{"status":"available","doknr":"OLD487141","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-09","aktenzeichen":"3 A 386/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 386/20 \n \n3 K 1440/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis \nhier: Berufung \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel aufgrund \nder mündlichen Verhandlung \nam 9. Dezember 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n12. März 2020 - 3 K 1440/19 - wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. \nDer 1986 geborene Kläger ist indischer Staatsangehörigkeit. Er reiste eigenen Anga-\nben nach am 24. März 2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. \nNach Stellung eines Asylantrags am 6. April 2010 unter den Personalien „B. S.“, gebo-\nren 1985, war ihm am selben Tag seitens des Bundesamts für Migration und Flücht-\nlinge (künftig: Bundesamt) eine Aufenthaltsgestattung erteilt worden. Mit Bescheid vom \n6. Juli 2010 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet \nab. Zur Begründung führte es aus, dass der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen sei, da der Kläger seine Asyl-\ngründe nicht überzeugend und glaubwürdig dargelegt habe. \nSeine vorgenannte Aufenthaltsgestattung wurde vom Landkreis E. mehrfach und zu-\nletzt bis zum 5. November 2010 verlängert. Am 18. Oktober 2010 wurde ihm unter Ver-\nweis auf fehlende Reisedokumente eine Duldung gemäß § 60a AufenthG erteilt. Diese \nwurde mehrfach verlängert - zuletzt bis zum 13. November 2013. Zudem wurde er mit \n- bestandskräftigem - Bescheid vom 19. Oktober 2010 zur Mitwirkung bei der Beschaf-\nfung seines Passes aufgefordert und in der Folgezeit eine solche mehrfach angemahnt. \nIn Zusammenhang mit der von ihm beabsichtigen Eheschließung legte der Kläger im \nMai 2013 der Beklagten seine Geburtsurkunde vor, welche auf den Namen „S. S.“, \ngeboren 1986, ausgestellt ist. Zudem legte er einen am 9. Juli 2013 ausgestellten Rei-\nsepass der Indischen Republik mit der Reisepassnummer ... vor, der eine Gültigkeit bis \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nzum 8. Juli 2014 aufweist (Bl. 91 Verwaltungsakte zu „3 K 1440/19“, künftig: Verwal-\ntungsakte; Band 2) und, welche am 19. Mai 2014 bis zum 8. Juli 2023 verlängert wurde. \nAm 4. November 2013 wurde ihm sodann eine Duldung gemäß § 60a AufenthG vor \ndem Hintergrund seiner beabsichtigten Eheschließung mit der deutschen Staatsange-\nhörigen, Frau C. R. (geboren 1963), gewährt. Auch diese wurde verlängert - zuletzt bis \nzum 29. Juni 2014. Zwischenzeitlich war ihm mit Bescheid vom 6. Mai 2014 eine Auf-\nenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden, nachdem er die Ehe mit \nFrau R. am XX.XXXXXXXXXXXXXX eingegangen war. Auch diese Aufenthaltserlaub-\nnis wurde mehrfach verlängert - zuletzt bis zum 1. Juni 2017. \nAm 20. Januar 2014 legte er eine am 17. Januar 2014 ausgesellte „Bescheinigung“ \ndes Vereins „H.-Verein vor, in welcher dem Kläger „zur Vorlage bei den zuständigen \nBehörden“ bestätigt wird, dass er in der Bildungseinrichtung des Vereins voraussicht-\nlich vom 13. Januar 2014 bis 11. März 2014 an einem Integrationskurs teilnimmt (Bl. \n150 Verwaltungsakte, Band 2). Mit Bescheinigung vom 6. März 2014 (Bl. 179 Verwal-\ntungsakte, Band 2) wurde ihm vom vorgenannten Verein bestätigt, dass er in der Bil-\ndungseinrichtung am X.XXXXX 2014 an einer A1-Prüfung teilgenommen habe. Ferner \nlegte er (Bl. 168 Verwaltungsakte, Band 2) ein am 8. April 2014 ausgestelltes Zertifikat \ndes „Language Coach Institute“ über eine am XX.XXXXX 2014 absolvierte Prüfung zur \nEuropastufe A 1, welche er mit dem Prädikat „gut“ bestanden hatte, vor. Auf Blatt 201 \nder Verwaltungsakte, Band 2, befindet sich ein interner Aktenvermerk der Beklagten \nzur \nPrüfung \ndes \nVorliegens \nder \nTatbestandsvoraussetzungen \ndes \n§ 25 \nAbs. 5 AufenthG vom 30. Juni 2014, auf dem handschriftlich „Keine Deutschkennt-\nnisse“ vermerkt ist. Auf den nachfolgenden internen Prüfformularen vom 16. Dezem-\nber 2014 (Bl. 215 Verwaltungsakte, Band 2) und 2. Juni 2015 (Bl. 236 Verwaltungsakte, \nBand 2) sind keine Angaben zur Sprachkenntnissen niedergelegt. \nDer Kläger lebte seit dem 15. Februar 2016 von seiner Ehefrau getrennt. Die Schei-\ndung erfolgte am XX.XXXXXXXX 2018. Am 20. September 2016 und am 16. Mai 2017 \nbeantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 \nAbs. 2 AufenthG, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 \nund 3 AufenthG. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2017, zu-\ngestellt am 25. September 2017, ab. Hiergegen legte der Kläger am 28. September \n2017 Widerspruch ein und beantragte bei der Beklagten zugleich die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nverwies die Beklagte hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wir-\nkung auf § 84 Abs. 1 AufenthG und auf den Umstand, dass keine Ausreiseaufforderung \nvorliege. Um gerichtlichen Eilrechtschutz wurde insoweit nicht nachgesucht. Mit Be-\nscheid vom 18. April 2018 wurde der vorgenannte Widerspruch des Klägers zurückge-\nwiesen, wogegen er am 23. Mai 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig (- 3 K \n1014/18 -) erhob, die er in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2020 zurücknahm. \nSeit dem 1. Oktober 2016 war der Kläger als Küchenkraft bei einem Pizzaservice be-\nschäftigt (Bl. 256 Verwaltungsakte, Band 2). Sein monatliches Bruttogehalt betrug \n1.326 €. Laut Mietvertrag vom 22. September 2017 betragen seine monatlichen Miet-\nkosten (inklusive Nebenkosten) für die von ihm angemietete Wohnung 310 €. \nAm XX.XXXXXXXXX 2017 befand sich der Kläger im Rahmen einer Notfallbehandlung \nim Universitätsklinikum L.. Es wurde eine chronische Gastritis diagnostiziert (Bl. 348 \nVerwaltungsakte, Band 2). Vom X.XXXXXXXXX 2017 befand er sich wegen einer An-\npassungsstörung wegen eines Partnerschaftskonflikts im H.-Klinikum in stationärer Be-\nhandlung (Bl. 350 Verwaltungsakte, Band 2). Im zu dieser Behandlung vorgelegten \nBehandlungsbericht ist unter dem Punkt „Befunde bei Aufnahme“ unter anderem ver-\nmerkt: „(…) Kommunikation auf Deutsch möglich, jedoch z. T. Verständigungsprob-\nleme (…)“. \nAm 20. November 2017 gewährte die Beklagte - nach Abstimmung mit der Zentralen \nAusländerbehörde - dem Kläger eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG „aus \nsonstigen Gründen“. Diese wurde sodann bis zum 20. Mai 2018 verlängert. Mit E-Mail \nvom 27. Februar 2018 teilte die Zentrale Ausländerbehörde der Beklagten mit, dass \nder Kläger sobald wie möglich in sein Heimatland abgeschoben werden solle, wenn \nkeine Abschiebehindernisse oder Duldungsgründe vorlägen. Ausweislich eines Tele-\nfonvermerks vom 18. Mai 2018 (Bl. 336 Verwaltungsakte, Band 2) teilte der Sachbear-\nbeiter der Zentralen Ausländerbehörde der Beklagten mit, dass noch eine Ausreiseauf-\nforderung und Befristungsentscheidung seitens der Zentralen Ausländerbehörde ge-\ntroffen werden müsse. Es solle eine „Duldung bzw. Bescheinigung (…) nochmals für \n3 Monate mit auflösender Bedingung ausgestellt werden“. Daraufhin erteilte die Be-\nklagte dem Kläger am 22. Mai 2018 erstmals eine „Bescheinigung über den vorüber-\ngehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ (Bl. 339 Verwaltungsakte, \nBand 2; künftig: Bescheinigung). Auf der Bescheinigung vom 22. Mai 2018, deren Gül-\ntigkeit bis zum 30. September 2018 verlängert worden war, ist unter dem Punkt „Anga-\nben zum vorübergehenden Aufenthalt“ angekreuzt „Die o. g. Person verfügt nicht über \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \neinen gültigen Aufenthaltstitel und ist vollziehbar ausreisepflichtig“ und unter dem Punkt \n„Hinweise zur Erwerbstätigkeit“ angekreuzt, dass eine Beschäftigung gestattet ist. Zu-\ndem enthält die Bescheinigung „zusätzliche Hinweise: Die Bescheinigung erlischt mit \nWegfall der vorübergehenden Aufenthaltsgründe“. Die nachfolgend am 25. September \n2018 erteilte Bescheinigung, welche mehrfach und zuletzt jedenfalls bis zum 31. Ja-\nnuar 2019 verlängert wurde (Bl. 365 Verwaltungsakte, Band 2), enthält keine „Angaben \nzum vorübergehenden Aufenthalt“ und keine „zusätzliche(n) Hinweise“, aber eine Ge-\nstattung der Beschäftigung. Jedenfalls die dem Kläger zuletzt am 18. Mai 2021 und \n15. Oktober 2021 erteilten Bescheinigungen haben unter dem Punkt „Angaben zum \nvorübergehenden Aufenthalt“ angekreuzt: „Die o. g. Person verfügt nicht über einen \ngültigen Aufenthaltstitel und ist vollziehbar ausreisepflichtig“ sowie „Derzeit ist ein ge-\nrichtliches Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-\nkung anhängig. Ein vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet wird für die Dauer \ndes vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ermöglicht (sog. Stillhalteabkommen)“. Unter \ndem Punkt „Hinweise zur Erwerbstätigkeit“ ist jeweils angekreuzt, dass eine „Er-\nwerbstätigkeit gemäß § 84 Abs. 2 S 2 AufenthG gestattet“ ist. \nMit Bescheid vom 22. Mai 2018, zugestellt am 24. Mai 2018, forderte die Zentrale Aus-\nländerbehörde den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätes-\ntens 30 Tage nach Zustellung ihres Bescheids, zu verlassen. Für den Fall der Nichtbe-\nfolgung der Ausreisepflicht wurde ihm seine Abschiebung nach Indien oder in einen \nanderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, \nangedroht. Sein hiergegen erhobener Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid \nvom 12. Dezember 2018 von der Landesdirektion Sachsen als unbegründet zurückge-\nwiesen. Seine hiergegen beim Verwaltungsgericht Leipzig erhobene Klage (- 3 K \n109/19 -) hat der Kläger zu Beginn des Jahres 2020 zurückgenommen. \nMit Schreiben vom 23. Mai 2018, welches bei der Beklagten am 28. Mai 2018 einge-\ngangen ist, erinnerte die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers an die „Er-\nledigung (ihres) Antrags vom 8. März 2018 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung \ngemäß § 25b Aufenthaltsgesetz“. Mit E-Mail vom 29. Mai 2018 wurde dieser mitgeteilt, \ndass das „angekündigte Schreiben bzw. eine Antragstellung“ nicht vorliege. Mit E-Mail \nvom 21. Juni 2018 teilte die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers der Be-\nklagten mit, dass am 8. März 2018 die Versendung des vorgenannten Antrags verse-\nhentlich unterblieben sei. Sie reichte diesen sodann - vorab - per Telefax am 21. Juni \n2018 bei der Beklagten ein. In diesem Schreiben wird zur Begründung des Antrags \n11 \n12 \n\n6 \n \nausgeführt, dass der Kläger seit mindestens acht Jahren im Bundesgebiet lebe, er ei-\nnen Integrationskurs erfolgreich besucht habe und allein für seinen Lebensunterhalt \nsorge. Er wurden Verdienstbescheinigungen für die Monate August 2017 bis Januar \n2018 mit dem Antrag vorgelegt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 teilte die Beklagte \nmit, sie beabsichtige, den Antrag vom 21. Juni 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltsti-\ntels abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 führte die damalige Verfahrens-\nbevollmächtigte des Klägers hierzu unter anderem aus, es sei zwar richtig, dass der \nKläger kein Zertifikat A 2 vorlegen könne, dies bedeute aber nicht, dass er nicht über \nmündliche Sprachkenntnisse im geforderten Umfang verfüge. Er habe versucht, im Ap-\nril 2018 eine A 2-Prüfung abzulegen. Dies sei nicht möglich gewesen. In L. würden \nkeine A 2-Prüfungen ohne entsprechenden vorbereitenden Sprachkurs abgenommen. \nDie Teilnahme an einem Sprachkurs sei ihm aufgrund seiner Arbeitszeiten nicht mög-\nlich. Der Kläger sei jedoch zum Nachweis seiner Sprachkenntnisse bereit, bei der Be-\nklagten vorzusprechen. \nDen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25b AufenthG lehnte \ndie Beklagte sodann mit Bescheid vom 8. November 2018 ab. Zur Begründung der \nEntscheidung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Kläger vom 16. September \n2017 bis 20. November 2017 nicht im Besitz einer Gestattung, Duldung oder Aufent-\nhaltserlaubnis gewesen sei und auch kein Anspruch auf Duldung bestanden hätte. \nAuch liege kein Nachweis über vorhandene Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-\nschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vor. Zudem erfülle er \nnicht die erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen, da aktenkundig lediglich ein \nSprachzertifikat A 1 vorliege. \nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10. Dezember 2018 Widerspruch ein. Zu \ndessen Begründung nahm der auf seinen mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 getä-\ntigten Vortrag Bezug und führte ergänzend aus, dass er voraussichtlich am 15. Dezem-\nber 2018 die Prüfung zum Sprachniveau A 2 ablegen werde und beabsichtige, ab Ja-\nnuar 2019 einen B 1-Kurs zu besuchen. Ein Prüfungszeugnis zum Sprachniveau A 2 \nbefindet sich nicht in der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten. Der Kläger hat \ndieses dem Senat in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2021 vorgelegt. Es \nwurde am 11. Februar 2019 ausgestellt und weist als Prüfungsdatum den 15. Dezem-\nber 2018 aus und bestätigt als Gesamtergebnis das Sprachniveau A 2. \nMit Schriftsatz vom 14. März 2019 informierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers \ndie Zentrale Ausländerbehörde über das anhängige Widerspruchsverfahren sowie ein \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \nbeim Verwaltungsgericht Leipzig anhängiges Klageverfahren und bat darum, von auf-\nenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Mit E-Mail vom 22. März 2019 teilte die \nZentrale Ausländerbehörde diesem mit, dass sein Mandant noch nicht vollziehbar aus-\nreisepflichtig sei, da die Ausreiseaufforderung nicht rechtskräftig sei, sowie, dass auf-\nenthaltsbeendende Maßnahmen daher bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens \nnicht in Betracht kämen. \nMit Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 10. Juli 2019 wurde der \nWiderspruch vom 10. Dezember 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf \nabgestellt, dass es an den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25b AufenthG erforderlichen materiellen Duldungsgründen fehle. Dies gelte sowohl \nfür den Zeitpunkt der Antragstellung als auch für den behördlichen Entscheidungszeit-\npunkt. Bei der am 20. November 2017 erstmals und zuletzt bis zum 20. Mai 2018 ver-\nlängerten Duldung handle es sich um eine rein verfahrensbezogene Duldung, welche \nnicht zu einem geduldeten Aufenthalt i. S. v. § 25b Abs. 1 AufenthG führen könne. \nAuch sei die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erst nach Ablauf der vorge-\nnannten Duldung, nämlich erst am 21. Juni 2018, beantragt worden. Auch Duldungs-\ngründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG hätten zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Auch \naus dem Umstand, dass die Zentrale Ausländerbehörde Sachsen mit E-Mail vom \n22. März 2019 erklärt habe, bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens von auf-\nenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, folge kein Duldungsanspruch i. S. v. \n§ 25b AufenthG. \nSeine am 16. August 2019 erhobene Klage hat der Kläger zusammengefasst wie folgt \nbegründet: Er halte sich seit acht Jahren in Deutschland auf. Kurzfristige Unterbrechun-\ngen von drei Monaten stünden dabei der achtjährigen Mindestaufenthaltsdauer nicht \nentgegen. Er sei allenfalls für zwei Monate nicht in Besitz einer Duldung gewesen. Ihm \nsei auch nicht nur eine Verfahrensduldung ausgestellt worden. Die Stadt L. habe der \nZentralen Ausländerbehörde mit E-Mail vom 27. Februar 2018 mitgeteilt, dass keine \nDuldungsgründe vorlägen und der Kläger sobald möglich, in sein Heimatland abge-\nschoben werden solle. Dies sei nicht geschehen und die Duldung im Mai 2018 noch-\nmals um drei Monate verlängert worden (Bl. 336 Verwaltungsakte, Band 2). Aus der \nAkte der Ausländerbehörde gehe nicht hervor, dass die Duldung nur aufgrund des an-\nhängigen Widerspruchsverfahrens erteilt worden sei. Er erfülle auch die übrigen Vo-\nraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG. Er habe den Test „Leben in Deutschland“ \nbestanden (Anlage K 2, Bl. 32 Gerichtsakte). Seine Sprachkenntnisse wiesen das Ni-\nveau B 1 auf, was entsprechend zertifiziert sei (Anlage K 3, Bl. 33 Gerichtsakte). Er sei \n16 \n17 \n\n8 \n \nin Vollzeit beschäftigt und sichere seinen Lebensunterhalt vollständig durch seine Er-\nwerbstätigkeit. \nEr hat beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 8. November 2018 in Ge-\nstalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2019 zu verpflichten, dem Kläger \neine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu erteilen, \nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Rechtsauffassung des \nGerichts zu bescheiden. \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nZur Begründung hat sie auf die in den angefochtenen Bescheiden niedergelegten \nGründe verwiesen. \nIm Rahmen der vor dem Verwaltungsgericht am 12. März 2020 durchgeführten münd-\nlichen Verhandlung hat der Kläger die unter dem Aktenzeichen 3 K 1014/18 erhobene \nKlage zurückgenommen. Zudem hat er bei der Beklagten eine Beschäftigungsduldung \nnach § 60d AufenthG beantragt. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage vom 16. August 2019 mit Urteil vom \n12. März 2020, welches dem Kläger am 19. März 2020 zugestellt wurde, abgewiesen. \nZur Begründung hat es angeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach der allein streitgegenständlichen Norm des \n§ 25b AufenthG. Er erfülle die Voraussetzung der Norm, Inhaber einer rechtswirksam \nerteilten Duldung zu sein oder einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen \nzu haben, nicht. Seine derzeitige Aufenthaltsberechtigung leite er aus der sogenannten \n„Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdo-\nkument“ her. Dabei handle es sich um eine formlose Bescheinigung, die ihre Grundlage \nim Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren, gültig seit dem \n1. Mai 2018 - 24a-2310/19/1 - finde. Unabhängig von der Frage ihrer rechtlichen Zu-\nlässigkeit stelle eine solche Bescheinigung keine Duldung dar. Er habe auch keinen \nAnspruch auf die Erteilung einer Duldung. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG lägen nicht vor. Das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat-\n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n9 \n \nleben stehe seiner Abschiebung rechtlich nicht entgegen. Er sei weder im erforderli-\nchen Umfang in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik integriert noch von seinem \nHeimatland im erforderlichen Umfang entwurzelt. Er lebe zwar seit zehn Jahren in \nDeutschland, aber sei weder beruflich noch sozial im erforderlichen Umfang in die hie-\nsigen Lebensverhältnisse integriert. Er habe hier keinen Beruf erlernt und einen sol-\nchen nachfolgend auch nicht ausgeübt. Er habe seinen Lebensunterhalt mit Sozialleis-\ntungen und Aushilfsbeschäftigungen bestritten. Derzeit sei er ohne entsprechenden \nAusbildungsnachweis als Koch in einem Pizzalieferservice beschäftigt. Für eine famili-\näre Integration sei nichts erkennbar. Es sei auch nicht erkennbar, dass er von seinem \nHeimatland, dass er im Alter von 24 Jahren verlassen habe, in dem er aber aufgewach-\nsen sei, dessen dort gesprochene Sprache er beherrsche und dessen Verhältnisse er \nkenne, entwurzelt sei. \nAuch eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit oder ausreisebedingte Suizidalität sei \nnicht gegeben. Soweit er an einer Anpassungsstörung durch einen Partnerschaftskon-\nflikt gelitten habe, spreche viel dafür, dass diese zwischenzeitlich überwunden sei. \nAuch lasse sich aus einer solchen nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Soweit er \nan einer chronischen Gastritis leide und vortrage, dass ihm die Fortsetzung seiner lau-\nfenden Behandlung ermöglicht werden müsse, fehle es schon an der Darlegung, um \nwelche laufende Behandlung es dem Kläger gehe. In der mündlichen Verhandlung \nhabe er sich an seinen letzten Arztbesuch nicht genau erinnern können, so dass eine \nTherapie offensichtlich nicht absolviert werde. \nSchließlich habe er auch aufgrund der Dauer des Verfahrens keinen Anspruch auf Er-\nteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Da das Bundesverwaltungsgericht \nin der umgekehrten Verfahrenskonstellation, in der in fehlerhafter Weise eine (Verfah-\nrens-)Duldung erteilt wurde, darauf hingewiesen habe, dass die Ausländerbehörden \ndie negativen Folgen einer einmal erteilten Duldung weitgehend selbst vermeiden \nkönnten, indem sie Duldungen bei einem auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25b AufenthG gerichteten Gerichtsverfahrens nur erteilten, wenn die Voraussetzun-\ngen hierfür vorlägen, sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vorliegend keine \nsogenannte Verfahrensduldung erteilt habe. Auch eine solche müsse im Übrigen ihre \nGrundlage in § 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 AufenthG finden, dessen Voraus-\nsetzungen aber nicht vorgelegen hätten. Auch aus dem Umstand, dass sein Aufenthalt \nnach der Ausreiseaufforderung mit Bescheid vom 22. Mai 2018 toleriert worden sei, \nlasse sich keine Duldung herleiten, denn dies sei ausschließlich der Durchführung des \n23 \n24 \n\n10 \n \nfolgenden Klageverfahrens sowie der beiden weiteren laufenden Verfahren geschuldet \ngewesen. \nDer Kläger verfolgt die vom Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2021 zugelassene \nBerufung weiter. \nZur Begründung hat der Senat in dem Zulassungsbeschluss darauf abgestellt, er habe \nmit seinem Vorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinreichend in \nFrage gestellt, dass kein Duldungsanspruch trotz des Absehens von aufenthaltsbeen-\ndenden Maßnahmen seit dem 22. Mai 2018 bestehe. So habe er dargetan, dass das \nAusländergesetz entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nkeine Zeiten des ungeregelten Aufenthalts vorsehe. Damit habe der Kläger begründete \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts formuliert. \nZur Begründung seiner Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und \nweist ergänzend mit Schriftsätzen vom 26. März 2021 und 15. November 2021 auf \nFolgendes hin: Er gehe seit dem 23. September 2020 einer Beschäftigung als Koch \nbei der G. GmbH nach. Dazu legt er als Anlagen BK 4 und BK 8 und 9 die Lohnnach-\nweise für die Zeit von Dezember 2020 bis Februar 2021 sowie für August und Septem-\nber 2021 vor. Zudem legt er als Anlage BK 10 eine von ihm unterzeichnete „Bekennt-\nniserklärung zur demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesre-\npublik Deutschland“ vor. Abgesehen von der Voraussetzung des Vorliegens einer Dul-\ndung erfülle er sämtliche Voraussetzungen des § 25b AufenthG. Ihm müsse entspre-\nchend der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 18. De-\nzember 2019 - 1 C 34/18 - insbesondere unter dem Gesichtspunkt seines mehrjährigen \nund weiterhin tolerierten Aufenthalts sowie der weiterhin erteilten Beschäftigungser-\nlaubnis eine Verfahrens- bzw. Ermessensduldung erteilt werden. Auch habe er von der \nBeklagten eine bis zum 15. November 2017 gültige Fiktionsbescheinigung erhalten. \nNach Rücksprache der Ausländerbehörde L. mit der Landesdirektion Sachsen sei aus-\nweislich Bl. 301 der Behördenakte eine Duldung erteilt worden. Die Voraussetzungen \ndes § 25b Abs. 1 Nr. 1 AufenthG könnten auch bei kurzfristigen Unterbrechungen des \nAufenthalts erfüllt sein. Eine solche liege vor, denn der Kläger sei für einen Zeitraum \nvon unter drei Monaten nicht im Besitz einer Duldung gewesen. Das Tatbestandsmerk-\nmal „regelmäßig“ ermögliche die Annahme einer nachhaltigen Integration auch bei kür-\nzeren Unterbrechungen. Auf § 85 AufenthG, wonach Unterbrechungen der Aufent-\nhaltszeiten von bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben könnten, werde verwiesen. \n25 \n26 \n27 \n\n11 \n \nDer Kläger beantragt, \nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 12. März 2020 - 3 K 1440/19 - die Beklagte zu verpflichten, \nunter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2018 in Gestalt des Wi-\nderspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 10. Juli 2019 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu ent-\nscheiden. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. November 2020, welcher am 8. Dezem-\nber 2021 eingegangen ist, darauf verwiesen, dass entsprechend der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (- 1 C 3/97 -) die Nichtvollziehung einer vollziehbaren \nAusreisepflicht ohne zureichenden Grund zwar ein tatsächliches Abschiebungshinder-\nnis begründen könne, aber der Kläger erst zu Beginn des Jahres 2020 seine Klage \nbeim Verwaltungsgericht Leipzig - 3 K 109/19 - gegen den Bescheid der Landesdirek-\ntion Sachsen vom 22. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom \n12. Dezember 2018 zurückgenommen habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei \njedoch auch aus dem Grund richtig, dass ihm § 25b AufenthG keinen Rechtsanspruch \nauf die begehrte Aufenthaltserlaubnis gewähre. Das Regelermessen sei gemäß § 25b \nAbs. 5 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zum allgemeinen Ermessen herab-\ngestuft, da der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt wor-\nden sei. Es sei unbeachtlich, dass dem Kläger in der Vergangenheit - rechtswidrig - \neine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden sei, denn dadurch \nsei kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der die Anwendung von § 10 Abs. 3 \nSatz 2 AufenthG nun ausschließe. \nFür die weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Behördenakten (drei Bände \nVerwaltungsakten zu „3 K 1440/19“, ein Band Widerspruchsakte zu „3 K 1440/19“ und \ndrei Bände Verwaltungsakte zu „3 K 109/19“), die Verfahrensakten im Verfahren vor \ndem Verwaltungsgericht Leipzig 3 K 1440/19 und das Protokoll seiner mündlichen Ver-\nhandlung vom 9. Dezember 2021. \n \n \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n12 \n \nEntscheidungsgründe \nI. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach § 126 Abs. 3 VwGO nur noch das \nBegehren auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25b Abs. 1 AufenthG und nicht mehr das gemäß den Schriftsätzen des Klägers \nvom 19. Mai 2020 und 26. März 2021 ursprünglich auch verfolgte Verpflichtungsbe-\ngehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG. Letzteres \nhat dieser, wie sich aus dem von ihm im Berufungsverfahren gestellten Antrag ergibt, \nim Berufungsverfahren im Anschluss an die in der mündlichen Verhandlung erfolgte \nErörterung der Sach- und Rechtslage eindeutig nicht weiter verfolgen wollen und somit \nkonkludent erklärt, die Berufung in diesem Umfang zurücknehmen zu wollen (vgl. Ru-\ndisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 126 Rn. 6 m. w. N.). Da \ndiese Rücknahme zugleich mit der Antragstellung erklärt wurde, bedurfte sie nach \n§ 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO keiner Zustimmung der Beklagten und beendete das Beru-\nfungsverfahren insoweit unmittelbar, ohne dass es des in § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO \nangesprochenen Einstellungsbeschlusses in entsprechender Anwendung von § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO bedurfte (Rudisile, a. a. O. Rn. 26; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, \n3. Aufl. 2020, § 126 Rn. 12; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 126 Rn. 10). \nII. Die im Übrigen zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sein Begehren \nauf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25b Abs. 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. \nDer \nseinen \nAntrag \nauf \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis \nnach \n§ 25b \nAbs. 1 AufenthG ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. November 2018 in Ge-\nstalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 10. Juli 2019 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch \nauf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). \nDer Kläger erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 i. V. \nm. § 25b Abs. 5 Satz 2 i. V. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. \n1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach der \nRechtsprechung des Senats bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthalts-\ntitels grundsätzlich, d. h. soweit sich nicht ausnahmsweise aus dem anzuwendenden \nRecht ein anderer Zeitpunkt ergibt, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat (SächsOVG, Urt. v. 11. Februar 2021 - 3 A 973/19 -, juris Rn. 21, und \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n13 \n \nBeschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18. \nDezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris Rn. 19). \nDer Beurteilung ist hiernach das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und \ndie Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) i. d. F. \nder Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch \ndas Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 9. Juli 2021 \n(BGBl. I S. 2467), zugrunde zu legen. Der hier maßgebliche § 25b AufenthG wurde \nzuletzt durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I \nS. 1307) geändert und hat folgenden Wortlaut: \n„§ 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration \n(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 \nund Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig \nin die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies \nsetzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer \n1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem min-\nderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens \nsechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthalts-\nerlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, \n2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik \nDeutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-\nschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, \n3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder \nbei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie \nder familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt \nim Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld un-\nschädlich ist, \n4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 \ndes Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und \n5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nach-\nweist. \nEin vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhalts-\nsicherung in der Regel unschädlich bei \n1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule \nsowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförder-\nten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, \n36 \n\n14 \n \n2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende \nSozialleistungen angewiesen sind, \n3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsauf-\nnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch \nnicht zumutbar ist oder \n4. Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen. \n(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, \nwenn \n1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Anga-\nben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nicht-\nerfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung \nvon Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder \n2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Num-\nmer 1 und 2 besteht. \n(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird \nabgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder \nseelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen \nkann. \n(…) \n(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längs-\ntens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Ab-\nsatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt. \n(…)“ \nBeim Kläger handelt es sich um einen Ausländer, dessen Asylantrag als offensichtlich \nunbegründet abgelehnt worden ist, dem aber abweichend von § 10 Abs. 3 \nSatz 2 AufenthG nach § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf vor \nder Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 \nNr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. Das ist vorliegend der Fall, da das Bundesamt den \nAsylantrag des Klägers mit Bescheid vom 6. Juli 2010 gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG \nals offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Dabei ist es unerheblich, dass sich der \nBescheid des Bundesamts zur Begründung der offensichtlichen Unbegründetheit auf \neine Norm des Asylverfahrensgesetzes und nicht des Asylgesetzes stützt, denn die \ngesetzliche Neubezeichnung im Rahmen des Asylverfahrenbeschleunigungsgesetzes \n(BGBl. I, 2015, S. 1722 ff.) war nicht mit einer inhaltlichen Änderung verbunden (vgl. \n37 \n\n15 \n \nBT-Drs. 18/6185, S. 52; SächsOVG, Beschl. v. 24. Februar 2021 - 3 D 66/20 -, juris \nRn. 11). Ebenso unschädlich ist es, dass das Bundesamt § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG \nnicht im Tenor seiner Entscheidung anführt, denn aus der Begründung des Bescheids \nist ohne weiteres ersichtlich, dass das Bundesamt eine offensichtliche Unbegründetheit \nnach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG annimmt, was ausreichend ist (vgl. SächsOVG a. a. \nO.; BVerwG, Urt. v. 25. August 2009 - 1 C 30.08 - juris; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, \nAusländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 10 AufenthG Rn. 32; Müller, in: Hofmann, \nAusländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 10 AufenthG Rn. 19). \nDer Kläger ist weder derzeit ein geduldeter Ausländer i. S. d. § 25b Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG noch hat er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesre-\npublik Deutschland integriert, weil er sich nicht entsprechend § 25b Abs. 1 Satz 2 \nNr. 1 AufenthG seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder \nmit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er dieses Manko \nnicht durch das Vorliegen weiterer, unbenannter Integrationskriterien oder durch eine \n„Übererfüllung“ von ausdrücklich genannten Integrationskriterien hinreichend kompen-\nsiert. Zeitlicher Bezugspunkt für die Frage eines ununterbrochenen Aufenthalts im vor-\ngenannten Sinn ist dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Ent-\nscheidung in der Tatsacheninstanz bis zu dem sich der Aufenthalt grundsätzlich unun-\nterbrochen fortsetzen muss (BVerwG, a. a. O. Rn. 34). \n2.1 Der Kläger hält sich zum vorgenannten zeitlichen Bezugspunkt nicht ununterbro-\nchen mindestens acht Jahre geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im \nBundesgebiet auf. \nUnabhängig von der Frage wie die Zeiträume zwischen dem 18. Oktober 2010 und \ndem 13. November 2013, während derer der Kläger nur wegen fehlender Reisedoku-\nmente geduldet war, und zwischen dem 26. September und 19. November 2017, wäh-\nrenddessen der Kläger nicht im Besitz einer Duldung war, zu bewerten sind, ob diese \nalso einen ununterbrochenen Voraufenthalt entgegenstehen, so war der Kläger jeden-\nfalls seit dem 21. Mai 2018 und wenigstens bis zum 31. Januar 2019, das Datum, bis \nzu dem die Verwaltungsakte vollständig vorlag, nicht mehr im Besitz einer Duldung, \nGestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis, was eine i. S. v. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. \n1 AufenthG relevante Unterbrechung darstellt. \n38 \n39 \n40 \n\n16 \n \nWährend für die Gewährung einer Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis seit dem \n21. Mai 2018 schon nichts ersichtlich ist, stellt die seit dem 22. Mai 2018 erteilte Be-\nscheinigung keine Duldung i. S. v. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG dar. Dabei ist \nunter einer Duldung im vorgenannten Sinn nicht nur eine rechtswirksam erteilte Dul-\ndung (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 24; Urt. v. 27. Januar 2009 - 1 C 40/07 -, juris Rn. 14) \nzu verstehen, sondern auch ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und \ndaher ein Rechtsanspruch auf Duldung besteht (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 24; \nSächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 - 3 B 295/21 -, juris Rn. 12). Aber auch \nüber seinen solchen verfügte der Kläger jedenfalls seit dem 21. Mai 2018 nicht. \na) Dem Kläger ist jedenfalls in der Zeit vom 21. Mai 2018 bis 31. Januar 2019 keine \nDuldung rechtwirksam - weder ausdrücklich noch konkludent - erteilt worden. \naa) Die ihm am 22. Mai 2018 ausgehändigte „Bescheinigung über den vorübergehen-\nden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ stellt keine rechtswirksam erteilte \nDuldung dar. \nEine Duldung ist ein Verwaltungsakt, deren unmittelbarer Regelungsgehalt in der ver-\nbindlichen Erklärung besteht, dass der Ausländer während ihrer Laufzeit nicht abge-\nschoben wird (BVerwG, Beschl. v. 16. Oktober 1980 - 1 B 809/80 -, juris Rn. 3; vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 20. September 2017 - 3 D 53/ 17 -, juris Rn. 8). Dabei ist der \nRegelungsgehalt des Verwaltungsakts entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwi-\nckelten Regeln zu ermitteln. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des \n§ 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verste-\nhen konnte. Auch für die Auslegung eines Verwaltungsakts sind nur solche Umstände \nindiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung er-\nkennbar waren. Nicht der innere, sondern der objektiv erklärte Wille ist maßgebend, \nwie ihn der Empfänger verstehen kann (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Oktober \n2005 - 6 B 52/05 -, juris Rn. 13; Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 14; \nSächsOVG, Urt. v. 9. Januar 2020 - 3 A 748/16 -, juris Rn. 18). \nAusgehend von diesen Maßstäben kann die dem Kläger am 22. Mai 2018 ausgehän-\ndigte Bescheinigung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm für die Zeit vom \n20. November 2017 bis 20. Mai 2018 formwirksam ausdrücklich eine Duldung erteilt \nworden war, von einem verständigen Empfänger nur so verstanden werden, dass die \nBescheinigung mangels eines entsprechenden Rechtsbindungswillens keine Duldung \n41 \n42 \n43 \n44 \n45 \n\n17 \n \ndarstellen soll. Denn wenn eine Duldung hätte erteilt werden sollen, hätte ein verstän-\ndiger Empfänger erwartet, dass die Beklagte - wie bisher - auch der äußeren Form \nnach eine solche ausdrücklich erteilt. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Be-\nklagte nach der sie in ihrem Ermessen bindenden Nr. 60a.4 der Allgemeinen Verwal-\ntungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009 S. 878) für \ndie Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung, welche sie nach § 60a Abs. \n4 AufenthG zu erteilen hat, das in den Anlagen D2 a und D2 b zur Aufenthaltsverord-\nnung abgedruckte Muster zu verwenden hat, dem die von ihr erteilte Bescheinigung \nersichtlich nicht entspricht. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Be-\nscheinigung zunächst den zusätzlichen Hinweis enthielt, dass sie „mit Wegfall der vo-\nrübergehenden Aufenthaltsgründe“ erlösche. Zwar indiziert die Formulierung „Aufent-\nhaltsgründe“, dass ein Aufenthaltsrecht irgendeiner Art besteht, aber aus den darge-\nlegten Gesamtumständen ergab sich für einen verständigen Empfänger nicht, dass die \n„Bescheinigung“ nur eine unschädliche Falschbezeichnung war und die Beklagte tat-\nsächlich eine Duldung hätte erteilen wollen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der \nGestattung der Erwerbstätigkeit, für die es wohl keine Rechtsgrundlage gegeben ha-\nben dürfte. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der am 22. Mai 2018 geltenden Fassung \ndurfte eine Erwerbstätigkeit nämlich nur bei entsprechender Berechtigung durch einen \nAufenthaltstitel aufgenommen werden, also in bestimmten Fällen auch bei einer erteil-\nten Duldung. Daraus folgt im Umkehrschluss aber nicht, dass die Bescheinigung vom \n22. Mai 2018 als Duldung zu verstehen war, denn die gesetzliche Folge, dass bei einer \nGestattung der Erwerbstätigkeit eine Duldung als erteilt gilt, kennt das Aufenthaltsge-\nsetz gerade nicht. Auch unter zusammenschauender Betrachtung des „zusätzlichen \nHinweises“ und der Gestattung der Erwerbstätigkeit ergibt sich bei objektiver Betrach-\ntung für den Empfänger nicht, dass die Beklagte hier eine Duldung erteilen wollte, weil \naus den dargestellten Gründen überwiegende Zweifel an einem entsprechenden \nRechtsbindungswillen bleiben. \nbb) Dem Kläger ist in der Zeit vom 21. Mai 2018 bis 31. Januar 2019 auch nicht durch \nkonkludentes Handeln eine Duldung erteilt worden, indem seit Mai 2018 keine Abschie-\nbemaßnahmen eingeleitet wurden oder dem Kläger mit E-Mail vom 22. März 2019 \ndurch die Zentrale Ausländerbehörde bestätigt wurde, bis zum rechtskräftigen Verfah-\nrensabschluss von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen (vgl. OVG Schl.-\nH., Beschl. v. 1. Oktober 2021, - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 37; Fränkel, in: Hofmann, a. a. \nO. § 25b AufenthG Rn. 9; Kluth, in: Ders./Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 28. Ed., \nStand: 1. Januar 2021, § 25b AufenthG Rn. 14: faktische Gestattung sei ausreichend). \n46 \n\n18 \n \nNach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann ein Verwal-\ntungsakt grundsätzlich auch konkludent erlassen werden. Allerdings muss sich bei ent-\nsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB ergeben, dass die Behörde auch eine \nentsprechende rechtlich relevante öffentlich-rechtliche Willenserklärung abgeben \nwollte. Davon ist angesichts der zuvor angesprochenen Unterlassungen und Bestäti-\ngungen schon deshalb nicht auszugehen, weil die Zentrale Ausländerbehörde, welche \ndiese vorgenommen bzw. unterlassen hat, nach § 2 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 1 \nSatz 1 SächsAuslZuG für die Erteilung einer Duldung schon nicht zuständig war. Dafür, \ndass auch die Beklagte entsprechende „Zusagen“ getätigt hat, ist bereits nichts ersicht-\nlich. Im Übrigen hat sie sich - wie ausgeführt - durch die von ihr erteilten „Bescheini-\ngungen“ ausdrücklich dahingehend erklärt, gerade keine Duldung erteilen zu wollen, \nso dass für die Annahme eines konkludent erlassenen Verwaltungsakts schon vor die-\nsem Hintergrund kein Raum bleibt. \nb) Der Kläger hatte jedenfalls zwischen dem 21. Mai 2018 und dem 31. Januar 2019 \nauch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Duldung, insbesondere nicht auf \ndie Erteilung einer sog. Verfahrensduldung oder einer Beschäftigungsduldung. \naa) Der Kläger war im vorgenannten Zeitraum nicht gemäß § 60a Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG zu dulden. \nNach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszuset-\nzen, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. \n(1) Die Abschiebung des Klägers war nicht deshalb rechtlich unmöglich, weil ihr das \nRecht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK nicht entgegenstand. Auf die insoweit zutref-\nfenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Punkt 2.a. der Entscheidungs-\ngründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). \nAnhaltspunkte für eine andere Bewertung sind für den Senat nicht ersichtlich. Der Klä-\nger hat diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nicht zum Gegenstand sei-\nnes Berufungsvorbringens gemacht und in der mündlichen Verhandlung, auch nicht \nauf ausdrückliche Nachfrage des Senats hin, entsprechend vorgetragen. Dies gilt auch \nfür die Frage, ob eine Reiseunfähigkeit oder ausreisebedingte Suizidalität einer Ab-\nschiebung entgegengestanden haben könnte. Auch insoweit verweist der Senat daher \ngemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsge-\nrichts unter Punkt 2.a. der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils. \n47 \n48 \n49 \n50 \n51 \n\n19 \n \n(2) Schließlich stand der Abschiebung auch nicht entgegen, wie wohl die Beklagte \nmeint, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 22. Mai 2018 in Gestalt des Wider-\nspruchsbescheids vom 12. Dezember 2018 Klage (- 3 K 109/19 -) erhoben hatte, denn \nweder der eingelegte Widerspruch noch die später erhobene Klage hatten aufschie-\nbende Wirkung. Denn die Androhung der Abschiebung ist eine Maßnahme der Voll-\nstreckung, gegen welche die vorgenannten Rechtsbehelfe nach § 11 Satz 1 Sächs-\nVwVG keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Külpmann, in: Finkelburg/Dom-\nbert/ders.: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 56 \nRn. 1239). \n(3) Zudem war die Abschiebung des Klägers - jedenfalls seit dem 21. Juni 2018 - nicht \ndeshalb rechtlich unmöglich, weil ihr die durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Gewähr-\nleistung eines effektiven Rechtschutzes (sog. Verfahrensduldung) entgegenstanden \nhat. \nDie Erteilung einer Duldung zur Gewährleistung eines effektiven Rechtschutzes kommt \nausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig \nist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich \ngegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrecht-\nzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem \nmöglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember \n2019, a. a. O. Rn. 30). Im Fall des § 25b Abs. 1 AufenthG sind diese Voraussetzungen \ngrundsätzlich erfüllt, da die Norm ihrem Wortlaut nach gerade einen Aufenthalt in der \nBundesrepublik voraussetzt (SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 - 3 B 295/21 \n-, juris Rn. 8). Allerdings erfordert Art. 19 Abs. 4 GG nicht, dass jedem sich in der Bun-\ndesrepublik aufhaltenden Ausländer, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis nach § 25b Abs.1 AufenthG stellt, eine sog. Verfahrensduldung zu erteilen \nist, sondern der Antrag muss auch Aussicht auf Erfolg haben. Während es der Senat \nentsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung hierfür ausreichen lassen hat, dass \ndie Anspruchsvoraussetzungen nicht offensichtlich zu verneinen sein dürfen \n(SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29), genügt es nach \ndem Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) - wohl strenger - für einen Anspruch auf Ver-\nfahrensduldung nicht, wenn die erforderlichen Voraufenthaltszeiten oder die anderen \nVoraussetzungen der Norm noch nicht erfüllt sind, ohne dass dies erheblichen Klä-\nrungsbedarf aufwirft. \n52 \n53 \n54 \n\n20 \n \nSelbst wenn der Senat weiter davon ausginge, dass eine sog. Verfahrensduldung zu \nerteilen ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 25b AufenthG nicht offensicht-\nlich zu verneinen sind, stand dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer solchen we-\nder ab dem 21. Mai 2018 noch ab dem 21. Juni 2018 zu. \nDa der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25b AufenthG nach der auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Aktenlage bei \nder Beklagten erstmals am 21. Juni 2018 einging, kommt eine Verfahrensduldung mit \ndem Ziel der verfahrensrechtlichen Sicherung seines möglichen Anspruchs aus § 25b \nAbs. 1 AufenthG denklogisch erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht. Für die Zeit \nzwischen dem Ablaufen seiner Duldung am 20. Mai 2018 und dem Tag der \nAntragstellung am 21. Juni 2018 war der Kläger somit ohne Aufenthaltstitel und auch \nohne Anspruch auf einen solchen. Ob diese kurze Unterbrechung von einem Monat \ndem Erfordernis eines ununterbrochenen Aufenthalts nach § 25b Abs. 1 Satz 2 \nNr. 1 AufenthG entgegenstünde, kann der Senat dabei dahinstehenlassen, da der \nKläger auch ab dem 21. Juni 2018 keinen Anspruch auf die Erteilung einer sog. \nVerfahrensduldung gehabt hätte, denn er konnte offensichtlich die in § 25b Abs. 1 \nSatz 2 Nrn. 2 und 4 AufenthG genannten Regelintegrationsvoraussetzungen nicht \nerfüllen und verfügte auch nicht über sonstige Integrationsleistungen, die ein \nzurücktreten der vorgenannten Voraussetzungen offensichtlich gerechtfertigt hätten. \n(a) Dabei geht der Senat zunächst zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er am \n21. Juni 2018 das in § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Erfordernis eines \nmindestens achtjährigen ununterbrochenen geduldeten, gestatteten oder auf \nGrundlage einer Aufenthaltserlaubnis erfolgten Aufenthalts fast erfüllt hatte. Mit Ablauf \ndes 25. September 2017 belief sich sein Aufenthalt auf sieben Jahre, fünf Monate und \n21 Tage. \nVom 6. April 2010 bis zum 5. November 2010 war er Inhaber einer \nAufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG. Vom 18. Oktober 2010 bis 13. November 2013 \nwar er durchgängig in Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil \nes an den für eine Abschiebung notwendigen Ausweisdokumenten fehlte. Der \nAnrechenbarkeit der vorgenannten Zeiten auf den achtjährigen Aufenthalt steht dabei \nauch nicht entgegen, dass die vorgenannten Aufenthaltstitel dem Kläger unter seiner \nAliasidentität erteilt worden waren, denn den Bescheiden lagen, soweit ersichtlich, bis \nauf den tatsächlichen Namen des Klägers die zutreffenden Umstände zugrunde, so \ndass die Duldungen nicht rechtswidrig erteilt worden sein dürften. Unabhängig von der \n55 \n56 \n57 \n58 \n\n21 \n \nFrage, \nob rechtswidrige Duldungen \nanrechenbare Verfahrensduldungszeiten \nbegründen können, und dem Umstand, dass § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG am \n21. Juni 2018 noch nicht Bestandteil des Aufenthaltsgesetzes war, unterscheidet \njedenfalls auch der Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine \nverschiedenen Duldungsqualitäten. \nVom 4. November 2013 bis zum 26. Juni 2014 war er Inhaber einer Duldung nach \n§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen seiner beabsichtigten Eheschließung. Vom \n6. Mai 2014 bis 1. Juni 2017 war er Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG. Nachdem er am 16. Mai 2017 die Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG beantragt hatte, war er vom \n2. Juni 2017 \nbis \nzum \nZeitpunkt \nder \nZustellung \ndes \nBescheids \nvom \n15. September 2017, mithin also bis zum 25. September 2017, im Besitz einer \nFiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, nachdem er um einstweiligen \nRechtsschutz schon nicht nachgesucht hatte. Dabei steht der Anrechenbarkeit dieses \nZeitraums nicht engegen, dass der am 16. Mai 2017 gestellte Antrag mit Bescheid vom \n15. September 2017 abschlägig verbeschieden worden war (BVerwG, a. a. O. Rn. 42). \nDie vorstehenden Zeiten zusammengenommen ergeben bereits eine ununterbrochene \ngeduldete, gestattete oder auf einem Aufenthaltstitel beruhende Aufenthaltszeit von \nsieben Jahren, fünf Monaten und 21 Tagen. Für den nachfolgenden Zeitraum vom \n26. September 2017 bis zum 19. November 2017 war der Kläger weder im Besitz eines \nAufenthaltstitels noch ist ersichtlich, dass er einen Anspruch auf einen solchen gehabt \nhaben könnte. Nachfolgend war ihm ab dem 20. November 2017 bis zum 20. Mai 2018 \neine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gewährt worden. Rechnet man diese \nZeit zur bereits ermittelten - ununterbrochenen - Gesamtaufenthaltsdauer hinzu - und \nlässt den Zeitraum vom 26. September 2017 bis zum 19. November 2017 \nunberücksichtigt - ergibt dies eine Gesamtaufenthaltszeit von sieben Jahren, elf \nMonaten und 21 Tagen. \nDabei nimmt der Senat an, dass sowohl der Zeitraum vom 26. September 2017 bis \nzum 19. November 2017 als auch der Zeitraum vom 21. Mai 2018 bis zum \n21. Juni 2018 - für sich betrachtet - keine die Annahme der Voraussetzungen des § 25b \nAbs. 1 AufenthG zwingend verneindende Unterbrechung darstellen. Dabei geht der \nSenat jedoch nicht davon aus, dass in entsprechender Anwendung von § 85 AufenthG \nUnterbrechungszeiten von bis zu einem Jahr unschädlich sein können, da es schon an \nder eine entsprechende Anwendung rechtfertigenden planwidrigen Regelungslücke \n59 \n60 \n61 \n\n22 \n \nfehlt (BVerwG, a. a. O, Rn. 49; Kluth, a. a. O. Rn. 15; anders: Fränkel, a. a. O. Rn. 10). \nDenn die Formulierung des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG eröffnet schon einen \ngewissen Anwendungsspielraum dahingehend, dass - wie ausgeführt - eine \nnachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland \nauch dann angenommen werden kann, wenn die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG \ngenannten Regelintegrationsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind. Auf diese \nWeise können entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a. \na. O.), welcher der Senat folgt, Unterbrechungen mit Bagatellcharakter unberücksichigt \nbleiben oder größere Lücken durch das Vorliegen \nweiterer, unbenannter \nIntegrationskriterien oder durch eine „Übererfüllung“ von ausdrücklich genannten \nIntegrationskriterien kompensiert werden. Soweit vielfach eine Unterbrechung der \nMindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten für unschädlich erachtet wird, dürfte \ndies auf die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/4097 S. 43) zurückgehen, \nwobei es dem Gesetzgeber um Auslandsaufenthalte und nicht - wie im Fall des Klägers \n- um Unterbrechungen während eines Inlandsaufenthalts ging. \n(b) Demgegenüber erfüllte der Kläger die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 AufenthG bereits zum 21. Juni 2018, da er seinen Lebensunterhalt durch seine \nErwerbstätigkeit sichern konnte. \nNach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG ist erforderlich, dass der Lebensunterhalt \nüberwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert wird oder, dass bei Betrachtung der \nbisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation \nzu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 AufenthG \ngesichert wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Das Gesetz formuliert \nsomit zwei Varianten an Tatbestandsvoraussetzungen, die nur alternativ erfülllt sein \nmüssen. Soweit der Lebensunterhalt gesichert ist, hat die Sicherung allerdings über \neine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch eine gewisse Stabilität \naufzuweisen (BVerwG, a. a. O. Rn. 52). \nNach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, \nwenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne \nInanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei richtet sich die Ermittlung \ndes Unterhaltsbedarfs eines erwerbsfähigen Ausländers nach den Bestimmungen des \nZweiten Buch Sozialgesetbuch - SGB II - (SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2020 \n- 3 B 201/20 -, juris Rn. 11). Unerheblich ist dabei, ob Leistungen tatsächlich in \nAnspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur \n62 \n63 \n64 \n\n23 \n \nauf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (BVerwGE 131, 370 Rn. 19 ff.; \nBVerwGE 145, 153 Rn. 25). Demzufolge ist der Einkommens- und Bedarfsberechnung \ngrundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die \nBedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 bis 3a SGB II ergibt \n(BVerwGE 145, 153, Rn. 26). Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich \nnach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II; danach umfassen die Leistungen des \nArbeitslosengelds II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe sowie den Bedarf für Unterkunft \nund Heizung. \nAusgehend von diesen Maßstäben war im Juni 2018 - auch prognostisch - von einer \nLebensunterhaltssicherung durch den Kläger auszugehen. Der Bedarf des allein \nlebenden Klägers belief sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. m. § 20 Abs. 1a SGB II \ni. V. m. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 auf 416 € zuzüglich \nseiner Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 310 €, mithin also auf insgesamt \n726 €. Diesen Bedarf konnte er mit dem von ihm seit Oktober 2016 monatlich erzielten \nBruttoeinkünften i. H. v. 1.326 € (1.013,58 € netto) auch unter Berücksichtigung der in \n§ 11b SGB II genannten Abzugsbeträge ohne Weiteres decken. Angesichts des \nUmstands, dass der Kläger diese ihm dieses Einkommen gewährende Beschäftigung \nim Juni 2018 durchgängig schon fast zwei Jahre ausübte, bestand auch eine \nhinreichende Verfestigung, die - trotz der fehlenden Berufsausbildung - auf eine nicht \nnur vorübergehende Bedarfsdeckung schließen lässt. \n(c) Demgegenüber erfüllte der Käger am 21. Juni 2018 die Voraussetzungen des § 25b \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG noch nicht. \nNach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG sind ein Bekenntnis zur freiheitlichen \ndemokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und Grundkenntnisse \nder Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet \nerforderlich. \n(aa) \nEin Bekenntnis \nzur freiheitlichen \ndemokratischen Grundordnung \nder \nBundesrepublik hat der Kläger erst am 10. November 2021 abgegeben. \nEin Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik \nDeutschland erfolgt \njedenfalls, \nindem ein \nsolches durch schriftliche und \nunterschriebene Erklärung abgegeben wird (Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-\n65 \n66 \n67 \n68 \n69 \n\n24 \n \nSammlung Stand: Dezember 2019, § 25b Rn. 27; OVG LSA, Urt. v. 7. Dezember 2016 \n- 2 L 18/15 -, juris Rn. 34). \nEin vorgenanntes Bekenntnis ist in der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte nicht \nenthalten und wurde auch entsprechend der vom Senat durchgeführten Ermittlungen \nerstmals am 10. November 2021 abgegeben, indem ein entsprechendes Formblatt \nunterschrieben wurde. Da anderweitige Handlungen, die ein solches Bekenntnis \nmöglicherweise auch darstellen könnten (vgl. dazu Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a. a. \nO. § 25b Rn. 14), schon nicht ersichtlich sind, braucht der Senat auch nicht zu \nentscheiden, inwieweit auch solche ausreichend sein könnten. \n(bb) \nGrundkenntnisse \nder \nRechts- \nund \nGesellschaftsordnung \nund \nder \nLebensverhältnisse im Bundesgebiet wurden dem Kläger erst am 30. Juli 2019 \nbescheinigt. \nGrundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse \nim Bundesgebiet werden im Allgemeinen durch den erfolgreichen Abschluss eines \nIntegrationskurses oder die Absolvierung des bundeseinheitlichen Orientierungstests \nnachgewiesen (OVG LSA, a. a. O. Rn. 35; VGH BW, Beschl. v. 7. Dezember 2015 - 11 \nS 1998/15 -, juris Rn. 6; Hailbronner, a. a. O. Rn. 29 m. w. N.). \nDass der Kläger bereits am 21. Juni 2018 durch die erfolgreiche Absolvierung eines \nTests die vorgenannten Grundkrenntnisse nachgewiesen hatte, ist offensichtlich zu \nverneinen. Die vom Verein „H.-Verein ausgestellte „Bescheinigung“ vom 17. Januar \n2014 bescheinigt nur eine voraussichtliche Teilnahme an einem Integrationskurs. Dass \ndieser erfolgreich besucht wurde, ergibt sich auch nicht aus der Bescheinung des \nVereins vom X.XXXXX 2014, denn in dieser wird nicht mehr auf einen Integrationskurs \nBezug genommen, sondern nur noch auf die Teilnahme an einer Sprachprüfung. \nSoweit die vormalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in ihrer Antragsschrift \nvom 21. Juni 2018 den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses behauptete, so \nbleibt unklar, worauf diese Bezug nahm. Weitere Bescheinigungen konnten nämlich \nauch auf explizite Nachfrage des Senats nicht vorgelegt werden. Den Test „Leben in \nDeutschland“ (Anlage K 2) hat der Kläger erst am 30. Juli 2019 bestanden und zeitlich \ndeutlich nach dem 21. Juni 2018. \n(d) Schließlich besaß der Kläger am 21. Juni 2018 auch offensichtlich nicht die durch \n§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG geforderten hinreichenden mündlichen \n70 \n71 \n72 \n73 \n74 \n\n25 \n \nDeutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen \nReferenzrahmens für Sprachen. \nDie geforderten Sprachkenntnisse können durch die Vorlage eines entsprechenden \nSprachzeugnisses nachgewiesen werden oder etwa auch durch eine Vorsprache bei \nden Behörden, wenn einfache Gespräche ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers \ngeführt werden können (Hailbronner, a. a. O. Rn. 41; OVG Schl.-H., Beschl. v. 29. \nOktober 2021 - 4 MB 52/21 -, juris Rn. 9). \nIn Bezug auf die Sprachkenntnisse des Klägers geht der Senat davon aus, dass er am \n25. März 2014 die Prüfung für das Sprachniveau A 1, am 15. Dezember 2018 die \nPrüfung für das Sprachniveau A 2 und am 26. Oktober 2019 die Prüfung für das \nSprachniveau B 1 bestanden hat. Daraus ergibt sich für den Senat aber nicht, dass der \nKläger bereits am 21. Juni 2018 über Kenntnisse in dem für das Sprachniveau A 2 \ngeforderten Umfang verfügte. Ausweislich des handschriftlichen Vermerks in der \nVerwaltungsakte verfügte er über solche Kenntnisse am 30. Juni 2014 nicht. Daher \nüberzeugt es den Senat nicht, wenn der Kläger zum Nachweis seiner \nDeutschkenntnisse auf die mit einer deutschen Staatsangehörigen geführte Ehe \nverweist. Diese wurde bereits am XX.XXXXXXXXX 2013 geschlossen, so dass die Ehe \noffenbar ohne Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 eingegangen war und die Ehe \nauch eine gewisse Zeit ohne diese geführt werden konnte. Dass sich dies in der \nFolgezeit so veränderte, dass ab einem gewissen Zeitpunkt der Ehe Sprachkenntnisse \ni. S. des Sprachniveau A 2 anzunehmen gewesen sind, erschöft sich in dieser \nBehauptung. Auch aus dem Behandlungsbericht des H.-Klinikums lassen sich diese \nnicht zur Überzeugung des Senats entnehmen. Denn unabhängig von den in diesem \nBericht angesprochenen teilweisen Verständigungsproblemen bleibt unklar, was mit \neiner „Kommunikation auf Deutsch“ gemeint war, also insbesondere, ob sich diese \nnoch auf einem Sprachniveau A 1 oder schon auf einem Sprachniveau A 2 bewegte. \nSchließlich kann auch aus dem Umstand, dass der Kläger den Test für das \nSprachniveau A 2 im Dezember 2018 und somit sechs Monate nach dem hier \nmaßgebllichen Zeitpunkt bestanden hatte, nicht darauf rückgeschlossen werden, dass \nentsprechende Sprachkenntnisse tatsächlich schon im Juni 2018 vorhanden gewesen \nsind. Denn ein Zeitraum von sechs Monaten ist lang genug, um eine signifikante \nVerbesserung von Sprachkenntnissen zu erreichen. Das zeigt im Übrigen auch der \nErwerb der Sprachkenntnisse mit der Stufe A 1, deren Test der Kläger am X.XXXXX \n2014 zunächst nicht bestanden hatte, aber am XX.XXXXX 2014 hingegen schon. \n75 \n76 \n\n26 \n \n(e) \nSchon \naufgrund \nder \nVielzahl \nder \nim \nJuni \n2018 \nnicht \nerfüllten \nRegelintegrationsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG kommt ein \nAbsehen von diesen Vorausetzungen wegen besonderer Integrationsleistungen, die im \nÜbrigen auch nicht erkennbar sind, oder der Übererfüllung einzelner Voraussetzungen \ndes § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Auch soweit dem Kläger bereits \ndamals eine deutliche Sicherung seines Lebensunterhalts gelang, vermag er damit \nnicht die Vielzahl der fehldenen Regelintegrationsvoraussetzungen zurücktreten zu \nlassen und eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik \nDeutschland zu belegen. Dem entsprechend war dem Kläger auch nicht am \n21. Juni 2018 eine sog. Verfahrensduldung zu erteilen gewesen. \nbb) Der Kläger hatte seit dem 21. Mai 2018 auch keinen Anspruch auf eine \nBeschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG. Ein solcher Anspruch konnte schon \ndeshalb nicht bestanden haben, weil die Beschäftigungsduldung erst mit Wirksamkeit \nzum 1. Januar 2020 in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde. \nc) Der Kläger ist auch nicht deswegen als zumindest geduldeter Ausländer i. S. d. § 25b \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG anzusehen, weil ihn die Beklagte bzw. die Zentrale \nAusländerbehörde seit dem 21. Mai 2018 nicht abgeschoben hat. \nInsoweit ist zunächst festzuhalten, dass das Handeln der Beklagten rechtswidrig war. \nEs entspricht der gesetzgeberischen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes - wie zuvor \ndem Ausländergesetz -, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer entweder \nunverzüglich abzuschieben oder ihn nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu dulden (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -, juris Rn. 37 m. w. N.; BVerwG, Urt. \nv. 25. September 1997 - 1 C 3/97 -, juris Rn. 22 ff.). Wird - wie hier - keine Duldung \nerteilt, weil dafür die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist also insbesondere eine \nAbschiebung möglich, so ist diese auch zeitnah zu vollziehen. Den Ausländer über \nzweieinhalb Jahre in der Bundesrepublik in einem ungeregelten Aufenthalt zu \nbelassen, ist vor diesem Hintergrund offensichtlich rechtswidrig. Daraus folgt aber \nnicht, dass dem Kläger auch die mit seiner Klage begehrte Aufenthaltserlaubnis zu \nerteilen oder über deren Erteilung zumindest neu zu entscheiden ist. Denn dies ist allein \nanhand von deren Tatbestandsvoraussetzungen zu beurteilen. Ein rechtwidriges \nVerwaltungshandeln in der Vergangenheit ist insoweit irrelevant (VG Bayreuth, Urt. v. \n23. Juni 2021 - B 6 K 20.171 -, juris Rn. 23). Unabhängig davon, dass im \nAufenthaltsrecht ein „Herstellungsanspruch“ schon nicht anerkannt ist (OVG NRW, \nBeschl. v. 7. Januar 2021 - 18 B 1059/20 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.), würde auch ein \n77 \n78 \n79 \n80 \n\n27 \n \nsolcher dem Kläger keinen Erfolg bringen, denn wie ausgeführt hatte er seit \nAntragstellung am 21. Juni 2018 keinen Anspruch auf Duldung, so dass er selbst - ein \nrechtmäßiges Behördenhandeln unterstellt - die Anspruchsvoraussetzungen des § 25b \nAbs. 1 AufenthG nicht erfüllen konnte. Hätte die Beklagte rechtmäßig gehandelt, \nbefände sich der Kläger vielmehr nicht mehr in der Bundesrepublik. Abschließend weist \nder Senat darauf hin, dass die vorstehend dargestellte Rechtsansicht den Kläger auch \nnicht rechtsschutzlos stellt, denn er hätte es in der Hand gehabt, über einen Antrag \nnach § 123 VwGO gerichtlich prüfen zu lassen, ob ihm eine Duldung zu erteilen \ngewesen wäre. \nd) Da nach dem Vorgesagten der Kläger somit jedenfalls in der Zeit vom 21. Mai 2018 \nbis zum 31. Januar 2019 nicht im Besitz einer Duldung war und er auch keinen \nAnspruch auf die Erteilung einer Duldung hatte, war seine Aufenthaltszeit wenigstens \nauch über diesen Zeitraum hinweg unterbrochen, was - nach dem Vorgesagten und \nden insoweit beannten Kriterien - der Annahme eines ununterbrochenen Aufenthalts \ni. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG entgegensteht, denn ein Zeitraum vom über \nacht Monaten weist keinesfalls Bagatellcharakter auf. Hinzu kommt, dass nach der \nErkenntnislage des Senats dem Kläger auch nicht nach dem 31. Januar 2019 eine \nDuldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, sondern er vielmehr \nentsprechend der Aktenlage der Beklagten nach wie vor (nur) im Besitz einer \n„Bescheinigung \nüber \nden \nvorübergehenden \nAufenthalt \nohne \namtliches \nAufenthaltsdokument“ war. Selbst wenn dem Kläger nach Einführung des \n§ 60d AufenthG eine Beschäftigungsduldung zu erteilen gewesen wäre, so wäre dies \nfrühestens ab dem 1. Januar 2020 möglich gewesen, so dass auch in diesem Fall eine \nUnterbrechung von einem Jahr und sieben Monaten vorgelegen hätte. Unbabhängig \ndavon setzt die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG voraus, dass „der ausreispflichtige Ausländer seit mindestens zwölf Monaten \nim Besitz einer Duldung ist“, wofür im Fall des Klägers nichts ersichtlich ist, denn er ist \nseit dem 21. Mai 2018 nicht mehr im Besitz einer Duldung und hat - unabhängig von \nder Frage, ob dies überhaupt hinreichend wäre - auch keinen Anspruch auf eine solche. \n2.2 Auch wenn der Kläger im Entscheidungszeitpunkt des Senats nunmehr die in § 25b \nAbs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 AufenthG genannten Regelintegrationsvoraussetzungen \nerfüllt, hat er sich nach Überzeugung des Senats nicht, wie von § 25b Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG gefordert, nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik \nDeutschland intregriert. Zudem ist er kein „geduldeter Ausländer“ i. S. der Vorschrift. \n81 \n82 \n\n28 \n \na) Der Kläger ist kein „geduldeter Ausländer“ i. S. v. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil \ner derzeit nicht im Besitz einer Duldung ist und auch keinen Rechtsanspruch auf die \nErteilung einer Duldung hat. \nDer Kläger ist derzeit nicht im Besitz einer Duldung. Die Beklagt hat auf ausdrückliche \nNachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 erklärt, dass der Kläger \n(nur) im Besitz einer „Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne \namtliches Aufenthaltsdokument“ ist. Diese Bescheinigung stellt, wie ausgeführt, nach \nÜberzeugung des Senats weder eine ausdrückliche noch konkludent erteilte Duldung \ndar. Dies gilt auch, soweit die dem Kläger erteilte Bescheinigung vom 15. Oktober 2021 \nauf ein „sog. Stillhalteabkommen“ verweist. Denn auch dies bringt zum Ausdruck, dass \ndie Beklagte meint, dem Kläger auch wegen anhängiger Gerichtsverfahren keine \nDuldung erteilen zu müssen, denn andernfalls hätte es des Verweises auf ein \nStillhalteabkommen schon nicht bedurft. Im Übrigen entspricht auch die Bescheinigung \nvom 15. Oktober 2021 nicht der dargestellten Form einer erteilten Duldung, was einen \nobjektiven Empfänger ebenfalls einen entsprechend fehlenden Rechtsbindungswillen \nhinsichtlich einer beabsichtigten Duldungserteilung annehmen lässt. \nZudem ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger inzwischen ein \nAnspruch auf Duldung zustehen könnte. Die unter Punkt II. 2.1 b) dargestellten \nErwägungen beanspruchen auch auf den Entscheidungszeitpunkt des Senats \nbetrachtet noch Gültigkeit, insbesondere ist nicht ersichtlich, woraus sich inzwischen \nein Anspruch auf eine Verfahrensduldung ergeben sollte. Auch die Voraussetzngen \neiner Beschäftigungsduldung liegen - wie ausgeführt - nicht vor. \nb) Der Kläger hat sich auch nicht nachhaltig in die Lebensverhältnisse der \nBundesrepublik Deutschland intregriet, vgl. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. \nDass der Kläger inzwischen in § 25b Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht benannte \nIntegrationskriterien - von vergleichbarem Gewicht - erfüllt, ist für den Senat nicht \nersichtlich und hat er auch selbst nicht vorgetragen. \nSoweit dem Kläger nach wie vor solide eine Sicherung seines Lebensunterhalts gelingt, \ner also Einkünfte deutlich über dem SGB II-Niveau erzielt und er zwischenzeitlich auch \ndas Sprachniveau B 2 erreicht hat, vermag dies nach Überzeugung des Senats unter \nzusammenfassender Würdigung aller Umständes des Einzelfalls (vgl. BT-Drs. 18/4097 \nS. 42) nicht das fehlende „Regel-Merkmal“ des ununterbrochenen Aufenthalts zu \n83 \n84 \n85 \n86 \n87 \n88 \n\n29 \n \nkompensieren. Denn insoweit ist zu sehen, dass der Kläger sich seit dem 21. Mai 2018 \nund damit bereits für einen sehr langen Zeitraum ohne Aufenthaltstitel oder Anspruch \nauf einen solchen in der Bundesrepublik aufhält. Derartige Aufenthalte wollte der \nGesetzgeber aber nicht priveligieren, indem er für diese die Möglichkeit der Erteilung \neines Aufenthaltstitels in § 25b AufenthG regelmäßig gerade nicht vorgesehen hat. Je \nlänger ein solcher Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel dauert, umso weiter entfernt sich der \nAusländer von diesem gesetzlichen Leitbild und umso umfangreicher müssen auch \nseine sonstigen Integrationsleistungen sein. \nAusgehend \nvon \ndiesen \nMaßstäben \nsind \ndie \nvom \nKläger \nerbrachten \nIntegrationsleistungen nicht ausreichend. Der Kläger hat zwar das Sprachniveau B 1 \nerreicht, aber ausweislich des von ihm vorgelegten Sprachzertifikats hat er dieses \ngerade so erreicht. Im Testbereich „Hören/Lesen“ hat er ausweislich seines Zeugnisses \nvom 15. November 2019 36 Punkte erreicht, wobei erst ab 33 Punkten das Niveau B 1 \nals erreicht gilt. Im Testbereich „Schreiben“ hat er sieben Punkte erreicht. Für diesen \nTestbereich hat er damit gerade so das Niveau A 2 erreicht, welches erst ab sieben \nPunkten vorliegt. Im Testbereich „Sprechen“ hat der 75 Punkte erzielt und damit nur \ndie Mindestpunktzahl für das Sprachniveau B 1. Damit hat er insgesamt das \nSpachniveau B 1 gerade so erreicht, so dass er nach Überzeugung des Senat keine \nwesentlich über \ndas schon \nals Regelintegrationsvoraussetzung \ngeforderte \nSprachniveau \nA 2 \nhinausgehenden \nSprachkenntnisse \nverfügt. \nAuch \nunter \nBerücksichtigung der ihm gelingenden \nLebensunterhaltssicherung ist unter \nBetrachtung aller sonstigen Umstände nicht davon auszugehen, dass diese \nIntegrationsleistung von solchem Gewicht ist, dass sie die lange Zeit des Aufenthalts \nohne Aufenthaltstitel, auch wenn der Senat insoweit nicht verkennt, dass diese auch \ndurch die gerichtliche Verfahrenslaufzeit bedingt ist, zurücktreten lassen würde. Denn \nauch wenn der Kläger nunmehr auf Grund seines Arbeitsvertrags vom \n16. September 2020 als Koch eingestellt ist, ändert dies nichts daran, dass er eine \nentsprechende Berufungsausbildung nicht absolviert hat und ihm somit eine \nnachhaltige - in der Bundesrepublik geschaffene - Grundlage für seine auch künftige \nErwerbstätigkeit in der Bundesrepublik zumindest in dieser Form nicht vorliegt. Hinzu \nkommt ferner, dass eine familiäre Intergration des Klägers in der Bundesrepublik \nebenso wenig erkennbar ist wie eine sonstige soziale Integration in die hiesigen \nLebensverhältnisse. Dies zusammengenommen lässt es nicht gerechtfertigt \nerscheinen, auf die Regelintegrationsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 \nNr. 1 AufentG \nzu verzichten, \nso dass der \nKläger \ndamit \ninsgesamt die \n89 \n\n30 \n \nTatbestandsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt und sich \nder von ihm angegriffene Bescheid somit als rechtmäßig erweist. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor-\nliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes \nvom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils \ngeltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Doku-\nment in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechts-\nanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; \nebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, \nfür die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Ver-\nfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht \nmöglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vo-\nrübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \n90 \n91 \n\n31 \n \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis \nvon Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließ-\nlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Ar-\nbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für an-\ndere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit-\nglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren An-\nteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn \ndie juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch-\nführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese \nBevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt han-\ndeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte \nmit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öf-\nfentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Nagel \n \n \n \n\n32 \n \n \nBeschluss \nvom 17. Dezember 2021 \n \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1, \n§ 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 Streitwertkatalog für die Verwal-\ntungsgerichtsbarkeit Fassung 11/2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage), weil \nder Kläger das Berufungsverfahren mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2020 mit dem \nZiel eingeleitet hat, die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25b AufenthG zu verpflichten. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte teilweise \nBerufungszurücknahme führt nach § 40 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu einer \nReduzierung des Streitwerts, da die, bei einer Änderung des Streitgegenstands grund-\nsätzlich vorzunehmende Reduzierung des Streitwerts (Dörndorfer, in: Binz/Ders./Zim-\nmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 40 GKG Rn. 3 m. w. N.), vorliegend \nohne Auswirkung auf den anfallenden Gebührentatbestand ist, da nach Nr. 5211 Nr. 1 \nder Anlage zum GKG eine Gebührenermäßigung nur bei Beendigung des gesamten \nVerfahrens durch die Rücknahmeerklärung eintritt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). \ngez.: \nWelck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Nagel \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-09/3-a-386-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":53},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":14},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60d","ref_norm":"60d","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60b","ref_norm":"60b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-09/3-a-386-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487141","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.648564+00:00"}}