{"status":"available","doknr":"OLD487142","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-09","aktenzeichen":"4 A 887/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 887/19 \n \n3 K 3445/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder KG \nvertreten \ndiese vertreten durch den Geschäftsführer \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwältin \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \n \nwegen \n \n \nAnordnung zur Beräumung von Abfallablagerungen auf dem Flurstück F1.... der \nGemarkung Dresden-Cossebaude \nhier: Berufung \n\n2 \n \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer \nund den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke ohne mündliche Verhandlung \nam 21. Dezember 2021 \nfür Recht erkannt: \nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin mit der Klage die Aufhebung der \nZiffern 3 und 4 des Bescheids der Beklagten bezogen auf die „Grundgerüste als \ntragende Konstruktion (Stahlteile)“ der „ca. 18 stark beschädigten Wohncontainer mit \nResten der Dämmung und einer zerstörten Bitumen-Dacheindeckung“ begehrt hat. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Juni 2019 - 3 K 3445/17 - ist \nhinsichtlich dieses Streitgegenstands wirkungslos. \nHinsichtlich des nicht eingestellten Teils des Berufungsverfahrens wird auf die \nBerufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Juni 2019 \n- 3 K 3445/17 - geändert und die Klage auch in diesem Umfang abgewiesen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten \ndes erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 17/20 und die Beklagte zu 3/20. \nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. \nDie \njeweilige \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndie jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich erfolgte \nteilweise Aufhebung eines abfallrechtlichen Bescheids. \nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1.................. in Dresden-\nCossebaude. In den Jahren 2014 und 2015 forderte die Beklagte die Klägerin auf, von \ndem Grundstück Gegenstände zu beräumen und zu verwerten oder zu beseitigen. \nDiese seien als entsorgungspflichte Abfälle einzustufen. Parallel hörte die Beklagte die \nKlägerin zum Erlass einer abfallrechtlichen Anordnung an. Die Beklagte kam der \nAufforderung nicht nach. \n1 \n2 \n\n3 \n \nMit Bescheid vom 28. Januar 2016 gab die Beklagte der Klägerin auf, bis 31. März \n2016 diverse auf dem Grundstück lagernde Gegenstände, darunter „ca. 18 stark \nbeschädigte Wohncontainer mit Resten der Dämmung und einer zerstörten Bitumen-\nDacheindeckung“, zu beräumen und ordnungsgemäß zu entsorgen oder einer \nordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen (Ziffer 1). Des Weiteren wurde der Klägerin \naufgegeben, bis 15. April 2016 Entsorgungsbelege oder Verwertungsnachweise \nvorzulegen (Ziffer 2). Für die Nichterfüllung der Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld von \n5.000,00 € (Ziffer 3), für die Nichterfüllung der Ziffer 2 von 500,00 € (Ziffer 4) angedroht. \nDagegen \nerhob \ndie \nKlägerin \nam \n27. \nFebruar \n2016 \nWiderspruch. \nMit \nWiderspruchsbescheid vom 22. März 2017 stellte die Beklagte das Verfahren \nhinsichtlich der Beräumung von Brandabfällen ein. Im Übrigen wies sie den \nWiderspruch zurück. \nDie Klägerin hat am 19. April 2017 Klage auf Aufhebung des Bescheids erhoben. Bei \nden von der Beklagten als „Wohncontainer“ bezeichneten Gegenständen handele es \nsich um Modulrahmen in verschiedenen Ausbaustufen. Diese könnten als Grundgerüst \nfür unterschiedliche Konstruktionen verwendet werden, ohne dass ihre Verwendbarkeit \ndurch Gebrauchs- oder Rostspuren beeinträchtigt werde. Sie würden zu Preisen ab \n1.000,00 € gehandelt. Von ehemals 120 Modulrahmen seien bis auf die noch \nvorhandenen alle einem Verwendungszweck zugeführt worden. Hinsichtlich der noch \nvorhandenen Modulrahmen liefen Verhandlungen über ihren Verkauf. Dass eine \ngrößere Zahl an Modulrahmen verkauft werden konnte, verdeutliche die weiterhin \nbestehenden Verwendungsmöglichkeiten. Ohne diese hätten Verkaufspreise von \nmehreren tausend Euro nicht erzielt werden können. \nDas Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteil vom 27. Juni 2019 - 3 K 3445/17 - das \nVerfahren teilweise eingestellt. Die Ziffern 1 bis 4 des Bescheids der Beklagten hat es \naufgehoben, soweit sich die Regelungen auf die „Grundgerüste als tragende \nKonstruktion (Stahlteile)“ der „ca. 18 stark beschädigten Wohncontainer mit Resten der \nDämmung und einer zerstörten Bitumen-Dacheindeckung“ bezogen haben. Im Übrigen \nhat es die Klage abgewiesen. Die zu tragenden Verfahrenskosten sind im Verhältnis 9 \n(Klägerin) zu 1 (Beklagte) verteilt worden. Zur Begründung der teilweisen Aufhebung \ndes abfallrechtlichen Bescheids hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen \nausgeführt, es handle sich bei den Stahlteilen der Container - anders als bei den \nanderen Teilen der Container - nicht um Abfall, da ihr ursprünglicher \nVerwendungszweck nicht entfallen sei. Sie hätten ursprünglich als Grundgerüst oder \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \ntragende Teile beim Bau von Containern für Wohn- oder Bürozwecke gedient. \nAnschließend hätten etwa 100 Stahlteile Verwendung als Grundgerüst zum Bau von \nGartenhäusern und Pferdeboxen gefunden. Die verbliebenen Stahlteile seien im \nOktober 2018 als Grundgerüst zum Bau von Gartenhäusern, Garagen und Carports \nzum Verkauf angeboten und im Umfang von drei Stahlteilen auch verkauft worden. \nMit Beschluss vom 28. Oktober 2019 hat das Oberverwaltungsgericht auf Antrag der \nBeklagten die Berufung zugelassen. Die Beklagte begründet die Berufung damit, dass \ndie Container als Ganzes als Abfall einzustufen seien. Der dafür erforderliche \nEntledigungswille sei nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG anzunehmen. Danach müsse \ndie ursprüngliche Zweckbestimmung eines Gegenstandes entfallen sein. Bei der \nBewertung dessen sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf die \nbewegliche Sache als Ganzes und nicht auf deren Einzelteile abzustellen. Nur diese - \nvon Rechtsprechung und Literatur vertretene - Auffassung ermögliche eine effiziente \nVerwirklichung des vom Abfallrecht verfolgten Zwecks, Umwelt und menschliche \nGesundheit zu schützen. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts müsste die \nzuständige Behörde bei einer Ersatzvornahme die auf dem Grundstück der Klägerin \nabgelagerten Container zunächst bearbeiten, da sie diese nur teilweise verwerten oder \nbeseitigen dürfe. Der damit verbundene Aufwand erschwere einen effizienten \nGesetzesvollzug. Stattdessen sei für die Abfalleigenschaft maßgeblich, ob die auf dem \nGrundstück der Klägerin gelagerten Container ihre Zweckbestimmung, dem Aufenthalt \nvon Menschen zu dienen, verloren haben. Dies sei der Fall, weil die noch immer fest \nmit den Modulrahmen verbundenen Verkleidungselemente (Decken, Boden und \nWände) schon zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung im März 2017 \neingedrückt und ganz erheblich beschädigt gewesen seien. \nDie Beklagte hat ursprünglich beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil \ndahingehend abzuändern, dass die Klage auch in dem Umfang abgewiesen wird, in \ndem ihr erstinstanzlich stattgegeben worden ist. Mit Schriftsätzen vom 10. Dezember \n2021 und 13. Dezember 2021 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend \nfür teilweise erledigt erklärt, soweit mit der Klage die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des \nBescheids der Beklagten bezogen auf die Container-Grundgerüste begehrt worden ist. \nDie Beklagte beantragt nunmehr sinngemäß, \nunter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 27. Juni 2019 - 3 K 3445/17 - die Klage auch im \nverbliebenen Umfang der Berufung abzuweisen. \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie trägt vor, bei den streitgegenständlichen Sachen handle es sich um Modulrahmen. \nDiese hätten weder als Wohn- noch als Bürocontainer gedient. Sie seien im \nBaukastensystem zu einem Bürogebäude zusammengesetzt worden; daher \nverfügten nur einzelne Modulrahmen über Wände, Decken und Böden. Die \nModulrahmen \nseien \neigenständige \nSachen \nmit \neinem \neigenständigen \nVerwendungszweck \nals \n„Konstruktion/Grundgerüst“. \nMaßgeblich \nfür \ndie \nEinordnung als Abfall sei, ob die Modulrahmen derart beschädigt seien, dass sie \ndiesen Verwendungszweck nicht mehr erfüllten. Eine solche Beeinträchtigung \nhabe zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht vorgelegen, so \ndass die Modulrahmen kein Abfall seien. Im Übrigen sei die Berufung selbst dann \nunbegründet, wenn der ursprüngliche Zweck der Modulrahmen entfallen sei. Denn \nnach der Rechtsprechung sei ein erforderlicher Entledigungswille nicht gegeben, \nwenn Sachen zur Umgestaltung oder Umwandlung, zum „Ausschlachten“ oder \nzwecks gelegentlicher Weitergabe zur weiteren Verwertung aufbewahrt würden. \nDarüber hinaus wäre eine - unterstellte - Abfalleigenschaft durch den während des \nerstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Verkauf von drei Modulrahmen entfallen. \nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31. August 2021 und die Klägerin mit Schriftsatz \nvom 30. Juli 2021 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. \nWegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf \ndie Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Akten des behördlichen \nVerfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. \nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in dem im Berufungsverfahren verbliebenen \nUmfang übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren insoweit \nentsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Des \nWeiteren ist in diesem Umfang die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils \nentsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen. \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \nDie verbleibende Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. \nGegenstand des verbliebenen Berufungsverfahrens ist, da die Klägerin keine \nAnschlussberufung eingelegt hat, allein die teilweise Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des \nBescheids durch das verwaltungsgerichtliche Urteil (vgl. §§ 128, 129 VwGO). Der \nBescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist nicht nur - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nangenommen hat - formell rechtmäßig. Auch materiell sind die verfügten \nHandlungspflichten im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \n(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. Juni 2021 - OVG 11 B 20.16 -, juris Rn. 19 \nm. w. N.) nicht zu beanstanden. \nI. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung zur Beräumung und ordnungsgemäßen \nEntsorgung oder Verwertung (Ziffer 1 des Bescheids) ist § 62 des Gesetzes zur \nFörderung \nder \nKreislaufwirtschaft \nund \nSicherung \nder \numweltverträglichen \nBewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar \n2012 (BGBl. I S. 212) in der zuletzt am 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geänderten \nFassung. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen \nAnordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes \nerlassenen Rechtsverordnung treffen. \nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. \n1. Die Anordnung ist notwendig, um die Erfüllung von Pflichten nach dem \nKreislaufwirtschaftsgesetz zu erreichen. Zu den im Kreislaufwirtschaftsgesetz \nnormierten Pflichten gehört, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet sind, \nihre Abfälle zu verwerten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG) oder - falls dies nicht möglich ist - \nzu beseitigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG). \nDiese Pflichten wurden hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheids auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Grundgerüste, \ndie Bestandteile der dort abgelegten 18 Container waren, nicht erfüllt. Dies wäre \nerforderlich gewesen, da es sich um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 \nVar. 2 KrWG handelte. \na) § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG definiert den Begriff Abfälle als „alle Stoffe oder \nGegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“. \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n7 \n \nDie in der Definition verwendeten Begriffe werden in den nachfolgenden Absätzen \nnäher bestimmt. Der Wille zur Entledigung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG \nhinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche \nZweckbestimmung \nentfällt \noder \naufgegeben \nwird, \nohne \ndass \nein \nneuer \nVerwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der \nZweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter \nBerücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 \nKrWG). Die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 3 KrWG („anzunehmen“) ist \nwiderlegbar (Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrWG, AbfR und BodSchR, 153. EL Juli \n2021, § 3 Abs. 3 KrWG Rn. 4). \nAusgangspunkt \nzur \nBestimmung \ndes \nVerwendungszwecks \nund \ndamit \nder \nAbfalleigenschaft sind demnach die subjektiven Vorstellungen des Besitzers. Als \nobjektives Korrektiv der subjektiven Vorstellungen fungiert die Verkehrsanschauung. \nDadurch sind Zweckbestimmungen ausgeschlossen, die mit den Zielen und Vorgaben \ndes Abfallrechts nicht vereinbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2018 - 7 C 34.15 -, \njuris Rn. 29; BayVGH, Beschl. v. 14. November 2019 - 20 ZB 19.1010 -, juris Rn. 17). \nDieses Korrektiv reicht zwar nicht so weit, dass der vom Besitzer gewollte \nVerwendungszweck rational begründbar sein muss. Ausgeschlossen sind aber \nZwecksetzungen, die die Zielsetzungen des Abfallrechts, Umwelt und menschliche \nGesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unterlaufen (vgl. BVerwG, \na. a. O., juris Rn. 29; BayVGH, a. a. O., juris Rn. 17). \nDer so zu bestimmende Verwendungszweck ist entfallen, wenn die Sache aus \ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zweckentsprechend verwendet werden \nkann (BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2018 - 7 C 34.15 -, juris Rn. 31). Ist eine Sache nicht \nmehr benutzbar, aber reparaturfähig, so bleibt ihre Zweckbestimmung erhalten, falls \ndie Reparatur beabsichtigt ist und in absehbarer Zeit realisiert wird (BayVGH, Beschl. \nv. 14. November 2019 - 20 ZB 19.1010 -, juris Rn. 16; Jarass/Petersen, KrWG, 2014, \n§ 3 Rn. 83). \nIst \nder \nursprüngliche \nVerwendungszweck \neiner \nSache \nentfallen, \ntritt \ndie \nAbfalleigenschaft nur dann nicht ein, wenn ein neuer Verwendungszweck „unmittelbar“ \nan dessen Stelle tritt. Dafür trägt der Besitzer die Darlegungslast (BayVGH, Beschl. v. \n14. November 2019 - 20 ZB 19.1010 -, juris Rn. 16 m. w. N.; Jarass/Petersen, KrWG, \n2014, § 3 Rn. 86). Subjektiv muss ein einheitlicher, nie unterbrochener Wille des \nBesitzers vorliegen, wie mit der Sache verfahren werden soll (vgl. NdsOVG, Beschl. v. \n22 \n23 \n24 \n\n8 \n \n29. September 2010 - 7 ME 54/10 -, juris Rn. 8; Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. \n86). Objektiv muss der neue Verwendungszweck tatsächlich unmittelbar zu \nverwirklichen sein; das ist nicht der Fall, wenn die Sache einer Zwischenbehandlung \nbedarf (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 29. September 2010 - 7 ME 54/10 -, juris Rn. 8; \nJarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 87). \nBei der Bewertung, ob der Verwendungszweck einer Sache entfallen und nicht \nunmittelbar durch einen neuen ersetzt worden ist, muss auf die Sache als Gesamtheit \nund nicht auf ihre demontierbaren und gegebenenfalls funktionsfähigen Bestandteile \noder Elemente abgestellt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. Juli 2017 - 22 ZB 16.1463 \n-, juris Rn. 11; Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 84; Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 3 KrWG Rn. 60). Dies gebietet die \nVerkehrsanschauung in ihrer Funktion als objektives Korrektiv. Andernfalls würde die \nEinstufung von komplexen Gegenständen als Abfall eine Prüfung all ihrer Bestandteile \nerforderlich machen. Dies kann viel Zeit und erheblichen Aufwand erfordern. Bis zum \nAbschluss der Prüfung bestünde Ungewissheit über die Abfalleigenschaft. Mit den \nZielen des Abfallrechts sind Ungewissheiten über die Abfalleigenschaft nicht vereinbar, \nda sie Missbrauchsgefahren begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2018 - 7 C 34.15 \n-, juris Rn. 30) und eine zeitnahe Verwertung oder Beseitigung von Abfällen gefährden. \nb) Ausgehend von diesen Maßstäben sind die streitgegenständlichen 18 Container-\nGrundgerüste Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 KrWG. \nDer ursprüngliche Verwendungszweck ist entfallen. Abzustellen ist dabei auf den \nursprünglichen Verwendungszweck der Container, nicht auf den der Container-\nGrundgerüste. Denn die Grundgerüste waren zum Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheids Bestandteile der zusammengesetzten Sachen „Container“. \nDie Eigenschaft als Bestandteil resultiert daraus, dass die Grundgerüste mit anderen \nMaterialien, insbesondere mit Böden und Decken fest verbunden waren. Dies belegen \ndie von der Beklagten erstellten Bilder. \nDer Verwendungszweck der Container ist entfallen, da sie nicht mehr genutzt werden \nkonnten, um Menschen einen geschützten Aufenthalt für Büroarbeiten zu bieten. Diese \nursprüngliche Funktion ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, die Container \nseien vor dem Abstellen auf dem klägerischen Grundstück Teil eines im \nBaukastensystem zusammengesetzten Bürogebäudes gewesen. Die Container \nkonnten diese Funktion aufgrund ihrer erheblichen Beschädigungen nicht mehr \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n9 \n \nerfüllen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, waren nach den \nvon der Beklagten vorgelegten Fotos die Decken der Container teilweise \neingestürzt sowie die Dämmung und die Böden verrottet. Zweifel an der \nAuthentizität der Fotos bestehen nicht. Ob eine Erfüllung des ursprünglichen \nVerwendungszwecks im Falle einer Reparatur möglich gewesen wäre, bedarf \nkeiner Aufklärung. Die Klägerin hat keinen Willen bekundet, eine solche \ndurchzuführen. \nDer ursprüngliche Verwendungszweck der Container ist des Weiteren nicht unmittelbar \ndurch einen neuen ersetzt worden. Ein solcher Verwendungszweck folgt nicht aus dem \nVorbringen der Klägerin, Teile der Container erneut verwenden zu wollen. So sollten \ndie Grundgerüste als Konstruktionsbestandteile für neu zu errichtende Bauten genutzt \nwerden. Dies stellt zwar einen neuen Verwendungszweck dar. Dieser besteht darin, \ndass aus einer nicht mehr verwendbaren Sache Bestandteile entfernt werden, um die \nBestandteile für den ursprünglichen Zweck oder einen anderen zulässigen Zweck zu \nnutzen. Abfallrechtlich zulässig ist eine solche Zwecksetzung aber nicht (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 4. Juli 2017 - 22 ZB 16.1463 -, juris Rn. 14; Jarass/Petersen, KrWG, 2014, \n§ 3 Rn. 84; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 3 KrWG Rn. 61). \nDiese Auslegung ist geboten, um Widersprüche mit anderen Regelungen des \nKreislaufwirtschaftsgesetzes zu vermeiden. Nach § 3 Abs. 25 KrWG ist Recycling \n„jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder \nStoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet \nwerden“. Das von der Klägerin beabsichtigte „Ausschlachten“ der Container erfüllt \ndiese Voraussetzung und ist damit eine abfallrechtliche Verwertungsmaßnahme. Diese \nkann nach § 5 KrWG dazu führen, dass die Bestandteile ihre Abfalleigenschaft wieder \nverlieren. Eine Verneinung der Abfalleigenschaft der Gesamtsache bewirkt die \nbeabsichtigte Verwendung zum Recycling aber nicht. Das folgt schon aus dem \neindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 25 KrWG, der die Abfalleigenschaft der zu \nrecycelnden Sache voraussetzt. \nDiese Bewertung steht nicht im Widerspruch zu der klägerseitig angeführten \nEntscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Zwar wird in der Entscheidung \nausgeführt, dass ein erforderlicher Entledigungswille nicht gegeben sei, wenn \nSachen zur Umgestaltung oder Umwandlung, zum „Ausschlachten“ oder zwecks \ngelegentlicher Weitergabe zur weiteren Verwertung aufbewahrt würden (OLG Köln, \nBeschl. v. 27. Mai 1994 - Ss 171/94 B -, NVwZ-RR 1995, 386). Allerdings beziehen \nsich diese Ausführungen auf den Abfallbegriff nach dem Abfallgesetz vom 27. \n29 \n30 \n\n10 \n \nAugust 1986 (BGBl I S. 1410). Die herrschende Meinung zur damaligen Rechtslage \nging davon aus, dass eine Sache kein Abfall ist, wenn sie einer Weiterverwertung oder \n-verarbeitung als Wirtschaftsgut zugeführt werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar \n1990 \n- I ZR 126/88 \n-, \njuris \nRn. 25 m. w. N.). \nMit \ndem \nInkrafttreten \ndes \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) \nhat der Gesetzgeber eine neue Definition des Abfallbegriffs normiert. Dies erfolgte mit \nder ausdrücklichen Zielsetzung, die Ausklammerung von „Wirtschaftsgütern“ aus dem \nAnwendungsbereich des Abfallgesetzes 1986 aufzugeben (BT-Drs. 12/5672, S. 39). \nDie - vorliegend geäußerte - unternehmerische Absicht, einen Stoff oder Gegenstand \ngewinnbringend zu veräußern, stellt ebenfalls keine zulässige Zweckbestimmung dar \n(ausführlich dazu BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2018 - 7 C 34.15 -, juris Rn. 30). \nAuch der geltend gemachte Verkauf von drei Container-Grundgerüsten kann nicht \ndazu führen, dass deren Abfalleigenschaft entfallen ist. Maßgeblich für die \ngerichtliche Bewertung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung. Der Verkauf soll erst später, nämlich während des \nerstinstanzlichen Verfahrens und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheids \nerfolgt sein. \nDie Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 3 Abs. 3 KrWG, dass ein Wille \nzur Entledigung der Container und damit auch aller ihrer Bestandteile vorlag, sind somit \nerfüllt. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt. Die daraus resultierende \nAbfalleigenschaft \nder \nContainer-Grundgerüste \nendete \nbis zum \nErlass \ndes \nWiderspruchsbescheids nicht nach § 5 Abs. 1 KrWG. Denn es ist nicht ersichtlich, dass \nsie einem Recycling oder einem anderen Verwertungsverfahren unterzogen wurden. \nEin abgeschlossenes Verwertungsverfahren ist nach dem klaren Wortlaut des § 5 \nAbs. 1 KrWG („durchlaufen hat“) zwingende Voraussetzung für die Beendigung der \nAbfalleigenschaft. Allein die Absicht, ein solches Verfahren durchzuführen, ist nicht \nausreichend. \nAufgrund der Abfalleigenschaft der 18 Container-Grundgerüste gelten für sie die Pflicht \nzur Verwertung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG) und die Pflicht zur Beseitigung (§ 15 Abs. 1 \nSatz 1 KrWG). Das erfolgte Abstellen der Container und damit auch der Grundgerüste \nals deren Bestandteile auf dem Grundstück der Klägerin über einen längeren Zeitraum, \nohne Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen durchzuführen, ist mit diesen \nPflichten nicht vereinbar. \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n11 \n \n2. Die Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Sie ist nicht nur eine geeignete, \nerforderliche und verhältnismäßige Maßnahme, um die Erfüllung abfallrechtlicher \nPflichten zu erreichen, und überschreitet damit den Ermessensspielraum nicht. Sie \nerging zudem in Person der Klägerin gegenüber einer richtigen Adressatin. Auf der \nGrundlage des § 62 können grundsätzlich alle Personen in Anspruch genommen \nwerden, die Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht erfüllen. Dazu gehören \ndie Besitzer von Abfällen (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 62 \nKrWG Rn. 10; Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 62 Rn. 33). Die Klägerin war zum \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids Besitzern der 18 Container-\nGrundgerüste. Nach § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer von Abfällen jede natürliche oder \njuristische Person, welche die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Der \nEigentümer eines der Allgemeinheit rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglichen \nGrundstücks übt eine solche Sachherrschaft für Gegenstände aus, die sich auf dem \nGrundstück befinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 -, juris Rn. \n10). Nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin schon deshalb die Sachherrschaft über \ndie Container inklusive ihrer Grundgerüste, weil sich diese auf ihrem Grundstück \nbefanden. Dieses war der Allgemeinheit jedenfalls rechtlich nicht frei zugänglich. \nII. Auch die Anordnung zum Nachweis der Entsorgung oder Verwertung der Container-\nGrundgerüste \n(Ziffer \n2 \ndes \nBescheids) \nist \nnicht \nzu \nbeanstanden. \nErmächtigungsgrundlage dafür ist § 62 i. V. m. § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG (vgl. \nJarass/Petersen, KrWG, 2014, § 47 Rn. 18; Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrWG, AbfR \nund BodSchR, 153. EL Juli 2021, § 47 KrWG Rn. 151). Die gesetzlich normierte \nAuskunftspflicht soll der Behörde ermöglichen, die Einhaltung von abfallrechtlichen \nPflichten zu kontrollieren. Zu diesen Pflichten gehört die in Ziffer 1 des Bescheids \nverfügte Anordnung, die Container und die Grundgerüste als ihre Bestandteile zu \nentsorgen oder zu verwerten. Die Anordnung ist zudem ermessensfehlerfrei erfolgt; \ninsbesondere ist sie verhältnismäßig. \nIII. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens beruht auf § 154 \nAbs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Die Gesamtkosten sind, da der erledigte im Vergleich zum \nnicht erledigten Verfahrensteil wertmäßig gleich ist, zu teilen. Hinsichtlich des noch \nanhängigen Berufungsverfahrens trägt die Klägerin aufgrund des Obsiegens der \nBeklagten die Kosten. Die auf den erledigten Verfahrensteil entfallenden Kosten sind \nhingegen der Beklagten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht dies billigem \nErmessen, weil die Beklagte insoweit berechtigten Anlass zur Klage gegeben hat. Geht \n35 \n36 \n37 \n\n12 \n \nman davon aus, dass eine Zwangsmittelandrohung rechtswidrig wird, wenn die \nKlägerseite die zur Erfüllung des Verwaltungsakts gesetzte Frist wegen der \naufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels nicht zu befolgen brauchte (vgl. \nFehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 13 VwVG Rn. 12; Weber, \nNVwZ 2020, 1313 [1317 f.]), ist die teilweise Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen \ndurch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erfolgt. Die Beklagte hat aber \nauch dann Anlass zur Klage gegeben, wenn der Gegenansicht gefolgt würde, dass die \nZwangsmittelandrohung sich in einem solchen Fall erledigt. Denn sie brachte durch die \nZurückweisung des Widerspruchs als „zulässig, aber unbegründet“ zum Ausdruck, \ndass sie nicht von einer Erledigung ausgeht. Es war daher nicht fernliegend, dass die \nBeklagte eine Zwangsgeldfestsetzung auf die im Bescheid erfolgten Androhungen \nstützt. Um ein solches, rechtswidriges Vorgehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. August \n2001 - 22 CS 99.3133 -, juris Rn. 17) auszuschließen, bestand auch hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohungen ein Rechtsschutzinteresse für eine Klageerhebung. \nDie erfolgte Abänderung des Hauptausspruches des erstinstanzlichen Urteils macht \neine Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erforderlich. Hinsichtlich \ndes im Berufungsverfahrens eingestellten Verfahrensteils sind die darauf entfallenden \nKosten - wie dargelegt - der Beklagten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. \nGleiches gilt für die Kosten, die auf den bereits erstinstanzlich eingestellten \nVerfahrensteil entfallen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass insoweit die \nBeklagte die Kosten zu tragen hat, ist nach § 158 Abs. 2 VwGO auch bei einer lediglich \nteilweisen Erledigung grundsätzlich unanfechtbar und damit für das Rechtsmittelgericht \nbindend (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 32). Gründe, \ndavon ausnahmsweise abzuweichen, liegen nicht vor. Dagegen hat die Klägerin nach \n§ 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen, die den erst- und zweitinstanzlich \nabgewiesenen Teilen der Klage zuzuordnen sind. Die von den abgewiesenen Teilen \numfassten Mengen an Abfall überwiegen die der eingestellten Teile deutlich. Aus \ndiesem Grund wird die erstinstanzliche Kostenentscheidung nur geringfügig zugunsten \nder Klägerin abgeändert. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach \n§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \n38 \n39 \n\n13 \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \n\n14 \n \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \nTischer \n \n \n \n Sieweke \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis einschließlich 12. Dezember 2021 \nauf 5.500 € und ab 13. Dezember 2021 auf 5.000 € festgesetzt. In Abänderung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Juni 2019 wird der Streitwert \nfür das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht für den Zeitraum bis \neinschließlich 12. Dezember 2021 auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.7.2. \nSatz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hinsichtlich der \n18 \nContainer-Grundgerüste \nliegen \nkeine \nAngaben \n(voraussichtliche \nEntsorgungskosten, Abfallvolumen) vor, die eine Festlegung des Streitwertes der im \nBerufungsverfahren streitgegenständlichen Grundverfügung nach § 52 Abs. 1 GKG \nermöglichen. Bis zur eingetretenen teilweisen Erledigung des Berufungsverfahrens ist \ndeshalb für die Festsetzung des Streitwertes die Höhe des insgesamt angedrohten \nZwangsgeldes (5.500 €) maßgebend, da diese den für die streitgegenständliche \nGrundverfügung maßgeblichen Auffangstreitwert übersteigt. Die im Bescheid verfügten \n1 \n\n15 \n \nAndrohungen sollten ohne wertmäßige Differenzierung auch für den Fall gelten, dass \ndie Anordnungen des Verwaltungsakts „nicht vollständig“, beispielsweise bezüglich \neinzelner Gegenstände wie der Container-Grundgerüste, erfüllt werden. Ab 13. \nDezember 2021 erfolgt die Streitwertfestsetzung nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \nDie vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung wird von Amts \nwegen geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Die dafür erforderliche Zuständigkeit \ndes Rechtsmittelgerichts besteht auch dann, wenn das Verfahren - wie im vorliegenden \nFall - nur wegen eines Teils der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz anhängig \ngeworden ist (BayVGH, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 23 ZB 20.522 -, juris Rn. 29 m. w. N.). \nDer neu festgesetzte Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dem Bescheid kann zwar \nkein genaues Abfallvolumen entnommen werden. Aus den Angaben des Bescheids \nergibt sich aber, dass das erfasste Abfallvolumen nicht unerheblich oberhalb von \n300 m³ liegt. Nach Ziffer 2.4.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n2013 ist pro Kubikmeter ein Streitwert von 20 € anzunehmen. Auf Basis dessen wird \ndie Bedeutung der Sache für die Klägerin auf 10.000 € geschätzt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \nTischer \n \n \n \n Sieweke \n \n2 \n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-09/4-a-887-19","cited_norms":[{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-09/4-a-887-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487142","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.705055+00:00"}}