beschl. v. 1. März 2021 \n- Lv 5/21 -, juris) habe hierzu ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung insbesondere \nzu im Nebengeschäft in geöffneten Kiosken, Zeitungsläden, aber auch großflächigen \nHandelsbetrieben unterbreiteten Angeboten staatlicher Sportwetten- und Lotteriean-\nbieter bestehe. Ein schärferer Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG als die \nselektive Schließung von Betrieben allein aufgrund einer gesellschaftlichen Priorisie-\nrung, auch wenn sie nur vorübergehend geschehe, sei auf Gesetzesebene überhaupt \nnicht mehr vorstellbar. Gerade deshalb habe der Gesetzgeber die Berücksichtigung \ninfektionsschutzfremder Differenzierungskriterien nur unter den engen Voraussetzun-\ngen des § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG zugelassen. Soweit die Voraussetzungen nicht vor-\nlägen, sei ein so massiver Grundrechtseingriff wie derjenige, einen Betrieb allein des-\nhalb zu schließen, weil er angeblich einem nicht als gesellschaftlich prioritär eingestuf-\nten Bereich angehöre, in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage ausgeschlossen. \nAuch die Interessenabwägung gehe zu seinen Gunsten aus. Bei Aufrechterhaltung \n\n8 \n \nwürde kein nennenswerter Effekt in Bezug auf das Gut der Volksgesundheit zu erwar-\nten sein. Auch könne er nicht darauf verwiesen werden, im Online-Verkehr Wetten zu \nvermitteln. \nEr beantragt daher in sachgemäßer Auslegung, \n1. § 11 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen \nzur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-\nNotfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 insoweit \neinstweilen außer Vollzug zu setzen, als darin Wettannahmestellen genannt \nsind, in denen lediglich die Entgegennahme von Spielscheinen sowie Zahlungs-\nvorgänge, aber kein darüber hinausgehender Aufenthalt erfolgt, \n2. hilfsweise \n§ 11 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen \nzur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-\nNotfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 insoweit \neinstweilen außer Vollzug zu setzen, als darin Wettannahmestellen genannt \nsind, in denen lediglich die Entgegennahme von Spielscheinen sowie Zahlungs-\nvorgänge, aber kein darüber hinausgehender Aufenthalt erfolgt, und Zutritt aus-\nschließlich für geimpfte oder genesene Personen erfolgt, die neben ihrem Impf- \nbzw. Genesungsnachweis ein schriftliches oder elektronisches negatives Er-\ngebnis eines vor tagesaktuellen Tests gemäß § 2 Nr. 7 Corona-Schutzmaßnah-\nmen-Ausnahmeverordnung vorlegen, \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 entgegen und verweist hierin \nzusammenfassend auf Folgendes: \nRechtsgrundlage für die angegriffenen Bestimmungen sei § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1, 3, 6 und 9 IfSG in der seinerzeit geltenden Fassung. Ma-\nterielle Rechtsgrundlage sei § 28a Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 14 IfSG. Richtiger Ansicht \nnach sei bereits § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG für sich allein eine hinreichende Rechts-\ngrundlage. Denn diese Vorschrift enthalte nicht die vom Antragsteller behauptete Be-\nschränkung auf solche Aktivitäten, die unmittelbar und nicht lediglich mittelbar der Frei-\nzeitgestaltung dienten. Entsprechendes gelte auch für § 28 Abs. 1 Nr. 6 IfSG. Auch die \nübrigen Voraussetzungen von § 28a IfSG seien erfüllt. Angesichts der nachgerade ex-\nponentiellen Infektionsentwicklung habe sich der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner \nPflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der sich in seinem Ho-\nheitsgebiet Aufhaltenden veranlasst gesehen, die vorliegend angegriffene Sächsische \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n9 \n \nCorona-Notfall-Verordnung zu erlassen. Aus der nachfolgend zitierten Begründung er-\ngebe sich unter anderem, dass Kontakte durch Einschränkungen bei infektionsträchti-\ngen Lebensbereichen minimiert und dadurch die Infektionsdynamik verlangsamt wer-\nden müsse. Diese Untersagung auch für Personen, die genesen oder geimpft seien, \nsei zur Bekämpfung der Pandemie in der gegebenen Lage nicht nur geeignet, sondern \nauch erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. Übergreifendes Ziel sei es, im \nRahmen des Vertretbaren in der extrem angespannten aktuellen Pandemiesituation für \neine befristete Dauer Sozialkontakte überall dort zu unterbinden, wo diese nicht aus \nübergeordneten Gründen erforderlich seien. Damit solle ein weiteres Ansteigen der \nÜberlastung des stationären Gesundheitswesens vermieden und die Überlastung mög-\nlichst zurückgeführt werden. Zugleich werde die Gesundheit und das Leben einer un-\nbestimmten Vielzahl von Personen im Freistaat Sachsen geschützt. Denn die Infekti-\nonsübertragung finde allgemeinkundig bei Sozialkontakten durch sog. Tröpfcheninfek-\ntion statt. Dabei komme es zu solchen Kontakten nicht nur bei und in den entsprechen-\nden Einrichtungen und Veranstaltungen, sondern gerade auch auf dem Weg dorthin, \ninsbesondere bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in deren unvermeidlicher \nBeengtheit. Wegen der sich weiter steigenden Überlastungssituation des stationären \nGesundheitswesens und der immer noch niedrigen und im Bundesvergleich an letzter \nStelle stehenden Durchimpfungsrate der sächsischen Bevölkerung müssten auch Per-\nsonen, die die Impfangebote im eigenen Interesse wie auch in verantwortungsvoller \nRücksichtnahme auf ihre Mitmenschen wahrgenommen hätten, von den Einschränkun-\ngen mitbetroffen werden. Für die Personen, die eine der Wettannahmestellen des An-\ntragstellers aufsuchen wollten, stelle dies keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung \nihrer allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Es handle sich nicht um die Erfüllung exis-\ntenznotwendiger Bedürfnisse, sondern um freizeitbezogene Vorgänge. Auch in wirt-\nschaftlicher Hinsicht ergebe sich für den Teilnahmewilligen keine unzumutbare Belas-\ntung, da die entsprechenden Vorgänge auch vom heimischen Computer aus erledigt \nwerden könnten. Auch die Einschränkungen der Grundrechte des Antragstellers selbst \n(Art. 12, Art. 14 Abs. 1 GG) stünden nicht außer Verhältnis. Dies gelte unabhängig \ndavon, ob ihnen staatliche Ausgleichsmaßnahmen zukämen. Auch die gerügten \nGleichheitsverstöße lägen nicht vor. Im Vergleich zu der Wettannahmestelle würde die \nInnengastronomie in dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen für die Versorgung der Be-\nvölkerung, etwa wo sie aus beruflichen oder privaten Gründen nicht an ihrem eigenen \nWohnort verweilte, ein ungleich wichtigeres Angebot darstellen. Im Hinblick auf die Ein-\nrichtungen, deren Aufsuchen nach der Verordnung für Personen weiterhin statthaft sei, \nwelche getestet oder genesen seien, handle es sich insbesondere um diejenigen Han-\n\n10 \n \ndelsbereiche, die nicht unter die Regelung des § 8 Abs. 2 der Verordnung fielen. Inso-\nweit gehe es stets um Einzel- und Großhandelsgeschäfte. Die Versorgung mit den dort \nangebotenen Gütern habe aber eine wesentlich höhere gesellschaftliche Bedeutung \nals die Vornahme von Wettvorgängen, bei denen ein Ertrag für den Betreffenden wenn \nüberhaupt nur im Weg des Zufalls zu erreichen sei. Auch die in § 9 der Verordnung \naufgeführten Bereiche seien nicht mit Wettannahmestellen vergleichbar, da sie von er-\nheblicher gesellschaftlicher Bedeutung seien. Die in § 8 Abs. 2 der Verordnung ge-\nnannten Angebote und Dienstleistungen hätten existenzielle Bedeutung und müssten \ndaher auch denjenigen Personen zugänglich bleiben, die nicht genesen oder geimpft \nseien. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liege auch nicht darin, dass die Ein-\nschränkungen nicht auch für die staatlichen Lotterie- und Wettannahmestellen im Frei-\nstaat Sachsen gälten. Derartige Stellen würden allgemeinkundig nicht in eigenständi-\ngen Geschäftslokalen unterhalten, sondern seien Nebenzweck in anderweitig erlaubt \ngebliebenen Einrichtungen, insbesondere in solchen, die der Grundversorgung bzw. \nder Erfüllung des täglichen Bedarfs dienten, so etwa in Tankstellen und Ladengeschäf-\nten des Zeitungsverkaufs. Für derartige Gestaltungen sei aber in der Rechtsprechung \ndes Senats anerkannt, dass diese solange und soweit keinen Gleichheitsverstoß dar-\nstellten, als die Nebenzwecke nicht in flächen- bzw. umsatzmäßiger Hinsicht gegen-\nüber dem Hauptzweck des betreffenden Ladengeschäfts die Oberhand gewönnen. Von \nLetzterem könne bei den Lottoannahmestellen keine Rede sein. Auch in der Sache \nliege kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor (SächsOVG, Beschl. v. 25. \nNovember 2020 - 3 B 359/20 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 -, \njuris Rn. 21 f., 23 ff.). Auf die Rechtslage in anderen Ländern der Bundesrepublik \nDeutschland könne sich der Antragsteller ebenfalls nicht berufen. Die zwischenzeitli-\nche Fortgeltung der angegriffenen Vorschrift wöge im Übrigen ungleich weniger schwer \nals die Gefährdung Dritter mit dem Corona-Virus im Falle der Suspendierung der Vor-\nschrift. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \n8 \n9 \n\n11 \n \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der \nFall. \nDer Antragsteller ist auch antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann sich \nauf eine mögliche Verletzung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG stützen. Auch \nkann er eine mögliche Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäß Art. 3 \nAbs. 1 GG rügen. \nDer Antrag ist in sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) ohne die dort genannte örtli-\nche Begrenzung auf das Gebiet der Stadt L. gestellt. Denn eine nur partielle Außer-\nkraftsetzung der angegriffenen Rechtsnorm ist dem Normenkontrollverfahren des § 47 \nVwGO fremd. Erkennt der Senat - auch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutz-\nverfahrens gemäß § 47 Abs. 6 VwGO -, dass die angegriffene Rechtsnorm ganz oder \nteilweise unwirksam ist, kann er nur eine gänzliche oder unter Umständen teilweise \nAussetzung des Vollzugs oder der Anwendung des angegriffenen Rechtssatzes mit \ngenereller und nicht auf den Antragsteller beschränkter Wirkung anordnen (vgl. hierzu \nSchenke, in: Kopp/ders., VwGO, 27. Aufl. 2021, § 47 Rn. 154 m. w. N.). Der Senat \nversteht den dementsprechenden Hinweis in den Anträgen daher als besondere Beto-\nnung der individuellen Betroffenheit des Antragstellers. \nDer Antrag ist im Hilfsantrag auch begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n12 \n \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs ei-\nner untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie \nsonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai \n1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 11 Abs. 4 SächsCoronaNotVO im Hinblick auf die hilfsweise begehrte Ent-\ngegennahme von Spielscheinen sowie Zahlungsvorgängen unter Beachtung der 2-G-\nPlus-Regelung Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren vo-\nraussichtlich insoweit nicht standhalten würde. \n1. Der Senat geht davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, \n§ 28a Abs. 1, Abs. 3, 6 und 9 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die \nAnordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 i. V. m. § 28a IfSG durch die \nhier in Rede stehende Verordnung nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung \nerfüllt sind. \nNach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die \nfür Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Vorausset-\n15 \n16 \n17 \n\n13 \n \nzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdäch-\ntig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, \nsoweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich \nbefinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahme im \nSinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - insbesondere die Schließung oder Be-\nschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel angeordnet werden \n(§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG). § 28a Abs. 3 IfSG gibt weiter vor, dass Entscheidungen \nüber Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der \nFunktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Dabei sind absehbare \nÄnderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem \nstärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Über den präventiven Infektions-\nschutz hinausgehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweili-\ngen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen wer-\nden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Ver-\nsorgung zu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher Maßstab insbesondere die Anzahl \nder in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus auf-\ngenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen angege-\nben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten weiteren \nIndikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutz-\nmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und \nnach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es \nfür eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (CO-\nVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinde-\nrung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesell-\nschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit \neinzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Ver-\nhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. \n\n14 \n \nEinzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemein-\nheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenom-\nmen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-\nvirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. § 28a Abs. 7 IfSG be-\nnennt die unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite möglichen \nSchutzmaßnahmen. § 28a Abs. 8 IfSG ermöglicht darüber hinausgehende Schutzmaß-\nnahmen, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in \ndem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG für das \nLand feststellt. Schließlich sieht § 28a Abs. 9 IfSG vor, dass § 28a Abs. 1 IfSG nach \ndem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG fest-\ngestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des \n15. Dezember 2021 für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 i. V. m. § 28 Absatz 1 Satz \n1 und 2 IfSG anwendbar bleibt, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. \nZwar hat der Deutsche Bundestag die von ihm zuletzt am 25. August 2021 getroffene \nFeststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach \n§ 5 Abs. 1 IfSG (BT-PlPr. 19/238, S. 31076C) nicht über den 25. November 2021 hin-\naus verlängert, aber nach § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG konnte § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG \nnoch als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO \nnach § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO am 22. November 2021 und damit vor \ndem in § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten 25. November 2021 in Kraft getreten ist. \nRechtsgrundlage für die angegriffene Regelung ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 \nNr. 5, Nr. 6 sowie Nr. 14 IfSG. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, \ndass es sich bei den vom Antragsteller betriebenen Wettannahmestellen und den darin \nregelmäßig angebotenen Wettvorgängen um der Freizeitgestaltung dienende Einrich-\ntungen handelt. Dienen sie auch dem längeren Verweilen, handelt es sich um Vergnü-\ngungsstätten, während die reine Annahmestelle ohne Verweilmöglichkeit aus infekti-\nonsschutzrechtlicher Sicht mit einem Einzelhandels- oder Ladengeschäft vergleichbar \nist, da die reine Annahmestelle nur der kurzzeitigen Abwicklung eines Wettgeschäfts \nund nicht dem längeren Verweilen im Inneren dient (VGH BW, Beschl. v. 27. Januar \n2021 - 1 S 124/21 -, juris Beschlussausfertigung S. 13 m. w. N.). Daher kann vorliegend \noffenbleiben, ob sich die Freizeitgestaltung - wie vom Antragsteller angeführt - am hei-\nmischen Fernseher fortsetzt oder bereits in den Räumen der Wettannahmestelle be-\nginnt. Handelt es sich um reine Annahmestellen, ist jedenfalls gemäß § 28a Abs. 1 \n18 \n19 \n\n15 \n \nNr. 14 IfSG die Schließung oder Beschränkung des Einzel- oder Großhandels und \ndamit auch der Wettannahmestelle möglich. \nBedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Corona-Notfall-Verordnung beste-\nhen nicht. \nInsbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgese-\nhene amtliche Begründung. In dem in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG geregelten Begrün-\ndungserfordernis lassen sich keine Anforderungen zu dessen Umfang und Detailtiefe \nhinsichtlich einzelner Regelungen entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 \n- 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.; Beschl. v. 15. Oktober 2021 - 3 B 355/21 -, juris Rn. 28). \nDass die streitgegenständliche Verordnung überhaupt mit einer Begründung versehen \nist, die erkennen lässt, in welcher Weise die in ihr geregelten Schutzmaßnahmen im \nRahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen sollen, steht für den \nSenat außer Frage. \n2. Die vollständige Schließung von Wettannahmestellen i. S. v. § 11 Abs. 4 Sächs-\nCoronaNotVO, die als reine Annahmestellen einzuordnen sind, verstößt allerdings ge-\ngen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \nEr gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches un-\ngleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris \nRn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht \njegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch \nSachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung \nangemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen rei-\nchen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen \nBindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grund-\nsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, \ndessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffe-\nnen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgesche-\nhens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 \nS 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n16 \n \nkann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nWenn sich der Verordnungsgeber dafür entscheidet, bestimmte Betriebe und Dienst-\nleistungen zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen \nan den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Anordnungen von Betriebsschließun-\ngen und Beschränkungen von Betrieben haben sich mithin an den Zwecken der Ver-\nordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie \nUngleichbehandlungen vornehmen. Zudem sind die bereits dargestellten Maßstäbe \nvon § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG zu berücksichtigen. \nHiervon ausgehend behandelt der Antragsgegner Wettannahmestellen, die allein der \nAbgabe von Spielscheinen und der Durchführung von Zahlungsvorgängen dienen, \nohne sachlichen Grund anders als Lottoannahmestellen. Dies ergibt sich aus Folgen-\ndem: \nDer Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die im Regelfall in Zeit-\nschriften- oder Tabakläden und in Tankstellen angesiedelten Lottoannahmestellen wei-\nterhin geöffnet bleiben, da sie im Regelfall unter die von § 8 Abs. 2 SächsCoronaNotVO \nfallenden Handelsgeschäfte fallen und dort weiterhin Spielscheine entgegengenom-\nmen und Gewinne bis zu einer gewissen Höhe ausgezahlt werden können. Es ist wei-\nterhin allgemeinkundig und vom Antragsgegner auch bestätigt, dass Kunden, die das \nstaatliche Glücksspielangebot (insb. Lotto) in Anspruch nehmen wollen, nicht auf ei-\ngene Lottoannahmestellen zurückgreifen können, sondern sich des Angebots bedie-\nnen müssen, das in den vorgenannten Geschäften zur Verfügung steht. \nAuch wenn es sich möglicherweise dabei nur um ein Nebengeschäft dieser Geschäfte \nhandelt, werden auf diese Weise zusätzliche Ströme von Kunden verursacht, die die \nGeschäfte nicht aus anderen Gründen, sondern sie gezielt zur Teilnahme am staatli-\nchen Glücksspiel aufsuchen. Daher kann die Ungleichbehandlung zwischen Lottoan-\nnahmestellen und einer Wettannahmestelle, wie sie der Antragsteller betreiben \nmöchte, nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt werden, dass es sich bei der \nMöglichkeit, in einem Geschäft Lotto zu spielen, um ein nicht prägendes sonstiges \nMischsortiment handelt, das keine zusätzlichen Kundenströme hervorruft (so \nSächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 446/20 -, juris Rn. 23 ff.). Während nämlich \ndort die Kunden häufig lediglich bei Gelegenheit eines ohnehin erforderlichen Einkaufs \nWaren aus dem Mischsortiment erwerben, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägun-\ngen, dass die in Geschäften befindlichen Lottoannahmestellen nicht bei Gelegenheit \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n17 \n \neines Einkaufs in Anspruch genommen, sondern von den Kunden des staatlichen \nGlücksspiels gezielt aufgesucht werden müssen. Während der Verordnungsgeber im \nFall eines zulässigen Mischsortiments nach alledem davon ausgehen konnte, dass \ndurch ein Verbot von Mischsortimenten keine Kundenströme reduziert werden würden, \nwerden genauso wie bei den Wettannahmestellen des Antragstellers bei den staatli-\nchen Lottoannahmestellen damit zusätzliche, wenngleich möglicherweise vom Umfang \nher zahlenmäßig geringere Kundenströme hervorgerufen (so auch OVG Sachsen-\nAnhalt, Beschl. v. 27. November 2020 - 3 R 226/20 -, juris Rn. 44). \nEine sachliche Begründung für eine Ungleichbehandlung der Wettannahmestellen ist \nauch deshalb nicht ersichtlich, weil es sich nach Auffassung des Antragsgegners bei \ndem vom Antragsteller betriebenen Wettannahmestellen um Güter von einem geringen \ngesellschaftlichen Bedeutungsgrad handeln würde, weil ein Ertrag für den betreffenden \nnur im Wege des Zufalls zu erreichen wäre (§ 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG). Zwar mag diese \nBeschreibung zutreffen, allerdings gilt sie gleichermaßen und sogar in besonderem \nMaße für die Angebote der staatlichen Lottoannahmestellen. Ein Unterschied in der \ngesellschaftlichen Relevanz der Annahmestellen ist daher nicht festzustellen. Daher \ntrifft auch der Hinweis des Antragsgegners auf die Entscheidung des Senats vom \n25. November 2020 (- 3 B 359/20 -, juris Rn. 33) nicht zu. Dort hatte der Senat keinen \nVergleich zwischen einer Wettannahmestelle und einer staatlichen Lottoannahme-\nstelle, sondern im Hinblick auf das damalige Antragsvorbringen einen Vergleich zwi-\nschen dem Warenangebot in Geschäften, die von der damaligen Schließungsanord-\nnung nicht erfasst waren, und der Annahme von Spielscheinen angestellt. Insoweit trifft \nes auch weiterhin zu, dass die Betriebe, die wie der Betrieb des Antragstellers der da-\nmaligen Schließungsanordnung unterfielen, allesamt in den Bereich der nicht lebens-\nnotwendigen Freizeitgestaltung fielen (so auch VerfGH Saarland, Beschl. v. 1. März \n2021 - Lv 5/21 -, juris Rn.34).29Auch lässt sich aus dem angestrebten Betrieb einer \nWettannahmestelle kein Infektionsrisiko ableiten, das über das Risiko hinausgeht, das \nvom Verordnungsgeber durch die weiterhin eröffnete Möglichkeit, Lotto zu spielen, in \nKauf genommen wird. Der Senat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsge-\nrichtshofs Baden-Württemberg an, der demgemäß ein erhöhtes infektionsschutzrecht-\nliches Risiko bei der Öffnung von Wettannahmestellen ausgeschlossen hat (Beschl. v. \n27. Januar 2021 a. a. O. S. 13 ff. m. w. N.). \n3. Allerdings kann sich der Antragsteller nicht auf die Zugangsmodalitäten berufen, die \nfür die unter § 8 Abs. 2 SächsCoronaNotVO fallenden Geschäfte gelten. Während hier-\nnach für den Zugang zu Geschäften, die Waren der Grundversorgung anbieten, nicht \n28 \n29 \n\n18 \n \ndie Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und die Kontrolle der jeweiligen \nNachweise durch den Betreiber erforderlich ist, handelt es sich bei den vom Antrag-\nsteller betriebenen Wettannahmestellen um Betriebe, die unter die Zugangsvorausset-\nzungen fallen, die auch für die sonstigen Einzel- und Großhandelsgeschäfte nach § 8 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO gelten. Da der Antragsteller seinen Antrag allerdings auf \nKunden beschränkt hat, die einen tagesaktuellen negativen Test gemäß § 2 Abs. 7 \nSchAusnahmeV vorlegen müssen, verbietet sich eine weitere Angleichung an die Zu-\ngangsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO. \nAuch hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass die sonstigen Be-\ntriebe, mit denen der Antragsteller gleichgestellt werden möchte, nicht mit einer Wett-\nannahmestelle vergleichbar sind. Die in § 9 SächsCoronaNotVO genannten Dienstleis-\ntungen sind nämlich nur dann zulässig, wenn sie den dort genannten insbesondere \ngesundheitlichen Zwecken, die nicht zur Freizeitgestaltung gehören, dienen. Die von \n§ 10 SächsCoronaNotVO erfasste Gastronomie hat nach der Vorstellung des Antrags-\ngegners auch deshalb offen zu bleiben, weil sie auch der Versorgung auswärtiger Be-\nsucher dient (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2021- 3 B 419/21 -, zur Veröffntl. \nbei juris vorgesehen, S. 33 f.). Im Übrigen ist auch dort der Zutritt nur Geimpften und \nGenesenen gestattet. \nDaher ist die mit dem Hauptantrag begehrte Gleichstellung mit diesen privilegierten \nBetrieben und Geschäften nicht veranlasst, denn nach den obigen Ausführungen be-\nstehen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung. Die Beschränkung des Zutritts \nauf Geimpfte und Genesene (2G-Regelung) ist ferner auch im Hinblick auf die weiter \ngeltend gemachte Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG nicht zu beanstanden, \nsoweit sie sich auf die von der Verordnung erfassten Betriebe und Geschäfte be-\nschränkt (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 75 f.). \nNach alledem hat der Antrag mit seinem Hilfsbegehren Erfolg. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die ange-\ngriffene Regelung mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag \ninhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, so dass eine Reduzierung des Auf-\nfangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \n30 \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n19 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \nHeinlein \n \n \ngez.: \nNagel \n \n \n \nWiesbaum \n \n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-08/3-b-417-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":22},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"SchAusnahmV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-08/3-b-417-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487143","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.743483+00:00"}}