{"status":"available","doknr":"OLD487139","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-09","aktenzeichen":"3 B 420/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 420/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \n \n§ 10 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO \nvom 19. November 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 9. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin betreibt das Hotel T. und unterhält dort auch fünf Restaurants. Mit \nihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt sie das Ziel, die Verordnung des \nSächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nzur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-\nCoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) vom \n19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) einstweilen insoweit außer Vollzug zu set-\nzen, soweit darin die Möglichkeit zur Öffnung von Gastronomiebetrieben für den Pub-\nlikumsverkehr auf die Zeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr beschränkt wird und Be-\nherbergungen zu touristischen Zwecken untersagt werden. Die Sächsische Corona-\nNotfall-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 \nGrundsatz \n(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Ein-\nrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist \nunter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet. (…) \n \n§ 8 \nHandel \n(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachwei-\nses und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den \nZugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. 2Zulässig ist die Öffnung \nfür Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr. \n1 \n\n3 \n \n(2) Absatz 1 gilt nicht für den Zugang zu Lebensmittelhandel, Tierbedarf, \nGetränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, \nOrthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte \ndes Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende. \n(…). \n§ 10 \nGastronomie \n(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachwei-\nses, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Ver-\nanstalter und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Gastronomiebetrie-\nben. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen \n06:00 Uhr und 20:00 Uhr. \n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für: \n1. Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich \nsind, \n2. Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern so-\nwie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Gü-\nter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbe-\nscheinigung nachweisen können, \n3. nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen, \n4. Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Ge-\ntränken ohne die zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2, \n5. Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben. \n§ 14 \nBeherbergung und Tourismus \n(1) Die Durchführung, Öffnung oder Überlassung zu touristischen Zwecken \nvon \n1. kommerziellen und gewerblichen Reisen, \n2. Bus- und Bahnfahrten, auch im Gelegenheits- sowie Linienverkehr, \n3. Beherbergungen, \n4. Camping- und Caravaningplätzen für Publikumsverkehr und \n5. Ferienwohnungen \nist untersagt. \n(2) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder \nTestnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betrei-\nber und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Einrichtungen nach Ab-\nsatz 1 Nummer 3 bis 5 bei nicht-touristischer Beherbergung. (…) \n \n\n4 \n \n§ 22 \nVollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten \n(1) (…) \n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infekti-\nonsschutzgesetzes handelt, wer \n1. vorsätzlich (…) \n2. fahrlässig oder vorsätzlich \n (…) \nf) entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 5, § 11 Absatz 1 \nSatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 12, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1, \n§ 15 Absatz 1 die jeweiligen Einrichtungen oder Angebote öffnet, be-\ntreibt, durchführt, besucht oder nutzt, (…) \n§ 23 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt \ndie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 \n(SächsGVBl. S. 1232) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt mit Schriftsatz vom 25. November zusammengefasst Folgen-\ndes vor: \nNach den von ihr erarbeiteten Hygienekonzepten dürften nur geimpfte, genesene oder \ngetestete Personen als Gäste beherbergt werden. Ein Pandemiefall sei in ihren Ein-\nrichtungen noch nicht bekannt geworden. Aufgrund der angegriffenen Regelungen in \nder Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung dürfte sie ihren Geschäftsbetrieb zwangs-\nläufig einstellen müssen. Nach § 14 Absatz 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO dürfe sie nicht \nmehr Gäste beherbergen, die aus touristischen Gründen dorthin kommen wollten. Der \nAnteil der Hotelgäste, die beim Einchecken als Grund ihres Aufenthaltes eine dienstli-\nche Veranlassung angäben, liege bei ungefähr 15%. Die angeordnete Sperrstunde für \ngastronomische Einrichtungen führe zum Verlust des Hauptumsatzes in ihren Restau-\nrants. \nDie angegriffenen Regelungen seien unwirksam. § 10 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz \n1 Nummer 3 SächsCoronaNotVO verstießen zunächst gegen den Bestimmtheitsgrund-\nsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG. Was unter dem Begriff „touristische Zwecke\" im Sinne des \n2 \n3 \n4 \n\n5 \n \n§ 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO zu verstehen sei, bleibe offen. Soweit der An-\ntragsgegner auf seiner Webseite den in Rede stehenden Begriff konkretisiere, sei dies \nunbeachtlich, da die Begründung nach § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG in der Verordnung \nselbst erfolgen müsse. Nach § 10 Absatz 2 Nr. 5 SächsCoronaNotVO gälten die regu-\nlären Öffnungszeiten zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr nicht für die Bewirtung von \nGästen in Beherbergungsbetrieben. § 10 SächsCoronaNotVO sei zu unbestimmt, weil \nsich daraus nicht entnehmen lasse, ob auch die Gäste außerhalb der regulären Öff-\nnungszeit bewirtet werden dürften, die im Hotel nicht beherbergt würden. \nFerner widerspräche § 14 Absatz 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO dem § 22 Absatz 2 Nr. 2 f \nSächsCoronaNotVO. Das Beherbergungsverbot in § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNot-\nVO richte sich an den Anbieter von Beherbergungen. Dementsprechend könne nur \ndieser Anbieter ordnungswidrig handeln, wenn er das Verbot missachte. Nach § 22 \nAbs. 2 Nr. 2 f. SächsCoronaNotVO könne aber auch ein Gast ordnungswidrig handeln, \nder nicht Adressat des Verbotes in § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO sei. \nDie angegriffenen Normen seien unverhältnismäßig, da die hier in Rede stehenden \nRegelungen weder geeignet noch erforderlich seien, um das Pandemiegeschehen ein-\nzudämmen. Es gäbe keine wissenschaftlichen Studien zur Frage, ob das Beherber-\ngungsverbot zu touristischen Zwecken sowie die Beschränkung der Öffnungszeiten in \nder Gastronomie zur Eindämmung des Virus notwendig oder ob die weiteren Schutz-\nmaßnahmen ausreichend seien, um das in Bezug genommene Schutzziel zu errei-\nchen. Dementsprechend habe der Antragsgegner von der Notwendigkeit der Maßnah-\nmen überhaupt nicht ausgehen können. Der Antragsgegner hätte vor Erlass der in \nRede stehenden Regelungen zunächst wissenschaftliche Untersuchungen anstellen \nmüssen, um die Grundlagen seiner Entscheidungen in tatsächlicher Hinsicht zu ermit-\nteln, festzustellen und zu verifizieren. Hierzu habe der Antragsgegner auch genügend \nZeit gehabt. Es seien bereits mildere Mittel in Form von Schutz- und Hygienemaßnah-\nmen ergriffen worden, die für die Bekämpfung des von Hotels und Gaststätten ausge-\nhenden Infektionsrisikos als in gleicher Weise geeignet erscheinen würden. Im Ergeb-\nnis habe der Antragsgegner das Infektionsrisiko in diesem Bereich überschätzt und mit \nden angegriffenen Regelungen den ihm zukommenden Einschätzungs- und Prognose-\nspielraum überschritten. Der Antragsgegner habe sich zu Beginn der Pandemie bei der \nAnordnung von Maßnahmen auf Unwissenheit berufen können. Er sei aber inzwischen \nin der Lage gewesen, wissenschaftlich klären zu lassen, welche der in der Vergangen-\nheit angeordneten Maßnahmen Wirkung entfaltet hätten. Gleichwohl lägen immer noch \nkeine belastbaren Studien dazu vor, inwieweit die „Lockdown-Maßnahmen\" aus den \n5 \n6 \n\n6 \n \nvorangegangenen Wellen sich auf das Infektionsgeschehen ausgewirkt hätten. Wenn \nder Antragsgegner rechtzeitig gehandelt hätte, um der vierten Welle zu begegnen, hät-\nten Maßnahmen ausgereicht, welche nicht so sehr in die Grundrechte der Betreiber \nvon Hotels und Restaurants eingegriffen hätten. Dessen ungeachtet seien die ange-\ngriffenen Normen unverhältnismäßig, da sie weder geeignet noch erforderlich zur Ein-\ndämmung der Pandemie seien. \nEs sei nicht ersichtlich, dass der regionale Tourismus und die Gastronomie die groß-\nräumige Ausbreitung von Infektionen ermögliche und sich dieses Pandemiegeschehen \ndurch die Untersagung touristischer Beherbergung und eine Sperrstunde in der Gast-\nronomie vermindern lasse. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum eine Beschrän-\nkung der Öffnungszeiten in der Gastronomie zu einer Reduzierung von Kontakten \nführe. Wenn sich Personen nicht nach 20:00 Uhr in gastronomischen Einrichtungen \ntreffen könnten, dann würden sie es eben woanders tun. Die in der Verordnung vorge-\nsehene Sperrstunde ab 20:00 Uhr sei im Übrigen auch kontraproduktiv. Gastronomi-\nsche Betriebe hätten zwischenzeitlich hervorragende Hygienekonzepte erarbeitet, die \nsich in der Vergangenheit bewährt hätten. Hotels und Gaststätten hätten bislang keinen \nwesentlichen Beitrag zur Ausbreitung der Pandemie gleistet. Nichts anderes ergebe \nsich aus den vom RKI zur Verfügung gestellten Informationen. Insoweit ist nicht er-\nkennbar, dass wegen der sich nunmehr abzeichnenden Neuinfektionen ein Verbot von \nBeherbergungen zu touristischen Zwecken als weitere Maßnahme erforderlich wäre. \nDas Schutzziel der Verordnung hätte auch durch mildere Mittel erreicht werden kön-\nnen. Hierzu gehöre die sogenannte 2G-Plus-Regelung. Danach dürften nur Geimpfte \nund Genesene beherbergt werden, die zugleich einen aktuellen Negativ-Test nachwei-\nsen könnten. Durch eine Implementierung des 2G-Plus-Modells im Hotelwesen und in \nder Gastronomie würden die Grundrechte der Antragstellerin nicht so stark einge-\nschränkt wie durch das Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken und die Sperr-\nstunde in der Gastronomie. \nMit dem in Rede stehenden Beherbergungsverbot habe der Antragsgegner auch ge-\ngen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Regelung in der Verordnung ma-\nche den Zutritt zu einem Großhandelsbetrieb nicht davon abhängig, ob der Kunde aus \nprivaten oder beruflichen Gründen handele. Jeder, der geimpft oder genesen sei, dürfe \nsich dort aufhalten und einkaufen. \nMit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 vertieft die Antragstellerin ihr Vorbringen. \n \n7 \n8 \n9 \n\n7 \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n§ 10 Absatz Satz 1 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Sächsischen Corona-\nNotfall-Verordnung vom 19. November 2021 wird vorläufig außer Vollzug ge-\nsetzt. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nDer Antragsgegner zieht bereits das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin in Zwei-\nfel, weil sie ihr Hotel geschlossen habe. Im Übrigen hält er den Antrag für unbegründet. \nII. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig; insbesondere liegt das \nRechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin vor. Zwar hat sie das Hotel K. zwischenzeit-\nlich geschlossen. Gleichwohl kann ihr der Antrag rechtliche Vorteile bringen. Bei Erfolg \ndes Rechtsschutzgesuchs hat die Antragstellerin die Möglichkeit, das Hotel mit den \nRestaurants wieder zu öffnen. Von dieser Möglichkeit dürfte sie - wie sich aus ihrem \nVorbringen ergibt - auch Gebrauch machen. \nDer Antrag ist unbegründet, da die angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollver-\nfahren voraussichtlich standhalten werden. \nRechtsgrundlage für den Erlass der in Rede stehenden Sächsischen Corona-Notfall-\nVerordnung ist § 32 Satz 1 IfSG, wonach die Landesregierungen ermächtigt werden, \nunter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis \n31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote \nund Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach summari-\nscher Prüfung ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit den in Rede stehenden \nRegelungen gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und seine \nPflicht aus Art 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG verstoßen habe, alle wesentlichen Entschei-\ndungen selbst zu treffen. \nDie angegriffenen Regelungen über das Beherbergungsverbot zu touristischen Zwe-\ncken und die Sperrstunde in der Gastronomie sind Bestandteil einer Verordnung, die \naller Voraussicht formell rechtmäßig ist (1); des Weiteren dürften die materiell rechtli-\nchen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Abs. 3, \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \n6 und 9 IfSG für ihren Erlass nach summarischer Prüfung erfüllt sein (2), schließlich \nbestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maß-\nnahmen (3); im Übrigen wäre der Antrag auch erfolglos, wenn die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache offen wären und eine Interessenabwägung angezeigt wäre (4). \n1. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Sächsische Corona-\nNotfall-Verordnung formell rechtswidrig ist, bestehen nicht. Insbesondere verfügt die \nVerordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgesehene amtliche Begründung. \nSoweit die Antragstellerin Begründungsdefizite geltend macht, ist dies in diesem Zu-\nsammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn dem in § 28a Abs. 5 \nSatz 1 IfSG verankerten Begründungserfordernis lassen sich keine Anforderungen \nzum Umfang und zur Detailtiefe der Verordnungsbegründung entnehmen (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.; Beschl. v. 15. Oktober \n2021 - 3 B 355/21 -, juris Rn. 28). Dass die streitgegenständliche Verordnung über-\nhaupt mit einer Begründung versehen ist, die erkennen lässt, in welcher Weise die in \nihr geregelten Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektions-\nbekämpfung dienen sollen, steht für den Senat außer Frage. \n2. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Regelungen lie-\ngen voraussichtlich vor, weil der Verordnungsgeber die Verordnung auch ohne Rück-\nsicht auf das Ende der epidemischen Lage am 25. November 2021 nach § 5 Absatz 1 \nSatz 1 IfSG erlassen konnte (2.1) und es sich bei dem Beherbergungsverbot zu touris-\ntischen Zwecken und der Sperrstunde in der Gastronomie um Schutzmaßnahmen nach \n§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 13, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG handeln \ndürfte (2.2). \n2.1 § 28a Abs. 9 IfSG sieht vor, dass § 28a Abs. 1 IfSG nach dem Ende einer durch \nden Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen \nLage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 15. Dezember 2021 für \nSchutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 an-\nwendbar bleibt, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. Hier konnte die \nin Rede stehende Verordnung auf der Grundlage dieser Normen noch erlassen wer-\nden, weil sie gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO bereits am 22. November \n2021 in Kraft getreten ist. \n2.2 Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausschei-\nder festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig o-\n17 \n18 \n19 \n20 \n\n9 \n \nder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 IfSG die not-\nwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis \n31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertrag-\nbarer Krankheiten erforderlich ist. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG benennt bestimmte Maß-\nnahmen, die die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen treffen kann. § 28a \nAbs. 3 IfSG bestimmt, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinde-\nrung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an \ndem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-\nsystems auszurichten sind; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgesche-\nhens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten \nzu berücksichtigen. Über den präventiven Infektionsschutz hinausgehende Schutz-\nmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregiona-\nlen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung \nder regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Dafür wird \nals wesentlicher Maßstab insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 \nEinwohner innerhalb von sieben Tagen angegeben. Insoweit sollen jedoch auch die in \n§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten weiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. \nNach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in \nVerbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 \nIfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Ver-\nhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich \nist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaft-\nliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu \nberücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbrei-\ntung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, ge-\nsellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer \nBedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit \nihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. \nIm Rahmen der Prüfung, ob Schutzmaßnahmen danach veranlasst sind, kommt dem \nVerordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu \n(BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff. und \nBeschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f. sowie SächsOVG, Beschl. v. \n21 \n\n10 \n \n19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 \n-, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 47). \nHiervon ausgehend dürften die Voraussetzungen für die Qualifikation der angegriffe-\nnen Regelungen als Schutzmaßnahmen im angesprochenen Sinn erfüllt sein, da mit \nder Verordnung offensichtlich der Zweck verfolgt wird, die Verbreitung von COVID-19 \nzu verhindern, und die vom Robert-Koch-Institut (RKI) beschriebene Infektionslage (1) \nsowie das Pandemiegeschehen im Freistaat Sachsen (2) es dem Verordnungsgeber \nnicht zuletzt im Hinblick auf die ihm obliegenden Schutzpflicht für Leben und Gesund-\nheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ermöglichen dürfte, mit den hier in Rede stehenden \nSchutzmaßnahmen i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 12 und 13 IfSG \ngrundsätzlich zu reagieren. \n(1) Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal ge-\nimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Ge-\nimpfte wird die Gefährdung als moderat angesehen, steigt aber mit zunehmenden In-\nfektionszahlen an. Die aktuelle Entwicklung ist sehr besorgniserregend und es ist zu \nbefürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todes-\nfälle kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten \nüberschritten werden. \nIn der 47. Kalenderwoche (KW) stiegen die COVID-19-Erkrankungen um 14 % gegen-\nüber der Vorwoche auf 479 Fälle/100.000 Einwohner. Im gleichen Zeitraum hat sich \nder Anteil positiv getesteter Proben auf 21,2 % erhöht. Der starke Anstieg der Sieben-\nTage-Inzidenz in den letzten Wochen hat sich dabei in der vergangenen Woche nicht \nfortgesetzt. Dies kann einerseits ein erster Hinweis auf eine sich leicht abschwächende \nDynamik im Transmissionsgeschehen aufgrund der deutlich intensivierten Maßnah-\nmen zur Kontaktreduzierung sein. Es könnte aber regional auch auf die zunehmend \nüberlasteten Kapazitäten im Öffentlichen Gesundheitsdienst und die erschöpften La-\nborkapazitäten zurückzuführen sein. \nDer hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung bleibt bei den auch für die 47. KW ver-\nzeichneten Inzidenzwerten unverändert bestehen. Dies zieht einen weiteren Anstieg \nder schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich und macht das Auftre-\nten von Impfdurchbrüchen wahrscheinlicher. Weiterhin sind vulnerable Gruppen sowie \nMenschen in den höheren Altersgruppen am stärksten von schweren Krankheitsver-\nläufen betroffen. Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt bereits bei den ab 50-\n22 \n23 \n24 \n25 \n\n11 \n \nJährigen gegenüber jüngeren Erwachsenen deutlich an. Die mit Abstand höchste Inzi-\ndenz von 43 hospitalisierten Fällen je 100.000 Einwohnern wurde in Meldewoche (MW) \n46 in der Altersgruppe der ab 80-Jährigen verzeichnet, gefolgt von der Altersgruppe \nder 60- bis 79-Jährigen. \nMit Datenstand vom 1. Dezember 2021 werden 4.690 Personen mit einer COVID-19-\nDiagnose auf einer Intensivstation behandelt. Mit zunehmendem Anstieg der COVID-\nBelegung auf Intensivstationen (künftig: ITS) hat die freie ITS-Bettenkapazität stetig \nseit Oktober 2021 abgenommen. Der Anteil freier ITS-Betten an der Gesamtzahl be-\ntreibbarer ITS-Betten erreicht im Bundesschnitt die 10 %-Linie, welche als Grenzlinie \nder Reaktionsfähigkeit der Kliniken gilt, die man nicht zu unterschreiten versucht. Durch \ndie zeitlich verzögerte Hospitalisierung und Behandlung auf der ITS sind weiterhin \nstarke Zunahmen der Hospitalisierungen und Verlegung von Patienten auf die ITS zu \nerwarten. Aufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Be-\nreich wurden Umwidmungen von ITS für COVID-19-Patienten und überregionale Ver-\nlegungen innerhalb Deutschlands notwendig. Es wurden bereits mind. 49 Patienten \nüber Bundeslandgrenzen hinaus verlegt. \nSeit der Meldewoche (MW) 30/2021 nahmen die Todesfälle wieder leicht zu und stag-\nnierten in den MW 37 bis MW 41. Seit MW 42 kommt es zu einem erneuten Anstieg \nauf derzeit 1.294 Todesfälle in MW 47. \nZum jetzigen Zeitpunkt werden in Deutschland, wie auch im europäischen Ausland im-\nmer noch praktisch alle Infektionen durch die Delta-Variante (B.1.617.2) verursacht. \nEine neue, zunächst in Südafrika identifizierte Variante, mit einer Vielzahl von Mutatio-\nnen wurde am 26. November 2021 von der WHO und dem ECDC als besorgniserre-\ngende Variante (Variant of Concern, VOC) mit der Bezeichnung Omikron eingestuft. \nNach Vorabinformationen wurden in Deutschland bis zum 1. Dezember 2021 vier Fälle \nder VOC Omikron mittels Genomsequenzierung nachgewiesen.29Bis zum 30. Novem-\nber 2021 waren 71 % der Bevölkerung mindestens einmal und 69 % vollständig ge-\nimpft. Darüber hinaus erhielten 12 % der Bevölkerung eine Auffrischimpfung. Alle Impf-\nstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigem \nErkenntnisstand bei vollständiger Impfung die allermeisten geimpften Personen wirk-\nsam vor einer schweren Erkrankung. \nGrundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert werden. Sofern Kon-\ntakte nicht gemieden werden können, sollten Masken getragen, Mindestabstände ein-\ngehalten und die Hygiene beachtet werden. Innenräume sind vor, während und nach \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n12 \n \ndem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig und gründlich zu Lüften (AHA+L-Re-\ngel). Das RKI rät dringend dazu, größere Veranstaltungen und enge Kontaktsituatio-\nnen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, möglichst abzusagen oder zu meiden. \nEs lassen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen \nverschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zu-\nsammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in \nPrivathaushalten und in der Freizeit dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche fin-\nden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, \nbei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders \nauch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch treten COVID-19-bedingte \nAusbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, \nwobei davon auch geimpfte Personen betroffen sind. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 ist grund-\nsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulie-\nrende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine \nbesondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene \nImpfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-Regel: \nAbstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensives Lüf-\nten aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem aufgehalten \nhaben). Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Impfung auch das Risiko einer \nÜbertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Einfluss auf die Wahr-\nscheinlichkeit der Übertragung haben neben Verhalten und Impfstatus auch die regio-\nnale Verbreitung und die Lebensbedingungen. \nBei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrschein-\nlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steigt mit zunehmendem Al-\nter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es kann jedoch auch ohne bekannte Vor-\nerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krank-\nheitsverläufen kommen. Internationale Studien weisen darauf hin, dass die derzeit in \nDeutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschen Viren \nbzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen und \nhäufigerer Todesfolge führt. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auf-\ntreten (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-\n30 \n31 \n32 \n\n13 \n \n2019 [COVID-19] vom 2. Dezember 2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom 24. No-\nvember \n2021, \njeweils \nabgerufen \nauf \nder \noffiziellen \nWebsite \ndes \nRKI: \nhttps://www.rki.de). \n(2) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 3. Dezember 2021 - \n1.224,7 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Mit Stand 2. Dezem-\nber 2021 wurden 2.074 Patienten auf Normalstationen und 609 Patienten auf Intensiv-\nstationen behandelt. Die Intensivstationen sind damit zu 96,2 % ausgelastet. Die Sie-\nben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen betrug 5,25 (https://www.coronavirus.sach-\nsen.de). Medienberichten ist zu entnehmen, dass in den vergangenen Tagen aufgrund \nausgeschöpfter Kapazitäten in sächsischen Krankenhäusern mehrfach Patienten in \nandere Bundesländer verlegt werden mussten (beispielhaft: https://www.mdr.de/nach-\nrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-verlegung-covidpatienten-dres-\nden-koeln-100.html). \n3. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Regelungen über die \nSperrstunde in der Gastronomie und das Beherbergungsverbot verfassungswidrig \nsind, bestehen nach summarischer Prüfung nicht. Sie sind insbesondere mit dem in \nArt. 20 Abs. 3 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot der Wider-\nspruchsfreiheit vereinbar (3.1) und verletzen Grundrechte der Antragstellerin aus Art. \n12 (3.2), 14 GG (3.3) sowie aus Art. 3 GG (3.4) nicht, die hier über Art. 19 Abs. 3 GG \nauf die Antragstellerin auch anwendbar sind. \n3.1 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNot-\nVO insoweit hinreichend bestimmt, als dort die Beherbergung „zu touristischen Zwe-\ncken“ untersagt wird. Das Bestimmtheitsgebot verbietet nicht von vornherein die Ver-\nwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Gesetz- oder Verordnungsgeber ist jedoch \ngehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu \nordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Erfor-\nderlich ist, dass sich unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffen-\nden Normen nach den Regeln der juristischen Methodenlehre hinreichend konkretisie-\nren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorherseh-\nbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen \nStellen gefährdet sind (BVerfG, Urt. v. 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, BVerfGE 133, \n277-377, juris Rn. 181). \n33 \n34 \n35 \n\n14 \n \nDiesen Maßstäben genügt die in Rede stehende Vorschrift. Dass es Situationen gibt, \nin denen es nicht von vorneherein eineindeutig ist, ob eine Beherbergung zu touristi-\nschen Zwecken vorliegt oder nicht, dürfte unschädlich sein. Begriffe, die in Rechtsnor-\nmen verwendet werden, sind oft auslegungsbedürftig, aber konkretisierungsfähig. \nAuch § 14 Abs. 1 Nr. 3 SäschsCoronaNotVO erscheint im Hinblick auf die konkrete \nSituation konkretisierungsfähig. In der Regel dürften die Normadressaten im je beson-\nderen Kontext durchaus in der Lage sein zu erkennen, ob eine Beherbergung zu tou-\nristischen Zwecken in Rede steht oder nicht. Denn eindeutig dürfte sein, dass eine \nBeherbergung zu touristischen Zwecken nicht vorliegt, wenn der Betroffene aus beruf-\nlichen, sozialen, familiären, geschäftlichen, medizinischen oder vergleichbaren Anläs-\nsen in einem Hotel übernachtet. \nAuch § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaNotVO genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz. \nNach dieser Vorschrift gelten die regulären Öffnungszeiten zwischen 6:00 Uhr und \n20:00 Uhr in Restaurants nicht für die Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrie-\nben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist offensichtlich, dass die Vorschrift \nnur ein Privileg für Übernachtungsgäste erhält, die ohne Rücksicht auf die sonst in der \nGastronomie geltende Sperrstunde bewirtet werden dürfen. \nSoweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass es einen Widerspruch zwischen \n§ 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO und § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f) SächsCorona-\nNotVO gebe, kann ihr der Senat nicht Folge leisten. Mit § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCorona-\nNotVO wird die Durchführung von Beherbergungen zu touristischen Zwecken unter-\nsagt. Es dürfte im Hinblick darauf auch stringent sein, wenn nach dem Willen des Ver-\nordnungsgebers auch die Personen ordnungswidrig nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f) \nSächsCoronaNotVO handeln, welche sich beherbergen lassen, obwohl sie lediglich \ntouristische Zwecke verfolgen. Selbst wenn § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f) SächsCorona-\nNotVO unwirksam wäre, könnte dies dem Antrag in Bezug auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 Sächs-\nCoronaNotVO nicht zum Erfolg verhelfen, da die Unwirksamkeit von § 22 Abs. 2 Nr. 2 \nBuchst. f) SächsCoronaNotVO wohl nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verordnung \noder von § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO führen würde; im Übrigen werden Nor-\nmen über Ordnungswidrigkeiten nicht vom Oberverwaltungsgericht überprüft. \n3.2 Das Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken und die Sperrstunde in der \nGastronomie greifen zwar in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsausübungs-\nfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ein, weil sie einen Gutteil ihrer Gäste nicht mehr \nin dem von ihr betriebenen Hotel beherbergen oder nach 20:00 Uhr nicht mehr in ihren \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n15 \n \nRestaurants bewirten kann. Dieser Grundrechtseingriff dürfte jedoch verhältnismäßig \nsein (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; \nBeschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56), weil er nach summarischer \nPrüfung geeignet (1) und erforderlich (2) erscheint, den mit der Verordnung verfolgten \nlegitimen Zweck zu erreichen, wobei nach einer Gesamtabwägung zwischen der \nSchwere des Eingriffs und dem Gewicht seiner Rechtfertigung die Grenze der Zu-\nmutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) wohl noch gewahrt wird (3). \n(1) Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden \nkann. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem \nGesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tat-\nsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mit-\ntel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, \n1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 - \n1 BvL 7/16 -, juris Rn. 166 und 179; Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. \na. -, juris Rn. 185 m. w. N. und Rn. 204). Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit. \nInsoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in \nRede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil \nzu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 3. März 2004, a. a. O.) Für Letzteres können auch das vom Eingriff \nbetroffene Recht und das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n19. November 2021, a. a. O. Rn. 185 m. w. N.). Bei schwerwiegenden Grundrechtsein-\ngriffen dürfen dabei tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu-\nlasten der Grundrechtsträger gehen. Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger \nverfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen \nUnsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist \ndie verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eig-\nnungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. \na. -, juris Rn. 237). Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empiri-\nsche Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, juris Rn. 264, und Beschl. v. 19. \nNovember 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 185). \nHiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Annahme der Eignung der in \nRede stehenden Regelungen zur Erreichung des Verordnungszwecks wohl erfüllt. \n40 \n41 \n\n16 \n \nDer Antragsgegner verfolgt mit Erlass der Corona-Notfall-Verordnung vor allem das \nlegitime Ziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung in der Pandemie zu schützen und \ndie Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen. Dies ergibt die Ausle-\ngung von Verordnungstext und Verordnungsbegründung. Zur Erreichung dieses Ziels \ndurfte der Verordnungsgeber alle Maßnahmen treffen, mit denen der Kontakt zwischen \nMenschen - insbesondere Kontakte von Menschen in Innenräumen - reduziert werden. \nDenn bei solchen Kontakten kann es zur Übertragung des Coronavirus kommen. Dies \nist ausweislich des dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu Übertra-\ngungswegen des Coronavirus hinreichend empirisch belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n19. November 2021, a. a. O. Rn. 195 f.) und jedenfalls auch dann vertretbar, wenn es \nim wissenschaftlichen Diskurs auch abweichende Auffassungen gibt. Auch das ange-\ngriffene Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken und die Sperrstunde in der \nGastronomie sind Maßnahmen, mit denen Kontakte reduziert werden; insofern tragen \nauch sie zur Eindämmung des Pandemiegeschehens bei. Es werden dadurch nicht nur \nKontaktmöglichkeiten in Gastronomie- oder Hotelbetrieben eingeschränkt, sondern es \nwerden auch Kontakte vermieden, die auf dem Weg zu und von den in Rede stehenden \nEinrichtungen stattfinden können. Des Weiteren wird mit dem Beherbergungsverbot zu \ntouristischen Zwecken die Gefahr eingedämmt, dass Infektionen aus Gebieten mit ei-\nner stärkeren Viruszirkulation in andere, weniger betroffene Gebiete bei der Hin- oder \nRückreise eingetragen werden (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B \n21/21 -, juris Rn. 41). Auch wenn es für den Bereich des Hotelwesens oder der Gast-\nronomie keine gesonderten wissenschaftlichen Studien geben sollte, kann die Eignung \nvon Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Pandemie auch in diesen Bereichen \nnicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, dass es in ihrem Hotel und den betroffenen \nRestaurants bisher nicht zu Übertragungen des Coronavirus gekommen sei und diese \nOrte demzufolge nicht infektionsträchtig seien, ändert dies an der Einschätzung des \nSenats zur Eignung der betroffenen Maßnahmen nichts. Dass die Einrichtungen der \nAntragstellerin bislang nicht als Infektionsherde in Erscheinung getreten sind, mag zu-\ntreffen, stellt aber die fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Übertra-\ngungswegen und -orten des Coronavirus nicht infrage und gibt letztlich keine hinrei-\nchende Gewähr dafür, dass das Pandemiegeschehen auch künftig Hotel und Restau-\nrants der Antragstellerin verschont. \n42 \n43 \n\n17 \n \n(2) Der Verordnungsgeber durfte mit Blick auf seinen Beurteilungsspielraum davon \nausgehen, dass das Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken sowie die Be-\nschränkung der Öffnungszeiten in der Gastronomie zur Eindämmung des Virus auch \nerforderlich ist. Denn für die Betreiber von Restaurants und Hotels sind mildere Mittel, \nwelche die gleiche Wirkung hätten wie die hier in Rede stehenden, nach summarischer \nPrüfung nicht ersichtlich. \nHygieneschutzmaßnahmen stellen gegenüber der Kontaktvermeidung jedenfalls kein \nzur Verhinderung einer Virusübertragung gleich geeignetes Mittel dar. Zwar wird man \nanhand des gegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisstands davon ausgehen müs-\nsen, dass Hygieneschutzmaßnahmen das Risiko der Virusübertragung je nach ihrem \nUmfang sogar deutlich verringern, sie können es aber nicht ausschließen. Insbeson-\ndere in Innenräumen kann es über längere Zeit zu einer Akkumulation von Aerosolen \nkommen, die auch eine Ansteckung über größere Distanzen ermögliche (vgl. hierzu \nauch BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 193 ff.). \nDes Weiteren erscheint auch die Zulassung des Betriebs von Hotel und Restaurant \nselbst unter der Bedingung, dass die Gäste geimpft oder genesen und zusätzlich ne-\ngativ getestet sind (2G - Plus-Regel) und dort ein besonderes Hygienekonzept imple-\nmentiert wird, nicht als ein milderes gleich geeignetes Mittel zur Erreichung der Verord-\nnungsziele. Denn einerseits sind die Ergebnisse von Tests auf das Coronavirus nicht \nimmer belastbar und andererseits können Geimpfte und Genesene auch bei Anwen-\ndung eines besonderen Hygienekonzepts wohl Überträger des Virus sein. Letzteres ist \ninsbesondere dann der Fall, wenn Infektion oder Impfung schon einige Monate zurück-\nliegen (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 38; zuletzt \nBeschl. v. 8. Dezember 2021 - 3 B 419/21 -, juris Rn. 73). \n(3) Bei Anlegung des hier gebotenen Prüfungsmaßstabs dürfte das Beherbergungs-\nverbot zu touristischen Zwecken sowie die Beschränkung der Öffnungszeiten in der \nGastronomie auch verhältnismäßig im engeren Sinn sein. Verhältnismäßig ist eine \nMaßnahme im engeren Sinn, wenn der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende \nZweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Eine Ge-\nsamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des \nArt. 12 Abs. 1 GG und dem Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter dürfte ergeben, \ndass die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen angemessene zumutbare \nBelastungen darstellen. Denn bei dieser Gesamtabwägung dürfte maßgebend sein, \ndass das Leben und die Gesundheit von Menschen, deren Schutz die Corona-Notfall-\n44 \n45 \n46 \n47 \n\n18 \n \nVerordnung dient, einen besonders hohen Rang haben. Dieser Gemeinwohlbelang \nwiegt erheblich schwerer als die wirtschaftlichen Interessen der Hotel- und Restaurant-\nbetreiber (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 85-87). \n3.3 Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die angefochtenen Regelungen mit \neinem nicht unerheblichen Umsatzrückgang verbunden seien, kann dies nach summa-\nrischer Prüfung nicht zur Annahme einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art 14 \nAbs. 1 GG führen. Bloße einfachrechtlich nicht gesicherte Erwerbsmöglichkeiten, Um-\nsatz- und Gewinnchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten werden ungeachtet ihrer \nerheblichen Bedeutung für das Unternehmen nicht dem eigentumsrechtlich-verfas-\nsungsrechtlich geschützten Bestand des einzelnen Betriebes zugeordnet. Der Schutz \nder Eigentumsgarantie erstreckt sich nur auf den vorhandenen konkreten Bestand an \nRechten und Gütern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82 \n- BVerfGE 68, 176 [223], und Beschl. v. 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, NJW 1993, \n2035 [2036]). Zu einem Eingriff in die Substanz führen die auf § 28a IfSG gestützten \nMaßnahmen regelmäßig noch nicht einmal bei einer vollständigen Betriebsschließung \n(so auch OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59). Soweit \ndas Bundesverfassungsgericht über die auf § 28a IfSG gestützten Betriebsbeschrän-\nkungen zu entscheiden hatte, hat es diese auch nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 \nGG, sondern ausschließlich an der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ge-\nmessen (BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 11). Soweit \ndessen ungeachtet mit den Regelungen eine Inhaltsbestimmung im Sinn des Art. 14 \nAbs. 2 GG getroffen worden ist, dürfte sie wohl verhältnismäßig sein (vgl. hierzu \nSächsOVG, Beschl. vom 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 38 ff.). \n3.4 Es ist schließlich nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die angegrif-\nfenen Regelungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Insbesondere erscheint die von \nder Antragstellerin gerügte Differenzierung zwischen Hotel- und Restaurantbetreibern \nauf der einen und den Betreibern von Betrieben im Sinn des § 8 Abs. 2 SächsCorona-\nNotVO auf der anderen Seite sachgerecht und verhältnismäßig, weil den in dieser \nNorm genannten Einrichtungen höhere Relevanz für die Grundversorgung der Bevöl-\nkerung zukommt als Hotels und Restaurants. Dies dürfte auch für Großhandelsbetriebe \nund für Gewerbetreibende gelten, welche die anderen in § 8 Abs. 2 SächsCoronaNot-\nVO genannten Einrichtungen beliefern. Soweit die Antragstellerin sich auf eine abwei-\nchende Rechtslage in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland beruft, kann \nsie hierauf eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 GG nicht stützen. Denn der \nGleichbehandlungsgrundsatz bindet nur denselben Normgeber. \n48 \n49 \n\n19 \n \n4. Im Übrigen wäre der vorliegende Antrag auch dann unbegründet, wenn dessen Er-\nfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die in diesem \nFall vorzunehmende Interessenabwägung ginge im Hinblick auf die überragenden \nSchutzgüter der Corona-Notfall-Verordnung zulasten der Antragstellerin aus (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2021 a. a. O. Rn. 105 m. w. N.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich \nauf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreit-\nwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Heinlein \n \n \ngez.: \n \n \n \nNagel \n \n \nWiesbaum \n \n \n \n \n \n \n50 \n51 \n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-09/3-b-420-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-09/3-b-420-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487139","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.510048+00:00"}}