{"status":"available","doknr":"OLD487137","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-10","aktenzeichen":"12 A 650/19.D","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n12 A 650/19.D \n \n10 K 601/18.D \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Disziplinarrechtssache \n \n \n \nder Bundesrepublik Deutschland, \nvertreten durch den Präsidenten \nder Bundespolizeidirektion Pirna \nRottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Polizeihauptmeister a. D. \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nDisziplinarklage \nhier: Berufung \n\n2 \n \n \n \nhat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft sowie die Beamtenbeisitzer Frau \nKurzbuch und Herr Hein aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 10. Dezember 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 19. März 2019 - 10 K 601/18.D - wird mit der \nMaßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte nicht aus dem Beamtenverhältnis \nentfernt, sondern sein Ruhegehalt aberkannt wird. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden. \nDer Beklagte wurde 1960 geboren. Er ist seit Februar 1999 in dritter Ehe verheiratet \nund hat drei in den Jahren 1981, 1984 und 1988 geborene Töchter. Ihm wurden für \nseine Einsätze während Hochwasserereignissen der Sächsische Fluthelfer-Orden \n2002 und 2013 sowie die Einsatzmedaillen Fluthilfe 2002 und 2013 verliehen. \nDer Beklagte besuchte von 1966 bis 1976 die polytechnische Oberschule in B.. G......... \nDanach absolvierte er eine Ausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter und arbeitete in \ndem Ausbildungsbetrieb für drei Monate. Von November 1978 bis April 1980 leistete er \nWehrdienst bei der NVA der DDR. Nach kurzer Beschäftigung im Lehrbetrieb war er in \nder Folge bis Mai 1991 als Kraftfahrer tätig. Hieran schloss sich im Zeitraum von Juni \n1991 bis März 1992 eine Tätigkeit als Ordnungshüter bei der Stadtverwaltung P.... an. \nMit \nArbeitsvertrag \nvom \n1. \nApril \n1992 \nstellte \nder \ndamalige \nLeiter \ndes \nGrenzschutzpräsidiums Ost den Beklagten als Angestellten im Polizeidienst des \nBundesgrenzschutzes (Vergütungsgruppe VII BAT) ein. Am 30. Oktober 1992 ernannte \nder \nBundesminister \ndes \nInneren \nden \nBeklagten \nunter \nBerufung \nin \ndas \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nBeamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachmeister im Bundesgrenzschutz zur \nAnstellung (mittlerer Dienst, Besoldungsgruppe A 6, ab Januar 1993: A 7). Am \n18. Oktober 1995 erfolgte die Ernennung zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz \n(Besoldungsgruppe A 7) als Beamter auf Lebenszeit. Nach Ernennung zum \nPolizeiobermeister im Bundesgrenzschutz (Besoldungsgruppe A 8) wurde der \nBeklagte am 3. Juni 2003 zum Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz \n(Besoldungsgruppe \nA 9) \nernannt \n(seit \n1. \nJuli \n2005 \nist \nder \nZusatz \n„im \nBundesgrenzschutz“ entfallen). \nDer Beklagte wurde während seiner Dienstzeit hauptsächlich als Kontroll- und \nStreifenbeamter eingesetzt. Auf seinen Antrag hin wurde ihm ab April 2014 bis auf \nWeiteres eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 \nStunden bewilligt. In seiner letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum Oktober 2012 bis \neinschließlich September 2014 erhielt der Beklagte die Gesamtnote 6 und entsprach \ndamit den Anforderungen in jeder Hinsicht. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht \nvorbelastet. Am 1. Juni 2021 ist er in den Ruhestand eingetreten. \nIm März 2016 trat der Referatsleiter des Ordnungsamts der Stadt P.... an den Leiter \nder Bundespolizeiinspektion B........... heran und informierte diesen über diverse \nAnträge des Beklagten unter anderem betreffend die Forderung nach Einziehung und \nVernichtung seines Personalausweises. Hierzu wurden mit dem Beklagten zwei \nPersonalgespräche geführt. Im ersten, im März 2016 geführten Personalgespräch \nhatte der Beklagte die schriftliche Rücknahme seiner Eingaben und eine \nEntschuldigung zugesagt. An diese Zusage hielt er sich nicht, was er im zweiten \nPersonalgespräch \nim \nSommer \n2016 \nmit \neinem \nvon \nihm \ngeführten \nverwaltungsgerichtlichen \nVerfahren \nbegründete. \nIn \nder \nFolge \nforderte \ndie \nBundespolizeiinspektion B............ die Eingaben/Beschwerden des Beklagten \ngegenüber der Stadt P.... an. Mit Schreiben vom 18. August 2016 übersandte die Stadt \nP.... Abschriften der Vorgänge „Rückgabe Personalausweis“ und Bußgeld wegen nicht \nangenommener Verwarnung. Nach Durchsicht der Unterlagen wurden weitere \nUnterlagen vom Amtsgericht P.... und der Staatsanwaltschaft D...... beigezogen. \nMit Verfügungen vom 24. Oktober 2016 (Annahme vom Beklagten unter Anfertigung \neiner Kopie am 26. Oktober 2016 verweigert) und, unter Beteiligung der \nGleichstellungsbeauftragten \nder \nBundespolizeidirektion \nP.... \nwiederholt, \nvom \n22. November 2016 leitete der Leiter der Bundespolizeiinspektion B............ ein \nDisziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Ihm wurde vorgeworfen, in einem \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \numfangreichen Schriftverkehr mit der Stadtverwaltung P.... das ordnungsgemäße \nHandeln der Stadtverwaltung und ihrer Mitarbeiter ebenso wie deren Zuständigkeit und \nLegitimation zur Vornahme hoheitlicher Handlungen in Frage gestellt zu haben. Seine \nHandlungen erlaubten einen konkreten Rückschluss auf eine ideologische Nähe zur \nsogenannten Reichsbürgerbewegung. Der Beklagte verweigerte am 30. November \n2016 die Entgegennahme der Verfügung vom 22. November 2016 und ließ sich eine \nKopie anfertigen. \nNach Bekanntwerden des Inhalts eines Rechtsstreits zwischen dem Beklagten und \ndem Landkreis S............................... erweiterte der Leiter der Bundespolizeiinspektion \nB............ mit Verfügung vom 2. Mai 2017 das Disziplinarverfahren. Dem Beklagten \nwurde ergänzend vorgeworfen, in einem Antrag auf Feststellung der deutschen \nStaatsangehörigkeit den Beruf Zerspaner/Berufskraftfahrer ohne Angabe seines \naktuellen Berufs als Bundespolizist angegeben und keine Angaben zu bisherigen \nAusweisen und Pässen gemacht zu haben. Zu anderen Staatsangehörigkeiten habe \ner unter Verweis auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 \n(im Folgenden: RuStAG-1913) die Staatsangehörigkeit in Sachsen angegeben. Im \ngegen den Staatsangehörigkeitsausweis gerichteten Widerspruch habe sich der \nBeklagte zudem als Deutscher mit einer Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat \ngesehen und einen Bezug zum Königreich Sachsen angebracht. Hierdurch und mit der \nnach Ergehen des Widerspruchsbescheids erhobenen Klage könne er schuldhaft \ngegen seine außerdienstlichen Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem \nVerhalten verstoßen haben. Die Erweiterung, gegen die die Gleichstellungsbeauftragte \nkeine \nEinwände \nerhoben \nhatte, \nwurde \ndem \nzwischenzeitlich \nbestellten \nBevollmächtigten des Beklagten am 4. Mai 2017 zugestellt. \nMit Schreiben vom 9. Mai 2017 teilte der Vizepräsident der Bundespolizeidirektion P.... \ndem Beklagten mit, dass er beabsichtige, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben und \neinen Teil seiner Dienstbezüge einzubehalten. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 nahm \nder Beklagte hierzu Stellung. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 enthob der Präsident \nder Bundespolizeidirektion P.... den Beklagten vorläufig des Dienstes. Den vom \nBeklagten gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung lehnte \ndie Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch Beschluss vom 12. Juli \n2017 - 10 L 695/17.D - ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten wies \nder Disziplinarsenat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom \n18. Dezember 2017 - 6 B 215/17.D - zurück. \n8 \n9 \n\n5 \n \nNachdem \ndem \nBeklagten \nGelegenheit \nzur \nStellungnahme \nzu \nseinen \nEinkommensverhältnissen eingeräumt worden war, kürzte der Vizepräsident in \nVertretung des Präsidenten der Bundespolizeidirektion P.... mit Schreiben vom \n8. September 2017 die Bezüge des Beklagten um 50%. Die Bezügekürzung wurde auf \n§ 38 Abs. 2 BDG gestützt. Bei der Ermessensentscheidung wurde zum einen \nberücksichtigt, dass der Beklagte aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung keinen \nDienst \nmehr \nleiste. \nZum \nanderen \nfanden \nder \ngleichwohl \ngeltende \nAlimentationsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsgebot Berücksichtigung. \nNach Anhörung mit Schreiben 15. April 2021 ordnete der Vizepräsident in Vertretung \ndes Präsidenten der Bundespolizeidirektion P.... mit Bescheid vom 21. Mai 2021 die \nEinbehaltung von 30% des Ruhegehalts des Beklagten auf der Grundlage von § 38 \nAbs. 3 BDG an. Auf den hiergegen gerichteten Antrag hat der Disziplinarsenat mit \nBeschluss vom 2. November 2021 - 12 B 297/21.D - die Einbehaltung des Ruhegehalts \nausgesetzt. Der Senat hat sich auf die fehlende Ermessensausübung durch die \nBundespolizeidirektion P.... gestützt. \nBereits am 8. März 2018 hat der Präsident der Bundespolizeidirektion P.... \nDisziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst beim \nVerwaltungsgericht Dresden erhoben. Der Disziplinarklage wurde unter III. folgender \nSachverhalt zugrunde gelegt (Hervorhebungen im Original): \n„Der Beklagte stellte im Zeitraum von August 2015 bis Februar 2016 in \nverschiedenen \nSchreiben \nan \ndiverse \nstaatliche \nBehörden \ndas \nordnungsgemäße \nHandeln \nund \ndie \ngenerelle \nLegitimation \nder \nStadtverwaltung P.... zur Vornahme hoheitlicher Handlungen in Frage. \nIn \ndiesem \nZusammenhang \nerhob \nder \nBeklagte \nu. a. \nSchadensersatzforderungen gegen einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung \npersönlich und stellte Strafanträge/Strafanzeige gegen sieben Mitarbeiter \nder Stadt. \nDarüber hinaus gab der Beklagte bei der Stadtverwaltung P.... seinen \ngültigen Personalausweis ab und forderten dessen Einziehung und \nVernichtung aufgrund vermeintlicher Fehleintragungen. Der Beklagte \nerklärte ferner das Personalausweisgesetz für ungültig und seinen gültigen \nPersonalausweis für sich als gegenstandslos und ohne rechtliche \nBindungskraft. \n10 \n11 \n12 \n \n \n \n \n\n6 \n \nSchließlich \nbeantragte \nder \nBeklagte \nbeim \nLandratsamt \nS................................. einen Staatsangehörigkeitsausweis gemäß der \nVorschriften des Reichsstaatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913. \nlm Einzelnen: \n1. Schriftverkehr mit der Stadtverwaltung P.... / dem Amtsgericht P.... \nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit \nIn der Zeit von August 2015 bis Februar 2016 führte der Beklagte \nSchriftverkehr mit der Stadtverwaltung P..... Ausgangspunkt war ein von der \nStadtverwaltung P.... gegen ihn eingeleitetes Ordnungswidrigkeitsverfahren \nwegen eines am 16. Juli 2015 begangenen Parkverstoßes. Dafür gab die \nStadtverwaltung P.... dem Beklagten am 11. August 2015 die Zahlung eines \nVerwarngeldes auf. Diese Verwarnung enthält unter anderem den Hinweis, \ndass sie mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde und die \nUnterschrift eines Beamten daher entbehrlich war. \n1.1 Am 18. August 2015 richtete der Beklagte ein Schreiben an die \nStadtverwaltung P...., in welchem er erklärte, grundsätzlich zur Zahlung des \nVerwarngeldes bereit zu sein. Er zweifelte jedoch an der Rechtsgültigkeit \ndes Verwaltungsaktes aufgrund der fehlenden Unterschrift des Erstellers. \nErst nach Behebung dieses Formfehlers würde seitens des Beklagten eine \nZahlung \nerfolgen \n(Bl. 5 DA). \nlm \nweiteren \nVerlauf \ndes \nOrdnungswidrigkeitsverfahrens bezeichnete der Beklagte in seinem an die \nStadtverwaltung P.... gerichteten Schreiben vom 7. September 2015 \n(Bl. 6-6R \nDA) \ndie \nStadtverwaltung \nP.... \nals \n‚Service- \nund \nBeteiligungsgesellschaft \nP.... \nmbH‘ \nund \nerklärte, \ndass \nderen \nRechtsgeschäfte und Handlungen deshalb nicht dem Staatsrecht, sondern \nnur dem Privat- und Handelsrecht unterlägen. Der Beklagte richtete sich in \neiner persönlichen Anrede an den zuständigen Sachbearbeiter, Herrn H...., \nund drohte diesem die persönliche Haftung für möglicherweise entstandene \nSchäden mit dessen Privatvermögen an. Außerdem kündigte der Beklagte \nfür den Fall, dass der Sachbearbeiter weiterhin seine Unterschrift auf den \nBescheiden ‚entgegen den geltenden staats- und grundgesetzlichen \nRegularien verweigert‘, strafrechtliche Schritte wegen Amtsanmaßung \n(§ 132 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Betrugs (§ 263 StGB) und \nRechtsbeugung (§ 339 StGB) an sowie die Beantragung der Entfernung des \nHerrn H.... aus dem öffentlichen Dienst. \n1.2 In einem weiteren Schreiben vom 14. November 2015 (Bl. 7 DA) teilte \nder Beklagte nach Erhalt einer Mahnung der Stadtverwaltung P.... zur \nZahlung des Bußgeldes mit, dass er Strafantrag bei der zuständigen \nStaatsanwaltschaft stellen werde gegen ‚die Personen des Konzern Stadt \nP...., Service- und Beteiligungsgesellschaft P.... mbH Herrn .... H...., Frau \nT...... und Frau N.......... sowie gegen den ‚Aufsichtsratsvorsitzenden‘ Herrn \nOberbürgermeister ................. einschließlich / sowie der ‚ausgewiesenen \n \n \n \n \n \n\n7 \n \nGeschäftsführer‘, Frau Dipl. Ök, ...... E.... und Herrn Ass Jur. ...... V.....‘ Die \naus Sicht des Beklagten vorliegenden Straftaten sind Amtsanmaßung (§ 132 \nStGB), Nötigung (§ 240 StGB), Betrug (§ 263 StGB) und Rechtsbeugung (§ \n339 StGB) bzw. im Fall des beanzeigten Oberbürgermeisters der Stadt P.... \ndie Anstiftung und Beihilfe (§§ 25, 26, 27 StGB) zu diesen Delikten. Der \nBeklagte verwies erneut auf die Schadensersatzpflicht der durch ihn \nbeanzeigten Mitarbeiter der Stadtverwaltung und deren persönliche Haftung \nmit ihrem Privatvermögen. \n1.3 Die im Schreiben vom 7. September 2015 angedrohten Strafanzeigen \ngegen die genannten Mitarbeiter der Stadt P.... stellte der Beklagte am \n16. November 2015 (Bl. 43-47 DA). In der Begründung der Strafanzeigen \nbemängelte \nder \nBeklagte \nwiederholt, \ndass \nsowohl \nin \ndem \nVerwarngeldbescheid vom 11. August 2015 als auch in den Folgeschreiben \nder Stadt P.... Stempel, Siegel, Namensnennung und Unterschrift des \nAusstellers fehlen. Der Beklagte erklärte, dass für ihn deshalb der Verdacht \nbestand, ‚dass der Verwaltungsakt gem. § 44 VwVfG an besonders \nschwerwiegenden Fehlern leidet und dies bei verständiger Würdigung aller \nin Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist‘. In diesem Fall ist aus \nSicht des Beklagten ‚auf Antrag gem. § 44 (5) VwVfG die Nichtigkeit des \nVerwaltungsaktes festzustellen.‘ Einen entsprechenden Feststellungsantrag \nstellte der Beklagte sodann im Rahmen des Strafantrages. Außerdem \nerläuterte er, dass das alleinige Hinzufügen der Formulierung ‚Dieser \nBescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig‘ sowie die \nBegründung im Folgeschreiben der Stadt P.... vom 1. September 2015 (‚Da \ndas Schreiben durch eine automatische Einrichtung gefertigt wurde, ist keine \nUnterschrift erforderlich‘) nicht ausreichend sei, um die vermeintlichen \nFormfehler zu heilen. \nDie Weigerung der Behörde, die von dem Beklagten aufgezählten \nFormfehler zu beheben, hätten den Beklagten letztendlich veranlasst \n‚Strafanzeige und Strafantrag gegen die augenscheinlich Verantwortlichen \nder Stadt P...., Service- und Beteiligungsgesellschaft P.... mbH, zu stellen.‘ \nFür den Beklagten entstünde der Eindruck, ‚dass jeder Entscheidungsträger \nsich seiner Verantwortlichkeit entledigt bzw. entzieht, indem er es wissent- \nund somit vorsätzlich unterlässt, die durch ihn erstellten Schriftsätze, \nunterschriftlich zu bestätigen.‘ \nWeiter bemängelte der Beklagte ‚die Praktik dieser Behörde, ohne justiziable \nRechtsgrundlage, ohne richterlichen Beschluss ohne Ankündigung oder \nBescheid, von Privatkonten Pfändungen durchzuführen.‘ Für den Beklagten \n‚regen sich eklatante Zweifel über die rechtsstaatliche und grundgesetzliche \nKonformität, die den Verdacht einer politischen lndoktrination entgegen des \nvorhandenen geltenden Rechtssystem dieser Verwaltung i. S. Art. 1 (3) GG, \nArt. 20 GG i. V. m. Art. 28 GG, befeuern.‘ Der Beklagte schließt seinen \nStrafantrag mit der Aussage: ‚Jede Form von straffreier oder anderer Willkür \nund Gewalt, sind eher Anzeichen von lndoktrination einer faschistischen \n \n \n13 \n\n8 \n \nDiktatur \nals \nRechtskonformität. \nDiese \nkann \nund \ndarf \nin \neinem \ndemokratischen \nRechtsstaat \nnicht \nzugelassen \nwerden \n(Art. \n28 \nGrundgesetz).‘ \nLaut Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2016 (Bl. 42 DA) \nwurde den Strafanzeigen gem. § 152 StPO keine Folge gegeben. \n1.4 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 (Bl. 14-16R DA) übersendete der \nBeklagte an die Stadtverwaltung P...., namentlich an deren Mitarbeiter .... \nH....., einen ‚Vertrag über Schadensersatz zwischen ...... M.... und .... H....., \nVollzugsbediensteter der Stadtverwaltung P...., sowie allen dort im Auftrag \nhandelnden Privatpersonen und Bediensteten‘. \nDer vierseitige Vertrag enthält diverse Schadensersatzforderungen des \nBeklagten gegen den Vertragspartner und tritt nach Auffassung des \nBeklagten auch ohne Unterschrift und Zustimmung der Gegenseite in Kraft. \nDer Vertrag beinhaltet eine genaue Aufschlüsselung von Forderungen in \nzwölf einzelnen Posten zu Beträgen von 30.000 Euro bis hin zu 1 Mio. Euro, \nDie entstandenen Schäden werden u. a. begründet mit ‚Aufforderung zur \nPlünderung‘, ‚Freiheitsberaubung‘, ‚Verschleppung‘, ‚Körperverletzung‘ und \n‚Verstößen gegen den Datenschutz‘ durch die Gegenseite, da diese vorgibt, \n‚zu hoheitlichem Handeln berechtigt zu sein, ohne dies belegt oder auch nur \nbestätigt, geschweige denn sich legitimiert zu haben‘ und da ‚deren Handeln \nnicht \ndurch \ndas \nBesatzungsrecht \nautorisiert‘ \nsei. \nWeitere \nschadensersatzauslösende \nHandlungen \nseien \nu. a. \n‚Führung \ndes \nLeistenden als „DEUTSCH“ in Registern der Verwaltung, Forderungen nach \nBRD-OWiG, ZPO, StPO, GVG, fehlende Unterschriften sowie Androhung \nund Umsetzung von Zwangsmaßnahmen‘. Darüber hinaus enthält der \nVertrag eine Bestimmung wie folgt: ‚Erfolgt die Aushändigung nicht innerhalb \nder Frist nach Absatz 2, tritt automatisch Verzug ein, der mit sechs Prozent \nüber dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Dies gilt gleichzeitig als ihre \nunwiderrufliche Zustimmung zur Publikation dieser Notiz/Forderung in einem \nvon mir freiwählbaren Internationalen Schuldnerverzeichnis (Schufa o.ä.)‘. \nlm Postverteiler des Schreibens sind die Botschaften der Alliierten und der \nVolksrepublik China sowie der internationale Strafgerichtshof aufgeführt. \nDieser Vertrag ist - wie auch alle anderen an die Stadtverwaltung P.... \ngerichteten Schreiben - vom Beklagten unterzeichnet. \n1.5 Am 18. Dezember 2015 (81.48-49 DA) stellte der Beklagte Strafanzeige \ngegen den Sachbearbeiter der Stadt P...., Herrn .... H....., wegen \nAmtsanmaßung (§132 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Betrugs (§ 263 StGB), \nRechtsbeugung (§ 339 StGB) und Täuschung im Rechtsverkehr (§ 270 \nStGB). Laut des Begründungstexts des Beklagten lag die Veranlassung zur \nStellung \nder \nStrafanzeige \nim \nEingang \neiner \nnochmaligen \n \n \n \n \n \n \n\n9 \n \nZahlungsaufforderung im Bußgeldverfahren vom 11. Dezember 2015. \nInsoweit bemängelte der Beklagte - neben der fehlenden Unterschrift des \nSachbearbeiters H..... - die Aufforderung zur Überweisung des Bußgeldes, \nda \nder \nBeklagte \n‚zu \nkeinem \nZeitpunkt \neiner \nbargeldlosen \nVerpflichtungserklärung‘ unterlegen hätte. Des Weiteren wiederholte der \nBeklagte nochmals seine Auffassung hinsichtlich der Nichtigkeit des zu \nGrunde liegenden Verwaltungsaktes. Nach Meinung des Beklagten sei ‚zu \nprüfen, ob und von wem die Firma Stadtverwaltung P.... (UPIK ®-D-U-N-S-\n® Nummer 330008223), hoheitliche Maßnahmen übertragen bekommen hat, \nwelche sie wiederum aufgrund der existierenden Rechtslage überhaupt zu \nderen Ausübung ermächtigt.‘ \nWeiter vertrat der Beklagte zur o.g. nochmaligen Zahlungsaufforderung \nfolgende Auffassung: ‚lm vorstehend genannten Schreiben vom 11.12.2015, \nwurden mir auf den Rechtsgrundlagen der Abgabenordnung (AO) und des \nOrdnungswidrigkeitengesetz \n(OwiG) \nempfindliche \nNachteile \nwie \nFreiheitsberaubung und Zwangspfändung gegen meine Person suggeriert \nbzw. \nangedroht \ndie \nmich \nwiederum \nveranlassen, \ngegen \nden \naugenscheinlichen Aussteller dieses Schreibens, welches zwar mit einem \nNamen versehen ist, aber wiederum keinerlei Unterschrift gem. § 126 BGB \ndes Ausstellenden beherbergt, Strafanzeige und Strafantrag zu stellen.‘ \nZur fehlenden Unterschrift des Erstellers der Zahlungsaufforderung und zum \nVerweis der Behörde auf die elektronische Signatur äußerte sich der \nBeklagte im Strafantrag wie folgt: ‚Das ist der Beweis für die Negierung des \nBestandes des Grundgesetzes (GG), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) \nund der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Eine geheuchelte Rechtskonformität \nmit gänzlich fehlenden salomonischen aber unverkennbaren anarchischen \nZügen, soll über die unrechtmäßige Weigerung der Verwaltung hinweg \ntäuschen, amtliche Schreiben gem. § 126 BGB justiziabel sicher zu erstellen \nund einklagbar gestalten zu müssen. Ein wahrhaft praktikabler Umstand, \nsich so aus der persönlichen Verantwortlichkeit zu stehlen (entziehen). Das \nist der Offenbarungseid dieser Stadtverwaltung P.... gegenüber dem \nRechtsstaat und seinem Bestand.‘ \n1.6 Mit Schreiben vom 16. Januar 2016 an die Stadtverwaltung P.... \n(Bl. 18-19 DA), welches sich gegen die zwischenzeitlich erlassene \nPfändungs- und Einziehungsverfügung richtet, forderte der Beklagte die \nStadtverwaltung P.... mit Fristsetzung auf, diverse Nachweise für deren \nLegitimation zur Vornahme hoheitlicher Maßnahmen zu erbringen wie folgt: \n‚lm Rahmen der Beweislastumkehr fordere ich Sie hiermit auf, bis \n31.01.2016 nachstehende Nachweise für die Legitimierung von \nhoheitlichen Maßnahmen zu erbringen, die Herrn .... H....., als \nVollstreckungsbediensteten und in Vertretung der Stadtverwaltung P.... \nbefähigen, hoheitsrechtlich in Erscheinung zu treten. \n \n \n \n \n\n10 \n \n1. Beibringung einer amtlichen Legitimation in notariell beglaubigter Form \ndie nachweist, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur \nVornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. \nGleichzeitig ist nachzuweisen, auf welchen Staat Herr .... H..... vereidigt \nworden sind. \n2. Beibringung einer notariellen Beglaubigung der Gründungsurkunde des \nStaates, auf den die Vereidigung zurückzuführen ist. \n3. Beibringung einer notariellen Beglaubigung der Gründungsurkunde des \nBundeslandes, sowie des Regierungspräsidiums der Stadt, auf welche/s \ndie Vereidigung begründen wird. \n[....] \nSollte dies innerhalb der Frist nicht oder nicht vollständig erfolgen, so \nbestätigen Sie damit unwiderruflich, dass Herr .... H..... unwiderruflich \nprivat sowie vertragsrechtlich als Vertreter der Stadtverwaltung P...., nach \nFirmen- und Vertragsrecht als Unternehmen nach Handelsrecht / HGB \ntätig ist, oder für solche im Auftrag handelt. Bei fruchtloser Verstreichung \ndieser Frist und Ausbleiben der geforderten Beweise zur Widerlegung der \nvorstehend genannten Umstände gilt dies, als Ihre unwiderrufliche und \nabsolute Zustimmung zu o. g. Annahmen oder Tatsachen, mit den daraus \nfolgenden Konsequenzen und einklagbaren Forderungen gemäß \nSchadensersatzvertrag vom 17.12.2015 dem/den Herr H....., weder \nwidersprochen noch gekündigt hat.‘ \n1.7 Am 19. Januar 2016 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht P.... \n(dortiges Aktenzeichen 11 C 35/16) den Erlass einer einstweiligen Verfügung \ngegen den Mitarbeiter der Stadtverwaltung P.... .... H..... (Bl. 22-24 DA). Ziel \ndes Antrags war die Verhinderung der Einziehung des Bußgeldes von \n109,45 Euro vom Konto des Beklagten. Gleichzeitig beantragte der Beklagte \ndie Androhung eines Ordnungsgeldes gegen Herrn .... H..... bzw. bis zu 30 \nTage Ordnungshaft. Diesen Antrag begründete der Beklagte u. a. auch mit \ndem zwischen Herrn .... H..... und ihm vermeintlich zustande gekommenen \nVertrag über Schadensersatz vom 17. Dezember 2015 (vgl. Ziffer III. 1.4) \nsowie mit den aus Sicht des Beklagten fehlenden Nachweisen der \nLegitimation hoheitlichen Handelns, die der Beklagte von dem Beamten mit \nSchreiben vom 16. Januar 2016 (vgl. Ziffer III 1.6) angefordert hatte. Das \nAmtsgericht P.... wies den Antrag mit Urteil vom 2. März 2016 als unzulässig \nund unbegründet zurück (Bl. 36-38 DA). \n2. Schriftverkehr und Handlungen im Zusammenhang mit der \nbeantragten \nEinziehung \nund \nVernichtung \ndes \ngültigen \nPersonalausweises \n \n \n \n \n \n \n \n\n11 \n \n2.1 Mit Schreiben vom 16. November 2015 (Bl. 8 DA) übersandte der \nBeklagte seinen gültigen Personalausweis ............. an die Stadt P.... und \nbeantragte dessen Einziehung und Vernichtung. Der Beklagte begründete \nden Antrag mit aus seiner Sicht bestehenden Falscheintragungen im \nPersonalausweis. So sei der Eintrag ‚Name‘ nicht korrekt - richtig wäre der \nEintrag ‚Familienname und Geburtsname‘. Weiter beanstandete der \nBeklagte den Eintrag ‚Staatsangehörigkeit Deutsch‘, statt ‚Bundesrepublik \nDeutschland‘, sowie die fehlerhafte Anzahl der ‚Schwingen‘ des \nBundesadlers. Die korrekte Anzahl laute 6, im Personalausweis enthalte der \nBundesadler aber 7 Schwingen. \nMit Schreiben vom 24. November 2015 (Bl. 9 DA) teilte die Stadtverwaltung \nP.... dem Beklagten mit, dass sie die Eintragungen in seinem \nPersonalausweis geprüft und als richtig bestätigt hat. \n2.2 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 (Bl. 10-12 DA) wendete sich der \nBeklagte an den im Einwohnermeldeamt zuständigen Fachbereichsleiter \nHerrn ....... R..... In dem sechsseitigen Schreiben kann man den \nweitschweifenden Ausführungen des Beklagten inhaltlich nur schwer folgen. \nlm Wesentlichen möchte der Beklagte seine Unterschrift zurücknehmen, \nwelche er ursprünglich beim Empfang seines Personalausweises geleistet \nhatte. Der Beklagte wiederholte und begründete seine Auffassung, dass die \no. g. Einträge im Dokument falsch seien. Des Weiteren gab der Beklagte zu \nverstehen, dass der Begriff ‚Personalausweis‘ aus seiner Sicht impliziere, \ndass der Inhaber ein Firmenangehöriger, nicht jedoch ein Staatsbürger sei. \nDurch die Entgegennahme des Dokuments hätte sich der Beklagte \nunwissentlich zu einer juristischen Person gemacht und es sei zu einem \nVertragsabschluss mit der Stadt P.... gekommen. Dies sei aus Sicht des \nBeklagten ein sittenwidriges Geschäft gemäß § 138 BGB. Abschließend \nforderte der Beklagte erneut die Einziehung und Vernichtung seines \nAusweises und einen entsprechenden Nachweis durch Zusendung eines \nVernichtungsprotokolls. \nDarüber hinaus gab der Beklagte im genannten Schreiben eine ‚Öffentliche \nWillenserklärung‘ mit dem Inhalt ab, dass er ‚ausdrücklich zurücknehmen‘ \nmöchte, was er ‚bei der Antragstellung und Empfang des Personalausweises \n............. möglicherweise und in Unkenntnis, in diesem Zusammenhang und \nzu diesen Zeitpunkten, unterschrieben‘ hat wie folgt: \na) Personalausweisgesetz \nDer \nBeklagte \näußerte \nZweifel \nan \nder \nRechtmäßigkeit \ndes \nPersonalausweisgesetzes, u.a. wie folgt: \n‚Dieses Personalausweisgesetz, welches in Berlin, der Hauptstadt der \nBundesrepublik Deutschland, am 18. Juni 2009 beschlossen und \n \n \n \n \n \n \n \n\n12 \n \nausgefertigt, aber im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 33, ‚zu Bonn am 24. Juni \n2009‘ ausgegeben wird, wirft aufgrund dieser Konstellation, berechtigte \nZweifel an seiner Gültigkeit auf. Erklärend hierfür könnte der alliierte \nGesetzesvorbehalt in der Bekanntmachung des Schreibens der Drei \nMächte vom 8. Juni 1990 sein, der die Frage über die Rechtmäßigkeit des \nerlassenen Gesetzes bezweifeln lassen könnte, worauf aber hier nicht \nweiter eingegangen werden soll‘. \nb) Familienname und Geburtsname \nDer Beklagte begründete die ‚Ungültigkeit dieses Ausweises‘ mit \n‚fehlenden oder unrichtigen Eintragungen gem. § 28 (1) Nr.2 PAuswG. \nHier ist die Bezeichnung ‚Familienname und Geburtsname‘ zu nennen. \nIch wurde als Mensch und natürliche Person der Familie M.... geboren. \nAuf dieser und keiner anderen Grundlage, habe ich einen PA beantragt \nund empfangen. Auf dem PA ............. ist der ‚NAME‘ abgedruckt. Dem \ngegenüber besteht die rechtliche Forderung gemäß § 5 (2) Nr.1 PAuswG \nder Eintragung des ‚Familienname‘ [...]. Hierbei wird ersichtlich, dass eine \ngrundsätzliche Unterscheidung zwischen juristischen und natürlichen \nPersonen (Rechtsform) zwingend vorgeschrieben ist. [...] Am 31. Mai \n2012 beantragte ich gem. § 28 (1) Nr. 1 PAuswV als natürliche Person \neinen PA und machte mich selbst und in Unkenntnis der Tatsache bei der \nAbholung am 14. Juni 2012 mit dem Empfang des PA zu einer juristischen \nPerson gem. § 13 GmbHG (GmbH-Gesetz). Da die öffentliche Verwaltung \n(meine \nMeldebehörde) \nim \nKonzern \nStadt \nP...., \nService- \nund \nBeteiligungsgesellschaft P.... mbH integriert ist, besteht der begründete \nVerdacht \neines \nVertragsabschlusses \nzwischen \nzwei \njuristischen \nPersonen...‘ \nc) Staatsangehörigkeit \nDer Beklagte führte unter anderem aus: ‚Festzustellen ist, dass zum \nZeitpunkt der Beantragung und Empfangs des in Rede stehenden PA \neine ‚Deutsche Staatsbürgerschaft‘ (Staatsangehörigkeit) von/bei meiner \nPerson weder beantragt noch festgestellt worden war, sondern lediglich \n‚vermutet‘ worden ist. Da eine Vermutung, keinerlei Eintragung gemäß § 9 \n(3) PAuswG in einer Urkunde rechtfertigt, ist die Eintragung auf diesem \nPA rechtswidrig und somit falsch.‘ \nd) Hoheitszeichen \nNach Meinung des Beklagten trägt die ‚exorbitante Vielfalt der \nDarstellungsmöglichkeiten des Staatswappens der Bundesrepublik \nDeutschland ... eher einer freien künstlerischen Gestaltungsmöglichkeit \nals dem Machtanspruch des Staates ‚Bundesrepublik Deutschland‘ \nRechnung \n[...]. \nDa \nHoheitszeichen \nunveränderbar \nsind \n(s. a. \n \n \n \n \n \n \n\n13 \n \nHoheitszeichen der Republik Österreich), werden grundsätzliche Fragen \nüber die Gestaltung und Gültigkeit, aufgeworfen‘. \ne) Personalausweis (Bezeichnung) \nDer Beklagte führte aus, dass ‚die Bezeichnung ‚Personalausweis‘ den \nInhaber des Ausweises, eher einer Firmenan- oder -zugehörigkeit, jedoch \nkeine \nStaatsangehörigkeit/-bürgerschaft \nbescheinigt \n[...] \nUm \nDiskriminierungsansätze vorzubeugen, sind Bezeichnungen wie in \nÖsterreich, \nSchweiz, \nFrankreich \netc. \n(Identitätsausweis) \nnicht \nunangebracht [...] Meine natürliche Person wird nicht-rechtskonforme \nDokumente, \nUrkunden \noder \nsonstige \nIdentitätsnachweise, \ndie \nStraftatbestände erfüllen könnten, weder gegenwärtig wissentlich \nbenutzen noch zukünftig missbräuchlich ver- oder anwenden. Da eine \nschriftliche Bestätigung der Vernichtung bis dato aussteht, soll diese hier \nnochmals angemahnt werden‘. \nIn einem weiteren Antwortschreiben der Stadt P.... vom 11. Dezember 2015 (Bl.13 \nDA) teilte die Stadtverwaltung P.... dem Beklagten zum wiederholten Male mit, \ndass der Personalausweis den gesetzlichen Anforderungen entspricht und \ndemzufolge weder einzuziehen noch zu vernichten ist. \n2.3 Als Reaktion auf das Schreiben der Stadtverwaltung P.... vom 11. Dezember \n2015 schrieb der Beklagte am 18. Dezember 2015 (Bl. 17 DA) wiederum den \nzuständigen Fachbereichsleiter, Herrn ....... R...., an und kündigte den nach \nMeinung des Beklagten durch die Rückgabe seines Personalausweises zustande \ngekommenen Vertrag mit der Stadt P.... und verwies auf Schadensersatzpflicht \nund auf strafrechtliche Konsequenzen. Des Weiteren erklärte der Beklagte seinen \ngültigen Personalausweis für sich als ‚gegenstandslos und ohne gesetzliche \nBindekraft‘. \n2.4 \nDer \nBeklagte \nlegte \nam \n12. \nFebruar \n2016 \nbeim \nLandratsamt \nS............................... schriftlich Fachaufsichtsbeschwerde ein (Bl. 25-27 DA). In \nder Begründung wiederholte er seine Argumentation zu den vermeintlichen \nFalscheintragungen bezüglich Namen, Staatsangehörigkeit und Schwingen des \nBundesadlers in seinem Personalausweis und seine damit einhergehende \nFolgerung hinsichtlich der fehlenden Rechtskonformität des Dokuments. Des \nWeiteren wiederholte der Beklagte seine Willenserklärung hinsichtlich der \nRücknahme seiner Unterschrift bei Empfang seines Personalausweises und der \nKündigung des Vertrages mit der Stadt P...., welcher durch die Unterschrift aus \nseiner Sicht geschlossen wurde. lm Ergebnis seiner Ausführungen forderte der \nBeklagte die Behörde auf, seinen Personalausweis ............. endgültig \nsicherzustellen oder einzuziehen und ihm diese Maßnahme entsprechend \nschriftlich zu bestätigen. Unbenommen dieser Bestätigung sei ‚der Meldebestand \nin Anlehnung der gesetzlichen Vorgaben zu bereinigen.‘ \n \n \n \n \n \n \n\n14 \n \nDarüber hinaus stellte der Beklagte dar, dass die Eintragungen in Ihrem \nPersonalausweis ‚aufgrund von Vermutungen und nach zweifelhafter Definition \nvon Mustern vorgenommen wurden, die geltende/s Gesetze/Recht gem. § 5 (2) \nPAuswG außer Kraft setzen oder unterlaufen.‘ Daher besteht für Sie ‚zweifelsfrei \nder Straftatverdacht der Täuschung im Rechtsverkehr gem. § 270 StGB‘. Diesen \n‚Verdacht [...] mit einer justiziablen Begründung auszuräumen‘ sei ‚der Zweck \ndieser Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Stadtverwaltung P....‘. \nlm Antwortschreiben vom 10. März 2016 (Bl. 28 DA) teilte die Behörde dem \nBeklagten mit, dass keine fachlichen Fehler festgestellt wurden und dass der \nPersonalausweis für den Beklagten zur Abholung bereit liegt. Diesen hat der \nBeklagte nicht abgeholt. \n3. \nVerfahren \ngegen \ndas \nLandratsamt \nS................................. \nwegen \nAusstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises \n3.1 \nAm \n13. \nOktober \n2015 \nstellte \nder \nBeklagte \nbeim \nLandratsamt \nS................................. \neinen \n‚Antrag \nauf \nFeststellung \nder \ndeutschen \nStaatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs.1 Reich- und Staatsangehörigkeitsgesetz \n(RuStaG) vom 22. Juli 1913‘ und fügte diesem Antrag das vom Beklagten \nausgefüllte Formblatt F des Bundesverwaltungsamtes (Stand April 2011) bei \n(Bl. 117-121 DA). Dabei gab der Beklagte im Feld 1.7 als Beruf ‚Zerspaner, \nBerufskraftfahrer an‘ und verschwieg dabei seinen tatsächlichen Beruf als Beamter \nder Bundespolizei. Darüber hinaus ließ der Beklagte das Feld 2.3 (Angabe von \nbisherigen / derzeitigen deutschen Ausweisen) frei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt \nim Besitz des gültigen Personalausweises ............. war. Außerdem gab der \nBeklagte im Feld 4.3 an, die ‚Staatsangehörigkeit in Sachsen gemäß § 4 Abs.1 \nRuStaG vom 22. Juli 1913 i. V. m. § 2 BVFG, Stand vom 19. Mai 1953‘ zu besitzen \nund bezieht sich darauf auch in Punkt 5. \n3.2 Gegen den vom Landratsamt S................................. am 24. November 2015 \nausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis (Bl. 122-124 DA) legte der Beklagte \nam 2. Dezember 2015 Widerspruch ein (Bl. 126-12 DA). Er bezog sich erneut auf \ndas Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und führte aus, \ndass darin explizit die ‚Abstammung in einem Bundesstaat‘ erworben wird und der \nBeklagte somit die ‚Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen‘ bzw. ‚in einem \nBundesstaat‘ erworben hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 (Bl. \n129-133 DA) wies die Landesdirektion Sachsen den Widerspruch des Beklagten \nzurück und verwies unter anderem darauf, dass das RuStaG zwischenzeitlich auf \ndem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gilt, sondern gültige \nRechtsgrundlage das Staatsangehörigkeitsgesetz ist. \n3.3 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 Klage zum \nVerwaltungsgericht Dresden (dortiges Aktenzeichen 6 K 333/16) mit u. a. dem \nAntrag, die Landesdirektion Sachsen zur Ausstellung eines rechtskonformen \nStaatsangehörigkeitsausweises gemäß § 4 Abs.1 RuStaG vom 22. Juli 1913 zu \nverurteilen (Bl.112-116 DA). In der Klagebegründung führte der Beklagte unter \n \n \n \n \n \n\n15 \n \nanderem \naus, \ndass \nder \nam \n24. \nNovember \n2015 \nausgestellte \nStaatsangehörigkeitsausweis falsch sei und bezieht sich dabei wiederum auf die \nVorschriften des RuStaG vom 22. Juli 1913.“ \nDie Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat den Beklagten mit Urteil \nvom 19. März 2019 - 10 K 601/18.D - (juris) aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der \nBeklagte habe ein Dienstvergehen begangen, das zu seiner Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis führe. Der „angeschuldigte Sachverhalt“ habe sich im gerichtlichen \nVerfahren vollumfänglich bestätigt. Aus der Zusammenschau der in der Disziplinarakte \nund der beigezogenen Gerichtsakte 6 K 333/16 enthaltenen Schreiben ergebe sich, \ndass der Beklagte die Existenz der staatlichen Strukturen der Bundesrepublik \nDeutschland insgesamt in Frage stelle. Er spreche dem Ordnungsamt der \nStadtverwaltung das Recht ab, hoheitlich zu handeln. Er bezeichne seinen \nPersonalausweis \nals \ngegenstandslos \nund \nleugne \nseine \nZugehörigkeit \nzur \nBundesrepublik Deutschland (vgl. im Einzelnen: juris Rn. 72 bis 77). Der Beklagte habe \ndamit gegen die Pflichten aus § 60 Abs. 1 BBG und § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen, \nwonach sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen \ndemokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren \nErhaltung eintreten müssten und wonach das Verhalten der Beamten innerhalb und \naußerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die \nihr Beruf erfordere. Der Beklagte habe seine politische Überzeugung, die aus seinen \nSchreiben im Streit um das Verwarnungsgeld, den Personalausweis und seine \nStaatsangehörigkeit hervorgehe, nicht nur geäußert, sondern in diesen Antrags- und \nRechtsbehelfsverfahren gestützt auf seine Überzeugung auch die Rechtmäßigkeit \nkonkreten staatlichen Handelns infrage gestellt. Angesichts des Inhalts der Schreiben \nsei dies gegenüber den staatlichen Mitarbeitern in einer Art und Weise geschehen, die \nder Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordere, nicht \nmehr gerecht werde und - auch außerhalb des Dienstes - in besonderem Maße \ngeeignet sei, das Vertrauen in ihn in einer für sein Amt und das Ansehen des \nBeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dieses außerdienstliche \nDienstvergehen führe gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG zu einer Entfernung des \nBeklagten aus dem Beamtenverhältnis. Nach dieser Vorschrift sei ein Beamter, der \ndurch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der \nAllgemeinheit endgültig verloren habe, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. \nEinem Polizeibeamten, der - und sei es nur außerhalb seines Dienstes - mit \nreichsbürgertypischer Argumentation wiederholt die staatliche Autorität und das \nBestehen von staatlichen Eingriffsbefugnissen grundsätzlich leugne, könne der \n14 \n\n16 \n \nDienstherr und die Allgemeinheit kein Vertrauen mehr entgegenbringen. Sie könnten \nsich nicht sicher sein, dass er auch in kritischen Lagen für den Staat und seine \nInstitutionen eintreten und die von ihm im außerdienstlichen Bereich in Frage gestellte \nRechtsordnung im Dienst aktiv verteidigen werde. In der Zusammenschau aller \nUmstände habe der Beklagte deshalb ein so schweres Dienstvergehen begangen, \ndass beim Dienstherrn und der Allgemeinheit ein endgültiger Vertrauensverlust \neingetreten sei. \nDer Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 13. Mai 2019 \nzugestellte Urteil am 13. Juni 2019 Berufung eingelegt und diese begründet. \nSein erstinstanzliches Vorbringen wiederholend betont er, weder sog. Reichsbürger zu \nsein noch sich der Reichsbürgerszene nahe zu fühlen. Bei seinen Anträgen habe er \nsich ausdrücklich an den bestehenden deutschen Gesetzen orientiert und deren \nAnwendung gefordert. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt die Geltung des \nGrundgesetzes oder die Gültigkeit der darauf aufbauenden Gesetze in Abrede gestellt \nund auch nicht behauptet, dass die Bundesrepublik Deutschland kein souveräner Staat \nsei. Das Verwaltungsgericht habe sich zudem nicht mit der fallbezogenen \nRechtsprechung auseinandergesetzt. So sei sein Verhalten nicht mit jenem Verhalten \nvergleichbar, welches den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes \nSachsen-Anhalt (Beschl. v. 21. Mai 2015 - 10 M 4/15 -, juris) und des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 23. November 2016 - 35 K 13737/16.O -, \njuris) zugrunde gelegen habe. Es liege vielmehr ein Fall vor, der demjenigen des \nVerwaltungsgerichts Münster (Urt. v. 10. Juli 2017 - 13 K 5475/16.O -, juris) ähnele. \nDaher komme - wenn überhaupt ein Dienstvergehen vorliege - ein Verweis als \nDisziplinarmaßnahme in Betracht. Das Verwaltungsgericht habe es zudem versäumt, \ndie lange Verfahrensdauer, seine mangelnde disziplinarische Vorbelastung und seine \ndienstlichen Leistungen zu würdigen, zumal ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten \nnicht vorgeworfen werde. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. März \n2019 - 10 K 601/18.D - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, \nhilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. \nDie Klägerin beantragt, \n \n16 \n15 \n17 \n \n18 \n \n\n17 \n \ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass statt auf eine Entfernung aus \ndem Beamtenverhältnis auf eine Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird. \nSie verteidigt das angegriffene Urteil. Die der Entscheidung zugrunde gelegten \nTatsachen seien durch die Unterlagen in den vorgelegten Akten belegt und zwischen \nden Beteiligten unstreitig. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere fielen bei einer gravierenden Dienstpflichtverletzung eine \nlangjährige Dienstleistung ohne Beanstandung und der Umstand, dass der Beamte \nbislang nicht straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, in der Regel \nnicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Auch die Länge des Disziplinarverfahrens \nsei für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht von Relevanz. Im Übrigen \nentspreche die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vergleichbaren jüngeren \nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts Göttingen (Beschl. v. 29. Januar 2018 \n- 1 B 384/17 -, juris), des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. \n15. März 2018 - 10 L 9/17 -, juris) und des Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (Beschl. v. 24. Oktober 2018 - 3d B 1383/18.BDG -, juris). Die \naus dem Rahmen fallende Entscheidung des VG Münster sei nicht geeignet, an der \nRichtigkeit der angegriffenen Entscheidung der Disziplinarkammer zu zweifeln. \nAm 10. Dezember 2021 hat der Senat über die Berufung des Beklagten mündlich \nverhandelt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten, die Akten der beigezogenen Verfahren 12 B 297/21.D (SächsOVG), \n11 C 35/16 (AG P....), 203 Js 6040/16 (Staatsanwaltschaft D......) auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin sowie auf die beigezogenen Unterlagen der Stadt \nP.... (eine Heftung und eine Heftung im hellgrauen Hefter) verwiesen, die Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung waren. Erörtert wurden dabei auch die Inhalte der Kopie \ndes Schreibens des Beklagten vom 27. Juli 2020 und der E-Mail vom 23. Oktober 2020 \nüber eine Vorsprache des Beklagten bei der Stadt P.... vom 22. Oktober 2020, welche \nin den von der Stadt P.... überreichten Unterlagen enthalten sind. \nEntscheidungsgründe \nI. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n18 \n \nDie Disziplinarkammer hat zurecht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 5 BDG \nauf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Wegen seines \nzwischenzeitlichen Eintritts in den Ruhestand gilt die Entscheidung im Falle ihrer \nRechtskraft gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BDG als Aberkennung des Ruhegehalts. Dies \nkann mit der Berufungszurückweisung klargestellt werden (vgl. Urban, in: \nUrban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 10 Rn. 11). \nNach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen \ndas Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem \nBeamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird gemäß § 13 Abs. 2 \nSatz 2 BDG das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher \nBeamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. So liegen die \nDinge in Bezug auf den Beklagten. \nDer Beklagte hat ein einheitliches schweres außerdienstliches Dienstvergehen \nbegangen, welches das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und der \nAllgemeinheit irreparabel zerstört hat. \n1. Der Beklagte hat mit seinen Schreiben im Nachgang zu der ihm vorgeworfenen \nVerkehrsordnungswidrigkeit vom 16. Juli 2015, mit seinen Schreiben im \nZusammenhang \nmit \nder \nbeantragten \nEinziehung \nund \nVernichtung \ndes \nPersonalausweises sowie mit seinen Schreiben im Zusammenhang mit der \nAusstellung eines Staatsangehörigenausweises schuldhaft gegen seine Pflichten aus \n§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG und § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Die schuldhafte \nVerletzung von ihm obliegenden Pflichten stellt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG das \neinheitliche Dienstvergehen dar (vgl. zum einheitlichen Dienstvergehen: BVerwG, Urt. \nv. 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 -, BVerwGE 128, 125-135, juris Rn. 21). Der Umstand, \ndass der Beklagte die genannten Pflichten nicht während der Dienstausübung als \nPolizeihauptmeister verletzt hat, steht dem Vorliegen eines Dienstvergehens nicht \nentgegen. Zwar ist nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG die Pflichtverletzung außerhalb des \nDienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls \nin besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen \ndes Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein solcher Fall liegt hier \naber vor. \na) Der Disziplinarsenat ist von dem in der Disziplinarklage unter III. dargestellten und \nim Tatbestand wiedergegebenen Sachverhalt aufgrund eigener Würdigung überzeugt. \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n19 \n \nSo liegen der Antrag des Beklagten im Verfahren vor dem Amtsgericht P.... 11 C 35/16 \nund die Strafanzeige gegen den Mitarbeiter der Stadt P...., .... H..... im Original vor. \nSeine Schreiben an die Stadtverwaltung P.... sind zum Teil in Kopie, zum Teil als \nOriginal dem Gericht überreicht worden. Die Schreiben des Beklagten an das \nLandratsamt des Landkreises S............................... wurden vom Landkreis im \nbeigezogenen Verfahren 12 B 297/21.D in Kopie zur Akte gereicht. In der \nDisziplinarverfahrensakte der Klägerin ist zudem eine von der Staatsanwaltschaft \ngefertigte Kopie der Strafanzeige gegen den Oberbürgermeister der Stadt P.... und \nweitere Beschäftigte der Stadt P.... vom 16. November 2015 enthalten. Eine Kopie des \nan den Beklagten gerichteten Verwarnschreibens der Stadt P.... vom 11. August 2015 \nhat der Beklagte in Kopie zur beigezogenen Akte des Amtsgerichts P.... (11 C 35/16) \ngereicht; gleiches gilt für das Schreiben der Stadt P.... vom 1. September 2015, den \nBußgeldbescheid vom 10. September 2015, die Mahnung vom 10. November 2015 die \nZahlungsaufforderung \nvom \n11. Dezember \n2015, \ndie \nPfändungs- \nund \nEinziehungsverfügung vom 5. Januar 2016 und das an den Beklagten gerichtete \nAnschreiben hierzu vom 7. Januar 2016. Durch den Inhalt der Berufungsbegründung \nhat der Beklagte zudem die Urheberschaft der mit seinem Namen unterzeichneten \nSchreiben eingeräumt. \nb) Der Beklagte hatte gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG die Pflicht zur Verfassungstreue. \nNach dieser Vorschrift hat sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zu der \nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu \nbekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Darüber hinaus bestand für den \nBeklagte die sog. Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG. Danach musste \nsein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen \ngerecht werden, die sein Beruf erfordert. \naa) Beamte sind nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG zur Verfassungstreue verpflichtet. Die \nAusübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte \ndes Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen \nRechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit \nbietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates, sie haben als \n„Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben \nim Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Beamte \nstehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. \nAufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen \ndes Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der \n28 \n29 \n\n20 \n \nVerfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt. Der Beamte, \nder „sozusagen als Staat Befehle geben kann“, muss sich mit den Prinzipien der \nverfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine \nVerpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen \nRegierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee \ndes Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- \nund sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. \nDies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für \nÄnderungen \nder \nbestehenden \nVerhältnisse \nmit \nden \nverfassungsrechtlich \nvorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat \nund seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer \n„unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. \nUnverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende \nverfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem \nSinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, \ndass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n17. November 2017 - 2 C 25.17 -, BVerwGE 160, 370-396, juris Rn. 14 ff. m. w. N.). \nbb) Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 61 Abs. 1 \nSatz 3 BBG verlangt von dem Beamten, seine Lebensführung nach den geltenden \nMoralanschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus Sitte, \nEhre und Anstand ergeben, jedenfalls soweit zu beachten, wie dies die dienstliche \nStellung erfordert (BVerfG, Beschl. v. 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 36 \nm. w. N.). Dabei wird von einem Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten \nerwartet als von anderen Bürgern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, \nBVerwGE 140, 185-199, juris Rn. 20). Ein außerdienstliches Verhalten des Beamten \nverstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht, wenn es bei fallbezogener Würdigung \nnachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. \nDieser dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen \nVerhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten \nbeachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass \nder Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität \ngenießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen \nist. \nAnsonsten \nverstößt \nein \naußerdienstliches \nVerhalten \ngegen \nberufliche \nErfordernisse, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als \nSachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann \n(BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 a. a. O., Rn. 22 m. w. N.). \n30 \n\n21 \n \nc) Mit dem Inhalt seiner Schreiben hat der Beklagte die Pflicht zur Verfassungstreue \nund die Wohlverhaltenspflicht verletzt. \naa) Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verfassungstreue ist zu berücksichtigen, dass \ndas bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, \nfür die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht \ngrundsätzlich nicht ausreicht. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus \nseiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der \nverfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der \nErfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für \npolitische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Eine derartige \nVerletzung der Verfassungstreuepflicht liegt jedoch nicht erst dann vor, wenn der \nBeamte ein Verhalten zeigt, welches auf die wirksame Verbreitung eines \nverfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen \nMeinungskampf gerichtet ist. Hierfür reicht eine plakative Kundgabe des \nverfassungsfeindlichen Standpunktes aus, durch die eine mit ihr verbundene Aussage \ndas „forum internum“ verlässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 a. a. O., \nRn. 21 ff. m. w. N.). Diese Schwelle hat der Beklagte mehrfach überschritten. \naaa) In dem mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 an den Mitarbeiter der \nStadtverwaltung P.... übersandten Vertrag über Schadensersatz hat der Beklagte unter \nden von ihm formulierten § 1 Abs. 3 Satz 2 festgehalten, dass sich in bestimmten Fällen \ndie Ansprüche „nach den geltenden, gesetzlichen Regelungen des völkerrechtlich \nexistierenden Staates Deutschland entsprechend der Begriffsdefinition nach SHAEF-\nGesetz 52“ richten sollen. Mit diesem Verweis hat der Beklagte die Existenz der \nBundesrepublik Deutschland und damit die Grundlage der freiheitlich-demokratischen \nGrundordnung in Frage gestellt. \nDas vom obersten Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte (SHAEF) erlassene SHAEF-\nGesetz Nr. 52 ist Teil des vormaligen Besatzungsrechts und betraf die Kontrolle der \nMilitärregierung über bestimmte Vermögenswerte. In Art. VII wurde unter 9 (e) der \nBegriff Deutschland als „the area constituting ‚Das Deutsche Reich‘ as it existed on \n31 December 1937“, also als Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember \n1937 bestanden hat, definiert. Hiermit hat der Beklagte aufgezeigt, dass er die \nBundesrepublik Deutschland weder im Hinblick auf ihren Grenzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 \nZwei-plus-Vier-Vertrag [BGBl II 1990, S. 1320]) noch im Hinblick auf ihre Souveränität \n(Art. 7 Zwei-plus-Vier-Vertrag) anerkennt und er der Auffassung ist, dass statt der \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n22 \n \nBundesrepublik Deutschland ein anderes für ihn verbindliches Rechtssubjekt \nDeutschland existiere. Dies bestätigt der „Verteiler“ des Vertrags, in dem die „Hohen \nKommissar(e) der Militärregierung“ der vier Siegermächte des 2. Weltkriegs benannt \nsind. Diese die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneinende Haltung des \nBeklagten kommt auch mit der Schadensersatzbestimmung (§ 6 Abs. 1 des Vertrags) \n„Vertragsleistung nach“ „Forderung durch/nach BRD- OWiG, ZPO, StPO, GVG“ zum \nAusdruck, mit der der Beklagte schon die Anwendung von in der Bundesrepublik \nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften als Handlung ansieht, für die er \nSchadensersatz fordern kann. Sie hat sich auch in § 1 Abs. 2 Satz 4 des entworfenen \nVertragstextes niedergeschlagen, durch welchen der Beklagte das Fehlen der \n„Autorisierung“ des Vollstreckungsbediensteten „durch Besatzungsrecht (z. B. \nTagesbefehl, Befehlsnummer)“ bemängelt. \nbbb) \nMit \ndem \nals \n„Einspruch/Widerspruch“ \nbezeichneten \nSchreiben \nvom \n16. Januar 2016 an die Stadtverwaltung P.... forderte der Beklagte (S. 1 unten) die \nBeibringung notarieller Beglaubigungen der Gründungsurkunden sowohl der \nBundesrepublik Deutschland als auch des Freistaates Sachsen. Er kündigte an, bei \nNichtvorlage derselben staatliches Handeln des Bediensteten der Stadt P.... nicht als \nsolches anzuerkennen. Auch insoweit leugnete er die Existenz der Bundesrepublik \nDeutschland und des Freistaates Sachsen und damit die Grundlage der freiheitlich \ndemokratischen Grundordnung. \nccc) Dieses Verhalten wiederholte er mit dem beim Amtsgericht P.... angebrachten \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (11 C 35/16) gegen .... H....., \nMitarbeiter der Stadt P..... Mit der Antragsschrift verwies der Beklagte erneut darauf, \ndass weder die Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland noch diejenige \ndes Freistaats Sachsen in notariell beglaubigter Form beigebracht worden sei. \nddd) \nMit \nder \nÜbersendung \ndes \nnach \namtlichem \nMuster \nausgestellten \nPersonalausweises zur Einziehung und Vernichtung durch das Schreiben an die Stadt \nP.... vom 16. November 2015 sowie die nachfolgenden erläuternden Schreiben vom \n7. Dezember 2015 und vom 18. Dezember 2015 hat der Beklagte seine Zugehörigkeit \nzur Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt. So hat sich der Beklagte nicht darauf \nbeschränkt, \ndie \nseines \nErachtens \nfehlerhafte \nUmsetzung \ndes \nPersonalausweisgesetzes durch die Personalausweisverordnung zu kritisieren, \nsondern die Wirksamkeit des Personalausweisgesetzes an sich in Frage gestellt \n(Schreiben vom 7. Dezember 2012, S. 1 f.), die Vernichtung seines Personalausweises \n35 \n36 \n37 \n\n23 \n \ngefordert und diesen schließlich für sich als gegenstandslos und ohne Bindekraft \nbezeichnet (Schreiben vom 18. Dezember 2015). Diese Erklärungen waren \ndahingehend zu verstehen, dass der Beklagte seine durch den Personalausweis \nbescheinigte Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland plakativ aufzukündigen \nsuchte (vgl. zu ähnlichen Handlungsmustern von sog. Reichsbürgern: VG Göttingen, \nBeschl. v. 29. Januar 2018 - 1 B 384/17 -, juris Rn. 34). Eine solche Kündigung der \ndurch den Personalausweis dokumentierten - nach seiner mitgeteilten Auffassung: \nvermittelten - Rechtsbeziehung hat er im Schreiben vom 7. Dezember 2015 (S. 2/3) \nselbst ausgesprochen und ergänzend die im Zusammenhang mit der Erteilung des \nPersonalausweises abgegebenen Erklärungen (S. 1) widerrufen. Ferner hat er im \nSchreiben vom 18. Dezember 2015 auf deren Anfechtung verwiesen. Hinzu kommt, \ndass er sich in dem an die Stadtverwaltung P.... gerichteten Schreiben vom \n7. Dezember 2015 auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 \nbezogen und gemeint hat, dass er nach § 4 Abs. 1 RuStAG-1913 einen Anspruch auf \nEintragung im Melderegister als „Deutscher Staatsangehöriger in einem Bundesstaat“ \nbesitze (S. 5). Er hat damit verdeutlicht, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik \nDeutschland für nicht maßgeblich erachtet. So negierte er die gesetzgeberische \nEntscheidung, nach der die Gesetzesbezeichnung „Staatsangehörigkeitsgesetz“ lautet \n(vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, \nBGBl. I S. 1618) und erklärte zudem die - ohnehin seit 1934 nicht mehr relevante (vgl. \nKau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, \nStAG § 1 Rn. 2 f.) - Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat nach § 1 Abs. 1 RuStAG-\n1913 als fortbestehend und die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Neuregelung von \n§ 1 StAG (vgl. BGBl. I 2004 S. 1950 ff.) für unbeachtlich. \nDamit hat der Beklagte zudem von der Stadt P.... die Missachtung der bestehenden \nGesetze verlangt und auf diese Weise die Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz \nund Recht als wesentlichen Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung \n(vgl. Werres, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 23. Edition \nStand: 1. August 2021, BBG § 60 Rn. 12) verneint. \neee) Gleiches geht aus seinem Widerspruch vom 2. Dezember 2015 hervor, der sich \ngegen den Bescheid des Landratsamts des Landkreises S............................... über die \nFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 24. November 2015 und den \nerteilten Staatsangehörigkeitsausweis richtete. Auch in diesem Widerspruch hat der \nBeklagte die Feststellung der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat unter \nAnwendung des § 1 RuStAG-1913 begehrt. Konkret hat er sogar die Bezeichnung \n38 \n39 \n\n24 \n \n„.............M.... ist Deutscher mit Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen“ gefordert. \nInsofern hat er auch das republikanische Staatsprinzip und die vom Volke ausgehende \nStaatsgewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) verneint. \nfff) Eine Feststellung der Staatsangehörigkeit i. S. v. § 1 RuStAG-1913 begehrte der \nKläger auch mit seiner Klageschrift vom 22. Februar 2016 im Verfahren 6 K 333/16 des \nVerwaltungsgerichts Dresden. Er hat insoweit wiederum bekundet, dass er die \nGesetzesänderung für unbeachtlich ansieht und auch die Gerichte nicht als \ngesetzesgebunden betrachtet. \nggg) Der vorbenannten Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue steht nicht \nentgegen, dass der Beklagte in seinen Schreiben teilweise allgemein Bezug auf das \nGrundgesetz genommen und zum Teil auch konkrete grundgesetzliche Regelungen \nzur Begründung seiner Ausführungen herangezogen hat. So hat sich der Beklagte u. a. \nim Schreiben an die Stadt P.... vom 7. September 2015 und Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Verfügung auf „grundgesetzliche Regularien“ bezogen. Auch hat er in \nseinen Strafanzeigen den Mitarbeitern der Stadtverwaltung P.... Verstöße gegen das \nGrundgesetz vorgeworfen. Diese Rückgriffe auf das Grundgesetz waren keine \nBekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung. Sie zeigen nach \nÜberzeugung des Senats lediglich, dass der Beklagte nicht in der Lage war, ein in sich \nstimmiges, die Realität ausblendendes Gedankengebäude zu konstruieren. Sie ändern \nnichts daran, dass der Beklagte seine verfassungsfeindliche Grundhaltung gegenüber \nmehreren Adressaten plakativ zum Ausdruck gebracht hat. \nbb) Es kann dahinstehen, ob der dargestellte Verstoß gegen die Pflicht zur \nVerfassungstreue gleichzeitig einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellt, \noder § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG insoweit als spezialgesetzliche Regelung einem Rückgriff \nauf § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG entgegensteht (vgl. Werres a. a. O., BBG § 61 Rn. 12). Mit \nseinen nachbenannten Schreiben hat der Beklagte über die o. g. Äußerungen hinaus \nein Verhalten an den Tag gelegt, welches nach den Umständen des Falles nachteilige \nSchlüsse auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zulässt. Sein \naußerdienstliches Verhalten ließ erwarten, dass er innerdienstliche Pflichten nicht \nbeachten werde. \naaa) Mit seinem Schreiben vom 7. September 2015 an die Stadt P.... hat sich der \nBeklagte nicht nur in unsachlicher Weise über eine von der Praxis der Stadt \nabweichende Auffassung zu Inhalt und Reichweite von § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n25 \n \nAbs. 5 VwVfG geäußert, sondern auch die Befürchtung begründet, dass er seinen \nDienst nicht mehr pflichtgemäß erfüllen werde. \nDer Beklagte hat zur fehlenden Unterschrift im Verwarnschreiben vom 11. August 2015 \nauf das erläuternde Schreiben der Stadt P.... vom 1. September 2015 mitgeteilt, dass \ner die die Maßnahme der Stadt P.... im Bußgeldverfahren als unzulässiges Handeln \neines privaten Unternehmens ansehe und er die hoheitliche Tätigkeit anzweifle. \nÜberdies teilte er mit, dass er als Deutscher das Recht auf Widerstand besitze, wenn \ndiese Klientel - gemeint war der betreffende Mitarbeiter der Stadtverwaltung - die \nDummheit oder Unwissenheit des Bürgers mit offensichtlicher krimineller Energie \nausnutze. \nEr hat hiermit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, vermeintlich \nrechtswidriges staatliches Handeln als staatliches Handeln anzuerkennen und sich \nberechtigt sieht, gewaltsam und ohne Anrufung der hierfür vorgesehenen Gerichte sein \nvermeintliches Recht zu suchen. Diese Äußerungen begründen Zweifel an der \nAnerkennung seiner Gehorsamspflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) auch gegenüber \nbestätigten für rechtswidrig gehalten Weisungen (§ 63 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 \nBBG). Es begründet ferner Zweifel daran, dass der Beklagte das in § 63 Abs. 2 Satz 1 \nund 2 BBG vorgesehene Remonstrationsverfahren in Fällen beachten wird, in denen \ner eine Weisung als rechtswidrig erachtet. \nbbb) Wie bereits im Schreiben vom 7. September 2015 hat der Beklagte auch in der \nStrafanzeige vom 16. November 2015 die Tätigkeit der Stadt P.... als zuständige \nBehörde als vermeintliches privates Handeln der - insoweit nicht relevanten - Service- \nund Beteiligungsgesellschaft P.... mbH (AG Dresden HRB 23111) bezeichnet und die \nihm gegenüber erfolgten Handlungen als Amtsanmaßung angesehen. \nDieses Ableugnen der Existenz eines Hoheitsträgers begründet Zweifel an der \nAkzeptanz anderweitiger Zuständigkeiten im Dienst. Insbesondere bestand die Gefahr, \ndass der Beklagte auch als Bundespolizist die hoheitlichen Befugnisse der Stadt P.... \nmissachten und deren Amtsträger als vermeintliche Verdächtige von Straftaten \nbetrachten und behandeln werde. \nccc) Auch der an den Mitarbeiter der Stadtverwaltung P.... mit Schreiben vom \n17. Dezember 2015 übersandte Vertrag über Schadensersatz ist geeignet, nachteilige \n44 \n45 \n46 \n47 \n48 \n\n26 \n \nRückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beklagten zu \nziehen. \nMit diesem Vertrag hat der Beklagte eine nicht nach Art. 34 Satz 1 GG auf die Stadt \nP.... übergeleitete Schadensersatzpflicht bei vermeintlichen Amtspflichtverletzungen \nzu begründen versucht. Dabei wollte er entgegen der allgemeinen Grundregel, dass \nVerträge durch Einigung zustande kommen, immense pauschalisierte Forderungen \n- etwa von 30.000 € für die Veranlassung einer Zustellung bis hin zu 2.000.000 € - für \ndie Durchführung einer Zwangsmaßnahme einseitig festlegen. \nHiermit brachte er zum Ausdruck, dass er ohne jedweder gesetzlichen Grundlage und \nwillkürlich Anlässe zur Befriedigung seiner materiellen Bedürfnisse sucht. Vor dem \nHintergrund, dass er sogar hoheitliches Handeln als vermeintlichen Grund für \nvertraglich vereinbarten pauschalierten Schadensersatz konstruierte, bestand die \nGefahr, dass er im Dienst jedwedes Verhalten Anderer zum Anlass nimmt, \nunberechtigte finanzielle Forderungen zu erheben. Dies galt umso mehr, als der \nBeklagte mit dem Vertrag die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellte \n(s. o.) und damit zugleich seine dienstliche Bindung an Recht und Gesetz negierte. \nddd) Mit dem an die Stadt P.... versandten Widerspruch/Einspruch vom \n16. Januar 2015 hat sich der Beklagte erneut auf den vermeintlichen Vertrag über \nSchadensersatz berufen und dessen Geltung bekräftigt (vorletzter Absatz sowie \nAGB Nr. 5.3) und insoweit erneut Anlass für nachteilige Schlüsse auf seine \npflichtgemäße Dienstausübung gegeben. \neee) Gleiches gilt in Bezug auf die Strafanzeige vom 18. Dezember 2015 \n(203 Js 6040/16), in der er sich auf die Wirksamkeit des vermeintlichen Vertrags, der \nder Strafanzeige beigefügt war, berufen hat (S. 2). \nfff) Durch das Schreiben vom 21. Januar 2016 an die Stadt P.... hat der Beklagte \nwiederum in gleicher Weise die Befürchtung einer pflichtwidrigen Dienstausführung \ngenährt. Auf der Rückseite des Anschreibens, mit dem er seinen an das AG P.... \ngestellten Eilantrag der Stadtverwaltung zur Kenntnis brachte, waren „Allgemeine \nGeschäftsbedingungen“ abgedruckt. In diesen (§ 4) hatte der Beklagte erneut \nvermeintliche Ansprüche konstruiert, die nach seinem Ansinnen mit Silber in näher \nbezeichneten Mengen zu begleichen waren. \n49 \n50 \n51 \n52 \n53 \n\n27 \n \nggg) Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 an die Stadtverwaltung P...., mit der er die \nÜbersendung eines Vernichtungsprotokolls zu seinem Personalausweis anforderte, \nhat der Beklagte seinen nach amtlichen Muster ausgestellten Personalausweis als für \nsich „gegenstandslos und ohne gesetzliche Bindekraft“ erklärt. Grundlage hierfür waren \ndie im amtlichen Muster festgelegten Eintragungen Name (anstatt Familienname), die \nEintragung der Staatsangehörigkeit als „DEUTSCH“ (anstatt Bundesrepublik \nDeutschland) und die Anzahl der Schwingen des Adlers (6 statt 7) sowie die \nBezeichnung Personalausweis. \nDieses \nVerhalten \nwar \nnicht \nnur \nTeil \nder \nplakativen \nKundgabe \nseiner \nverfassungsfeindlichen Haltung (s. o.), sondern begründete auch ohne eine solche \nZweifel an seiner ordnungsgemäßen Dienstverrichtung. Es ließ befürchten, dass er im \nDienst Personen, die ihre Identität durch amtliche Personalausweise der \nBundesrepublik Deutschland nachweisen, nicht als hinreichend identifiziert ansehen \nund auch deren Personalausweise als gegenstandslos betrachten werde. \nhhh) Mit der per Telefax vom 12. Februar 2016 an das Landratsamt des Landkreises \nS............................... gerichteten Fachaufsichtsbeschwerde hat der Beklagte diese \nZweifel bestätigt, indem er sein Vorgehen im Zusammenhang mit der Rückgabe des \nPersonalausweises zusammengefasst und seine Erklärung vom 18. Dezember 2015 \nbekräftigt hat. \ncc) Die vorbenannten Schreiben, in denen der Beklagte der Stadtverwaltung P.... \nhoheitliches Handeln abgesprochen und es als privat-/handelsrechtlich qualifiziert hat, \nsowie der gegen den Bediensteten der Stadt P.... persönlich gerichtete Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterlassung in der Sache hoheitlicher \nVollstreckungsmaßnahmen begründen zudem gegen den Beklagten gerichtete \nVorbehalte, welche die Autorität entfallen lassen, auf die er für die Erfüllung seiner \ndienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ein Amtsträger, der anderen Hoheits- \nund Amtsträgern willkürlich hoheitliches Handeln abspricht, muss vergegenwärtigen, \ndass ihm in gleicher Weise entgegengetreten wird. \nd) Die außerdienstlichen Pflichtverletzungen sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG nach \nden Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer \nfür das Amt des Beklagten und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise \nzu beeinträchtigen. \n54 \n55 \n56 \n57 \n58 \n\n28 \n \nDie danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung \ndes Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen \nDienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse oder \nAuswirkungen \nauf \ndie \nDienstausübung \noder \ndie \nAnsehensschädigung \nmit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens \nsind bedeutsam im Sinne, wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder \naußerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 a. a. O., Rn. 23). Ob und in welchem Umfang durch das \naußerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen \nbeeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen \nVerfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. \nMaßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt \naufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im \nstatusrechtlichen Sinn (BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228-\n241, juris Rn. 15 f. m. w. N.). Bei Polizisten ist zu beachten, dass sie eine besondere \nStellung innehaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 18). \nDer Beklagte hat - abgesehen von Beleidigungen (§ 185 StGB) zu denen kein \nStrafantrag (§ 194 StGB) gestellt worden ist - keine Straftaten begangen. Gleichwohl \nließen die Pflichtverletzungen nachteilige Rückschlüsse auf seine Dienstausübung und \ndie \nAnsehensschädigung \ndes \nöffentlichen \nDienstes \nmit \nüberwiegender \nWahrscheinlichkeit erwarten. \naa) Dies gilt zum einen für die Verletzung der Verfassungstreuepflicht. In einen \nPolizeihauptmeister, der - wie der Beklagte - gegenüber mehreren Hoheitsträgern die \nExistenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt und vom Vorhandensein eines \nirgend gearteten anderen deutschen Staats ausgeht, besteht - ungeachtet seines \nkonkreten Dienstpostens - kein Vertrauen dahingehend, dass er seine Dienstpflichten \ngegenüber der Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Im Übrigen wird das Ansehen \ndes Beamtentums durch die entsprechenden Äußerungen eines Polizeihauptmeisters \nin beachtlichen Ausmaß beschädigt. \nbb) Zum anderen lassen auch die oben aufgezeigten Verletzungen der \nWohlverhaltenspflicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachteilige Rückschlüsse \nauf die Dienstausübung des Beklagten und die Ansehensschädigung des öffentlichen \nDienstes erwarten. Das berufserforderliche Vertrauen in einen Polizeihauptmeister, der \nanderen Hoheitsträgern die Befugnis zur Ausübung der öffentlichen Gewalt abspricht, \n59 \n60 \n61 \n62 \n\n29 \n \n„aus der Luft gegriffene“ Forderungen erhebt und den nach amtlichem Muster \nausgestellten Personalausweis als gegenstandslos bezeichnet, ist nachhaltig \nbeschädigt. Zudem hat der Beklagte durch sein Verhalten nicht nur seine eigene \ndienstliche Autorität (s. o.), sondern auch das Ansehen des Beamtentums untergraben. \ne) Der Beklagte hat die Verfassungstreuepflicht und die Wohlverhaltenspflicht auch \nschuldhaft, nämlich vorsätzlich verletzt. \nEr hat die Schreiben bewusst aufgesetzt und abgesandt. Dabei hat er - wie aus seinem \nSchreiben an die Stadt P.... vom 7. September 2015 hervorgeht - sogar erkannt, dass \nDienstpflichtverletzungen disziplinarrechtlich geahndet werden und zur Entfernung aus \ndem Dienst führen können. Soweit der Beklagte den Inhalt seiner Schreiben nicht als \nPflichtverletzung angesehen haben sollte, handelte es sich um einen die Schuld nicht \nausschließenden - weil vermeidbaren - Verbotsirrtum (§ 17 Abs. 1 StGB; zur \nAnwendbarkeit der im Strafrecht entwickelten Grundsätzen des Verbotsirrtums im \nDisziplinarrecht: BVerwG, Beschl. v. 21. Februar 2008 - 2 B 1.08 -, juris Rn. 5). \nDer Senat ist auch davon überzeugt, dass der Beklagte die Beeinträchtigung des \nVertrauens in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen \nWeise bewusst in Kauf genommen und damit insoweit zumindest mit Eventualvorsatz \ngehandelt hat. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Vorsatz des Beamten nur auf \ndie Pflichtverletzung beziehen muss, wie Wortlaut und Systematik des § 77 Abs. 1 \nSatz 1 BBG nahelegen, oder ob er auch die Umstände des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG \numfassen muss (so: Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Auflage 2017, § 77 Rn. 17). Das \nVerhalten des Beklagten lässt darauf schließen, dass er sich Gedanken über die \nBewertung seiner Schreiben unter dem Blickwinkel etwaiger negativer Rückschlüsse \nauf seine Amtsausübung und das Ansehen der Beamtenschaft gemacht, nachteilige \nFolgen aber in Kauf genommen hat. So begehrte er vom Verwaltungsgericht Dresden \nim Verfahren 6 K 333/16 nicht mehr die Verpflichtung des beklagten Landkreises zur \nFeststellung der „Staatsangehörigkeit im Königreich Sachsen“, sondern nur noch zur \nFeststellung der „Staatsangehörigkeit in einem Bundesland“. Dies wertet der Senat \ndahingehend, dass sich der Beklagte darüber im Klaren war, dass er mit seiner \ngegenüber dem Landkreis erhobenen Forderung die Grenzen des disziplinarrechtlich \nrelevanten Verhaltens weit überschritten hatte und nunmehr wieder an die von ihm \nangenommene vermeintliche Grenze des vom Dienstherrn noch hinzunehmenden \naußerdienstlichen Verhaltens zurückkehren wollte. Ähnlich wertet der Senat, dass der \nBeklagte den von ihm entworfenen „Vertrag über Schadensersatz“ - wie die \n63 \n64 \n65 \n\n30 \n \nErmittlungen des Beklagten ergaben - entgegen der Angaben im „Verteiler“ nicht an \ndie Botschaften der USA, Großbritanniens, Frankreichs, Russlands und Chinas \nversandt hat. Auch die Mitteilung seiner erlernten und in der DDR ausgeübten Berufe, \nnicht \naber \nseiner \nAmtsbezeichnung \nim \nAntrag \nauf \nErteilung \neines \nStaatsangehörigkeitsausweises zeigt nach Überzeugung des Senats, dass sich der \nBeklagte der durch seinen Antrag bewirkten Schädigung des Vertrauens in sein Amt \nund das Ansehen des Beamtentums bewusst war. \n2. Der Senat schließt sich der Wertung der Disziplinarkammer an, dass das \nfestgestellte einheitliche Dienstvergehen des Beklagten bei einem noch im Dienst \nbefindlichen Beamten zu dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 5 Abs. 1 \nNr. 5, § 10 BDG) führen würde. Wegen des Eintritts des Beklagten in den Ruhestand \nist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2, § 12 BDG). \nLiegt ein Dienstvergehen vor, bestimmt der Disziplinarsenat die erforderliche \nDisziplinarmaßnahme gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG \neigenständig nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener \nBerücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und des Ausmaßes der durch \ndas Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. § 13 Abs. 1 \nSätze 2 bis 4 BDG). Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist dabei aufgrund \neiner prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall \nbe- \nund \nentlastenden \nGesichtspunkte \nzu \nentscheiden. \nGegenstand \nder \ndisziplinarrechtlichen Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, \num die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des \nBerufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 20. Oktober 2014 \n- D 6 B 403/13 -, juris Rn. 45). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die \nAberkennung des Ruhegehalts als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahmen sind dabei \ngemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG nur zulässig, wenn der Beamte wegen der \nschuldhaften Verletzung ihm obliegender Pflichten das für die Ausübung seines Amtes \nerforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 \na. a. O., Rn. 26). \nMaßgebend \nfür \ndie \nDisziplinarzumessung \nist \ndanach \ndie \nSchwere \ndes \nDienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen \nDisziplinarmaßnahme ist. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, \nob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis \n66 \n67 \n68 \n\n31 \n \ntragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem \nBeamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der \nAllgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der \nprognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen \nbe- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte \nwerde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die \ndurch \nsein \nFehlverhalten \nherbeigeführte \nSchädigung \ndes \nAnsehens \ndes \nBerufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder \ngutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im \nInteresse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des \nBerufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007 a. a. O., Rn. 18). \nEin solcher endgültiger Vertrauensverlust kann ausnahmsweise auch bei einem \naußerdienstlichen Dienstvergehen gegeben sein, und zwar auch bei einem solchen \nDienstvergehen, das keinen Straftatbestand erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 4. April 2019 \na. a. O., Rn. 19). \nEntscheidungsmaßstab für die Frage, in welchem Umfang der Dienstherr und die \nAllgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße \nAmtsausübung entgegenbringen kann, ist die Annahme, dass das Dienstvergehen \neinschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Für die danach \ngebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, \ninwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich \nbekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (BVerwG, Urt. v. \n17. November 2017 a. a. O., Rn. 28) \nDa sich das Dienstvergehen des Beklagten aus mehreren Dienstpflichtverletzungen \nzusammensetzt, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vor allem \nnach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, \njuris Rn. 113; Senatsurt. v. 7. Februar 2020 - 12 A 549/18.D -, juris Rn. 67). \nDie schwerwiegendste Verfehlung des Beklagten liegt in den Verletzungen der \nVerfassungstreuepflicht. Diese führen für sich gesehen bereits zum endgültigen \nVertrauensverlust. \nDenn \ndie \nGrundentscheidung \ndes \nGrundgesetzes \nzur \nKonstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im \nStaatsdienst \ntätig \nwerden, \ndie \ndie \nfreiheitlich-demokratische, \nrechts- \nund \nsozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung \nfür die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur \n69 \n70 \n71 \n\n32 \n \nWahrnehmung \ndes \nöffentlichen \nAmtes \nberufserforderliche \nVertrauen \nentgegengebracht werden (BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 a. a. O., Rn. 18). \nDabei kommt es nicht darauf an, dass die politische Überzeugung des Beklagten \nkeinen (bekannten) Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und \nes nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. Die \nTreueverpflichtung \ndes \nBeamten \nauf \ndie \nVerfassungsordnung \nstellt \nein \npersonenbezogenes Eignungsmerkmal dar und betrifft das dienstliche wie das \naußerdienstliche Verhalten des Beamten gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n17. November 2017 a. a. O., Rn. 85). Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses \nlassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, \ndie die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehnen (BVerwG, Urt. v. \n17. November 2017 a. a. O., Rn. 91; vgl. auch: OVG LSA, Beschl. v. 21. Mai 2015 - \n10 M 4/15 \n-, \njuris \nRn. \n32; \nOVG \nNRW, \nBeschl. \nv. \n24. \nOktober \n2018 \n- 3d B 1383/18.BDG -, juris Rn. 23). \nAusgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende \neinheitliche Dienstvergehen ist daher die Höchstmaßnahme. Hiervon ausgehend \nkonnte der Senat keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum \nUmfang der Vertrauensbeeinträchtigung gewinnen, die derart ins Gewicht fallen, dass \neine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme \ngeboten ist. \nDie in der älteren Rechtsprechung entwickelten sog. „anerkannten Milderungsgründe“ \n(vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252-265, \njuris Rn. 29) stehen dem Beklagten nicht zur Seite. Insbesondere handelte es sich bei \ndem Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue nicht um ein einmaliges \npersönlichkeitsfremdes Verhalten des Beklagten in einer besonderen Situation. \nVielmehr hat der Beklagte seine verfassungsfeindliche Haltung gegenüber mehreren \nBehörden - der Stadtverwaltung P.... und dem Landratsamt des Landkreises \nS............................... - sowie Gerichten - Amtsgericht P.... und Verwaltungsgericht \nDresden - über einen Zeitraum von Anfang Dezember 2015 bis Mitte Februar 2016 \naktiv zum Ausdruck gebracht. Er hat sie zudem bis zum Schluss der mündlichen \nVerhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 6 K 333/16 am 26. Juli 2017 \naufrechterhalten, obwohl er in einem Personalgespräch im März 2016 nach Hinweis \nauf seinen Diensteid zugesagt hatte, seine Eingaben unter Entschuldigung für sein \nFehlverhalten zurückzunehmen. Dies zeugt von einer verfestigten verfassungsfernen \nGrundhaltung. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass der Beklagte noch im Juli \n72 \n73 \n\n33 \n \n2020 auf eine Kostenforderung der Stadt P.... mit einem die Existenz der Stadt als \nHoheitsträger abstreitenden Schreiben vom 27. Juli 2020 reagierte und im Oktober \nmündlich auf seine der Stadt bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwies \nund damit sein im Kontext der Verstöße gegen die Verfassungstreuepflicht gezeigtes \nVerhalten beibehielt. \nFür den Beklagten streiten auch keine sonstigen Umstände, die die Schwere des \nPflichtverstoßes oder seine Persönlichkeit in einem günstigeren Licht erscheinen und \neine Wiederherstellung des Vertrauens nach einer gegenüber der Höchstmaßnahme \nmilderen Disziplinarmaßnahme erwarten lassen. Dem Beklagten ist lediglich zugute zu \nhalten, dass er bislang nicht straf- und disziplinarrechtlich vorbelastet ist und in seiner \nDienstausübung zuletzt in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprach. Auch war er in \nder Vergangenheit bereit, sich für die Allgemeinheit einzusetzen, wie die \nAuszeichnungen für seinen Einsatz bei der Bewältigung von Hochwasserereignissen \nbescheinigen. Diese mildernden Umstände erlangen jedoch kein solches Gewicht, \ndass sie die Schwere des Pflichtenverstoßes aufwiegen. Soweit sich der Beklagte über \nmögliche Konsequenzen seines Verhaltens im Verhältnis zur Klägerin nicht im Klaren \ngewesen sein sollte, führt dies nicht zu einer Milderung (vgl. OVG LSA, Urt. v. \n15. März 2018 - 10 L 9/17 -, juris Rn. 60). Auch ein verschuldeter (vermeidbarer) \nVerbotsirrtum - der nach hergebrachtem Verständnis als sog. anerkannter \nMilderungsgrund (vgl. BVerwG, Urt. v. 05. Juli 2006 - 1 D 5.05 -, juris Rn. 34 m. w. N.; \nSenatsurt. v. 31. Januar 2020 - 12 A 89/17.D -, juris Rn. 121) einzustufen ist (vgl. § 17 \nSatz 2 StGB) - führt nach Überzeugung des Senats nicht zu einer relevanten Milderung \nder Schwere des Pflichtenverstoßes. Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch \nseine o. g. Schreiben war ohne Weiteres erkennbar, so dass der Beklagte, falls er sich \ndarüber nicht im Klaren war, bewusst hiervor die Augen verschlossen hat. \nDa \nwegen \ndes \neingetretenen \nendgültigen \nVertrauensverlusts \nauf \ndie \ndisziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen ist, kann die Dauer des \nDisziplinarverfahrens nicht zu einer Milderung des Disziplinarmaßes führen. Das von \ndem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht \ndurch \neine \nverzögerte \ndisziplinarrechtliche \nSanktionierung \nschwerwiegender \nPflichtenverstöße wiederhergestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 30. April 2019 \n- 2 B 52.18 -, juris Rn. 7 m. w. N.). \nSoweit der Beklagte auf die erhebliche Abweichung der hier bestätigten \nHöchstmaßnahme der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden zu \n74 \n75 \n76 \n\n34 \n \nderjenigen der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster (Verweis) in einem \n- aus seiner Sicht - vergleichbaren Fall (Urt. v. 10. Juli 2017 - 13 K 5475/16.O -, juris) \nverweist, ist festzuhalten, dass der Senat, anders als die Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts Münster im dortigen Fall (vgl. Rn. 128), das Verhalten des \nBeklagten als Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht wertet. \n3. Vor diesem Hintergrund kommt eine mildere Disziplinarmaßnahme, wie vom \nBeklagten „hilfsweise“ beantragt, nicht in Betracht. \nII. Die Kostenentscheidung zum Berufungsverfahren folgt § 77 Abs. 1 BDG, § 154 \nAbs. 2 VwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren unmittelbar aus \ndem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 78 BDG) ergeben. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 69 SächsDG \ni. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \n77 \n78 \n79 \n80 \n\n35 \n \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \nHahn \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-10/12-a-650-19-d","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":5},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-10/12-a-650-19-d","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487137","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.417234+00:00"}}