{"status":"available","doknr":"OLD487138","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-09","aktenzeichen":"3 B 429/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 429/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n§ 9 Abs. 3 der SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, die Richterin \nam Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 9. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird verworfen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie im Freistaat Sachsen lebende Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß \n§ 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 9 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsminis-\nteriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfall-\nmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische \nCorona-Notfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (Sächs-\nGVBl. S. 1261) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Notfall-\nVerordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 \nGrundsatz \n \n(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtun-\ngen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beach-\ntung der nachfolgenden Vorschriften gestattet. Die Landkreise und Kreisfreien \nStädte können abweichend von dieser Verordnung weitergehende Schutzmaß-\nnahmen anordnen. \n(…) \n§ 9 \nDienstleistungen \n \n(1) (…) \n(3) Für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler besteht die Pflicht zur Vorlage \neines Impf- oder Genesenennachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nach-\nweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung in Fahrschulen, Boots-\nschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten. Für \nUnterrichtende besteht abweichend von Satz 1 die Pflicht zur Vorlage eines \nImpf-, Genesenen- oder Testnachweis. (…) \n \n1 \n\n3 \n \n§ 23 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. \nS. 1232) außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt mit ihrer Antragsschrift vom 30. November 2021 vor: Sie sei \nweder geimpft noch genesen im Sinn der Verordnung. Sie habe sich bereits im August \n2020 in der Fahrschule angemeldet. Sie habe die Theoriestunden im Online-Unterricht \ndurchgeführt. Sie habe die praktischen Fahrstunden „vollendet“ und der Fahrlehrer \ngehe davon aus, dass sie zur praktischen Prüfung vorgestellt werden könne. Die theo-\nretische Prüfung bei der D. sei auf den... Dezember 2021 terminiert. Da sie aufgrund \nder Regelung in § 9 Abs. 3 SächsCoronaNotVO keinen Zugang zu der Prüfung erhalten \nwerde, mache sie einen Normenkontrollantrag anhängig. Sie erachte es als unverhält-\nnismäßige Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, dass ihr nicht Gelegen-\nheit gegeben werde, ihre Führerscheinprüfung abzulegen, auch wenn sie bereit wäre, \neinen aktuellen negativen PCR-Test vorzulegen. Für die theoretische Prüfung sei dies \nnicht nachvollziehbar, da § 15 Abs. 4 SächsCoronaNotVO die Möglichkeit der Ab-\nnahme von Prüfungen für Hochschulen etc. eröffne. Das Ansteckungsrisiko sei im Rah-\nmen einer solchen Prüfung gering. Auch für die praktische Prüfung sei durch den an-\ngebotenen PCR-Test das Ansteckungsrisiko gering. Sie lege im Sommer 2022 ihr \nFachabitur ab und bewerbe sich auf Ausbildungsstellen im Bereich der Immobilienwirt-\nschaft. Sie habe die Erfahrung gemacht, dass eine Fahrerlaubnis dort als selbstver-\nständlich vorausgesetzt werde. Daher wirke es sich nachteilig auf ihre Chancen aus, \neinen Ausbildungsplatz zu erhalten, wenn sie die Prüfung nicht ablegen könne. \nSie beantragt, \n§ 9 Abs. 3 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November \n2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen, als dieser es ihr nicht ermöglicht, als \nungeimpfte Person an einer theoretischen oder praktischen Führerscheinprü-\nfung und an Fahrstunden unter Vorlage eines aktuellen negativen Antigen- oder \nPCR-Tests teilzunehmen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr verteidigt mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2021 die Regelung. Er verweist darauf, \ndass Rechtsgrundlage für die angegriffene Regelung § 28a Abs. 1 i. V. m. § 32 Satz 1 \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nIfSG sei. Jedenfalls in ihrer Zusammenschau trügen die vorgenannten Bestimmungen \ndie Einschränkung der Teilnahmemöglichkeit für Fahrschüler am theoretischen und \npraktischen Teil des Unterrichts und an der Fahrprüfung auf Personen, die einen Impf- \noder Genesenenausweis vorlägen. Übergreifendes Ziel der Verordnung sei es, im Rah-\nmen des vertretbaren in der extrem angespannten aktuellen Pandemiesituation für eine \nbefristete Dauer von drei Wochen Sozialkontakte überall dort zu unterbinden, wo dies \nnicht aus übergeordneten Gründen erforderlich sei. Damit solle ein weiteres Ansteigen \nder Überlastung des stationären Gesundheitswesens vermieden und die Überlastung \nmöglichst zurückgeführt werden. Zugleich werde dadurch die Gesundheit und das Le-\nben einer unbestimmten Vielzahl von Personen im Freistaat Sachsen geschützt. Die \nEignung und Erforderlichkeit zur Einschränkung der Virusverbreitung, die Teilnahme-\nmöglichkeit am theoretischen und praktischen Teil des Fahrschulunterrichts und, wo-\nrauf die Antragstellerin abhebe, der Fahrprüfung auf Personen zu begrenzen, die nach-\nweisbar von Corona genesen oder vollständig hiergegen geimpft seien, liege ange-\nsichts der vorliegend referierten extremen Situationen auf der Hand. Die angegriffene \nRegelung bringe auch keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der An-\ntragstellerin mit sich. Sie werde erst im Sommer 2022 das Fachabitur ablegen und dann \ndie von ihr möglicherweise erstrebte Berufsausbildung im Immobiliensektor beginnen \nkönnen, so dass es ihr bis dahin möglich sein dürfte, angesichts der befristeten Rege-\nlungen in der Verordnung die Prüfungen abzuschließen. Soweit sie angesichts der Ver-\nzögerung bestimmte Voraussetzungen für die Prüfungsanmeldung wiederholen \nmüsse, stelle dies eine zulässige Aktualisierung der allgemeinen Handlungsfreiheit bei \ngegebenen Schranken der Rechte Dritter dar. Es liege kein Verstoß gegen das Gleich-\nbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf vor. Die in § 15 \nAbs. 4 SächsCoronaNotVO genannten Prüfungen fänden ihre Rechtfertigung in den \nungleich gewichtigeren Gründen, die in derartigen Fällen die Ablegung der entspre-\nchenden Fahrprüfung unaufschiebbar erforderten. Dass das Personal in Ausübung sei-\nner beruflichen Tätigkeit seinerseits einen Nachweis vorlegen könne, um sich die Zu-\ngangsberechtigung zu erhalten, sei darin begründet, dass eine Reduzierung auf den \nPersonenkreis der nachweisbar Genesenen und vollständig Geimpften für die übrigen \nMitarbeiter ein faktisches Berufsverbot zur Folge hätte. Wegen der gravierenden, auch \nfinanziellen Nachteile habe der Verordnungsgeber die entsprechende Ausnahmerege-\nlung treffen können. Die Privilegierung der in § 15 Abs. 4 SächsCoronaNotVO genann-\nten Prüfungen fände seine Berechtigung in dem besonderen öffentlichen Interesse da-\nran, dass diese Ausbildung bestmöglich durchgeführt und damit die entsprechenden \n\n5 \n \nberufsbefähigenden Bildungsabschlüsse und nachfolgenden Beschäftigungsmöglich-\nkeiten für die Teilnehmer an diesen Ausbildungen gesichert blieben. Auch eine Folgen-\nabwägung gehe zu Lasen der Antragstellerin aus. \nII. \nDer Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig. \nZwar ist der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Antragstellerin fehlt für die begehrte Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 3 Sächs-\nCoronaNotVO allerdings das Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nSoweit die Antragstellerin § 9 Abs. 3 SächsCoronaNotVO außer Vollzug setzen \nmöchte, um an theoretischen oder praktischen Fahrstunden in ihrer Fahrschule teilzu-\nnehmen, ergibt sich für den Senat schon deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie \nin ihrem Antrag angegeben hat, dass sie sowohl die theoretischen Fahrstunden im On-\nline-Betrieb wie auch die praktischen Fahrstunden soweit durchgeführt hat, dass ihr \nFahrlehrer sie zur Prüfung anmelden möchte. Daher ist mit dem Antragsgegner davon \nauszugehen, dass die Antragstellerin weiterer Fahrstunden derzeit nicht bedarf. Sollte \nsie ggf. deshalb ergänzende Fahrstunden in Anspruch nehmen müssen, weil sie etwa \ndie praktische Prüfung nicht besteht, ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass dieser Fall \nzeitnah eintreten könnte. Daher könnte die begehrte Außervollzugsetzung von § 9 \nAbs. 3 SächsCoronaNotVO, soweit hierin Fahrschüler zur Vorlage eines Impf- oder \nGenesenenausweises verpflichtet sind, um an Fahrstunden teilzunehmen, der Antrag-\nstellerin keinen rechtlichen Vorteil verschaffen. \nNichts anderes gilt im Hinblick auf die begehrte Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 3 \nSächsCoronaNotVO, soweit die Antragstellerin meint, für die Teilnahme an der theore-\ntischen und praktischen Fahrprüfung einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen \nzu müssen. Denn die gerügte Vorschrift erfasst nicht die Teilnahme an der theoreti-\nschen und praktischen Fahrprüfung. \nDies ergib sich aus Folgendem: \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nNach dem Wortlaut gilt § 9 Abs.3 SächsCoronaNotVO nur für die Teilnahme an Fahr-\nstunden, die von Fahrschulen angeboten werden. Dies folgt insbesondere aus der in \n§ 9 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaNotVO vorgenommenen Auflistung der zur Kontrolle \nder Nachweise und Kontakterfassung verpflichteten Schulen. Gemäß § 9 Abs. 3 \nSatz 2 SächsCoronaNotVO werden Unterrichtende von der für Schüler bestehenden \nPflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ausgenommen, was es \ndem Lehrpersonal damit ermöglicht, den Unterricht in der jeweiligen Schule auch nach \nVorlage eines Testnachweises durchzuführen. Der Anwendungsbereich von § 9 Abs. \n3 SächsCoronaNotVO ist damit unter Auslegung aus Sicht eines verständigen Lesers \nauf die Durchführung des Unterrichts in den jeweiligen Schulen begrenzt. Auch die \nTatsache, dass § 9 SächsCoronaNotVO schon nach seiner Überschrift nur „Dienstleis-\ntungen“ erfasst, legt es aus Sicht eines verständigen Lesers nahe, dass nur die dort \ngenannten Dienstleistungen, zu denen nach allgemeinem Verständnis auch das Ab-\nhalten von Unterricht gehört, erfasst sind. Schließlich lässt auch die Begründung zu \n§ 9 SächsCoronaNotVO keine erweiternde, auch Fahrschulprüfungen beinhaltende \nAuslegung zu. Die Begründung erschöpft sich vielmehr in einer knappen, allgemein \ngehaltenen zusammenfassenden Wiedergabe des Norminhalts. \nDie theoretische und praktische Fahrschulprüfung wird nicht von der Fahrschule abge-\nnommen und findet - wie allgemein bekannt - nicht in der Fahrschule statt, sondern \nwird von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer durchgeführt (vgl. \n§§ 15 bis 17 FeV i. V. m. Anlage 7 zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3 FeV). Der Fahr-\nlehrer ist, wie sich aus Nr. 2.5.3 Anlage 7 ergibt, nur Teilnehmer an der Fahrprüfung, \nnimmt sie aber nicht ab. \nDer amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer kann auch nicht unter den in § 9 \nAbs. 3 Satz 1 SächsCoronaNotVO enthaltenen Begriff der „vergleichbaren Einrichtung \noder Angebote“ gefasst werden. Mit dem Begriff der Vergleichbarkeit hat der Verord-\nnungsgeber nur zu erkennen gegeben, dass die in der Vorschrift beispielhaft aufge-\nnommene Nennung einzelner Schularten nicht abschließend ist, sondern das weitere \nSchulen, die im Rahmen ihrer Dienstleistungen Unterricht anbieten, von der Regelung \nerfasst sind; dies können etwa Tauch- oder Schwimmschulen sein. Bei der Abnahme \nvon Fahrprüfungen handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme, die zwar in dem \njeweiligen Umfang Unterricht voraussetzt, aber nicht deren Teil ist. Dies folgt auch aus \n§ 15 Abs. 4 SächsCoronaNotVO, wonach u. a. für die dort ausdrücklich aufgeführten \nPrüfungen u. a. die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises \n12 \n13 \n14 \n\n7 \n \nausreichend ist. Damit hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass er \nzwischen Lehr- und Unterrichtsveranstaltungen und Prüfungen unterscheidet. \nDie seiner Stellungnahme zugrundeliegende Auffassung des Antragsgegners, dass \nauch die Fahrprüfungen von § 9 Abs. 3 SächsCoronaNotVO erfasst sind, findet daher \nim Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung zu \nLasten des Regelungsbetroffenen ist nicht möglich. Unklarheiten und Unsicherheiten \nbei der Auslegung gehen zu Lasten des Verordnungsgebers. Sollen dem Betroffenen \ndie von den Regelungen ausgehenden Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit \nder Antragstellerin gemäß Art. 2 Abs. 1 GG auferlegt werden, ist die Vorschrift so zu \nfassen, dass sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justizia-\nbilität entspricht. Die Regelung muss in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so \nformuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten \ndanach ausrichten können (vgl. zuletzt SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, \njuris Rn. 29 ff. m. w. N.). Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass die in § 9 Abs. 3 \nSächsCoronaNotVO enthaltenen Beschränkungen nicht nur für den Unterricht an der \njeweiligen Schule, sondern auch für die ggf. von einer anderen Stelle abzunehmende \nPrüfung gelten, hätte dies seinen Niederschlag in dem Wortlaut der Vorschrift finden \nmüssen. \nDa die Antragstellerin durch § 9 Abs. 3 SächsCoronaNotVO nicht daran gehindert ist, \nals Ungeimpfte und nicht Genesene an der theoretischen und praktischen Fahrschul-\nprüfung teilzunehmen, besteht damit auch insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, \n§ 9 Abs. 3 SächsCoronaNotVO, wie von ihr begehrt, einstweilig außer Vollzug zu set-\nzen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, Abs. 4 VwGO. Soweit sich die Antrag-\nstellerin gegen die Beschränkungen von Fahrstunden wendet, waren ihr die Verfah-\nrenskosten aufzuerlegen. Für die Antragstellerin bestand allerdings das Risiko, dass \nsie von § 9 Abs. 3 SächsCoronaNotVO daran gehindert sein könnte, als Ungeimpfte \nund nicht Genesene an der theoretischen und praktischen Fahrprüfung teilzunehmen, \nund der Antragsgegner hat trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises keine \nKlarstellung dahingehend erbracht, dass diese Prüfungen vom Wortlaut des § 9 Abs. 3 \nSächsCoronaNotVO nicht erfasst sind. Daher musste die Antragstellerin einstweiligen \nRechtsschutz in Anspruch nehmen, um eine diesbezügliche gerichtliche Klarstellung \ndurch den Senat herbeizuführen. Die hierdurch verursachten Kosten können der An-\ntragstellerin aber nicht zur Last gelegt werden. \n15 \n16 \n17 \n\n8 \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die \nangegriffene Regelung mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft tritt, zielt der \nAntrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung \ndes Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Heinlein \n \n \n \n \n \ngez.: \nNagel \n \n \nWiesbaum \n \n \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-09/3-b-429-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-09/3-b-429-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487138","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.476201+00:00"}}