{"status":"available","doknr":"OLD487140","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-09","aktenzeichen":"3 B 428/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 428/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n \n2. \n \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \n\n2 \n \n§ 11 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der SächsCoronaNotVO \nvom 19. November 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel, die Richterin \nam Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Helmert \nam 9. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \n \nDie Antragsteller verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 11 \nAbs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der \nvierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - \nSächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sächs-\nCoronaNotVO, soweit die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Na-\nsen-Schutzes für die Betriebe nach § 11 Abs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnet wird, \neinstweilen außer Vollzug zu setzen. Hilfsweise begehren sie, diese Regelungen außer \nVollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskothe-\nken, Clubs und Bars auch unter der Maßgabe der Einhaltung der 2G-Regelung (Eintritt \nnur für Geimpfte und Genesene) oder 2G+-Regelung (Eintritt nur für Geimpfte und Ge-\nnese mit tagesaktuellem, negativen Antigen-Test) untersagt ist. Die Sächsische \nCorona-Notfall-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden \nWortlaut: \n \n1 \n\n3 \n \n„§ 5 Maskenpflicht \n(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Men-\nschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass \nder Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Ver-\nordnung nichts anderes geregelt ist. \n(2) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen \nMund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder \nvergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt: \n1. Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-\nSchutzes wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichba-\nren Atemschutzmaske erfüllt, FFP2-Masken und vergleichbare Atem-\nschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig. \n2. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Masken-\npflicht befreit. \n3. Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer \nAtemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. \nLebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-\nNasen-Schutz tragen müssen. \n4. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der \nvorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesund-\nheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tra-\ngeverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtli-\nchen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in \neinschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtli-\nche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer \nMaske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben \nunberührt; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen \ninsbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass auf-\ngrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkran-\nkung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann. \n5. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, \nsolange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Men-\nschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. \n6. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner: \na) Personen, die sich sportlich betätigen, \nb) Personen, denen das Rederecht bei einer Versammlung im Sinne des \nSächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. \nS. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (Sächs-\nGVBl. S. 358) geändert worden ist und bei Zusammenkünften erteilt wird, \n\n4 \n \nc) Personen, die bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften \nvortragen, \nd) Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Sau-\nnen aufhalten. \n7. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, \nwenn dies aus sonstigen unabweisbaren Gründen erforderlich ist. \n(3) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-\nSchutzes besteht \n1. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Ange-\nboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche \nVerkehrsflächen handelt, (…) \nSatz 1 gilt nicht für den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungs-\naus- und -fortbildung, den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdiens-\ntes des Katastrophenschutzes und der Sicherheitskräfte in den Gerichten \nund Staatsanwaltschaften und deren Einsatzaus- und -fortbildung sowie \nin den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt, \nund Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 \nSatz 1 des Infektionsschutzgesetzes und für Bewohnerinnen und Bewoh-\nner von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektions-\nschutzgesetzes. Einrichtungen nach § 15 Absatz 4 sowie die für sie zu-\nständige Prüfungsbehörde können Unterrichtende, Beteiligte einer Prü-\nfung oder Lernende am eigenen Platz von der Maskenpflicht befreien so-\nweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. In Gerichten \nkann der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflich-\ntung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbin-\nden. (…) \n§ 11 Kultur, Freizeit \n(1) Die Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs \nund Bars für Publikumsverkehr ist untersagt. Dies gilt nicht für Bibliothe-\nken und Außenbereiche von zoologischen Gärten und Tierparks. Für den \nZugang zu den in Satz 2 genannten Einrichtungen besteht die Pflicht zur \nVorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle \nder jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber. \n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Proben von Laien und Amateuren. (…)“ \n \nDie Antragsteller tragen mit ihrem Schriftsatz vom 29. November 2021 vor: Die Antrag-\nstellerin zu 1 betreibe einen Veranstaltungsbetrieb mit Gasträumen und Versamm-\nlungsräumen für bis zu 482 Personen. Die Antragstellerin zu 1 führe hierbei in Innen-\n2 \n\n5 \n \nräumen regelmäßig Tanzveranstaltungen sowie Livemusik-Veranstaltungen durch. Da-\nneben richte die Antragstellerin zu 1 unregelmäßig Kinos, Tanztheater und Ausstellun-\ngen aus. Seit dem 28. August 2021 führte sie wieder Indoor-Veranstaltungen durch. \nHierbei habe für den Einlass das „2G+Modell“ gegolten, sodass nur Geimpfte und Ge-\nnesene mit einem tagesaktuellen Schnelltest den Betrieb besuchen durften. In dem \nZeitraum, in dem es keine kostenfreien Tests gab, habe die Antragstellerin zu 1 für die \nBesucher vor Ort die Tests durchgeführt. Neben dem „2G+Modell“ habe sie stets die \nKontaktnachverfolgung gewährleistet und ein umfangreiches Hygienekonzept \nausgearbeitet und umgesetzt. \nDie Antragstellerin zu 2 betreibe einen Club für Tanzveranstaltungen, Konzerte, lyri-\nsche Lesungen, politische Veranstaltungen und Ausstellungen. Im Jahr fänden in die-\nsem Betrieb ca. 100 Veranstaltungen unterschiedlicher Art statt. Seit der Wiedereröff-\nnung nach dem ersten Lockdown am 25. Juni 2020 werde der Betrieb unter strenger \nEinhaltung eines mit den zuständigen Behörden abgestimmten Hygienekonzepts be-\ntrieben. Nach dem neuerlichen Lockdown Ende Oktober 2020 sei im Juni 2021 der \nAußenbetrieb erneut aufgenommen worden. Am 12., und 19. Juni 2021 hätten in Ab-\nsprache mit dem Gesundheitsamt Modellprojekte stattgefunden. Am 17. Juli 2021 habe \nnach 18 Monaten die erste Innenveranstaltung stattgefunden, wofür ein eigenes Hygi-\nenekonzept gegolten habe. Hierfür sei das Hygienekonzept angepasst worden. Zuzüg-\nlich zu den bereits umgesetzten Hygienemaßnahmen sei nun eine Lüftungsanlage \n(TROXEntrauchungsaxialventilator Typ BVAXN) auf maximaler Stufe (Abluft oben: \n1.100 m³, 10.000 m³/h, Abluft unten: 413 m³, 7.200 m³/h) dauerhaft betrieben worden. \nDie Kapazitätshöchstgrenze sei auf 300 Personen (120 in der oberen Etage, 80 in der \nunteren Etage, 100 im Außenbereich) reduziert und die Zutrittskontrolle nach dem \n„3GPrinzip“ mit Kontakterfassung und Erfassung der Gästeanzahl vorgenommen wor-\nden. Seit dem 24. September 2021 sei der Club der Antragstellerin zu 2 mit einem \ngenehmigten Hygienekonzept unter Berücksichtigung der Maßgaben der damaligen \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung nach dem sog. „2G-Optionsmodell“ betrie-\nben worden. \nFür beide Antragstellerinnen sei mit Inkrafttreten der Verordnung vom 5. November \n2021 der Betrieb aufgrund des Wegfalls des sog. „2GOptionsmodells“ und der damit \neinhergehenden Maskenpflicht sowie Abstandspflicht nicht mehr möglich. Mit der Ver-\nordnung vom 19. November 2021 sei der Betrieb vollständig untersagt worden. \n3 \n4 \n\n6 \n \nZwar sei die Inzidenz im Freistaat Sachsen aktuell hoch, jedoch sei anhand der Zahlen \ndeutlich erkennbar, dass die Inzidenz der ungeimpften Bevölkerung in Sachsen deut-\nlich höher sei als die der geimpften Bevölkerung. So habe am 19. November 2021 die \nInzidenz für die geimpfte Bevölkerung bei lediglich 53 gelegen, die Inzidenz der unge-\nimpften Bevölkerung hingegen bei 1.941. Hierdurch zeige sich deutlich, dass die aktu-\nelle Corona-Situation in Sachsen maßgeblich durch die hohe Inzidenz der ungeimpften \nBevölkerung verursacht werde. Das RKI gehe davon aus, dass das Risiko, dass Men-\nschen trotz Impfung PCR-positiv werden und das Virus übertragen, auch unter der Del-\ntavariante deutlich vermindert sei. Neben dem Impfstatus sei hinsichtlich des Risikos \nder Behandlung eines Covid-19-Patienten auf einer Intensivstation zudem das Alter \nentscheidend. So seien von aktuell 4070 Covid-19-Intensivpatienten lediglich 256 Pa-\ntienten 39 Jahre alt oder jünger, was dem Zielpublikum der Betriebe der Antragstelle-\nrinnen entspreche. Dem Antrag sei vorliegend ohne Abwägung der Folgen des vorläu-\nfigen Vollzugs stattzugeben, weil das Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich \nsei. Die Begründung der streitgegenständlichen Norm entspreche nicht den gesetzli-\nchen Vorgaben des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG. Ausweislich der Gesetzesbegründung \ndiene die Begründungspflicht dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die ge-\ntroffenen Maßnahmen transparent zu machen. Innerhalb der Begründung sei zu erläu-\ntern, in welcher Weise die Maßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infek-\ntionsbekämpfung dienten. Der hier streitgegenständliche § 11 Abs. 1 SächsCoronaNo-\ntVO sei nicht hinreichend begründet worden, weil weder Entscheidungsgründe genannt \nwürden noch erläutert werde, in welcher Weise die Maßnahmen im Rahmen eines Ge-\nsamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienten. Der Verordnungsgeber führe ledig-\nlich aus, dass im Kultur- und Freizeitbereich Kontakte stattfänden und daher ein Infek-\ntionsrisiko bestehe. Dass es anders als noch im November 2020 nun neben der gene-\nrellen Untersagung weitere Möglichkeiten gebe - Impfung und Schnelltests, sowie die \nKombination beider Möglichkeiten -, verkenne die Verordnungsbegründung völlig. \nDie Betriebsschließung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und \nBars sei aufgrund der damit einhergehenden Folgen weder erforderlich noch verhält-\nnismäßig im engeren Sinn. Was der Erfolg im Sinn der Erforderlichkeit sei, bestimme \nsich nach dem Sinn und Zweck der Regelung. Sinn und Zweck des Infektionsschutz-\ngesetzes sei es nicht, jede Infektion und jede Übertragung von Viren zu verhindern. \nVielmehr seien nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 28a Abs. 3 IfSG die Maßnah-\nmen an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Ge-\nsundheitssystems auszurichten. Unter dieser Prämisse seien mildere Mittel als die voll-\n5 \n6 \n\n7 \n \nständige Betriebsschließung vorhanden. Für die Erreichung des Ziels sei es ausrei-\nchend, das sog. „2G-Modell“ bzw. das sog. „2G+ Modell“ anzuordnen, da das Risiko \nfür Geimpfte deutlich reduziert sei und durch die Einlassbeschränkung für geimpfte \nPersonen (ggf. mit tagesaktuellem Negativtest) die Funktionsfähigkeit des Gesund-\nheitssystems nicht gefährdet werde, da das Risiko einer intensivmedizinischen Be-\nhandlung äußerst gering sei (Hinweis auf SächsOVG, Beschl v. 4. November 2021 - 3 \nB 374/21-, juris). Hinsichtlich der Effektivität dieser milderen Mittel sei hierbei auch zu \nbeachten, dass der Antragsgegner dieses Modell - mit Ausnahme des „2G-Optionsmo-\ndells“ - nicht (sinnvoll) umgesetzt habe, denn er habe diese milderen, effektiven Mittel \nzu spät - bzw. das „2G+Modell“ überhaupt nicht - umgesetzt und anschließend nach \nkurzer Dauer eine vollständige Schließung angeordnet, obwohl sich der Effekt einer \nsolchen Maßnahme aufgrund des Zeitverzugs erst nach ca. zwei Wochen zeige. Die \nRegelung stelle auch einen nicht angemessenen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Im \nRahmen dieser Prüfung sei die konkrete Schwere des Eingriffs dem Grad der Zwecker-\nreichung gegenüberzustellen. Hier sei der Eingriff unverhältnismäßig, da es zur Errei-\nchung des Ziels der Eindämmung der Corona-Pandemie - mit der Auferlegung eines \nHygienekonzepts mit Zugangsbeschränkung nach dem „2G-Modell“ bzw. dem \n„2G+Modell“ mildere Mittel zu der Betriebsschließung gebe, hinsichtlich deren Effekti-\nvität sich aus den zitierten Ausführungen des erkennenden Senates ergebe, dass das \nZiel des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG mit der Umsetzung einer (flächendeckenden) 2G-\nRegelung hinreichend erreicht werden könne. Daneben zeige die Antragsgegnerin \nselbst in den verschiedenen Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung, \ndass sie davon ausgehe, dass das „2G-Modell“ hinreichend effektiv für die Erreichung \nder Ziele des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG sei. Auch wenn das Ziel im Rahmen der Pan-\ndemiebekämpfung der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sei, \nrechtfertige das nicht jeden Eingriff in andere Grundrechte. Die vorliegenden Verbote \ntrügen im Vergleich zu anderen Maßnahmen - insbesondere Einschränkungen der \nWirtschaft - welche noch nicht voll ausgeschöpft seien, derart gering zur Zweckerrei-\nchung bei, dass der Eingriff in keinem vertretbaren Verhältnis zum erreichten Ziel \nstehe. Der vorliegende Fall unterscheide sich von klassischen Grundrechtskollisions-\nfällen insoweit, als dasselbe Ziel durch eine Vielzahl von Mitteln oder Mittelkombinati-\nonen erreicht werden könne. Dies gleiche daher strukturell einer Planungsentschei-\ndung, in deren Rahmen die Behörde durch das Abwägungsgebot als Ausprägung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebunden sei. Seinem Ziel nach sei das Abwä-\ngungsgebot darauf gerichtet, dass die von der Planung berührten öffentlichen und pri-\nvaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen würde. Ernst-\n\n8 \n \nhaft in Betracht kommende Alternativen müssten untersucht und im Verhältnis zuei-\nnander gewichtet werden. Von einer in diesem Sinn verhältnismäßigen Regelung \nkönne hier keine Rede sein. Es nicht ersichtlich, dass eine solche Abwägung der ein-\nzelnen Möglichkeiten zur Zweckerreichung - Schutz des Gesundheitssystems vor \nÜberlastung - überhaupt vorgenommen worden sei. Jedenfalls habe der Verordnungs-\ngeber durch die streitgegenständliche Regelung ein derart unausgewogenes Gesamt-\nkonzept umgesetzt, dass dies aufgrund der Fehlgewichtung bei der Lastenverteilung \nzur Bekämpfung der Corona-Pandemie offensichtlich rechtswidrig sei. Das dem Ver-\nordnungsgeber zustehende Ermessen bei der Wahl der Mittel zur Pandemiebekämp-\nfung werde jedenfalls dann fehlerhaft ausgeübt, wenn bestimmten Bürgern Grund-\nrechte vollständig entzogen würden, während ohne ersichtlichen Grund andere \nGrundrechte deutlich „geschont“ würden (vgl. § 18 SächsCoronaNotVO). \nDie angegriffenen Regeln verstießen auch gegen den Gleichheitssatz. Im Gegensatz \nzum demokratisch legitimierten Gesetzgeber stehe dem Verordnungsgeber kein weiter \nEinschätzungsspielraum zu, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Der \nAntragsgegner regele den Betrieb von Gastronomiebetrieben nach dem sog. 2G-Mo-\ndell. Neben der zeitlichen Beschränkung gebe es für Gastronomiebetriebe keine wei-\nteren Beschränkungen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei jedenfalls wäh-\nrend des Essens und Trinkens ohnehin nicht möglich. Eine Beschränkung der maxi-\nmalen Auslastung sei nicht vorgenommen worden. Vor dem Hintergrund dieser Rege-\nlung sei die Ungleichbehandlung zu den nach § 11 Abs. 1 SächsCoronaNotVO ge-\nschlossenen Betrieben nicht gerechtfertigt, denn bei Letzteren bestehe kein höheres \nInfektionsrisiko als bei den Gastronomiebetrieben und der Betrieb und Besuch von \nGastronomiebetrieben sei nicht stärker grundrechtlich geschützt. \nAuch eine Folgenabwägung gehe zu ihren Gunsten aus, denn diesen werde mit den \nBetriebsschließungen ein außergewöhnliches Opfer abverlangt, welches nicht rück-\ngängig gemacht werden könne. Daneben müsse beachtet werden, dass - anders als \nbei den bisherigen Schließungen - keine Entschädigungen durch den Antragsgegner \ngeregelt worden seien. Demgegenüber seien die zu erwartenden Folgen für den Fall, \ndass antragsgemäß entschieden werde, sich der Normenkontrollantrag aber als unbe-\ngründet herausstelle, sehr begrenzt, da die Antragstellerinnen ohnehin das „2G+ Mo-\ndell“ umsetzten und das Infektionsrisiko folglich verschwindend gering sei. Die entspre-\nchend hilfsweise beantragte „eingeschränkte Außervollzugsetzung“ sei im Rahmen \ndes Eilverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO möglich. \n7 \n8 \n\n9 \n \nDie Antragsteller beantragen, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 11 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nSächsCoronaNotVO vom 19. November 2021, soweit die Verpflichtung zum \nTragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für die Betriebe nach § 11 \nAbs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnet wird, \naußer Vollzug zu setzen, \nhilfsweise außer Vollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Kultur- und Freizeit-\neinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars auch unter der Maßgabe der Ein-\nhaltung der 2G-Regelung (Eintritt nur für Geimpfte und Genesene) untersagt \nist, \näußerst hilfsweise außer Vollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Kultur- und \nFreizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars auch unter der Maßgabe \nder Einhaltung der 2G+-Regelung (Eintritt nur für Geimpfte und Genese mit ta-\ngesaktuellem, negativen Antigen-Test) untersagt ist. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr hält den Antrag für offensichtlich unbegründet. Rechtsgrundlage der angegriffenen \nRegelung seien § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1, 3, 6 und 9 IfSG. \n§ 28a Abs. 9 IfSG ermögliche die getroffenen Regelungen nach dem Ablauf der Fest-\nstellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bun-\ndestag. § 28a Abs. 1 Nrn. 2, 5, 6, 7, 10, 13 und 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG trügen \njedenfalls in ihrer Zusammenschau die angegriffene Verordnungsbestimmung. \nAngesichts der sowohl auf Normal- wie auch auf Intensivstation behandelten Corona-\nPatienten sei der Antragsgegner in Erfüllung seiner Pflicht zum Schutz von Leben und \nkörperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) \nveranlasst gewesen, die angegriffene Sächsische Corona-Notfall-Verordnung zu erlas-\nsen. Insoweit werde auf die amtliche Begründung Bezug genommen. Seiner - lediglich \nallgemeinen - Begründungspflicht nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG sei der Verordnungs-\ngeber nachgekommen. Dort sei die Gesamtsituation, die auch die angegriffenen Maß-\nnahmen erforderlich machte, eingehend beschrieben und das Ziel der Verordnung ge-\nnannt, wobei unmittelbar einleuchte, dass das angegebene Minimieren von Kontakten \ndurch Einschränkungen bei infektionträchtigen Lebensbereichen auch auf die Veran-\nstaltungen und Einrichtungen der Antragstellerinnen zutreffe. \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n10 \n \nDie ausnahmslose Untersagung der Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sei \n- auch für Personen, die von Corona genesen oder vollständig hiergegen geimpft seien, \nund zwar selbst dann, wenn sie sich zusätzlich einem tagesaktuellen Corona-Test zu \nunterziehen bereit wären - zur Bekämpfung der Pandemie in der gegebenen Lage nicht \nnur geeignet, sondern auch erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. \nÜbergreifendes Ziel der angegriffenen Verordnung sei es, in der extrem angespannten \naktuellen Pandemiesituation für eine befristete Dauer von drei Wochen Sozialkontakte \nüberall dort zu unterbinden, wo diese nicht aus übergeordneten Gründen erforderlich \nseien, um ein weiteres Ansteigen der Überlastung des stationären Gesundheitswesens \nzu vermeiden und die eingetretene Überlastung zurückzuführen. Zugleich werde \ndadurch die Gesundheit und das Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen im \nFreistaat Sachsen geschützt. Denn die Infektionsübertragung des Coronavirus finde \nbei Sozialkontakten statt. Dabei komme es zu solchen Kontakten nicht nur bei und in \nden entsprechenden Einrichtungen, sondern auch auf dem Weg dorthin, insbesondere \nbei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Eignung und Erforderlichkeit, Ein-\nrichtungen und Veranstaltungen zu untersagen, bei denen Personen aufeinanderträ-\nfen, liege angesichts der gegebenen extremen Situation auf der Hand. Denn bei derar-\ntigen Zusammentreffen könne das Virus von einer Person zur anderen übertragen wer-\nden, und zwar auch dann, wenn dieser Personenkreis wie dargestellt eingegrenzt \nwürde. Denn zum einen könnten sowohl Personen, die von Corona nachweisbar ge-\nnesen oder vollständig hiergegen geimpft seien, dennoch infektiös sein, und zum an-\nderen könnten auch aktuelle, mit negativem Ergebnis durchgeführte Coronatests eine \nInfektiosität nicht verlässlich ausschließen. Hätten solche Personen Zutritt zu Einrich-\ntungen wie denjenigen des Antragstellers, könnten auch die weiteren, von ihm ange-\nsprochenen Vorkehrungen (Hygieneschutzkonzept usw.) die Infektionsübertragung \nnicht sicher verhüten. Entsprechendes gelte erst recht bei Benutzung der öffentlichen \nVerkehrsmittel, in welchen die genannten Vorkehrungen nicht umsetzbar seien. \nIn der nunmehr gegebenen und sich noch weiter steigernden Überlastungssituation \ndes stationären Gesundheitswesens im Allgemeinen als auch im intensivmedizini-\nschen Teil müsse jede neu hinzutretende Corona-Infektion nach allen möglichen Kräf-\nten verhütet werden, damit es nicht zu einer Triage komme. Dass diese Gefahr konkret \nim Raum stehe, zeige sich in der wegen Überlastung sächsischer Krankenhäuser er-\nforderlich gewordenen Verlegung von schwer Erkrankten in andere Bundesländer. \n13 \n14 \n15 \n\n11 \n \nAn alledem ändere es nichts, dass zu dieser Gesamtsituation gerade auch die niedrige \nDurchimpfungsrate der sächsischen Bevölkerung geführt habe, denn eine gesetzliche \nImpfpflicht gegen das ursprüngliche Coronavirus und seine seither aufgetretenen Vari-\nanten, die der Antragsgegner hätte zur Vermeidung dieser Situation durchsetzen kön-\nnen, sei bislang nicht geschaffen worden. Der Antragsgegner habe - ebenso wie auch \ndie Bundesebene - in den letzten Monaten immer wieder nachdrücklich in der Öffent-\nlichkeit darum geworben, sich gegen das Virus impfen zu lassen, und hierfür auch \nselbst zahlreiche Einrichtungen und Gelegenheiten zur Verfügung gestellt. Der Ein-\nwand der Antragstellerinnen, es hätte zunächst noch länger das 2G-Optionsmodell des \n§ 6a der Vorgängerverordnungen erprobt werden müssen, gehe ins Leere. Nach § 6a \nAbs. 2 Nr. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 habe \ndieses Modell nicht während der Überlastungsstufe nach § 2 Abs. 5 dieser Verordnung \ngegolten. Diese Stufe sei aber mit dem 19. November 2021 bereits erreicht worden. \nDiese Begrenzung habe ihrerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass in der ext-\nrem verschärften Pandemielage der Überlastungsstufe etwaige Risiken, die mit diesem \nModell verbunden seien, zur Verhütung einer weiteren Überlastung des stationären \nGesundheitswesens wie auch zum Schutz der Gesundheit der gegebenenfalls hierbei \nInfizierten nicht weiter hingenommen hätten werden können. \nDass angesichts dieser Entwicklung auch Personen, die die Impfangebote im eigenen \nInteresse wie auch in verantwortungsvoller Rücksichtnahme auf ihre Mitmenschen \nwahrgenommen hätte, von Einschränkungen wie der hier in Rede stehenden mitbetrof-\nfen seien, sei daher zwar bedauerlich, aber in der derzeitigen Extremsituation unver-\nmeidlich und mache die Maßnahme daher nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. \nFür die Teilnahmewilligen stelle dies keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer \nallgemeinen Handlungsfreiheit dar, denn bei den Veranstaltungen der Antragstellerin-\nnen wie auch vergleichbaren anderen Veranstaltungen handele es sich nicht um die \nErfüllung existenznotwendiger Bedürfnisse, sondern um freizeitbezogene Vorgänge. \nUnverhältnismäßig seien auch nicht die Einschränkungen für die Grundrechte der An-\ntragstellerinnen und anderer entsprechender Gewerbetreibender selbst. Dies gelte un-\nabhängig davon, inwieweit ihm staatliche Ausgleichsmaßnahmen bereits zugekommen \nseien oder in der Zukunft noch zukommen würden. Denn auch die etwa verbleibenden \ngravierenden wirtschaftlichen Nachteile wögen nicht die Schäden auf, die die dem \nSchutz des Antragsgegners unterstellten Personen an Leib und Leben (Art. 16 Abs. 1 \nSatz 1 SächsVerf) erleiden würden, wenn es mangels der angegriffenen Maßnahme \nzu weiteren Coronainfektionen mit potentiell tödlichem Ausgang komme. \n16 \n17 \n\n12 \n \nDer von den Antragstellerinnen gerügte Gleichheitsverstoß im Verhältnis zu den Rege-\nlungen für die Gastronomie liege nicht vor. Soweit die Öffnungsbefugnis der Gastrono-\nmie in § 10 Abs. 2 SächsCoronaNotVO ohne die Grenzen des § 10 Abs. 1 Sächs-\nCoronaNotVO gegeben sei, finde dies seine Rechtfertigung in den dort genannten be-\nsonderen Verhältnissen, angesichts derer die entsprechende gastronomische Versor-\ngung auch außerhalb der in Rede stehenden Zeiten und für Personen notwendig sei, \ndie über keinen der in § 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO genannten Nachweise verfüg-\nten. In solchen oder vergleichbaren Verhältnissen eine angemessene Versorgung si-\ncherzustellen, sei nicht Zielrichtung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO ge-\nnannten Einrichtungen und Veranstaltungen. Auch die in § 10 Abs. 1 SächsCoronaNot-\nVO erlaubte Öffnung der Gastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr sei im Ver-\nhältnis zur Schließung der Einrichtungen der Antragstellerinnen gerechtfertigt. Diese \nErlaubnis sei nur für Geimpfte und Genesene gegeben, und auch dies nur in der Zeit \nzwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr. Hintergrund dessen sei, dass es sich bei der Gast-\nronomie in diesem zeitlichen Rahmen um ein für die Versorgung der Bevölkerung - \netwa, wo sie aus beruflichen oder privaten Gründen nicht am eigenen Wohnort verweile \n- ungleich wichtigeres Angebot handele als bei dem Besuch von Veranstaltungen im \nSinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO. Denn letztere besäßen ganz über-\nwiegend oder sogar ausschließlich Freizeitcharakter. Das tendenziell höhere Infekti-\nonsrisiko, das mit dieser beschränkten Öffnungsmöglichkeit verbunden sei, sei daher \nauch vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes hinzunehmen. Im Übrigen seien \nsämtliche gastronomische Einrichtungen nach dem von den Antragstellerinnen gleich-\nfalls angegriffenen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO gehalten, im Innenbe-\nreich, soweit es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handele, auf das nach \ndieser Vorschrift verpflichtende Tragen eines (mindestens medizinischen) Mund-Na-\nsen-Schutzes durch ihre Mitarbeiter und Besucher zu achten. Die von den Antragstel-\nlerinnen vermisste Begrenzung der Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten der \nGastronomiebetriebe ergebe sich aus § 4 SächsCoronaNotVO. Zudem könne gemäß \n§ 4 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaNotVO durch eine Allgemeinverfügung des Sächsi-\nschen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein Min-\ndestabstand für Gastronomiebetriebe festgelegt werden. Dies sei auch erfolgt. \nDa somit die Schließung der Einrichtungen der Antragstellerinnen rechtlich nicht zu \nbeanstanden sei, sei diese von der zugleich angegriffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 \nSatz Nr. 1 SächsCoronaNotVO über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-\nckung in geschlossenen Räumen nicht betroffen. Im Übrigen sei diese Maskenpflicht \n18 \n19 \n\n13 \n \nerst recht in der derzeit gegebenen extremen Pandemielage zur Bekämpfung der In-\nfektionsverbreitung nicht nur geeignet, sondern auch dringend erforderlich und bedeute \nfür die betroffenen Mitarbeiter, Besucher und Unternehmer auch keine unverhältnismä-\nßige Einschränkung ihrer Grundrechte. Hieran ändere - auch unter Gleichbehandlungs-\ngesichtspunkten - nichts, dass bei der Einnahme von Speisen und Getränken die Mas-\nken kurzzeitig abgenommen werden müssten und dürften, was eine unvermeidliche \nAusnahme darstelle, um Gastronomie überhaupt noch möglich zu machen. \nSchließlich wäre der Antrag auch dann abzulehnen, wenn allein auf der Grundlage \neiner Folgenabwägung entschieden würde. In diesem Fall wöge eine zwischenzeitliche \nFortgeltung der angegriffenen Vorschrift ungleich weniger schwer als die Gefährdung \nDritter mit dem Corona-Virus im Falle der Suspendierung der angegriffenen Vorschrift, \ndie bei späterer Billigung derselben im Hauptsacheverfahren irreversibel wäre. \nII. \nDer nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässige Normenkontrollantrag ist sowohl in seinem \nHauptantrag wie auch in seinen Hilfsanträgen nicht begründet. \n1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. \n387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässig-\nkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \nDie Antragstellerinnen sind antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie gel-\ntend machen können, durch § 11 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der SächsCorona-\nNotVO oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer \nZeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung \nmöglich erscheint. Soweit sich die Antragstellerinnen durch die vorgenannten Bestim-\n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n14 \n \nmungen in ihren Grundrechten aus Art. 12 GG verletzt sehen sowie einen Verstoß ge-\ngen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend machen, erscheint \neine solche Rechtsverletzung möglich. \nIn diesem Zusammenhang bedarf auch keiner vertieften Prüfung und Entscheidung, \nob die auf eine modifizierende Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen ge-\nrichteten Hilfsanträge im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO statthaft sind. Denn auch \ndiese Anträge sind jedenfalls unbegründet. \n2. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n25 \n26 \n27 \n\n15 \n \n-, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 11 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der SächsCoronaNotVO keinen \nErfolg, da die angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollverfahren voraussichtlich \nstandhalten werden. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstelle-\nrinnen aus. \n2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 13 und Nr. 14, Abs. 3, Abs. 6 und \nAbs. 9 Satz 1 IfSG, wonach für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage \nvon nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag \ndie Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Un-\ntersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstal-\ntungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der \nFreizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Kultur-\nveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Be-\nschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen und die Schließung oder \nBeschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel-oder Großhandel angeordnet werden \nkann und diese Vorschriften auch nach dem Ende der epidemischen Lage längstens \nbis zum Ablauf des 15. Dezember 2021 angewendet werden können. Dies deckt die in \n§ 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO geregelte Untersagung der Öffnung von Kultur- \nund Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr ebenso \nab wie die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO normierte Verpflichtung zum \nTragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen Räumen von \nEinrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich \num öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt. \nBei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken \ndahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungs-\nermächtigung für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe darstellen und sie \ninsbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des \n28 \n29 \n30 \n\n16 \n \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B \n213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). \n2.2 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Corona-Notfall-Verordnung be-\nstehen nicht. \nInsbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgese-\nhene amtliche Begründung. Dem können die Antragstellerinnen auch nicht mit Erfolg \nentgegenhalten, dass die Verordnungsbegründung nicht erkennen lasse, warum nicht \nanstelle der generellen Untersagung von den weiteren Möglichkeiten der Impfung und \ndes Einsatzes von Schnelltests Gebrauch gemacht werde. Dem in § 28a Abs. 5 \nSatz 1 IfSG geregelten Begründungserfordernis lassen sich keine Anforderungen zu \ndessen Umfang und Detailtiefe hinsichtlich einzelner Regelungen entnehmen (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.; Beschl. v. 15. Oktober \n2021 - 3 B 355/21 -, juris Rn. 28). Dass die streitgegenständliche Verordnung über-\nhaupt mit einer Begründung versehen ist, die erkennen lässt, in welcher Weise die in \nihr geregelten Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektions-\nbekämpfung dienen sollen, steht für den Senat außer Frage. Im Übrigen lassen sich \ninsbesondere die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, auch Geimpfte und Ge-\nnesene in die Maßnahmen zur Kontaktminimierung in einigen bedeutsamen Teilen mit-\neinzubeziehen, dem Allgemeinen Teil der Begründung der Verordnung entgegen der \nAuffassung der Antragstellerinnen verständlich entnehmen. Der Verordnungsgeber er-\nläutert dort eingehend, dass angesichts der Pandemieentwicklung im Freistaat Sach-\nsen gegenüber den bisherigen Schutzmaßnahmen eine deutliche Verschärfung und \nAusweitung erforderlich ist, die insbesondere mittels einer Minimierung von Kontakten \nerfolgen soll. Er lässt darüber hinaus seine Wertung erkennen, dass auch Geimpfte \nund Genesene Teil des Infektionsgeschehens sind, da die Impfstoffe zwar eine hohe - \naber im Gegenschluss keine umfassende - Wirksamkeit haben, und auch Geimpfte und \nGenesene, wenn auch zu einem um ein Vielfaches niedrigeren Anteil als Ungeimpfte, \nzu den Infizierten und auf den Intensivstationen behandelten Erkrankten gehören, wes-\nhalb sie von einigen der Kontaktreduktionsmaßnahmen ebenfalls betroffen sind. \n2.3 Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 13 und Nr. 14, Abs. 3, 6 und 9 IfSG \nergebenden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen \ngemäß § 28 Abs. 1 i. V. m. § 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung \nnach der hier nur möglichen summarischen Prüfung erfüllt sind. \n31 \n32 \n33 \n\n17 \n \nNach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die \nfür Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Vorausset-\nzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdäch-\ntig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, \nsoweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich \nbefinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahme im \nSinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - die Verpflichtung zum Tragen einer \nMund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Untersagung oder Beschränkung von \nFreizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Be-\nschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen \nsind, die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Be-\ntriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von \ngastronomischen Einrichtungen und die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, \nGewerben, Einzel-oder Großhandel angeordnet werden (§ 28a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, \nNr. 6, Nr. 7, Nr. 13 und Nr. 14 IfSG). § 28a Abs. 3 IfSG gibt weiter vor, dass Entschei-\ndungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit \nund der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Dabei sind ab-\nsehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesund-\nheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Über den präven-\ntiven Infektionsschutz hinausgehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichti-\ngung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel \ngetroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stati-\nonären Versorgung zu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher Maßstab insbesondere \ndie Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Kran-\n34 \n\n18 \n \nkenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Ta-\ngen angegeben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten \nweiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können \ndie Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet wer-\nden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über \nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den \nEinzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit \ndem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche \nBereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den \nSchutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinde-\nrung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend er-\nforderlich ist. § 28a Abs. 7 IfSG benennt die unabhängig von einer durch den Deut-\nschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von \nnationaler Tragweite möglichen Schutzmaßnahmen. § 28a Abs. 8 IfSG ermöglicht \ndarüberhinausgehende Schutzmaßnahmen, soweit und solange die konkrete Gefahr \nder epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem \nLand besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab-\nsätze 1 bis 6 des § 28a IfSG für das Land feststellt. Schließlich sieht § 28a Abs. 9 IfSG \nvor, dass § 28a Abs. 1 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag \nnach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite bis längstens zum Ablauf des 15. Dezember 2021 für Schutzmaßnahmen nach \nAbsatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG anwendbar bleibt, die bis \nzum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. \n(1) Zwar hat der Deutsche Bundestag die von ihm zuletzt am 25. August 2021 ge-\ntroffene Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite nach § 5 Abs. 1 IfSG (BT-PlPr. 19/238, S. 31076C) nicht über den 25. November \n2021 hinaus verlängert, aber nach § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG konnte § 28a Abs. 1 Nr. 2, \nNr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 13 und Nr. 14 IfSG noch als Rechtsgrundlage herangezogen \nwerden, da § 11 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO nach § 23 \nAbs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO am 22. November 2021 und damit vor dem in § 28a \nAbs. 9 Satz 1 IfSG genannten 25. November 2021 in Kraft getreten sind. \n35 \n\n19 \n \n(2) Bei der angeordneten Öffnungsuntersagung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, \nDiskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr wie auch der Verpflichtung zum \nTragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in öffentlich zugänglichen Ver-\nkehrsflächen von geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Ange-\nboten, Behörden und Gerichten handelt es sich auch um notwendige Schutzmaßnah-\nmen i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 IfSG. \nNotwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und sie dürfen nur so lange aufrecht-\nerhalten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: \nders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a \nAbs. 3 IfSG die für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonde-\nren Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendig-\nkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum \nzu (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 24; Beschl. v. 29. April \n2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, \njuris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f., und \nBeschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff.). Wenn die Frei-\nheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungser-\nlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstrei-\ntenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund \ndes nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in \ntatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). \nSind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten \ndes Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es \ndaher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm ver-\nfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. \nNovember 2021, a. a. O. Rn. 171). Der Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch \nauf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten \nZiele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36). \n(a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \n36 \n37 \n38 \n\n20 \n \nDas RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften \nBevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird \ndie Gefährdung als moderat angesehen, steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen \nan. Die aktuelle Entwicklung ist sehr besorgniserregend und es ist zu befürchten, dass \nes zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird \nund die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten wer-\nden. \nIn der 47. Kalenderwoche (KW) stiegen die COVID-19-Erkrankungen um 14 % gegen-\nüber der Vorwoche auf 479 Fälle/100.000 Einwohner. Im selben Zeitraum hat sich der \nAnteil positiv getesteter Proben auf 21,2 % erhöht. Der starke Anstieg der Sieben-\nTage-Inzidenz in den letzten Wochen hat sich dabei in der vergangenen Woche nicht \nfortgesetzt. Dies kann einerseits ein erster Hinweis auf eine sich leicht abschwächende \nDynamik im Transmissionsgeschehen aufgrund der deutlich intensivierten Maßnah-\nmen zur Kontaktreduzierung sein. Es könnte aber regional auch auf die zunehmend \nüberlasteten Kapazitäten im Öffentlichen Gesundheitsdienst und die erschöpften La-\nborkapazitäten zurückzuführen sein. \nDer hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung bleibt bei den auch für die 47. KW ver-\nzeichneten Inzidenzwerte unverändert bestehen. Dies zieht einen weiteren Anstieg der \nschweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich und macht das Auftreten \nvon Impfdurchbrüchen wahrscheinlicher. Weiterhin sind vulnerable Gruppen sowie \nMenschen in den höheren Altersgruppen am stärksten von schweren Krankheitsver-\nläufen betroffen. Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt bereits bei den ab 50-\nJährigen gegenüber jüngeren Erwachsenen deutlich an. Die mit Abstand höchste Inzi-\ndenz von 43 hospitalisierten Fällen je 100.000 Einwohnern wurde in Meldewoche (MW) \n46 in der Altersgruppe der ab 80-Jährigen verzeichnet, gefolgt von der Altersgruppe \nder 60- bis 79-Jährigen. \nMit Datenstand vom 1. Dezember 2021 werden 4.690 Personen mit einer COVID-19-\nDiagnose auf einer Intensivstation behandelt. Mit zunehmendem Anstieg der COVID-\nBelegung auf Intensivstationen (künftig: ITS) hat die freie ITS-Bettenkapazität stetig \nseit Oktober 2021 abgenommen. Der Anteil freier ITS-Betten an der Gesamtzahl be-\ntreibbarer ITS-Betten erreicht im Bundesschnitt die 10 %-Linie, welche als Grenzlinie \nder Reaktionsfähigkeit der Kliniken gilt, die man nicht zu unterschreiten versucht. Durch \ndie zeitlich verzögerte Hospitalisierung und Behandlung auf der ITS sind weiterhin \nstarke Zunahmen der Hospitalisierungen und Verlegung von Patienten auf die ITS zu \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n21 \n \nerwarten. Aufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Be-\nreich wurden Umwidmungen von ITS für COVID-19-Patienten und überregionale Ver-\nlegungen innerhalb Deutschlands notwendig. Es wurden bereits mind. 49 Patienten \nüber Bundeslandgrenzen hinaus verlegt. \nSeit der Meldewoche (MW) 30/2021 nahmen die Todesfälle wieder leicht zu und stag-\nnierten in den MW 37 bis MW 41. Seit MW 42 kommt es zu einem erneuten Anstieg \nauf derzeit 1.294 Todesfälle in der MW 47. \nZum jetzigen Zeitpunkt werden in Deutschland, wie auch im europäischen Ausland im-\nmer noch praktisch alle Infektionen durch die Delta-Variante (B.1.617.2) verursacht. \nEine neue, zunächst in Südafrika identifizierte Variante mit einer Vielzahl von Mutatio-\nnen wurde am 26. November 2021 von der WHO und dem ECDC als besorgniserre-\ngende Variante (Variant of Concern, VOC) mit der Bezeichnung Omikron eingestuft. \nNach Vorabinformationen wurden in Deutschland bis zum 1. Dezember 2021 vier Fälle \nder VOC Omikron mittels Genomsequenzierung nachgewiesen. \nBis zum 30. November 2021 waren 71 % der Bevölkerung mindestens einmal und 69 % \nvollständig geimpft. Darüber hinaus erhielten 12 % der Bevölkerung eine Auffrischimp-\nfung. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach \nderzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung die allermeisten geimpften Per-\nsonen wirksam vor einer schweren Erkrankung. \nGrundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert werden. Sofern Kon-\ntakte nicht gemieden werden können, sollten Masken getragen, Mindestabstände ein-\ngehalten und die Hygiene beachtet werden. Innenräume sind vor, während und nach \ndem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig und gründlich zu lüften (AHA+L-Regel). \nDas RKI rät dringend dazu, größere Veranstaltungen und enge Kontaktsituationen, wie \nz.B. Tanzveranstaltungen, möglichst abzusagen oder zu meiden. \nEs lassen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen \nverschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zu-\nsammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in \nPrivathaushalten und in der Freizeit dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche fin-\nden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, \nbei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders \nauch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch treten COVID-19-bedingte \n43 \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n22 \n \nAusbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, \nwobei davon auch geimpfte Personen betroffen sind. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 ist grund-\nsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulie-\nrende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine \nbesondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene \nImpfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-Regel: \nAbstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensives Lüf-\nten aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem aufgehalten \nhaben). Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Impfung auch das Risiko einer \nÜbertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Einfluss auf die Wahr-\nscheinlichkeit der Übertragung haben neben Verhalten und Impfstatus auch die regio-\nnale Verbreitung und die Lebensbedingungen. \nBei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrschein-\nlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steigt mit zunehmendem Al-\nter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es kann jedoch auch ohne bekannte Vor-\nerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krank-\nheitsverläufen kommen. Internationale Studien weisen darauf hin, dass die derzeit in \nDeutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschen Viren \nbzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen und \nhäufigerer Todesfolge führt. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auf-\ntreten (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-\n2019 [COVID-19] vom 2. Dezember 2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom 24. No-\nvember \n2021, \njeweils \nabgerufen \nauf \nder \noffiziellen \nWebsite \ndes \nRKI: \nhttps://www.rki.de). \n(b) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 3. Dezember 2021 - \n1.224,7 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Mit Stand 2. Dezem-\nber 2021 wurden 2.074 Patienten auf Normalstationen und 609 Patienten auf Intensiv-\nstationen behandelt. Die Intensivstationen sind damit zu 96,2 % ausgelastet. Die Sie-\nben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen betrug 5,25 (https://www.coronavirus.sach-\nsen.de). Medienberichten ist zu entnehmen, dass in den vergangenen Tagen aufgrund \nausgeschöpfter Kapazitäten in sächsischen Krankenhäusern mehrfach Patienten in \n48 \n49 \n50 \n\n23 \n \nandere Bundesländer verlegt werden mussten (beispielhaft: https://www.mdr.de/nach-\nrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-verlegung-covidpatienten-\ndresden-koeln-100.html). \n(c) Angesichts der dramatischen Entwicklung in sächsischen Krankenhäusern, die sich \nangesichts des Infektionsgeschehens in den letzten Wochen absehbar dahingehend \nzuspitzen wird, dass entsprechend Berechnungen der TU-Dresden in den kommenden \n14 Tagen rund 90 Intensiv- und Normalbetten fehlen werden (https://www.saechsi-\nsche.de/coronavirus/prognose-kliniken-corona-intensivstation-normalbetten-sachsen-\ndispense-tool-uniklinik-dresden-jochen-schmitt-5577614.html), hat der Senat auch in \nAnsehung von § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG keinen Zweifel daran, dass der Freistaat Sach-\nsen der ihm obliegenden Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG; vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 176) der sich \nim Landesgebiet aufhaltenden Personen verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die \neinen unverzüglichen und deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens im Freistaat \nSachsen erwarten lassen. \n(3) Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich § 11 Abs. 1 und \n§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO auch nicht als unverhältnismäßig. \n(a) Der Verordnungsgeber verfolgt einen - auch in Ansehung der von den Antragstel-\nlerinnen gerügten Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 GG - legitimen Zweck. \nLegitime Zwecke sind insbesondere solche, die sich aus verfassungsrechtlichen \nSchutzpflichten ergeben (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 169). \nDer Senat ist dabei im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung nicht auf die Berücksich-\ntigung solcher Zwecke beschränkt, die der Verordnungsgeber selbst ausdrücklich be-\nnannt hat (vgl. BVerfG a. a. O.). \nZiel der Regelungen ist sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz der sich im Frei-\nstaat Sachsen Aufhaltenden als auch die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Ge-\nsundheitssystems (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. Dezember 2021 - 3 B 419/21 -, Rn. \n64). Auch in Ansehung der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden staatlichen Schutz-\npflichten handelt es sich dabei um legitime Zwecke (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 176). \n51 \n52 \n53 \n54 \n55 \n\n24 \n \n(b) Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Öffnungsuntersagung \nvon Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsver-\nkehr ist voraussichtlich zur Erreichung des vorgenannten Ziels geeignet, erforderlich \nund auch nicht unverhältnismäßig. \nEingriffe in Grundrechte sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten \nlegitimen Zwecks geeignet und erforderlich sind und, wenn bei einer Gesamtabwägung \nzwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe \ndie Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) noch gewahrt wird \n(st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; \nBeschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, \nwenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, \nwenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht \noder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung \nder Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum \nzu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf \ndie etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des \nGesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris \nRn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 166 \nund 179; Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185 m. w. N. und Rn. 204). Dieser \nSpielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfall-\nbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkei-\nten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel \nstehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, a. a. O.) Für Letzteres \nkönnen auch das vom Eingriff betroffene Recht und das Eingriffsgewicht eine Rolle \nspielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185 m. w. N.). Bei \nschwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen dabei tatsächliche Unsicherheiten \ngrundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen. Erfolgt aber \nder Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Ge-\nsetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein \nhinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die \nVertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Urt. \nv. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris Rn. 237). Die Eignung setzt also nicht \nvoraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der \nMaßnahmen gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, \njuris Rn. 264, und Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185). \n56 \n57 \n\n25 \n \n(aa) Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die in § 11 Abs. 1 \nSatz 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Öffnungsuntersagung nicht als ungeeignet. \nDer Verordnungsgeber ist ausweislich der der Verordnungsbegründung entnehmbaren \nErwägungen davon ausgegangen, dass Kontakte zwischen Menschen, insbesondere \nwenn diese in Innenräumen stattfinden, Situationen schaffen, in der es zur Übertragung \ndes Coronavirus zwischen Menschen kommen kann. Diese Grundannahme ist aus-\nweislich des dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu Übertragungswe-\ngen des Coronavirus hinreichend empirisch belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Novem-\nber 2021, a. a. O Rn. 195 f.). Damit ist jede auf eine persönliche Kontaktvermeidung \nvon Menschen zielende Maßnahme grundsätzlich geeignet, die weitere Ausbreitung \ndes Coronavirus zu stoppen, mithin auch das durch § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCorona-\nNotVO verhinderte persönliche Aufeinandertreffen von Menschen in Kultur- und Frei-\nzeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars. \n(bb) Unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs dürfte die in § 11 Abs. 1 \nSatz 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Öffnungsuntersagung auch erforderlich sein. \nGrundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls er-\nfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemein-\nwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die \nAllgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen \nMaßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen \n(BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O., juris Rn. 203 m. w. N.) \nDie Beurteilung des Verordnungsgebers, dass kein weniger belastender Eingriff bei \ngleicher Eignung vorliege, erweist sich als von dessen Beurteilungsspielraum gedeckt. \nAuch die Anwendung einer „2G-Regel“ oder „2G+-Regel“ erwiese sich nicht als gleich \ngeeignetes Mittel. Dies gilt schon deshalb, weil - wovon auch der Senat in seiner Recht-\nsprechung ausgeht - auch Geimpfte und Genesene zumindest, wenn Infektion oder \nImpfung schon einige Monate zurückliegen, wenn auch wohl im geringeren Umfang als \nUngeimpfte, Überträger des Coronavirus sein können (SächsOVG, Beschl. v. 19. No-\nvember 2021, a. a. O. Rn. 38 f., 51), sodass deren persönliche Kontakte - insbesondere \nin geschlossenen Räumen und (wie von den Antragstellerinnen begehrt) ohne ein Tra-\ngen von Masken - mit Infektionsrisiken einhergehen. Dies wird gerade für Bars und \nClubs auch dadurch bestätigt, dass es dort nach Presseberichten trotz der Geltung von \n2G-Beschränkungen schon mehrfach zu größeren Ausbruchsgeschehen gekommen \n58 \n59 \n60 \n61 \n62 \n\n26 \n \nist (vgl. https://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/corona-infektionen-clubbe-\nsuch-muenster-100.html; \nhttps://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/coronavirus/St-\nPauli-Corona-Ausbruch-in-Bar-mit-2G-Regeln,corona8844.html; \nhttps://www.mer-\nkur.de/welt/berghain-corona-ausbruch-2g-party-kult-club-2500-kontakt-personen-\nberlin-91062655.html). \nEine dem völligen Unterbleiben von persönlichen Kontakten gleiche Eignung zur Infek-\ntionsvermeidung weist auch nicht die Kombination der Zugangsmöglichkeit von nur \nGeimpften oder Genesenen mit einer aktuellen Testung auf. Entsprechendes wäre \nnämlich nur dann anzunehmen, wenn sich durch den im Rahmen des 2G+-Modells \nAnwendung findenden Schnelltest eine Infektiosität sicher ausschließen lassen würde, \nwovon der Senat bisher nicht ausgegangen ist und was so auch nicht vom RKI vertre-\nten wird (vgl. dazu RKI: Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neu-\nartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 30. November 2021, veröffentlicht unter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Tes-\ntung_nCoV.html;jsessionid=3A9C41B8BAA1C3DF04C76A9FB3CA316D.inter-\nnet111?nn=13490888#doc13490982bodyText22). Zum einem weisen die Schnelltests \nje nach Hersteller eine teilweise signifikante Fehlerquote und wohl vor allem in der prä-\nsymptomatischen Infektionsphase nur eine begrenzte Sensitivität auf (RKI a. a. O.). \nDies gilt möglicherweise zudem gerade bei geimpften Personen (vgl. etwa \nhttps://www.n-tv.de/wissen/Wie-verlaesslich-sind-Schnelltests-bei-Geimpften-ar-\nticle22952159.html). Nach den Angaben des RKI sind auf dem deutschen Markt Anti-\ngentests mit in unabhängigen Validierungsstudien bestimmten, klinischen Sensitivitä-\nten von 40% – 80% verfügbar (RKI, Epidemiologisches Bulletin 17/2021, 29. April 2021, \nS. 16). Zum anderen stellt ein negativer Test immer nur eine Momentaufnahme dar. \nLetzteres erlangt vor dem Hintergrund, dass ein Testergebnis gemäß § 3 Abs. 3 Säch-\nsCoronaNotVO bis zu 24 Stunden bzw. bei einem PCR-Test bis zu 48 Stunden Gültig-\nkeit hat, besondere Bedeutung, denn insoweit besteht keine völlig zu vernachlässi-\ngende Gefahr eines Infektionsausbruchs nach Durchführung des Tests. Schließlich \nwürde sich die Anwendung eines 2G+-Modells auch deswegen nicht als gleich geeig-\nnete Maßnahme erweisen, weil - jedenfalls soweit die vorherige Testdurchführung nicht \nin der eigenen Häuslichkeit erfolgt - eine derartige Zutrittsbeschränkung keine Kontakte \nbei der Anreise zur Veranstaltung, insbesondere mit Ungeimpften, zu vermeiden ver-\nmag. \nOhne Erfolg rügen die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang, Sinn und Zweck \ndes Infektionsschutzgesetzes sei es nicht, jede Infektion bzw. jede Übertragung von \n63 \n64 \n\n27 \n \nViren zu verhindern. Es obliegt der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers, \nüber die gewünschte Intensität der Verlangsamung der Infektionsdynamik und damit \nüber das nach seiner Bewertung notwendige Ausmaß der hierfür als Mittel eingesetz-\nten Kontaktreduzierungen zu befinden. Die Entscheidung des Verordnungsgebers für \neine deutliche Verschärfung der Schutzmaßnahmen und damit für eine erhebliche Re-\nduktion der vorher möglichen Kontakte war angesichts der zuvor exponentiell zuneh-\nmenden Verbreitung der Corona-Pandemie im Freistaat Sachsen und der bereits deut-\nlich überschrittenen Überlastungsstufe in den Krankenhäusern nicht unvertretbar, son-\ndern vielmehr zum Schutz von Gesundheit und Leben der Bevölkerung sowie zum \nSchutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sachgerecht und geboten. \nDa alternative Maßnahmen zur Zweckerreichung nur dann die Erforderlichkeit einer \nMaßnahme entfallen lassen, wenn ihr sachliche Gleichwertigkeit in jeder Hinsicht ein-\ndeutig feststeht, muss der Verordnungsgeber sich entgegen der Auffassung der An-\ntragstellerinnen auch nicht darauf verweisen lassen, zunächst weiter „2G“- oder „2G+-\nModelle“ auf ihre Effektivität zu testen. \nEs trifft ferner nicht zu, dass die in der Verordnung für verschiedene Bereiche noch \nvorgesehenen „2G-Modelle“ zeigten, der Antragsgegner gehe selbst davon aus, dass \ndas „2G-Modell“ generell hinreichend effektiv für die Erreichung der Ziele des § 28a \nAbs. 3 Satz 1 IfSG sei. Dies ist vielmehr Ausdruck des vom Verordnungsgeber - wie in \nfrüheren Verordnungen so auch hier - verfolgten Modells, die erforderliche Summe der \nKontaktbeschränkungen auf verschiedene Lebensbereiche zu verteilen und hierbei je \nnach Gewichtigkeit der betroffenen sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen In-\nteressen und Rechte auch Abstufungen im Ausmaß der jeweils angeordneten Kontakt-\nreduktion oder sonstiger Schutzvorkehrungen vorzunehmen, wie dies im Übrigen auch \n§ 28a Abs. 6 IfSG gesetzlich vorgibt. Der Verordnungsgeber kann hierbei sogar, etwa \naus sozialen Erwägungen heraus, als prioritär eingestuften Bereichen - mögen diese \nauch deutlich infektionsträchtiger sein - eine (weitgehend) unbeschränkte Öffnung er-\nmöglichen. Eine generalisierende Entscheidung des Normgebers zu (fehlenden) Infek-\ntionsrisiken persönlicher Kontakte ist in derartigen Abstufungen nicht zu sehen. \nSchließlich führt auch die Rüge der Antragstellerinnen, mildere Mittel bestünden auch \nin Einschränkungen der Wirtschaft, die noch nicht voll ausgeschöpft seien, nach dem \noben Gesagten zu keiner anderen Bewertung. Denn hierbei würde es sich um Mittel \nhandeln, die Dritte stärker belasten (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O., \n65 \n66 \n67 \n\n28 \n \njuris Rn. 212). Die von den Antragstellerinnen erörterten Überlegungen zu einem Ab-\nwägungsgebot mit möglichen Grundrechtsbelastungen von Dritten ähnlich einer Pla-\nnungsentscheidung stehen deshalb nicht in Einklang mit den oben erläuterten vom \nBundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien des Verfassungsrechts. Im Übrigen \nvermag der Senat die behauptete Unausgewogenheit des Gesamtkonzepts in der Ge-\nsamtschau mit den sich auch aus Bundesrecht für andere Bereiche ergebenden \nSchutzvorkehrungen und Einschränkungen auch nicht zu erkennen. Soweit die Antrag-\nstellerinnen konkret auf die „3G-Regelung“ des § 18 SächsCoronaNotVO für \nZusammenkünfte der Kirchen und Religionsgemeinschaften verweisen, liegt dem im \nÜbrigen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Grundrecht von hochrangigem Gewicht \nzugrunde. \n(cc) Unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs dürfte die in § 11 Abs. 1 \nSatz 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Öffnungsuntersagung schließlich auch nicht \nunverhältnismäßig sein. \nEine Maßnahme ist im engeren Sinn verhältnismäßig, wenn der mit ihr verfolgte Zweck \nund die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des \nEingriffs steht. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen \ndes Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Frei-\nheit beeinträchtigt werden (st. Rspr: BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72 \nu. a. -, juris Rn. 35). Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je \ngrößer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung \nerwachsen können (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 216). Die \nsachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung angeord-\nneten Maßnahmen ist auch nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefah-\nrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen \nsind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen \nKonkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitge-\nhend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. \n34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch \nalle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und \nexistentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und \nBürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung \nbestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen \nVorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen \n68 \n69 \n\n29 \n \nzur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sozi-\nale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die All-\ngemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirk-\nsamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \nvereinbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verord-\nnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe \nstark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter \nMaßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen \neine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll \nund auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kon-\ntaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und \nInkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhält-\nnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 \n[e. A.] -, juris Rn. 31). Zudem ist dem Verordnungsgeber auch bei der Beurteilung der \nAngemessenheit einer Maßnahme grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zu-\nzugestehen (BVerfG, a. a. O. Rn. 217 m. w. N.). \nAusgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der durch § 11 Abs. 1 Satz 1 Sächs-\nCoronaNotVO bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG noch als angemessen. \nDen Antragstellerinnen wird durch § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO die Aus-\nübung ihres Berufs zwar in wesentlichen Aspekten unmöglich gemacht. Dabei ist indes \nzu sehen, dass sich entsprechend § 23 SächsCoronaNotVO die Geltungsdauer der \nMaßnahme zunächst auf drei Wochen beschränkt, was den Eingriff bereits in einem \nmilderen Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Antragstellerin-\nnen zur weiteren Abmilderung des Eingriffs auf staatliche Hilfen wie das Kurzarbeiter-\ngeld oder die sog. Überbrückungshilfe III Plus und IV zurückgreifen können. \nAuf der anderen Seite durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass dem vor-\nstehend beschriebenen Grundrechtseingriff die staatliche Schutzpflicht in Bezug auf \nLeben und Gesundheit einschließlich der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Ge-\nsundheitssystems als Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber-\nstehen, sowie, dass zu deren Wahrung dringlicher Handlungsbedarf besteht. Wie aus-\ngeführt befindet sich das sächsische Gesundheitssystem deutlich oberhalb der Belas-\ntungsgrenze. Kann das Infektionsgeschehen nicht kurzfristig deutlich abgebremst wer-\nden, ist unmittelbar zu befürchten, dass an COVID-19 Erkrankte wie auch andere Pa-\ntienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, nicht mehr \n70 \n71 \n72 \n\n30 \n \ndie bestmögliche medizinische Behandlung erhalten können oder eine Triage durchzu-\nführen sein wird. Zum Schutz der danach akut und in hohem Maß bedrohten Güter von \nLeben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebliche Grund-\nrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch die hier in Rede stehenden Unterneh-\nmens- und Einrichtungsschließungen verhältnismäßig. \nAnders als die Antragstellerinnen meinen, ist die Maßnahme auch nicht deswegen un-\nverhältnismäßig, weil nur ein geringer Beitrag zur Zweckerreichung geleistet werden \nkönne. Wie gering dieser Beitrag tatsächlich ist, obliegt - wie ausgeführt - dem Progno-\nsespielraum des Verordnungsgebers, den dieser nicht überschritten hat. Im Übrigen \nwerden gerade Bars und Clubs vom RKI als Settings mit einem moderaten bis hohen \nInfektionsrisiko eingestuft (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-\nvirus/Downloads/Stufenplan.pdf?__blob=publicationFile, S. 6) und ist es, wie bereits \nausgeführt, auch unter Geltung von 2G-Regelungen in Bars und Clubs schon zu grö-\nßeren Ausbrüchen gekommen. Dass diese Gefahr dem Verordnungsgeber in der ge-\ngenwärtigen Pandemielage des Freistaates Sachsen nicht hinnehmbar erscheint, ist \nnicht zu beanstanden. \nDem können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihr eigenes Ziel-\npublikum sei aufgrund seines Alters nicht gefährdet, bei einer Infektion selbst zur Be-\nlastung des Gesundheitssystems beizutragen. Denn Personen, die sich bei Veranstal-\ntungen der Antragstellerinnen infizieren, können unabhängig von ihrem Alter und ge-\nsundheitlichem Risikoprofil über ihre nachfolgenden Kontakte zur weiteren schnellen \nAusbreitung der Pandemie im Freistaat Sachsen beitragen, was mit den festgestellten \nstatistischen Häufigkeiten mit Krankenhauseinweisungen und der Intensivpflichtigkeit \nvon Erkrankten einhergeht. \nIm Übrigen ist der Antragsgegner, wie ausgeführt, im Rahmen seiner Maßnahmenkon-\nzeption gemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG ohnehin nicht auf Maßnahmen gegenüber den \nsog. „Infektionstreibern“ beschränkt. Er hat sich bei seiner Entscheidung, welche Ein-\nrichtungen und Unternehmen Beschränkungen hinzunehmen haben, vielmehr auch \nvon sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen leiten zu lassen. \nDies ist in Bezug auf § 11 SächsCoronaNotVO geschehen, indem der Verordnungsge-\nber die dort normierten Einrichtungen des Kultur- und Freizeitbereiches bezüglich der \nAuswirkungen von Öffnungsverboten als nicht prioritär eingeordnet hat. \n73 \n74 \n75 \n\n31 \n \nc) Auch die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO geregelte Verpflichtung zum \nTragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in den öffentlich zugänglichen Ver-\nkehrsflächen der geschlossenen Räume von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Ange-\nboten, Behörden und Gerichten ist voraussichtlich verhältnismäßig. Der Senat hat da-\nhingehende Regelungen bereits mehrfach geprüft und - im Einklang mit der oberge-\nrichtlichen Rechtsprechung - bislang keine rechtlichen Bedenken als gegeben erachtet \n(vgl. statt aller SächsOVG, Beschl. v. 15. Oktober 2021 - 3 B 355/21 -, juris Rn. 44 m. \nw. N.). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Schlüssige Argumente hierge-\ngen bringen die Antragstellerinnen nicht vor. \n(4) Die von den Antragstellerinnen geltend gemachte Verletzung des mit dem allgemei-\nnen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) korrespondierenden Grundrechts auf Gleichbe-\nhandlung liegt bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie-\nrungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re-\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis-\nmäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren-\nzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen \nSach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. \n65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die \nsich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris \nRn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Allerdings besteht der \ndem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum von vornherein nur in \ndem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 \nAbs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über \n76 \n77 \n78 \n\n32 \n \ndie Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine \nKorrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen \nmuss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Er-\nmächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, \nBeschl. v. 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, juris, Beschl. v. 26. Februar 1985 - 2 BvL \n17/83 -, juris Rn. 39). \nAnordnungen von Betriebsschließungen und Beschränkungen von Betrieben haben \nsich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. \n§ 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. Zudem sind die \nbereits dargestellten Maßstäbe von § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG zu berücksichtigen. \nAusgehend von diesen Maßstäben liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung \ni. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber den unter den Maßgaben des § 10 SächsCorona-\nNotVO weiterhin für den Publikumsverkehr geöffneten Gastronomieeinrichtungen vor. \nEntgegen der Annahme der Antragstellerinnen ist die § 10 und § 11 SächsCorona-\nNotVO zugrundeliegende Differenzierung nicht willkürlich, sondern anhand sachlicher \nGründe erfolgt, welche die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes berücksichtigen. \nDer vom Antragsgegner genannte Grund, dass die nur zwischen 6 und 20 Uhr zulässi-\ngen Gastronomieangebote primär die Versorgung der auswärts tätigen Bevölkerung \nmit Speisen und Getränken sicherstellen sollen, ist ein sachlicher Differenzierungs-\ngrund nicht zuletzt deshalb, weil es hier anders als bei den Angeboten des § 11 Sächs-\nCoronaNotVO nicht um reine Freizeitbedarfe geht. Zudem wird auch für die Gastrono-\nmie das üblicherweise dem Freizeitbereich zuzurechnende gesellige Zusammenkom-\nmen am Abend durch die zeitliche Begrenzung der Öffnungszeiten in § 10 Abs. 1 \nSächsCoronaNotVO weitestgehend untersagt und werden damit auch den Einrichtun-\ngen der Gastronomie im Interesse des Infektionsschutzes ganz erhebliche Einschrän-\nkungen der Geschäftstätigkeit auferlegt. \n2.4 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben zulasten der Antragstellerinnen aus. Sie werden zwar in sehr er-\nheblicher Weise in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträch-\ntigt. Aus den ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens \nund der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts \n79 \n80 \n81 \n82 \n83 \n\n33 \n \ndes derzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen \nder Interessen der Antragstellerinnen an einer Öffnung ihrer Veranstaltungsorte für den \nPublikumsverkehr gegenüber den Interessen des Antragsgegners aber nicht feststel-\nlen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; \nBbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 \nZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 \nAbs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer \nKraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass \neine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Nagel \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \n84 \n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-09/3-b-428-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":30},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":14},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-09/3-b-428-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487140","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.562191+00:00"}}